VWBES.2022.324
Sozialhilfe
13. Oktober 2022Deutsch11 min
Sozialhilfeunterstützung ab. Das Vermögen des Konkubinatspartners von A.___, B.___,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Oktober 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann, Vorsitz
Oberrichterin Weber
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste der Stadt Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...]) meldete sich am
10. Februar 2022 bei den Sozialen Diensten der Stadt Solothurn zum Bezug von
Sozialhilfe an.
2. Mit Entscheid vom 9. März 2022 wiesen
die Sozialen Dienste der Stadt Solothurn den Anspruch auf
Sozialhilfeunterstützung ab. Das Vermögen des Konkubinatspartners von A.___, B.___,
von CHF 27'526.28 sei an das Unterstützungsbudget von A.___ anzurechnen und
müsse für den Lebensunterhalt des Konkubinatspaars verwendet werden. Im
Weiteren decke der Konkubinatsbeitrag den Unterstützungsbedarf von A.___ ab.
3. Am 24. März 2022 liess A.___ gegen
diesen Entscheid Beschwerde erheben.
4. Mit Entscheid vom 25. August 2022
wies das Departement des Innern sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit dieses nicht gegenstandslos
geworden sei, ab.
5. Am 5. September 2022 liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben
mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Ihr Anspruch auf Sozialhilfeunterstützung
sei auf monatlich CHF 1'595.00 ab dem 1. April 2022 festzulegen. Eventualiter
sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung des Sozialhilfeunterstützungsanspruchs
an die Sozialen Dienste der Stadt Solothurn zurückzuweisen. Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden,
Rechtsanwalt Beat Muralt, zu gewähren.
6. Die Sozialen Dienste der Stadt
Solothurn beantragten am 14. September 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf
eine Vernehmlassung wurde verzichtet.
7. Das Departement des Innern
(nachfolgend: DdI) beantragte mit Vernehmlassung vom 22. September 2022 die
Abweisung der Beschwerde.
8. Am 3. Oktober 2022 ging die
Honorarnote von Rechtsanwalt Beat Muralt ein.
9. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im
Nachfolgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Die Sozialen Dienste der Stadt
Solothurn begründeten die verweigerten Sozialhilfeleistungen damit, es sei
vorliegend von einem stabilen Konkubinat auszugehen, da die Beschwerdeführerin
mit ihrem Partner seit dem Jahr 2014 in einem gemeinsamen Haushalt lebe. In
einem stabilen Konkubinat werde das Einkommen und Vermögen einer nicht
unterstützten Person angemessen berücksichtigt, um den Sozialhilfeanspruch der
Partnerin oder des Partners sowie gemeinsamer Kinder zu bestimmen. Zur
Ermittlung des Konkubinatsbeitrags werde für den nicht unterstützten Partner
ein erweitertes SKOS-Budget erstellt. Überstiegen die Einnahmen den erweiterten
Lebensbedarf der nicht unterstützten Person, gelte der Überschuss als Konkubinatsbeitrag.
Er werde in der Berechnung des Unterstützungsbudgets des bedürftigen Partners
vollumfänglich als Einnahme angerechnet. Vorliegend habe B.___ Einnahmen von
CHF 4'294.40 und durchschnittliche Ausgaben von CHF 2'305.70. Die Mehreinnahmen
von CHF 1’988.70 seien somit vollumfänglich an das Unterstützungsbudget der
Beschwerdeführerin anzurechnen. Diese habe gemäss SKOS-Budget einen
Unterstützungsbedarf von CHF 1'543.00 (ohne KVG-Prämie). Mit den
Krankenkassenprämien belaufe sich das Budget auf CHF 1’991.05. Da sich der
errechnete Konkubinatsbeitrag in diesem Bereich bewege, bestehe kein Anspruch
auf Sozialhilfe.
Des Weiteren müsse auch das Vermögen des
nicht unterstützten Konkubinatspartners in der Höhe angerechnet werden, als
dass es den Vermögensfreibetrag von Leistungen aus Genugtuung und
Integritätsentschädigung von CHF 30'000.00 für Einzelpersonen übersteige. Dies
bedeute, dass alles über CHF 30'000.00 für die Deckung des gemeinsamen
Lebensunterhalts des Konkubinatspaars verwendet werden müsse. Das über diesem
Freibetrag liegende Vermögen von B.___ von CHF 27'526.28 werde somit an
das Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin angerechnet und müsse für den
Lebensunterhalt des Konkubinatspaars verwendet werden.
2.2
Die Vorinstanz stützte die Verfügung
der Sozialen Dienste der Stadt Solothurn (SDSS) und führte zusätzlich aus,
soweit die Beschwerdeführerin meine, die SDSS hätten das Bestehen eines
Konkubinats zu beweisen, irre sie sich. Es gelte die rechtliche Vermutung eines
gefestigten Konkubinats, nachdem die Partner mindestens zwei Jahre in einer
Beziehung zusammenlebten. Die SDSS hätten folglich aufgrund des bestehenden
gemeinsamen Haushalts seit 2014 von einem stabilen Konkubinat ausgehen dürfen.
Der Hinweis, dass gar keine gemeinsamen Konten bestünden, reiche nicht aus, um
diese rechtliche Vermutung umzustossen. Soweit die Beschwerdeführerin ihren
Wunsch nach finanzieller Unabhängigkeit in der Beziehung und ihre damit
verbundenen gesundheitlichen Probleme darlege, um das Bestehen eines stabilen
Konkubinats zu bestreiten, seien diese Argumente ebenso nicht stichhaltig. Der
Wunsch nach finanzieller Unabhängigkeit hebe die aus dem stabilen Konkubinat
fliessende Bereitschaft zur Leistung von Treue und Beistand nicht automatisch
auf. Die Beschwerdeführerin habe bei der Anmeldung zur Gewährung von
Sozialhilfe sämtliche Angaben unter der Rubrik «Konkubinatspartner» getätigt
und alle Unterlagen eingereicht. Aus diesen gehe zudem hervor, dass eine
Rechtsschutzversicherung auf den Namen des Partners bestehe, welche
gleichzeitig die Beschwerdeführerin in die Versicherung miteinschliesse. Zudem
lägen keine separaten Privathaftpflicht- und Hausratsversicherungen vor.
2.3
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen
vorbringen, die SDSS seien von einem SKOS-Budget für die Beschwerdeführerin von
monatlich CHF 1'543.00 ausgegangen, dessen Berechnung grundsätzlich
unbestritten sei. Unbestritten sei ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin mit B.___
in einer Wohnung lebe. Die wichtigsten Kriterien, die ein gefestigtes bzw.
stabiles Konkubinat ausmachten, seien vorliegend aber nicht erfüllt. Es gebe
keine gemeinsamen Kinder und keine wirtschaftliche Verflechtung. Die vorliegend
zu beurteilende Gemeinschaft sei eine reine Zweckgemeinschaft mit je getrennter
Einkommens- und Vermögensverwaltung; zu bezeichnen als Zweckgemeinschaft von
zwei Parteien, die sich gefühlsmässig zwar verbunden seien, die sich aber nicht
im Sinne einer Verbindung zur Gründung einer Familie zusammengeschlossen
hätten. In diesem Sinne komme jede Partei für ihre Kosten grundsätzlich selber
direkt auf. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit
längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung stehe, wobei gerade der Umstand der
Abhängigkeit von anderen Personen für sie aus psychiatrischer Sicht ein grosses
Problem darstelle. Die mit der hier angefochtenen Verfügung entstehende
finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von Herrn B.___ würde mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren psychischen Destabilisierung führen.
3.
Gemäss § 8 Abs. 4 SG werden vom Gemeinwesen Leistungen der Sozialhilfe an Menschen
gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen
Versicherungsleistungen sowie deren Leistungen aus familienrechtlichen
Unterhalts- und Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind
(Bedarfsleistungen). Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen
subsidiär zu den Eigenleistungen und den anderen Geldleistungen. Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am
individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG).
Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und
persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die berufliche und
gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Die Bemessung der
Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich
nach den Richtlinien der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien).
Gemäss Kapitel A. 3 Abs. 2 der
SKOS-Richtlinien besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und
der Sozialhilfe. Nach Kapitel D. 4.4 werden in einem stabilen Konkubinat
Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person angemessen
berücksichtigt, um den Sozialhilfeanspruch der Partnerin oder des Partners
sowie gemeinsamer Kinder zu bestimmen. Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn die
Partner seit mindestens zwei Jahren in einer Beziehung zusammenleben oder wenn
sie weniger als zwei Jahre zusammenleben aber ein gemeinsames Kind haben. Diese
Vermutung kann umgestossen werden. Einkommen und Vermögen werden in Form eines
Konkubinatsbeitrags berücksichtigt. Dieser wird der unterstützten Person als
Einnahme angerechnet.
Das Bundesgericht hat im Entscheid 142 V
513.
(E. 4.1, 5.2.1) festgehalten, es sei nicht willkürlich, wenn die kantonale
Sozialhilfebehörde bei einem stabilen Konkubinat das Einkommen und Vermögen des
nicht sozialhilfeberechtigten Konkubinatspartners im Sozialhilfebudget der
Leistungsansprecherin angemessen berücksichtige. Die Anrechnung eines
Konkubinatsbeitrages verletze unter diesen Voraussetzungen weder das Willkürverbot
noch das Rechtsgleichheitsgebot und zwar unabhängig davon, ob sich der
leistungsfähige Konkubinatspartner ausdrücklich bereit erkläre, den Beitrag
tatsächlich zu leisten oder nicht. Es gehe darum, dass nicht verheiratete Paare
gegenüber verheirateten Paaren nicht wesentlich besser gestellt würden. Sei der
nicht unterstützte Konkubinatspartner leistungsfähig, sei unerheblich, woher
seine Einnahmen stammten. Dementsprechend solle auch das Vermögen des nicht
bedürftigen Partners mitberücksichtigt werden, und zwar bis zum
Vermögensfreibetrag gemäss Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen. Sei
praxisgemäss das gesamte Netto-Erwerbseinkommen aus selbstständiger oder
unselbstständiger Erwerbstätigkeit anrechenbar, seien auch sämtliche
Ersatzeinkommen wie AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen,
Arbeitslosenunterstützung oder andere Taggelder von Versicherungen anzurechnen.
Dies sei Folge einer konsequenten Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes als
Ausdruck der Eigenverantwortung, wonach zunächst alle anderen Möglichkeiten
auszuschöpfen seien (vgl. auch BGE 141 I 153; Urteil 8C_708/2018 vom 26. März
2018).
4.
Es ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin seit 2014 mit B.___ in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Damit
besteht die Vermutung eines gefestigten Konkubinats. Diese Vermutung vermag die
Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht umzustossen. So ist zunächst wie
erwähnt festzuhalten, dass es entgegen ihrer Auffassung für ein gefestigtes
Konkubinat keiner gemeinsamen Kinder bedarf. Es genügt, wenn die Partner zwei
Jahre zusammenleben. Es bedarf aber auch keiner wirtschaftlichen Verflechtung. Die
Argumente der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Wunsches nach finanzieller
Unabhängigkeit in der Beziehung und ihre damit verbundenen gesundheitlichen
Probleme vermögen die Vermutung eines stabilen Konkubinats daher ebenso wenig
zu widerlegen. Verschiedene Konti zu führen und eine selbstständige Erledigung
von Zahlungen heben die innere Verbundenheit unter den Partnern, d.h. die
Bereitschaft zur Leistung von Treue und Beistand (vgl. SKOS-Richtlinien D. 4.4,
Erläuterungen lit. b), nicht auf. Auch in einer Ehe ist es mitnichten unüblich,
verschiedene Konti zu führen und selbstständig Zahlungen vorzunehmen.
Dass es sich vorliegend zwischen den
beiden Partnern nicht nur um eine reine Zweckgemeinschaft handelt, wie in der
Beschwerde vorgebracht wird, ist auch aus deren eigenen Angaben im
Anmeldeverfahren zu schliessen. So hat die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung
angegeben, sie wohne mit ihrem Freund zusammen (Anmeldegespräch vom 10. Februar
2022), sie hat B.___ an das Erstgespräch mitgenommen (anlässlich dem sie über
die Rechtslage informiert worden waren), sie hat ihn unter «Konkubinatspartner»
aufgeführt, es besteht eine gemeinsame Haushalt- und
Privathaftpflichtversicherung und eine Kombinations-Rechtsschutzversicherung
Familie (vgl. Akten SDSS).
Anlässlich des Erstgesprächs bei den
SDSS (Protokolleintrag vom 8. März 2022) hat auch der ebenfalls anwesende B.___
Aussagen gemacht, die augenscheinlich auf ein Konkubinatspaar schliessen
lassen. So ist dem Protokoll zu entnehmen, dass die oben genannte
Rechtsprechung «keinen Sinn mache»; das Bundesgerichtsurteil habe er gelesen,
es ändere nichts an seiner Einstellung. Er machte auch eine Bemerkung, was
wäre, wenn er heute mit A.___ Schluss machen würde.
5.
Gestützt auf diese Erwägungen geht die
Vorinstanz somit zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des
gefestigten Konkubinats mit B.___ resp. aufgrund dessen Unterstützungspflicht
keinen Anspruch auf Sozialhilfe (die Berechnungsgrundlagen werden nicht
bestritten). Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist
entsprechend abzuweisen.
6.1
Bei diesem Ausgang wird die
unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Da in
Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist das
bewilligte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich gegenstandslos.
6.2
Rechtsanwalt Beat Muralt macht mit
Eingabe vom 30. September 2022 für das Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht einen Aufwand von 3,2 Stunden resp. inkl. Auslagen von CHF
119.60
und der Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Entschädigung von total CHF 749.15
geltend, was angemessen erscheint. Die Entschädigung ist zahlbar durch den
Staat Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Beat Muralt
im Umfang von CHF 275.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 260.00/Std.,
inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage
ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Beat Muralt, wird auf CHF 749.15 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Beat
Muralt im Umfang von CHF 275.70, beides, sobald die Beschwerdeführerin zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier