VWBES.2022.336
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz
17. August 2023Deutsch15 min
die Beschwerdeführerin in den Jahren 2003, 2011 und 2014 ausländerrechtlich ermahnt.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill
Droll
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. […] (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) hält sich seit dem 28. Juli 1987 in der Schweiz auf.
Sie ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.
2. Die Beschwerdeführerin verheiratete
sich am 25. September 1997 mit B.___. Per 1. November 2022 trennten sich die
Ehegatten.
3. Aufgrund der Schuldensituation wurde
die Beschwerdeführerin in den Jahren 2003, 2011 und 2014 ausländerrechtlich ermahnt.
Zusätzlich wurde ihr Ehemann in den Jahren 2000, 2003, 2004, 2005, 2006, 2014
sowie 2016 aufgrund der Schulden sowohl ermahnt, als auch ihm die
Niederlassungsbewilligung nicht erteilt.
4. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
22. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass erwogen werde,
die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen.
5. Mit Verfügung vom 2. September 2022
widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern die
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall bis am 30. November 2022 aus der
Schweiz weg.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, am 12. September 2022
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche am 4. Oktober 2022 begründet wurde. Die
Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Niederlassungsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter sei sie zu verwarnen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem wurde um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht. Prozessual wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
beantragt, welche mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 erteilt wurde.
7. In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober
2022 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf
vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt im
Wesentlichen vor, dass ihre Schulden in den Jahren 2009 bis 2014 fast konstant
geblieben seien, die Schulden ihres Ehemannes hingegen während dieser Zeit
massiv zugenommen hätten. Die Verschuldung ihres Ehemannes dürfe ihr allerdings
nicht angelastet werden. Erst nach langem Kampf habe sie eine IV-Rente
zugesprochen erhalten. Während dieser Zeit sei das Abrutschen in eine
Verschuldung unausweichlich. Als sie die Rente einmal erhalten habe, seien die
Schulden nicht mehr angestiegen. Zudem habe sie mit ihrer Rente auch ihren
Ehemann mitfinanziert. Ebenfalls seien im Jahr 2014 diverse Nachweise für die
Schuldenreduktion eingereicht worden. Über die letzten Jahre seien die Verlustscheine
und somit die Schulden massiv gesunken. Als die AKSO die Einstellung der EL
verfügt habe, sei die finanzielle Lage erneut schwierig geworden. Für die Dauer
der Nachzahlung habe die Beschwerdeführerin keine finanziellen Mittel gehabt,
womit die finanziellen Probleme notorisch sein dürften. Die Aufhebung der
Leistungen wurden wegen Informationen über angeblichen Vermögenswerten im
Ausland verfügt, die sich nachträglich als falsch herausgestellt hätten, womit
keine Pflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin angenommen werden könne.
Seit Jahren leide die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden komplexen und
chronifizierten Krankheit. Durch ihre lange Leidensgeschichte und mehreren Schicksalsschlägen
sei sie zurückgeworfen worden, was eben gerade das Bundesgericht nicht als
Mutwilligkeit qualifiziere. Indem die Beschwerdeführerin seit Jahren EL beziehe,
zeige, dass sie unter dem Existenzminimum lebe. Es mangle ihr nicht am Willen
zur Bezahlung, sondern an den finanziellen Möglichkeiten. Zwar habe die
Beschwerdeführerin in den letzten Jahren weitere Schulden angehäuft, diese
seien allerdings gering und überschaubar. Sowohl der Umfang der neuen Schulden
sowie auch die Art der Schulden zeige, dass sich die Beschwerdeführerin in
keiner Art und Weise weiterhin mutwillig verschulde. Sie leiste sich keine
Luxusgüter, teure Ferien oder Fahrzeuge. Eine Wegweisung aus der Schweiz sei
nicht verhältnismässig. Angesichts ihres gesundheitlichen Zustands sei ihr
Leben und ihre Gesundheit durch eine Wegweisung gefährdet.
3.1
Die Niederlassungsbewilligung kann
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) widerrufen werden,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art.
77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche
Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt (lit. b). Sogar das Bestehen von öffentlich-rechtlichen und
privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss
gegen die öffentliche Ordnung darstellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_865/2015
vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.2). Rechtsprechungsgemäss genügt
«Schuldenwirtschaft» für sich allein nicht für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung,
d.h. diese muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung
ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin
mutwillig Schulden angehäuft hat. Von entscheidender Bedeutung ist, welche
Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu
würdigen, wenn bestehende Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist
dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden
sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1 f.;
2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1).
3.2
Ob die mutwillige Verschuldung die
Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art.
63.
Abs. 1 lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der
Schulden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_764/2020 vom 2. März 2021
E. 2.4; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Eine schwerwiegende
Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht unter anderem bei
mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in
der Höhe von CHF 344'471.60 (Verlustscheine; Urteil des Bundesgerichts
2C_764/2020 vom 2. März 2021), CHF 213'790.48 (Verlustscheine; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), CHF 169'995.45
(Verlustscheine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar
2020) sowie CHF 188'000.00 (Verlustscheine; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), CHF 172'543 (Verlustscheine, zzgl. offene
Betreibungen von CHF 4'239; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21.
Juli 2014) an.
4.
Die Beschwerdeführerin hat sich in
der Schweiz hoch verschuldet, ist sie aktuell mit Schulden von CHF 150'410.60
verzeichnet, wobei sie letztmals im Juni 2023 betrieben wurde. Hinzukommen die
Schulden des Ehemannes in Höhe von mindestens CHF 118'823.65 als eheliche
Schulden, welche ihr - trotz ihrem gegenteiligen Vorbringen - angelastet werden
können. Dadurch ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Umfang, bei
dem praxisgemäss eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung
anzunehmen ist, gegeben. Weshalb sich die Beschwerdeführerin in diesem Ausmass
verschuldet hat, erschliesst sich nicht. Gemäss Akten war sie bis ins Jahr 2003
grösstenteils erwerbstätig, u.a. in Massagesalons, Hotels sowie als Pflegerin
(AS 25, 28, 30, 47-51, 90, 96). Dadurch hat die Beschwerdeführerin während
ihrer Ehe zeitweise zusammen mit ihrem Ehemann über ein gemeinsames monatliches
Einkommen von max. CHF 7'500.00 verfügt (AS 131). Während Zeiten der Arbeitslosigkeit
wurde sie mitunter in den Jahren 1992 bis 1994 resp. 1998 sowie von 2003 bis
2006.
(AS 131, 238) sozialhilferechtlich unterstützt. Durch die Erwerbstätigkeit
sowie insbesondere während der sozialhilferechtlichen Unterstützung hätte es ihr
gelingen müssen, ihren Alltag schuldenfrei zu bestreiten, zumal sie durch die
Sozialhilfe über das Existenzminimum deckende Einnahmen verfügte. Spätestens jedoch
durch den Erhalt einer (vollen) IV-Rente sowie EL ab dem Jahr 2003 bzw. 2014
(AS 238, 266) war ihre Existenz grundsätzlich gesichert. Diesbezüglich muss
auch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin neben der IV-Rente
weitere Zahlungen von Dritten erhalten hat, weshalb sie mit Strafbefehl vom 30. Januar
2020.
verurteilt wurde (AS 334). Die im Jahr 2020 erfolgte Einstellung der
Auszahlung der EL ist denn auch der Beschwerdeführerin als Selbstverschulden
zuzuschreiben, so hat sie bei der Feststellung, ob sie im Heimatland ein Haus
gekauft hat, ungenügend mitgewirkt. Gemäss Aussagen des Ehemannes wollte die
Beschwerdeführerin de facto ein Haus im Heimatland kaufen, der Kaufvertrag ist alsdann
nicht zustande gekommen (AS 365). Es ist äusserst verwerflich, dass die
Beschwerdeführerin mit ihren finanziellen Mittel hierzulande keine Schulden
abbaut, sondern im Heimatland den Erwerb eines Eigenheims anstrebte. Die
Beschwerdeführerin lebt über ihren Verhältnissen, was diverse Betreibungen
zeigen (Betreibungen von Gastronomiebetrieben im Betrag von CHF 5'690.00,
Kosmetikunternehmen von CHF 1'136.95 sowie einer Werbeagentur von
CHF 2'716.10). Auch dass sie während des laufenden Verfahrens ihren
finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommt, sondern kontinuierlich betrieben
wird, zeigt exemplarisch, dass der Beschwerdeführerin ihre finanziellen
Verpflichtungen sichtlich egal sind und sie die diesbezüglichen ausländerrechtlichen
Konsequenzen der Schuldenwirtschaft in Kauf nimmt. Hierzu ist auch auf das
Strafverfahren wegen Betrugs hinzuweisen (AS 319-320), wobei die
Beschwerdeführerin Möbel kaufte, obschon sie diese nicht zu bezahlen vermochte.
Die Beschwerdeführerin lebte somit in der Schweiz über ihren Verhältnissen, kam
ihren finanziellen Verpflichtungen trotz genügend Einkommen nicht nach und
strebt ganz offensichtlich auch keine positive Verhaltensänderung an. So häufte
sie trotz wiederholter ausländerrechtlichen Ermahnungen und trotz Eindruck des hängigen
Verfahrens weiterhin Schulden an. Dadurch ist auf eine gewisse Gleichgültigkeit
gegenüber dem Ansteigen ihrer Schulden sowie ihren finanziellen Verpflichtungen
zu schliessen. Am 21. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin wegen
Vorliegens von Schulden im Umfang von CHF 217'464.90 erstmals ausdrücklich
ermahnt. Dennoch generierte sie weiterhin kontinuierlich Schulden, weshalb sie
mit Schreiben vom 14. September 2011 sowie 19. November 2014 abermals
ermahnt werden musste. Überdies müssen - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin - auch die ausländerrechtlichen Ermahnungen gegen ihren
Ehemann resp. die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung an ihn in den
Jahren 2000, 2003, 2004, 2005, 2006, 2011, 2014 sowie 2016 aufgrund der
Schulden berücksichtigt werden, war ihr doch aufgrund dessen klar, dass die
Niederlassungsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft widerrufen werden kann. Zwar
hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2014 minime
Schuldenrückzahlungen getätigt, wobei sich die Beträge jeweils zwischen
CHF 10.00 und max. CHF 197.20 bewegen (AS 272-277). Insgesamt hat die
Beschwerdeführerin während sechs Jahren Zahlungen von CHF 2’384.00
getätigt, was klar ungenügend ist. Weitere Sanierungsbemühungen sind nicht
ersichtlich. Um eine Schuldensanierung nach dem Jahr 2014 hat sich die
Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise bemüht; sie hat nicht einmal eine
Beratungsstelle aufgesucht, um bei einem Abbau der Last ihrer massiven und
kontinuierlich wachsenden Verpflichtungen Hilfe zu erhalten. Das Vorbringen,
die Verlustscheine der letzten fünf Jahre wären von ihr bereinigt worden, kann
nicht gehört werden, zumal Verlustscheine nach 20 Jahre verjähren (vgl. Art
149a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1])
sowie Betreibungen nach fünf Jahre gelöscht werden (vgl. Art. 8a
Abs. 4 SchKG). Die von der Beschwerdeführerin als Entschuldigungsgründe
für die Verschuldung vorgebrachten medizinischen Vorfälle können nicht gehört
werden, zumal diese während der Zeit des Bezugs der vollen IV-Rente passiert sind.
Die Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführerin ist somit als selbstverschuldet
zu bezeichnen und ist ihr qualifiziert vorwerfbar. Dadurch ist die
Mutwilligkeit der Verschuldung vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin erfüllt
somit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG.
5.1
Ist ein Widerrufsgrund gegeben, so
ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin
aus der Schweiz auch verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Es
ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sowie auf der
anderen Seite den privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin in der
Schweiz vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_318/2021 vom
27.
Oktober 2021 E. 7.1).
5.2
Aufgrund der hohen Verschuldung der
Beschwerdeführerin besteht ein grosses öffentliches Interesse an ihrer
Wegweisung aus der Schweiz. Dem gegenüber steht das private Interesse der
Beschwerdeführerin in der Schweiz zu verbleiben. Dabei ist beachtlich, dass die
Beschwerdeführerin im relativ jungen Alter von 23 ½ Jahren in die Schweiz
eingereist ist und sich hier bereits über 35 Jahre aufhält. Wie die Vorinstanz
zu Recht ausführt, entspricht die Integration der Beschwerdeführer in die
hiesigen Verhältnisse jedoch nicht annähernd ihrer langen Anwesenheitsdauer.
Sie hat zusammen mit ihrem Ehemann hohe Schulden angehäuft, musste wiederholt
sozialhilferechtlich unterstützt werden und wurde zudem strafrechtlich
verurteilt. Sie ist in Serbien geboren und aufgewachsen und hat dort nicht nur
ihre Kindheit und Jugend, sondern auch die jungen Erwachsenenjahre verbracht.
Sprache und Gepflogenheiten von Serbien sind ihr damit bestens bekannt. Auch
hatte sie in den letzten Jahren mehrfach aus familiären Gründen um ein
Rückreisevisum ersucht, wobei sie sich gemäss Akten in den letzten Jahren für
mehrere Monate im Heimatland aufgehalten hat (AS 345, 347, 417, 448). Deshalb kann
davon ausgegangen werden, dass sie im Heimatland weiterhin Familie, Freunde und
Bekannte hat, und sie an diese Bande wird anknüpfen können. Auch angesichts der
Tatsache, dass sie einen Hauskauf im Heimatland angestrebt hat, kann
geschlossen werden, dass immer noch eine gewisse Verbundenheit mit Serbien
besteht. Die Rückkehr in ihre Heimat ist der Beschwerdeführerin damit zumutbar.
Eine gesundheitliche Versorgung ist - wie die Vorinstanz festgehalten hat - in
Serbien gewährleistet. Die IV-Rente kann ihr auch im Heimatland ausbezahlt
Dispositiv
werden. Da sie über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt, kann sie keine geschützten
Beziehungen in der Schweiz nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze
von Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ableiten. Im Hinblick
auf das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin erweist sich eine
Rückstufung als nutzlos, zumal diverse Ermahnungen sowie das hängige Verfahren die
Beschwerdeführerin zu keiner Verhaltensänderung bewegen konnten. Eventuelle
Anreize zu einer Verhaltensänderung können somit bei der Beschwerdeführerin
durch die Rückstufung nicht hervorgerufen werden, so dass diese von vornherein
als erfolglos zu bezeichnen ist. Auch hinsichtlich des fortgeschrittenen Alters
der Beschwerdeführerin ist von einer Rückstufung abzusehen, kann angesichts des
obgenannten Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht mehr mit einer Änderung ihres
Konsums- und Zahlverhaltens gerechnet werden. Zumal der Widerrufsgrund nach
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliegend erfüllt ist, muss auch gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer Rückstufung abgesehen werden (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.2; 2C_782/2019
vom 10. Februar 2020 E. 3.3.4, 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020 E.3.3.3). Die
Wegweisung aus der Schweiz erweist sich somit als verhältnismässig.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen. Da die
Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist der Beschwerdeführerin eine neue
Frist zu setzen. Sie hat die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall - innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zu verlassen.
7.1 Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen
diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von
CHF 1’500.00, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (vgl. Art. 123 ZPO).
7.2 Rechtsanwalt Camill Droll macht mit
Eingabe vom 15. November 2022 eine Entschädigung von total CHF 4'374.90 (14.67
Stunden à CHF 270.00 plus Auslagen und MWST) geltend. Dabei verrechnet er für
den Aufwand für die Erarbeitung der Beschwerde drei Mal 3.25 Stunden. Dies ist
nicht nachvollziehbar und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen deutlich
überhöht. Ermessensweise ist eine Kürzung von 3.25 Stunden vorzunehmen. Damit
reduziert sich der zu berücksichtigende Zeitaufwand auf insgesamt 11.42 Stunden.
Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Camill Droll,
beläuft sich demnach auf CHF 2'323.85 (11.42 x CHF 180.00 plus Auslagen von CHF
102.10 plus 7.7 % MWST). Dieser Betrag ist zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 983.95
(Differenz zum vollen Honorar; 11.42 x CHF 80.00 plus MWST), wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Beim
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist aufgrund fehlender
Honorarvereinbarung vom Stundenansatz von CHF 260.00 auszugehen (§ 77 VRG
i.V.m. §§ 160 und 161 GT).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz -
unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - innert zwei Monaten
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des
Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Camill
Droll, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung
von CHF 2'323.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Camill Droll, im
Umfang von CHF 983.95 (Differenz zum vollen Honorar) sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law