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Entscheid

VWBES.2022.323

Führerausweisentzug

21. August 2023Deutsch14 min

erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 4. September 2022 Beschwerde

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 23. Juni 2022, um 07.40 Uhr,

kollidierte A.___ mit einem Lieferwagen auf der Autobahn A1, bei Hindelbank in

Fahrtrichtung Bern, mit einem vorausfahrenden Personenwagen.

2. In der Folge eröffnete die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK), namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD), ein Administrativverfahren gegen A.___. Mit Schreiben

vom 20. Juli 2022 stellte die MFK einen Entzug des Führerausweises für die

Dauer von mindestens vier Monaten in Aussicht. Gleichzeitig gewährte sie A.___

das rechtliche Gehör. Innert erstreckter Frist nahm er mit Schreiben vom 17.

August 2022 Stellung zur beabsichtigten Verkehrsmassnahme. Es sei ihm klar,

dass ein Führerausweisentzug wohl unumgänglich sei und er beantragte, ihm sei

aus beruflich organisatorischen Gründen eine dreimonatige Abgabefrist zu

gewähren.

3. Mit Verfügung vom 25. August 2022 ordnete

die MFK, unter Kostenfolge, den Entzug des Führerausweises für die Dauer von

vier Monaten an. Die Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

wurden als mittelschwer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) eingestuft. Nach einer mittelschweren

Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen

werden, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer

schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b

SVG). Gleichzeitig wurde das Gesuch von A.___ um Gewährung einer Abgabefrist

von drei Monaten gutgeheissen.

4. Gegen die eben genannte Verfügung

erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 4. September 2022 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der MFK sei neu zu

beurteilen. Die Verfügung der MFK sei bis zum Vorliegen des Strafbefehls bzw.

bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.

5. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 6. September 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt

und das Ergebnis des Strafverfahrens abgewartet. Gleichzeitig wurde die

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau gebeten, dem Verwaltungsgericht eine

Kopie des rechtskräftigen Strafbefehls zuzustellen.

6. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. September 2022 wurde der

Beschwerdeführer wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt und mit

einer Busse von CHF 500.00 bestraft.

7. Die MFK schloss mit Stellungnahme vom

19. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende Ausführungen.

8. Der Beschwerdeführer liess sich dazu

mit Schreiben vom 12. Juni 2023 vernehmen. Er stellte den Antrag, auf die

Stellungnahme der MFK sei nicht einzugehen und diese sei abzuweisen.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu

Recht infolge mittelschwerer Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften (16b Abs. 1 lit. a SVG) einen viermonatigen

Führerausweisentzug angeordnet hat.

3.1

Die MFK führt in der angefochtenen

Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich wegen eines bevorstehenden

Spurwechsels vorwiegend auf den rechten Rückspiegel und nach rechts hinten

konzentriert, weshalb er das Bremsmanöver des voranfahrenden Fahrzeugs zu spät

wahrgenommen habe. Der Unfall sei auf seine Unaufmerksamkeit zurückzuführen.

Durch das Fehlverhalten habe er eine grundsätzliche Sorgfaltspflicht

missachtet. Der Unfall hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit unschwer

vermieden werden können. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei nicht leicht

und die geschaffene Verkehrsgefährdung (Auffahrkollision) erheblich gewesen.

Auffahrkollisionen, insbesondere auf Autobahnen, könnten zu folgeschweren

Verletzungen und Folgeunfällen führen. Es liege eine mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor. Die gesetzliche

Mindestentzugsdauer betrage vorliegend vier Monate.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt im

Wesentlichen vor, im Zusammenhang mit dem Unfall könne ihm kein Mangel an

Aufmerksamkeit angelastet werden. Beim beabsichtigten Wechsel von der linken

auf die rechte Spur habe er den Verkehr aufmerksam beobachtet. Er habe auch auf

die nachfolgenden bzw. rechtsfahrenden Autos Rücksicht nehmen müssen. Auf

beiden Fahrspuren seien die Fahrzeuge nicht im «stop and go» Modus bewegt

worden. Trotz des hohen Verkehrsaufkommens habe auf beiden Spuren eine

Geschwindigkeit von ca. 40-60 km/h gefahren werden können. Er habe nicht

vorhersehen können, dass der voranfahrende Personenwagen ohne erkennbaren Grund

(nicht verkehrsbedingt) plötzlich bis zum Stillstand abgebremst werde. Seine

volle Aufmerksamkeit habe den beiden Fahrspuren gleichermassen gegolten. Er sei

hoch konzentriert und bei klarem Verstand gewesen. Durch die Vorbelastung sei

er eine Stufe höher konzentriert, um in keine problematische Fahrsituation zu

kommen. Er sei Vielfahrer und fahre jährlich ca. 40'000 km quer durch die

Schweiz. Die Wahrscheinlichkeit, in kritische Verkehrssituationen zu gelangen

sei dabei erhöht.

Der Unfall sei durch das gleichzeitige Aufeinandertreffen

ungünstiger Verkehrssituationen herbeigeführt worden. Die optische Wahrnehmung

sei durch die einfallenden tiefen Sonnenstrahlen, kombiniert mit den eingeschwärzten

Rücklichtverblendungen des voranfahrenden Personenwagens, beeinträchtigt

worden. Dadurch hätten Sekundenbruchteile gefehlt, um die leichte Kollision zu

verhindern. Im Ergebnis sei lediglich etwas Plastik an beiden Fahrzeugen

verbeult worden. Die Annahme der MFK, seine Fahrweise hätte eine folgenschwere

Kollision mit Verletzungen verursachen können, sei hoch spekulativ und könne

nicht als erschwerenden Umstand für die Beurteilung herangezogen werden.

Es sei zutreffend, dass er mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 29. September 2022

wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt worden sei. Entgegen den

Ausführungen der MFK habe er diesen Strafbefehl angefochten. Anlässlich der

Verhandlung vom 19. April 2023 habe er, aufgrund der Ausführungen des Richters

und um Kosten zu vermeiden, die Einsprache zurückgezogen. Dies heisse nicht,

dass er den Strafbefehl akzeptiert habe und an seiner in der Beschwerde

vorgebrachten Sichtweise nicht mehr festhalte.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer

geltend, ein mehrmonatiger Ausweisentzug würde den Konkurs seines Unternehmens

und seinen persönlichen Ruin bedeuten.

4.

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts

1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber

frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von

Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die

Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche

Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die

Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des

Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem

subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere

einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die

strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im

Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder

schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des

Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26.

Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2).

5.1

Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. September 2022 ist von

folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer befuhr als Lenker eines

Lieferwagens die Autobahn A 1, wandte dabei seine Aufmerksamkeit vom

vorausfahrenden Verkehr ab und kollidierte in der Folge mit einem

vorausfahrenden Personenwagen, nachdem dessen Lenker sein Fahrzeug

verkehrsbedingt abgebremst hatte.

5.2

Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen.

5.3

Das Gesetz unterscheidet zwischen

der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine

mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die

mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand

dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer

leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren

Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden

hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine

mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im

Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten

abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn

die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine

solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im

Einzelfall zu beurteilen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts

1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 2.1 mit Hinweisen).

5.4

Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der

Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR

741.11) muss er seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er

muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig

halten können (Art. 12 Abs. 1 VRV).

6.

Auffahrunfälle auf Autobahnen können

fatale Folgen für Leib und Leben der Unfallbeteiligten haben und grosse

Sachschäden bewirken (Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013,

E. 4.2).

Bei Auffahrunfällen besteht die

ernsthafte Gefahr, dass die durch den Stoss auf das Heck des vorderen Fahrzeugs

bewirkte hohe Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der betroffenen

Fahrzeuginsassen zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden führen kann. Dies

gilt nach der Praxis auch bei Auffahrkollisionen zwischen Personenwagen mit

Aufprallgeschwindigkeiten von ca. 10-15 km/h. Bei solchen Unfällen liegt - auch

ohne tatsächlichen Personenschaden - in der Regel ein mittelschwerer Fall mit

konkreter Gefährdung des Unfallgegners vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_575/2012 vom 5. Juli 2013, E. 5.1 mit Hinweisen).

Aus dem Anzeigerapport vom 29. Juni 2022

ergeht, dass sich weder der Beschwerdeführer noch der Unfallgegner verletzt

haben. Auch die übrigen Akten lassen nicht auf eine Verletzung der

Unfallbeteiligten schliessen. Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass an

beiden Fahrzeugen Sachschaden entstanden ist. Beim Fahrzeug des

Beschwerdeführers an der Stossstange, der Motorhaube und den Kotflügeln

(Schadensbetrag ca. CHF 6'000.00). Am Fahrzeug des Unfallgegners an der

Heckstossstange und am Kofferraum (Schadensbetrag ca. CHF 5'000.00).

Auch wenn es zu keinen schwereren

(Unfall-)Folgen kam, schliesst dies eine massgebende Gefahr für andere

Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG nicht aus (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1C_478/2014 vom 14. Juli 2015, E. 2.3).

Der Unfall ereignete sich am 23. Juni

2022, um 07.40 Uhr, auf der Überholspur der Autobahn A1, bei hohem

Verkehrsaufkommen. Bei der A1 handelt es sich besonders zu Zeiten des

Berufsverkehrs um eine stark frequentierte Autobahn. Zum Zeitpunkt des

Unfallhergangs war die gefahrene Geschwindigkeit aufgrund des stockenden

Verkehrs eher gering (maximal 60 km/h). Beim Morgenverkehr können die

gefahrenen Geschwindigkeiten häufig variieren.

Der Beschwerdeführer gab anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2022 zu Protokoll, er habe auf dem

nächsten Rastplatz anhalten wollen und dabei in den rechten Rückspiegel

geschaut, um sich auf dem Normalstreifen einzuordnen. Daher habe er die

Bremslichter des vorderen Fahrzeuges nicht gesehen. Das vordere Fahrzeug habe

stark, bis fast in den Stillstand, gebremst. Als er gesehen habe, dass das

vordere Fahrzeug verzögerte, habe er sofort eine Vollbremsung gemacht. Dies

habe die Kollision nicht verhindern können. Er sei während seiner Fahrt nicht

abgelenkt gewesen und habe auch keinen Alkohol, Drogen oder Medikamente zu sich

genommen.

Dem Beschwerdeführer ist anzulasten,

dass er durch seine Unaufmerksamkeit eine konkrete Gefahr nicht nur für sich

selbst, sondern auch für den Unfallgegner verursachte. Für diesen bestand eine

naheliegende Möglichkeit einer konkreten Verletzung. Der Einwand des Beschwerdeführers,

wonach bei der Kollision keine Verletzungsgefahr bestanden haben soll, vermögen

nicht zu überzeugen. Zudem bestand die abstrakte Gefahr weiterer

Verkehrsteilnehmer in einen Folgeunfall verwickelt zu werden. Ohne die

pflichtwidrige Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers hätte der Unfall ohne

Weiteres vermieden werden können, selbst wenn eine durch die Sonneneinstrahlung

hervorgerufene Blendung eine weitere Mitursache gewesen sein mag. Auch der Verweis

des Beschwerdeführers auf die getönten Rück- bzw. Bremsleuchten des Fahrzeuges

des Unfallgegners ist unbehelflich. Wären diese nicht Strassenverkehrs konform

gewesen, liesse sich ein Vermerk im Anzeigerapport vom 29. Juni 2022 finden. Auch

in den übrigen Akten findet sich kein solcher Hinweis.

Somit fehlt es für die Annahme eines

leichten Falles bereits an der Geringfügigkeit der Gefährdung. Somit kann offen

bleiben, ob das Verschulden als gering oder schwer einzustufen ist. Der Unfall

hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers jedenfalls vermieden

werden können.

Nach dem Gesagten ist die MFK zu Recht

davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer eine mittelschwere

Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG hat zu Schulden kommen

lassen.

7.1

Nach einer mittelschweren

Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn

in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder

mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Gemäss

Eintragung im Massnahmenregister ist der Beschwerdeführer u.a. bereits mit

einer mittelschweren Widerhandlung vorbelastet. Die Widerhandlung vom 15. Juni

2021.

hatte einen einmonatigen Entzug des Führerausweises zur Folge (vom 6.

Oktober 2021 bis 5. November 2021). Die zweijährige Frist gemäss Art. 16b Abs.

2.

lit. b SVG beginnt am letzten Vollzugstag des vorangehenden Ausweisentzuges

zu laufen. Damit fällt der Führerausweisentzug in die massgebenden zwei Jahre

nach Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG. Dies hat zur Folge, dass ein

Führerausweisentzug von mindestens vier Monaten vorzunehmen ist.

7.2

Der Beschwerdeführer ist

Gesellschafter und Geschäftsführer der A.___ GmbH mit Sitz in [...]

(Firmennummer CHE-[...]). Nach eigenen Angeben sei er der einzige Mitarbeiter

der GmbH. Er unterhalte in erster Linie einen 24-Stunden / 7-Tage [...]notdienst

und sei auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Im Bestätigungsschrieben der A.___

GmbH vom 17. August 2022 an die MFK wird die berufliche Notwendigkeit zum

Führen von Fahrzeugen detailliert dargelegt.

7.3

Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG darf die

Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden. Vorliegend wurde die

Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von vier Monaten festgesetzt. Es kann

deshalb auch unter Berücksichtigung der beruflichen Notwendigkeit, ein

Motorfahrzeug zu führen, nicht von dieser Entzugsdauer abgewichen werden.

Nach dem Gesagten geht die verfügte Entzugsdauer

von vier Monaten nicht über die Mindestentzugsdauer hinaus; sie ist nicht zu

beanstanden. Im Übrigen verlangte selbst der Beschwerdeführer mit Stellungnahme

vom 12. Juni 2023 vor Verwaltungsgericht die Mindestentzugsdauer nicht zu

unterschreiten. Aufgrund der Vorbelastung des Beschwerdeführers beträgt diese

die vorerwähnten vier Monate.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

9.

Die MFK hat dem Beschwerdeführer

mitzuteilen, innert welcher Frist (nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils)

dessen Führerausweis einzusenden ist.

10.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_517/2023 vom 25. April 2024 bestätigt.