VWBES.2022.314
Bauen ausserhalb der Bauzone / Renovation Ferienhaus
19. Juni 2023Deutsch17 min
Baugesuch für die Renovation seines (1967 erbauten) Ferienhauses auf GB Nrn. [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Renovation Ferienhaus
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 12. Februar 2020 reichte A.___ (in
der Folge Beschwerdeführer) bei der Baukommission [...] ein nachträgliches
Baugesuch für die Renovation seines (1967 erbauten) Ferienhauses auf GB Nrn. [...]
und [...] ein. Dieses hatte er im Jahr 2000 gekauft und schrittweise renoviert.
Die beiden Grundstücke befinden sich in der Landwirtschaftszone, überlagert
durch die Juraschutzzone.
2. Das Baugesuch wurde vom 20. August
2020 bis zum 3. September 2020 öffentlich aufgelegt. Es erfolgten keine
Einsprachen. Am 10. September 2020 leitete die Baukommission das Baugesuch mit
dem Antrag auf Ablehnung an das zuständige Bau-und Justizdepartement (BJD)
weiter. Die neuen Vordächer (West und Ost) seien nicht zonenkonform und für den
Freizeit- und Ferienzweck nicht zwingend notwendig. Die Bauten und Anlagen
entsprächen nicht dem Zweck der Nutzungszone. Die Baute (Erweiterung mit
Vordächern) erfordere keinen Standort ausserhalb der Bauzone.
3. Das BJD führte am 11. November 2021
einen Augenschein durch und erliess am 7. Juli 2022 folgende Verfügung:
1. Die Teilbauvorhaben "Ersatz
Fassadenschalung, Terrassenboden und Fenster, Rückbau Schopfanbauten, Anbau
Brennholzlager und Duschkabine, Neubau der Gabionen-Stützmauer nordöstlich des
Ferienhauses und der bekieste Sitzplatz auf Grundstück GB [...] Nr. [...] (mit
mehreren Bänken und Tischen) inkl. bekiestem Zugang ab dem Grundstück GB [...]
Nr. [...] (alles bereits ausgeführt)" entsprechen nicht dem Zweck der
Landwirtschaftszone und erfordern eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG.
Die Zustimmung dafür wird nachträglich mit folgender Auflage erteilt:
1.1. Die Gabionen-Stützmauer ist durch herunterwachsende
Pflanzen weiter zu begrünen.
2. Die Teilbauvorhaben "Neubau
Terrassendach Südwest, Neubau Storenschutzdach Nordost, Ersatz hangseitige
Stützmauer beim Rüstplatz, Ersatz Pergola über dem Rüstplatz, übergrosser
Plattenbelag mit den betonierten seitlichen Randabschlüssen beim ehemaligen
Rüstplatz, am Gerätehaus/ Holzschopf gegen Südwesten angebauten Unterstand
(bestehend aus einer Dachverlängerung inkl. Abstützungen und teilweisen
Seitenwänden), nordwestlicher Sitzplatz unter dem Storenschutzdach (inkl. der
am Gebäude montierten Sonnenstore, dem betonierten Boden [teilweise mit
Bodenrost belegt) bis auf die Breite des anschliessenden Fussweges) und der
nordwestlichen Böschungssicherung [Steinmauer, Eisenbahnschwellen]), Gewächshaus
Nr. [...], teilweise erdverlegter, ummauerter und überdachter Gülletank sowie
(alles bereits ausgeführt) entsprechen weder dem Zweck der Landwirtschaftszone noch
erfüllen sie die Voraussetzungen nach Art. 24c RPG. Eine nachträgliche
Ausnahmebewilligung daher kann nicht erteilt werden.
2.1 Die in Ziffer 2 des Dispositivs
beschriebenen Bauten und Anlagen sind zu beseitigen und der rechtmässige
Zustand (naturbelassene Grünflächen bzw. sanfte, begrünte Böschungen [Verhältnis
max. 2:1] ist wiederherzustellen. Im Bereich des nordöstlichen Storenschutzdachs
ist der Bodenbelag bis auf die Breite des anschliessenden Fussweges zurückzubauen.
Dazu wird der Bauherrschaft eine angemessene Frist bis zum 31. März 2023
gesetzt. Im Unterlassungsfall wird das Oberamt mit der Vollstreckung beauftragt.
Die örtliche Baubehörde hat dem Amt für Raumplanung, Abteilung Baugesuche, nach
Ablauf der Frist schriftlich Bericht zu erstatten (inkl. Fotos).
3. Die örtliche Baubehörde hat im Sinne von
§§ 150 ff. PBG die Einhaltung der obengenannten Auflagen zu kontrollieren und
bei festgestellten Mängeln dem Amt für Raumplanung, Abteilung Baugesuche,
schriftlich Meldung zu erstatten.
4. Vorbehalten bleiben die ordentliche
Baubewilligung und weitere kantonale oder eidgenössische Bewilligungen, welche
nicht in diesem Verfahren koordiniert werden können.
5. Es werden Gebühren in der Höhe von Fr.
600.00 erhoben (vgl. Gebührentarif [GT; BGS 615.11] und nachfolgende
Kostenrechnung). Die Zahlungen sind von der Bauherrschaft gemäss beigelegter
Rechnung innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung zu leisten.
Zur Begründung wurde zusammengefasst
ausgeführt, das fragliche Ferienhaus sei 1967 rechtmässig erstellt und 1970
angebaut worden. Mit Verfügung vom 3. Oktober 1983 sei zudem ein Holzschopf
(ohne Vorplatzüberdachung) bewilligt worden. Alle weiteren ausgeführten Bauten
und Anlagen in der Umgebung seien demgegenüber vom Bauherrn bzw. seinen
Rechtsvorgängern ohne Baubewilligung erstellt worden. Da das Grundstück in der
Landwirtschaftszone (überlagert durch die Juraschutzzone) liege und die Bauten nicht
zonenkonform seien, bräuchten alle nach dem Stichtag 1. Juli 1972
erstellten Bauten und Anlagen eine Ausnahmebewilligung. In Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips könne für einen Teil der Bauten (Ziff. 1) eine
solche erteilt werden, der andere Teil hingegen (Ziff. 2) sei zurückzubauen.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (in
der Folge Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Ch. Gäumann, mit
Schreiben vom 29. August 2022 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien die Ziff. 2 - 5 der Verfügung
des Bau- und Justizdepartementes vom 07.07.2022 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer die umfassende (Ausnahme-)Bewilligung für das Bauvorhaben
«Renovation Ferienhaus (Ersatz Fassadenschalung, Terrassenboden und Fenster,
Rückbau Schopfanbauten, Anbau Brennholzlager und Duschkabine, Neubau
Terrassendach Südwest, Neubau Storenschutzdach Nordost, Ersatz hangseitige
Stützmauer beim Rüstplatz und Ersatz Pergola über dem Rüstplatz)» gemäss
Baugesuch-Nr. [...] zu erteilen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine
angemessene Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu gewähren.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
Zur Begründung wurde am 17. November
2022 ausgeführt, mit den ursprünglichen Bewilligungen von 1967 und 1970 sei
auch die Gartengestaltung implizit gutgeheissen worden. Sämtliche
Vorgängerbauten hätten allesamt bereits vor Einführung der strengeren
Baugesetzgebung im Jahr 1972 existiert und seien vom Beschwerdeführer nur
renoviert worden. Diese Bauten inkl. der Gartengestaltung seien mit dem Bau des
Ferienhauses mitbewilligt worden. Als bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind, würden sie
deshalb gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
Solche Bauten und Anlagen könnten mit Bewilligung der zuständigen Behörde
erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden.
Genau dies habe der Beschwerdeführer gemacht. Zudem erscheine das Ferienhaus
durch die Entfernung von Anbauten und Vordächern sowie durch die konsequente
Renovation der vergammelten Bauteile nun wesentlich besser in die Landschaft
eingepasst als zuvor. Der Rückbau sei nicht verhältnismässig, da der gesamte
Schaden (Vornahme der Bauten und Rückbau; gesamthaft über CHF 50’000.00) sehr
hoch sei und in keinem vernünftigen Verhältnis zu den berührten öffentlichen
Interessen stünde.
4. Die Vorinstanz nahm am 7. Dezember
2022 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese unter Kostenfolge
abzuweisen. Für die 1967,1970 und 1983 erstellten Gebäude, resp. Gebäudeteile,
lägen entsprechende Bewilligungen vor. Für alle anderen nicht, obschon
diesbezüglich gestützt auf § 6 lit. a des Normalbaureglements vom 23. November
1926 bzw. der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 jeweils eine
Bewilligung einzuholen gewesen wäre. Die Auffassung des Beschwerdeführers,
wonach die Gartengestaltung implizit mit den vorgenannten Bewilligungen mit
bewilligt worden sei, könne nicht geteilt werden. Ebenfalls könne nicht von
blossen Ersatzbauten gesprochen werden, dies gehe aus den Akten, den
vorhandenen Fotos und insbesondere dem Augenschein vom 11. November 2021 klar
hervor. Dem Identitätserfordernis im Sinne des Raumplanungsgesetzes sei
keineswegs Rechnung getragen worden. Zu berücksichtigen sei allerdings auch,
dass im Rahmen der Interessenabwägung ein Teil der ausgeführten Bauvorhaben mit
Blick auf die Wesensgleichheit nachträglich bewilligt worden sei.
5. Am 27 Februar 2023 liess sich der
Beschwerdeführer nochmals vernehmen und der Vertreter reichte seine Kostennote
ein. Am 21. März 2023 folgte die ergänzte Kostennote.
6. Der Beschwerde wurde am 30. August
2022 die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Angelegenheit ist spruchreif. Es
wird in erster Linie auf die Akten und Rechtsschriften verwiesen. Falls
notwendig ist im Folgenden auf einzelne Punkte besonders einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Eigentümer durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer beantragt die
Parteibefragung, einen Augenschein, die Befragung des ehemaligen Bauverwalters
und die Befragungen weiterer ehemaliger Bauverwalter von Solothurnischen
Gemeinden sowie von anderen Experten. Die Vorinstanz hat am 11. November 2021
mit dem Beschwerdeführer und Vertretern der örtlichen Baubehörde einen
Augenschein durchgeführt. Der Beschwerdeführer konnte sich dort, aber auch bei
der Vorinstanz und nun vor Verwaltungsgericht zur Genüge äussern. Ein
nochmaliger Augenschein und weitere Befragung des Beschwerdeführers können
nichts zusätzlich Massgebliches zur Klärung des Sachverhalts, der im Übrigen im
Grundsatz unbestritten ist und sich aus den Akten und insbesondere den
vorhandenen Fotografien genügend klar ergibt, beitragen. Dasselbe gilt für die
beantragten Befragungen. Die Beweisanträge sind deshalb allesamt abzuweisen.
2.
Es ist unbestritten, dass die beiden
Grundstücke des Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone, überlagert durch
die Juraschutzzone, liegen und dort, da sie nicht landwirtschaftlich
bewirtschaftet werden oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind, nicht
zonenkonform genutzt werden. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass der
Bau des Ferienhäuschens 1967 und der Anbau 1970 von der örtlichen Baukommission
bewilligt wurden. 1983 wurde dem damaligen Eigentümer für den damals bereits vor
Jahren erstellten Geräte Schopf nachträglich die Zustimmung erteilt, hingegen
wurde er aufgefordert, die erstellte Überdachung des Vorplatzes wieder zu
entfernen. 1990 wurde ein Baugesuch zur Errichtung einer Parabolantenne auf dem
Dach abgewiesen.
3.1
Zu prüfen ist, ob für die ohne
Bewilligung erstellten Bauten eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c
Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) erteilt werden kann. Dieser Vorschrift zufolge
können bestehende Bauten und Anlagen erneuert, teilweise geändert, wiederaufgebaut
und massvoll erweitert werden, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der
Raumplanung vereinbar ist (Abs. 2). Art. 24c RPG stellt somit eine
Konkretisierung der Bestandesgarantie dar. Die Bestandesgarantie ist nur auf
altrechtliche Bauten und Anlagen anwendbar, die rechtmässig erstellt oder
geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des
Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (Art. 41 Raumplanungsverordnung
[RPV, SR 700.1] vgl. zum Ganzen Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 220 ff.).
3.2
Die Trennung des Baugebietes vom
Nichtbaugebiet stellt eines der grundlegendsten Prinzipien des
Raumplanungsrechts des Bundes dar (vgl. Art. 75 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136 II 359
E. 9 S. 368; 111 Ib 213 E. 6b S. 225). Im Lichte dieses wichtigen
raumplanerischen Anliegens ist auch Art. 24c RPG auszulegen (vgl. BGE 127 II 215 E. 3a S. 218). Hinzuzuziehen ist Art. 42 RPV. Massgeblicher
Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem
sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand
(Art. 42 Abs. 2 RPV). Massgebender Stichtag ist nach einhelliger Lehre und
Rechtsprechung das Inkrafttreten des alten Gewässerschutzgesetzes (aGSchG) am
1.
Juli 1972 bzw. die nach diesem Datum erfolgte Zuweisung der Bauten und
Anlagen von der Bauzone in eine Nichtbauzone. Grund dafür ist, dass mit diesem
Gesetz erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen
wurde (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern
2022, S. 221; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2017 1C_48/2017 E. 3).
3.3
Nach Art. 42 RPV gilt eine Änderung
als teilweise und eine Erweiterung als mass-voll, wenn die Identität der Baute
oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt
bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Abs. 1).
Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der
Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum
Nichtbaugebiet befand (Abs. 2). Ob die Identität der Baute oder Anlage im
Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu
beurteilen (Abs. 3). Miteinzubeziehen sind insbesondere Vergrösserungen der
Nutzfläche, Volumenveränderungen, innerhalb des Gebäudes vorgenommene
Nutzungsänderungen und Umbauten, Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes,
neue Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt,
aber auch Komfortsteigerungen und Umbaukosten (vgl. Hänni, a.a.O., S. 223, mit
Hinweisen).
4.1
Vorab ist festzuhalten, das für
sämtliche zur Diskussion stehenden Bauten (Ersatz Fassadenschalung,
Terrassenboden und Fenster, Rückbau Schopfanbauten, Anbau Brennholzlager und
Duschkabine, Neubau Gabionen-Stützmauer, bekiester Sitzplatz [auf GB Nr. [...]],
Neubau Terrassendach, Neubau Storenschutzdach, Ersatz hangseitige Stützmauer,
Ersatz Pergola, Plattenbelag mit betonierten seitlichen Randabschlüssen, Sitzplatz
unter dem Storenschutzdach [inkl. Store], Böschungssicherung, Gewächshaus,
Gülletank, bekiester Sitzplatz / Holzschopf) keine Bewilligungen vorliegen. Sie
sind alle rechtswidrig und bedürfen einer nachträglichen Ausnahmebewilligung.
Bewilligt und damit rechtmässig sind ein einfaches, doppelwandig in Holz
gebautes Ferienhäuschen gemäss Plan vom 14. November 1966 mit einem Grundriss
von 8.95 × 6.45 m, ein Anbau von 3.75 × 2 m und eine Terrasse mit Schopf von
9.8
× 2 m gemäss Plan vom 2. Juli 1970, sowie ein Geräteschopf (Abstellraum),
ohne überdachten Vorplatz, gemäss Verfügung des Baudepartements des Kantons
Solothurn vom 3. Oktober 1983, resp. Bewilligung der örtlichen Baukommission
vom 12. Dezember 1983.
4.2
Bezüglich der Frage, welche Bauten
unter die Bestandesgarantie fallen, resp. wie sich der Zustand am 1. Juli 1972
präsentierte, ergibt sich aus den Akten ein klares Bild. Es kann dazu
insbesondere auf die vorhandenen Baupläne, die Fotos von April 1982, vom 3.
April 2015, vom 10. Dezember 2018, vom Augenschein vom 11. November 2021 und
insbesondere auch auf die Orthofotos vom 12. Juni 1964, 20. Mai 1970, 24. Mai
1976, 2006 und 2013 verwiesen werden. Der vormalige Eigentümer und Erbauer des
Ferienhauses hat dieses 1967 zwar rechtmässig erstellt und 1970 angebaut und
teilweise unterkellert, den Ausbau und die Umgebungsgestaltung aber im
Anschluss daran relativ intensiv weitergeführt und im Verlauf der Zeit die
zahlreichen nicht bewilligten Bauten am Haus und auf den beiden Grundstücken ausgeführt.
Dies ergibt sich klar aus den Akten und insbesondere auch aus den Fotos zur
Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2022 bei der Vorinstanz, die belegen
sollen, dass die Stützmauern bereits vor dem Inkrafttreten des
Raumplanungsgesetzes existiert hätten und bewilligt worden seien. Die Fotos sind
nicht datiert und zeigen 2 - 3 alte, ca. 50 cm hohe Gartenstützmauern, sowie
den Bau des Gewächshauses und einer massiven Steintreppe mit 10 Stufen und
Seitenwänden. Es ist offensichtlich, dass diese Bauten bewilligungspflichtig
gewesen wären und mit grosser Wahrscheinlichkeit nach dem Stichtag erbaut
wurden. Die Frage, ob das Normalbaureglement von 1926 oder die kantonale
Bauverordnung diesbezüglich zur Anwendung hätte gelangen können / müssen, kann
dabei offenbleiben. Denn den Beschwerdeführer trifft bezüglich der
Bestandesgarantie und dem massgebenden Zeitpunkt eine erhöhte Beweispflicht. Er
müsste in erster Linie den Vorzustand belegen, nicht die Behörde. Die Fotos
haben jedoch diesbezüglich überhaupt keinen Beweiswert. Auch das Vorbringen,
mit den Bewilligungen von 1967 und 1970 sei die heutige Gartengestaltung
implizit mitbewilligt worden, kann nicht gehört werden. Das Häuschen wurde
weitab der Ortschaft als Ferienhaus ohne Wasser- und Kanalisationsanschluss
(und wohl damals auch ohne Strom- und Telefonanschluss) erbaut und sollte als einfaches
Wochenend- und Ferienhaus dienen. Für diesen Zweck mag eine Einfriedung und ein
einfacher, ebener Sitzplatz, allenfalls mit einer Feuerstelle, noch Bestandteil
der Baubewilligung sein. Was darüber hinausgeht und insbesondere die grösseren
Bauten wie das Gewächshaus, das Pergoladach und der Gülletank mit Sicherheit
aber nicht mehr. Eine eigentliche Gartenanlage mit Plätzen und Stützmauern
gehört in eine Bauzone. Ausserhalb der Bauzone ist das natürlich gewachsene
Terrain möglichst zu belassen. Ebenso verfängt das Argument, es handle sich um
Ersatzbauten für vorbestandene Bauten oder Anlagen, offensichtlich nicht.
5.1
Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss
staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein,
was vorliegend betreffend den angeordneten Rückbau der in Frage stehenden Bauten
und Anlagen zu prüfen ist.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet – wie
gesagt – ein äusserst gewichtiges öffentliches Interesse dar. Werden
widerrechtlich errichtete, dem Raumplanungsgesetz widersprechende Bauten nicht
beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird dieser Grundsatz
aufgeweicht und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten,
die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen deshalb grundsätzlich
beseitigt werden. Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als
unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten
allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die
Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Eine Berufung auf
den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer
Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder
Nutzung berechtigt. Es darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche
Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Dies gilt erst recht
bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone. Grundsätzlich kann sich auch die
Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber einem Abbruch-
oder Wiederherstellungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
berufen. Sie muss indessen in Kauf nehmen, dass die Behörden aus
grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft
erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
5.2
Die vom Beschwerdeführer, resp.
seinem Rechtsvorgänger, ausserhalb der Bauzone ohne die erforderlichen
Bewilligungen vorgenommenen Bauten und Anlagen verletzen den Grundsatz der
Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Wie aus dem von ihm eingereichten Baugesuch
hervorgeht, musste auch dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass das Haus durch
seinen Vorgänger nicht zweckgemäss genutzt worden war, hatte dieser das Haus
doch während Jahren als eigentliches Wohnhaus genutzt und auf dem Grundstück
eine «kleine Selbstversorger Gärtnerei mit Gewächshaus, Rüstplatz und ca. 15
Wassersammelstellen mit entsprechenden Sammeldächern» betrieben. Dass die
örtliche Baubehörde dies stillschweigend toleriert und akzeptiert hätte, ist
nicht richtig. Mehrfach wurde in den Akten festgehalten, das Wochenendhaus
werde ständig bewohnt. Auf dem Begleitformular für Bauvorhaben bezüglich
Erstellung einer Parabolantenne – das im Übrigen abgewiesen wurde – hielt der
damalige Präsident der Baukommission am 15. Januar 1990 beispielsweise fest:
«Wir empfehlen einen Augenschein, da das sog. Wochenendhaus prakt. immer
bewohnt ist. » Und selbst wenn dem so wäre, könnte der Beschwerdeführer nichts
für sich daraus ableiten. Das alleinige Dulden einer rechtswidrigen Baute
ersetzt keine Bewilligung, für die die örtliche Baubehörde ja gar nicht zuständig
wäre, was als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf. Der Beschwerdeführer
kann deshalb nicht als gutgläubig gelten. Auch die vom Beschwerdeführer
angeführten finanziellen Aufwendungen vermögen das öffentliche Interesse an
einem Rückbau nicht aufzuwiegen. Einmal liegen für den Rückbau keine konkreten Offerten
oder Kostenschätzungen vor, zum anderen dürften diese Aufwendungen nicht allzu
hoch sein, da ja nur ein Teil der Bauten rückgebaut werden muss und es sich
dabei um relativ einfache Abbruch- resp. Rückbauarbeiten handelt. Dem
Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er die Liegenschaft auch
anderen Menschen, Familien in Notlagen und einer heilpädagogischen Kleinklasse
zum Erlebnisunterricht zur Verfügung stellt, aber auch dies vermag das
gewichtige öffentliche Interesse, auch in Beachtung der Rechtsgleichheit, nicht
zu überwiegen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen und
persönlichen Interessen sowie der ideelle Wert können nicht höher gewichtet
werden als die gewichtigen Interessen der Raumplanung. Die Verhältnismässigkeit
der Wiederherstellung ist deshalb ohne weiteres zu bejahen, zumal die
Vorinstanz für einen Teil der Bauten die Ausnahmebewilligung erteilt hat. Dem
Identitätserfordernis gemäss Art. 42 Abs. 1 RPV ist damit Genüge getan.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die durch die Vorinstanz gesetzte Frist zum
Rückbau gemäss Ziffer 2.1 der angefochtenen Verfügung verstrichen ist, ist
diese neu anzusetzen. Der 31. März 2024 scheint angemessen. Bei diesem Ausgang hat A.___ gemäss § 77
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als unterliegende Partei die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht infrage; der entsprechende Antrag wird abgewiesen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für den Rückbau gemäss Ziffer. 2.1. der
angefochtenen Verfügung wird A.___ neu Frist gesetzt bis 31. März 2024.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad