VWBES.2022.334
Bauen ausserhalb der Bauzone / Dachflächenfenster
24. April 2023Deutsch10 min
der Zeit verschiedene Änderungen vorgenommen. Am 25. März 1997 wurde der damaligen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter
Frey, Vorsitz
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Dachflächenfenster
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Auf GB B.___ Nr. [...] befindet sich
die Liegenschaft von A.___ (nachfolgend Gesuchstellerin genannt). Das
Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone.
2. An der Liegenschaft wurden im Laufe
der Zeit verschiedene Änderungen vorgenommen. Am 25. März 1997 wurde der damaligen
Grundeigentümerin von der kommunalen und kantonalen Baubehörde unter anderem die
Baubewilligung für ein Dachgeschoss mit Steildach inklusive drei
Dachflächenfenstern auf der West-, Süd-, und Norddachfassade im Format von
höchstens 66 cm x 118 cm oder 78 cm x 98 cm, welche jeweils in der Dachmitte
anzuordnen seien, erteilt.
3.1 Am 14. Februar 2022 ersuchte die
Gesuchstellerin die örtliche Baubehörde um Bewilligung des Ersatzes und der
Vergrösserung des Dachflächenfensters westseitig. Nach einer öffentlichen
Auflage des Baugesuches stimmte die kommunale Baubehörde dem Bauvorhaben am 22.
März 2022 zu und überwies das Baugesuch zur weiteren Prüfung an das kantonale
Amt für Raumplanung (ARP).
3.2 Mit Schreiben vom 28. April 2022 ersuchte
das ARP die Gesuchstellerin um Mitteilung, weshalb das Dachflächenfenster an
der Westdachfassade ersetzt, vergrössert und aus der Symmetrie des Daches nach
rechts verschoben werden solle. Ferner wurde um Mitteilung ersucht, um welche
Nutzfläche es sich unter dem fraglichen Dachfenster handle und, ob geplant sei,
das gesamte Dach zu ersetzen.
3.3 Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 teilte
die Gesuchstellerin dem ARP zusammenfassend und im Wesentlichen mit, beim
Bauvorhaben gehe es nur um den Ersatz und die Vergrösserung des Dachfensters
westseitig. Das Fenster lasse sich nicht mehr richtig öffnen, weil die
Scharniere defekt seien. Infolge der schlechten Isolation würde sich bei
schlechtem Wetter zudem Kondenswasser bilden. Um zusätzliches Tageslicht zu gewinnen,
solle das Dachfenster auf 114 cm x 160 cm vergrössert werden. Die Nutzungsart
des dahinterliegenden Wohn- und Arbeitsraumes werde nicht geändert. Infolge von
Homeoffice werde das Büro, welches sich die Gesuchstellerin in jenem Raum
eingerichtet habe, aber intensiver genutzt. Aktuell sei die Gesuchstellerin den
ganzen Tag auf künstliches Licht angewiesen. Das westseitige Dachfenster solle
nun so verschoben werden, dass ein idealer Lichteinfall beim Bürotisch zustande
komme.
3.4 Mit Verfügung vom 22. August 2022 –
eröffnet zusammen mit der kommunalen Baubewilligung am 1. September 2022 – stellte
das Bau- und Justizdepartement soweit vorliegend von Bedeutung fest, das Bauvorhaben
«Ersatz Dachflächenfenster westseitig (inkl. Vergrösserung)» auf GB [...] Nr. [...]
entspreche nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone und erfordere eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24c Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700.00). Die
Zustimmung dafür werde mit folgender Auflage erteilt: Das Dachfenster dürfe
maximal eine Grösse von 78 cm x 118 cm oder 78 cm x 140 cm aufweisen. Die
Verfahrensgebühr von CHF 400.00 werde der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Fristgerecht erhob die
Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) dagegen Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Erteilung der Bewilligung des Ersatzes und der Vergrösserung
des Dachflächenfensters westseitig im Format 114 cm x 160 cm.
5. Das instruierende Bau- und
Justizdepartement verzichtete am 3. Oktober 2022 auf eine Vernehmlassung.
6. Die Sache ist spruchreif. Für den
Parteistandpunkt und die Erwägungen der angefochtenen Verfügung wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12)]. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Gegenstand des Verfahrens ist einzig
die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Auflage, wonach der Ersatz und die
Vergrösserung des Dachflächenfensters westseitig nur in den Formaten bis
maximal 78 cm x 118 cm oder 78 cm x 140 cm und nur an der bereits bestehenden
Fensterposition bewilligt wird.
3.1
Nach Art 24c Abs. 1 RPG sind
bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die
nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche
Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert,
teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie
rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Abs. 2). Veränderungen am
äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine
energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in
die Landschaft zu verbessern (Abs. 4). Die teilweise Änderung und die massvolle
Erweiterung sind soweit zulässig, als die Identität der Baute oder Anlage
einschliesslich ihrer vom Bauwilligen beinflussbaren Umgebung in den
wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 Raumplanungsverordnung [RPV,
SR 700.1]). Zu vergleichen sind grundsätzlich die Merkmale einer Baute
oder Anlage im Moment der Zuweisung zum Nichtbaugebiet mit jenen, die mit dem
Baugesuch angestrebt werden (Art. 42 Abs. 2 RPV; Rudolf Muggli in: Heinz
Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone,
Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 24c N 24).
3.2
Ob die Identität der Baute in den wesentlichen
Zügen gewahrt bleibt, ist auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. In
Betracht zu ziehen sind dabei insbesondere Vergrösserungen der Nutzfläche,
Volumenveränderungen, innerhalb des Gebäudevolumens vorgenommene Nutzungsänderungen
und Umbauten, Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes, Erweiterungen der
Erschliessung, aber auch Komfortsteigerungen und die Umbaukosten gemessen am
Wert des Gebäudes als solchem (Bundesamt für Raumentwicklung: Neues
Raumplanungsrecht. Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen
für den Vollzug. Bern 2001, S. 45).
3.3
B.___ ist im Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) nicht verzeichnet. Parzelle Nr.
1119.
befindet sich in der Landwirtschaftszone. Es existiert zwar auch eine
kommunale Landschaftsschutzzone; das Grundstück liegt aber nicht darin. Darüber
hinaus liegt das Grundstück in keiner Schutzzone. Die infrage stehende
Liegenschaft steht ferner nicht unter Denkmalschutz, sie ist weder als schützens-
noch als erhaltenswert eingestuft. Für die vorliegende Beurteilung sind damit
vor allem die Kriterien der Ausnahmeregelung von Art. 24c RPG von Belang.
3.4
Die zur Diskussion stehende
Liegenschaft – gemäss den aktenkundigen Plänen mit zwei Balkonen sowie Fenstern
teilweise ohne Fensterläden und das (a-)symmetrisch angeordnete Steildach
inklusive der drei nicht quadratisch angeordneten Dachflächenfenster – erinnert
nicht an eine landwirtschaftliche Baute, sondern an ein beliebiges Wohnhaus wie
es in der Bauzone zu finden ist. Sodann ist nicht strittig, dass die Liegenschaft
bereits vor dem 1. Juli 1972 erbaut und unter anderem das Steildach inklusive der
drei Dachflächenfenster mit Höchstmassen von je 66 cm x 118 cm oder 78 cm x 98
cm erst im Jahr 1997 bewilligt wurden. Zuvor war die Liegenschaft mit einem
Flachdach ausgestattet. Unklar ist, wann das Grundstück dem Nichtbaugebiet
zugewiesen wurde. Zu vergleichen sind vorliegend somit primär die Merkmale der
Baute, insbesondere des (a-)symmetrischen Steildaches und der ursprünglich
bewilligten Dachflächenfenster im Moment der Baubewilligung 1997 mit jenen, die
mit dem Baugesuch vom 14. Februar 2022 betreffend Ersatz und Vergrösserung des Dachflächenfensters
westseitig angestrebt werden.
3.5
Das ARP erwog in der angefochtenen
Verfügung, vorliegend würden die Archivakten der Gemeinde unter anderem
mehrere aus dem Jahr 1966 stammende Gebäudepläne enthalten. Des Weiteren sei
aus den Akten ersichtlich, dass das Gebäude 1997 ein Dachgeschoss erhalten
habe. Das beantragte Dachfenster im Format 114 cm x 160 cm trete im Hinblick
auf die Wahrung der Identität störend in Erscheinung, zumal sich das
Dachfenster praktisch am First befinde. Angesichts dessen sei das Fenster zu
redimensionieren, damit die Identität der Baute gewahrt bleibe. Die
Dispositiv
erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG könne demnach mit folgender
Auflage erteilt werden: Das Dachfenster dürfte maximal die Grösse von 78 cm x
118 cm oder 78 cm x 140 cm aufweisen.
3.6 Eine stichhaltige Begründung,
weshalb das Bauvorhaben nur mit den Höchstmassen von 78 cm x 118 cm oder 78 cm
x 140 cm zulässig wäre, lässt sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen.
In den Akten der Vorinstanz befindet sich diesbezüglich eine Aktennotiz der
Fachstelle Heimatschutz vom 12. Mai 2022. Demnach sei das strittige Dachfenster
auf den zu belichtenden Wohnraum abzustimmen. Sofern der Bedarf nachvollziehbar
und begründet sei, sei das Dachfenster auf das Format von maximal 78 cm x 118 cm
oder 78 cm x 140 cm zu beschränken und wie bis anhin symmetrisch zum Dach
anzuordnen. Wie bereits unter Ziffer II.E.3.3 hiervor dargelegt steht die
Liegenschaft weder unter Denkmal- noch unter Heimatschutz. Weshalb
heimatschutzrechtliche Aspekte in der vorliegenden Beurteilung berücksichtigt
werden sollten, ist deshalb nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin
beantragte in ihrem Baugesuch vom 14. Februar 2022 einzig eine (minimale)
Vergrösserung eines bereits bewilligten und bestehenden, nicht quadratischen Dachflächenfensters
auf einem (a-)symmetrischen Steildach. In ihrem Schreiben vom 6. Mai 2022
legte sie nachvollziehbare Gründe für den Ersatz und die Vergrösserung des
besagten Dachflächenfensters dar. Das Wohn- und Arbeitszimmer im Dachgeschoss ist
durch die aktuellen Dachflächenflächenfenster für die Nutzung als Homeoffice offenbar
nicht hinreichend belichtet. Jene Räumlichkeit wurde – wie das (a-)symmetrische
Steildach inklusive Dachflächenfenster – im Jahr 1997 rechtskräftig bewilligt. Ob
diese Bewilligung heute noch erteilt werden würde, ist in der vorliegenden
Beurteilung nicht von Bedeutung. In einer Gesamtschau betrachtet erweist sich
die beantragte Vergrösserung des Dachflächenfensters westseitig auf 114 cm x
160 cm, das heisst 20 cm beziehungsweise 36 cm grösser als in der angefochtenen
Auflage bewilligt, jedenfalls lediglich als marginale Änderung der Bausubstanz.
Gründe, weshalb das strittige Fenster nicht marginal nach rechts zur Dachmitte
hin verschoben werden könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zumal es schon
zum aktuellen Zeitpunkt nicht symmetrisch in der Dachmitte positioniert ist und
auch das Steildach keine vollständige Symmetrie aufweist. Im Ergebnis bleibt
die äussere Erscheinung der Baute mit dem Bauvorhaben in den wesentlichen Zügen
gewahrt.
4. Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Bau-
und Justizdepartementes vom 22. August 2022 wird aufgehoben. Dem Bauvorhaben
«Ersatz Dachflächenfenster westseitig (inkl. Vergrösserung» von A.___ vom 14.
Februar 2022 wird eine Ausnahmebewilligung im beantragten Umfang erteilt: Das
Dachflächenfenster westseitig darf eine Grösse von maximal 114 cm x 160 cm
aufweisen und darf entsprechend des mit dem Baugesuch eingereichten Bauplanes
vom 31. Januar 2022, welcher Bestandteil der Baubewilligung ist, neu
positioniert werden. Vorbehalten bleiben die ordentliche Baubewilligung und
weitere kantonale oder eidgenössische Bewilligungen, welche nicht in diesem
Verfahren koordiniert werden können.
5. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind
dessen Kosten von 1'200.00 auf die Staatskasse zu nehmen. Eine
Parteientschädigung ist nicht beantragt.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 22. August 2022 aufgehoben.
2. Dem Bauvorhaben «Ersatz
Dachflächenfenster westseitig (inkl. Vergrösserung» von A.___ vom 14. Februar
2022 wird eine Ausnahmebewilligung im beantragten Umfang erteilt: Das
Dachflächenfenster westseitig darf eine Grösse von maximal 114 cm x 160 cm
aufweisen und darf entsprechend des mit dem Baugesuch eingereichten Bauplanes
vom 31. Januar 2022, welcher Bestandteil der Baubewilligung ist, neu
positioniert werden. Vorbehalten bleiben die ordentliche Baubewilligung und
weitere kantonale oder eidgenössische Bewilligungen, welche nicht in diesem
Verfahren koordiniert werden können.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 sind vom Kanton Solothurn zu tragen.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann