Lexipedia

Entscheid

VWBES.2022.309

Führerausweisentzug

13. Januar 2023Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Januar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer),

geb. 1999, wurde am 20. Juni 2018 der Führerausweis auf Probe der Kategorien B,

B1 und F erteilt. Weil ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 30. März 2020

für einen Monat entzogen werden musste, verlängerte sich die Probezeit von drei

Jahren um ein Jahr, d.h. bis 19. Juni 2022.

2. Am 18. März 2022 kam es zu einem

Verkehrsunfall. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17.

Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu

vier Tagen Freiheitsstrafe, und den Verfahrenskosten von CHF 433.00,

verurteilt. Er sei am 18. März 2022, 9:52 Uhr, in Duggingen/BL, als

Fahrzeugführer auf der Hauptstrasse Richtung Delémont gefahren und habe beim

Signal «Stopp» hinter dem Personenwagen von B.___ gehalten. Als der

Personenwagen vor ihm los gefahren sei, sei er auch angefahren. Vorgehalten

wird ihm, zufolge pflichtwidrig mangelnder Aufmerksamkeit zu spät bemerkt zu

haben, dass der vorausfahrende Personenwagen seine Fahrt wieder verlangsamt

habe. Deshalb habe er fahrlässigerweise mit dessen Heck kollidiert. Der

Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 31. Mai 2022 erteilte die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer einen

unbefristeten Führerausweis mit Vorbehalt. Sie wies ihn darauf hin, dass er mit

einem Einzug und der Annullierung des Führerausweises zu rechnen habe, wenn die

ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu einem

Entzug des Führerausweises führen würde.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

widerrief das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die MFK, dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2022 die Erteilung des

unbefristeten Führerausweises und annullierte den Führerausweis auf Probe. Der

Lernfahrausweis der Kategorie BE wurde auf unbestimmte Zeit entzogen.

4. Dagegen liess A.___ am 25. August

2022 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag

auf deren Aufhebung. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer

den unbefristeten Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen.

Mit Verfügung vom 29. August 2022 wies

die (damalige) Präsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung ab.

5. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2022

beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.

6. Am 29. September 2022 reichte der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Auf eine weitere

Stellungnahme wurde verzichtet.

7. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die MFK begründet die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei

die Administrativbehörde grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung eines

rechtskräftigen Strafbefehls gebunden. Die betroffene Person müsse nach dem

Grundsatz von Treu und Glauben allfällige Verteidigungsrechte im Strafverfahren

geltend machen. Beim Vorfall vom 18. März 2022 handle es sich um eine

mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, welche

zwingend zum Entzug des Führerausweises führe.

3.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer im

Wesentlichen vor, die Verwaltungsbehörde dürfe beim Entscheid über die

Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters

abweichen, wenn u.a. der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den

Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung

bestimmter Verkehrsregeln übersehen habe.

Vorliegend habe die Lenkerin des

vorausfahrenden Personenwagens gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, sie habe

beim «Stopp» angehalten, nach links geschaut und sei, da kein Fahrzeug gekommen

sei, losgefahren. Weshalb sie jedoch unvorhergesehen und urplötzlich abgebremst

habe, sei vollkommen unklar. Am herannahenden Verkehr von links könne es auf

jeden Fall nicht gelegen haben, zumal sie ja selbst ausgeführt habe, dass kein

Fahrzeug gekommen sei, und auch der Beschwerdeführer nicht losgefahren wäre,

wenn von links ein Fahrzeug gekommen wäre. Aufgrund dessen müsse zwangsläufig

davon ausgegangen werden, die Lenkerin des vorausfahrenden Personenwagens habe grundlos

plötzlich gebremst. Der Beschwerdeführer habe keinen Anlass gehabt davon

auszugehen, dass sich diese nicht an die allgemeine Sorgfaltspflicht im

Strassenverkehr halten würde. Da auch er in dieselbe Richtung abgebogen sei,

habe auch er seinen Blick nach links wenden müssen, um sich zu vergewissern,

dass von links kein Fahrzeug herankomme. Dass nun genau in diesem Moment die

Lenkerin des vorausfahrenden Fahrzeugs grundlos plötzlich gebremst habe, habe

er schlichtweg nicht vorhersehen können und dürfe ihm entsprechend auch nicht

straf- bzw. administrativrechtlich vorgehalten werden. Vor diesem Hintergrund

sei ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde

angezeigt. Die Staatsanwaltschaft habe die entlastenden Umstände nicht untersucht

und damit nicht alle Rechtsfragen abgeklärt. Bei richtiger Rechtsanwendung

hätte die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis gelangen müssen, dass sich der

Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrundsatz berufen und ihm daher kein

strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne.

4.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die

Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur

abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die

dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn

das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle

Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln

übersehen hat. Bestehen klare Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung

des Strafgerichts unrichtig ist, darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne

Weiteres darauf abstellen; vielmehr hat sie nötigenfalls selber

Beweiserhebungen durchzuführen.

Die Verwaltungsbehörde ist unter

bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines

Strafentscheids gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im

Strafbefehlsverfahren erging, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss

oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren

eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen

des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf sie nicht das Verwaltungsverfahren

abwarten, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen

Verurteilung zu erheben. Sie hat dies vielmehr bereits im Strafverfahren zu tun

und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts

1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.1

Vorliegend wurde der

Beschwerdeführer von der MFK mit Schreiben vom 19. April 2022 darüber

informiert, dass ein Administrativverfahren gegen ihn wegen des Vorfalls am 18.

März 2022 in Duggingen eingeleitet worden sei. Das Verfahren sei bis zum

Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde sistiert. Zudem

wurde er explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er je nach Ausgang des

Strafverfahrens auch zu einem späteren Zeitpunkt mit einer

Administrativmassnahme zu rechnen habe und dass deshalb allfällige Einwände

bereits im Strafverfahren anzubringen seien. Der Beschwerdeführer durfte somit

nicht das Administrativverfahren abwarten, um seine Einwände gegen die

tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen Behörden zu erheben. Vielmehr

hätte er dies nach Treu und Glauben bereits im Strafverfahren tun und die dort

nötigen Rechtsmittel ergreifen müssen. Indem er die Strafverfügung in

Rechtskraft erwachsen liess, hat er folglich die tatsächlichen Feststellungen

der Staatsanwaltschaft akzeptiert.

Daran vermögen die Vorbringen in der

Beschwerde nichts zu ändern. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die

Staatsanwaltschaft nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hätte. Sie hat sich auf

den Polizeirapport der Polizei Basel-Landschaft vom 1. April 2022 gestützt und

diese hatte sowohl den Beschwerdeführer als auch B.___ zum Unfallhergang befragt.

Dafür, dass B.___ grundlos plötzlich gebremst hätte, gibt es aufgrund des

Polizeirapports keine Anhaltspunkte. Dieser Vorhalt entspricht denn auch

lediglich der Auffassung des Beschwerdeführers, B.___ erwähnte weder ein

Bremsen noch eine Verlangsamung und die Staatsanwaltschaft geht nur von einer

Verlangsamung aus. Von der Kollision her kann ebenfalls nicht auf ein

grundloses plötzliches Bremsen geschlossen werden.

5.2

Die Einstufung der Widerhandlung vom

18.

März 2022 als mittelschwer nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG wird nicht

bestritten. Eine mittelschwere Widerhandlung hätte einen Führerausweisentzug

von mindestens einem Monat zur Folge (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Da dem

Beschwerdeführer, der nur über einen Führerausweis auf Probe verfügte, dieser bereits

einmal entzogen war (vgl. Verfügung vom 30. März 2020), verfällt gemäss Art.

15a Abs. 4 SVG der Führerausweis auf Probe mit dieser zweiten Widerhandlung. Entsprechend

mussten die Erteilung des unbefristeten Führerausweises vom 31. Mai 2022

widerrufen und auch der Lernfahrausweis der Kategorie BE entzogen werden.

6.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann

zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier