VWBES.2022.309
Führerausweisentzug
13. Januar 2023Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer),
geb. 1999, wurde am 20. Juni 2018 der Führerausweis auf Probe der Kategorien B,
B1 und F erteilt. Weil ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 30. März 2020
für einen Monat entzogen werden musste, verlängerte sich die Probezeit von drei
Jahren um ein Jahr, d.h. bis 19. Juni 2022.
2. Am 18. März 2022 kam es zu einem
Verkehrsunfall. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17.
Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu
vier Tagen Freiheitsstrafe, und den Verfahrenskosten von CHF 433.00,
verurteilt. Er sei am 18. März 2022, 9:52 Uhr, in Duggingen/BL, als
Fahrzeugführer auf der Hauptstrasse Richtung Delémont gefahren und habe beim
Signal «Stopp» hinter dem Personenwagen von B.___ gehalten. Als der
Personenwagen vor ihm los gefahren sei, sei er auch angefahren. Vorgehalten
wird ihm, zufolge pflichtwidrig mangelnder Aufmerksamkeit zu spät bemerkt zu
haben, dass der vorausfahrende Personenwagen seine Fahrt wieder verlangsamt
habe. Deshalb habe er fahrlässigerweise mit dessen Heck kollidiert. Der
Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 31. Mai 2022 erteilte die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer einen
unbefristeten Führerausweis mit Vorbehalt. Sie wies ihn darauf hin, dass er mit
einem Einzug und der Annullierung des Führerausweises zu rechnen habe, wenn die
ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu einem
Entzug des Führerausweises führen würde.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die MFK, dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2022 die Erteilung des
unbefristeten Führerausweises und annullierte den Führerausweis auf Probe. Der
Lernfahrausweis der Kategorie BE wurde auf unbestimmte Zeit entzogen.
4. Dagegen liess A.___ am 25. August
2022 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag
auf deren Aufhebung. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer
den unbefristeten Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen.
Mit Verfügung vom 29. August 2022 wies
die (damalige) Präsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ab.
5. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2022
beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.
6. Am 29. September 2022 reichte der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Auf eine weitere
Stellungnahme wurde verzichtet.
7. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die MFK begründet die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen damit, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei
die Administrativbehörde grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung eines
rechtskräftigen Strafbefehls gebunden. Die betroffene Person müsse nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben allfällige Verteidigungsrechte im Strafverfahren
geltend machen. Beim Vorfall vom 18. März 2022 handle es sich um eine
mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, welche
zwingend zum Entzug des Führerausweises führe.
3.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, die Verwaltungsbehörde dürfe beim Entscheid über die
Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters
abweichen, wenn u.a. der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den
Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung
bestimmter Verkehrsregeln übersehen habe.
Vorliegend habe die Lenkerin des
vorausfahrenden Personenwagens gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, sie habe
beim «Stopp» angehalten, nach links geschaut und sei, da kein Fahrzeug gekommen
sei, losgefahren. Weshalb sie jedoch unvorhergesehen und urplötzlich abgebremst
habe, sei vollkommen unklar. Am herannahenden Verkehr von links könne es auf
jeden Fall nicht gelegen haben, zumal sie ja selbst ausgeführt habe, dass kein
Fahrzeug gekommen sei, und auch der Beschwerdeführer nicht losgefahren wäre,
wenn von links ein Fahrzeug gekommen wäre. Aufgrund dessen müsse zwangsläufig
davon ausgegangen werden, die Lenkerin des vorausfahrenden Personenwagens habe grundlos
plötzlich gebremst. Der Beschwerdeführer habe keinen Anlass gehabt davon
auszugehen, dass sich diese nicht an die allgemeine Sorgfaltspflicht im
Strassenverkehr halten würde. Da auch er in dieselbe Richtung abgebogen sei,
habe auch er seinen Blick nach links wenden müssen, um sich zu vergewissern,
dass von links kein Fahrzeug herankomme. Dass nun genau in diesem Moment die
Lenkerin des vorausfahrenden Fahrzeugs grundlos plötzlich gebremst habe, habe
er schlichtweg nicht vorhersehen können und dürfe ihm entsprechend auch nicht
straf- bzw. administrativrechtlich vorgehalten werden. Vor diesem Hintergrund
sei ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde
angezeigt. Die Staatsanwaltschaft habe die entlastenden Umstände nicht untersucht
und damit nicht alle Rechtsfragen abgeklärt. Bei richtiger Rechtsanwendung
hätte die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis gelangen müssen, dass sich der
Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrundsatz berufen und ihm daher kein
strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne.
4.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die
Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur
abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die
dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn
das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle
Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln
übersehen hat. Bestehen klare Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung
des Strafgerichts unrichtig ist, darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne
Weiteres darauf abstellen; vielmehr hat sie nötigenfalls selber
Beweiserhebungen durchzuführen.
Die Verwaltungsbehörde ist unter
bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines
Strafentscheids gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im
Strafbefehlsverfahren erging, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss
oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren
eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen
des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf sie nicht das Verwaltungsverfahren
abwarten, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen
Verurteilung zu erheben. Sie hat dies vielmehr bereits im Strafverfahren zu tun
und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts
1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.1
Vorliegend wurde der
Beschwerdeführer von der MFK mit Schreiben vom 19. April 2022 darüber
informiert, dass ein Administrativverfahren gegen ihn wegen des Vorfalls am 18.
März 2022 in Duggingen eingeleitet worden sei. Das Verfahren sei bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde sistiert. Zudem
wurde er explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er je nach Ausgang des
Strafverfahrens auch zu einem späteren Zeitpunkt mit einer
Administrativmassnahme zu rechnen habe und dass deshalb allfällige Einwände
bereits im Strafverfahren anzubringen seien. Der Beschwerdeführer durfte somit
nicht das Administrativverfahren abwarten, um seine Einwände gegen die
tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen Behörden zu erheben. Vielmehr
hätte er dies nach Treu und Glauben bereits im Strafverfahren tun und die dort
nötigen Rechtsmittel ergreifen müssen. Indem er die Strafverfügung in
Rechtskraft erwachsen liess, hat er folglich die tatsächlichen Feststellungen
der Staatsanwaltschaft akzeptiert.
Daran vermögen die Vorbringen in der
Beschwerde nichts zu ändern. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Staatsanwaltschaft nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hätte. Sie hat sich auf
den Polizeirapport der Polizei Basel-Landschaft vom 1. April 2022 gestützt und
diese hatte sowohl den Beschwerdeführer als auch B.___ zum Unfallhergang befragt.
Dafür, dass B.___ grundlos plötzlich gebremst hätte, gibt es aufgrund des
Polizeirapports keine Anhaltspunkte. Dieser Vorhalt entspricht denn auch
lediglich der Auffassung des Beschwerdeführers, B.___ erwähnte weder ein
Bremsen noch eine Verlangsamung und die Staatsanwaltschaft geht nur von einer
Verlangsamung aus. Von der Kollision her kann ebenfalls nicht auf ein
grundloses plötzliches Bremsen geschlossen werden.
5.2
Die Einstufung der Widerhandlung vom
18.
März 2022 als mittelschwer nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG wird nicht
bestritten. Eine mittelschwere Widerhandlung hätte einen Führerausweisentzug
von mindestens einem Monat zur Folge (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Da dem
Beschwerdeführer, der nur über einen Führerausweis auf Probe verfügte, dieser bereits
einmal entzogen war (vgl. Verfügung vom 30. März 2020), verfällt gemäss Art.
15a Abs. 4 SVG der Führerausweis auf Probe mit dieser zweiten Widerhandlung. Entsprechend
mussten die Erteilung des unbefristeten Führerausweises vom 31. Mai 2022
widerrufen und auch der Lernfahrausweis der Kategorie BE entzogen werden.
6.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann
zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier