VWBES.2022.331
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung / Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz
14. Dezember 2023Deutsch22 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Erlöschen
der Niederlassungsbewilligung / Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung /
Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die portugiesische Staatsbürgerin A.___
(geb. 1970, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) verheiratete sich am
22. Juli 1989 im Alter von 19 Jahren mit einem in der Schweiz
niedergelassenen Landsmann. Am 1. August 1989 reiste sie in die Schweiz
ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am
24. April 1991 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt, deren
Kontrollfrist am 31. Januar 2013 letztmals bis zum 31. März 2018
verlängert wurde. Seit 1. Juni 2002 kann sich die Beschwerdeführerin auf
das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (FZA, SR
0.142.112.681) berufen. Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn [...] (geb. 1995)
hervor, welcher über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügt. Die Ehe
wurde am 13. Juli 2000 rechtskräftig geschieden.
Erwägungen
2.
Am 24. Mai 2017 liess die
Einwohnergemeinde [...] dem Migrationsamt die E-Mail-Korrespondenz mit der
Dispositiv
Stadtverwaltung Saint-Louis (Frankreich) vom 23. Mai 2017 zugehen. Demnach
sei die Beschwerdeführerin ab dem 23. Februar 2015 an einer Wohnadresse in
Saint-Louis wohnhaft gewesen. Es wurde eine «déclaration sur l’honneur» vom
17. November 2015 eingereicht, wo seitens der Stadt und der
Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt wurde, dass sie an jener Adresse
wohnhaft sei. Weiter wurde ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom
8. März 2017 an die Finanzverwaltung in [...] eingereicht, worin sie
Einsprache erhob gegen die definitive Steuerrechnung für das Jahr 2015 und
ausführte, die Steuerrechnung sei zu stornieren, da sie in jenem Jahr bei ihrem
damaligen Lebenspartner in Frankreich wohnhaft gewesen sei. Während dieser Zeit
habe sie in [...] lediglich einen Lagerraum gemietet gehabt und weder Geschäfte
noch Gewinne gemacht. Der Umstand, dass sie im Januar 2015 von der Sozialhilfe
abgemeldet worden sei, stütze ihre Ausführungen. Als Beleg legte die
Beschwerdeführerin ihrer Steuereinsprache die obgenannte «déclaration sur l’honneur»
bei.
3. Am 2. Februar 2018 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Verlängerung der Kontrollfrist ihrer
Niederlassungsbewilligung. Auf entsprechenden Vorhalt des Migrationsamts,
wonach ihre Niederlassungsbewilligung aufgrund des längeren Auslandaufenthalts
erloschen sein könnte, teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
3. April 2018 mit, sie habe ihr Geschäft in [...] weiterhin gehabt, habe
auch immer wieder hier geschlafen, AHV eingezahlt und ihre Steuern hier
bezahlt. Sie habe einfach bei ihrem Freund in Frankreich gewohnt, doch sei dies
nicht gut gegangen und so sei sie wieder zurückgekommen. Sie lebe schon lange
in der Schweiz und verstehe nicht, weshalb man ihr nun den C-Ausweis
hinterfrage. Es verunsichere sie, dass sie sich nun nicht mehr ausweisen könne.
Am 3. Mai 2018 erfolgte ein weiteres Schreiben, worin eine Mitarbeiterin
der Katholischen Kirche [...] zusammen mit der Beschwerdeführerin ausführte,
diese habe nicht die ganze Zeit in Frankreich gelebt, sondern sei mehr hier
gewesen, weil sie ja das Geschäft noch in [...] gehabt habe.
4. Gemäss Mitteilung der Sozialregion [...]
war die Beschwerdeführerin vom 1. April 2000 bis am 31. Januar 2015,
teilweise zusammen mit ihrem Sohn, sozialhilferechtlich unterstützt worden. Seit
dem 1. Februar 2016 beziehe sie erneut Sozialhilfe. Wegen Rückenschmerzen
sei es ihr nicht möglich, regelmässig zu arbeiten. Der Saldo der bezogenen
Sozialhilfegelder belaufe sich per 20. September 2018 auf
CHF 790'372.70.
5. Am 18. Januar 2019 gewährte das
Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen
der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz. Mit
Stellungnahme vom 29. Januar 2019 liess sie durch ihren damaligen
Rechtsvertreter im Wesentlichen mitteilen, dass sie Anfang 2015 versucht habe,
sich von der Sozialhilfe abzulösen. Sie habe deswegen ihre Wohnung gekündigt
und sei zu einem Freund nach Saint-Louis (Frankreich) gezogen. In den ersten
zwei Monaten sei sie täglich zwischen Saint-Louis und ihrem Nähatelier in [...]
hin- und hergefahren. Sie habe aber schnell gemerkt, dass dies aufgrund der
Fahrkosten keine finanzielle Erleichterung bringe, weshalb sie in der Folge
unter der Woche in ihrem Nähatelier in [...] übernachtet habe und nur am
Wochenende zu ihrem Partner nach Frankreich gefahren sei. Sie sei während
dieser Zeit sowohl in [...] als auch in Saint-Louis gemeldet gewesen. Sie habe
nie beabsichtigt, ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich zu verschieben,
sondern sie habe lediglich Kosten sparen wollen. Als Belege wurden Auszüge aus
den durch die Beschwerdeführerin geführten Kassenbüchern für die relevante Zeit
eingereicht. Ferner könnten diverse Personen ihre Anwesenheit in der Schweiz
während der relevanten Zeit bestätigen.
6. Nach weiteren Abklärungen wurde der
Beschwerdeführerin am 17. Mai 2022 das abschliessende rechtliche Gehör
betreffend Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der
Schweiz gewährt. Am 21. bzw. 22. Juni 2022 teilte sie mit, dass sie
beabsichtige zu heiraten und hierfür ihren Ausländerausweis benötige. Ihr wurde
mitgeteilt, dass ihr der Ausweis wegen dessen Erlöschens nicht ausgehändigt
werden könne. Eine Eheschliessung ist seither nicht erfolgt.
7. Der Negativsaldo der bezogenen Sozialhilfegelder
bezifferte sich per 19. August 2022 auf CHF 872'891.75. Im
Betreibungsregister war die Beschwerdeführerin mit zwei Betreibungen in der
Höhe von CHF 1'299.80 verzeichnet. Im Strafregister ist sie nicht
eingetragen.
8. Mit Verfügung vom 25. August
2022 stellte das Migrationsamt namens des Departements des Innern fest, dass
die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin erloschen sei und
ihr keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt werde. Die Beschwerdeführerin
wurde weggewiesen und angewiesen, die Schweiz per 30. November 2022 zu
verlassen.
9. Gegen diese Verfügung liess die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, am 7. September
2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung des Migrationsamts vom
25. August 2022 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin nicht erloschen sei.
3. Eventuell sei der Beschwerdeführerin
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
4. Der Beschwerde sei in Bezug auf die
Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
5. Dem Unterzeichneten sei eine angemessene
Frist anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.
6. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den
Unterzeichneten zu gewähren.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
10. Mit Verfügung vom 3. November
2022 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt.
11. Am 6. Dezember 2022 wurde die Beschwerde
ergänzend begründet, wobei zwei Arbeitsverträge eingereicht wurden, wonach die
Beschwerdeführerin als Reinigungskraft ein monatliches Einkommen von
CHF 2'213.10 erwirtschafte. Dadurch habe sie sich bis auf die
Krankenkassenprämie von der Sozialhilfe ablösen können.
12. Mit Vernehmlassung vom
4. Januar 2023 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge. Da trotz vorübergehender Ablösung von der
Sozialhilfe keine dauerhafte Besserung der finanziellen Lage zu erwarten sei,
verschaffe auch die kürzlich aufgenommene Arbeitstätigkeit der
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.
13. Mit Verfügung vom 12. Januar
2023 wies der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Diese Verfügung hob
das Bundesgericht mit Urteil vom 5. September 2023 wegen mangelhafter
Begründung auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht
zurück.
14. Mit Verfügung vom 3. Oktober
2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt
unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
15. Mit Stellungnahme vom
24. Oktober 2023 liess die Beschwerdeführerin ausführen, sie sei weiterhin
in zwei Arbeitsverhältnissen tätig und habe im Monat September 2023 ein
Einkommen von CHF 3'715.40 erwirtschaftet.
16. Mit Verfügung vom 7. November
2023 hob die Vorinstanz die Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung (keine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der
Schweiz) auf und erteilte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eigenschaft als
Arbeitnehmerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
17. Mit Verfügung vom 8. November
2023 wurde der Beschwerdeführerin angekündigt, es sei vorgesehen, das Verfahren
vor Verwaltungsgericht abzuschreiben, sofern nicht begründet Widerspruch erhoben
werde.
18. Dagegen liess die Beschwerdeführerin
am 29. November 2023 begründeten Widerspruch erheben und im Wesentlichen
ausführen, sie gehe immer noch davon aus, dass ihre Niederlassungsbewilligung
nicht erloschen sei und halte deshalb an ihren Rechtsbegehren fest.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit welchem festgestellt wurde, dass ihre Niederlassungsbewilligung
erloschen sei, beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang
einzutreten. Indem die Beschwerdeführerin inzwischen eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, ist das entsprechende Eventualbegehren
gegenstandslos geworden.
2. Die Beschwerdeführerin ist
Portugiesin und damit EU-Bürgerin. Gemäss der identisch lautenden Bestimmung im
FZA für Arbeitnehmende (Art. 6 Ziff. 5 von Anhang I FZA), Selbständigerwerbende
(Art. 12 Ziff. 5 von Anhang I FZA) und Personen, die keine Erwerbstätigkeit
ausüben (Art. 24 Ziff. 6 von Anhang I FZA), berühren
Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht
überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit nicht
die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.
Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) enthält in Art. 61 Abs.
2 eine ähnlich lautende Bestimmung und besagt, verlässt die Ausländerin oder
der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die
Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die
Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
Gemäss Art. 12 FZA und Art. 2 Abs. 2 AIG
kommt das AIG bei EU-Bürgern nur dann zur Anwendung, wenn es eine für die
Ausländerin oder den Ausländer günstigere Bestimmung enthält. Vorliegend ist
unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht abgemeldet
hat, weshalb zu prüfen ist, ob sie die Schweiz für mehr als sechs Monate
verlassen hat und ihre Niederlassungsbewilligung deshalb erloschen ist.
3. Das Bundesgericht hat zur Frage des
Erlöschens der Niederlassungsbewilligung in einem jüngeren Leitentscheid (BGE 145 II 322 E. 2.2 ff. S. 325 ff.) Folgendes festgehalten:
«2.2 Die
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AIG ist auf Dauer angelegt; sie
vermittelt den für ausländische Staatsangehörige günstigsten Aufenthaltsstatus
mit gefestigtem Aufenthaltsrecht (PETER UEBERSAX, Ausländerrecht, 2. Aufl.
2009, S. 285). Aus dem für die Frage der Aufrechterhaltung einer
Niederlassungsbewilligung massgeblichen Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1
AIG) ist ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung eine minimale physische Präsenz auf dem schweizerischen
Staatsgebiet voraussetzt (grundlegend BGE
120 Ib 369 E. 2c S.
372). Für die Definition dieser vorausgesetzten minimalen physischen Präsenz
hat der Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an das auslegungsbedürftige
Kriterium des Lebensmittelpunktes oder gar des Wohnsitzes verzichtet (BGE
120 Ib 369 E. 2c S.
372; unter Verweis auf BGE
112 Ib 1 E. 2a S. 2);
das Gesetz weist diesbezüglich auch keine Lücke auf.
2.3 […]
Zur Erörterung der Frage, ob es sich beim für das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung erforderlichen sechsmonatigen Auslandaufenthalt um
einen ununterbrochenen zu handeln hat oder ob dieses Erfordernis auch durch
mehrere kürzere Auslandaufenthalte erfüllt werden kann, hat das Bundesgericht
im Leitentscheid BGE
120 Ib 369 E. 2c S. 372
erwogen, dass grundsätzlich nur ein ununterbrochener sechsmonatiger
Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art.
61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich zieht. Vorbehalten bleiben jedoch
Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinne des
Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer
Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland
verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder
Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs
Monate im Ausland zu weilen (BGE
120 Ib 369 E. 2c S.
372). Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des
Gesetzgebers (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) für die Aufrechterhaltung
erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz erfüllt sein sollte,
selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der Schweiz noch über eine
Wohnung verfügt (BGE
120 Ib 369 E. 2c S.
372). Im Sinne dieser publizierten bundesgerichtlichen Praxis hat denn auch der
Verordnungsgeber in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) präzisiert,
dass die Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt (im Sinne von Art. 61 Abs. 2
Satz 1 AIG) jedenfalls durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder
Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird.
2.4
Insofern in der jüngeren unpublizierten Praxis des Bundesgerichts für die
Beurteilung der Frage, ob eine Niederlassungsbewilligung aufgrund eines
sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen sei (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG),
vereinzelt nicht mehr auf den nach dem Gesetz massgeblichen Fristenlauf und
deren Unterbrechungsgründe, sondern ausschliesslich auf die Verlegung des
Wohnsitzes ins Ausland abgestellt worden sein sollte (vgl. etwa Urteile
2C_65/2016 vom 11. November 2016 E. 3.4; 2C_19/2017 vom 21. September 2017 E.
4.2; 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 6.2; 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 5.2),
wäre dies unpräzis. Bedeutsam kann dieser Gesichtspunkt nur in Verbindung mit
den gesetzlichen Erfordernissen sein, dass die Schweiz dauerhaft (für sechs
Monate mindestens) verlassen worden ist, allenfalls unterbrochen durch
kurzfristige (Geschäfts-, Besuchs- oder Touristen-)Aufenthalte.»
In diesem zitierten Fall verneinte das
Bundesgericht das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der
zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in einem Haus in
Frankreich wohnte und unter der Woche einer unselbständigen Arbeitstätigkeit in
der Schweiz nachging, während er dort auch eine Wohnung gemietet hatte, in der
er sich unter der Woche aufhielt.
4. Die Vorinstanz führte für den
vorliegenden Fall aus, die Beschwerdeführerin habe im Januar 2015 bei der
Sozialregion [...] ihren Wegzug nach Frankreich gemeldet, wobei sie ihre
damalige Wohnung an der [...] in [...] aufgegeben, ihre Möbel ausgeräumt habe
und von der Sozialhilfe abgemeldet worden sei. Ein Jahr später, per
1. Februar 2016 habe sie sich erneut zum Bezug von Sozialhilfe angemeldet
und im Juli 2016 einen neuen Wohnungsmietvertrag unterzeichnet.
Zwischenzeitlich habe sie sich während der Dauer eines Jahres offenkundig in
Frankreich bei ihrem damaligen Lebenspartner aufgehalten, was sich aus ihren
Äusserungen gegenüber der Sozialregion, sowie insbesondere auch aus dem Umstand
ergebe, dass sie nach jahrelanger und durchgehender Sozialhilfeunterstützung
erstmals habe abgelöst werden können. Weiter sei sie gemäss der «déclaration sur
l’honneur» vom 17. November 2015 in der Stadt Saint-Louis in Frankreich
gemeldet gewesen. In ihrem Schreiben an die Finanzverwaltung von [...] vom
8. März 2017 habe sie selbst ausgeführt, im Jahr 2015 bei ihrem
Lebenspartner in Frankreich wohnhaft gewesen zu sein und weder Geschäfte noch
Gewinne gemacht zu haben. Die späteren anderslautenden Ausführungen müssten als
unglaubhaft und nachgeschoben erachtet werden. Insbesondere komme den
eingereichten Kopien der Kassenbücher keine nennenswerte Beweiskraft zu, zumal
diese von der Beschwerdeführerin handschriftlich erstellt worden seien.
Gleiches würde für allfällige Bezeugungen von nahestehenden Kunden oder
Freunden gelten. Anhand der Aktenlage sei erstellt, dass sich die
Beschwerdeführerin von Februar 2015 bis Februar 2016 in Frankreich aufgehalten
habe, womit ihre Niederlassungsbewilligung erloschen sei.
5. Dagegen liess die Beschwerdeführerin
sinngemäss und im Wesentlichen ausführen, sie sei im relevanten Zeitraum immer
wieder nach [...] zurückgekehrt, um in ihrem dortigen Nähatelier zu arbeiten.
Dies sei mit den Kopien aus ihren Kassenbüchern belegt. Zudem habe sie hier durchgehend
Steuern und AHV-Beiträge bezahlt. Weiter sei zu beachten, dass Frankreich nicht
über eine Einwohnerkontrolle wie die Schweiz verfüge. Müsse jemand dort seinen
Wohnsitz belegen, lege er in der Regel Strom- und Wasserrechnungen vor. Es sei
nicht so, dass sich die Beschwerdeführerin in Frankreich angemeldet hätte. Aus
diesem Grund habe sie auch nie eine Aufenthaltsbewilligung für Frankreich erhalten
und auch nie dort Steuern bezahlt. Bei der «déclaration sur l’honneur» handle
es sich lediglich um eine eidesstattliche Erklärung seitens des
Bürgergemeindeamts, wonach die Unterschrift der Beschwerdeführerin, mit welcher
sie ihre Wohnadresse bestätige, als echt beglaubigt werde. Dies stelle jedoch
keine Anmeldung bei der Gemeinde dar. Weiter sei die von der Vorinstanz
erwähnte Steuereinsprache mit der Begründung abgewiesen worden, dass die
unbeschränkte Steuerpflicht in der Gemeinde [...] wahrscheinlich sei.
Die Beschwerdeführerin habe ihr Geschäft
behalten und sei Anfangs täglich von Saint-Louis nach [...] gefahren, um dort
ihre Kunden zu betreuen. Die entsprechenden Kassenbelege würden dazu vorliegen
und zeigten, dass sie die ganze Zeit über immer etwa gleich viele Kunden gehabt
habe. Nach ca. zwei Monaten sei ihr das Hin- und Herfahren zu anstrengend
geworden, sodass sie während der Woche in [...] geblieben sei und in ihrem
Geschäftslokal geschlafen habe. Sie sei dann nur noch an den Wochenenden nach
Saint-Louis zurückgekehrt. Der Lebensmittelpunkt und das Geschäft der
Beschwerdeführerin seien also in der Schweiz geblieben.
Die durch die Vorinstanz zitierte
Rechtsprechung beziehe sich mehrheitlich nicht auf EU- und EFTA-Bürger und sei
daher nicht einschlägig. Der Grundsatz laute, dass die landesrechtlichen
Vorschriften den staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt
nicht vereiteln dürften. Bei der Beschwerdeführerin sei es nicht so, dass sie
nur kurz in die Schweiz zurückgekehrt sei, sondern sie sei von allem Anfang an
wochentags in die Schweiz zurückgekehrt, um in ihrem Nähatelier zu arbeiten.
Ziel des FZA sei die Gewährleistung der Personenfreizügigkeit. Aus diesem Grund
müsse es möglich sein, dass sich jemand wie die Beschwerdeführerin auch noch in
einem zweiten Land aufhalte, wo das FZA gelte, solange sie den Wohn- und
Geschäftssitz in der Schweiz nicht aufgebe. Sie habe bei einem Freund in
Frankreich gewohnt, um Wohnkosten zu sparen.
Die Vorinstanz dürfe nicht leichtfertig
suggerieren, dass die handschriftlich erstellten Kassenbücher Fälschungen wären.
Immerhin handle es sich dabei um Buchhaltungsunterlagen, denen Urkundenqualität
zukomme. Die Beschwerdeführerin hätte sich somit strafbar gemacht, wenn sie
diese gefälscht hätte. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine
Registrierkasse. Sie stelle deshalb handschriftliche Quittungen aus und mache
jeden Monat einen Zusammenzug der Einnahmen und Ausgaben. Diese halte sie in
den Kassenbüchern fest.
6.1 Vorliegend ist klar, dass sich die
Beschwerdeführerin per Ende Januar 2015 – nach rund 15-jährigem durchgehendem
Bezug – von der Sozialhilfe abgemeldet und per Anfang Februar 2016 wieder
angemeldet hat. Auch klar ist, dass sie während dieser Zeit keine Wohnung in
der Schweiz gemietet hatte und (zumindest teilweise) bei ihrem damaligen
Lebenspartner in Saint-Louis (Frankreich) wohnte. Der Vorinstanz lag das
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. März 2017 an die Finanzverwaltung
von [...] vor, in welchem sie selbst ausführte, sie sei im Jahr 2015 in
Saint-Louis (Frankreich) wohnhaft gewesen und habe in dieser Zeit in […] lediglich
einen Lagerraum gemietet gehabt. Sie habe während dieser Zeit keine Geschäfte
oder Gewinne in der Schweiz gemacht. Der Umstand, dass sie sich ab Januar 2015
von der Sozialhilfe abgemeldet und in Frankreich angemeldet habe, stütze ihre
Anträge um Stornierung der Steuerrechnungen für das Jahr 2015. Weiter lag die
«déclaration sur l’honneur» vor, mit welcher die Beschwerdeführerin am
17. November 2015 unterschriftlich bestätigte, in Saint-Louis wohnhaft zu
sein, was durch das Bürgermeisteramt von Saint-Louis beglaubigt wurde. Gestützt
auf diese Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin selbst gemacht hatte,
durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz ununterbrochen
für mehr als sechs Monate verlassen hat, was zum Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung führen würde.
6.2 Es ist aber nun zu prüfen, ob es der
Beschwerdeführerin gelingt, den Gegenbeweis zu erbringen und eine «minimale
physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet» nachzuweisen, wie dies
durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt wird. Dabei ist nicht
erforderlich, dass sie den Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in der Schweiz behalten
hätte (vgl. BGE
120 Ib 369 E. 2c S. 372).
Die Bestätigung ihrer Wohnadresse in Frankreich durch die «déclaration sur
l’honneur» steht dem somit nicht entgegen. Ihre physische Präsenz in der
Schweiz muss jedoch über das Mass von bloss vorübergehenden Besuchs-,
Tourismus- oder Geschäftsaufenthalten hinausgegangen sein (vgl. Art. 79 VZAE).
Hierzu behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe ihr Geschäft in [...]
weitergeführt und sei in den ersten zwei Monaten wochentags täglich zwischen
Saint-Louis und [...] hin- und hergefahren, um die Kundschaft in ihrem Geschäft
betreuen zu können. Danach sei sie unter der Woche in [...] geblieben, habe in
ihrem Geschäft übernachtet und habe jeweils nur die Wochenenden in Saint-Louis
verbracht. Trifft dies wirklich zu, so würde dies ausreichen für eine zumindest
minimale physische Präsenz in der Schweiz, die nicht nur vorübergehend wäre und
die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht erlöschen liesse.
Als Belege für diese Behauptungen liegen der Mietvertrag des Geschäftslokals
der Beschwerdeführerin vor, welcher im Jahr 2008 abgeschlossen wurde (act. 82),
Belege der Ausgleichskasse, wonach die Beschwerdeführerin auch in den Jahren
2015 und 2016 AHV-Beiträge einbezahlt hat (Beschwerdebeilage 13), sowie Kopien
ihrer handschriftlich geführten Kassenbücher (act. 120-160). Zudem hat sich die
Beschwerdeführerin bei der Einwohnerkontrolle von [...] nie abgemeldet (vgl.
Beschwerdebeilage 11). Der Umstand, dass die Steuerbehörde des Kantons
Solothurn die Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2015 als in der Schweiz
steuerpflichtig deklariert hat, hat hingegen keinen Einfluss auf die
vorliegende Beurteilung aus migrationsrechtlicher Sicht (vgl. Beschwerdebeilage
12).
6.2.1 Nicht nachvollzogen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der
Ausgleichskasse (Beschwerdebeilage 13) in den Jahren 2015 und 2016 jeweils für
das ganze Jahr (Monate 01-12) Beiträge entrichtet und auch das für die
Beitragspflicht relevante minimale Einkommen von CHF 9'333.00 erzielt
haben soll, während aus den definitiven Steuerveranlagungen hervorgeht, dass
sie während beiden Jahren ein Einkommen von CHF 0.00 erzielt habe
(Beschwerdebeilage 12). Den kopierten Kassenbüchern ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin im Jahr 2015 etwas mehr als CHF 7'000.00 aus
Kleiderverkäufen und Reparaturen eingenommen haben soll, während sie in dieser
Zeit einen monatlichen Mietzins von jeweils CHF 540.00 (CHF 6'480.00
pro Jahr) zu entrichten hatte. Ende Jahr blieb ihr dadurch lediglich ein Gewinn
von wenigen hundert Franken übrig. Den Abrechnungen kann für das Jahr 2015
lediglich im November eine Einzahlung von CHF 143.15 an die AHV entnommen
werden (act. 153), während der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und
Nichterwerbstätige in jenem Jahr CHF 480.00 betrug (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-54831.html,
zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2023). Aus den Auszügen der
Ausgleichskasse lässt sich somit wenig für die Anwesenheit der Beschwerdeführerin
in der Schweiz ableiten.
6.2.2 Inwiefern sich das Nähatelier der
Beschwerdeführerin eignet, um darin auch übernachten zu können, ist nicht
bekannt. Doch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst im Juli 2016 wieder
eine eigene Wohnung bezogen hat, nachdem sie sich bereits im Februar 2016 wieder
zum Sozialhilfebezug angemeldet hatte, weist darauf hin, dass sie in der
Schweiz eine Übernachtungsmöglichkeit gehabt haben muss.
6.2.3 In ihren Kassenbüchern hat die
Beschwerdeführerin jeweils eine einfache Milchbuchrechnung geführt. Sie hat in
der einen Auflistung mit Gegenstand, Datum und Betrag notiert, welche Einnahmen
sie durch Reparaturen erzielt hat, und in einer anderen Auflistung sämtliche
Kleiderverkäufe festgehalten. Weiter hat sie einen monatlichen Zusammenzug
gemacht und den jeweiligen Mietzins von den Einnahmen aus Reparaturen und
Kleiderverkäufen in Abzug gebracht. Wie oben erwähnt, wurde zudem einmal ein
AHV-Beitrag von CHF 143.15 abgezogen. Nicht nachvollzogen werden kann,
woher die Beschwerdeführerin die Kleider bezieht, die sie verkauft, da
nirgendwo Ausgaben für Kleidereinkäufe verbucht sind. Weiter ist nicht klar,
weshalb nur bis September 2015 Einnahmen aus Reparaturen erzielt wurden, danach
nicht mehr, und auch nicht nachvollzogen werden kann, weshalb für den Monat
November 2015 zwei unterschiedliche Abrechnungen bestehen (vgl. act. 153 und
155). Dennoch ergibt sich aus den einfachen und handschriftlich geführten
Kassenbüchern insgesamt ein einheitliches und stimmiges Bild. Diese wirken
aufgrund der diversen Korrekturen, Notizen, Zusammenzüge, unterschiedlichen
Notizbücher, verschiedenen Stifte etc. insgesamt authentisch und deshalb
glaubhaft. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin fast in jeder Woche an
mehreren Tagen des relevanten Zeitraums Reparaturen oder Kleiderverkäufe
notiert hat und dafür in ihrem Geschäft in [...] gewesen sein muss. Lediglich in
der zweiten Aprilhälfte sowie von Mitte August bis Mitte September 2015 gibt es
längere Unterbrüche, wobei die Beschwerdeführerin offenbar Ferien bezogen hat,
was ebenfalls für die Authentizität der Belege spricht. Das Bild, das sich aus
den Kassenbüchern ergibt, wird auch durch ein Schreiben einer Mitarbeiterin des
Sozial- und Beratungsdienstes der Katholischen Kirche [...] an das
Migrationsamt bestätigt, worin ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe «nicht
die ganze Zeit in Frankreich gelebt, sondern mehr hier, weil sie ja das
Geschäft noch in [...]» gehabt habe.
6.3 Somit ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin nie während mehr als sechs Monaten landesabwesend war, womit
ihre Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Sowohl die Verfügung vom 25. August 2022,
als auch die Abänderung jener Verfügung vom 7. November 2023 sind
aufzuheben und die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung von A.___ ist zu
verlängern. Nachdem die Beschwerdeführerin aber während über 20 Jahren von der
Sozialhilfe abhängig war, und erst seit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren
ihren Lebensunterhalt wieder selbst erwirtschaftet, ist sie darauf hinzuweisen,
dass Niederlassungsbewilligungen entzogen werden können, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat,
dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG).
Bei diesem Ausgang trägt der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zudem ist der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten, welche entsprechend
den beiden Kostennoten von Fürsprech Jürg Walker vom 25. und
27. Oktober 2023 auf CHF 4'728.72 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzusetzen und durch den Staat Solothurn zu bezahlen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des Departements des Innern vom 25. August 2022 sowie die
Abänderung jener Verfügung vom 7. November 2023 werden aufgehoben und das
Migrationsamt angewiesen, die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung von A.___
zu verlängern.
2. A.___ wird darauf hingewiesen, dass
Niederlassungsbewilligungen entzogen werden können, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft
und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG).
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 4'728.72 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann