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Entscheid

VWBES.2022.33

Kantonswechsel

22. Dezember 2022Deutsch18 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Kantonswechsel

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der [...] 1991 im Kosovo geborene A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) kam am 9. April 1999 im Alter von

sieben Jahren zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz, wo

die Familie um Asyl ersuchte. Das Asylgesuch wurde am 19. März 2003 in

letzter Instanz abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom Bundesamt für

Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wiedererwägungsweise

zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Am 22. März 2011 wurde dem

Beschwerdeführer im Kanton Bern erstmals die Aufenthaltsbewilligung erteilt,

deren Gültigkeitsdauer letztmals bis am 8. April 2019 verlängert wurde.

2. Der Beschwerdeführer meldete sich per

1. Mai 2019 von [...] (BE) herkommend in [...] (SO) an. Sein Gesuch um

Kantonswechsel ging am 18. Oktober 2019 beim Migrationsamt Solothurn (MISA)

ein. Am 3. Dezember 2019 reichte er Unterlagen zur Vervollständigung

seines Gesuchs nach.

3. Am 17. September 2020 meldeten

die Sozialen Dienste mittlerer und unterer Leberberg (SDMUL), dass sich der

Beschwerdeführer per 1. September 2020 zum Bezug von Sozialhilfe

angemeldet habe. Auf Nachfrage des MISA bestätigten die Sozialen Dienste am

9. Juni 2021, dass der Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe beziehe und

in einem Beschäftigungsprogramm tätig sei. Bisher habe er CHF 12'945.15 an

Sozialhilfe bezogen.

4. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021

gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend

Abweisung des Gesuchs um Kantonswechsel, woraufhin der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 29. Juli 2021, verfasst und unterzeichnet durch den zuständigen

Sozialarbeiter der SDMUL, Stellung nahm.

5. Auf Nachfrage meldeten die Sozialen

Dienste am 7. Dezember 2021, dass der Beschwerdeführer weiterhin

Sozialhilfe beziehe, wobei der Saldo CHF 23'437.40 betrage.

6. Das MISA verfügte am 3. Januar 2022

namens des Departements des Innern (DdI), das Gesuch des Beschwerdeführers um

Kantonswechsel werde abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sich – unter

Androhung von Strafmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. März 2022 bei

der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und den Kanton Solothurn zu verlassen.

7. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2022,

welche vom zuständigen Sachbearbeiter der SDMUL mitunterzeichnet wurde, wandte

sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die

Verfügung des MISA vom 3. Januar 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer der

Kantonswechsel zu bewilligen.

8. Am 28. Januar 2022 stellte der

Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches der

zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. Februar 2022 abwies.

Der Beschwerdeführer leistete in der Folge einen Kostenvorschuss.

9. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar

2022 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge. Zudem beantragte es, die Vertretung des

Beschwerdeführers sei infolge Vorliegens eines Interessenkonflikts nicht

zuzulassen.

10. Mit Verfügung vom 9. Februar

2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

11. Der am 18. Oktober 2022 eingeholte

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Region Solothurn weist 23 offene

Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 25'922.70 auf. 21 Verlustscheine

stammen aus den Jahren 2019 und 2020. Zu den zwei neuen Verlustscheinen aus dem

Jahr 2022 teilte das Betreibungsamt dem Verwaltungsgericht am 20. Oktober 2022

auf Nachfrage mit, es handle sich zum einen um die Krankenkassenprämie von

Januar 2021 und zum anderen um einen Pfändungsverlustschein vom 8. Mai 2017.

Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau vom

14. November 2019 sind dort zudem 33 offene Betreibungen (davon 27

Pfändungen) in der Höhe von CHF 19'021.35 sowie 49 Verlustscheine im

Umfang von CHF 43'015.25 verzeichnet. Die SDMUL teilten dem

Verwaltungsgericht am 19. Oktober 2022 auf Anfrage hin mit, dass der

Beschwerdeführer weiterhin sozialhilferechtlich unterstützt werde und ihm bis

anhin CHF 40'654.00 ausbezahlt worden seien. Im Strafregister ist der

Beschwerdeführer einmal vermerkt wegen Hinderung einer Amtshandlung. Dabei

wurde er am 21. November 2019 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je

CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und

einer Busse von CHF 90.00 verurteilt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit die

Vorinstanz vorliegend einen Interessenskonflikt des den Beschwerdeführer

vertretenden Sozialarbeiters sieht, bezieht sich dieser in erster Linie auf

dessen Anstellungsverhältnis zu seinem Arbeitgeber, was aber für das

vorliegende Gerichtsverfahren unbeachtlich ist. Der Sozialarbeiter untersteht

denn auch nicht den strengen Standesregeln eines Rechtsanwalts und die

Beschwerde wurde zudem auch durch den Beschwerdeführer eigenhändig

unterzeichnet.

2.1

Die Aufenthaltsbewilligung gilt nur

für den Kanton, der sie ausgestellt hat (Art. 66 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142. 201]). Wollen

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton

verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen

Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142. 20]). Nach Art. 37 Abs. 2

AIG haben Personen mit Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel,

wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1

AIG vorliegen. Die Bewilligung kann im neuen Kanton aber nicht allein mit der

Begründung verweigert werden, dass der Gesuchsteller im bisherigen

Bewilligungskanton verbleiben könne. Vielmehr muss ein Widerrufsgrund gegeben

sein, der eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. Vom neuen Kanton

ist deshalb zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung

aus der Schweiz verhältnismässig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2D_16/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.2). Die Verweigerung des Kantonswechsels

hat nicht den Verlust der Bewilligung im alten Kanton zur Folge (vgl.

Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG; die Weisungen und Erläuterungen des

Staatssekretariats für Migration, I. Ausländerbereich vom Oktober 2013, Stand

1.

Oktober 2022, Ziff. 3.1.8.2.1).

2.2

Ein Widerrufsgrund ist nach Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG gegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich

oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz

oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die

äussere Sicherheit gefährdet. Die Bewilligungsverlängerung kann schliesslich

auch verweigert werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin oder eine Person,

für die er oder sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs.

1.

lit. e AIG).

3.1

Das MISA begründete den

angefochtenen Entscheid zum einen mit der hohen Verschuldung des

Beschwerdeführers von insgesamt CHF 84'024.50. Bei den Forderungen handle es

sich – soweit ersichtlich – um Steuerforderungen der Einwohnergemeinde [...]

und des Kantons Bern sowie um Forderungen einer Krankenkasse, der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn, der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, der

kantonalen Behörden und Ämter sowie von Privatunternehmen. Der Beschwerdeführer

räume selber ein, dass er über Jahre hinweg unbesehen Schulden angehäuft habe.

In den Akten fänden sich weder Abzahlungsvereinbarungen noch Belege über

getätigte Rückzahlungen oder die Inanspruchnahme einer Schuldenberatungsstelle.

Einzig die Lohnpfändungen im Jahre 2019 deuteten auf einen zögerlichen Versuch

der Schuldensanierung hin. Der Beschwerdeführer habe sich nicht ernsthaft mit

seiner finanziellen Situation auseinandergesetzt. Ein Schicksalsschlag im Sinne

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege nicht vor. Die hohe Verschuldung,

die wirtschaftliche Unselbständigkeit sowie die fehlenden Sanierungsbemühungen

liessen auf eine mutwillige Schuldenanhäufung schliessen, womit der Widerrufsgrund

nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sei. Weiter erachtete das Migrationsamt

den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs.1 lit. e AIG als erfüllt. Der

Beschwerdeführer werde seit dem 1. September 2020 sozialhilferechtlich

unterstützt und habe bis im Dezember 2021 CHF 23'437.40 bezogen. Er werde

auch zukünftig nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Bereits zum

Zeitpunkt seines Zuzugs in den Kanton Solothurn sei der Beschwerdeführer auf

finanzielle Unterstützung seines Vermieters angewiesen gewesen. Sein Aufenthalt

sei abgesehen von Saisonarbeit in den Jahren 2010 bis 2017, eines

Temporäreinsatzes sowie einer Anstellung auf Probe im Jahre 2019 grösstenteils

von Erwerbslosigkeit geprägt gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich in

einem Beschäftigungsprogramm befände, lege er nicht dar, wie er die Ablösung

von der Sozialhilfe bewerkstelligen wolle.

3.2

Hiergegen bringt der

Beschwerdeführer vor der Vorinstanz und dem Verwaltungsgericht vor, er habe

sich mit dem Umzug in den Kanton Solothurn erstmals von der Einflussnahme

seiner Eltern lösen können. Er habe den Kontakt zu seinen Eltern abgebrochen,

nachdem er keinen anderen Weg mehr gesehen habe, wie er sonst mit 28 Jahren

sein Leben selbst und ohne den (negativen) Einfluss der eigenen Familie leben

und meistern könne. Vorher habe sich der Vater um alle finanziellen

Angelegenheiten der gesamten Familie gekümmert, was in seiner Kultur keine

Besonderheit sei. Dabei habe er sich vom Vater zu lange täuschen lassen, dass

dieser die Finanzen sorgfältig verwalten würde.

Der Ablösungsprozess von den Eltern sei

mit grossen psychischen Belastungen verbunden gewesen. Deswegen sei er während

längerer Zeit nicht in der gesundheitlichen Verfassung gewesen, um

ununterbrochen im 1. Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die Abmeldung nach [...] sei

der erste wichtige Schritt im Ablösungsprozess gewesen und die Anmeldung für

den Bezug von Sozialhilfe der zweite. Seither erhalte er die administrative

Unterstützung, die er dringend benötige.

Im Rahmen der Teilnahme am

Beschäftigungsprogramm der [...] habe er bewiesen, dass er den ersten Schritt

in den ersten Arbeitsmarkt nur noch nicht habe vollziehen können, weil er über

keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Im Rahmen der vorliegenden

Beschwerde sei zu prüfen und zu würdigen, ob es sich bei der langen

Verfahrensdauer zur Beurteilung des Kantonswechselgesuchs um eine

Verfahrensverschleppung handle. Die lange Verfahrensdauer sei ursächlich dafür,

dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation nicht habe verbessern

können. Kein Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt sei bereit, jemanden ohne

gültige Aufenthaltsbewilligung anzustellen. Trotz dieser misslichen Situation

habe der Beschwerdeführer mit der vorbildlichen Teilnahme am Beschäftigungsprogramm

das bestmögliche in seiner Situation getan, um nach Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung rasch eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Durch die

Anmeldung bei der Sozialhilfe habe der Beschwerdeführer verhindert, dass er

weitere «unnötige» Schulden angehäuft habe. Im Kanton Bern habe er nie

Sozialhilfe bezogen.

Mit Verweis auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung seien die Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AIG

nicht erfüllt. Die «Schuldenwirtschaft» sei durch seine Familie ausgelöst

worden und habe ihn über Jahre daran gehindert, sein Leben ohne den negativen

Einfluss leben zu können. Eine mutwillige Schuldenanhäufung liege nicht vor.

Das Migrationsamt habe nicht abgeklärt,

ob der Beschwerdeführer über Verwandte und Bekannte in der Heimat verfüge,

welche ihm bei einer Rückkehr behilflich sein würden. Auch eine Rückkehr in den

Kanton Bern sei nicht zumutbar. Es werde vom MISA nicht bestritten, dass er

nicht zurück zur Familie ziehen könne. Ohne gültige Aufenthaltsbewilligung und

mit seinen Betreibungen werde auch die Wohnungssuche zu Schwierigkeiten führen.

Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Anmeldung im Kanton Solothurn

entsprechend seinen Möglichkeiten integriert und sich ein soziales Netz

aufgebaut. Er habe gute Aussichten, mit der Unterstützung der [...] und des

zuständigen Sozialarbeiters nach Wiedererlangung der Aufenthaltsbewilligung

sich rasch von der Sozialhilfe abzulösen. Die Ablehnung des

Kantonswechselgesuchs erweise sich als unverhältnismässig.

4.1

Fest steht, dass der

Beschwerdeführer zurzeit arbeitslos ist und damit die erste Voraussetzung für

den Kantonswechsel nicht erfüllt. Die Vorinstanz bejahte zudem den

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG, da der Beschwerdeführer

erhebliche Schulden angehäuft habe. Rechtsprechungsgemäss genügt

Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung bzw. Aufenthaltsbewilligung. Vorausgesetzt ist

Mutwilligkeit, d.h. die Schulden müssen selbstverschuldet und qualifiziert

vorwerfbar sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2021 vom 12. Oktober

2021.

E. 3.2; BGE 137 II 297 E. 3.3 sowie Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE);

erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer

qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Urteil des Bundesgerichts

2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Davon ist nicht leichthin

auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.1

mit Hinweis). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des

pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern der Schuldner

sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach

einer Lösung zu suchen (Urteil des Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021

E. 5.2.2). Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als

mutwillig. Auch können u.a. berufliche Rückschläge von Selbständigerwerbenden

diesen nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (Konkurs), da jedes

wirtschaftliche Handeln Risiken birgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 bzw. E. 3.3.2). Die Mutwilligkeit setzt

vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit

getragenes Verhalten voraus (Urteile des Bundesgerichts 2C_896/2020 11. März

2021.

E. 5.2.2; 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.2).

Wie hoch die Verschuldung in

quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich

nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein

Betrag von rund CHF 32'000.00 oder weniger nicht genügt, wohl aber ein

Betrag von rund CHF 80'000.00 und mehr (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.2; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E.

3.5/3.6.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2).

4.2

Die Schulden des Beschwerdeführers

im Kanton Bern bezifferten sich am 14. November 2019 auf insgesamt

CHF 62'036.60. Im Mai 2019 erfolgte der Zuzug in den Kanton Solothurn.

Gemäss Auszug des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 18. Oktober 2022

ist der Beschwerdeführer mit 23 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von

CHF 25'922.70 verzeichnet. Insgesamt ergibt sich somit ein Schuldbetrag

von CHF 87'959.30. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass manche

Forderungen im Kanton Solothurn erneut in Betreibung gesetzt wurden und somit

doppelt erfasst sind, so ist doch der Schuldbetrag sehr hoch und stellt

rechtsprechungsgemäss in quantitativer Hinsicht einen Widerrufsgrund dar.

In subjektiver Hinsicht kann nicht davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Schulden absichtlich oder

böswillig verursacht hätte. Indem er aber vorbringt, seinem Vater, der seine

Finanzen verwaltet habe, viel zu lange vertraut zu haben, könnte dies wohl

höchstens in den ersten paar Jahren nach Eintreten der Volljährigkeit als

entschuldbar gelten. Der Beschwerdeführer hat offenbar erst im Alter von 28

Jahren angefangen, sich für seine finanzielle Situation zu interessieren, was

ihm als grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden muss. Der Beschwerdeführer ist

für seine finanzielle Situation selbst verantwortlich und kann sich nicht mit der

unbelegten Behauptung entschuldigen, sein Vater habe sich nicht gut um seine

Finanzen gekümmert. Auch wenn der Beschwerdeführer sich nun in den letzten rund

zwei Jahren nicht mehr weiter verschuldet hat, so muss ihm doch ein durch eine

qualifizierte Leichtfertigkeit erheblicher Ordnungsverstoss vorgeworfen werden,

was den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.

5.1

Die Vorinstanz bejahte im Weiteren

den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG aufgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers. Normzweck dieser Bestimmung ist

in erster Linie, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu

vermeiden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von

den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die zu erwartende finanzielle

Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Der Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt in Betracht, wenn eine

Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit

gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen

ihrer Familie wird aufkommen können. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur

voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung

der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Im

Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt Art.

62.

Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit

«dauerhaft und in erheblichem Mass» vorliegt. Ein Sozialhilfebezug von

CHF 55'400.00 erscheint im Rahmen von Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG bereits als beachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.3 und 3.4 mit Verweis auf Urteil des

Bundesgerichts 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3).

Liegt der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene

aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint. Nach der

bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist,

namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der

Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der

betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu

beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären

Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland. Namentlich soll nicht schon

eine vorübergehende Armut z.B. infolge einer Scheidung zum Widerruf bzw. zur

Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung führen, sondern nur ein in diesem

Zusammenhang persönliches – vorwerfbares – Verhalten (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3 und 2C_870/2018 vom

13.

Mai 2019 E. 5.2).

5.2

Der Beschwerdeführer wird seit

1.

September 2020 durch die Sozialhilfe unterstützt. Der Saldo der

bezogenen Leistungen betrug per 19. Oktober 2022 CHF 40'654.00. Davor

hatte der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2017 Saisonarbeit geleistet

sowie von Mai bis mindestens November 2019 bei [...] einen Temporäreinsatz

gehabt. Zudem reichte er einen Arbeitsvertrag zum Probearbeiten vom

24.

Oktober 2019 ein. In diesem Vertrag war eine gültige

«Arbeitsbewilligung» als Bedingung für den Erhalt eines Arbeitsvertrags genannt

worden. Seither befand sich die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

jedoch in Prüfung. In seiner Beschwerde vom 13. Januar 2022 liess der

Beschwerdeführer ausführen, er befinde sich in einem Beschäftigungsprogramm.

Dem beigelegten Schreiben der [...] vom 11. Januar 2022 kann entnommen

werden, dass der Beschwerdeführer seit 6. April 2021 Arbeiten in den

Bereichen Räumungen, Umzüge und Gartenarbeiten ausführe. Dabei leiste er

täglich überdurchschnittlich gute Arbeit und verfüge über die nötigen

Ressourcen und Kompetenzen, um wieder im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Mit

dem Teillohnprojekt, in welches der Beschwerdeführer umgehend starten könnte,

würde ein wichtiger Zwischenschritt zu einer anschliessenden Re-Integration

erfolgen. Aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung und des hängigen

Entscheids seitens des Migrationsamts werde aber mit diesem Schritt zugewartet.

Am 19. Oktober 2022 teilten die SDMUL mit, dass der Beschwerdeführer

bisher keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er sei einem

Beschäftigungsprogramm zugewiesen worden und erhalte dort gute Referenzen und

Zeugnisse. Er mache Stellenbewerbungen, habe aber aufgrund des ausstehenden

Verfahrens bezüglich seiner Aufenthaltsbewilligung noch keine Anstellung

gefunden.

Bei dieser Ausgangslage ist bereits fraglich,

ob der bezogene Betrag an Sozialhilfe die Schwelle der Massgeblichkeit

überschreitet. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer aber seine weiterhin

andauernde Sozialhilfeabhängigkeit nicht vollumfänglich angelastet werden. Der

Beschwerdeführer ist sichtlich bemüht, eine Anstellung zu erlangen und leistet

im Beschäftigungsprogramm auch überdurchschnittlich gute Arbeit. Würde er über

eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen, könnte damit gerechnet werden,

dass der Beschwerdeführer bald eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt finden

würde. Seine Chancen, künftig für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen zu

können, sind durchaus intakt, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit.

e AIG nicht erfüllt ist.

6.1

Dennoch erfüllt der Beschwerdeführer

die Voraussetzungen für den Kantonswechsel nicht. Er ist zum einen arbeitslos

und aufgrund der Verschuldung besteht ein Widerrufsgrund. Eine Ablehnung des

Kantonswechselgesuchs rechtfertigt sich jedoch nur dann, wenn sich auch die

Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde, diese also verhältnismässig

wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2).

6.2

Der inzwischen 31-jährige

Beschwerdeführer kam im Alter von 7 ½ Jahren in die Schweiz und hält sich hier

bereits den grössten Teil seines Lebens, nämlich seit 23 ½ Jahren auf. Er hat

in der Schweiz die Schule besucht, spricht die hiesige Sprache und ist hier sozial

verwurzelt und integriert. Er kann sich nach dieser langen Zeit auf Art. 8

Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) berufen, wonach das Privatleben zu achten ist und es nach

einem rechtmässigen Aufenthalt von über zehn Jahren besonderer Gründe zur

Beendigung des Aufenthalts bedarf. Solche sind vorliegend nicht gegeben. Der

Beschwerdeführer wurde für seine Schuldenwirtschaft und den Sozialhilfebezug

kein einziges Mal verwarnt. Ihn ohne Verwarnung aus der Schweiz wegzuweisen,

nachdem er sich fast sein ganzes Leben hier aufgehalten hat, während den

letzten zwei Jahren kaum weitere Schulden angehäuft hat und sich in

Beschäftigungsprogrammen sichtlich um Arbeit bemüht und überdurchschnittlich

gute Leistungen erbringt, rechtfertigt sich nicht und verstösst gegen Art. 8

Ziff. 1 EMRK.

7.1

Ist eine Massnahme begründet, aber

den Umständen nicht angemessen – so wie vorliegend der Fall –, so kann die

betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.

7.2

Der Beschwerdeführer ist somit mit

Nachdruck darauf hinzuweisen, dass seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen

werden kann, wenn er weitere Schulden anhäufen oder die bestehenden nicht

abbauen sollte, weiterhin von der Sozialhilfe abhängig sein sollte oder in

erheblichem Mass straffällig werden sollte.

8.

Die Beschwerde erweist sich damit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Departements des Innern vom

3.

Januar 2022 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist der Kantonswechsel

zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Jahres im

Kanton Solothurn auszustellen. Zudem ist er zu verwarnen.

9.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (vgl. §

77.

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs. 1

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272].

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Departements des Innern vom 3. Januar 2022 wird aufgehoben

und A.___ wird der Kantonswechsel bewilligt.

2. A.___ ist eine Aufenthaltsbewilligung

für die Dauer eines Jahres für den Kanton Solothurn auszustellen.

3. A.___ wird mit Nachdruck darauf

hingewiesen, dass seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn er

weitere Schulden anhäufen oder die bestehenden nicht abbauen sollte, weiterhin

von der Sozialhilfe abhängig sein sollte oder in erheblichem Mass straffällig

werden sollte.

4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann