VWBES.2022.320
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
1. Juni 2023Deutsch24 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Sacha Sekulic,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 6. Dezember 1978,
von Serbien, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) verheiratete sich am
12. Juli 2015 in Vranje (Serbien) mit dem in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Landsmann B.___ (geb. 11. Dezember 1965).
Das Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten von ihr und ihrem Sohn aus früherer
Ehe, C.___ (geb. 12. Dezember 1999), wurde am 28. April 2016
bewilligt. Daraufhin reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn am
18. Juli 2016 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und war
fortan bei ihrem Ehemann in [...] wohnhaft. Am 9. September 2016 wurde der
Beschwerdeführerin im Kanton Solothurn erstmals eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt.
2. Aus den Scheidungsunterlagen, welche
die Einwohnergemeinde [...] am 7. Juli 2017 dem Migrationsamt zukommen
liess, war ersichtlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 23. Mai
2017 beim Grundgericht in Smederevo (Serbien) eine Scheidungsklage eingereicht
hatte. Am 18. Juli 2017 wurden die Ausländerausweise von der
Beschwerdeführerin und ihrem Sohn sodann von der Einwohnergemeinde [...] an das
Migrationsamt retourniert.
3. Gemäss undatierter Mutationsmeldung
der Einwohnergemeinde [...] (Eingang Migrationsamt: 16. November 2017)
trennte sich die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2017 von ihrem Ehemann.
Einer weiteren undatierten Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde [...] zufolge
(Eingang Migrationsamt: 22. November 2017) wurde die Trennung am
3. Oktober 2017 wieder aufgehoben. Dem beiliegenden Urteil des
Grundgerichts in Smederevo (Serbien) vom 3. Oktober 2017 war zu entnehmen,
dass der Ehemann die Scheidungsklage wieder zurückgezogen hatte.
4. Am 16. Mai 2018 ersuchte die
Beschwerdeführerin letztmals um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
Gemäss Angaben auf der Verfallsanzeige hat sie damals in einem gemeinsamen
Haushalt mit ihrem Ehemann gelebt und 15.5 Stunden pro Woche als
Reinigungskraft gearbeitet.
5. Gemäss undatierter Mutationsmeldung
der Einwohnergemeinde [...] (Eingang Migrationsamt: 19. März 2019) trennten
sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 23. Januar 2019 erneut.
6. Nach weiteren Abklärungen und Gewährung
des rechtlichen Gehörs verfügte das Departement des Innern (DdI), v.d. das
Migrationsamt, am 17. August 2022 Folgendes:
1. Die im Rahmen des Familiennachzugs
erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Trennung nicht
verlängert.
2. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50 AIG noch auf eine andere
Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Oktober 2022 zu
verlassen.
4. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde […]
abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden
Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
5. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege vom 24. Juni 2021 wird abgewiesen.
7. Gegen diese Verfügung wandte sich die
Beschwerdeführerin, v.d. Advokat Sacha Sekulic, mit Beschwerde vom
2. September 2022 an das Verwaltungsgericht und liess folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, sofern ihr diese nicht bereits von Gesetzes wegen zukommt.
3. a) Es sei der Beschwerdeführerin für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen.
b) Es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Migrationsamt […] die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in
der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand sei eine Entschädigung für das Verfahren von
CHF 8'621.70 (inkl. Auslagen von 139.30 und MwSt. von
CHF 616.40) zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche ebenfalls anzuweisen
sei, der Beschwerdeführerin auch für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung zuzusprechen.
8. Mit Eingabe vom 26. September
2022 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge.
9. Mit Präsidialverfügung vom
27. September 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt
und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Advokat Sacha
Sekulic als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
10. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die
Einvernahme dreier Zeugen. Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die
Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen
anordnen. Da die für die Beurteilung eines nachehelichen Härtefalls
massgebenden Tatsachen mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervorgehen,
ist nicht anzunehmen, dass eine Zeugenbefragung zu zusätzlichen Erkenntnissen
führen wird. Von den entsprechenden Beweisanträgen kann somit in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl.
BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen); sie sind abzuweisen.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt in
formeller Hinsicht eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
[BV, SR 101]) und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Sie wirft der
Vorinstanz vor, beantragte Beweise nicht abgenommen und den Sachverhalt
unvollständig abgeklärt zu haben. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, der
Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Stellungnahme des
Ehemannes vom 28. März 2022 zuzustellen.
3.1
Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz.
Beruft sich eine ausländische Person auf eine Bestimmung des Ausländergesetzes,
um daraus einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, obliegt es der zuständigen
Behörde, die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen
Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen.
Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert (Art. 90 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR
142.20]; bis zum 1. Januar 2019 AuG). Betroffene ausländische Personen wie auch
an ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Dritte müssen ausdrücklich an der
Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden
Sachverhalts mitwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und vollständige
Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen
müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019, E. 2.2.
m.H.)
3.2
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E.
5.1
S. 237). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein
Gericht – oder, wie vorliegend, eine Verwaltungsbehörde – darauf verzichtet,
beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze
zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November 2019, E. 3.2
f.)
3.3
Art. 29 Abs. 2 BV umfasst auch das
Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten
und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99).
Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der
Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den
Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht,
unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte
enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene
Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig
werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195
E. 2.3.1 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch für das hier zu
beurteilende Verfahren vor dem Migrationsamt.
3.4
Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).
3.5
Der angefochtene 18 Seiten
umfassende Entscheid genügt den genannten Voraussetzungen gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres. Die Beschwerdeführerin hatte
vor dem Migrationsamt hinreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt einzubringen
und diesen mit den entscheidenden Dokumenten zu untermauern. Die Vorinstanz hat
den Sachverhalt umfassend ermittelt und insbesondere sowohl die Beschwerdeführerin
als auch ihren Ehemann und ihren Sohn am 20. Januar 2022 ausführlich
befragt (act. 319 – 342). Der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt
hat, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hinreichend erstellt, um
die entsprechenden Schlüsse zuzulassen. Es ist nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im vorliegenden Fall noch zu tätigen
gewesen wären. Selbst wenn man zum Ergebnis gelangen würde, dass die
Beschwerdeführerin nach Eingang der Stellungnahme des Ehemannes vom
28.
März 2022 einen Anspruch auf nochmalige Äusserung gehabt hätte und
folglich das rechtliche Gehör verletzt worden wäre, hätte vor
Verwaltungsgericht eine Heilung desselben stattgefunden. Die Beschwerdeführerin
erhielt vor dem Verwaltungsgericht hinlänglich die Möglichkeit, sich dazu zu
äussern. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin konnte
somit vollumfänglich nachgeholt werden. Die beanstandeten Gehörsverletzungen
erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
4.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: sie mit diesen
zusammenwohnen (lit.a ); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende
Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
4.1
Die Vorinstanz führt in diesem
Zusammenhang aus, die Beschwerdeführerin habe am 12. Juli 2015 in Vranje
(Serbien) den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann B.___
geheiratet und sei am 18. Juli 2016 im Rahmen des Familiennachzuges in die
Schweiz eingereist. Bereits am 23. Mai 2017 reichte der Ehemann der
Beschwerdeführerin in Serbien eine Scheidungsklage ein, die er jedoch am
3.
Oktober 2017 wieder zurückzog. Mit Urteil des Richteramts Olten-Gösgen
vom 23. Januar 2019 erfolgte schliesslich die gerichtliche Trennung,
woraufhin die Beschwerdeführerin am 1. April 2019 mit ihrem Sohn aus der
vormals ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Die Beschwerdeführerin lebe somit
bereits seit mehr als drei Jahren räumlich getrennt von ihrem Ehemann. Aufgrund
der langen Trennungsdauer von mehr als drei Jahren sowie des offenbar pendenten
Scheidungsverfahrens erscheine die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann bei objektiver Betrachtungsweise als gescheitert.
4.2
Dass die Beschwerdeführerin infolge
Trennung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch mehr auf die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat, wird von ihr im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren nicht bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu
erübrigen und auf die vorgenannten, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann. Ebenso ist unbestritten, dass die gelebte
Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass ein
Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG entfällt.
5.
Davon unabhängig kann ein Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der
Ehe aufgrund wichtiger persönlicher Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
gegeben sein. Insbesondere eheliche Gewalt kann einen wichtigen persönlichen
Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen (Art. 50 Abs. 2 AIG).
Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw.
häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur. Häusliche Gewalt
bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede
unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende
Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen. Die Gewährung eines
Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb
in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil
die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde.
Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der
vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen
selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für
die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt
vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen
Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist
nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für
die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation
befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des
Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_842/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 4.4. mit Hinweisen).
5.1
Die ausländische Person trifft bei
den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende
Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in
geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten,
Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser,
Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder
Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle
Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression
behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches
Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv
nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt,
soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise
sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen
allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall
aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und
beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter
Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten
besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich,
ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229, E. 3.2.3
mit Hinweisen).
5.2
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. In der angefochtenen
Verfügung werde ausgeführt, dass anlässlich der Befragung vom 20. Januar
2022.
gewisse Anschuldigungen der Beschwerdeführerin betreffend die psychische
und physische Gewalt hätten bestätigt werden können, wie z.B., dass der Ehemann
ihr ab einem gewissen Zeitpunkt kein Geld mehr gegeben und auch keine
Rechnungen bezahlt habe sowie dass es zu einzelnen physischen Übergriffen gekommen
sei. Insofern sei darauf hinzuweisen, dass der Ehemann bereits im September
2016.
in Verletzung der ehelichen Beistandspflicht aufgehört habe, die
Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zu zahlen, obwohl
diese damals gerade erst rund drei Monate in der Schweiz gewesen seien. Weder
habe sie zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsstelle bzw. ein eigenes Einkommen,
noch habe sie ausreichend Deutsch gesprochen. Sie sei damals Hausfrau gewesen
und habe Sprachkurse besucht. Entsprechend sei sie nicht in der Lage gewesen,
irgendwelche Rechnungen zu bezahlen. Die Folge sei eine durch den Ehemann
vorsätzlich herbeigeführte Verschuldung der Beschwerdeführerin und ihres
Sohnes, von der sie erst viel später, gegen April/Mai 2017 erfahren hätten. Die
Beschwerdeführerin habe erst ab Februar 2017 eine Arbeitsstelle als Putzfrau
gehabt, mit der sie für das gesamte Jahr CHF 5'777.00 verdient habe.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Ehemann nachweislich nichts mehr
bezahlt, d.h. weder Essen noch Haushalts- oder Hygieneartikel. Er habe der
Beschwerdeführerin ausserdem alle Haushaltsgegenstände sowie das Internet
entzogen, während er zur Arbeit gegangen sei. Gemäss Vorakten sei auch
erstellt, dass die Beschwerdeführerin um Sozialhilfe gebeten habe, diese jedoch
aus ungeklärten Gründen nie gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr
Sohn seien aus rein wirtschaftlicher Sicht auf den Verbleib beim Ehemann angewiesen
gewesen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten übereinstimmend und auch
gegenüber Behörden mehrfach ausgesagt, dass der Ehemann sie oft beleidigt und
psychisch malträtiert habe. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht an
detaillierte Aussagen erinnert habe, liege nicht an mangelnder Intensität,
sondern an der inzwischen vergangenen Zeit und wohl auch daran, dass die
ungewünschten Erinnerungen unangenehm seien und sie diese verdrängt habe. Die
Vorinstanz schenke den Aussagen des Ehemannes, z.B. er habe die Beschwerdeführerin
weder beschimpft, bedroht, zu Geschlechtsverkehr gezwungen noch zur Bezahlung
für die Aufenthaltsbewilligung gezwungen, ohne Weiteres Glauben, während sie
jene der Beschwerdeführerin und des Sohnes je nach Aussage mal als glaubwürdig,
dann wieder als widersprüchlich oder unglaubwürdig bezeichne. Weshalb die
Aussagen des Ehemannes – der mit der Beschwerdeführerin offensichtlich einen
Konflikt über mehrere Ebenen führe (zurzeit ein streitiges Scheidungsverfahren)
– durchs Band weg glaubwürdiger seien, erhelle sich aus den Ausführungen der
Verfügung nicht. Insbesondere fraglich sei das Abstellen auf seine Aussagen,
wenn man in Betracht ziehe, dass er gegenüber den Migrationsbehörden bereits
aktenkundig mehrfach falsche Aussagen getätigt habe. Der Sohn der
Beschwerdeführerin sei zudem mehrfach wegen Angstzuständen in ärztliche
Behandlung gegangen und befinde sich seit dem 6. Juli 2020 in ambulanter
psychiatrischer Behandlung. Die eingereichten Visitenkarten der Polizei würden
bestätigen, dass die Beschwerdeführerin mehrfach auf dem Polizeiposten gewesen
sei. Sie würden auch belegen, dass die anwesenden Polizisten keine Anzeige
aufgenommen hätten. Entsprechend erstaune es auch nicht, dass auch bei der
Staatsanwaltschaft nichts aktenkundig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei
damals aber davon ausgegangen, dass sie eine gültige Anzeige erstattet habe. Die
Vorinstanz unterlasse eine Gesamtwürdigung aller angewendeten Druck- und
Gewaltmittel. Sie äussere sich hierzu lediglich in pauschaler Weise. Die von
der Beschwerdeführerin darge- und belegte, konstant erlittene psychische als
auch physische Gewalt sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 50
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG als hinreichend intensive und konstante
häusliche Gewalt zu qualifizieren.
5.3
Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin betreffend eheliche Gewalt sind generell vage und weitgehend
unbelegt. Die Beschwerdeführerin behauptet, über mehrere Jahre psychische
Gewalt und Erniedrigung von ihrem Ehemann erduldet zu haben. Sie äusserte
allgemein, ihr Ehemann habe psychisch Druck auf sie ausgeübt und sie psychisch
malträtiert. Beweismässig untermauern konnte sie ihre Behauptungen nicht. Die
Beschwerdeführerin verkennt ihre eigene Mitwirkungspflicht. Es wäre an ihr
gelegen, die relevanten Fakten und Vorfälle in das Verfahren einzubringen. Zwar
sind im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines nachehelichen Härtefalls
oft schwierig zu überprüfende Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin
konnte indes auch anlässlich ihrer ausführlichen Befragung am 20. Januar
2022.
vor dem Migrationsamt auf Nachfrage hin kaum konkrete Situationen
beschreiben, in denen ihr Ehemann physische oder psychische Gewalt ausgeübt hat.
Es erscheint abwegig, dass die Erinnerungen an das Erlebte im Zeitpunkt der
Befragung durch die Vorinstanz durch Zeitablauf verloren gegangen sind, wie die
Beschwerdeführerin geltend macht. Auch die Äusserungen des Sohnes an seiner
Befragung enthielten nur allgemein gehaltene Behauptungen und gewisse Hinweise
auf Streitigkeiten. Dass die Beschwerdeführerin bei der Polizei mehrmals an der
Erstattung einer Strafanzeige gegen ihren Ehemann gehindert worden sein soll,
erscheint schliesslich wenig plausibel. Den in diesem Zusammenhang ins Recht
gelegten drei Visitenkarten von Mitarbeitenden der Kantonspolizei kommt kaum
Beweiswert zu. Es ist davon auszugehen, dass die behauptete systematische
Unterdrückung durch den Ehemann die Beschwerdeführerin nicht veranlasst hat,
Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie hätte sich im Übrigen nicht nur an die
Strafverfolgungsbehörden, sondern auch an eine Beratungsstelle wenden können,
was sie ebenfalls unterlassen hat. Dies spricht gegen eine schwerwiegende
Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität der Beschwerdeführerin.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die blosse Kundgabe von Trennungs- und
Scheidungsabsichten und deren allfällige gerichtliche Durchsetzung legitim ist.
Dass der Ehemann in Serbien heimlich die Scheidung eingereicht hat, kann
Dispositiv
demnach ohnehin nicht als psychische Gewalt eingestuft werden. Die
Schilderungen der Beschwerdeführerin legen zwar durchaus familiäre Spannungen
nahe, lassen aber nicht auf die von ihr behauptete systematische Misshandlung schliessen.
Aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts ist nicht davon
auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der für die Annahme des
nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem
unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der
Schweiz entscheiden zu müssen. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Umstand,
dass trotz der behaupteten ehelichen Gewalt die Initiative zur definitiven Trennung
nicht etwa von der Beschwerdeführerin, sondern von ihrem Ehemann ausging. Insgesamt
fehlen konkrete Nachweise und hinreichend substantiierte Vorbringen der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten häuslichen Gewalt während des
ehelichen Zusammenlebens, weshalb diese zu verneinen ist. Eine Gefährdung der
sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland liegt ebenfalls nicht vor und
wird von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Auf die
umfassenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann im Übrigen verwiesen
werden. Ob sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich verhalten hat,
braucht bei der vorliegenden Sachlage nicht weiter geprüft zu werden.
6.1 Von den allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG abgewichen
werden, wenn schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Ein persönlicher Härtefall wird
dann angenommen, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage
befindet; ausserdem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem
Masse infrage gestellt sein (BGE 117 Ib 317, E. 4.b.).
6.2 Die Beschwerdeführerin ist erst im
Alter von 37 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie lebt inzwischen seit sechs
Jahren hier. Aufgrund dieser noch nicht besonders langen Zeitdauer ist sie in
der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass ihr die Reintegration in ihrem
Heimatland Serbien nicht mehr zuzumuten wäre, selbst wenn sie, wie sie
vorbringt, dort über kein grosses soziales oder familiäres Umfeld mehr verfügen
sollte. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre und auch den grössten Teil
ihres Lebens im Erwachsenenalter hat sie im Heimatland verbracht. Dass eine
Heimreise in ihr Herkunftsland schon als unüberwindbare Härte erscheint, ist
nicht ersichtlich, spricht die Beschwerdeführerin doch die dortige Sprache und
ist mit der Kultur und Lebensweise bestens vertraut. Sodann vermag die generell
schwierige wirtschaftliche Situation in der Heimat keinen Härtefall zu
begründen, zumal dies auch nicht in einem relevanten Zusammenhang zur
gescheiterten Ehegemeinschaft steht. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu
ihrem volljährigen Sohn kann durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute
zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Die Vorinstanz
hat die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht
verlängert.
6.3 Die Beschwerdeführerin macht
geltend, dass ihr im Falle des Unterliegens die Ausreisefrist auf mindestens
180 Tagen zu erstrecken sei.
6.3.1 Mit der Wegweisungsverfügung ist
eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen.
Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird
verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,
gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art.
64d Abs. 1 AIG).
6.3.2 Die allgemeine Lebenserfahrung
legt nahe, dass eine geordnete Beendigung des Aufenthalts in der Regel mehr als
einen Monat beansprucht. Es geht namentlich darum, bestehende Arbeits- oder
Mietverhältnisse zufriedenstellend auflösen zu können. Die von Art. 64d Abs. 1
AIG vorgesehene Möglichkeit, ausnahmsweise eine Ausreisefrist von über 30 Tagen
anzusetzen, darf nicht dazu dienen, über den gesetzlichen Regelrahmen von
sieben bis dreissig Tage hinaus dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine
Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der
Angemessenheit der Ausreisefrist ist von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt der
Ausländer ernsthaft damit zu rechnen hatte, das Land definitiv verlassen zu
müssen. Diese Möglichkeit hat er wohl schon ab dem Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Betracht zu ziehen, wobei von ihm
allerdings vor Eintritt der Rechtskraft nicht erwartet werden kann, dass er
auch schon ab diesem Zeitpunkt nicht rückgängig zu machende organisatorische
Massnahmen trifft. Hingegen ist ihm zuzumuten, dass er ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme
von der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids sofort selber die für die
Ausreise notwendigen Vorkehrungen trifft und nicht tatenlos eine Fristansetzung
abwartet (Urteil des Bundesgerichts 2C_815/2018 vom 24. April 2019,
E. 5.4.).
6.3.3 Eine Ausreisefrist von 180 Tagen
würde der Beschwerdeführerin faktisch eine Bewilligungsverlängerung gewähren,
was nicht angehen kann. Praxisgemäss ist die inzwischen abgelaufene
Ausreisefrist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen. Mit
Blick auf die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen wird der Beschwerdeführerin
dadurch auch ermöglicht, ihr bestehendes Arbeits- und Mietverhältnis ordentlich
aufzulösen.
7. Zu prüfen bleibt das von der
Vorinstanz abgewiesene Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege.
7.1 Eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos
oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann
sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (§ 39ter
i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG).
7.2 Was die von der Beschwerdeführerin
kritisierte Kürzung des Grundbetrages von CHF 1'200.00 auf CHF 850.00
betrifft, ist Folgendes zu bemerken: Leben erwachsene Personen (volljährige
Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen mitumfassend) mit dem Gesuchsteller in
einer nicht partnerschaftlichen Haushaltsgemeinschaft, besteht rechtlich keine
Unterstützungspflicht. Insofern besteht eine gewisse Parallele zum Konkubinat,
denn die gemeinsame Haushaltsführung führt auch bei erwachsenen Personen zu
Kosteneinsparungen. Im Gegensatz zum Konkubinat ist die blosse Wohngemeinschaft
indes nicht partnerschaftlicher Natur. Die Einsparungen fallen daher geringer
aus als bei einer Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft zweier Konkubinatspartner.
Der Grundbetrag ist jedoch angemessen zu reduzieren (vgl. Daniel Wuffli/David
Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen
2019, S. 98 N 280). Weil die Beschwerdeführerin mit ihrem volljährigen Sohn
zusammenlebt, rechtfertigt sich eine Kürzung des Grundbetrages auf
CHF 1'050.00. Zu beachten ist schliesslich, dass die Wohnkosten
proportional zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufzuteilen sind, wenn der
Gesuchsteller zusammen mit seinem erwerbstätigen volljährigen Kind in
Haushaltsgemeinschaft lebt (vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., S. 108 N
305). Wie die Beschwerdeführerin aufzeigt, resultiert aus den Lohnabrechnungen
von Januar bis Juli 2022 ein monatliches Durchschnittseinkommen von CHF
3'322.55. Mit Blick auf den Durchschnittslohn des Sohnes von CHF 964.40
erweist sich demnach eine Kürzung von 20 % der Miete als statthaft. Die Miete von
CHF 850.00 ist somit auf CHF 690.00 zu kürzen. Ein praxisüblicher
Betrag für Telefon- bzw. Kommunikationskosten von CHF 100.00 ist zu
berücksichtigen. Die Kosten von CHF 225.00 für das «A-Welle Monatsabo»
sind ebenfalls im Bedarf einzuberechnen. Die Position «Rückzahlung Swisscom» ist
unklar und kann nicht weiter berücksichtigt werden. Zusammengefasst ist mit
Bezug auf die Beurteilung der prozessualen Mittellosigkeit von einem Bedarf der
Beschwerdeführerin von rund CHF 2’895.00 auszugehen. Mit Blick auf das von
der Beschwerdeführerin selber erwähnte monatliche Durchschnittseinkommen von
CHF 3'322.55 resultiert somit ein Überschuss von CHF 428.00 pro
Monat. Ausgehend von Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 und ungefähren Rechtsvertretungskosten
von CHF 5'000.00 wird die Beschwerdeführerin in der Lage sein, die auf sie
entfallenden Verfahrens- sowie Rechtsvertretungskosten innert zwei Jahren aus
ihrem Überschuss zu begleichen. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist
damit zu verneinen. Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch der
Beschwerdeführerin um integrale unentgeltliche Rechtspflege zu Recht
abgewiesen.
8. Die Beschwerde erweist sich nach dem
Gesagten als unbegründet, sie ist abzuweisen. Zufolge Unterliegens der
Beschwerdeführerin sind ihr die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde die integrale unentgeltliche
Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 bewilligt.
Darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]).
9. Die Entschädigung von Advokat Sacha Sekulic
ist gemäss der eingereichten, angemessenen Honorarnote auf CHF 3'562.80
(3'177.00 Honorar, CHF 131.10 Auslagen und CHF 254.70 MWST)
festzusetzen und infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn
zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während
zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist
(vgl. Art. 123 ZPO). Die mündlich abgeschlossene Honorarvereinbarung ist nicht
weiter zu berücksichtigen, weshalb ein Nachzahlungsanspruch von Advokat Sacha
Sekulic entfällt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens zwei
Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Advokat Sacha Sekulic, wird auf CHF 3'562.80 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman