Lexipedia

Entscheid

VWBES.2022.325

Entbindung vom Berufsgeheimnis

12. Januar 2023Deutsch15 min

Direktor der Psychiatrischen Dienste der C.___ AG und Chefarzt der Kliniken D.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Januar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Entbindung

vom Berufsgeheimnis

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 25. Juli 2022 ersuchte Prof. Dr. B.___,

Direktor der Psychiatrischen Dienste der C.___ AG und Chefarzt der Kliniken D.___

Solothurn, das Departement des Innern (DdI) um Entbindung vom Berufsgeheimnis

gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn in Sachen STA.[…] zur

Einsichtnahme in die Krankenakte von A.___, geb. […]. Diesem Gesuch entsprach

das DdI mit Verfügung vom 25. August 2022 und entband Prof. Dr. med. B.___, C.___

AG, sowie das medizinisch behandelnde und pflegende Personal vom

Berufsgeheimnis betreffend A.___, um der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn die für das Strafverfahren betreffend Brandstiftung,

Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten (STA.[…]) relevante

Patientendokumentation herauszugeben.

2. Gegen die begründete Verfügung wandte

sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, mit Beschwerde vom 5. September 2022 an

das Verwaltungsgericht und stellte folgende Begehren:

1. Es

sei die Verfügung vom 25. August 2022 des DdI aufzuheben und das Gesuch von

Prof. Dr. med. B.___ beziehungsweise der C.___ AG betreffend Entbindung vom

Berufsgeheimnis abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2. Es

sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Es

seien dem Beschwerdeführer die vollständigen Verfahrensakten zur Einsichtnahme

zukommen zu lassen und eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu

gewähren.

4. Es

sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu gewähren.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

6. September 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Am 27. September 2022 reichte der

Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Belege) ein.

5. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober

2022 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten

des Beschwerdeführers.

6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

25. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für

das Beschwerdeverfahren bewilligt.

7. Am 7. November 2022 liess sich Prof.

Dr. med. B.___ vernehmen.

8. Am 30. November 2022 nahm der Beschwerdeführer

erneut Stellung.

9. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

12. Dezember 2022 wurden dem Beschwerdeführer die in der Beschwerdeschrift verlangten

Akten zur Einsichtnahme zugestellt und Frist zur Stellungnahme anberaumt.

10. Am 22. Dezember 2022 liess sich der

Beschwerdeführer entsprechend vernehmen; die Vorakten liess er am 5. Januar

2023 an das Verwaltungsgericht retournieren.

11. Die Sache ist spruchreif. Auf den

Parteistandpunkt wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Abs.1 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Im Zusammenhang mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis ist der

Geheimnisherr legitimiert zur Beschwerde gegen die dem Geheimnisträger erteilte

Dispositiv

Entbindung. B.___ ist demnach durch die angefochtene Verfügung beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 40 lit. f Bundesgesetz

über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR

811.11) wahren Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, das

Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. Diese Bestimmung

enthält selber keine materiellen Vorschriften über das Berufsgeheimnis, sondern

verweist auf die massgebenden anderen Vorschriften, so namentlich auf Art. 321

Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Pflegefachpersonen und Ärzte,

die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden

ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Abs. 1

StGB). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer

Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten

schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde

offenbart hat (Art. 321 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen

und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die

Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Ziff. 3 StGB; vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016, E. 3).

2.2 Im Kanton Solothurn ist das

Departement des Innern für die schriftliche Entbindung vom Berufsgeheimnis

zuständig (vgl. § 16 Abs. 2 lit. b Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Art.

321 Abs. 2 StGB nennt selber keine Kriterien, nach denen die Bewilligung für

eine Entbindung des Geheimnisträgers von der Geheimnispflicht erteilt oder

verweigert werden soll. Es ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung

vorzunehmen, wobei die Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung

überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist. Dabei vermag

nur ein deutlich höherwertiges öffentliches oder privates Interesse die

Entbindung zu rechtfertigen (BGE 142 II 256, nicht publ. E. 5.1; Urteile

2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.2; 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E.

4.2.2; vgl. auch BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Im Rahmen der Interessenabwägung ist

insbesondere zu berücksichtigen, dass das Berufsgeheimnis an sich ein

gewichtiges Rechtsgut ist. Das Interesse an der Ermittlung der materiellen

Wahrheit bzw. die Wahrheitsfindung im Prozess begründet per se kein

überwiegendes höheres Interesse. Inwieweit und wem Auskunft gegeben werden

soll, wird durch die zuständige Behörde bestimmt. Dabei soll eine Befreiung

grundsätzlich nur soweit gehen, als es im konkreten Fall, unter

Berücksichtigung der Geheimsphäre des Geheimnisherrn, notwendig ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4).

3.1 Der Beschwerdeführer stellt zunächst

die Zulässigkeit des Entbindungsgesuchs von Prof. Dr. med. B.___ in Frage.

Prof. Dr. med. B.___ sei nicht behandelnder Arzt gewesen und deshalb nicht

Geheimnisträger. Folglich könne er auch kein Gesuch um Entbindung des

Berufsgeheimnisses für das gesamte medizinische behandelnde und pflegende

Personal der C.___ AG stellen.

3.2 Art. 321 StGB spricht lediglich vom

«Täter» (vgl. Ziff.II/E. 2.1 hiervor). Zu organi­sationsrechtlichen Fragen

äussert sich der Gesetzgeber nicht. Vorliegend steht die Entbindung des

Berufsgeheimnisses vom behandelnden Pflegefachpersonal und den behandelnden

Ärzten der Psychiatrischen Dienste der C.___ AG zur Diskussion. Der

Staatsanwaltschaft seien bis anhin drei fürsorgerische Unterbringungen des

Beschwer­deführers im August und November 2021 sowie im April 2022 bekannt.

Eine Entbindung des Berufsgeheimnisses liege nicht vor (vgl. Gesuch der

Staatsanwaltschaft an die D.___ vom 20. Juli 2022). Die fürsorgerische

Unterbringung ist bundesrechtlich in Art. 426 ff. Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geregelt. Gemäss Art. 433 ZGB erstellt der

behandelnde Arzt einen schriftlichen Behandlungsplan, wenn eine Person zur

Behandlung einer psychischen Störung fürsorgerisch in einer ent­sprechenden

Einrichtung untergebracht wird. Erteilt der Patient seine Zustimmung zur Behandlung

nicht, kann nur der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen

medizinischen Massnahmen – unter den gesetzlich statuierten Voraus­setzungen – schriftlich

anordnen (vgl. Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB). Wie von der Vorinstanz zutreffend

ausgeführt, trägt der Chefarzt somit die Oberverantwortung über die Behandlung

des Patienten, was zumindest Kenntnis der entsprechenden Aktenlage bedingt. Auch

Prof. Dr. med. B.___ ist im vorliegenden Fall somit als Geheimnisträger Kraft

seiner Funktion als Chefarzt zu betrachten. Im Übrigen lässt sich Folgendes

sagen: Die behandelnden Ärzte und Pflegefachpersonen sind für die C.___ AG

tätig. Die Gesellschaft ist privatrechtlich organisiert (vgl. https://so.chregister.ch/cr-portal/aus­zug/auszug.xhtml?uid=CHE-112.667.097, zuletzt besucht am 5. Januar 2023). Gemäss

Art. 716 Abs. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) führt der

Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht

übertragen hat. Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die

Geschäftsführung – nicht übertragbare Geschäfte vorbehalten (Art. 716a Abs. 1

OR) – nach Massgabe eines Organisations­reglements ganz oder zum Teil an

einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen (Art. 716b Abs. 1 OR). Das

Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür

erforderlichen Stellen und umschreibt deren Aufgaben (716b Abs. 2 OR). Wie

unter Ziff. I/1. hiervor dargelegt, ist Prof. Dr. med. B.___ neben seiner

Funktion als Chefarzt auch Direktor der Psychiatrischen Dienste der C.___ AG.

Im Entbindungsgesuch vom 25. Juli 2022 ersuchte er das DdI, das

behandelnde Personal der Psychiatrischen Dienste vom Berufsgeheimnis zu

entbinden. Dass er in seiner Funktion als Direktor organisatorisch nicht befugt

wäre, im Namen des behandelnden Personals entsprechende Gesuche zu stellen,

wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Kritik der Unzulässigkeit

des Gesuchs erweist sich in Anbetracht dessen als unbegründet.

4.1 Sodann vertritt der Beschwerdeführer

die Auffassung, das Entbindungsgesuch von Prof. Dr. med. B.___ beziehungsweise

von der Staatsanwaltschaft sei unbegründet.

4.2 Im Einzelnen macht er geltend, die

Entbindung des Berufsgeheimnisses setze eine Interessensabwägung voraus, wobei

die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Geheimnisherrn deutlich

überwiegen müssten. Dies setze voraus, dass die öffentlichen Interessen

detailliert geltend gemacht würden und erläutert werde, welche Unterlagen aus

welchen Gründen notwendig seien. Beides fehle vorliegend. Von Seiten der

Staatsanwaltschaft werde die gesamte Patientendokumentation verlangt. Diese

allgemeine Formulierung sei nicht ausreichend, um die Einschränkungen der

ärztlichen Schweigepflicht zu rechtfertigen. Vielmehr sei geltend zu machen,

wofür die Akten benötigt würden, weshalb sie derart wichtig seien und welche Akten

genau betroffen seien. In diesem Zusammenhang sei auf § 16 Abs. 3 GesG zu

verweisen. Demnach dürfe sich die Befreiung vom Berufsgeheimnis immer nur auf

diejenigen Daten beziehen, die im jeweiligen Einzelfall von Bedeutung seien.

Dies impliziere auch, dass die bedeutenden Unterlagen jeweils klar spezifiziert

würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Vorliegend handle es sich um

höchstpersönliche Daten des Beschwerdeführers, die er nicht an die

Staatsanwaltschaft herausgeben wolle. Entsprechend schwer wiege somit sein

privates Interesse an der Geheimhaltung der Unterlagen. Das öffentliche

Interesse werde vorliegend nur in allgemeiner Form geltend gemacht. Es sei

fraglich, inwiefern die medizinischen Akten für die Ermittlung benötigt werden

sollten. Spiele doch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers keine

Rolle für die Ermittlung der materiellen Wahrheit bzw. für die Aufklärung der

ihm vorgeworfenen Straftaten. Es sei unklar inwiefern die vollständige

Patientendokumentation der Klinik für das psychiatrische Gutachten im

Strafverfahren notwendig sein solle. Die öffentlichen Interessen würden somit

die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht überwiegen. Die

angefochtene Verfügung sei folglich aufzuheben und das Gesuch um Entbindung des

Berufsgeheimnisses abzuweisen (vgl. Beschwerdeschrift vom 5. September 2022).

4.3 Mit Stellungnahme vom 22. Dezember

2022 liess der Beschwerdeführer sodann ausführen, er wolle nochmals betonen,

dass sich nach Einsicht in die Vorakten nichts Neues ergeben habe. Die

Staatsanwaltschaft habe nicht spezifiziert, welche medizinischen Akten sie

konkret benötige, sondern wolle sämtliche medizinischen Akten. Als Grund nenne

sie lediglich die psychiatrische Begutachtung und die Wiederholungsgefahr.

Aufgrund der bereits beendeten psychiatrischen Begutachtung sei dieser Grund

indes weggefallen. Daneben würden sich weder die Staatsanwaltschaft noch der

Direktor und Chefarzt der Psychiatrischen Dienste zur Verhältnismässigkeit der

Aufhebung des Berufsgeheimnisses äussern.

4.4 Die Vorinstanz erwog in der

angefochtenen Verfügung, der Geheimnisherr mache geltend, die

Staatsanwaltschaft beziehungsweise die antragsstellende C.___ AG hätte im

Entbindungsgesuch ausführen müssen, wofür die Patientendokumentation konkret

benötigt werde. In der Verfügung des DdI vom 27. Juli 2022 könne diesbezüglich

lediglich entnommen werden, die Patientendokumentation werde für Ermittlungen

benötigt. Sowohl in der genannten Verfügung des DdI als auch im Gesuch der

Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2022 könne entnommen werden, dass die

Patientendokumentation insbesondere benötigt werde, um den Sachverhalt

abzuklären sowie zu beurteilen, ob eine Wiederholungsgefahr bestehe. Zudem sei

sie hinsichtlich des angeordneten psychiatrischen Gutachtens erforderlich.

Somit sei genügend begründet, weshalb die Staatsanwaltschaft auf die

Patientendokumentation angewiesen sei. Sofern der Geheimnisherr vorbringe, dass

seine gesundheitliche Verfassung beziehungsweise seine Patientendokumentation

für die Ermittlung der materiellen Wahrheit beziehungsweise Aufklärung der ihm

vorgeworfenen Straftaten nicht relevant sei, sei überdies festzuhalten, dass

diese für die Ermittlungen im hängigen Strafverfahren betreffend Brandstiftung,

Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten (STA.[…]),

insbesondere hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens oder der Beurteilung

der Schuldfähigkeit durchaus von Bedeutung sei. Nicht wesentlich sei, dass die

ursprüngliche Haftanordnung aufgehoben worden sei, da dies nicht bedeute, dass

die strafrechtlichen Ermittlungen beendet, mithin das Strafverfahren

eingestellt worden sei. Das Interesse der Öffentlichkeit an der korrekten,

umfassenden Abklärung des Sachverhalts zur anschliessenden Beurteilung der

Sachlage, wofür auch ein psychiatrisches Gutachten erforderlich sein könne, und

somit an einer wirksamen Strafverfolgung durch die Staatsorgane überwiege im

vorliegenden Fall das Interesse des Berechtigten an der Geheimhaltung. Dem

Antrag der C.___ AG um Entbindung vom Berufsgeheimnis sei somit stattzugeben.

4.5 Mit Gesuch vom 20. Juli 2022 ersuchte

die Staatsanwaltschaft bei den Psychiatrischen Diensten der C.___ AG um Einsicht

in die Krankenakte von A.___. Der Staatsanwaltschaft seien bis anhin drei

fürsorgerische Unterbringungen im August und November 2021 sowie im April 2022

in der D.___ bekannt. Eine Entbindung des Berufsgeheimnisses liege nicht vor.

Herr A.___ werde im Wesentlichen vorgeworfen, am 4. Mai 2022 in Egerkingen

einen Grossbrand in einer Lagerhalle einer Holzbaufirma verursacht zu haben.

Zudem seien bei der Staatsanwaltschaft mehrere Anzeigen der Polizei betreffend

Herrn A.___ wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und insbesondere

wegen Sachbeschädigung eingegangen. Aus den Strafanzeigen gehe namentlich hervor,

dass er seit geraumer Zeit die Nachbarschaft aber auch ihm unbekannte Personen

mit Drohungen und Beleidigungen terrorisiert und Sachbeschädigungen begangen

habe. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang Untersuchungshaft beim

zuständigen Haftgericht beantragt und ein psychiatrisches Gutachten angeordnet.

Herr A.___ sei bis anhin nicht gewillt, mit den Strafverfolgungsbehörden sowie

dem Gutachter zu kooperieren. Um den Sachverhalt zu klären resp. mit Blick auf

das psychiatrische Gutachten und insbesondere die Wiederholungsgefahr würden

die Psychiatrischen Dienste ersucht, die vorhandenen Akten in geeigneter Form

der Staatsanwaltschaft zukommen zu lassen. Im Entbindungsgesuch von Prof. Dr.

med. B.___ vom 25. Juli 2022 wird zur Begründung vollumfänglich auf das Gesuch

der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2022 verwiesen.

4.6 Zur Diskussion stehen vorliegend Straftaten

unterschiedlicher Deliktskategorien; unter anderem mehrfache Drohung und

Sachbeschädigung sowie vorsätzliche Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 oder 2

StGB (vgl. Medienmitteilung der Staatskanzlei vom 2. Juni 2022, https://so.ch/staatskanzlei/medien/medienmitteilung/news

/brand-in-egerkingen-vom-4-mai-2022-tatverdaechtiger-in-haft-2/, zuletzt

besucht am 6. Januar 2023). Bei Letzterer handelt es sich nicht um ein

Antragsdelikt. Bei der vorsätzlichen Brandstiftung stehen relativ hohe Freiheitsstrafen

von mindestens einem Jahr beziehungsweise mindestens drei Jahren im Raum (vgl. Art. 221

Abs. 1 oder 2 StGB). Das öffentliche Interesse an der Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts und der Klärung der Tat- und Schuldfrage ist vor

diesem Hintergrund hoch zu gewichten. Die Behauptung des Beschwerdeführers in

seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2022, die psychiatrische Begutachtung im

Strafverfahren sei bereits abgeschlossen, weshalb das Gesuch um Entbindung vom

Berufsgeheimnis unbegründet sei, ist unerheblich. Zum einen unterlässt es der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, seine Behauptung zu belegen, und zum

anderen ist das Strafverfahren noch in vollem Gange. Ein Abschluss des

Verfahrens ist nicht in Sicht. Insbesondere die Klärung der Schuldfrage bedingt

volle Aktenkenntnis. Ein bereits erstelltes psychiatrisches Gutachten könnte somit

ohne weiteres noch mit den Akten der Psychiatrischen Dienste vervollständigt

werden. Die entsprechenden Unterlagen können für die Beurteilung der

Schuldfrage sehr wohl von Bedeutung sein. Die Strafbehörden sind gehalten, alle

für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen

abzuklären. Sie haben die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher

Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR

312]). Die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist für die Wahrung des öffentlichen

Interessens im vorliegenden Fall somit notwendig.

4.7 Der Vollständigkeit halber ist

anzumerken, dass der Beschwerdeführer während seinen Aufenthalten in der D.___

offenbar von mehreren Pflegefachpersonen und Ärzten behandelt wurde. Weshalb

das Entbindungsgesuch bereits auf konkrete Namen lauten sollte, ist nicht ersichtlich.

Die behandelnden Ärzte und das behandelnde Pflegefachpersonal lassen sich im

vorliegenden Fall ohne weiteres von der D.___ beziehungsweise dem

Psychiatrischen Dienst bestimmen. Sodann sind auch nicht «sämtliche

medizinischen Akten des Beschwerdeführers», sondern nur diejenigen Aktenstücke,

welche über den Beschwerdeführer während seiner drei Aufenthalte in der D.___

Solothurn im August und November 2021 sowie im April 2022 von den behandelnden

Pflegefachpersonen und Ärzten angelegt wurden und für die

Sachverhaltsermittlung der Staatsanwaltschaft und den Gutachter im

Strafverfahren relevant sind, von der Entbindung des Berufsgeheimnisses

betroffen. Die Befreiung vom Berufsgeheimnis geht somit vorliegend nur soweit,

wie dies unter Berücksichtigung der Geheimsphäre des Beschwerdeführers

notwendig ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt damit keine pauschale

Entbindung vom Berufsgeheimnis vor.

5. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7. Mit Kostennoten vom 30. November 2022

und 22. Dezember 2022 macht die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'903.95 (9.33 Stunden

à CHF 180.00, Auslagen von CHF 88.45 sowie MWST von CHF 136.10)

geltend. Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde erst am 5. September 2022 erhoben.

Die Aufwandpositionen vom 24. August 2022 (eine Stunde) und 4. September 2022

(eine Stunde) betreffen Aufwandpositionen des vorinstanzlichen Verfahrens. Sie

sind im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht zu entschädigen. Die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, ist demnach

auf CHF 1'516.25 (7.33 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 88.45; MWST CHF 108.40)

festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats

während zehn Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(vgl. Art. 123 ZPO). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin hat keine

Honorarvereinbarung eingereicht. Ein Nachzahlungsanspruch besteht demnach

nicht.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 1'516.25 (inkl. Auslagen

und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats

während zehn Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

ZPO).

4. Eine Kopie der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022 geht zur Kenntnis an das Departement

des Innern und an Prof. Dr. med. B.___.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Trutmann