Lexipedia

Entscheid

VWBES.2022.320

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

1. Juni 2023Deutsch24 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. Juni 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Sacha Sekulic,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 6. Dezember 1978,

von Serbien, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) verheiratete sich am

12. Juli 2015 in Vranje (Serbien) mit dem in der Schweiz

niederlassungsberechtigten Landsmann B.___ (geb. 11. Dezember 1965).

Das Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten von ihr und ihrem Sohn aus früherer

Ehe, C.___ (geb. 12. Dezember 1999), wurde am 28. April 2016

bewilligt. Daraufhin reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn am

18. Juli 2016 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und war

fortan bei ihrem Ehemann in [...] wohnhaft. Am 9. September 2016 wurde der

Beschwerdeführerin im Kanton Solothurn erstmals eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt.

2. Aus den Scheidungsunterlagen, welche

die Einwohnergemeinde [...] am 7. Juli 2017 dem Migrationsamt zukommen

liess, war ersichtlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 23. Mai

2017 beim Grundgericht in Smederevo (Serbien) eine Scheidungsklage eingereicht

hatte. Am 18. Juli 2017 wurden die Ausländerausweise von der

Beschwerdeführerin und ihrem Sohn sodann von der Einwohnergemeinde [...] an das

Migrationsamt retourniert.

3. Gemäss undatierter Mutationsmeldung

der Einwohnergemeinde [...] (Eingang Migrationsamt: 16. November 2017)

trennte sich die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2017 von ihrem Ehemann.

Einer weiteren undatierten Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde [...] zufolge

(Eingang Migrationsamt: 22. November 2017) wurde die Trennung am

3. Oktober 2017 wieder aufgehoben. Dem beiliegenden Urteil des

Grundgerichts in Smederevo (Serbien) vom 3. Oktober 2017 war zu entnehmen,

dass der Ehemann die Scheidungsklage wieder zurückgezogen hatte.

4. Am 16. Mai 2018 ersuchte die

Beschwerdeführerin letztmals um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Gemäss Angaben auf der Verfallsanzeige hat sie damals in einem gemeinsamen

Haushalt mit ihrem Ehemann gelebt und 15.5 Stunden pro Woche als

Reinigungskraft gearbeitet.

5. Gemäss undatierter Mutationsmeldung

der Einwohnergemeinde [...] (Eingang Migrationsamt: 19. März 2019) trennten

sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 23. Januar 2019 erneut.

6. Nach weiteren Abklärungen und Gewährung

des rechtlichen Gehörs verfügte das Departement des Innern (DdI), v.d. das

Migrationsamt, am 17. August 2022 Folgendes:

1. Die im Rahmen des Familiennachzugs

erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Trennung nicht

verlängert.

2. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50 AIG noch auf eine andere

Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Oktober 2022 zu

verlassen.

4. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde […]

abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden

Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

5. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege vom 24. Juni 2021 wird abgewiesen.

7. Gegen diese Verfügung wandte sich die

Beschwerdeführerin, v.d. Advokat Sacha Sekulic, mit Beschwerde vom

2. September 2022 an das Verwaltungsgericht und liess folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die angefochtene Verfügung

aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen, sofern ihr diese nicht bereits von Gesetzes wegen zukommt.

3. a) Es sei der Beschwerdeführerin für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und

es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen.

b) Es sei die angefochtene Verfügung

aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem

Migrationsamt […] die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in

der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand sei eine Entschädigung für das Verfahren von

CHF 8'621.70 (inkl. Auslagen von 139.30 und MwSt. von

CHF 616.40) zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche ebenfalls anzuweisen

sei, der Beschwerdeführerin auch für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung zuzusprechen.

8. Mit Eingabe vom 26. September

2022 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge.

9. Mit Präsidialverfügung vom

27. September 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt

und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Advokat Sacha

Sekulic als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

10. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt die

Einvernahme dreier Zeugen. Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die

Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen

anordnen. Da die für die Beurteilung eines nachehelichen Härtefalls

massgebenden Tatsachen mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervorgehen,

ist nicht anzunehmen, dass eine Zeugenbefragung zu zusätzlichen Erkenntnissen

führen wird. Von den entsprechenden Beweisanträgen kann somit in antizipierter

Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl.

BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen); sie sind abzuweisen.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt in

formeller Hinsicht eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches

Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

[BV, SR 101]) und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Sie wirft der

Vorinstanz vor, beantragte Beweise nicht abgenommen und den Sachverhalt

unvollständig abgeklärt zu haben. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, der

Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Stellungnahme des

Ehemannes vom 28. März 2022 zuzustellen.

3.1

Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz.

Beruft sich eine ausländische Person auf eine Bestimmung des Ausländergesetzes,

um daraus einen Aufenthalts­anspruch abzuleiten, obliegt es der zuständigen

Behörde, die ent­sprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen

Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen.

Indessen wird der Un­tersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien relativiert (Art. 90 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR

142.20]; bis zum 1. Januar 2019 AuG). Betroffene ausländische Personen wie auch

an ausländerrechtlichen Verfahren betei­ligte Dritte müssen ausdrücklich an der

Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden

Sachverhalts mitwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und vollständige

Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen

müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019, E. 2.2.

m.H.)

3.2

Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die

Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht

erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E.

5.1

S. 237). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein

Gericht – oder, wie vorliegend, eine Verwaltungsbehörde – darauf verzichtet,

beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise

seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener

Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze

zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November 2019, E. 3.2

f.)

3.3

Art. 29 Abs. 2 BV umfasst auch das

Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten

und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99).

Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der

Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den

Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht,

unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte

enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene

Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig

werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195

E. 2.3.1 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch für das hier zu

beurteilende Verfahren vor dem Migrationsamt.

3.4

Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).

3.5

Der angefochtene 18 Seiten

umfassende Entscheid genügt den genannten Voraus­setzungen gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres. Die Beschwer­deführerin hatte

vor dem Migrationsamt hinreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt einzubringen

und diesen mit den entscheidenden Dokumenten zu untermauern. Die Vorinstanz hat

den Sachverhalt umfassend ermittelt und insbesondere sowohl die Beschwerdeführerin

als auch ihren Ehemann und ihren Sohn am 20. Januar 2022 ausführlich

befragt (act. 319 – 342). Der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt

hat, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hinreichend erstellt, um

die entsprechenden Schlüsse zuzulassen. Es ist nicht ersichtlich, welche

zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im vorliegenden Fall noch zu tätigen

gewesen wären. Selbst wenn man zum Ergebnis gelangen würde, dass die

Beschwerdeführerin nach Eingang der Stellungnahme des Ehemannes vom

28.

März 2022 einen Anspruch auf nochmalige Äusserung gehabt hätte und

folglich das rechtliche Gehör verletzt worden wäre, hätte vor

Verwaltungsgericht eine Heilung desselben stattgefunden. Die Beschwerdeführerin

erhielt vor dem Verwaltungsgericht hinlänglich die Möglichkeit, sich dazu zu

äussern. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin konnte

somit vollum­fänglich nachgeholt werden. Die beanstandeten Gehörsverletzungen

erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

4.

Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: sie mit diesen

zusammenwohnen (lit.a ); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende

Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6.

Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des

Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

4.1

Die Vorinstanz führt in diesem

Zusammenhang aus, die Beschwerdeführerin habe am 12. Juli 2015 in Vranje

(Serbien) den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann B.___

geheiratet und sei am 18. Juli 2016 im Rahmen des Familiennachzuges in die

Schweiz eingereist. Bereits am 23. Mai 2017 reichte der Ehemann der

Beschwerdeführerin in Serbien eine Scheidungsklage ein, die er jedoch am

3.

Oktober 2017 wieder zurückzog. Mit Urteil des Richteramts Olten-Gösgen

vom 23. Januar 2019 erfolgte schliesslich die gerichtliche Trennung,

woraufhin die Beschwerdeführerin am 1. April 2019 mit ihrem Sohn aus der

vormals ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Die Beschwerdeführerin lebe somit

bereits seit mehr als drei Jahren räumlich getrennt von ihrem Ehemann. Aufgrund

der langen Trennungsdauer von mehr als drei Jahren sowie des offenbar pendenten

Scheidungsverfahrens erscheine die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und

ihrem Ehemann bei objektiver Betrachtungsweise als gescheitert.

4.2

Dass die Beschwerdeführerin infolge

Trennung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch mehr auf die

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat, wird von ihr im vorliegenden

Rechtsmittelverfahren nicht bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu

erübrigen und auf die vorgenannten, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden kann. Ebenso ist unbestritten, dass die gelebte

Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass ein

Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG entfällt.

5.

Davon unabhängig kann ein Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der

Ehe aufgrund wichtiger persönlicher Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

gegeben sein. Insbesondere eheliche Gewalt kann einen wichtigen persönlichen

Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen (Art. 50 Abs. 2 AIG).

Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw.

häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur. Häusliche Gewalt

bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede

unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende

Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen. Die Gewährung eines

Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb

in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil

die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde.

Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der

vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen

selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für

die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt

vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen

Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist

nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für

die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation

befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des

Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_842/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 4.4. mit Hinweisen).

5.1

Die ausländische Person trifft bei

den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende

Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in

geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten,

Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser,

Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder

Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle

Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression

behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches

Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv

nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt,

soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise

sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen

allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall

aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und

beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter

Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten

besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich,

ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229, E. 3.2.3

mit Hinweisen).

5.2

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. In der angefochtenen

Verfügung werde ausgeführt, dass anlässlich der Befragung vom 20. Januar

2022.

gewisse Anschuldigungen der Beschwerdeführerin betreffend die psychische

und physische Gewalt hätten bestätigt werden können, wie z.B., dass der Ehemann

ihr ab einem gewissen Zeitpunkt kein Geld mehr gegeben und auch keine

Rechnungen bezahlt habe sowie dass es zu einzelnen physischen Übergriffen gekom­men

sei. Insofern sei darauf hinzuweisen, dass der Ehemann bereits im September

2016.

in Verletzung der ehelichen Beistandspflicht aufgehört habe, die

Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zu zahlen, obwohl

diese damals gerade erst rund drei Monate in der Schweiz gewesen seien. Weder

habe sie zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsstelle bzw. ein eigenes Einkommen,

noch habe sie ausreichend Deutsch gesprochen. Sie sei damals Hausfrau gewesen

und habe Sprachkurse besucht. Ent­sprechend sei sie nicht in der Lage gewesen,

irgendwelche Rechnungen zu bezahlen. Die Folge sei eine durch den Ehemann

vorsätzlich herbeigeführte Verschuldung der Beschwerdeführerin und ihres

Sohnes, von der sie erst viel später, gegen April/Mai 2017 erfahren hätten. Die

Beschwerdeführerin habe erst ab Februar 2017 eine Arbeitsstelle als Putzfrau

gehabt, mit der sie für das gesamte Jahr CHF 5'777.00 verdient habe.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Ehemann nachweislich nichts mehr

bezahlt, d.h. weder Essen noch Haushalts- oder Hygieneartikel. Er habe der

Beschwerdeführerin ausserdem alle Haushaltsgegenstände sowie das Internet

entzogen, während er zur Arbeit gegangen sei. Gemäss Vorakten sei auch

erstellt, dass die Beschwerdeführerin um Sozialhilfe gebeten habe, diese jedoch

aus ungeklärten Gründen nie gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr

Sohn seien aus rein wirtschaftlicher Sicht auf den Verbleib beim Ehemann angewiesen

gewesen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten übereinstimmend und auch

gegenüber Behörden mehrfach ausgesagt, dass der Ehemann sie oft beleidigt und

psychisch malträtiert habe. Dass sich die Beschwerde­führerin nicht an

detaillierte Aussagen erinnert habe, liege nicht an mangelnder Intensität,

sondern an der inzwischen vergangenen Zeit und wohl auch daran, dass die

ungewünschten Erinnerungen unangenehm seien und sie diese verdrängt habe. Die

Vorinstanz schenke den Aussagen des Ehemannes, z.B. er habe die Beschwer­deführerin

weder beschimpft, bedroht, zu Geschlechtsverkehr gezwungen noch zur Bezahlung

für die Aufenthaltsbewilligung gezwungen, ohne Weiteres Glauben, während sie

jene der Beschwerdeführerin und des Sohnes je nach Aussage mal als glaubwürdig,

dann wieder als widersprüchlich oder unglaubwürdig bezeichne. Weshalb die

Aussagen des Ehemannes – der mit der Beschwerdeführerin offensichtlich einen

Konflikt über mehrere Ebenen führe (zurzeit ein streitiges Scheidungsverfahren)

– durchs Band weg glaubwürdiger seien, erhelle sich aus den Ausführungen der

Verfügung nicht. Insbesondere fraglich sei das Abstellen auf seine Aussagen,

wenn man in Betracht ziehe, dass er gegenüber den Migrationsbehörden bereits

aktenkundig mehrfach falsche Aussagen getätigt habe. Der Sohn der

Beschwerdeführerin sei zudem mehrfach wegen Angstzuständen in ärztliche

Behandlung gegangen und befinde sich seit dem 6. Juli 2020 in ambulanter

psychiatrischer Behandlung. Die eingereichten Visitenkarten der Polizei würden

bestätigen, dass die Beschwerdeführerin mehrfach auf dem Polizei­posten gewesen

sei. Sie würden auch belegen, dass die anwesenden Polizisten keine Anzeige

aufgenommen hätten. Entsprechend erstaune es auch nicht, dass auch bei der

Staatsanwaltschaft nichts aktenkundig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei

damals aber davon ausgegangen, dass sie eine gültige Anzeige erstattet habe. Die

Vorinstanz unterlasse eine Gesamtwürdigung aller angewendeten Druck- und

Gewaltmittel. Sie äussere sich hierzu lediglich in pauschaler Weise. Die von

der Beschwerdeführerin darge- und belegte, konstant erlittene psychische als

auch physische Gewalt sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 50

Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG als hinreichend intensive und konstante

häusliche Gewalt zu qualifizieren.

5.3

Die Ausführungen der

Beschwerdeführerin betreffend eheliche Gewalt sind generell vage und weitgehend

unbelegt. Die Beschwerdeführerin behauptet, über mehrere Jahre psychische

Gewalt und Erniedrigung von ihrem Ehemann erduldet zu haben. Sie äusserte

allgemein, ihr Ehemann habe psychisch Druck auf sie ausgeübt und sie psychisch

malträtiert. Beweismässig untermauern konnte sie ihre Behauptungen nicht. Die

Beschwerdeführerin verkennt ihre eigene Mitwirkungspflicht. Es wäre an ihr

gelegen, die relevanten Fakten und Vorfälle in das Verfahren einzubringen. Zwar

sind im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines nachehelichen Härtefalls

oft schwierig zu überprüfende Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin

konnte indes auch anlässlich ihrer ausführlichen Befragung am 20. Januar

2022.

vor dem Migrationsamt auf Nachfrage hin kaum konkrete Situationen

beschreiben, in denen ihr Ehemann physische oder psychische Gewalt ausgeübt hat.

Es erscheint abwegig, dass die Erinnerungen an das Erlebte im Zeitpunkt der

Befragung durch die Vorinstanz durch Zeitablauf verloren gegangen sind, wie die

Beschwerdeführerin geltend macht. Auch die Äusserungen des Sohnes an seiner

Befragung enthielten nur allgemein gehaltene Behauptungen und gewisse Hinweise

auf Streitigkeiten. Dass die Beschwerdeführerin bei der Polizei mehrmals an der

Erstattung einer Strafanzeige gegen ihren Ehemann gehindert worden sein soll,

erscheint schliesslich wenig plausibel. Den in diesem Zusammenhang ins Recht

gelegten drei Visitenkarten von Mitarbeitenden der Kantonspolizei kommt kaum

Beweiswert zu. Es ist davon auszugehen, dass die behauptete systematische

Unterdrückung durch den Ehemann die Beschwerdeführerin nicht veranlasst hat,

Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie hätte sich im Übrigen nicht nur an die

Strafverfolgungsbehörden, sondern auch an eine Beratungsstelle wenden können,

was sie ebenfalls unterlassen hat. Dies spricht gegen eine schwerwiegende

Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität der Beschwerdeführerin.

Schliesslich ist festzuhalten, dass die blosse Kundgabe von Trennungs- und

Scheidungsabsichten und deren allfällige gerichtliche Durchsetzung legitim ist.

Dass der Ehemann in Serbien heimlich die Scheidung eingereicht hat, kann

Dispositiv

demnach ohnehin nicht als psychische Gewalt eingestuft werden. Die

Schilderungen der Beschwerdeführerin legen zwar durchaus familiäre Spannungen

nahe, lassen aber nicht auf die von ihr behauptete systematische Misshandlung schliessen.

Aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts ist nicht davon

auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der für die Annahme des

nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem

unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der

Schweiz entscheiden zu müssen. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Umstand,

dass trotz der behaupteten ehelichen Gewalt die Initiative zur definitiven Trennung

nicht etwa von der Beschwerdeführerin, sondern von ihrem Ehemann ausging. Insgesamt

fehlen konkrete Nachweise und hinreichend substantiierte Vorbringen der

Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten häuslichen Gewalt während des

ehelichen Zusammenlebens, weshalb diese zu verneinen ist. Eine Gefährdung der

sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland liegt ebenfalls nicht vor und

wird von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Auf die

umfassenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann im Übrigen verwiesen

werden. Ob sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich verhalten hat,

braucht bei der vorliegenden Sachlage nicht weiter geprüft zu werden.

6.1 Von den allgemeinen

Zulassungsvoraussetzungen kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG abgewichen

werden, wenn schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Ein persönlicher Härtefall wird

dann angenommen, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage

befindet; ausserdem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem

Masse infrage gestellt sein (BGE 117 Ib 317, E. 4.b.).

6.2 Die Beschwerdeführerin ist erst im

Alter von 37 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie lebt inzwischen seit sechs

Jahren hier. Aufgrund dieser noch nicht besonders langen Zeitdauer ist sie in

der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass ihr die Reintegration in ihrem

Heimatland Serbien nicht mehr zuzumuten wäre, selbst wenn sie, wie sie

vorbringt, dort über kein grosses soziales oder familiäres Umfeld mehr verfügen

sollte. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre und auch den grössten Teil

ihres Lebens im Erwachsenenalter hat sie im Heimatland verbracht. Dass eine

Heimreise in ihr Herkunftsland schon als unüberwindbare Härte erscheint, ist

nicht ersichtlich, spricht die Beschwerdeführerin doch die dortige Sprache und

ist mit der Kultur und Lebensweise bestens vertraut. Sodann vermag die generell

schwierige wirtschaftliche Situation in der Heimat keinen Härtefall zu

begründen, zumal dies auch nicht in einem relevanten Zu­sammenhang zur

gescheiterten Ehegemeinschaft steht. Die Beziehung der Beschwer­deführerin zu

ihrem volljährigen Sohn kann durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute

zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Die Vorinstanz

hat die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht

verlängert.

6.3 Die Beschwerdeführerin macht

geltend, dass ihr im Falle des Unterliegens die Ausreisefrist auf mindestens

180 Tagen zu erstrecken sei.

6.3.1 Mit der Wegweisungsverfügung ist

eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen.

Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird

verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,

gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art.

64d Abs. 1 AIG).

6.3.2 Die allgemeine Lebenserfahrung

legt nahe, dass eine geordnete Beendigung des Aufenthalts in der Regel mehr als

einen Monat beansprucht. Es geht namentlich darum, bestehende Arbeits- oder

Mietverhältnisse zufriedenstellend auflösen zu können. Die von Art. 64d Abs. 1

AIG vorgesehene Möglichkeit, ausnahmsweise eine Ausreisefrist von über 30 Tagen

anzusetzen, darf nicht dazu dienen, über den gesetzlichen Regelrahmen von

sieben bis dreissig Tage hinaus dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine

Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der

Angemessenheit der Ausreisefrist ist von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt der

Ausländer ernsthaft damit zu rechnen hatte, das Land definitiv verlassen zu

müssen. Diese Möglichkeit hat er wohl schon ab dem Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Betracht zu ziehen, wobei von ihm

allerdings vor Eintritt der Rechtskraft nicht erwartet werden kann, dass er

auch schon ab diesem Zeitpunkt nicht rückgängig zu machende organisatorische

Massnahmen trifft. Hingegen ist ihm zuzumuten, dass er ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme

von der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids sofort selber die für die

Ausreise notwendigen Vorkehrungen trifft und nicht tatenlos eine Fristansetzung

abwartet (Urteil des Bundesgerichts 2C_815/2018 vom 24. April 2019,

E. 5.4.).

6.3.3 Eine Ausreisefrist von 180 Tagen

würde der Beschwerdeführerin faktisch eine Bewilligungsverlängerung gewähren,

was nicht angehen kann. Praxisgemäss ist die inzwischen abgelaufene

Ausreisefrist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen. Mit

Blick auf die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen wird der Beschwerdeführerin

dadurch auch ermöglicht, ihr bestehendes Arbeits- und Mietverhältnis ordentlich

aufzulösen.

7. Zu prüfen bleibt das von der

Vorinstanz abgewiesene Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege.

7.1 Eine Partei, die nicht über die

erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos

oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann

sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (§ 39ter

i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG).

7.2 Was die von der Beschwerdeführerin

kritisierte Kürzung des Grundbetrages von CHF 1'200.00 auf CHF 850.00

betrifft, ist Folgendes zu bemerken: Leben erwachsene Personen (volljährige

Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen mitumfassend) mit dem Gesuchsteller in

einer nicht partnerschaftlichen Haushaltsgemeinschaft, besteht rechtlich keine

Unterstützungspflicht. Insofern besteht eine gewisse Parallele zum Konkubinat,

denn die gemeinsame Haushaltsführung führt auch bei erwachsenen Personen zu

Kosteneinsparungen. Im Gegensatz zum Konkubinat ist die blosse Wohngemeinschaft

indes nicht partnerschaftlicher Natur. Die Einsparungen fallen daher geringer

aus als bei einer Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft zweier Konkubinatspartner.

Der Grundbetrag ist jedoch angemessen zu reduzieren (vgl. Daniel Wuffli/David

Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen

2019, S. 98 N 280). Weil die Beschwerdeführerin mit ihrem volljährigen Sohn

zusammenlebt, rechtfertigt sich eine Kürzung des Grundbetrages auf

CHF 1'050.00. Zu beachten ist schliesslich, dass die Wohnkosten

proportional zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufzuteilen sind, wenn der

Gesuchsteller zusammen mit seinem erwerbstätigen volljährigen Kind in

Haushaltsgemeinschaft lebt (vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., S. 108 N

305). Wie die Beschwerdeführerin aufzeigt, resultiert aus den Lohnabrechnungen

von Januar bis Juli 2022 ein monatliches Durchschnittseinkommen von CHF

3'322.55. Mit Blick auf den Durchschnittslohn des Sohnes von CHF 964.40

erweist sich demnach eine Kürzung von 20 % der Miete als statthaft. Die Miete von

CHF 850.00 ist somit auf CHF 690.00 zu kürzen. Ein praxisüblicher

Betrag für Telefon- bzw. Kommunikationskosten von CHF 100.00 ist zu

berücksichtigen. Die Kosten von CHF 225.00 für das «A-Welle Monatsabo»

sind ebenfalls im Bedarf einzuberechnen. Die Position «Rückzahlung Swisscom» ist

unklar und kann nicht weiter berücksichtigt werden. Zusammengefasst ist mit

Bezug auf die Beurteilung der prozessualen Mittellosigkeit von einem Bedarf der

Beschwerdeführerin von rund CHF 2’895.00 auszugehen. Mit Blick auf das von

der Beschwerdeführerin selber erwähnte monatliche Durchschnittseinkommen von

CHF 3'322.55 resultiert somit ein Überschuss von CHF 428.00 pro

Monat. Ausgehend von Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 und ungefähren Rechtsvertretungskosten

von CHF 5'000.00 wird die Beschwerdeführerin in der Lage sein, die auf sie

entfallenden Verfahrens- sowie Rechtsvertretungskosten innert zwei Jahren aus

ihrem Überschuss zu begleichen. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist

damit zu verneinen. Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch der

Beschwerdeführerin um integrale unentgeltliche Rechtspflege zu Recht

abgewiesen.

8. Die Beschwerde erweist sich nach dem

Gesagten als unbegründet, sie ist abzuweisen. Zufolge Unterliegens der

Beschwerdeführerin sind ihr die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen. Im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde die integrale unentgeltliche

Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 bewilligt.

Darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]).

9. Die Entschädigung von Advokat Sacha Sekulic

ist gemäss der eingereichten, angemessenen Honorarnote auf CHF 3'562.80

(3'177.00 Honorar, CHF 131.10 Auslagen und CHF 254.70 MWST)

festzusetzen und infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn

zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während

zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist

(vgl. Art. 123 ZPO). Die mündlich abgeschlossene Honorarvereinbarung ist nicht

weiter zu berücksichtigen, weshalb ein Nachzahlungsanspruch von Advokat Sacha

Sekulic entfällt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz spätestens zwei

Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Advokat Sacha Sekulic, wird auf CHF 3'562.80 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Gottesman