VWBES.2022.311
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch
6. Dezember 2022Deutsch13 min
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn ein Kindesschutzverfahren für D.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
6. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident
Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter
Thomann
Gerichtsschreiberin
Blut-Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
alle vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. E.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. D.___ (geb.
2006), C.___ (geb. 2003) und B.___ (geb. 1999) sind die Töchter der
getrenntlebenden Eltern A.___ und E.___. Über die noch minderjährige D.___
verfügen die Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge.
2. Aufgrund
einer Gefährdungsmeldung vom 9. Juli 2019 eröffnete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn ein Kindesschutzverfahren für D.___
und die damals ebenfalls noch minderjährige C.___ sowie ein
Erwachsenenschutzverfahren für B.___. Abklärungsversuche scheiterten, weil der
Vater und seine Töchter auf keine Kontaktversuche reagierten. Mit Entscheid vom
2. Oktober 2019 zog die KESB Region Solothurn unter anderem superprovisorisch
die Pässe von D.___, C.___ und B.___ sowie von A.___ ein, ordnete eine
Schriftensperre beim Ausweiszentrum und eine polizeiliche Ausschreibung im
RIPOL und im SIS an. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 bestätigte die KESB
Region Solothurn diesen Entscheid. Zugleich entzog sie den Eltern das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über die damals noch minderjährigen Mädchen.
Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Beschwerde gegen den
vorsorglichen Massnahmenentscheid VWBES.2019.379 und Urteil des Bundesgerichts
5A_148/2020 vom 25. Februar 2020 sowie Beschwerde betreffend Herausgabe von
Pässen VWBES.2020.290 und Urteil des Bundesgerichts 5A_712/2020 vom 8.
September 2020). Seit dem 15. Oktober 2019 ist ein Strafverfahren gegen A.___ wegen
Entziehung Minderjähriger hängig. Der Aufenthalt des Vaters und seiner Töchter ist
nicht bekannt.
3. Mit
superprovisorischem Entscheid vom 24. Oktober 2019 änderte die KESB Region
Solothurn die Kindesschutzmassnahme im Hinblick auf die angeordnete Platzierung
von C.___ und D.___ ab und errichtete mit sofortiger Wirkung eine
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210). Wegen der Flucht des Vaters und der Töchter konnten die
Massnahmen nicht vollstreckt werden.
4. Mit
Entscheid vom 27. August 2020 passte die KESB Region Solothurn den
Aufgabenbereich der Beistandsperson an. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb
ebenfalls erfolglos (vgl. VWBES.2020.478).
5. Am 14. Juni
2021 ersuchte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, bei der KESB
Region Solothurn um wiedererwägungsweise Aufhebung der Entscheide vom 15. und
24. Oktober 2019 sowie der «später erlassenen Verfügungen». Dieses
Wiedererwägungsgesuch wies die KESB am 28. September 2021 ab, soweit sie darauf
eintrat. Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am
4. Mai 2022 ab (VWBES.2021.417).
6. Bereits am
8. Juli 2022 stellten A.___, B.___, C.___ und D.___, diesmal vertreten
durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin, ein neues Wiedererwägungsgesuch bei der
KESB und ersuchten erneut um Aufhebung der vorsorglich angeordneten Massnahmen,
Herausgabe der Pässe, Aufhebung der Schriftensperre, Aufhebung der
polizeilichen Ausschreibung im RIPOL und SIS sowie neu um Anweisung an die
IV-Stelle, die Einstellung der Auszahlung der Kinderrenten unverzüglich
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Die KESB
trat mit Entscheid vom 25. Juli 2022 nicht auf diese Begehren ein (Ziff.
3.1), da sich die Verhältnisse nicht geändert hätten. Gebühren wurden keine
erhoben (Ziff. 3.2).
8. Dagegen
erhoben A.___, B.___, C.___ und D.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Jean-Claude Cattin, am 26. August 2022 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und ersuchten um Aufhebung von Ziffer 3.1 des angefochtenen
Entscheids, unverzügliche und vollständige Aufhebung der am 15. und
24. Oktober 2019 angeordneten Massnahmen, unverzügliche Herausgabe der
Pässe, unverzügliche und vollumfängliche Aufhebung der Schriftensperre,
unverzügliche Aufhebung der Ausschreibung im SIS und RIPOL sowie Anweisung an
die IV-Stelle, die verfügte Einstellung der Auszahlung der Kinderrenten von C.___
und D.___ ab dem 1. November 2019 unverzüglich aufzuheben, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der KESB.
9. Mit Eingabe
vom 16. September 2022 beantragte die Kindsvertreterin von D.___,
Rechtsanwältin Cornelia Dippon, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter seien die Anträge der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.
Für D.___ sei weiterhin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter
Beiordnung der Unterzeichnenden als ihre Prozessbeiständin, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer.
10. Der
Beistand, G.___, verzichtete mit Eingabe vom 16. September 2022 auf eine
Stellungnahme und verwies auf die umfangreichen Akten.
11. Die KESB
beantragte am 19. September 2022, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten.
12. Die
Beschwerdeführer reichten am 11. Oktober 2022 abschliessende Bemerkungen
ein.
Erwägungen
II.
1.1
Die
Beschwerde ist innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig
erhoben worden. Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich zuständige
Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB
(vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Dabei ist jedoch zu
beachten, dass Verfahrensgegenstand einzig der angefochtene Entscheid der
Vorinstanz sein kann. Es kann damit bloss geprüft werden, ob die Vorinstanz auf
die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist. Auf die
materiellen Begehren 2 bis 6 kann daher nicht eingetreten werden. Ohnehin
fallen rechtskräftige Verfügungen der zentralen Ausgleichskasse über Renten
weder in die Zuständigkeit der KESB noch in jene des Verwaltungsgerichts,
weshalb auf Begehren Ziffer 6 auch aus diesem Grund nicht einzutreten wäre.
1.2
Was die Beschwerdelegitimation
angeht, ist A.___ vorliegend nicht ermächtigt, im Rahmen seiner elterlichen
Vertretungsrechte für seine Tochter D.___ einen Rechtsanwalt zu mandatieren und
nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen seiner minderjährigen Tochter
zu prozessieren. Da die Interessen von Vater und Tochter nicht gleichgerichtet
sind, unterliegt der Vertreter diesbezüglich einem Interessenskonflikt. Ohnehin
wurde im Verfahren vor der KESB für D.___ bereits eine neutrale Kinderanwältin
in der Person von Rechtsanwältin Cornelia Dippon eingesetzt. Diese ist auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren als Kindsvertreterin zur Wahrung der
Interessen von D.___ einzusetzen. Soweit die Beschwerde also auch im Namen von D.___
erhoben wurde, ist darauf nicht einzutreten.
A.___, B.___
und C.___ sind hingegen zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die in ihrem
Namen erhobene Beschwerde ist im soeben genannten Rahmen einzutreten.
2.
Verfahrensfrage
ist wie erwähnt einzig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die gestellten
Rechtsbegehren eingetreten ist. Gemäss § 28 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Verfügung oder ein
Entscheid auf schriftliches Gesuch einer Partei durch diejenige Behörde, die
rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden,
sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend
gemacht werden. Gemäss § 22 Abs. 1 VRG können Verfügungen und Entscheide durch
die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen
werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder, sofern
Rückkommensgründe bestehen, überwiegende Interessen dies erfordern.
Ein
Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den die Betroffenen
die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukommen
und sie abzuändern oder aufzuheben. Es handelt sich eigentlich um eine «Bitte»
(Petition) um Überprüfung der Verfügung und um eine andere Würdigung der Sach-
oder Rechtslage. Das Bundesgericht leitet einen Minimalanspruch auf Eintreten
auf ein Wiedererwägungsgesuch ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen
vorliegt:
-
die Umstände haben sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert,
oder
-
der Gesuchsteller macht erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft,
die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu
machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand.
Bei der ersten
Voraussetzung geht es um eine nachträgliche, bei der zweiten um eine
ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids. Der Gesuchsteller ist bei diesem
formlosen Rechtsbehelf weder an eine Form noch an die Einhaltung einer Frist
für die Einreichung des Gesuchs gebunden. Allerdings hat das Bundesgericht
präzisiert, dass der Möglichkeit der Wiedererwägung aus Gründen der
Rechtssicherheit Grenzen gesetzt seien. Formell rechtskräftige Verfügungen
dürfen nicht immer wieder in Frage gestellt werden. Bei verweigernden
Verfügungen ist eine Wiedererwägung unzulässig, wenn kurz nach dem abweisenden
Entscheid erneut ein identisches Gesuch eingereicht wird. Das Institut des
Wiedererwägungsgesuches darf auch nicht dazu dienen, Rechtsmittelfristen zu
umgehen. Die Behörde muss in einem ersten Schritt prüfen, ob die
Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf einen formell rechtskräftigen
Entscheid erfüllt sind, und in einem zweiten Schritt, ob er fehlerhaft ist und
das Interesse an der Korrektur dieses Fehlers gegenüber dem Interesse an der
Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz überwiegt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz.
1272.
ff.).
3.
Vorliegend
hatte die KESB bereits am 28. September 2021 geprüft und verneint, ob die
Kindesschutzmassnahmen aufzuheben, die Pässe herauszugeben, die Schriftensperre
aufzuheben und die polizeiliche Ausschreibung zu löschen sei. Das
Verwaltungsgericht hat entsprechendes auf Beschwerde hin mit Urteil vom
4.
Mai 2022 überprüft und den Entscheid der KESB bestätigt. Bereits am
11.
Juli 2022 stellten die Beschwerdeführer sodann erneut identische
Begehren bei der KESB. Diese führte über zwei Seiten aus, inwiefern die drei
Töchter des Beschwerdeführers nach wie vor gefährdet seien, indem diese
insbesondere in ihrer psychischen Entwicklung stark zurückgeblieben und auch
gesundheitlich angeschlagen seien, Hinweise auf eine psychische Störung beim
Kindsvater vorlägen, welcher die Töchter isoliere und vom Kontakt zur
Aussenwelt vollständig abschneide, und indem die Töchter keiner Ausbildung
nachgingen, was durch die neue Eingabe gar bestätigt werde. Es lägen keine
veränderten Verhältnisse seit dem letzten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
4.
Mai 2022 vor, weshalb auf die gestellten Rechtsbegehren nicht
eingetreten werde.
4.1
In ihrer
Beschwerde an das Verwaltungsgericht zeigen die Beschwerdeführer nicht auf,
inwiefern sich die Situation inzwischen verändert hätte, sondern versuchen zu
argumentieren, weshalb eine Gefährdung nicht erstellt sei, obwohl darüber
bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die Beschwerdeschrift zielt damit teilweise
am Prozessthema vorbei. Die Beschwerdeführer bringen gar vor, die Vorinstanz
begründe nicht, inwiefern sich die Verhältnisse nicht verändert hätten, obwohl
genau dies der Punkt wäre, der durch die Beschwerdeführer aufzuzeigen wäre.
4.2
Die
Beschwerdeführer versuchen mit ihrer Argumentation den Spiess umzukehren und
bringen vor, indem sie an der Ausreise gehindert würden, werde ihnen die
Fortsetzung ihrer Ausbildung in Nepal verwehrt, wo sie über ein soziales Umfeld
verfügen würden. Durch die angeordneten Massnahmen werde den drei Töchtern der
Besuch einer Schule respektive die Absolvierung einer Ausbildung oder Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit verunmöglicht.
Fakt ist
jedoch, dass nur B.___ über einen nepalesischen Pass verfügt und die Familie
mangels Aufenthaltsbewilligung jeweils nach drei Monaten das Land wieder
verlassen muss. Wie lange die drei jungen Frauen in Nepal die Schule besucht
haben, ist nicht bekannt, sprach sich doch der Kindsvater offenbar in der
Vergangenheit gegen einen Schulbesuch aus und entzieht seine Kinder seit der
Trennung von der Kindsmutter jeglicher Art von Bildung. Ob die Familie zudem in
Nepal über eine Unterkunft verfügt, ist ebenfalls höchst fraglich, schilderte
doch die Kindsmutter, die Wohnung habe ihr gehört und sie habe diese nach der
Trennung (2017) gekündigt (vgl. Aktennotizen vom 5. September 2019 und
14.
Oktober 2019 sowie Abklärungsbericht vom 28. Januar 2020). Gemäss
Aktennotiz vom 9. Oktober 2019 schilderten die Kinder, dass sie mit dem
Vater in Nepal umherziehen würden und bei einem Mönch in einer kleinen Hütte
gewohnt hätten. Verwandte hätten sie keine dort und sie würden auch nur
Englisch und gebrochen Schweizerdeutsch, aber kein Nepali sprechen. Es kann
somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Nepal
integriert wären und nun durch die behördlichen Massnahmen in ihrer Entwicklung
gefährdet würden. Die Gefährdung geht allein vom Kindsvater aus, der seine
Töchter isoliert und völlig von der Aussenwelt sowie von jeglichem Erwerb von
Bildung abschneidet. Am 20. Oktober 2019 waren die drei jungen Frauen
zusammen mit dem Kindsvater durch die Polizei in verwahrlostem Zustand beim
Campieren im Wald gefunden worden, ohne angemessene Ausrüstung und Kleidung. Gemäss
fürsorgerischem Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn trug B.___
keine Unterwäsche und gab an, an diesem Tag nur etwas Reis gegessen zu haben.
Sie habe weder warme Schuhe, eine Jacke noch einen Schlafsack gehabt. Sie habe
einen verwahrlosten Eindruck gemacht, Mühe gehabt, sich auszudrücken und in den
Räumlichkeiten der Polizei Platzangst gehabt. All dies zeigt deutlich, dass von
einer massiven Gefährdung der körperlichen, psychischen und sittlichen
Entfaltung der drei Töchter ausgegangen werden muss, und die behördlichen
Massnahmen nach wie vor gerechtfertigt sind, wie bereits mehrfach rechtskräftig
festgehalten wurde.
4.3
Soweit die
Beschwerdeführer vorbringen, die Kindesschutzmassnahmen würden mit Eintritt der
Volljährigkeit dahinfallen, weshalb den Vollzugsmassnahmen (Entzug der Pässe, Schriftensperre
etc.) die rechtliche Grundlage entzogen sei, kann vollumfänglich auf die
Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2022 verwiesen
werden. Nur C.___ hat in der Zwischenzeit die Volljährigkeit erreicht. Für B.___
waren nie Kindesschutzmassnahmen angeordnet worden. Die angeordneten
Kindesschutzmassnahmen für C.___ sind von Gesetzes wegen dahingefallen. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass die verfügten Vollzugsmassnahmen (Entzug der Pässe,
Schriftensperre, Ausschreibung im RIPOL und SIS) nicht mehr gerechtfertigt
wären. Diese waren explizit mit der Begründung angeordnet worden, dass die
Abklärungen des Sachverhalts aufgrund der offensichtlichen Gefährdung der drei
jungen Frauen schnellstmöglich und vollständig erfolgen könnten, nachdem sich
die Beschwerdeführer diesen aktiv entzogen hatten. An dieser Ausgangslage hat
sich bis heute nichts geändert, weshalb keine veränderten Verhältnisse
vorliegen.
4.4
Weiter
bringen die Beschwerdeführer vor, es lägen veränderte Verhältnisse vor, indem
sich gezeigt habe, dass die angeordneten Vollzugsmassnahmen nicht wirksam
seien. Im Gegenteil würden sich die Beschwerdeführer in ihrem Misstrauen gegen
die KESB bestätigt sehen.
Es ist
nachvollziehbar, dass dem Kindsvater mit seinen drei Töchtern die Flucht
leichter fallen würde, wenn sie im Besitz ihrer Pässe wären und nicht
international gesucht würden. Das Entziehen von Unmündigen ist aber strafbar
und die Gefährdung weiterhin vorhanden, weshalb keine veränderten Verhältnisse
vorliegen.
4.5
Letztlich
hat die Vorinstanz auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör der
Beschwerdeführer verletzt. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich erneut
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, nachdem sie erst
kurze Zeit vorher genau über diese Punkte bereits entschieden hatte. Die
Überlegungen, von denen sich die Behörde für ihren Nichteintretensentscheid hat
leiten lassen, sind klar aus der Begründung ersichtlich, sodass es den
Beschwerdeführern problemlos möglich war, den Entscheid in voller Kenntnis der
Tragweite der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S.
145; 136 I 229 E. 5.2 S.
236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88;
Urteil des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.2)
5.
Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___, B.___ und C.___ die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftbarkeit zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 (inkl.
Entschädigung von CHF 987.90 an Rechtsanwältin Cornelia Dippon als Kindsvertreterin)
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Rechtsanwältin Cornelia Dippon wird für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht als Kindsvertreterin von D.___ eingesetzt.
3.
A.___, B.___ und C.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 2'000.00 (inkl. Entschädigung von CHF 987.90 an Rechtsanwältin
Cornelia Dippon als Kindsvertreterin) unter solidarischer Haftbarkeit zu
bezahlen.
4.
Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine Entschädigung
von CHF 987.90 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann