VWBES.2022.313
Planungszone
15. März 2023Deutsch14 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
Gemeinde A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon
Schnider, Morandi Schnider Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. B.___
AG,
3. C.___
SA,
4. D.___ AG
vertreten durch Stefan Eichenberger, epartners Rechtsanwälte AG,
Beschwerdegegner
betreffend Planungszone
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 An seiner Sitzung vom 2. September
2019 beschloss der Gemeinderat A.___ – unter anderem in Bezug auf die
Errichtung von Mobilfunkantennen – für die Dauer von drei Jahren eine
Planungszone «A.___ Dorfzentrum» mit einem Perimeter, der die GB A.___ Nrn. 77,
78, 79, 80, 81, 83, 84, 85, 88, 90, 92, 93, 112, 113, 114, 115, 116, 119, 155,
156, 325, 485 und 629 umfasst.
1.2 Dem Sitzungsprotokoll vom 2.
September 2019 lässt sich diesbezüglich entnehmen, der Gemeinderat habe unter
anderem die Liegenschafts- und Schulraumplanung in Angriff genommen. Diese
werde diverse Änderungen (des Schulareals) mit sich bringen. Auf GB A.___
Nrn. 85 und 88 bestünden konkrete Pläne zur Erstellung einer Zweifach- oder
Dreifachsporthalle und die Turnhalle auf GB A.___ Nr. 90 solle in einen
Mehrzweckraum umgestaltet werden. Ferner sei in Zusammenarbeit mit der Gemeinde
E.___ eine neue Verwaltung geplant und in Zusammenarbeit mit dem Kanton die
Umgestaltung des Dorfzentrums. Auf GB A.___ Nr. 84 solle eine Mobilfunkantenne
der D.___ AG im Kirchturm errichtet werden. Im Rahmen ihrer bau- und
planungsrechtlichen Zuständigkeit sei die Gemeinde befugt, Bau- und
Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunkanlagen zu erlassen. Die Errichtung von
Mobilfunkanlagen sei geeignet, bei einem grossen Teil der Anwohner ein Gefühl
des Unbehagens auszulösen und damit die Qualität der Wohngegend zu
beeinträchtigen. Diese ideellen Immissionen könnten durch planungs- und
baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden. So könnten in der Bau- und
Zonenordnung bestehende Zonen bestimmt werden, in welchen Mobilfunkanlagen
nicht oder nur für die lokale Versorgung erlaubt seien.
2. Gegen diese planerische Massnahme
erhoben die D.___ AG, die B.___ AG sowie die C.___ SA (nachfolgend
Mobilfunkanbieterinnen), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Eichenberger,
Einsprache beim Gemeinderat der Gemeinde A.___. Am 4. Mai 2020 trat der
Gemeinderat auf die Einsprachen der B.___ AG und der C.___ SA nicht ein. Die
Einsprache der D.___ AG wurde abgewiesen.
3.1 Dagegen gelangten die drei Mobilfunkanbieterinnen
am 15. Mai 2020 an den Regierungsrat und beantragten die Aufhebung des
angefochtenen Gemeinderatsentscheids und der Planungszone; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde.
3.2 Mit Beschluss RRB Nr. 2022/1203 vom 16.
August 2022 hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut. Der Entscheid
des Gemeinderats A.___ vom 4. Mai 2020 und die mit Beschluss vom 2.
September 2019 erlassene Planungszone wurden im Sinne der Erwägungen teilweise
aufgehoben und im Übrigen bestätigt. Die Planungszone gelte nur für optisch
wahrnehmbare Mobilfunkantennen (Dispositivziff. 3.1). Ferner verpflichtete der
Regierungsrat die Mobilfunkanbieterinnen, die Hälfte der Verfahrenskosten
beziehungsweise CHF 900.00 zu bezahlen. Die andere Hälfte wurde dem Staat zur
Bezahlung auferlegt (Dispositivziff. 3.2).
4.1 Am 29. August 2022 erhob die
Einwohnergemeinde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten
durch Rechtsanwalt Simon Schnider, gegen den begründeten
Regierungsratsbeschluss Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie lässt folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Der
RRB Nr. 2022/1203 vom 16. August 2022 sei, soweit die Beschwerde der D.___ AG,
der B.___ AG sowie der C.___ SA gutgeheissen wurde, aufzuheben.
2. Der
RRB Nr. 2022/1203 vom 16. August 2022 sei, soweit die Planungszone teilweise
aufgehoben wird, aufzuheben und die Planungszone sei zu bestätigen.
3. Eventualiter
sei der RRB Nr. 2022/1203 vom 16. August 2022 vollumfänglich aufzuheben und die
Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4.2 Ebenfalls mit Beschwerdeschrift vom
29. August 2022 ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung. Am 12. Oktober 2022 reicht sie eine ergänzende Beschwerdebegründung zu
den Akten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht sie geltend, das
Verwaltungsgericht habe die Beschwerdeführerin mit verfahrensleitender
Verfügung vom 30. August 2022 aufgefordert darzulegen, inwiefern sie durch den
angefochtenen Regierungsratsbeschluss vom 16. August 2022 noch immer beschwert
sei, wenn die Planungszone lediglich für die Dauer von drei Jahren erlassen
worden sei. Diesbezüglich sei auszuführen, dass die Planungszone um zwei Jahre
auf insgesamt fünf Jahre verlängert worden sei. Würde die aufschiebende Wirkung
nicht gewährt, würde die Planungszone gänzlich ihrem Sinn und Zweck entleert
und der Entscheid in der Hauptsache obsolet.
4.3 Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 13. Oktober 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Das instruierende Bau- und
Justizdepartement schliesst am 25. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge.
6. Mit Eingabe vom 24. November 2022
reichen die Mobilfunkanbieterinnen (nachfolgend Beschwerdegegnerinnen genannt)
eine Beschwerdeantwort zu den Akten.
7. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer
Eingabe vom 16. Januar 2023 an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
8. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 5 Abs. 2 des Planungs- und
Baugesetzes [PBG; BGS 711.1] und § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO,
BGS 125.12]). Die Einwohnergemeinde ist als Inhaberin der Planungshoheit und in
Wahrnehmung öffentlicher Interessen (vgl. § 136 Abs. 2 PBG und § 12 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]) zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Regierungsrat hiess die
Beschwerde der verfahrensbeteiligten Mobilfunkanbieterinnen im angefochtenen
Beschluss teilweise gut. Der Entscheid des Gemeinderates A.___ vom 4. Mai 2020
und die mit Beschluss vom 2. September 2019 erlassene Planungszone wurden im
Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben und im Übrigen bestätigt. Die
Planungszone gelte nur für visuell wahrnehmbare Mobilfunkantennen
(Dispositivziff. 3.1). In Ziff. 2.2.2.4 des angefochtenen Beschlusses erwog der
Regierungsrat unter dem Titel «Fazit», «die erlassene Planungszone basiere auf
einer gesetzlichen Grundlage und liege im öffentlichen Interesse. Sie sei
angesichts ihrer räumlichen Dimension und in sachlicher Hinsicht jedoch in
Bezug auf die Errichtung von visuell nicht wahrnehmbaren Mobilfunkantennen als
unverhältnismässig zu qualifizieren. Die Beschwerde sei deshalb teilweise
gutzuheissen. Die Planungszone gelte nur für visuell wahrnehmbare
Mobilfunkantennen.»
2.2
Den sich teilweise widersprechenden
Erwägungen des angefochtenen Beschlusses lässt sich in einer Gesamtschau
betrachtet und insbesondere unter Berücksichtigung des genannten «Fazits» (Ziff.
II/ E. 2.1 hiervor) entnehmen, dass nichts anderes gemeint sein kann, als dass der
Regierungsrat die vom Gemeinderat am 2. September 2019 erlassene Planungszone im
Ergebnis schützt. Von der planerischen Massnahme nicht umfasst seien jedoch visuell
nicht wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Die Beschwerdegegnerinnen haben den
Beschluss des Regierungsrates nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist somit nur noch, ob die in der strittigen Planungszone
enthaltene Standortbeschränkung für visuell wahrnehmbaren Mobilfunkantennen
auch im Hinblick auf visuell nicht wahrnehmbare Mobilfunkantennen Rechtswirkungen
entfaltet oder nicht.
3.1
Müssen Nutzungspläne angepasst
werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde gemäss Art.
27.
des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) für genau bezeichnete
Gebiete Planungszonen bestimmen. Auf kantonaler Ebene legt § 23 Abs. 1 PBG
fest, dass der Gemeinderat bis zum Erlass oder während der Änderung von
Nutzungsplänen für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen kann, in
denen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden
dürfen, die der laufenden Planung widersprechen (§ 23 Abs. 1 PBG). Gemäss Abs.
4.
der zitierten Bestimmung dürfen Planungszonen für drei Jahre, ausnahmsweise
für höchstens fünf Jahre verfügt werden.
3.2
Art. 27 RPG und § 23 PBG bezwecken
die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen
Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine
sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch
erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird
(vgl. auch BGE 136 I 142 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom
29.
März 2022 E.2.2). Die Planungszone hat also zur Folge, dass im betroffenen
Umfang die Anwendung des (noch) geltenden Rechts im Hinblick auf das
Inkrafttreten des neuen Rechts ausgesetzt wird. Gleichzeitig bewirkt die
Festsetzung von Planungszonen eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
und ist mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie im Sinn von Art. 36 BV auf
einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29. März 2022
E.2.3 und 1C_141/2014 des Bundesgerichts vom 4. August 2014 E. 5.1 mit
Hinweisen).
3.3
Ein öffentliches Interesse am Erlass
einer Planungszone fehlt, wenn die damit zu sichernde Planungsabsicht
offensichtlich unzulässig wäre (vgl. BGE
113.
Ia 362 E. 2a/bb und
2b; 1C_358/2020 vom 9. Juli 2021 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der
Zulässigkeit kantonaler oder kommunaler Regelungen von Standorten für
Mobilfunkanlagen ist zu beachten, dass der Schutz vor nichtionisierender
Strahlung solcher Anlagen abschliessend bundesrechtlich geregelt ist, weshalb
insoweit für das kommunale und kantonale Recht kein Raum bleibt (BGE
138.
II 173 E. 5.1 mit
Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind die Kantone und Gemeinden jedoch
berechtigt, Regelungen zum Schutz vor ideellen Immissionen, d.h. subjektiven
Ängsten und Gefühlen des Unbehagens beim Anblick von visuell erkennbaren
Mobilfunkanlagen zu erlassen. Erhebliche ideelle Immissionen wurden dabei nicht
nur in reinen Wohnzonen, sondern auch in gemischten Zonen mit einem ins Gewicht
fallenden Wohnnutzungsanteil und in einer Zone für öffentliche Bauten, die im
Wesentlichen mit Schulen, Kindergärten und einem Altersheim überbaut war,
bejaht (BGE
138.
II 173 E. 7.4. ins.
E. 7.4.3 S. 188; Urteil 1C_167/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.3 und 2.4 mit
Dispositiv
Hinweisen). Die Kantone und Gemeinden dürfen demnach grundsätzlich
vorschreiben, die Erstellung von Mobiltelefonantennen setze eine
Standortevaluation voraus, wobei die Baubewilligungsbehörde den Baustandort im
Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung festzulegen hat. Denkbar sind grundsätzlich
auch Regelungen, wonach in einem bestimmten schutzwürdigen Gebiet oder auf
gewissen Schutzobjekten keine Mobilfunkantennen erstellt werden können. Auch
die Anwendbarkeit der allgemeinen Ästhetikklausel ist nicht ausgeschlossen,
wenn die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung namentlich an der
Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise, an
qualitativ hochstehenden Fernmeldediensten und an einem funktionierenden
Wettbewerb zwischen den Fernmeldedienstanbietern, angemessen berücksichtigt
werden (vgl. Art. 1 FMG; BGE
133 II 321 E. 4.2 ff.;
Urteil des Bundesgerichts 1C_451/2017 vom 30. Mai 2018 E. 2.4). Mit diesen
Zielsetzungen wäre eine Vorschrift unvereinbar, die im überbauten Gebiet einem
weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennen gleichkäme (BGE
133 II 353 E. 4.2;
Urteile 1C_472/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.3; 1C_298/2010 vom 19. Oktober 2010
E. 2.2).
3.4 Die Verhältnismässigkeit einer
Grundrechtseinschränkung setzt voraus, dass sie für das Erreichen des im
öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist (Art. 5
Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGE
140 I 2 E. 9.2.2 S. 24
mit Hinweisen). Eine Planungszone darf daher nicht über das hinaus gehen, was
zur Erreichung des Sicherungsziels in räumlicher, sachlicher und zeitlicher
Hinsicht erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29.
März 2022 E.2.3.2 vgl. auch Alexander Ruch in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.],
Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 27 N 37).
3.5 Der Regierungsrat bejahte im
angefochtenen Beschluss ein öffentliches Interesse am Erlass der strittigen
Planungszone «Dorfzentrum A.___» und damit auch am Schutz vor ideellen
Immissionen ausgehend von visuell wahrnehmbaren Mobilfunkantennen im
betroffenen Perimeter. Die erlassene Planungszone basiere zudem auf einer
gesetzlichen Grundlage. Sie sei angesichts ihrer räumlichen Dimension und in
sachlicher Hinsicht jedoch in Bezug auf die Errichtung von visuell nicht
wahrnehmbaren Mobilfunkantennen nicht erforderlich und damit als
unverhältnismässig zu qualifizieren (vgl. auch II./E. 2.1 f. hiervor). Der von
der D.___ AG beabsichtigte Bau einer Mobilfunkantenne im Kirchturm auf GB A.___
Nr. 84 werde visuell nicht wahrnehmbar sein. Die Rechtsprechung unterscheide die
Rechtslage bei visuell wahrnehmbaren und visuell nicht wahrnehmbaren
Mobilfunkantennen. Bei letztgenannten sei das öffentliche Interesse an der
Verhinderung ideeller Immissionen derart gering, dass die Beschränkung der
Standortwahl unverhältnismässig werde. Die strittige Planungszone sei
namentlich in sachlicher Hinsicht in Bezug auf visuell nicht wahrnehmbaren
Mobilfunkantennen somit als unverhältnismässig zu qualifizieren (Ziff. 2.2.2.3
[S. 8] des angefochtenen Beschlusses).
3.6 Die Beschwerdeführerin wendet
dagegen zusammenfassend ein, sowohl die im Perimeter der Planungszone liegende
Kernzone Erhaltung als auch die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen verfügten
über viele Wohnmöglichkeiten beziehungsweise grenze unmittelbar an
Wohnmöglichkeiten an. Den ideellen Immissionen komme damit eine entscheidende
Rolle zu. Bei den Ausführungen der Vorinstanz werde nicht berücksichtigt, dass
gegenüber der Kirche die grösste Wohnüberbauung der Gemeinde erstellt worden
sei und die betreffende Zone beziehungsweise das betreffende Gebiet damit über
noch mehr Wohnmöglichkeiten verfüge als bisher. Entsprechend vermöge das
Vorbringen der Vorinstanz, wonach das Gebiet der Planungszone (Kernzone und
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen) nicht mit der Wohnzone vergleichbar
sei, nicht zu überzeugen. Insofern gehe der angefochtene Beschluss fehl, wenn
darin festgehalten werde, dass das Interesse am Schutz vor ideellen Immissionen
im vorliegenden Fall lediglich marginal sei.
3.7 Wie im angefochtenen Beschluss
zutreffend dargelegt, wird in der Rechtsprechung im Hinblick auf die
Zulässigkeit von Planungszonen zwischen visuell
wahrnehmbaren und visuell nicht wahrnehmbaren Mobilfunkantennen unterschieden. Das
blosse Wissen um eine visuell nicht wahrnehmbare Antenne, ob innerhalb eines
Gebäudes erstellt oder sonstwie kaschiert, könne zwar in der unmittelbaren
Nachbarschaft Ängste hervorrufen oder andere unerwünschte Auswirkungen
zeitigen, zumindest, wenn ihr Standort bekannt sei und Furcht vor ihrer
Strahlung bestehe. Diesfalls sei das öffentliche Interesse an der Verhinderung
ideeller Immissionen aber derart gering, dass die Beschränkung der Standortwahl
unverhältnismässig werde (Urteile des Bundesgerichts 1C_451/2017 vom 30. Mai
2018 E. 2.6;1C_51/2012 und 1C_71/2012 vom 21. Mai 2012 E. 5.5).
3.8 Mit der hiervor zitierten
Rechtsprechung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsmitteleingaben
nicht auseinander. Wie unter II./E.3.4 hiervor dargelegt, gebietet der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Planungszone nicht über das hinaus
gehen darf, was zur Erreichung des Sicherungsziels in räumlicher, sachlicher
und zeitlicher Hinsicht erforderlich ist. Gründe, weshalb das derart geringe öffentliche
Interesse am Schutz vor unerwünschten Auswirkungen oder Ängsten von einer
visuell nicht wahrnehmbaren Antenne im hier zur Beurteilung unterbreiteten Fall
höher zu gewichten wäre, als das öffentliche Interesse an der Verwirklichung
der Zielsetzung der Fernmeldegesetzgebung (vgl. II./E. 3.3 hiervor) sind weder
ersichtlich, noch dargetan. Weshalb eine Beschränkung der Standortwahl für
visuell nicht wahrnehmbare Mobilfunkantennen in der strittigen Planungszone erforderlich
wäre, ist damit nicht zu erkennen. Der in der umstrittenen planerischen
Massnahme enthaltene Ausschluss für visuell nicht wahrnehmbare Mobilfunkantennen
erweist sich demnach als verhältnismässig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
unbegründet.
4. Ebenfalls unbegründet ist die geltend
gemachte Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Wie
hiervor dargelegt, war es der Beschwerdeführerin trotz den sich teilweise
widersprechenden Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres möglich, den
ausführlichen Beschluss des Regierungsrates sachgerecht und in mehreren
Rechtsmitteleingaben anzufechten. Aus dem angefochtenen Beschlusses geht in
hinreichender Weise hervor, in welchem Umfang die Beschwerde der
Mobilfunkanbieterinnen gutgeheissen wurde (vgl. II./E. 2.1 f. hiervor). Ein
Nachteil ist der Beschwerdeführerin daraus nicht erwachsen und eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs somit nicht auszumachen.
5. Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Damit bleibt es im Ergebnis –
mit Ausnahme der Dauer der Massnahme – beim Beschluss des Regierungsrates RRB
Nr. 2022/1203 vom 16. August 2022: Die vom Gemeinderat A.___ am 2. September
2019 erlassene Planungszone «A.___ Dorfzentrum» bleibt für die Dauer von
insgesamt fünf Jahren bestehen. Von der planerischen Massnahme nicht umfasst
sind visuell nicht wahrnehmbare Mobilfunkanlagen.
6. Die Verfahrenskosten, welche auf CHF
2'000.00 festzusetzen sind, trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens die
unterliegende Beschwerdeführerin (§ 77 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 106 ff. Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] und SOG.2010 Nr. 20 E. 13b). Die
Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet. Zudem hat die unterliegende Gemeinde den obsiegenden
Mobilfunkanbieterinnen gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Stefan
Eichenberger und auf § 161 i.V.m. § 160 des Gebührentarifs (GT; BGS
615.11) eine Parteientschädigung zu entrichten. Rechtsanwalt Dr. Stefan
Eichenberger macht eine Entschädigung von CHF 3'446.40 (Honorar von 10 Stunden
à CHF 320.00 und MWST von CHF 246.40) geltend, was nicht beanstandet werden
kann. Die Beschwerdegegnerinnen sind für das
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren demnach mit CHF 3'446.40 zu
entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gemeinde A.___ hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu tragen.
3. Die Gemeinde A.___ hat den
Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von CHF 3'446.40 (inkl. MWST) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Trutmann