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Entscheid

VWBES.2022.324

Sozialhilfe

13. Oktober 2022Deutsch11 min

Sozialhilfeunterstützung ab. Das Vermögen des Konkubinatspartners von A.___, B.___,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Oktober 2022

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann, Vorsitz

Oberrichterin Weber

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Soziale

Dienste der Stadt Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...]) meldete sich am

10. Februar 2022 bei den Sozialen Diensten der Stadt Solothurn zum Bezug von

Sozialhilfe an.

2. Mit Entscheid vom 9. März 2022 wiesen

die Sozialen Dienste der Stadt Solothurn den Anspruch auf

Sozialhilfeunterstützung ab. Das Vermögen des Konkubinatspartners von A.___, B.___,

von CHF 27'526.28 sei an das Unterstützungsbudget von A.___ anzurechnen und

müsse für den Lebensunterhalt des Konkubinatspaars verwendet werden. Im

Weiteren decke der Konkubinatsbeitrag den Unterstützungsbedarf von A.___ ab.

3. Am 24. März 2022 liess A.___ gegen

diesen Entscheid Beschwerde erheben.

4. Mit Entscheid vom 25. August 2022

wies das Departement des Innern sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit dieses nicht gegenstandslos

geworden sei, ab.

5. Am 5. September 2022 liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben

mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Ihr Anspruch auf Sozialhilfeunterstützung

sei auf monatlich CHF 1'595.00 ab dem 1. April 2022 festzulegen. Eventualiter

sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung des Sozialhilfeunterstützungsanspruchs

an die Sozialen Dienste der Stadt Solothurn zurückzuweisen. Für das vorliegende

Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden,

Rechtsanwalt Beat Muralt, zu gewähren.

6. Die Sozialen Dienste der Stadt

Solothurn beantragten am 14. September 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf

eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

7. Das Departement des Innern

(nachfolgend: DdI) beantragte mit Vernehmlassung vom 22. September 2022 die

Abweisung der Beschwerde.

8. Am 3. Oktober 2022 ging die

Honorarnote von Rechtsanwalt Beat Muralt ein.

9. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im

Nachfolgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Die Sozialen Dienste der Stadt

Solothurn begründeten die verweigerten Sozialhilfeleistungen damit, es sei

vorliegend von einem stabilen Konkubinat auszugehen, da die Beschwerdeführerin

mit ihrem Partner seit dem Jahr 2014 in einem gemeinsamen Haushalt lebe. In

einem stabilen Konkubinat werde das Einkommen und Vermögen einer nicht

unterstützten Person angemessen berücksichtigt, um den Sozialhilfeanspruch der

Partnerin oder des Partners sowie gemeinsamer Kinder zu bestimmen. Zur

Ermittlung des Konkubinatsbeitrags werde für den nicht unterstützten Partner

ein erweitertes SKOS-Budget erstellt. Überstiegen die Einnahmen den erweiterten

Lebensbedarf der nicht unterstützten Person, gelte der Überschuss als Konkubinatsbeitrag.

Er werde in der Berechnung des Unterstützungsbudgets des bedürftigen Partners

vollumfänglich als Einnahme angerechnet. Vorliegend habe B.___ Einnahmen von

CHF 4'294.40 und durchschnittliche Ausgaben von CHF 2'305.70. Die Mehreinnahmen

von CHF 1’988.70 seien somit vollumfänglich an das Unterstützungsbudget der

Beschwerdeführerin anzurechnen. Diese habe gemäss SKOS-Budget einen

Unterstützungsbedarf von CHF 1'543.00 (ohne KVG-Prämie). Mit den

Krankenkassenprämien belaufe sich das Budget auf CHF 1’991.05. Da sich der

errechnete Konkubinatsbeitrag in diesem Bereich bewege, bestehe kein Anspruch

auf Sozialhilfe.

Des Weiteren müsse auch das Vermögen des

nicht unterstützten Konkubinatspartners in der Höhe angerechnet werden, als

dass es den Vermögensfreibetrag von Leistungen aus Genugtuung und

Integritätsentschädigung von CHF 30'000.00 für Einzelpersonen übersteige. Dies

bedeute, dass alles über CHF 30'000.00 für die Deckung des gemeinsamen

Lebensunterhalts des Konkubinatspaars verwendet werden müsse. Das über diesem

Freibetrag liegende Vermögen von B.___ von CHF 27'526.28 werde somit an

das Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin angerechnet und müsse für den

Lebensunterhalt des Konkubinatspaars verwendet werden.

2.2

Die Vorinstanz stützte die Verfügung

der Sozialen Dienste der Stadt Solothurn (SDSS) und führte zusätzlich aus,

soweit die Beschwerdeführerin meine, die SDSS hätten das Bestehen eines

Konkubinats zu beweisen, irre sie sich. Es gelte die rechtliche Vermutung eines

gefestigten Konkubinats, nachdem die Partner mindestens zwei Jahre in einer

Beziehung zusammenlebten. Die SDSS hätten folglich aufgrund des bestehenden

gemeinsamen Haushalts seit 2014 von einem stabilen Konkubinat ausgehen dürfen.

Der Hinweis, dass gar keine gemeinsamen Konten bestünden, reiche nicht aus, um

diese rechtliche Vermutung umzustossen. Soweit die Beschwerdeführerin ihren

Wunsch nach finanzieller Unabhängigkeit in der Beziehung und ihre damit

verbundenen gesundheitlichen Probleme darlege, um das Bestehen eines stabilen

Konkubinats zu bestreiten, seien diese Argumente ebenso nicht stichhaltig. Der

Wunsch nach finanzieller Unabhängigkeit hebe die aus dem stabilen Konkubinat

fliessende Bereitschaft zur Leistung von Treue und Beistand nicht automatisch

auf. Die Beschwerdeführerin habe bei der Anmeldung zur Gewährung von

Sozialhilfe sämtliche Angaben unter der Rubrik «Konkubinatspartner» getätigt

und alle Unterlagen eingereicht. Aus diesen gehe zudem hervor, dass eine

Rechtsschutzversicherung auf den Namen des Partners bestehe, welche

gleichzeitig die Beschwerdeführerin in die Versicherung miteinschliesse. Zudem

lägen keine separaten Privathaftpflicht- und Hausratsversicherungen vor.

2.3

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

vorbringen, die SDSS seien von einem SKOS-Budget für die Beschwerdeführerin von

monatlich CHF 1'543.00 ausgegangen, dessen Berechnung grundsätzlich

unbestritten sei. Unbestritten sei ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin mit B.___

in einer Wohnung lebe. Die wichtigsten Kriterien, die ein gefestigtes bzw.

stabiles Konkubinat ausmachten, seien vorliegend aber nicht erfüllt. Es gebe

keine gemeinsamen Kinder und keine wirtschaftliche Verflechtung. Die vorliegend

zu beurteilende Gemeinschaft sei eine reine Zweckgemeinschaft mit je getrennter

Einkommens- und Vermögensverwaltung; zu bezeichnen als Zweckgemeinschaft von

zwei Parteien, die sich gefühlsmässig zwar verbunden seien, die sich aber nicht

im Sinne einer Verbindung zur Gründung einer Familie zusammengeschlossen

hätten. In diesem Sinne komme jede Partei für ihre Kosten grundsätzlich selber

direkt auf. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit

längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung stehe, wobei gerade der Umstand der

Abhängigkeit von anderen Personen für sie aus psychiatrischer Sicht ein grosses

Problem darstelle. Die mit der hier angefochtenen Verfügung entstehende

finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von Herrn B.___ würde mit hoher

Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren psychischen Destabilisierung führen.

3.

Gemäss § 8 Abs. 4 SG werden vom Gemeinwesen Leistungen der Sozialhilfe an Menschen

gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen

Versicherungsleistungen sowie deren Leistungen aus familienrechtlichen

Unterhalts- und Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind

(Bedarfsleistungen). Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen

subsidiär zu den Eigenleistungen und den anderen Geldleistungen. Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am

individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG).

Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und

persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die berufliche und

gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Die Bemessung der

Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich

nach den Richtlinien der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien).

Gemäss Kapitel A. 3 Abs. 2 der

SKOS-Richtlinien besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und

der Sozialhilfe. Nach Kapitel D. 4.4 werden in einem stabilen Konkubinat

Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person angemessen

berücksichtigt, um den Sozialhilfeanspruch der Partnerin oder des Partners

sowie gemeinsamer Kinder zu bestimmen. Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn die

Partner seit mindestens zwei Jahren in einer Beziehung zusammenleben oder wenn

sie weniger als zwei Jahre zusammenleben aber ein gemeinsames Kind haben. Diese

Vermutung kann umgestossen werden. Einkommen und Vermögen werden in Form eines

Konkubinatsbeitrags berücksichtigt. Dieser wird der unterstützten Person als

Einnahme angerechnet.

Das Bundesgericht hat im Entscheid 142 V

513.

(E. 4.1, 5.2.1) festgehalten, es sei nicht willkürlich, wenn die kantonale

Sozialhilfebehörde bei einem stabilen Konkubinat das Einkommen und Vermögen des

nicht sozialhilfeberechtigten Konkubinatspartners im Sozialhilfebudget der

Leistungsansprecherin angemessen berücksichtige. Die Anrechnung eines

Konkubinatsbeitrages verletze unter diesen Voraussetzungen weder das Willkürverbot

noch das Rechtsgleichheitsgebot und zwar unabhängig davon, ob sich der

leistungsfähige Konkubinatspartner ausdrücklich bereit erkläre, den Beitrag

tatsächlich zu leisten oder nicht. Es gehe darum, dass nicht verheiratete Paare

gegenüber verheirateten Paaren nicht wesentlich besser gestellt würden. Sei der

nicht unterstützte Konkubinatspartner leistungsfähig, sei unerheblich, woher

seine Einnahmen stammten. Dementsprechend solle auch das Vermögen des nicht

bedürftigen Partners mitberücksichtigt werden, und zwar bis zum

Vermögensfreibetrag gemäss Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen. Sei

praxisgemäss das gesamte Netto-Erwerbseinkommen aus selbstständiger oder

unselbstständiger Erwerbstätigkeit anrechenbar, seien auch sämtliche

Ersatzeinkommen wie AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen,

Arbeitslosenunterstützung oder andere Taggelder von Versicherungen anzurechnen.

Dies sei Folge einer konsequenten Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes als

Ausdruck der Eigenverantwortung, wonach zunächst alle anderen Möglichkeiten

auszuschöpfen seien (vgl. auch BGE 141 I 153; Urteil 8C_708/2018 vom 26. März

2018).

4.

Es ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin seit 2014 mit B.___ in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Damit

besteht die Vermutung eines gefestigten Konkubinats. Diese Vermutung vermag die

Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht umzustossen. So ist zunächst wie

erwähnt festzuhalten, dass es entgegen ihrer Auffassung für ein gefestigtes

Konkubinat keiner gemeinsamen Kinder bedarf. Es genügt, wenn die Partner zwei

Jahre zusammenleben. Es bedarf aber auch keiner wirtschaftlichen Verflechtung. Die

Argumente der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Wunsches nach finanzieller

Unabhängigkeit in der Beziehung und ihre damit verbundenen gesundheitlichen

Probleme vermögen die Vermutung eines stabilen Konkubinats daher ebenso wenig

zu widerlegen. Verschiedene Konti zu führen und eine selbstständige Erledigung

von Zahlungen heben die innere Verbundenheit unter den Partnern, d.h. die

Bereitschaft zur Leistung von Treue und Beistand (vgl. SKOS-Richtlinien D. 4.4,

Erläuterungen lit. b), nicht auf. Auch in einer Ehe ist es mitnichten unüblich,

verschiedene Konti zu führen und selbstständig Zahlungen vorzunehmen.

Dass es sich vorliegend zwischen den

beiden Partnern nicht nur um eine reine Zweckgemeinschaft handelt, wie in der

Beschwerde vorgebracht wird, ist auch aus deren eigenen Angaben im

Anmeldeverfahren zu schliessen. So hat die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung

angegeben, sie wohne mit ihrem Freund zusammen (Anmeldegespräch vom 10. Februar

2022), sie hat B.___ an das Erstgespräch mitgenommen (anlässlich dem sie über

die Rechtslage informiert worden waren), sie hat ihn unter «Konkubinatspartner»

aufgeführt, es besteht eine gemeinsame Haushalt- und

Privathaftpflichtversicherung und eine Kombinations-Rechtsschutzversicherung

Familie (vgl. Akten SDSS).

Anlässlich des Erstgesprächs bei den

SDSS (Protokolleintrag vom 8. März 2022) hat auch der ebenfalls anwesende B.___

Aussagen gemacht, die augenscheinlich auf ein Konkubinatspaar schliessen

lassen. So ist dem Protokoll zu entnehmen, dass die oben genannte

Rechtsprechung «keinen Sinn mache»; das Bundesgerichtsurteil habe er gelesen,

es ändere nichts an seiner Einstellung. Er machte auch eine Bemerkung, was

wäre, wenn er heute mit A.___ Schluss machen würde.

5.

Gestützt auf diese Erwägungen geht die

Vorinstanz somit zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des

gefestigten Konkubinats mit B.___ resp. aufgrund dessen Unterstützungspflicht

keinen Anspruch auf Sozialhilfe (die Berechnungsgrundlagen werden nicht

bestritten). Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist

entsprechend abzuweisen.

6.1

Bei diesem Ausgang wird die

unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Da in

Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist das

bewilligte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich gegenstandslos.

6.2

Rechtsanwalt Beat Muralt macht mit

Eingabe vom 30. September 2022 für das Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht einen Aufwand von 3,2 Stunden resp. inkl. Auslagen von CHF

119.60

und der Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Entschädigung von total CHF 749.15

geltend, was angemessen erscheint. Die Entschädigung ist zahlbar durch den

Staat Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Beat Muralt

im Umfang von CHF 275.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 260.00/Std.,

inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage

ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Beat Muralt, wird auf CHF 749.15 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Beat

Muralt im Umfang von CHF 275.70, beides, sobald die Beschwerdeführerin zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier