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Entscheid

VWBES.2022.331

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung / Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz

14. Dezember 2023Deutsch22 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Erlöschen

der Niederlassungsbewilligung / Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung /

Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die portugiesische Staatsbürgerin A.___

(geb. 1970, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) verheiratete sich am

22. Juli 1989 im Alter von 19 Jahren mit einem in der Schweiz

niedergelassenen Landsmann. Am 1. August 1989 reiste sie in die Schweiz

ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am

24. April 1991 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt, deren

Kontrollfrist am 31. Januar 2013 letztmals bis zum 31. März 2018

verlängert wurde. Seit 1. Juni 2002 kann sich die Beschwerdeführerin auf

das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (FZA, SR

0.142.112.681) berufen. Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn [...] (geb. 1995)

hervor, welcher über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügt. Die Ehe

wurde am 13. Juli 2000 rechtskräftig geschieden.

Erwägungen

2.

Am 24. Mai 2017 liess die

Einwohnergemeinde [...] dem Migrationsamt die E-Mail-Korrespondenz mit der

Dispositiv

Stadtverwaltung Saint-Louis (Frankreich) vom 23. Mai 2017 zugehen. Demnach

sei die Beschwerdeführerin ab dem 23. Februar 2015 an einer Wohnadresse in

Saint-Louis wohnhaft gewesen. Es wurde eine «déclaration sur l’honneur» vom

17. November 2015 eingereicht, wo seitens der Stadt und der

Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt wurde, dass sie an jener Adresse

wohnhaft sei. Weiter wurde ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom

8. März 2017 an die Finanzverwaltung in [...] eingereicht, worin sie

Einsprache erhob gegen die definitive Steuerrechnung für das Jahr 2015 und

ausführte, die Steuerrechnung sei zu stornieren, da sie in jenem Jahr bei ihrem

damaligen Lebenspartner in Frankreich wohnhaft gewesen sei. Während dieser Zeit

habe sie in [...] lediglich einen Lagerraum gemietet gehabt und weder Geschäfte

noch Gewinne gemacht. Der Umstand, dass sie im Januar 2015 von der Sozialhilfe

abgemeldet worden sei, stütze ihre Ausführungen. Als Beleg legte die

Beschwerdeführerin ihrer Steuereinsprache die obgenannte «déclaration sur l’honneur»

bei.

3. Am 2. Februar 2018 ersuchte die

Beschwerdeführerin um Verlängerung der Kontrollfrist ihrer

Niederlassungsbewilligung. Auf entsprechenden Vorhalt des Migrationsamts,

wonach ihre Niederlassungsbewilligung aufgrund des längeren Auslandaufenthalts

erloschen sein könnte, teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

3. April 2018 mit, sie habe ihr Geschäft in [...] weiterhin gehabt, habe

auch immer wieder hier geschlafen, AHV eingezahlt und ihre Steuern hier

bezahlt. Sie habe einfach bei ihrem Freund in Frankreich gewohnt, doch sei dies

nicht gut gegangen und so sei sie wieder zurückgekommen. Sie lebe schon lange

in der Schweiz und verstehe nicht, weshalb man ihr nun den C-Ausweis

hinterfrage. Es verunsichere sie, dass sie sich nun nicht mehr ausweisen könne.

Am 3. Mai 2018 erfolgte ein weiteres Schreiben, worin eine Mitarbeiterin

der Katholischen Kirche [...] zusammen mit der Beschwerdeführerin ausführte,

diese habe nicht die ganze Zeit in Frankreich gelebt, sondern sei mehr hier

gewesen, weil sie ja das Geschäft noch in [...] gehabt habe.

4. Gemäss Mitteilung der Sozialregion [...]

war die Beschwerdeführerin vom 1. April 2000 bis am 31. Januar 2015,

teilweise zusammen mit ihrem Sohn, sozialhilferechtlich unterstützt worden. Seit

dem 1. Februar 2016 beziehe sie erneut Sozialhilfe. Wegen Rückenschmerzen

sei es ihr nicht möglich, regelmässig zu arbeiten. Der Saldo der bezogenen

Sozialhilfegelder belaufe sich per 20. September 2018 auf

CHF 790'372.70.

5. Am 18. Januar 2019 gewährte das

Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen

der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz. Mit

Stellungnahme vom 29. Januar 2019 liess sie durch ihren damaligen

Rechtsvertreter im Wesentlichen mitteilen, dass sie Anfang 2015 versucht habe,

sich von der Sozialhilfe abzulösen. Sie habe deswegen ihre Wohnung gekündigt

und sei zu einem Freund nach Saint-Louis (Frankreich) gezogen. In den ersten

zwei Monaten sei sie täglich zwischen Saint-Louis und ihrem Nähatelier in [...]

hin- und hergefahren. Sie habe aber schnell gemerkt, dass dies aufgrund der

Fahrkosten keine finanzielle Erleichterung bringe, weshalb sie in der Folge

unter der Woche in ihrem Nähatelier in [...] übernachtet habe und nur am

Wochenende zu ihrem Partner nach Frankreich gefahren sei. Sie sei während

dieser Zeit sowohl in [...] als auch in Saint-Louis gemeldet gewesen. Sie habe

nie beabsichtigt, ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich zu verschieben,

sondern sie habe lediglich Kosten sparen wollen. Als Belege wurden Auszüge aus

den durch die Beschwerdeführerin geführten Kassenbüchern für die relevante Zeit

eingereicht. Ferner könnten diverse Personen ihre Anwesenheit in der Schweiz

während der relevanten Zeit bestätigen.

6. Nach weiteren Abklärungen wurde der

Beschwerdeführerin am 17. Mai 2022 das abschliessende rechtliche Gehör

betreffend Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der

Schweiz gewährt. Am 21. bzw. 22. Juni 2022 teilte sie mit, dass sie

beabsichtige zu heiraten und hierfür ihren Ausländerausweis benötige. Ihr wurde

mitgeteilt, dass ihr der Ausweis wegen dessen Erlöschens nicht ausgehändigt

werden könne. Eine Eheschliessung ist seither nicht erfolgt.

7. Der Negativsaldo der bezogenen Sozialhilfegelder

bezifferte sich per 19. August 2022 auf CHF 872'891.75. Im

Betreibungsregister war die Beschwerdeführerin mit zwei Betreibungen in der

Höhe von CHF 1'299.80 verzeichnet. Im Strafregister ist sie nicht

eingetragen.

8. Mit Verfügung vom 25. August

2022 stellte das Migrationsamt namens des Departements des Innern fest, dass

die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin erloschen sei und

ihr keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt werde. Die Beschwerdeführerin

wurde weggewiesen und angewiesen, die Schweiz per 30. November 2022 zu

verlassen.

9. Gegen diese Verfügung liess die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, am 7. September

2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung des Migrationsamts vom

25. August 2022 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin nicht erloschen sei.

3. Eventuell sei der Beschwerdeführerin

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

4. Der Beschwerde sei in Bezug auf die

Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

5. Dem Unterzeichneten sei eine angemessene

Frist anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.

6. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den

Unterzeichneten zu gewähren.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

10. Mit Verfügung vom 3. November

2022 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt.

11. Am 6. Dezember 2022 wurde die Beschwerde

ergänzend begründet, wobei zwei Arbeitsverträge eingereicht wurden, wonach die

Beschwerdeführerin als Reinigungskraft ein monatliches Einkommen von

CHF 2'213.10 erwirtschafte. Dadurch habe sie sich bis auf die

Krankenkassenprämie von der Sozialhilfe ablösen können.

12. Mit Vernehmlassung vom

4. Januar 2023 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge. Da trotz vorübergehender Ablösung von der

Sozialhilfe keine dauerhafte Besserung der finanziellen Lage zu erwarten sei,

verschaffe auch die kürzlich aufgenommene Arbeitstätigkeit der

Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

13. Mit Verfügung vom 12. Januar

2023 wies der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Diese Verfügung hob

das Bundesgericht mit Urteil vom 5. September 2023 wegen mangelhafter

Begründung auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht

zurück.

14. Mit Verfügung vom 3. Oktober

2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt

unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

15. Mit Stellungnahme vom

24. Oktober 2023 liess die Beschwerdeführerin ausführen, sie sei weiterhin

in zwei Arbeitsverhältnissen tätig und habe im Monat September 2023 ein

Einkommen von CHF 3'715.40 erwirtschaftet.

16. Mit Verfügung vom 7. November

2023 hob die Vorinstanz die Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs der angefochtenen

Verfügung (keine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der

Schweiz) auf und erteilte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eigenschaft als

Arbeitnehmerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

17. Mit Verfügung vom 8. November

2023 wurde der Beschwerdeführerin angekündigt, es sei vorgesehen, das Verfahren

vor Verwaltungsgericht abzuschreiben, sofern nicht begründet Widerspruch erhoben

werde.

18. Dagegen liess die Beschwerdeführerin

am 29. November 2023 begründeten Widerspruch erheben und im Wesentlichen

ausführen, sie gehe immer noch davon aus, dass ihre Niederlassungsbewilligung

nicht erloschen sei und halte deshalb an ihren Rechtsbegehren fest.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit welchem festgestellt wurde, dass ihre Niederlassungsbewilligung

erloschen sei, beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang

einzutreten. Indem die Beschwerdeführerin inzwischen eine

Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, ist das entsprechende Eventualbegehren

gegenstandslos geworden.

2. Die Beschwerdeführerin ist

Portugiesin und damit EU-Bürgerin. Gemäss der identisch lautenden Bestimmung im

FZA für Arbeitnehmende (Art. 6 Ziff. 5 von Anhang I FZA), Selbständigerwerbende

(Art. 12 Ziff. 5 von Anhang I FZA) und Personen, die keine Erwerbstätigkeit

ausüben (Art. 24 Ziff. 6 von Anhang I FZA), berühren

Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht

überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit nicht

die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.

Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) enthält in Art. 61 Abs.

2 eine ähnlich lautende Bestimmung und besagt, verlässt die Ausländerin oder

der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die

Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die

Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.

Gemäss Art. 12 FZA und Art. 2 Abs. 2 AIG

kommt das AIG bei EU-Bürgern nur dann zur Anwendung, wenn es eine für die

Ausländerin oder den Ausländer günstigere Bestimmung enthält. Vorliegend ist

unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht abgemeldet

hat, weshalb zu prüfen ist, ob sie die Schweiz für mehr als sechs Monate

verlassen hat und ihre Niederlassungsbewilligung deshalb erloschen ist.

3. Das Bundesgericht hat zur Frage des

Erlöschens der Niederlassungsbewilligung in einem jüngeren Leitentscheid (BGE 145 II 322 E. 2.2 ff. S. 325 ff.) Folgendes festgehalten:

«2.2 Die

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AIG ist auf Dauer angelegt; sie

vermittelt den für ausländische Staatsangehörige günstigsten Aufenthaltsstatus

mit gefestigtem Aufenthaltsrecht (PETER UEBERSAX, Ausländerrecht, 2. Aufl.

2009, S. 285). Aus dem für die Frage der Aufrechterhaltung einer

Niederlassungsbewilligung massgeblichen Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1

AIG) ist ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen

Bewilligung eine minimale physische Präsenz auf dem schweizerischen

Staatsgebiet voraussetzt (grundlegend BGE

120 Ib 369 E. 2c S.

372). Für die Definition dieser vorausgesetzten minimalen physischen Präsenz

hat der Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an das auslegungsbedürftige

Kriterium des Lebensmittelpunktes oder gar des Wohnsitzes verzichtet (BGE

120 Ib 369 E. 2c S.

372; unter Verweis auf BGE

112 Ib 1 E. 2a S. 2);

das Gesetz weist diesbezüglich auch keine Lücke auf.

2.3 […]

Zur Erörterung der Frage, ob es sich beim für das Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung erforderlichen sechsmonatigen Auslandaufenthalt um

einen ununterbrochenen zu handeln hat oder ob dieses Erfordernis auch durch

mehrere kürzere Auslandaufenthalte erfüllt werden kann, hat das Bundesgericht

im Leitentscheid BGE

120 Ib 369 E. 2c S. 372

erwogen, dass grundsätzlich nur ein ununterbrochener sechsmonatiger

Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art.

61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich zieht. Vorbehalten bleiben jedoch

Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinne des

Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer

Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland

verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder

Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs

Monate im Ausland zu weilen (BGE

120 Ib 369 E. 2c S.

372). Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des

Gesetzgebers (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) für die Aufrechterhaltung

erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz erfüllt sein sollte,

selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der Schweiz noch über eine

Wohnung verfügt (BGE

120 Ib 369 E. 2c S.

372). Im Sinne dieser publizierten bundesgerichtlichen Praxis hat denn auch der

Verordnungsgeber in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) präzisiert,

dass die Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt (im Sinne von Art. 61 Abs. 2

Satz 1 AIG) jedenfalls durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder

Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird.

2.4

Insofern in der jüngeren unpublizierten Praxis des Bundesgerichts für die

Beurteilung der Frage, ob eine Niederlassungsbewilligung aufgrund eines

sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen sei (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG),

vereinzelt nicht mehr auf den nach dem Gesetz massgeblichen Fristenlauf und

deren Unterbrechungsgründe, sondern ausschliesslich auf die Verlegung des

Wohnsitzes ins Ausland abgestellt worden sein sollte (vgl. etwa Urteile

2C_65/2016 vom 11. November 2016 E. 3.4; 2C_19/2017 vom 21. September 2017 E.

4.2; 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 6.2; 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 5.2),

wäre dies unpräzis. Bedeutsam kann dieser Gesichtspunkt nur in Verbindung mit

den gesetzlichen Erfordernissen sein, dass die Schweiz dauerhaft (für sechs

Monate mindestens) verlassen worden ist, allenfalls unterbrochen durch

kurzfristige (Geschäfts-, Besuchs- oder Touristen-)Aufenthalte.»

In diesem zitierten Fall verneinte das

Bundesgericht das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der

zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in einem Haus in

Frankreich wohnte und unter der Woche einer unselbständigen Arbeitstätigkeit in

der Schweiz nachging, während er dort auch eine Wohnung gemietet hatte, in der

er sich unter der Woche aufhielt.

4. Die Vorinstanz führte für den

vorliegenden Fall aus, die Beschwerdeführerin habe im Januar 2015 bei der

Sozialregion [...] ihren Wegzug nach Frankreich gemeldet, wobei sie ihre

damalige Wohnung an der [...] in [...] aufgegeben, ihre Möbel ausgeräumt habe

und von der Sozialhilfe abgemeldet worden sei. Ein Jahr später, per

1. Februar 2016 habe sie sich erneut zum Bezug von Sozialhilfe angemeldet

und im Juli 2016 einen neuen Wohnungsmietvertrag unterzeichnet.

Zwischenzeitlich habe sie sich während der Dauer eines Jahres offenkundig in

Frankreich bei ihrem damaligen Lebenspartner aufgehalten, was sich aus ihren

Äusserungen gegenüber der Sozialregion, sowie insbesondere auch aus dem Umstand

ergebe, dass sie nach jahrelanger und durchgehender Sozialhilfeunterstützung

erstmals habe abgelöst werden können. Weiter sei sie gemäss der «déclaration sur

l’honneur» vom 17. November 2015 in der Stadt Saint-Louis in Frankreich

gemeldet gewesen. In ihrem Schreiben an die Finanzverwaltung von [...] vom

8. März 2017 habe sie selbst ausgeführt, im Jahr 2015 bei ihrem

Lebenspartner in Frankreich wohnhaft gewesen zu sein und weder Geschäfte noch

Gewinne gemacht zu haben. Die späteren anderslautenden Ausführungen müssten als

unglaubhaft und nachgeschoben erachtet werden. Insbesondere komme den

eingereichten Kopien der Kassenbücher keine nennenswerte Beweiskraft zu, zumal

diese von der Beschwerdeführerin handschriftlich erstellt worden seien.

Gleiches würde für allfällige Bezeugungen von nahestehenden Kunden oder

Freunden gelten. Anhand der Aktenlage sei erstellt, dass sich die

Beschwerdeführerin von Februar 2015 bis Februar 2016 in Frankreich aufgehalten

habe, womit ihre Niederlassungsbewilligung erloschen sei.

5. Dagegen liess die Beschwerdeführerin

sinngemäss und im Wesentlichen ausführen, sie sei im relevanten Zeitraum immer

wieder nach [...] zurückgekehrt, um in ihrem dortigen Nähatelier zu arbeiten.

Dies sei mit den Kopien aus ihren Kassenbüchern belegt. Zudem habe sie hier durchgehend

Steuern und AHV-Beiträge bezahlt. Weiter sei zu beachten, dass Frankreich nicht

über eine Einwohnerkontrolle wie die Schweiz verfüge. Müsse jemand dort seinen

Wohnsitz belegen, lege er in der Regel Strom- und Wasserrechnungen vor. Es sei

nicht so, dass sich die Beschwerdeführerin in Frankreich angemeldet hätte. Aus

diesem Grund habe sie auch nie eine Aufenthaltsbewilligung für Frankreich erhalten

und auch nie dort Steuern bezahlt. Bei der «déclaration sur l’honneur» handle

es sich lediglich um eine eidesstattliche Erklärung seitens des

Bürgergemeindeamts, wonach die Unterschrift der Beschwerdeführerin, mit welcher

sie ihre Wohnadresse bestätige, als echt beglaubigt werde. Dies stelle jedoch

keine Anmeldung bei der Gemeinde dar. Weiter sei die von der Vorinstanz

erwähnte Steuereinsprache mit der Begründung abgewiesen worden, dass die

unbeschränkte Steuerpflicht in der Gemeinde [...] wahrscheinlich sei.

Die Beschwerdeführerin habe ihr Geschäft

behalten und sei Anfangs täglich von Saint-Louis nach [...] gefahren, um dort

ihre Kunden zu betreuen. Die entsprechenden Kassenbelege würden dazu vorliegen

und zeigten, dass sie die ganze Zeit über immer etwa gleich viele Kunden gehabt

habe. Nach ca. zwei Monaten sei ihr das Hin- und Herfahren zu anstrengend

geworden, sodass sie während der Woche in [...] geblieben sei und in ihrem

Geschäftslokal geschlafen habe. Sie sei dann nur noch an den Wochenenden nach

Saint-Louis zurückgekehrt. Der Lebensmittelpunkt und das Geschäft der

Beschwerdeführerin seien also in der Schweiz geblieben.

Die durch die Vorinstanz zitierte

Rechtsprechung beziehe sich mehrheitlich nicht auf EU- und EFTA-Bürger und sei

daher nicht einschlägig. Der Grundsatz laute, dass die landesrechtlichen

Vorschriften den staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt

nicht vereiteln dürften. Bei der Beschwerdeführerin sei es nicht so, dass sie

nur kurz in die Schweiz zurückgekehrt sei, sondern sie sei von allem Anfang an

wochentags in die Schweiz zurückgekehrt, um in ihrem Nähatelier zu arbeiten.

Ziel des FZA sei die Gewährleistung der Personenfreizügigkeit. Aus diesem Grund

müsse es möglich sein, dass sich jemand wie die Beschwerdeführerin auch noch in

einem zweiten Land aufhalte, wo das FZA gelte, solange sie den Wohn- und

Geschäftssitz in der Schweiz nicht aufgebe. Sie habe bei einem Freund in

Frankreich gewohnt, um Wohnkosten zu sparen.

Die Vorinstanz dürfe nicht leichtfertig

suggerieren, dass die handschriftlich erstellten Kassenbücher Fälschungen wären.

Immerhin handle es sich dabei um Buchhaltungsunterlagen, denen Urkundenqualität

zukomme. Die Beschwerdeführerin hätte sich somit strafbar gemacht, wenn sie

diese gefälscht hätte. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine

Registrierkasse. Sie stelle deshalb handschriftliche Quittungen aus und mache

jeden Monat einen Zusammenzug der Einnahmen und Ausgaben. Diese halte sie in

den Kassenbüchern fest.

6.1 Vorliegend ist klar, dass sich die

Beschwerdeführerin per Ende Januar 2015 – nach rund 15-jährigem durchgehendem

Bezug – von der Sozialhilfe abgemeldet und per Anfang Februar 2016 wieder

angemeldet hat. Auch klar ist, dass sie während dieser Zeit keine Wohnung in

der Schweiz gemietet hatte und (zumindest teilweise) bei ihrem damaligen

Lebenspartner in Saint-Louis (Frankreich) wohnte. Der Vorinstanz lag das

Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. März 2017 an die Finanzverwaltung

von [...] vor, in welchem sie selbst ausführte, sie sei im Jahr 2015 in

Saint-Louis (Frankreich) wohnhaft gewesen und habe in dieser Zeit in […] lediglich

einen Lagerraum gemietet gehabt. Sie habe während dieser Zeit keine Geschäfte

oder Gewinne in der Schweiz gemacht. Der Umstand, dass sie sich ab Januar 2015

von der Sozialhilfe abgemeldet und in Frankreich angemeldet habe, stütze ihre

Anträge um Stornierung der Steuerrechnungen für das Jahr 2015. Weiter lag die

«déclaration sur l’honneur» vor, mit welcher die Beschwerdeführerin am

17. November 2015 unterschriftlich bestätigte, in Saint-Louis wohnhaft zu

sein, was durch das Bürgermeisteramt von Saint-Louis beglaubigt wurde. Gestützt

auf diese Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin selbst gemacht hatte,

durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz ununterbrochen

für mehr als sechs Monate verlassen hat, was zum Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung führen würde.

6.2 Es ist aber nun zu prüfen, ob es der

Beschwerdeführerin gelingt, den Gegenbeweis zu erbringen und eine «minimale

physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet» nachzuweisen, wie dies

durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt wird. Dabei ist nicht

erforderlich, dass sie den Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in der Schweiz behalten

hätte (vgl. BGE

120 Ib 369 E. 2c S. 372).

Die Bestätigung ihrer Wohnadresse in Frankreich durch die «déclaration sur

l’honneur» steht dem somit nicht entgegen. Ihre physische Präsenz in der

Schweiz muss jedoch über das Mass von bloss vorübergehenden Besuchs-,

Tourismus- oder Geschäftsaufenthalten hinausgegangen sein (vgl. Art. 79 VZAE).

Hierzu behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe ihr Geschäft in [...]

weitergeführt und sei in den ersten zwei Monaten wochentags täglich zwischen

Saint-Louis und [...] hin- und hergefahren, um die Kundschaft in ihrem Geschäft

betreuen zu können. Danach sei sie unter der Woche in [...] geblieben, habe in

ihrem Geschäft übernachtet und habe jeweils nur die Wochenenden in Saint-Louis

verbracht. Trifft dies wirklich zu, so würde dies ausreichen für eine zumindest

minimale physische Präsenz in der Schweiz, die nicht nur vorübergehend wäre und

die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht erlöschen liesse.

Als Belege für diese Behauptungen liegen der Mietvertrag des Geschäftslokals

der Beschwerdeführerin vor, welcher im Jahr 2008 abgeschlossen wurde (act. 82),

Belege der Ausgleichskasse, wonach die Beschwerdeführerin auch in den Jahren

2015 und 2016 AHV-Beiträge einbezahlt hat (Beschwerdebeilage 13), sowie Kopien

ihrer handschriftlich geführten Kassenbücher (act. 120-160). Zudem hat sich die

Beschwerdeführerin bei der Einwohnerkontrolle von [...] nie abgemeldet (vgl.

Beschwerdebeilage 11). Der Umstand, dass die Steuerbehörde des Kantons

Solothurn die Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2015 als in der Schweiz

steuerpflichtig deklariert hat, hat hingegen keinen Einfluss auf die

vorliegende Beurteilung aus migrationsrechtlicher Sicht (vgl. Beschwerdebeilage

12).

6.2.1 Nicht nachvollzogen werden kann,

dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der

Ausgleichskasse (Beschwerdebeilage 13) in den Jahren 2015 und 2016 jeweils für

das ganze Jahr (Monate 01-12) Beiträge entrichtet und auch das für die

Beitragspflicht relevante minimale Einkommen von CHF 9'333.00 erzielt

haben soll, während aus den definitiven Steuerveranlagungen hervorgeht, dass

sie während beiden Jahren ein Einkommen von CHF 0.00 erzielt habe

(Beschwerdebeilage 12). Den kopierten Kassenbüchern ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin im Jahr 2015 etwas mehr als CHF 7'000.00 aus

Kleiderverkäufen und Reparaturen eingenommen haben soll, während sie in dieser

Zeit einen monatlichen Mietzins von jeweils CHF 540.00 (CHF 6'480.00

pro Jahr) zu entrichten hatte. Ende Jahr blieb ihr dadurch lediglich ein Gewinn

von wenigen hundert Franken übrig. Den Abrechnungen kann für das Jahr 2015

lediglich im November eine Einzahlung von CHF 143.15 an die AHV entnommen

werden (act. 153), während der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und

Nichterwerbstätige in jenem Jahr CHF 480.00 betrug (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-54831.html,

zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2023). Aus den Auszügen der

Ausgleichskasse lässt sich somit wenig für die Anwesenheit der Beschwerdeführerin

in der Schweiz ableiten.

6.2.2 Inwiefern sich das Nähatelier der

Beschwerdeführerin eignet, um darin auch übernachten zu können, ist nicht

bekannt. Doch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst im Juli 2016 wieder

eine eigene Wohnung bezogen hat, nachdem sie sich bereits im Februar 2016 wieder

zum Sozialhilfebezug angemeldet hatte, weist darauf hin, dass sie in der

Schweiz eine Übernachtungsmöglichkeit gehabt haben muss.

6.2.3 In ihren Kassenbüchern hat die

Beschwerdeführerin jeweils eine einfache Milchbuchrechnung geführt. Sie hat in

der einen Auflistung mit Gegenstand, Datum und Betrag notiert, welche Einnahmen

sie durch Reparaturen erzielt hat, und in einer anderen Auflistung sämtliche

Kleiderverkäufe festgehalten. Weiter hat sie einen monatlichen Zusammenzug

gemacht und den jeweiligen Mietzins von den Einnahmen aus Reparaturen und

Kleiderverkäufen in Abzug gebracht. Wie oben erwähnt, wurde zudem einmal ein

AHV-Beitrag von CHF 143.15 abgezogen. Nicht nachvollzogen werden kann,

woher die Beschwerdeführerin die Kleider bezieht, die sie verkauft, da

nirgendwo Ausgaben für Kleidereinkäufe verbucht sind. Weiter ist nicht klar,

weshalb nur bis September 2015 Einnahmen aus Reparaturen erzielt wurden, danach

nicht mehr, und auch nicht nachvollzogen werden kann, weshalb für den Monat

November 2015 zwei unterschiedliche Abrechnungen bestehen (vgl. act. 153 und

155). Dennoch ergibt sich aus den einfachen und handschriftlich geführten

Kassenbüchern insgesamt ein einheitliches und stimmiges Bild. Diese wirken

aufgrund der diversen Korrekturen, Notizen, Zusammenzüge, unterschiedlichen

Notizbücher, verschiedenen Stifte etc. insgesamt authentisch und deshalb

glaubhaft. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin fast in jeder Woche an

mehreren Tagen des relevanten Zeitraums Reparaturen oder Kleiderverkäufe

notiert hat und dafür in ihrem Geschäft in [...] gewesen sein muss. Lediglich in

der zweiten Aprilhälfte sowie von Mitte August bis Mitte September 2015 gibt es

längere Unterbrüche, wobei die Beschwerdeführerin offenbar Ferien bezogen hat,

was ebenfalls für die Authentizität der Belege spricht. Das Bild, das sich aus

den Kassenbüchern ergibt, wird auch durch ein Schreiben einer Mitarbeiterin des

Sozial- und Beratungsdienstes der Katholischen Kirche [...] an das

Migrationsamt bestätigt, worin ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe «nicht

die ganze Zeit in Frankreich gelebt, sondern mehr hier, weil sie ja das

Geschäft noch in [...]» gehabt habe.

6.3 Somit ergibt sich, dass die

Beschwerdeführerin nie während mehr als sechs Monaten landesabwesend war, womit

ihre Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Sowohl die Verfügung vom 25. August 2022,

als auch die Abänderung jener Verfügung vom 7. November 2023 sind

aufzuheben und die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung von A.___ ist zu

verlängern. Nachdem die Beschwerdeführerin aber während über 20 Jahren von der

Sozialhilfe abhängig war, und erst seit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren

ihren Lebensunterhalt wieder selbst erwirtschaftet, ist sie darauf hinzuweisen,

dass Niederlassungsbewilligungen entzogen werden können, wenn die Ausländerin

oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat,

dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG).

Bei diesem Ausgang trägt der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zudem ist der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten, welche entsprechend

den beiden Kostennoten von Fürsprech Jürg Walker vom 25. und

27. Oktober 2023 auf CHF 4'728.72 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festzusetzen und durch den Staat Solothurn zu bezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Departements des Innern vom 25. August 2022 sowie die

Abänderung jener Verfügung vom 7. November 2023 werden aufgehoben und das

Migrationsamt angewiesen, die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung von A.___

zu verlängern.

2. A.___ wird darauf hingewiesen, dass

Niederlassungsbewilligungen entzogen werden können, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft

und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG).

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 4'728.72 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann