VWBES.2022.310
Familiennachzug
31. Mai 2023Deutsch10 min
Juli 2003 vorerst abgelehnt wurde, hiess das Bundesamt für Flüchtlinge (BFM, heute:
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 20. September 1984;
nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 2. März 2003 in die Schweiz ein und
ersuchte am Folgetag um Asyl. Wohingegen das Asylgesuch mit Entscheid vom 23.
Juli 2003 vorerst abgelehnt wurde, hiess das Bundesamt für Flüchtlinge (BFM, heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Wiedererwägungsgesuch (Unzumutbarkeit
der Wegweisung infolge HIV-Erkrankung) teilweise gut und ordnete die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Am 9. Oktober 2006 anerkannte
das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling, woraufhin ihm Asyl in der Schweiz
gewährt wurde. Seit dem 2. März 2008 ist der Beschwerdeführer im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung.
2. Am 29. August 2019 verheiratete sich
der Beschwerdeführer in Addis Abeba mit [...]. Aus der Ehe entstammen die
gemeinsamen Kinder [...], geb. [...] und [...], geb. [...].
3. Am 11. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer
ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und die beiden Kinder ein.
Gemäss den diesbezüglich eingereichten Unterlagen war zu entnehmen, dass er zu
70% krankgeschrieben sei. Bisher habe er lediglich Jobabsagen erhalten. Daher
sei geplant, dass seine Ehefrau in der Schweiz arbeiten werde. Gemäss
Lohnabrechnungen arbeite er bei der [...] AG, [...] und bei der [...] GmbH, [...].
Zudem erhalte er eine Rente der Suva, wobei er im Jahr 2021 eine monatliche
Invalidenrente in Höhe von CHF 616.20 erhalten habe.
4. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
8. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass erwogen werde, das
Gesuch um Familiennachzug abzuweisen.
5. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2022
teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Migrationsamt nicht ausgeführt habe,
wie oft er am rechten Handgelenk operiert worden sei, wie viele Medikamente er
einnehmen und Arzttermine deswegen wahrnehmen müsse. Wegen einer Halsoperation
sei er zudem während einer Woche im Koma gewesen. Das schlimmste sei, dass er
Diabetes Typ-2 habe und unter posttraumatischem Stress leide. Trotz Behinderung
bemühe er sich zu arbeiten. Seine Ehefrau habe Buchhaltung studiert und sei
bereit, jeden Job in der Schweiz anzunehmen.
6. Mit Verfügung vom 24. August 2022
wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das
Familiennachzugsgesuch ab. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2007 bis am 31. Dezember 2017
und ab dem 1. Juni 2018 von der Sozialhilfe unterstützt werde, wodurch
zwischenzeitlich ein Negativsaldo von insgesamt CHF 168'284.10 entstanden
sei. Trotz Erwerbstätigkeit würden die finanziellen Eigenmittel nicht ausreichen,
um den Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer und seine Familie bewältigen zu
können.
7. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 26. August 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei führte
er aus, dass seine Ehefrau eine Vollzeitstelle gefunden habe, wodurch genügend
finanzielle Mittel vorlägen. Gemäss dem am 9. September 2022 eingereichten
Arbeitsvertrag könne die Ehefrau bei der [...] GmbH für einen monatlichen
Bruttolohn von CHF 3'470.00 arbeiten.
8. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe
vom 23. September 2022 namens des Departements des Innern auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
9. Mit Eingabe vom 7. April 2023 teilte
der Beschwerdeführer mit, dass er keine Sozialhilfe mehr beziehe. Dazu reichte
er Lohnabrechnungen von Februar 2023 und März 2023 ein, wonach er ein
durchschnittliches Einkommen von CHF 2'590.17 erzielt habe, zusammengesetzt aus
der Rente der Suva sowie Erwerbseinnahmen aus der [...] GmbH sowie der [...]
AG.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Gesetzgeber hat den
ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) geregelt. Gemäss Art. 43 AIG kann ausländischen Ehegatten und
ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: sie mit diesen
zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende
Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
2.2
Die verschiedenen Voraussetzungen
von Art. 43 Abs. 1 AIG müssen kumulativ erfüllt sein,
um einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aus Familiennachzug
zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_795/2021 vom 17. März
2022, E. 4.1.3).
3.1
Es stellt sich die Frage, ob das Migrationsamt
des Kantons Solothurn zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen
nach Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt sind.
3.2
Art. 43 lit. c AIG verlangt
Sozialhilfeunabhängigkeit der nachgezogenen Person(en) bzw. für den Fall des
erfolgten Nachzugs. Diesfalls müssen Eigenmittel (einschliesslich allfälliger
Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge) das Niveau
erreichen, ab dem gemäss Richtlinien der schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Eine bloss abstrakte
Gefahr der vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit genügt nicht, um den Familiennachzug
zu verweigern. Das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden
Familienangehörigen ist indessen zu berücksichtigen, wenn eine Stelle in Aussicht
steht. Bei sozialhilfeabhängigen Personen liegt der Nachzug auch im
öffentlichen Interesse, wenn Aussicht besteht, dass durch die Erwerbstätigkeit
des Nachgezogenen der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestritten werden kann.
Insbesondere wo Alleinerziehende Kinder zu betreuen haben, wird der Nachzug
regelmässig die Erwerbschancen verbessern, sei es, dass die Obhutsinhaberin
zugunsten einer Erwerbstätigkeit bei der Kinderbetreuung entlastet wird oder
der Nachgezogene erwerbstätig sein kann. Für die Verweigerung des Nachzugs
bedarf es überdies einer konkreten Gefahr der künftigen Fürsorgeabhängigkeit
bzw. der Ausweitung derselben (Spescha Marc, in: Spescha Marc/Thür
Hanspeter/Zünd Andreas/Bolzli Peter/Hruschka Constantin (Hrsg.),
Migrationsrecht Kommentar, Schweizerisches Ausländergesetz (AuG), Asylgesetz
(AsylG) und Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit weiteren Erlassen, 5. Aufl.,
Zürich 2015, Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung N 5).
3.3
Nach der bundesgerichtlichen Praxis
zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der
Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und
erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen
Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf
längere Sicht mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Zudem
ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten
Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen
Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg. Das Einkommen
der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen
und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses
grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen
(BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2012 vom 15.
März 2012 E. 2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Interesse, die
öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren, nur
dann eine massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens
von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl rechtfertigt, wenn die entsprechende
Gefahr in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu gewichten
ist; die Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung,
der Ehefreiheit der Betroffenen (Art. 14 BV) und der damit verbundenen
allfälligen künftigen Familienbildung zu tragen. Unternehmen der anerkannte
Flüchtling oder andere Familienmitglieder alles Zumutbare, um auf dem
Arbeitsmarkt den eigenen und den Unterhalt der Familie möglichst autonom
bestreiten zu können, kann dies genügen, um den Ehegattennachzug zu gestatten
und das Familienleben in der Schweiz zuzulassen. Dabei ist zu beachten, dass
dem gefestigt anwesenden Flüchtling mit Asyl ein Aufenthaltsrecht zukommt, das
einen Familiennachzug ausserhalb des Familienasyls gebieten und die Schweiz im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichten kann, den Betroffenen
zu ermöglichen, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen bzw. im
Sinne einer verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflicht zumindest
weniger hohe Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit zu stellen als in
nicht asyl- und flüchtlingsrechtlich relevanten Fällen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_502/2017 vom 18. April 2018 mit Hinweisen).
3.4
Der Beschwerdeführer hat vom 1.
Januar 2007 bis am 30. Juni 2010 sowie vom 1. Juni 2015 bis am 28.
Februar 2023 Sozialhilfe im Betrag von CHF 173'312.65 bezogen. Er wurde somit
während rund 11½ Jahren sozialhilferechtlich unterstützt, und nicht - wie das
Migrationsamt vorbringt - ununterbrochen während 15 Jahren. Nichtsdestotrotz
wurde der Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthaltes überwiegend mit
einem beträchtlichen Betrag sozialhilferechtlich unterstützt. Seit drei Monaten
kann der Beschwerdeführer nun seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten. Durch
diese erst vor kurzem erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe ist das
eigenständige Bestreiten des Lebensunterhaltes in prospektiver Weise noch nicht
allzu gesichert, zumal der Beschwerdeführer einem unsteten Arbeitsalltag im
Stundenlohn nachgeht. Allerdings muss auch diesbezüglich die längere Sicht mitberücksichtigt
werden, wobei auch das künftige Einkommen der Ehefrau miteinbezogen werden
muss. Der Beschwerdeführer hat einen Arbeitsvertrag mit der [...] GmbH eingereicht,
wonach seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Auf entsprechende
Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte die [...] GmbH mit, dass der
Arbeitsvertrag weiterhin Gültigkeit hat. Somit kann auch die Ehefrau an den
Lebensunterhalt beitragen. Betreffend die Kinderbetreuung ist festzuhalten,
dass die gemeinsamen Kinder, welche drei und fünf Jahre alt sind, zwar einen
hohen Betreuungsbedarf aufweisen. Angesichts der bundesrechtlichen
Rechtsprechung kann allerdings auch einer alleinerziehenden Mutter ab dem 3.
Altersjahr des jüngsten Kindes eine Arbeitsstelle zugemutet werden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018, E. 4.7). Indem der
Beschwerdeführer und die Ehefrau die Kinderbetreuung paritätisch gestalten
können, können beide einer Arbeit nachgehen und somit ein Erwerbseinkommen
generieren. Gemäss SKOS-Richtlinien beziffert sich der Grundbedarf eines vier
Personenhaushaltes auf CHF 2'152.00 pro Monat. Gemäss dem berechneten
finanziellen Mitteln (AS 278) stehen sich monatliche Ausgaben des
Beschwerdeführers und seiner Familie in Höhe von CHF 3'856.60 sowie Einnahmen
von dazumal CHF 3'542.85 entgegen, was in einer negativen Differenz von
CHF 313.75 resultierte. Durch die Zusicherung der Arbeitsstelle für die
Ehefrau, wobei sie bei einem Vollzeitpensum einen Bruttolohn von CHF 3'470.00 erzielen
kann, kann somit angenommen werden, dass - auch bei einer paritätischen Kinderbetreuung
und dementsprechenden Dezimieren des Pensums - keine Negativdifferenz mehr
bestehen wird und genügend finanzielle Mittel vorliegen werden. Somit können
der Beschwerdeführer und die Ehefrau eigenständig für ihren Lebensbedarf aufkommen,
wodurch längerfristig keine konkrete Gefahr einer erneuten
Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Dadurch ist die Voraussetzungen von Art. 43
Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind in jedem
Falle gut beraten, ihre Erwerbsfähigkeit voll zu verwerten, zumal ein Sozialhilfebezug
ein Widerrufsgrund für Bewilligungen darstellt.
4.
Gestützt auf diese Ausführungen ist
die Beschwerde somit gutzuheissen. Es besteht anhand der bisherigen und
aktuellen Verhältnisse und aufgrund der wahrscheinlichen finanziellen
Entwicklung in nächster Zeit keine konkrete Gefahr einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz hat den
Familiennachzug umgehend zu bewilligen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 24. August 2022 des Departements des Innern wird aufgehoben.
2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz
zur umgehenden Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten der Ehefrau
und Kinder des Beschwerdeführers.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Law