VWBES.2022.323
Führerausweisentzug
21. August 2023Deutsch14 min
erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 4. September 2022 Beschwerde
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 23. Juni 2022, um 07.40 Uhr,
kollidierte A.___ mit einem Lieferwagen auf der Autobahn A1, bei Hindelbank in
Fahrtrichtung Bern, mit einem vorausfahrenden Personenwagen.
2. In der Folge eröffnete die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK), namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD), ein Administrativverfahren gegen A.___. Mit Schreiben
vom 20. Juli 2022 stellte die MFK einen Entzug des Führerausweises für die
Dauer von mindestens vier Monaten in Aussicht. Gleichzeitig gewährte sie A.___
das rechtliche Gehör. Innert erstreckter Frist nahm er mit Schreiben vom 17.
August 2022 Stellung zur beabsichtigten Verkehrsmassnahme. Es sei ihm klar,
dass ein Führerausweisentzug wohl unumgänglich sei und er beantragte, ihm sei
aus beruflich organisatorischen Gründen eine dreimonatige Abgabefrist zu
gewähren.
3. Mit Verfügung vom 25. August 2022 ordnete
die MFK, unter Kostenfolge, den Entzug des Führerausweises für die Dauer von
vier Monaten an. Die Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
wurden als mittelschwer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) eingestuft. Nach einer mittelschweren
Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen
werden, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer
schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b
SVG). Gleichzeitig wurde das Gesuch von A.___ um Gewährung einer Abgabefrist
von drei Monaten gutgeheissen.
4. Gegen die eben genannte Verfügung
erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 4. September 2022 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der MFK sei neu zu
beurteilen. Die Verfügung der MFK sei bis zum Vorliegen des Strafbefehls bzw.
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.
5. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 6. September 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt
und das Ergebnis des Strafverfahrens abgewartet. Gleichzeitig wurde die
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau gebeten, dem Verwaltungsgericht eine
Kopie des rechtskräftigen Strafbefehls zuzustellen.
6. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. September 2022 wurde der
Beschwerdeführer wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt und mit
einer Busse von CHF 500.00 bestraft.
7. Die MFK schloss mit Stellungnahme vom
19. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende Ausführungen.
8. Der Beschwerdeführer liess sich dazu
mit Schreiben vom 12. Juni 2023 vernehmen. Er stellte den Antrag, auf die
Stellungnahme der MFK sei nicht einzugehen und diese sei abzuweisen.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu
Recht infolge mittelschwerer Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften (16b Abs. 1 lit. a SVG) einen viermonatigen
Führerausweisentzug angeordnet hat.
3.1
Die MFK führt in der angefochtenen
Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich wegen eines bevorstehenden
Spurwechsels vorwiegend auf den rechten Rückspiegel und nach rechts hinten
konzentriert, weshalb er das Bremsmanöver des voranfahrenden Fahrzeugs zu spät
wahrgenommen habe. Der Unfall sei auf seine Unaufmerksamkeit zurückzuführen.
Durch das Fehlverhalten habe er eine grundsätzliche Sorgfaltspflicht
missachtet. Der Unfall hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit unschwer
vermieden werden können. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei nicht leicht
und die geschaffene Verkehrsgefährdung (Auffahrkollision) erheblich gewesen.
Auffahrkollisionen, insbesondere auf Autobahnen, könnten zu folgeschweren
Verletzungen und Folgeunfällen führen. Es liege eine mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor. Die gesetzliche
Mindestentzugsdauer betrage vorliegend vier Monate.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt im
Wesentlichen vor, im Zusammenhang mit dem Unfall könne ihm kein Mangel an
Aufmerksamkeit angelastet werden. Beim beabsichtigten Wechsel von der linken
auf die rechte Spur habe er den Verkehr aufmerksam beobachtet. Er habe auch auf
die nachfolgenden bzw. rechtsfahrenden Autos Rücksicht nehmen müssen. Auf
beiden Fahrspuren seien die Fahrzeuge nicht im «stop and go» Modus bewegt
worden. Trotz des hohen Verkehrsaufkommens habe auf beiden Spuren eine
Geschwindigkeit von ca. 40-60 km/h gefahren werden können. Er habe nicht
vorhersehen können, dass der voranfahrende Personenwagen ohne erkennbaren Grund
(nicht verkehrsbedingt) plötzlich bis zum Stillstand abgebremst werde. Seine
volle Aufmerksamkeit habe den beiden Fahrspuren gleichermassen gegolten. Er sei
hoch konzentriert und bei klarem Verstand gewesen. Durch die Vorbelastung sei
er eine Stufe höher konzentriert, um in keine problematische Fahrsituation zu
kommen. Er sei Vielfahrer und fahre jährlich ca. 40'000 km quer durch die
Schweiz. Die Wahrscheinlichkeit, in kritische Verkehrssituationen zu gelangen
sei dabei erhöht.
Der Unfall sei durch das gleichzeitige Aufeinandertreffen
ungünstiger Verkehrssituationen herbeigeführt worden. Die optische Wahrnehmung
sei durch die einfallenden tiefen Sonnenstrahlen, kombiniert mit den eingeschwärzten
Rücklichtverblendungen des voranfahrenden Personenwagens, beeinträchtigt
worden. Dadurch hätten Sekundenbruchteile gefehlt, um die leichte Kollision zu
verhindern. Im Ergebnis sei lediglich etwas Plastik an beiden Fahrzeugen
verbeult worden. Die Annahme der MFK, seine Fahrweise hätte eine folgenschwere
Kollision mit Verletzungen verursachen können, sei hoch spekulativ und könne
nicht als erschwerenden Umstand für die Beurteilung herangezogen werden.
Es sei zutreffend, dass er mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 29. September 2022
wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt worden sei. Entgegen den
Ausführungen der MFK habe er diesen Strafbefehl angefochten. Anlässlich der
Verhandlung vom 19. April 2023 habe er, aufgrund der Ausführungen des Richters
und um Kosten zu vermeiden, die Einsprache zurückgezogen. Dies heisse nicht,
dass er den Strafbefehl akzeptiert habe und an seiner in der Beschwerde
vorgebrachten Sichtweise nicht mehr festhalte.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer
geltend, ein mehrmonatiger Ausweisentzug würde den Konkurs seines Unternehmens
und seinen persönlichen Ruin bedeuten.
4.
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts
1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber
frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von
Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des
Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem
subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere
einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die
strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im
Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder
schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des
Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26.
Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2).
5.1
Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. September 2022 ist von
folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer befuhr als Lenker eines
Lieferwagens die Autobahn A 1, wandte dabei seine Aufmerksamkeit vom
vorausfahrenden Verkehr ab und kollidierte in der Folge mit einem
vorausfahrenden Personenwagen, nachdem dessen Lenker sein Fahrzeug
verkehrsbedingt abgebremst hatte.
5.2
Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen
oder eine Verwarnung ausgesprochen.
5.3
Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand
dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer
leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren
Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden
hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine
mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im
Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten
abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn
die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine
solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im
Einzelfall zu beurteilen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts
1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 2.1 mit Hinweisen).
5.4
Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der
Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR
741.11) muss er seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er
muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig
halten können (Art. 12 Abs. 1 VRV).
6.
Auffahrunfälle auf Autobahnen können
fatale Folgen für Leib und Leben der Unfallbeteiligten haben und grosse
Sachschäden bewirken (Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013,
E. 4.2).
Bei Auffahrunfällen besteht die
ernsthafte Gefahr, dass die durch den Stoss auf das Heck des vorderen Fahrzeugs
bewirkte hohe Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der betroffenen
Fahrzeuginsassen zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden führen kann. Dies
gilt nach der Praxis auch bei Auffahrkollisionen zwischen Personenwagen mit
Aufprallgeschwindigkeiten von ca. 10-15 km/h. Bei solchen Unfällen liegt - auch
ohne tatsächlichen Personenschaden - in der Regel ein mittelschwerer Fall mit
konkreter Gefährdung des Unfallgegners vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_575/2012 vom 5. Juli 2013, E. 5.1 mit Hinweisen).
Aus dem Anzeigerapport vom 29. Juni 2022
ergeht, dass sich weder der Beschwerdeführer noch der Unfallgegner verletzt
haben. Auch die übrigen Akten lassen nicht auf eine Verletzung der
Unfallbeteiligten schliessen. Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass an
beiden Fahrzeugen Sachschaden entstanden ist. Beim Fahrzeug des
Beschwerdeführers an der Stossstange, der Motorhaube und den Kotflügeln
(Schadensbetrag ca. CHF 6'000.00). Am Fahrzeug des Unfallgegners an der
Heckstossstange und am Kofferraum (Schadensbetrag ca. CHF 5'000.00).
Auch wenn es zu keinen schwereren
(Unfall-)Folgen kam, schliesst dies eine massgebende Gefahr für andere
Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG nicht aus (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_478/2014 vom 14. Juli 2015, E. 2.3).
Der Unfall ereignete sich am 23. Juni
2022, um 07.40 Uhr, auf der Überholspur der Autobahn A1, bei hohem
Verkehrsaufkommen. Bei der A1 handelt es sich besonders zu Zeiten des
Berufsverkehrs um eine stark frequentierte Autobahn. Zum Zeitpunkt des
Unfallhergangs war die gefahrene Geschwindigkeit aufgrund des stockenden
Verkehrs eher gering (maximal 60 km/h). Beim Morgenverkehr können die
gefahrenen Geschwindigkeiten häufig variieren.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2022 zu Protokoll, er habe auf dem
nächsten Rastplatz anhalten wollen und dabei in den rechten Rückspiegel
geschaut, um sich auf dem Normalstreifen einzuordnen. Daher habe er die
Bremslichter des vorderen Fahrzeuges nicht gesehen. Das vordere Fahrzeug habe
stark, bis fast in den Stillstand, gebremst. Als er gesehen habe, dass das
vordere Fahrzeug verzögerte, habe er sofort eine Vollbremsung gemacht. Dies
habe die Kollision nicht verhindern können. Er sei während seiner Fahrt nicht
abgelenkt gewesen und habe auch keinen Alkohol, Drogen oder Medikamente zu sich
genommen.
Dem Beschwerdeführer ist anzulasten,
dass er durch seine Unaufmerksamkeit eine konkrete Gefahr nicht nur für sich
selbst, sondern auch für den Unfallgegner verursachte. Für diesen bestand eine
naheliegende Möglichkeit einer konkreten Verletzung. Der Einwand des Beschwerdeführers,
wonach bei der Kollision keine Verletzungsgefahr bestanden haben soll, vermögen
nicht zu überzeugen. Zudem bestand die abstrakte Gefahr weiterer
Verkehrsteilnehmer in einen Folgeunfall verwickelt zu werden. Ohne die
pflichtwidrige Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers hätte der Unfall ohne
Weiteres vermieden werden können, selbst wenn eine durch die Sonneneinstrahlung
hervorgerufene Blendung eine weitere Mitursache gewesen sein mag. Auch der Verweis
des Beschwerdeführers auf die getönten Rück- bzw. Bremsleuchten des Fahrzeuges
des Unfallgegners ist unbehelflich. Wären diese nicht Strassenverkehrs konform
gewesen, liesse sich ein Vermerk im Anzeigerapport vom 29. Juni 2022 finden. Auch
in den übrigen Akten findet sich kein solcher Hinweis.
Somit fehlt es für die Annahme eines
leichten Falles bereits an der Geringfügigkeit der Gefährdung. Somit kann offen
bleiben, ob das Verschulden als gering oder schwer einzustufen ist. Der Unfall
hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers jedenfalls vermieden
werden können.
Nach dem Gesagten ist die MFK zu Recht
davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer eine mittelschwere
Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG hat zu Schulden kommen
lassen.
7.1
Nach einer mittelschweren
Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn
in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder
mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Gemäss
Eintragung im Massnahmenregister ist der Beschwerdeführer u.a. bereits mit
einer mittelschweren Widerhandlung vorbelastet. Die Widerhandlung vom 15. Juni
2021.
hatte einen einmonatigen Entzug des Führerausweises zur Folge (vom 6.
Oktober 2021 bis 5. November 2021). Die zweijährige Frist gemäss Art. 16b Abs.
2.
lit. b SVG beginnt am letzten Vollzugstag des vorangehenden Ausweisentzuges
zu laufen. Damit fällt der Führerausweisentzug in die massgebenden zwei Jahre
nach Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG. Dies hat zur Folge, dass ein
Führerausweisentzug von mindestens vier Monaten vorzunehmen ist.
7.2
Der Beschwerdeführer ist
Gesellschafter und Geschäftsführer der A.___ GmbH mit Sitz in [...]
(Firmennummer CHE-[...]). Nach eigenen Angeben sei er der einzige Mitarbeiter
der GmbH. Er unterhalte in erster Linie einen 24-Stunden / 7-Tage [...]notdienst
und sei auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Im Bestätigungsschrieben der A.___
GmbH vom 17. August 2022 an die MFK wird die berufliche Notwendigkeit zum
Führen von Fahrzeugen detailliert dargelegt.
7.3
Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG darf die
Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden. Vorliegend wurde die
Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von vier Monaten festgesetzt. Es kann
deshalb auch unter Berücksichtigung der beruflichen Notwendigkeit, ein
Motorfahrzeug zu führen, nicht von dieser Entzugsdauer abgewichen werden.
Nach dem Gesagten geht die verfügte Entzugsdauer
von vier Monaten nicht über die Mindestentzugsdauer hinaus; sie ist nicht zu
beanstanden. Im Übrigen verlangte selbst der Beschwerdeführer mit Stellungnahme
vom 12. Juni 2023 vor Verwaltungsgericht die Mindestentzugsdauer nicht zu
unterschreiten. Aufgrund der Vorbelastung des Beschwerdeführers beträgt diese
die vorerwähnten vier Monate.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
9.
Die MFK hat dem Beschwerdeführer
mitzuteilen, innert welcher Frist (nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils)
dessen Führerausweis einzusenden ist.
10.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_517/2023 vom 25. April 2024 bestätigt.