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Entscheid

VWBES.2022.311

Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch

6. Dezember 2022Deutsch13 min

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn ein Kindesschutzverfahren für D.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

6. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident

Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter

Thomann

Gerichtsschreiberin

Blut-Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

4. D.___

alle vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB Region Solothurn,

2. E.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. D.___ (geb.

2006), C.___ (geb. 2003) und B.___ (geb. 1999) sind die Töchter der

getrenntlebenden Eltern A.___ und E.___. Über die noch minderjährige D.___

verfügen die Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge.

2. Aufgrund

einer Gefährdungsmeldung vom 9. Juli 2019 eröffnete die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn ein Kindesschutzverfahren für D.___

und die damals ebenfalls noch minderjährige C.___ sowie ein

Erwachsenenschutzverfahren für B.___. Abklärungsversuche scheiterten, weil der

Vater und seine Töchter auf keine Kontaktversuche reagierten. Mit Entscheid vom

2. Oktober 2019 zog die KESB Region Solothurn unter anderem superprovisorisch

die Pässe von D.___, C.___ und B.___ sowie von A.___ ein, ordnete eine

Schriftensperre beim Ausweiszentrum und eine polizeiliche Ausschreibung im

RIPOL und im SIS an. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 bestätigte die KESB

Region Solothurn diesen Entscheid. Zugleich entzog sie den Eltern das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über die damals noch minderjährigen Mädchen.

Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Beschwerde gegen den

vorsorglichen Massnahmenentscheid VWBES.2019.379 und Urteil des Bundesgerichts

5A_148/2020 vom 25. Februar 2020 sowie Beschwerde betreffend Herausgabe von

Pässen VWBES.2020.290 und Urteil des Bundesgerichts 5A_712/2020 vom 8.

September 2020). Seit dem 15. Oktober 2019 ist ein Strafverfahren gegen A.___ wegen

Entziehung Minderjähriger hängig. Der Aufenthalt des Vaters und seiner Töchter ist

nicht bekannt.

3. Mit

superprovisorischem Entscheid vom 24. Oktober 2019 änderte die KESB Region

Solothurn die Kindesschutzmassnahme im Hinblick auf die angeordnete Platzierung

von C.___ und D.___ ab und errichtete mit sofortiger Wirkung eine

Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

(ZGB, SR 210). Wegen der Flucht des Vaters und der Töchter konnten die

Massnahmen nicht vollstreckt werden.

4. Mit

Entscheid vom 27. August 2020 passte die KESB Region Solothurn den

Aufgabenbereich der Beistandsperson an. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb

ebenfalls erfolglos (vgl. VWBES.2020.478).

5. Am 14. Juni

2021 ersuchte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, bei der KESB

Region Solothurn um wiedererwägungsweise Aufhebung der Entscheide vom 15. und

24. Oktober 2019 sowie der «später erlassenen Verfügungen». Dieses

Wiedererwägungsgesuch wies die KESB am 28. September 2021 ab, soweit sie darauf

eintrat. Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am

4. Mai 2022 ab (VWBES.2021.417).

6. Bereits am

8. Juli 2022 stellten A.___, B.___, C.___ und D.___, diesmal vertreten

durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin, ein neues Wiedererwägungsgesuch bei der

KESB und ersuchten erneut um Aufhebung der vorsorglich angeordneten Massnahmen,

Herausgabe der Pässe, Aufhebung der Schriftensperre, Aufhebung der

polizeilichen Ausschreibung im RIPOL und SIS sowie neu um Anweisung an die

IV-Stelle, die Einstellung der Auszahlung der Kinderrenten unverzüglich

aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Die KESB

trat mit Entscheid vom 25. Juli 2022 nicht auf diese Begehren ein (Ziff.

3.1), da sich die Verhältnisse nicht geändert hätten. Gebühren wurden keine

erhoben (Ziff. 3.2).

8. Dagegen

erhoben A.___, B.___, C.___ und D.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt

Jean-Claude Cattin, am 26. August 2022 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und ersuchten um Aufhebung von Ziffer 3.1 des angefochtenen

Entscheids, unverzügliche und vollständige Aufhebung der am 15. und

24. Oktober 2019 angeordneten Massnahmen, unverzügliche Herausgabe der

Pässe, unverzügliche und vollumfängliche Aufhebung der Schriftensperre,

unverzügliche Aufhebung der Ausschreibung im SIS und RIPOL sowie Anweisung an

die IV-Stelle, die verfügte Einstellung der Auszahlung der Kinderrenten von C.___

und D.___ ab dem 1. November 2019 unverzüglich aufzuheben, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der KESB.

9. Mit Eingabe

vom 16. September 2022 beantragte die Kindsvertreterin von D.___,

Rechtsanwältin Cornelia Dippon, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

eventualiter seien die Anträge der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.

Für D.___ sei weiterhin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter

Beiordnung der Unterzeichnenden als ihre Prozessbeiständin, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer.

10. Der

Beistand, G.___, verzichtete mit Eingabe vom 16. September 2022 auf eine

Stellungnahme und verwies auf die umfangreichen Akten.

11. Die KESB

beantragte am 19. September 2022, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten.

12. Die

Beschwerdeführer reichten am 11. Oktober 2022 abschliessende Bemerkungen

ein.

Erwägungen

II.

1.1

Die

Beschwerde ist innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig

erhoben worden. Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich zuständige

Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB

(vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Dabei ist jedoch zu

beachten, dass Verfahrensgegenstand einzig der angefochtene Entscheid der

Vorinstanz sein kann. Es kann damit bloss geprüft werden, ob die Vorinstanz auf

die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist. Auf die

materiellen Begehren 2 bis 6 kann daher nicht eingetreten werden. Ohnehin

fallen rechtskräftige Verfügungen der zentralen Ausgleichskasse über Renten

weder in die Zuständigkeit der KESB noch in jene des Verwaltungsgerichts,

weshalb auf Begehren Ziffer 6 auch aus diesem Grund nicht einzutreten wäre.

1.2

Was die Beschwerdelegitimation

angeht, ist A.___ vorliegend nicht ermächtigt, im Rahmen seiner elterlichen

Vertretungsrechte für seine Tochter D.___ einen Rechtsanwalt zu mandatieren und

nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen seiner minderjährigen Tochter

zu prozessieren. Da die Interessen von Vater und Tochter nicht gleichgerichtet

sind, unterliegt der Vertreter diesbezüglich einem Interessenskonflikt. Ohnehin

wurde im Verfahren vor der KESB für D.___ bereits eine neutrale Kinderanwältin

in der Person von Rechtsanwältin Cornelia Dippon eingesetzt. Diese ist auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren als Kindsvertreterin zur Wahrung der

Interessen von D.___ einzusetzen. Soweit die Beschwerde also auch im Namen von D.___

erhoben wurde, ist darauf nicht einzutreten.

A.___, B.___

und C.___ sind hingegen zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die in ihrem

Namen erhobene Beschwerde ist im soeben genannten Rahmen einzutreten.

2.

Verfahrensfrage

ist wie erwähnt einzig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die gestellten

Rechtsbegehren eingetreten ist. Gemäss § 28 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Verfügung oder ein

Entscheid auf schriftliches Gesuch einer Partei durch diejenige Behörde, die

rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden,

sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend

gemacht werden. Gemäss § 22 Abs. 1 VRG können Verfügungen und Entscheide durch

die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen

werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder, sofern

Rückkommensgründe bestehen, überwiegende Interessen dies erfordern.

Ein

Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den die Betroffenen

die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukommen

und sie abzuändern oder aufzuheben. Es handelt sich eigentlich um eine «Bitte»

(Petition) um Überprüfung der Verfügung und um eine andere Würdigung der Sach-

oder Rechtslage. Das Bundesgericht leitet einen Minimalanspruch auf Eintreten

auf ein Wiedererwägungsgesuch ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen

vorliegt:

-

die Umstände haben sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert,

oder

-

der Gesuchsteller macht erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft,

die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu

machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand.

Bei der ersten

Voraussetzung geht es um eine nachträgliche, bei der zweiten um eine

ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids. Der Gesuchsteller ist bei diesem

formlosen Rechtsbehelf weder an eine Form noch an die Einhaltung einer Frist

für die Einreichung des Gesuchs gebunden. Allerdings hat das Bundesgericht

präzisiert, dass der Möglichkeit der Wiedererwägung aus Gründen der

Rechtssicherheit Grenzen gesetzt seien. Formell rechtskräftige Verfügungen

dürfen nicht immer wieder in Frage gestellt werden. Bei verweigernden

Verfügungen ist eine Wiedererwägung unzulässig, wenn kurz nach dem abweisenden

Entscheid erneut ein identisches Gesuch eingereicht wird. Das Institut des

Wiedererwägungsgesuches darf auch nicht dazu dienen, Rechtsmittelfristen zu

umgehen. Die Behörde muss in einem ersten Schritt prüfen, ob die

Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf einen formell rechtskräftigen

Entscheid erfüllt sind, und in einem zweiten Schritt, ob er fehlerhaft ist und

das Interesse an der Korrektur dieses Fehlers gegenüber dem Interesse an der

Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz überwiegt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz.

1272.

ff.).

3.

Vorliegend

hatte die KESB bereits am 28. September 2021 geprüft und verneint, ob die

Kindesschutzmassnahmen aufzuheben, die Pässe herauszugeben, die Schriftensperre

aufzuheben und die polizeiliche Ausschreibung zu löschen sei. Das

Verwaltungsgericht hat entsprechendes auf Beschwerde hin mit Urteil vom

4.

Mai 2022 überprüft und den Entscheid der KESB bestätigt. Bereits am

11.

Juli 2022 stellten die Beschwerdeführer sodann erneut identische

Begehren bei der KESB. Diese führte über zwei Seiten aus, inwiefern die drei

Töchter des Beschwerdeführers nach wie vor gefährdet seien, indem diese

insbesondere in ihrer psychischen Entwicklung stark zurückgeblieben und auch

gesundheitlich angeschlagen seien, Hinweise auf eine psychische Störung beim

Kindsvater vorlägen, welcher die Töchter isoliere und vom Kontakt zur

Aussenwelt vollständig abschneide, und indem die Töchter keiner Ausbildung

nachgingen, was durch die neue Eingabe gar bestätigt werde. Es lägen keine

veränderten Verhältnisse seit dem letzten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

4.

Mai 2022 vor, weshalb auf die gestellten Rechtsbegehren nicht

eingetreten werde.

4.1

In ihrer

Beschwerde an das Verwaltungsgericht zeigen die Beschwerdeführer nicht auf,

inwiefern sich die Situation inzwischen verändert hätte, sondern versuchen zu

argumentieren, weshalb eine Gefährdung nicht erstellt sei, obwohl darüber

bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die Beschwerdeschrift zielt damit teilweise

am Prozessthema vorbei. Die Beschwerdeführer bringen gar vor, die Vorinstanz

begründe nicht, inwiefern sich die Verhältnisse nicht verändert hätten, obwohl

genau dies der Punkt wäre, der durch die Beschwerdeführer aufzuzeigen wäre.

4.2

Die

Beschwerdeführer versuchen mit ihrer Argumentation den Spiess umzukehren und

bringen vor, indem sie an der Ausreise gehindert würden, werde ihnen die

Fortsetzung ihrer Ausbildung in Nepal verwehrt, wo sie über ein soziales Umfeld

verfügen würden. Durch die angeordneten Massnahmen werde den drei Töchtern der

Besuch einer Schule respektive die Absolvierung einer Ausbildung oder Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit verunmöglicht.

Fakt ist

jedoch, dass nur B.___ über einen nepalesischen Pass verfügt und die Familie

mangels Aufenthaltsbewilligung jeweils nach drei Monaten das Land wieder

verlassen muss. Wie lange die drei jungen Frauen in Nepal die Schule besucht

haben, ist nicht bekannt, sprach sich doch der Kindsvater offenbar in der

Vergangenheit gegen einen Schulbesuch aus und entzieht seine Kinder seit der

Trennung von der Kindsmutter jeglicher Art von Bildung. Ob die Familie zudem in

Nepal über eine Unterkunft verfügt, ist ebenfalls höchst fraglich, schilderte

doch die Kindsmutter, die Wohnung habe ihr gehört und sie habe diese nach der

Trennung (2017) gekündigt (vgl. Aktennotizen vom 5. September 2019 und

14.

Oktober 2019 sowie Abklärungsbericht vom 28. Januar 2020). Gemäss

Aktennotiz vom 9. Oktober 2019 schilderten die Kinder, dass sie mit dem

Vater in Nepal umherziehen würden und bei einem Mönch in einer kleinen Hütte

gewohnt hätten. Verwandte hätten sie keine dort und sie würden auch nur

Englisch und gebrochen Schweizerdeutsch, aber kein Nepali sprechen. Es kann

somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Nepal

integriert wären und nun durch die behördlichen Massnahmen in ihrer Entwicklung

gefährdet würden. Die Gefährdung geht allein vom Kindsvater aus, der seine

Töchter isoliert und völlig von der Aussenwelt sowie von jeglichem Erwerb von

Bildung abschneidet. Am 20. Oktober 2019 waren die drei jungen Frauen

zusammen mit dem Kindsvater durch die Polizei in verwahrlostem Zustand beim

Campieren im Wald gefunden worden, ohne angemessene Ausrüstung und Kleidung. Gemäss

fürsorgerischem Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn trug B.___

keine Unterwäsche und gab an, an diesem Tag nur etwas Reis gegessen zu haben.

Sie habe weder warme Schuhe, eine Jacke noch einen Schlafsack gehabt. Sie habe

einen verwahrlosten Eindruck gemacht, Mühe gehabt, sich auszudrücken und in den

Räumlichkeiten der Polizei Platzangst gehabt. All dies zeigt deutlich, dass von

einer massiven Gefährdung der körperlichen, psychischen und sittlichen

Entfaltung der drei Töchter ausgegangen werden muss, und die behördlichen

Massnahmen nach wie vor gerechtfertigt sind, wie bereits mehrfach rechtskräftig

festgehalten wurde.

4.3

Soweit die

Beschwerdeführer vorbringen, die Kindesschutzmassnahmen würden mit Eintritt der

Volljährigkeit dahinfallen, weshalb den Vollzugsmassnahmen (Entzug der Pässe, Schriftensperre

etc.) die rechtliche Grundlage entzogen sei, kann vollumfänglich auf die

Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2022 verwiesen

werden. Nur C.___ hat in der Zwischenzeit die Volljährigkeit erreicht. Für B.___

waren nie Kindesschutzmassnahmen angeordnet worden. Die angeordneten

Kindesschutzmassnahmen für C.___ sind von Gesetzes wegen dahingefallen. Dies

bedeutet jedoch nicht, dass die verfügten Vollzugsmassnahmen (Entzug der Pässe,

Schriftensperre, Ausschreibung im RIPOL und SIS) nicht mehr gerechtfertigt

wären. Diese waren explizit mit der Begründung angeordnet worden, dass die

Abklärungen des Sachverhalts aufgrund der offensichtlichen Gefährdung der drei

jungen Frauen schnellstmöglich und vollständig erfolgen könnten, nachdem sich

die Beschwerdeführer diesen aktiv entzogen hatten. An dieser Ausgangslage hat

sich bis heute nichts geändert, weshalb keine veränderten Verhältnisse

vorliegen.

4.4

Weiter

bringen die Beschwerdeführer vor, es lägen veränderte Verhältnisse vor, indem

sich gezeigt habe, dass die angeordneten Vollzugsmassnahmen nicht wirksam

seien. Im Gegenteil würden sich die Beschwerdeführer in ihrem Misstrauen gegen

die KESB bestätigt sehen.

Es ist

nachvollziehbar, dass dem Kindsvater mit seinen drei Töchtern die Flucht

leichter fallen würde, wenn sie im Besitz ihrer Pässe wären und nicht

international gesucht würden. Das Entziehen von Unmündigen ist aber strafbar

und die Gefährdung weiterhin vorhanden, weshalb keine veränderten Verhältnisse

vorliegen.

4.5

Letztlich

hat die Vorinstanz auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör der

Beschwerdeführer verletzt. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich erneut

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, nachdem sie erst

kurze Zeit vorher genau über diese Punkte bereits entschieden hatte. Die

Überlegungen, von denen sich die Behörde für ihren Nichteintretensentscheid hat

leiten lassen, sind klar aus der Begründung ersichtlich, sodass es den

Beschwerdeführern problemlos möglich war, den Entscheid in voller Kenntnis der

Tragweite der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S.

145; 136 I 229 E. 5.2 S.

236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88;

Urteil des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.2)

5.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___, B.___ und C.___ die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftbarkeit zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 (inkl.

Entschädigung von CHF 987.90 an Rechtsanwältin Cornelia Dippon als Kindsvertreterin)

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Rechtsanwältin Cornelia Dippon wird für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht als Kindsvertreterin von D.___ eingesetzt.

3.

A.___, B.___ und C.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2'000.00 (inkl. Entschädigung von CHF 987.90 an Rechtsanwältin

Cornelia Dippon als Kindsvertreterin) unter solidarischer Haftbarkeit zu

bezahlen.

4.

Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine Entschädigung

von CHF 987.90 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann