VWBES.2022.325
Entbindung vom Berufsgeheimnis
12. Januar 2023Deutsch15 min
Direktor der Psychiatrischen Dienste der C.___ AG und Chefarzt der Kliniken D.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Entbindung
vom Berufsgeheimnis
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 25. Juli 2022 ersuchte Prof. Dr. B.___,
Direktor der Psychiatrischen Dienste der C.___ AG und Chefarzt der Kliniken D.___
Solothurn, das Departement des Innern (DdI) um Entbindung vom Berufsgeheimnis
gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn in Sachen STA.[…] zur
Einsichtnahme in die Krankenakte von A.___, geb. […]. Diesem Gesuch entsprach
das DdI mit Verfügung vom 25. August 2022 und entband Prof. Dr. med. B.___, C.___
AG, sowie das medizinisch behandelnde und pflegende Personal vom
Berufsgeheimnis betreffend A.___, um der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn die für das Strafverfahren betreffend Brandstiftung,
Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten (STA.[…]) relevante
Patientendokumentation herauszugeben.
2. Gegen die begründete Verfügung wandte
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, mit Beschwerde vom 5. September 2022 an
das Verwaltungsgericht und stellte folgende Begehren:
1. Es
sei die Verfügung vom 25. August 2022 des DdI aufzuheben und das Gesuch von
Prof. Dr. med. B.___ beziehungsweise der C.___ AG betreffend Entbindung vom
Berufsgeheimnis abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2. Es
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es
seien dem Beschwerdeführer die vollständigen Verfahrensakten zur Einsichtnahme
zukommen zu lassen und eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu
gewähren.
4. Es
sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu gewähren.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
6. September 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Am 27. September 2022 reichte der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Belege) ein.
5. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober
2022 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
des Beschwerdeführers.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
25. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren bewilligt.
7. Am 7. November 2022 liess sich Prof.
Dr. med. B.___ vernehmen.
8. Am 30. November 2022 nahm der Beschwerdeführer
erneut Stellung.
9. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
12. Dezember 2022 wurden dem Beschwerdeführer die in der Beschwerdeschrift verlangten
Akten zur Einsichtnahme zugestellt und Frist zur Stellungnahme anberaumt.
10. Am 22. Dezember 2022 liess sich der
Beschwerdeführer entsprechend vernehmen; die Vorakten liess er am 5. Januar
2023 an das Verwaltungsgericht retournieren.
11. Die Sache ist spruchreif. Auf den
Parteistandpunkt wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Abs.1 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Im Zusammenhang mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis ist der
Geheimnisherr legitimiert zur Beschwerde gegen die dem Geheimnisträger erteilte
Dispositiv
Entbindung. B.___ ist demnach durch die angefochtene Verfügung beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 40 lit. f Bundesgesetz
über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR
811.11) wahren Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, das
Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. Diese Bestimmung
enthält selber keine materiellen Vorschriften über das Berufsgeheimnis, sondern
verweist auf die massgebenden anderen Vorschriften, so namentlich auf Art. 321
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Pflegefachpersonen und Ärzte,
die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden
ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Abs. 1
StGB). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer
Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten
schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde
offenbart hat (Art. 321 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen
und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die
Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Ziff. 3 StGB; vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016, E. 3).
2.2 Im Kanton Solothurn ist das
Departement des Innern für die schriftliche Entbindung vom Berufsgeheimnis
zuständig (vgl. § 16 Abs. 2 lit. b Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Art.
321 Abs. 2 StGB nennt selber keine Kriterien, nach denen die Bewilligung für
eine Entbindung des Geheimnisträgers von der Geheimnispflicht erteilt oder
verweigert werden soll. Es ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung
vorzunehmen, wobei die Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung
überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist. Dabei vermag
nur ein deutlich höherwertiges öffentliches oder privates Interesse die
Entbindung zu rechtfertigen (BGE 142 II 256, nicht publ. E. 5.1; Urteile
2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.2; 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E.
4.2.2; vgl. auch BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Im Rahmen der Interessenabwägung ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass das Berufsgeheimnis an sich ein
gewichtiges Rechtsgut ist. Das Interesse an der Ermittlung der materiellen
Wahrheit bzw. die Wahrheitsfindung im Prozess begründet per se kein
überwiegendes höheres Interesse. Inwieweit und wem Auskunft gegeben werden
soll, wird durch die zuständige Behörde bestimmt. Dabei soll eine Befreiung
grundsätzlich nur soweit gehen, als es im konkreten Fall, unter
Berücksichtigung der Geheimsphäre des Geheimnisherrn, notwendig ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4).
3.1 Der Beschwerdeführer stellt zunächst
die Zulässigkeit des Entbindungsgesuchs von Prof. Dr. med. B.___ in Frage.
Prof. Dr. med. B.___ sei nicht behandelnder Arzt gewesen und deshalb nicht
Geheimnisträger. Folglich könne er auch kein Gesuch um Entbindung des
Berufsgeheimnisses für das gesamte medizinische behandelnde und pflegende
Personal der C.___ AG stellen.
3.2 Art. 321 StGB spricht lediglich vom
«Täter» (vgl. Ziff.II/E. 2.1 hiervor). Zu organisationsrechtlichen Fragen
äussert sich der Gesetzgeber nicht. Vorliegend steht die Entbindung des
Berufsgeheimnisses vom behandelnden Pflegefachpersonal und den behandelnden
Ärzten der Psychiatrischen Dienste der C.___ AG zur Diskussion. Der
Staatsanwaltschaft seien bis anhin drei fürsorgerische Unterbringungen des
Beschwerdeführers im August und November 2021 sowie im April 2022 bekannt.
Eine Entbindung des Berufsgeheimnisses liege nicht vor (vgl. Gesuch der
Staatsanwaltschaft an die D.___ vom 20. Juli 2022). Die fürsorgerische
Unterbringung ist bundesrechtlich in Art. 426 ff. Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geregelt. Gemäss Art. 433 ZGB erstellt der
behandelnde Arzt einen schriftlichen Behandlungsplan, wenn eine Person zur
Behandlung einer psychischen Störung fürsorgerisch in einer entsprechenden
Einrichtung untergebracht wird. Erteilt der Patient seine Zustimmung zur Behandlung
nicht, kann nur der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen
medizinischen Massnahmen – unter den gesetzlich statuierten Voraussetzungen – schriftlich
anordnen (vgl. Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB). Wie von der Vorinstanz zutreffend
ausgeführt, trägt der Chefarzt somit die Oberverantwortung über die Behandlung
des Patienten, was zumindest Kenntnis der entsprechenden Aktenlage bedingt. Auch
Prof. Dr. med. B.___ ist im vorliegenden Fall somit als Geheimnisträger Kraft
seiner Funktion als Chefarzt zu betrachten. Im Übrigen lässt sich Folgendes
sagen: Die behandelnden Ärzte und Pflegefachpersonen sind für die C.___ AG
tätig. Die Gesellschaft ist privatrechtlich organisiert (vgl. https://so.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-112.667.097, zuletzt besucht am 5. Januar 2023). Gemäss
Art. 716 Abs. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) führt der
Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht
übertragen hat. Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die
Geschäftsführung – nicht übertragbare Geschäfte vorbehalten (Art. 716a Abs. 1
OR) – nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil an
einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen (Art. 716b Abs. 1 OR). Das
Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür
erforderlichen Stellen und umschreibt deren Aufgaben (716b Abs. 2 OR). Wie
unter Ziff. I/1. hiervor dargelegt, ist Prof. Dr. med. B.___ neben seiner
Funktion als Chefarzt auch Direktor der Psychiatrischen Dienste der C.___ AG.
Im Entbindungsgesuch vom 25. Juli 2022 ersuchte er das DdI, das
behandelnde Personal der Psychiatrischen Dienste vom Berufsgeheimnis zu
entbinden. Dass er in seiner Funktion als Direktor organisatorisch nicht befugt
wäre, im Namen des behandelnden Personals entsprechende Gesuche zu stellen,
wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Kritik der Unzulässigkeit
des Gesuchs erweist sich in Anbetracht dessen als unbegründet.
4.1 Sodann vertritt der Beschwerdeführer
die Auffassung, das Entbindungsgesuch von Prof. Dr. med. B.___ beziehungsweise
von der Staatsanwaltschaft sei unbegründet.
4.2 Im Einzelnen macht er geltend, die
Entbindung des Berufsgeheimnisses setze eine Interessensabwägung voraus, wobei
die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Geheimnisherrn deutlich
überwiegen müssten. Dies setze voraus, dass die öffentlichen Interessen
detailliert geltend gemacht würden und erläutert werde, welche Unterlagen aus
welchen Gründen notwendig seien. Beides fehle vorliegend. Von Seiten der
Staatsanwaltschaft werde die gesamte Patientendokumentation verlangt. Diese
allgemeine Formulierung sei nicht ausreichend, um die Einschränkungen der
ärztlichen Schweigepflicht zu rechtfertigen. Vielmehr sei geltend zu machen,
wofür die Akten benötigt würden, weshalb sie derart wichtig seien und welche Akten
genau betroffen seien. In diesem Zusammenhang sei auf § 16 Abs. 3 GesG zu
verweisen. Demnach dürfe sich die Befreiung vom Berufsgeheimnis immer nur auf
diejenigen Daten beziehen, die im jeweiligen Einzelfall von Bedeutung seien.
Dies impliziere auch, dass die bedeutenden Unterlagen jeweils klar spezifiziert
würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Vorliegend handle es sich um
höchstpersönliche Daten des Beschwerdeführers, die er nicht an die
Staatsanwaltschaft herausgeben wolle. Entsprechend schwer wiege somit sein
privates Interesse an der Geheimhaltung der Unterlagen. Das öffentliche
Interesse werde vorliegend nur in allgemeiner Form geltend gemacht. Es sei
fraglich, inwiefern die medizinischen Akten für die Ermittlung benötigt werden
sollten. Spiele doch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers keine
Rolle für die Ermittlung der materiellen Wahrheit bzw. für die Aufklärung der
ihm vorgeworfenen Straftaten. Es sei unklar inwiefern die vollständige
Patientendokumentation der Klinik für das psychiatrische Gutachten im
Strafverfahren notwendig sein solle. Die öffentlichen Interessen würden somit
die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht überwiegen. Die
angefochtene Verfügung sei folglich aufzuheben und das Gesuch um Entbindung des
Berufsgeheimnisses abzuweisen (vgl. Beschwerdeschrift vom 5. September 2022).
4.3 Mit Stellungnahme vom 22. Dezember
2022 liess der Beschwerdeführer sodann ausführen, er wolle nochmals betonen,
dass sich nach Einsicht in die Vorakten nichts Neues ergeben habe. Die
Staatsanwaltschaft habe nicht spezifiziert, welche medizinischen Akten sie
konkret benötige, sondern wolle sämtliche medizinischen Akten. Als Grund nenne
sie lediglich die psychiatrische Begutachtung und die Wiederholungsgefahr.
Aufgrund der bereits beendeten psychiatrischen Begutachtung sei dieser Grund
indes weggefallen. Daneben würden sich weder die Staatsanwaltschaft noch der
Direktor und Chefarzt der Psychiatrischen Dienste zur Verhältnismässigkeit der
Aufhebung des Berufsgeheimnisses äussern.
4.4 Die Vorinstanz erwog in der
angefochtenen Verfügung, der Geheimnisherr mache geltend, die
Staatsanwaltschaft beziehungsweise die antragsstellende C.___ AG hätte im
Entbindungsgesuch ausführen müssen, wofür die Patientendokumentation konkret
benötigt werde. In der Verfügung des DdI vom 27. Juli 2022 könne diesbezüglich
lediglich entnommen werden, die Patientendokumentation werde für Ermittlungen
benötigt. Sowohl in der genannten Verfügung des DdI als auch im Gesuch der
Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2022 könne entnommen werden, dass die
Patientendokumentation insbesondere benötigt werde, um den Sachverhalt
abzuklären sowie zu beurteilen, ob eine Wiederholungsgefahr bestehe. Zudem sei
sie hinsichtlich des angeordneten psychiatrischen Gutachtens erforderlich.
Somit sei genügend begründet, weshalb die Staatsanwaltschaft auf die
Patientendokumentation angewiesen sei. Sofern der Geheimnisherr vorbringe, dass
seine gesundheitliche Verfassung beziehungsweise seine Patientendokumentation
für die Ermittlung der materiellen Wahrheit beziehungsweise Aufklärung der ihm
vorgeworfenen Straftaten nicht relevant sei, sei überdies festzuhalten, dass
diese für die Ermittlungen im hängigen Strafverfahren betreffend Brandstiftung,
Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten (STA.[…]),
insbesondere hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens oder der Beurteilung
der Schuldfähigkeit durchaus von Bedeutung sei. Nicht wesentlich sei, dass die
ursprüngliche Haftanordnung aufgehoben worden sei, da dies nicht bedeute, dass
die strafrechtlichen Ermittlungen beendet, mithin das Strafverfahren
eingestellt worden sei. Das Interesse der Öffentlichkeit an der korrekten,
umfassenden Abklärung des Sachverhalts zur anschliessenden Beurteilung der
Sachlage, wofür auch ein psychiatrisches Gutachten erforderlich sein könne, und
somit an einer wirksamen Strafverfolgung durch die Staatsorgane überwiege im
vorliegenden Fall das Interesse des Berechtigten an der Geheimhaltung. Dem
Antrag der C.___ AG um Entbindung vom Berufsgeheimnis sei somit stattzugeben.
4.5 Mit Gesuch vom 20. Juli 2022 ersuchte
die Staatsanwaltschaft bei den Psychiatrischen Diensten der C.___ AG um Einsicht
in die Krankenakte von A.___. Der Staatsanwaltschaft seien bis anhin drei
fürsorgerische Unterbringungen im August und November 2021 sowie im April 2022
in der D.___ bekannt. Eine Entbindung des Berufsgeheimnisses liege nicht vor.
Herr A.___ werde im Wesentlichen vorgeworfen, am 4. Mai 2022 in Egerkingen
einen Grossbrand in einer Lagerhalle einer Holzbaufirma verursacht zu haben.
Zudem seien bei der Staatsanwaltschaft mehrere Anzeigen der Polizei betreffend
Herrn A.___ wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und insbesondere
wegen Sachbeschädigung eingegangen. Aus den Strafanzeigen gehe namentlich hervor,
dass er seit geraumer Zeit die Nachbarschaft aber auch ihm unbekannte Personen
mit Drohungen und Beleidigungen terrorisiert und Sachbeschädigungen begangen
habe. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang Untersuchungshaft beim
zuständigen Haftgericht beantragt und ein psychiatrisches Gutachten angeordnet.
Herr A.___ sei bis anhin nicht gewillt, mit den Strafverfolgungsbehörden sowie
dem Gutachter zu kooperieren. Um den Sachverhalt zu klären resp. mit Blick auf
das psychiatrische Gutachten und insbesondere die Wiederholungsgefahr würden
die Psychiatrischen Dienste ersucht, die vorhandenen Akten in geeigneter Form
der Staatsanwaltschaft zukommen zu lassen. Im Entbindungsgesuch von Prof. Dr.
med. B.___ vom 25. Juli 2022 wird zur Begründung vollumfänglich auf das Gesuch
der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2022 verwiesen.
4.6 Zur Diskussion stehen vorliegend Straftaten
unterschiedlicher Deliktskategorien; unter anderem mehrfache Drohung und
Sachbeschädigung sowie vorsätzliche Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 oder 2
StGB (vgl. Medienmitteilung der Staatskanzlei vom 2. Juni 2022, https://so.ch/staatskanzlei/medien/medienmitteilung/news
/brand-in-egerkingen-vom-4-mai-2022-tatverdaechtiger-in-haft-2/, zuletzt
besucht am 6. Januar 2023). Bei Letzterer handelt es sich nicht um ein
Antragsdelikt. Bei der vorsätzlichen Brandstiftung stehen relativ hohe Freiheitsstrafen
von mindestens einem Jahr beziehungsweise mindestens drei Jahren im Raum (vgl. Art. 221
Abs. 1 oder 2 StGB). Das öffentliche Interesse an der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und der Klärung der Tat- und Schuldfrage ist vor
diesem Hintergrund hoch zu gewichten. Die Behauptung des Beschwerdeführers in
seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2022, die psychiatrische Begutachtung im
Strafverfahren sei bereits abgeschlossen, weshalb das Gesuch um Entbindung vom
Berufsgeheimnis unbegründet sei, ist unerheblich. Zum einen unterlässt es der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, seine Behauptung zu belegen, und zum
anderen ist das Strafverfahren noch in vollem Gange. Ein Abschluss des
Verfahrens ist nicht in Sicht. Insbesondere die Klärung der Schuldfrage bedingt
volle Aktenkenntnis. Ein bereits erstelltes psychiatrisches Gutachten könnte somit
ohne weiteres noch mit den Akten der Psychiatrischen Dienste vervollständigt
werden. Die entsprechenden Unterlagen können für die Beurteilung der
Schuldfrage sehr wohl von Bedeutung sein. Die Strafbehörden sind gehalten, alle
für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen
abzuklären. Sie haben die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher
Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR
312]). Die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist für die Wahrung des öffentlichen
Interessens im vorliegenden Fall somit notwendig.
4.7 Der Vollständigkeit halber ist
anzumerken, dass der Beschwerdeführer während seinen Aufenthalten in der D.___
offenbar von mehreren Pflegefachpersonen und Ärzten behandelt wurde. Weshalb
das Entbindungsgesuch bereits auf konkrete Namen lauten sollte, ist nicht ersichtlich.
Die behandelnden Ärzte und das behandelnde Pflegefachpersonal lassen sich im
vorliegenden Fall ohne weiteres von der D.___ beziehungsweise dem
Psychiatrischen Dienst bestimmen. Sodann sind auch nicht «sämtliche
medizinischen Akten des Beschwerdeführers», sondern nur diejenigen Aktenstücke,
welche über den Beschwerdeführer während seiner drei Aufenthalte in der D.___
Solothurn im August und November 2021 sowie im April 2022 von den behandelnden
Pflegefachpersonen und Ärzten angelegt wurden und für die
Sachverhaltsermittlung der Staatsanwaltschaft und den Gutachter im
Strafverfahren relevant sind, von der Entbindung des Berufsgeheimnisses
betroffen. Die Befreiung vom Berufsgeheimnis geht somit vorliegend nur soweit,
wie dies unter Berücksichtigung der Geheimsphäre des Beschwerdeführers
notwendig ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt damit keine pauschale
Entbindung vom Berufsgeheimnis vor.
5. Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7. Mit Kostennoten vom 30. November 2022
und 22. Dezember 2022 macht die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf, eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'903.95 (9.33 Stunden
à CHF 180.00, Auslagen von CHF 88.45 sowie MWST von CHF 136.10)
geltend. Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde erst am 5. September 2022 erhoben.
Die Aufwandpositionen vom 24. August 2022 (eine Stunde) und 4. September 2022
(eine Stunde) betreffen Aufwandpositionen des vorinstanzlichen Verfahrens. Sie
sind im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht zu entschädigen. Die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, ist demnach
auf CHF 1'516.25 (7.33 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 88.45; MWST CHF 108.40)
festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats
während zehn Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(vgl. Art. 123 ZPO). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin hat keine
Honorarvereinbarung eingereicht. Ein Nachzahlungsanspruch besteht demnach
nicht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 1'516.25 (inkl. Auslagen
und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats
während zehn Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
ZPO).
4. Eine Kopie der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022 geht zur Kenntnis an das Departement
des Innern und an Prof. Dr. med. B.___.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Trutmann