VWBES.2022.33
Kantonswechsel
22. Dezember 2022Deutsch18 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonswechsel
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der [...] 1991 im Kosovo geborene A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) kam am 9. April 1999 im Alter von
sieben Jahren zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz, wo
die Familie um Asyl ersuchte. Das Asylgesuch wurde am 19. März 2003 in
letzter Instanz abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom Bundesamt für
Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wiedererwägungsweise
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Am 22. März 2011 wurde dem
Beschwerdeführer im Kanton Bern erstmals die Aufenthaltsbewilligung erteilt,
deren Gültigkeitsdauer letztmals bis am 8. April 2019 verlängert wurde.
2. Der Beschwerdeführer meldete sich per
1. Mai 2019 von [...] (BE) herkommend in [...] (SO) an. Sein Gesuch um
Kantonswechsel ging am 18. Oktober 2019 beim Migrationsamt Solothurn (MISA)
ein. Am 3. Dezember 2019 reichte er Unterlagen zur Vervollständigung
seines Gesuchs nach.
3. Am 17. September 2020 meldeten
die Sozialen Dienste mittlerer und unterer Leberberg (SDMUL), dass sich der
Beschwerdeführer per 1. September 2020 zum Bezug von Sozialhilfe
angemeldet habe. Auf Nachfrage des MISA bestätigten die Sozialen Dienste am
9. Juni 2021, dass der Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe beziehe und
in einem Beschäftigungsprogramm tätig sei. Bisher habe er CHF 12'945.15 an
Sozialhilfe bezogen.
4. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021
gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend
Abweisung des Gesuchs um Kantonswechsel, woraufhin der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 29. Juli 2021, verfasst und unterzeichnet durch den zuständigen
Sozialarbeiter der SDMUL, Stellung nahm.
5. Auf Nachfrage meldeten die Sozialen
Dienste am 7. Dezember 2021, dass der Beschwerdeführer weiterhin
Sozialhilfe beziehe, wobei der Saldo CHF 23'437.40 betrage.
6. Das MISA verfügte am 3. Januar 2022
namens des Departements des Innern (DdI), das Gesuch des Beschwerdeführers um
Kantonswechsel werde abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sich – unter
Androhung von Strafmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. März 2022 bei
der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und den Kanton Solothurn zu verlassen.
7. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2022,
welche vom zuständigen Sachbearbeiter der SDMUL mitunterzeichnet wurde, wandte
sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die
Verfügung des MISA vom 3. Januar 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer der
Kantonswechsel zu bewilligen.
8. Am 28. Januar 2022 stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches der
zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. Februar 2022 abwies.
Der Beschwerdeführer leistete in der Folge einen Kostenvorschuss.
9. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar
2022 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge. Zudem beantragte es, die Vertretung des
Beschwerdeführers sei infolge Vorliegens eines Interessenkonflikts nicht
zuzulassen.
10. Mit Verfügung vom 9. Februar
2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
11. Der am 18. Oktober 2022 eingeholte
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Region Solothurn weist 23 offene
Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 25'922.70 auf. 21 Verlustscheine
stammen aus den Jahren 2019 und 2020. Zu den zwei neuen Verlustscheinen aus dem
Jahr 2022 teilte das Betreibungsamt dem Verwaltungsgericht am 20. Oktober 2022
auf Nachfrage mit, es handle sich zum einen um die Krankenkassenprämie von
Januar 2021 und zum anderen um einen Pfändungsverlustschein vom 8. Mai 2017.
Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau vom
14. November 2019 sind dort zudem 33 offene Betreibungen (davon 27
Pfändungen) in der Höhe von CHF 19'021.35 sowie 49 Verlustscheine im
Umfang von CHF 43'015.25 verzeichnet. Die SDMUL teilten dem
Verwaltungsgericht am 19. Oktober 2022 auf Anfrage hin mit, dass der
Beschwerdeführer weiterhin sozialhilferechtlich unterstützt werde und ihm bis
anhin CHF 40'654.00 ausbezahlt worden seien. Im Strafregister ist der
Beschwerdeführer einmal vermerkt wegen Hinderung einer Amtshandlung. Dabei
wurde er am 21. November 2019 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je
CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und
einer Busse von CHF 90.00 verurteilt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit die
Vorinstanz vorliegend einen Interessenskonflikt des den Beschwerdeführer
vertretenden Sozialarbeiters sieht, bezieht sich dieser in erster Linie auf
dessen Anstellungsverhältnis zu seinem Arbeitgeber, was aber für das
vorliegende Gerichtsverfahren unbeachtlich ist. Der Sozialarbeiter untersteht
denn auch nicht den strengen Standesregeln eines Rechtsanwalts und die
Beschwerde wurde zudem auch durch den Beschwerdeführer eigenhändig
unterzeichnet.
2.1
Die Aufenthaltsbewilligung gilt nur
für den Kanton, der sie ausgestellt hat (Art. 66 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142. 201]). Wollen
Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton
verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen
Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142. 20]). Nach Art. 37 Abs. 2
AIG haben Personen mit Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel,
wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1
AIG vorliegen. Die Bewilligung kann im neuen Kanton aber nicht allein mit der
Begründung verweigert werden, dass der Gesuchsteller im bisherigen
Bewilligungskanton verbleiben könne. Vielmehr muss ein Widerrufsgrund gegeben
sein, der eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. Vom neuen Kanton
ist deshalb zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung
aus der Schweiz verhältnismässig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2D_16/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.2). Die Verweigerung des Kantonswechsels
hat nicht den Verlust der Bewilligung im alten Kanton zur Folge (vgl.
Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG; die Weisungen und Erläuterungen des
Staatssekretariats für Migration, I. Ausländerbereich vom Oktober 2013, Stand
1.
Oktober 2022, Ziff. 3.1.8.2.1).
2.2
Ein Widerrufsgrund ist nach Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG gegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich
oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die
äussere Sicherheit gefährdet. Die Bewilligungsverlängerung kann schliesslich
auch verweigert werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin oder eine Person,
für die er oder sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs.
1.
lit. e AIG).
3.1
Das MISA begründete den
angefochtenen Entscheid zum einen mit der hohen Verschuldung des
Beschwerdeführers von insgesamt CHF 84'024.50. Bei den Forderungen handle es
sich – soweit ersichtlich – um Steuerforderungen der Einwohnergemeinde [...]
und des Kantons Bern sowie um Forderungen einer Krankenkasse, der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn, der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, der
kantonalen Behörden und Ämter sowie von Privatunternehmen. Der Beschwerdeführer
räume selber ein, dass er über Jahre hinweg unbesehen Schulden angehäuft habe.
In den Akten fänden sich weder Abzahlungsvereinbarungen noch Belege über
getätigte Rückzahlungen oder die Inanspruchnahme einer Schuldenberatungsstelle.
Einzig die Lohnpfändungen im Jahre 2019 deuteten auf einen zögerlichen Versuch
der Schuldensanierung hin. Der Beschwerdeführer habe sich nicht ernsthaft mit
seiner finanziellen Situation auseinandergesetzt. Ein Schicksalsschlag im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege nicht vor. Die hohe Verschuldung,
die wirtschaftliche Unselbständigkeit sowie die fehlenden Sanierungsbemühungen
liessen auf eine mutwillige Schuldenanhäufung schliessen, womit der Widerrufsgrund
nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sei. Weiter erachtete das Migrationsamt
den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs.1 lit. e AIG als erfüllt. Der
Beschwerdeführer werde seit dem 1. September 2020 sozialhilferechtlich
unterstützt und habe bis im Dezember 2021 CHF 23'437.40 bezogen. Er werde
auch zukünftig nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Bereits zum
Zeitpunkt seines Zuzugs in den Kanton Solothurn sei der Beschwerdeführer auf
finanzielle Unterstützung seines Vermieters angewiesen gewesen. Sein Aufenthalt
sei abgesehen von Saisonarbeit in den Jahren 2010 bis 2017, eines
Temporäreinsatzes sowie einer Anstellung auf Probe im Jahre 2019 grösstenteils
von Erwerbslosigkeit geprägt gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich in
einem Beschäftigungsprogramm befände, lege er nicht dar, wie er die Ablösung
von der Sozialhilfe bewerkstelligen wolle.
3.2
Hiergegen bringt der
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz und dem Verwaltungsgericht vor, er habe
sich mit dem Umzug in den Kanton Solothurn erstmals von der Einflussnahme
seiner Eltern lösen können. Er habe den Kontakt zu seinen Eltern abgebrochen,
nachdem er keinen anderen Weg mehr gesehen habe, wie er sonst mit 28 Jahren
sein Leben selbst und ohne den (negativen) Einfluss der eigenen Familie leben
und meistern könne. Vorher habe sich der Vater um alle finanziellen
Angelegenheiten der gesamten Familie gekümmert, was in seiner Kultur keine
Besonderheit sei. Dabei habe er sich vom Vater zu lange täuschen lassen, dass
dieser die Finanzen sorgfältig verwalten würde.
Der Ablösungsprozess von den Eltern sei
mit grossen psychischen Belastungen verbunden gewesen. Deswegen sei er während
längerer Zeit nicht in der gesundheitlichen Verfassung gewesen, um
ununterbrochen im 1. Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die Abmeldung nach [...] sei
der erste wichtige Schritt im Ablösungsprozess gewesen und die Anmeldung für
den Bezug von Sozialhilfe der zweite. Seither erhalte er die administrative
Unterstützung, die er dringend benötige.
Im Rahmen der Teilnahme am
Beschäftigungsprogramm der [...] habe er bewiesen, dass er den ersten Schritt
in den ersten Arbeitsmarkt nur noch nicht habe vollziehen können, weil er über
keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Im Rahmen der vorliegenden
Beschwerde sei zu prüfen und zu würdigen, ob es sich bei der langen
Verfahrensdauer zur Beurteilung des Kantonswechselgesuchs um eine
Verfahrensverschleppung handle. Die lange Verfahrensdauer sei ursächlich dafür,
dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation nicht habe verbessern
können. Kein Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt sei bereit, jemanden ohne
gültige Aufenthaltsbewilligung anzustellen. Trotz dieser misslichen Situation
habe der Beschwerdeführer mit der vorbildlichen Teilnahme am Beschäftigungsprogramm
das bestmögliche in seiner Situation getan, um nach Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung rasch eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Durch die
Anmeldung bei der Sozialhilfe habe der Beschwerdeführer verhindert, dass er
weitere «unnötige» Schulden angehäuft habe. Im Kanton Bern habe er nie
Sozialhilfe bezogen.
Mit Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung seien die Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AIG
nicht erfüllt. Die «Schuldenwirtschaft» sei durch seine Familie ausgelöst
worden und habe ihn über Jahre daran gehindert, sein Leben ohne den negativen
Einfluss leben zu können. Eine mutwillige Schuldenanhäufung liege nicht vor.
Das Migrationsamt habe nicht abgeklärt,
ob der Beschwerdeführer über Verwandte und Bekannte in der Heimat verfüge,
welche ihm bei einer Rückkehr behilflich sein würden. Auch eine Rückkehr in den
Kanton Bern sei nicht zumutbar. Es werde vom MISA nicht bestritten, dass er
nicht zurück zur Familie ziehen könne. Ohne gültige Aufenthaltsbewilligung und
mit seinen Betreibungen werde auch die Wohnungssuche zu Schwierigkeiten führen.
Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Anmeldung im Kanton Solothurn
entsprechend seinen Möglichkeiten integriert und sich ein soziales Netz
aufgebaut. Er habe gute Aussichten, mit der Unterstützung der [...] und des
zuständigen Sozialarbeiters nach Wiedererlangung der Aufenthaltsbewilligung
sich rasch von der Sozialhilfe abzulösen. Die Ablehnung des
Kantonswechselgesuchs erweise sich als unverhältnismässig.
4.1
Fest steht, dass der
Beschwerdeführer zurzeit arbeitslos ist und damit die erste Voraussetzung für
den Kantonswechsel nicht erfüllt. Die Vorinstanz bejahte zudem den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG, da der Beschwerdeführer
erhebliche Schulden angehäuft habe. Rechtsprechungsgemäss genügt
Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung bzw. Aufenthaltsbewilligung. Vorausgesetzt ist
Mutwilligkeit, d.h. die Schulden müssen selbstverschuldet und qualifiziert
vorwerfbar sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2021 vom 12. Oktober
2021.
E. 3.2; BGE 137 II 297 E. 3.3 sowie Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE);
erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer
qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Urteil des Bundesgerichts
2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Davon ist nicht leichthin
auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.1
mit Hinweis). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des
pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern der Schuldner
sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach
einer Lösung zu suchen (Urteil des Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021
E. 5.2.2). Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als
mutwillig. Auch können u.a. berufliche Rückschläge von Selbständigerwerbenden
diesen nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (Konkurs), da jedes
wirtschaftliche Handeln Risiken birgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 bzw. E. 3.3.2). Die Mutwilligkeit setzt
vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit
getragenes Verhalten voraus (Urteile des Bundesgerichts 2C_896/2020 11. März
2021.
E. 5.2.2; 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.2).
Wie hoch die Verschuldung in
quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich
nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein
Betrag von rund CHF 32'000.00 oder weniger nicht genügt, wohl aber ein
Betrag von rund CHF 80'000.00 und mehr (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.2; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E.
3.5/3.6.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2).
4.2
Die Schulden des Beschwerdeführers
im Kanton Bern bezifferten sich am 14. November 2019 auf insgesamt
CHF 62'036.60. Im Mai 2019 erfolgte der Zuzug in den Kanton Solothurn.
Gemäss Auszug des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 18. Oktober 2022
ist der Beschwerdeführer mit 23 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von
CHF 25'922.70 verzeichnet. Insgesamt ergibt sich somit ein Schuldbetrag
von CHF 87'959.30. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass manche
Forderungen im Kanton Solothurn erneut in Betreibung gesetzt wurden und somit
doppelt erfasst sind, so ist doch der Schuldbetrag sehr hoch und stellt
rechtsprechungsgemäss in quantitativer Hinsicht einen Widerrufsgrund dar.
In subjektiver Hinsicht kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Schulden absichtlich oder
böswillig verursacht hätte. Indem er aber vorbringt, seinem Vater, der seine
Finanzen verwaltet habe, viel zu lange vertraut zu haben, könnte dies wohl
höchstens in den ersten paar Jahren nach Eintreten der Volljährigkeit als
entschuldbar gelten. Der Beschwerdeführer hat offenbar erst im Alter von 28
Jahren angefangen, sich für seine finanzielle Situation zu interessieren, was
ihm als grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden muss. Der Beschwerdeführer ist
für seine finanzielle Situation selbst verantwortlich und kann sich nicht mit der
unbelegten Behauptung entschuldigen, sein Vater habe sich nicht gut um seine
Finanzen gekümmert. Auch wenn der Beschwerdeführer sich nun in den letzten rund
zwei Jahren nicht mehr weiter verschuldet hat, so muss ihm doch ein durch eine
qualifizierte Leichtfertigkeit erheblicher Ordnungsverstoss vorgeworfen werden,
was den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.
5.1
Die Vorinstanz bejahte im Weiteren
den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG aufgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers. Normzweck dieser Bestimmung ist
in erster Linie, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu
vermeiden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von
den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die zu erwartende finanzielle
Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Der Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt in Betracht, wenn eine
Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen
ihrer Familie wird aufkommen können. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Im
Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt Art.
62.
Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit
«dauerhaft und in erheblichem Mass» vorliegt. Ein Sozialhilfebezug von
CHF 55'400.00 erscheint im Rahmen von Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG bereits als beachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.3 und 3.4 mit Verweis auf Urteil des
Bundesgerichts 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3).
Liegt der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene
aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint. Nach der
bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist,
namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der
Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der
betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu
beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären
Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland. Namentlich soll nicht schon
eine vorübergehende Armut z.B. infolge einer Scheidung zum Widerruf bzw. zur
Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung führen, sondern nur ein in diesem
Zusammenhang persönliches – vorwerfbares – Verhalten (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3 und 2C_870/2018 vom
13.
Mai 2019 E. 5.2).
5.2
Der Beschwerdeführer wird seit
1.
September 2020 durch die Sozialhilfe unterstützt. Der Saldo der
bezogenen Leistungen betrug per 19. Oktober 2022 CHF 40'654.00. Davor
hatte der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2017 Saisonarbeit geleistet
sowie von Mai bis mindestens November 2019 bei [...] einen Temporäreinsatz
gehabt. Zudem reichte er einen Arbeitsvertrag zum Probearbeiten vom
24.
Oktober 2019 ein. In diesem Vertrag war eine gültige
«Arbeitsbewilligung» als Bedingung für den Erhalt eines Arbeitsvertrags genannt
worden. Seither befand sich die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
jedoch in Prüfung. In seiner Beschwerde vom 13. Januar 2022 liess der
Beschwerdeführer ausführen, er befinde sich in einem Beschäftigungsprogramm.
Dem beigelegten Schreiben der [...] vom 11. Januar 2022 kann entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer seit 6. April 2021 Arbeiten in den
Bereichen Räumungen, Umzüge und Gartenarbeiten ausführe. Dabei leiste er
täglich überdurchschnittlich gute Arbeit und verfüge über die nötigen
Ressourcen und Kompetenzen, um wieder im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Mit
dem Teillohnprojekt, in welches der Beschwerdeführer umgehend starten könnte,
würde ein wichtiger Zwischenschritt zu einer anschliessenden Re-Integration
erfolgen. Aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung und des hängigen
Entscheids seitens des Migrationsamts werde aber mit diesem Schritt zugewartet.
Am 19. Oktober 2022 teilten die SDMUL mit, dass der Beschwerdeführer
bisher keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er sei einem
Beschäftigungsprogramm zugewiesen worden und erhalte dort gute Referenzen und
Zeugnisse. Er mache Stellenbewerbungen, habe aber aufgrund des ausstehenden
Verfahrens bezüglich seiner Aufenthaltsbewilligung noch keine Anstellung
gefunden.
Bei dieser Ausgangslage ist bereits fraglich,
ob der bezogene Betrag an Sozialhilfe die Schwelle der Massgeblichkeit
überschreitet. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer aber seine weiterhin
andauernde Sozialhilfeabhängigkeit nicht vollumfänglich angelastet werden. Der
Beschwerdeführer ist sichtlich bemüht, eine Anstellung zu erlangen und leistet
im Beschäftigungsprogramm auch überdurchschnittlich gute Arbeit. Würde er über
eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen, könnte damit gerechnet werden,
dass der Beschwerdeführer bald eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt finden
würde. Seine Chancen, künftig für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen zu
können, sind durchaus intakt, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit.
e AIG nicht erfüllt ist.
6.1
Dennoch erfüllt der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen für den Kantonswechsel nicht. Er ist zum einen arbeitslos
und aufgrund der Verschuldung besteht ein Widerrufsgrund. Eine Ablehnung des
Kantonswechselgesuchs rechtfertigt sich jedoch nur dann, wenn sich auch die
Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde, diese also verhältnismässig
wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2).
6.2
Der inzwischen 31-jährige
Beschwerdeführer kam im Alter von 7 ½ Jahren in die Schweiz und hält sich hier
bereits den grössten Teil seines Lebens, nämlich seit 23 ½ Jahren auf. Er hat
in der Schweiz die Schule besucht, spricht die hiesige Sprache und ist hier sozial
verwurzelt und integriert. Er kann sich nach dieser langen Zeit auf Art. 8
Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) berufen, wonach das Privatleben zu achten ist und es nach
einem rechtmässigen Aufenthalt von über zehn Jahren besonderer Gründe zur
Beendigung des Aufenthalts bedarf. Solche sind vorliegend nicht gegeben. Der
Beschwerdeführer wurde für seine Schuldenwirtschaft und den Sozialhilfebezug
kein einziges Mal verwarnt. Ihn ohne Verwarnung aus der Schweiz wegzuweisen,
nachdem er sich fast sein ganzes Leben hier aufgehalten hat, während den
letzten zwei Jahren kaum weitere Schulden angehäuft hat und sich in
Beschäftigungsprogrammen sichtlich um Arbeit bemüht und überdurchschnittlich
gute Leistungen erbringt, rechtfertigt sich nicht und verstösst gegen Art. 8
Ziff. 1 EMRK.
7.1
Ist eine Massnahme begründet, aber
den Umständen nicht angemessen – so wie vorliegend der Fall –, so kann die
betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
7.2
Der Beschwerdeführer ist somit mit
Nachdruck darauf hinzuweisen, dass seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen
werden kann, wenn er weitere Schulden anhäufen oder die bestehenden nicht
abbauen sollte, weiterhin von der Sozialhilfe abhängig sein sollte oder in
erheblichem Mass straffällig werden sollte.
8.
Die Beschwerde erweist sich damit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Departements des Innern vom
3.
Januar 2022 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist der Kantonswechsel
zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Jahres im
Kanton Solothurn auszustellen. Zudem ist er zu verwarnen.
9.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (vgl. §
77.
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs. 1
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272].
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des Departements des Innern vom 3. Januar 2022 wird aufgehoben
und A.___ wird der Kantonswechsel bewilligt.
2. A.___ ist eine Aufenthaltsbewilligung
für die Dauer eines Jahres für den Kanton Solothurn auszustellen.
3. A.___ wird mit Nachdruck darauf
hingewiesen, dass seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn er
weitere Schulden anhäufen oder die bestehenden nicht abbauen sollte, weiterhin
von der Sozialhilfe abhängig sein sollte oder in erheblichem Mass straffällig
werden sollte.
4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann