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Entscheid

VWBES.2022.310

Familiennachzug

31. Mai 2023Deutsch10 min

Juli 2003 vorerst abgelehnt wurde, hiess das Bundesamt für Flüchtlinge (BFM, heute:

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 20. September 1984;

nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 2. März 2003 in die Schweiz ein und

ersuchte am Folgetag um Asyl. Wohingegen das Asylgesuch mit Entscheid vom 23.

Juli 2003 vorerst abgelehnt wurde, hiess das Bundesamt für Flüchtlinge (BFM, heute:

Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Wiedererwägungsgesuch (Unzumutbarkeit

der Wegweisung infolge HIV-Erkrankung) teilweise gut und ordnete die vorläufige

Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Am 9. Oktober 2006 anerkannte

das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling, woraufhin ihm Asyl in der Schweiz

gewährt wurde. Seit dem 2. März 2008 ist der Beschwerdeführer im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung.

2. Am 29. August 2019 verheiratete sich

der Beschwerdeführer in Addis Abeba mit [...]. Aus der Ehe entstammen die

gemeinsamen Kinder [...], geb. [...] und [...], geb. [...].

3. Am 11. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer

ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und die beiden Kinder ein.

Gemäss den diesbezüglich eingereichten Unterlagen war zu entnehmen, dass er zu

70% krankgeschrieben sei. Bisher habe er lediglich Jobabsagen erhalten. Daher

sei geplant, dass seine Ehefrau in der Schweiz arbeiten werde. Gemäss

Lohnabrechnungen arbeite er bei der [...] AG, [...] und bei der [...] GmbH, [...].

Zudem erhalte er eine Rente der Suva, wobei er im Jahr 2021 eine monatliche

Invalidenrente in Höhe von CHF 616.20 erhalten habe.

4. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom

8. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass erwogen werde, das

Gesuch um Familiennachzug abzuweisen.

5. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2022

teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Migrationsamt nicht ausgeführt habe,

wie oft er am rechten Handgelenk operiert worden sei, wie viele Medikamente er

einnehmen und Arzttermine deswegen wahrnehmen müsse. Wegen einer Halsoperation

sei er zudem während einer Woche im Koma gewesen. Das schlimmste sei, dass er

Diabetes Typ-2 habe und unter posttraumatischem Stress leide. Trotz Behinderung

bemühe er sich zu arbeiten. Seine Ehefrau habe Buchhaltung studiert und sei

bereit, jeden Job in der Schweiz anzunehmen.

6. Mit Verfügung vom 24. August 2022

wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das

Familiennachzugsgesuch ab. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen

ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2007 bis am 31. Dezember 2017

und ab dem 1. Juni 2018 von der Sozialhilfe unterstützt werde, wodurch

zwischenzeitlich ein Negativsaldo von insgesamt CHF 168'284.10 entstanden

sei. Trotz Erwerbstätigkeit würden die finanziellen Eigenmittel nicht ausreichen,

um den Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer und seine Familie bewältigen zu

können.

7. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 26. August 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei führte

er aus, dass seine Ehefrau eine Vollzeitstelle gefunden habe, wodurch genügend

finanzielle Mittel vorlägen. Gemäss dem am 9. September 2022 eingereichten

Arbeitsvertrag könne die Ehefrau bei der [...] GmbH für einen monatlichen

Bruttolohn von CHF 3'470.00 arbeiten.

8. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe

vom 23. September 2022 namens des Departements des Innern auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

9. Mit Eingabe vom 7. April 2023 teilte

der Beschwerdeführer mit, dass er keine Sozialhilfe mehr beziehe. Dazu reichte

er Lohnabrechnungen von Februar 2023 und März 2023 ein, wonach er ein

durchschnittliches Einkommen von CHF 2'590.17 erzielt habe, zusammengesetzt aus

der Rente der Suva sowie Erwerbseinnahmen aus der [...] GmbH sowie der [...]

AG.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Gesetzgeber hat den

ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) geregelt. Gemäss Art. 43 AIG kann ausländischen Ehegatten und

ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: sie mit diesen

zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende

Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen

des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

2.2

Die verschiedenen Voraussetzungen

von Art. 43 Abs. 1 AIG müssen kumulativ erfüllt sein,

um einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aus Familiennachzug

zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_795/2021 vom 17. März

2022, E. 4.1.3).

3.1

Es stellt sich die Frage, ob das Migrationsamt

des Kantons Solothurn zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen

nach Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt sind.

3.2

Art. 43 lit. c AIG verlangt

Sozialhilfeunabhängigkeit der nachgezogenen Person(en) bzw. für den Fall des

erfolgten Nachzugs. Diesfalls müssen Eigenmittel (einschliesslich allfälliger

Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge) das Niveau

erreichen, ab dem gemäss Richtlinien der schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Eine bloss abstrakte

Gefahr der vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit genügt nicht, um den Familiennachzug

zu verweigern. Das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden

Familienangehörigen ist indessen zu berücksichtigen, wenn eine Stelle in Aussicht

steht. Bei sozialhilfeabhängigen Personen liegt der Nachzug auch im

öffentlichen Interesse, wenn Aussicht besteht, dass durch die Erwerbstätigkeit

des Nachgezogenen der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestritten werden kann.

Insbesondere wo Alleinerziehende Kinder zu betreuen haben, wird der Nachzug

regelmässig die Erwerbschancen verbessern, sei es, dass die Obhutsinhaberin

zugunsten einer Erwerbstätigkeit bei der Kinderbetreuung entlastet wird oder

der Nachgezogene erwerbstätig sein kann. Für die Verweigerung des Nachzugs

bedarf es überdies einer konkreten Gefahr der künftigen Fürsorgeabhängigkeit

bzw. der Ausweitung derselben (Spescha Marc, in: Spescha Marc/Thür

Hanspeter/Zünd Andreas/Bolzli Peter/Hruschka Constantin (Hrsg.),

Migrationsrecht Kommentar, Schweizerisches Ausländergesetz (AuG), Asylgesetz

(AsylG) und Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit weiteren Erlassen, 5. Aufl.,

Zürich 2015, Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung N 5).

3.3

Nach der bundesgerichtlichen Praxis

zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der

Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und

erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen

Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf

längere Sicht mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Zudem

ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten

Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen

Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg. Das Einkommen

der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen

und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses

grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die

Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen

(BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2012 vom 15.

März 2012 E. 2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Interesse, die

öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren, nur

dann eine massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens

von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl rechtfertigt, wenn die entsprechende

Gefahr in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu gewichten

ist; die Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung,

der Ehefreiheit der Betroffenen (Art. 14 BV) und der damit verbundenen

allfälligen künftigen Familienbildung zu tragen. Unternehmen der anerkannte

Flüchtling oder andere Familienmitglieder alles Zumutbare, um auf dem

Arbeitsmarkt den eigenen und den Unterhalt der Familie möglichst autonom

bestreiten zu können, kann dies genügen, um den Ehegattennachzug zu gestatten

und das Familienleben in der Schweiz zuzulassen. Dabei ist zu beachten, dass

dem gefestigt anwesenden Flüchtling mit Asyl ein Aufenthaltsrecht zukommt, das

einen Familiennachzug ausserhalb des Familienasyls gebieten und die Schweiz im

Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichten kann, den Betroffenen

zu ermöglichen, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen bzw. im

Sinne einer verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflicht zumindest

weniger hohe Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit zu stellen als in

nicht asyl- und flüchtlingsrechtlich relevanten Fällen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_502/2017 vom 18. April 2018 mit Hinweisen).

3.4

Der Beschwerdeführer hat vom 1.

Januar 2007 bis am 30. Juni 2010 sowie vom 1. Juni 2015 bis am 28.

Februar 2023 Sozialhilfe im Betrag von CHF 173'312.65 bezogen. Er wurde somit

während rund 11½ Jahren sozialhilferechtlich unterstützt, und nicht - wie das

Migrationsamt vorbringt - ununterbrochen während 15 Jahren. Nichtsdestotrotz

wurde der Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthaltes überwiegend mit

einem beträchtlichen Betrag sozialhilferechtlich unterstützt. Seit drei Monaten

kann der Beschwerdeführer nun seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten. Durch

diese erst vor kurzem erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe ist das

eigenständige Bestreiten des Lebensunterhaltes in prospektiver Weise noch nicht

allzu gesichert, zumal der Beschwerdeführer einem unsteten Arbeitsalltag im

Stundenlohn nachgeht. Allerdings muss auch diesbezüglich die längere Sicht mitberücksichtigt

werden, wobei auch das künftige Einkommen der Ehefrau miteinbezogen werden

muss. Der Beschwerdeführer hat einen Arbeitsvertrag mit der [...] GmbH eingereicht,

wonach seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Auf entsprechende

Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte die [...] GmbH mit, dass der

Arbeitsvertrag weiterhin Gültigkeit hat. Somit kann auch die Ehefrau an den

Lebensunterhalt beitragen. Betreffend die Kinderbetreuung ist festzuhalten,

dass die gemeinsamen Kinder, welche drei und fünf Jahre alt sind, zwar einen

hohen Betreuungsbedarf aufweisen. Angesichts der bundesrechtlichen

Rechtsprechung kann allerdings auch einer alleinerziehenden Mutter ab dem 3.

Altersjahr des jüngsten Kindes eine Arbeitsstelle zugemutet werden (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018, E. 4.7). Indem der

Beschwerdeführer und die Ehefrau die Kinderbetreuung paritätisch gestalten

können, können beide einer Arbeit nachgehen und somit ein Erwerbseinkommen

generieren. Gemäss SKOS-Richtlinien beziffert sich der Grundbedarf eines vier

Personenhaushaltes auf CHF 2'152.00 pro Monat. Gemäss dem berechneten

finanziellen Mitteln (AS 278) stehen sich monatliche Ausgaben des

Beschwerdeführers und seiner Familie in Höhe von CHF 3'856.60 sowie Einnahmen

von dazumal CHF 3'542.85 entgegen, was in einer negativen Differenz von

CHF 313.75 resultierte. Durch die Zusicherung der Arbeitsstelle für die

Ehefrau, wobei sie bei einem Vollzeitpensum einen Bruttolohn von CHF 3'470.00 erzielen

kann, kann somit angenommen werden, dass - auch bei einer paritätischen Kinderbetreuung

und dementsprechenden Dezimieren des Pensums - keine Negativdifferenz mehr

bestehen wird und genügend finanzielle Mittel vorliegen werden. Somit können

der Beschwerdeführer und die Ehefrau eigenständig für ihren Lebensbedarf aufkommen,

wodurch längerfristig keine konkrete Gefahr einer erneuten

Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Dadurch ist die Voraussetzungen von Art. 43

Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind in jedem

Falle gut beraten, ihre Erwerbsfähigkeit voll zu verwerten, zumal ein Sozialhilfebezug

ein Widerrufsgrund für Bewilligungen darstellt.

4.

Gestützt auf diese Ausführungen ist

die Beschwerde somit gutzuheissen. Es besteht anhand der bisherigen und

aktuellen Verhältnisse und aufgrund der wahrscheinlichen finanziellen

Entwicklung in nächster Zeit keine konkrete Gefahr einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit.

Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz hat den

Familiennachzug umgehend zu bewilligen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 24. August 2022 des Departements des Innern wird aufgehoben.

2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz

zur umgehenden Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten der Ehefrau

und Kinder des Beschwerdeführers.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Law