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Entscheid

VWBES.2022.313

Planungszone

15. März 2023Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

Gemeinde A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon

Schnider, Morandi Schnider Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

2. B.___

AG,

3. C.___

SA,

4. D.___ AG

vertreten durch Stefan Eichenberger, epartners Rechtsanwälte AG,

Beschwerdegegner

betreffend Planungszone

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 An seiner Sitzung vom 2. September

2019 beschloss der Gemeinderat A.___ – unter anderem in Bezug auf die

Errichtung von Mobilfunkantennen – für die Dauer von drei Jahren eine

Planungszone «A.___ Dorfzentrum» mit einem Perimeter, der die GB A.___ Nrn. 77,

78, 79, 80, 81, 83, 84, 85, 88, 90, 92, 93, 112, 113, 114, 115, 116, 119, 155,

156, 325, 485 und 629 umfasst.

1.2 Dem Sitzungsprotokoll vom 2.

September 2019 lässt sich diesbezüglich entnehmen, der Gemeinderat habe unter

anderem die Liegenschafts- und Schulraumplanung in Angriff genommen. Diese

werde diverse Änderungen (des Schulareals) mit sich bringen. Auf GB A.___

Nrn. 85 und 88 bestünden konkrete Pläne zur Erstellung einer Zweifach- oder

Dreifachsporthalle und die Turnhalle auf GB A.___ Nr. 90 solle in einen

Mehrzweckraum umgestaltet werden. Ferner sei in Zusammenarbeit mit der Gemeinde

E.___ eine neue Verwaltung geplant und in Zusammenarbeit mit dem Kanton die

Umgestaltung des Dorfzentrums. Auf GB A.___ Nr. 84 solle eine Mobilfunkantenne

der D.___ AG im Kirchturm errichtet werden. Im Rahmen ihrer bau- und

planungsrechtlichen Zuständigkeit sei die Gemeinde befugt, Bau- und

Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunkanlagen zu erlassen. Die Errichtung von

Mobilfunkanlagen sei geeignet, bei einem grossen Teil der Anwohner ein Gefühl

des Unbehagens auszulösen und damit die Qualität der Wohngegend zu

beeinträchtigen. Diese ideellen Immissionen könnten durch planungs- und

baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden. So könnten in der Bau- und

Zonenordnung bestehende Zonen bestimmt werden, in welchen Mobilfunkanlagen

nicht oder nur für die lokale Versorgung erlaubt seien.

2. Gegen diese planerische Massnahme

erhoben die D.___ AG, die B.___ AG sowie die C.___ SA (nachfolgend

Mobilfunkanbieterinnen), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Eichenberger,

Einsprache beim Gemeinderat der Gemeinde A.___. Am 4. Mai 2020 trat der

Gemeinderat auf die Einsprachen der B.___ AG und der C.___ SA nicht ein. Die

Einsprache der D.___ AG wurde abgewiesen.

3.1 Dagegen gelangten die drei Mobilfunkanbieterinnen

am 15. Mai 2020 an den Regierungsrat und beantragten die Aufhebung des

angefochtenen Gemeinderatsentscheids und der Planungszone; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde.

3.2 Mit Beschluss RRB Nr. 2022/1203 vom 16.

August 2022 hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut. Der Entscheid

des Gemeinderats A.___ vom 4. Mai 2020 und die mit Beschluss vom 2.

September 2019 erlassene Planungszone wurden im Sinne der Erwägungen teilweise

aufgehoben und im Übrigen bestätigt. Die Planungszone gelte nur für optisch

wahrnehmbare Mobilfunkantennen (Dispositivziff. 3.1). Ferner verpflichtete der

Regierungsrat die Mobilfunkanbieterinnen, die Hälfte der Verfahrenskosten

beziehungsweise CHF 900.00 zu bezahlen. Die andere Hälfte wurde dem Staat zur

Bezahlung auferlegt (Dispositivziff. 3.2).

4.1 Am 29. August 2022 erhob die

Einwohnergemeinde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten

durch Rechtsanwalt Simon Schnider, gegen den begründeten

Regierungsratsbeschluss Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie lässt folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Der

RRB Nr. 2022/1203 vom 16. August 2022 sei, soweit die Beschwerde der D.___ AG,

der B.___ AG sowie der C.___ SA gutgeheissen wurde, aufzuheben.

2. Der

RRB Nr. 2022/1203 vom 16. August 2022 sei, soweit die Planungszone teilweise

aufgehoben wird, aufzuheben und die Planungszone sei zu bestätigen.

3. Eventualiter

sei der RRB Nr. 2022/1203 vom 16. August 2022 vollumfänglich aufzuheben und die

Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4.2 Ebenfalls mit Beschwerdeschrift vom

29. August 2022 ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden

Wirkung. Am 12. Oktober 2022 reicht sie eine ergänzende Beschwerdebegründung zu

den Akten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht sie geltend, das

Verwaltungsgericht habe die Beschwerdeführerin mit verfahrensleitender

Verfügung vom 30. August 2022 aufgefordert darzulegen, inwiefern sie durch den

angefochtenen Regierungsratsbeschluss vom 16. August 2022 noch immer beschwert

sei, wenn die Planungszone lediglich für die Dauer von drei Jahren erlassen

worden sei. Diesbezüglich sei auszuführen, dass die Planungszone um zwei Jahre

auf insgesamt fünf Jahre verlängert worden sei. Würde die aufschiebende Wirkung

nicht gewährt, würde die Planungszone gänzlich ihrem Sinn und Zweck entleert

und der Entscheid in der Hauptsache obsolet.

4.3 Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 13. Oktober 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Das instruierende Bau- und

Justizdepartement schliesst am 25. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge.

6. Mit Eingabe vom 24. November 2022

reichen die Mobilfunkanbieterinnen (nachfolgend Beschwerdegegnerinnen genannt)

eine Beschwerdeantwort zu den Akten.

7. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer

Eingabe vom 16. Januar 2023 an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

8. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 5 Abs. 2 des Planungs- und

Baugesetzes [PBG; BGS 711.1] und § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO,

BGS 125.12]). Die Einwohnergemeinde ist als Inhaberin der Planungshoheit und in

Wahrnehmung öffentlicher Interessen (vgl. § 136 Abs. 2 PBG und § 12 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]) zur Beschwerdeerhebung

legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Regierungsrat hiess die

Beschwerde der verfahrensbeteiligten Mobilfunkanbieterinnen im angefochtenen

Beschluss teilweise gut. Der Entscheid des Gemeinderates A.___ vom 4. Mai 2020

und die mit Beschluss vom 2. September 2019 erlassene Planungszone wurden im

Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben und im Übrigen bestätigt. Die

Planungszone gelte nur für visuell wahrnehmbare Mobilfunkantennen

(Dispositivziff. 3.1). In Ziff. 2.2.2.4 des angefochtenen Beschlusses erwog der

Regierungsrat unter dem Titel «Fazit», «die erlassene Planungszone basiere auf

einer gesetzlichen Grundlage und liege im öffentlichen Interesse. Sie sei

angesichts ihrer räumlichen Dimension und in sachlicher Hinsicht jedoch in

Bezug auf die Errichtung von visuell nicht wahrnehmbaren Mobilfunkantennen als

unverhältnismässig zu qualifizieren. Die Beschwerde sei deshalb teilweise

gutzuheissen. Die Planungszone gelte nur für visuell wahrnehmbare

Mobilfunkantennen.»

2.2

Den sich teilweise widersprechenden

Erwägungen des angefochtenen Beschlusses lässt sich in einer Gesamtschau

betrachtet und insbesondere unter Berücksichtigung des genannten «Fazits» (Ziff.

II/ E. 2.1 hiervor) entnehmen, dass nichts anderes gemeint sein kann, als dass der

Regierungsrat die vom Gemeinderat am 2. September 2019 erlassene Planungszone im

Ergebnis schützt. Von der planerischen Massnahme nicht umfasst seien jedoch visuell

nicht wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Die Beschwerdegegnerinnen haben den

Beschluss des Regierungsrates nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens ist somit nur noch, ob die in der strittigen Planungszone

enthaltene Standortbeschränkung für visuell wahrnehmbaren Mobilfunkantennen

auch im Hinblick auf visuell nicht wahrnehmbare Mobilfunkantennen Rechtswirkungen

entfaltet oder nicht.

3.1

Müssen Nutzungspläne angepasst

werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde gemäss Art.

27.

des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) für genau bezeichnete

Gebiete Planungszonen bestimmen. Auf kantonaler Ebene legt § 23 Abs. 1 PBG

fest, dass der Gemeinderat bis zum Erlass oder während der Änderung von

Nutzungsplänen für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen kann, in

denen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden

dürfen, die der laufenden Planung widersprechen (§ 23 Abs. 1 PBG). Gemäss Abs.

4.

der zitierten Bestimmung dürfen Planungszonen für drei Jahre, ausnahmsweise

für höchstens fünf Jahre verfügt werden.

3.2

Art. 27 RPG und § 23 PBG bezwecken

die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen

Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine

sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch

erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird

(vgl. auch BGE 136 I 142 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom

29.

März 2022 E.2.2). Die Planungszone hat also zur Folge, dass im betroffenen

Umfang die Anwendung des (noch) geltenden Rechts im Hinblick auf das

Inkrafttreten des neuen Rechts ausgesetzt wird. Gleichzeitig bewirkt die

Festsetzung von Planungszonen eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung

und ist mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie im Sinn von Art. 36 BV auf

einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und

verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29. März 2022

E.2.3 und 1C_141/2014 des Bundesgerichts vom 4. August 2014 E. 5.1 mit

Hinweisen).

3.3

Ein öffentliches Interesse am Erlass

einer Planungszone fehlt, wenn die damit zu sichernde Planungsabsicht

offensichtlich unzulässig wäre (vgl. BGE

113.

Ia 362 E. 2a/bb und

2b; 1C_358/2020 vom 9. Juli 2021 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der

Zulässigkeit kantonaler oder kommunaler Regelungen von Standorten für

Mobilfunkanlagen ist zu beachten, dass der Schutz vor nichtionisierender

Strahlung solcher Anlagen abschliessend bundesrechtlich geregelt ist, weshalb

insoweit für das kommunale und kantonale Recht kein Raum bleibt (BGE

138.

II 173 E. 5.1 mit

Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind die Kantone und Gemeinden jedoch

berechtigt, Regelungen zum Schutz vor ideellen Immissionen, d.h. subjektiven

Ängsten und Gefühlen des Unbehagens beim Anblick von visuell erkennbaren

Mobilfunkanlagen zu erlassen. Erhebliche ideelle Immissionen wurden dabei nicht

nur in reinen Wohnzonen, sondern auch in gemischten Zonen mit einem ins Gewicht

fallenden Wohnnutzungsanteil und in einer Zone für öffentliche Bauten, die im

Wesentlichen mit Schulen, Kindergärten und einem Altersheim überbaut war,

bejaht (BGE

138.

II 173 E. 7.4. ins.

E. 7.4.3 S. 188; Urteil 1C_167/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.3 und 2.4 mit

Dispositiv

Hinweisen). Die Kantone und Gemeinden dürfen demnach grundsätzlich

vorschreiben, die Erstellung von Mobiltelefonantennen setze eine

Standortevaluation voraus, wobei die Baubewilligungsbehörde den Baustandort im

Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung festzulegen hat. Denkbar sind grundsätzlich

auch Regelungen, wonach in einem bestimmten schutzwürdigen Gebiet oder auf

gewissen Schutzobjekten keine Mobilfunkantennen erstellt werden können. Auch

die Anwendbarkeit der allgemeinen Ästhetikklausel ist nicht ausgeschlossen,

wenn die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung namentlich an der

Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise, an

qualitativ hochstehenden Fernmeldediensten und an einem funktionierenden

Wettbewerb zwischen den Fernmeldedienstanbietern, angemessen berücksichtigt

werden (vgl. Art. 1 FMG; BGE

133 II 321 E. 4.2 ff.;

Urteil des Bundesgerichts 1C_451/2017 vom 30. Mai 2018 E. 2.4). Mit diesen

Zielsetzungen wäre eine Vorschrift unvereinbar, die im überbauten Gebiet einem

weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennen gleichkäme (BGE

133 II 353 E. 4.2;

Urteile 1C_472/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.3; 1C_298/2010 vom 19. Oktober 2010

E. 2.2).

3.4 Die Verhältnismässigkeit einer

Grundrechtseinschränkung setzt voraus, dass sie für das Erreichen des im

öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist (Art. 5

Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGE

140 I 2 E. 9.2.2 S. 24

mit Hinweisen). Eine Planungszone darf daher nicht über das hinaus gehen, was

zur Erreichung des Sicherungsziels in räumlicher, sachlicher und zeitlicher

Hinsicht erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29.

März 2022 E.2.3.2 vgl. auch Alexander Ruch in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.],

Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 27 N 37).

3.5 Der Regierungsrat bejahte im

angefochtenen Beschluss ein öffentliches Interesse am Erlass der strittigen

Planungszone «Dorfzentrum A.___» und damit auch am Schutz vor ideellen

Immissionen ausgehend von visuell wahrnehmbaren Mobilfunkantennen im

betroffenen Perimeter. Die erlassene Planungszone basiere zudem auf einer

gesetzlichen Grundlage. Sie sei angesichts ihrer räumlichen Dimension und in

sachlicher Hinsicht jedoch in Bezug auf die Errichtung von visuell nicht

wahrnehmbaren Mobilfunkantennen nicht erforderlich und damit als

unverhältnismässig zu qualifizieren (vgl. auch II./E. 2.1 f. hiervor). Der von

der D.___ AG beabsichtigte Bau einer Mobilfunkantenne im Kirchturm auf GB A.___

Nr. 84 werde visuell nicht wahrnehmbar sein. Die Rechtsprechung unterscheide die

Rechtslage bei visuell wahrnehmbaren und visuell nicht wahrnehmbaren

Mobilfunkantennen. Bei letztgenannten sei das öffentliche Interesse an der

Verhinderung ideeller Immissionen derart gering, dass die Beschränkung der

Standortwahl unverhältnismässig werde. Die strittige Planungszone sei

namentlich in sachlicher Hinsicht in Bezug auf visuell nicht wahrnehmbaren

Mobilfunkantennen somit als unverhältnismässig zu qualifizieren (Ziff. 2.2.2.3

[S. 8] des angefochtenen Beschlusses).

3.6 Die Beschwerdeführerin wendet

dagegen zusammenfassend ein, sowohl die im Perimeter der Planungszone liegende

Kernzone Erhaltung als auch die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen verfügten

über viele Wohnmöglichkeiten beziehungsweise grenze unmittelbar an

Wohnmöglichkeiten an. Den ideellen Immissionen komme damit eine entscheidende

Rolle zu. Bei den Ausführungen der Vorinstanz werde nicht berücksichtigt, dass

gegenüber der Kirche die grösste Wohnüberbauung der Gemeinde erstellt worden

sei und die betreffende Zone beziehungsweise das betreffende Gebiet damit über

noch mehr Wohnmöglichkeiten verfüge als bisher. Entsprechend vermöge das

Vorbringen der Vorinstanz, wonach das Gebiet der Planungszone (Kernzone und

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen) nicht mit der Wohnzone vergleichbar

sei, nicht zu überzeugen. Insofern gehe der angefochtene Beschluss fehl, wenn

darin festgehalten werde, dass das Interesse am Schutz vor ideellen Immissionen

im vorliegenden Fall lediglich marginal sei.

3.7 Wie im angefochtenen Beschluss

zutreffend dargelegt, wird in der Rechtsprechung im Hinblick auf die

Zulässigkeit von Planungszonen zwischen visuell

wahrnehmbaren und visuell nicht wahrnehmbaren Mobilfunkantennen unterschieden. Das

blosse Wissen um eine visuell nicht wahrnehmbare Antenne, ob innerhalb eines

Gebäudes erstellt oder sonstwie kaschiert, könne zwar in der unmittelbaren

Nachbarschaft Ängste hervorrufen oder andere unerwünschte Auswirkungen

zeitigen, zumindest, wenn ihr Standort bekannt sei und Furcht vor ihrer

Strahlung bestehe. Diesfalls sei das öffentliche Interesse an der Verhinderung

ideeller Immissionen aber derart gering, dass die Beschränkung der Standortwahl

unverhältnismässig werde (Urteile des Bundesgerichts 1C_451/2017 vom 30. Mai

2018 E. 2.6;1C_51/2012 und 1C_71/2012 vom 21. Mai 2012 E. 5.5).

3.8 Mit der hiervor zitierten

Rechtsprechung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsmitteleingaben

nicht auseinander. Wie unter II./E.3.4 hiervor dargelegt, gebietet der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Planungszone nicht über das hinaus

gehen darf, was zur Erreichung des Sicherungsziels in räumlicher, sachlicher

und zeitlicher Hinsicht erforderlich ist. Gründe, weshalb das derart geringe öffentliche

Interesse am Schutz vor unerwünschten Auswirkungen oder Ängsten von einer

visuell nicht wahrnehmbaren Antenne im hier zur Beurteilung unterbreiteten Fall

höher zu gewichten wäre, als das öffentliche Interesse an der Verwirklichung

der Zielsetzung der Fernmeldegesetzgebung (vgl. II./E. 3.3 hiervor) sind weder

ersichtlich, noch dargetan. Weshalb eine Beschränkung der Standortwahl für

visuell nicht wahrnehmbare Mobilfunkantennen in der strittigen Planungszone erforderlich

wäre, ist damit nicht zu erkennen. Der in der umstrittenen planerischen

Massnahme enthaltene Ausschluss für visuell nicht wahrnehmbare Mobilfunkantennen

erweist sich demnach als verhältnismässig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

unbegründet.

4. Ebenfalls unbegründet ist die geltend

gemachte Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Wie

hiervor dargelegt, war es der Beschwerdeführerin trotz den sich teilweise

widersprechenden Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres möglich, den

ausführlichen Beschluss des Regierungsrates sachgerecht und in mehreren

Rechtsmitteleingaben anzufechten. Aus dem angefochtenen Beschlusses geht in

hinreichender Weise hervor, in welchem Umfang die Beschwerde der

Mobilfunkanbieterinnen gutgeheissen wurde (vgl. II./E. 2.1 f. hiervor). Ein

Nachteil ist der Beschwerdeführerin daraus nicht erwachsen und eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs somit nicht auszumachen.

5. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Damit bleibt es im Ergebnis –

mit Ausnahme der Dauer der Massnahme – beim Beschluss des Regierungsrates RRB

Nr. 2022/1203 vom 16. August 2022: Die vom Gemeinderat A.___ am 2. September

2019 erlassene Planungszone «A.___ Dorfzentrum» bleibt für die Dauer von

insgesamt fünf Jahren bestehen. Von der planerischen Massnahme nicht umfasst

sind visuell nicht wahrnehmbare Mobilfunkanlagen.

6. Die Verfahrenskosten, welche auf CHF

2'000.00 festzusetzen sind, trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens die

unterliegende Beschwerdeführerin (§ 77 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 106 ff. Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] und SOG.2010 Nr. 20 E. 13b). Die

Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet. Zudem hat die unterliegende Gemeinde den obsiegenden

Mobilfunkanbieterinnen gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Stefan

Eichenberger und auf § 161 i.V.m. § 160 des Gebührentarifs (GT; BGS

615.11) eine Parteientschädigung zu entrichten. Rechtsanwalt Dr. Stefan

Eichenberger macht eine Entschädigung von CHF 3'446.40 (Honorar von 10 Stunden

à CHF 320.00 und MWST von CHF 246.40) geltend, was nicht beanstandet werden

kann. Die Beschwerdegegnerinnen sind für das

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren demnach mit CHF 3'446.40 zu

entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gemeinde A.___ hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu tragen.

3. Die Gemeinde A.___ hat den

Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von CHF 3'446.40 (inkl. MWST) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Trutmann