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Entscheid

VWBES.2022.336

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz

17. August 2023Deutsch15 min

die Beschwerdeführerin in den Jahren 2003, 2011 und 2014 ausländerrechtlich ermahnt.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill

Droll

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geb. […] (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) hält sich seit dem 28. Juli 1987 in der Schweiz auf.

Sie ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.

2. Die Beschwerdeführerin verheiratete

sich am 25. September 1997 mit B.___. Per 1. November 2022 trennten sich die

Ehegatten.

3. Aufgrund der Schuldensituation wurde

die Beschwerdeführerin in den Jahren 2003, 2011 und 2014 ausländerrechtlich ermahnt.

Zusätzlich wurde ihr Ehemann in den Jahren 2000, 2003, 2004, 2005, 2006, 2014

sowie 2016 aufgrund der Schulden sowohl ermahnt, als auch ihm die

Niederlassungsbewilligung nicht erteilt.

4. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom

22. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass erwogen werde,

die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen.

5. Mit Verfügung vom 2. September 2022

widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern die

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall bis am 30. November 2022 aus der

Schweiz weg.

6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, am 12. September 2022

Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche am 4. Oktober 2022 begründet wurde. Die

Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die

Niederlassungsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter sei sie zu verwarnen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem wurde um unentgeltliche

Rechtspflege ersucht. Prozessual wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung

beantragt, welche mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 erteilt wurde.

7. In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober

2022 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf

vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin bringt im

Wesentlichen vor, dass ihre Schulden in den Jahren 2009 bis 2014 fast konstant

geblieben seien, die Schulden ihres Ehemannes hingegen während dieser Zeit

massiv zugenommen hätten. Die Verschuldung ihres Ehemannes dürfe ihr allerdings

nicht angelastet werden. Erst nach langem Kampf habe sie eine IV-Rente

zugesprochen erhalten. Während dieser Zeit sei das Abrutschen in eine

Verschuldung unausweichlich. Als sie die Rente einmal erhalten habe, seien die

Schulden nicht mehr angestiegen. Zudem habe sie mit ihrer Rente auch ihren

Ehemann mitfinanziert. Ebenfalls seien im Jahr 2014 diverse Nachweise für die

Schuldenreduktion eingereicht worden. Über die letzten Jahre seien die Verlustscheine

und somit die Schulden massiv gesunken. Als die AKSO die Einstellung der EL

verfügt habe, sei die finanzielle Lage erneut schwierig geworden. Für die Dauer

der Nachzahlung habe die Beschwerdeführerin keine finanziellen Mittel gehabt,

womit die finanziellen Probleme notorisch sein dürften. Die Aufhebung der

Leistungen wurden wegen Informationen über angeblichen Vermögenswerten im

Ausland verfügt, die sich nachträglich als falsch herausgestellt hätten, womit

keine Pflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin angenommen werden könne.

Seit Jahren leide die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden komplexen und

chronifizierten Krankheit. Durch ihre lange Leidensgeschichte und mehreren Schicksalsschlägen

sei sie zurückgeworfen worden, was eben gerade das Bundesgericht nicht als

Mutwilligkeit qualifiziere. Indem die Beschwerdeführerin seit Jahren EL beziehe,

zeige, dass sie unter dem Existenzminimum lebe. Es mangle ihr nicht am Willen

zur Bezahlung, sondern an den finanziellen Möglichkeiten. Zwar habe die

Beschwerdeführerin in den letzten Jahren weitere Schulden angehäuft, diese

seien allerdings gering und überschaubar. Sowohl der Umfang der neuen Schulden

sowie auch die Art der Schulden zeige, dass sich die Beschwerdeführerin in

keiner Art und Weise weiterhin mutwillig verschulde. Sie leiste sich keine

Luxusgüter, teure Ferien oder Fahrzeuge. Eine Wegweisung aus der Schweiz sei

nicht verhältnismässig. Angesichts ihres gesundheitlichen Zustands sei ihr

Leben und ihre Gesundheit durch eine Wegweisung gefährdet.

3.1

Die Niederlassungsbewilligung kann

gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) widerrufen werden,

wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art.

77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche

Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder

öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht

erfüllt (lit. b). Sogar das Bestehen von öffentlich-rechtlichen und

privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss

gegen die öffentliche Ordnung darstellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_865/2015

vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.2). Rechtsprechungsgemäss genügt

«Schuldenwirtschaft» für sich allein nicht für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung,

d.h. diese muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung

ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin

mutwillig Schulden angehäuft hat. Von entscheidender Bedeutung ist, welche

Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu

würdigen, wenn bestehende Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist

dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden

sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1 f.;

2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1).

3.2

Ob die mutwillige Verschuldung die

Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art.

63.

Abs. 1 lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der

Schulden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_764/2020 vom 2. März 2021

E. 2.4; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Eine schwerwiegende

Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht unter anderem bei

mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in

der Höhe von CHF 344'471.60 (Verlustscheine; Urteil des Bundesgerichts

2C_764/2020 vom 2. März 2021), CHF 213'790.48 (Verlustscheine; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), CHF 169'995.45

(Verlustscheine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar

2020) sowie CHF 188'000.00 (Verlustscheine; vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), CHF 172'543 (Verlustscheine, zzgl. offene

Betreibungen von CHF 4'239; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21.

Juli 2014) an.

4.

Die Beschwerdeführerin hat sich in

der Schweiz hoch verschuldet, ist sie aktuell mit Schulden von CHF 150'410.60

verzeichnet, wobei sie letztmals im Juni 2023 betrieben wurde. Hinzukommen die

Schulden des Ehemannes in Höhe von mindestens CHF 118'823.65 als eheliche

Schulden, welche ihr - trotz ihrem gegenteiligen Vorbringen - angelastet werden

können. Dadurch ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Umfang, bei

dem praxisgemäss eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung

anzunehmen ist, gegeben. Weshalb sich die Beschwerdeführerin in diesem Ausmass

verschuldet hat, erschliesst sich nicht. Gemäss Akten war sie bis ins Jahr 2003

grösstenteils erwerbstätig, u.a. in Massagesalons, Hotels sowie als Pflegerin

(AS 25, 28, 30, 47-51, 90, 96). Dadurch hat die Beschwerdeführerin während

ihrer Ehe zeitweise zusammen mit ihrem Ehemann über ein gemeinsames monatliches

Einkommen von max. CHF 7'500.00 verfügt (AS 131). Während Zeiten der Arbeitslosigkeit

wurde sie mitunter in den Jahren 1992 bis 1994 resp. 1998 sowie von 2003 bis

2006.

(AS 131, 238) sozialhilferechtlich unterstützt. Durch die Erwerbstätigkeit

sowie insbesondere während der sozialhilferechtlichen Unterstützung hätte es ihr

gelingen müssen, ihren Alltag schuldenfrei zu bestreiten, zumal sie durch die

Sozialhilfe über das Existenzminimum deckende Einnahmen verfügte. Spätestens jedoch

durch den Erhalt einer (vollen) IV-Rente sowie EL ab dem Jahr 2003 bzw. 2014

(AS 238, 266) war ihre Existenz grundsätzlich gesichert. Diesbezüglich muss

auch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin neben der IV-Rente

weitere Zahlungen von Dritten erhalten hat, weshalb sie mit Strafbefehl vom 30. Januar

2020.

verurteilt wurde (AS 334). Die im Jahr 2020 erfolgte Einstellung der

Auszahlung der EL ist denn auch der Beschwerdeführerin als Selbstverschulden

zuzuschreiben, so hat sie bei der Feststellung, ob sie im Heimatland ein Haus

gekauft hat, ungenügend mitgewirkt. Gemäss Aussagen des Ehemannes wollte die

Beschwerdeführerin de facto ein Haus im Heimatland kaufen, der Kaufvertrag ist alsdann

nicht zustande gekommen (AS 365). Es ist äusserst verwerflich, dass die

Beschwerdeführerin mit ihren finanziellen Mittel hierzulande keine Schulden

abbaut, sondern im Heimatland den Erwerb eines Eigenheims anstrebte. Die

Beschwerdeführerin lebt über ihren Verhältnissen, was diverse Betreibungen

zeigen (Betreibungen von Gastronomiebetrieben im Betrag von CHF 5'690.00,

Kosmetikunternehmen von CHF 1'136.95 sowie einer Werbeagentur von

CHF 2'716.10). Auch dass sie während des laufenden Verfahrens ihren

finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommt, sondern kontinuierlich betrieben

wird, zeigt exemplarisch, dass der Beschwerdeführerin ihre finanziellen

Verpflichtungen sichtlich egal sind und sie die diesbezüglichen ausländerrechtlichen

Konsequenzen der Schuldenwirtschaft in Kauf nimmt. Hierzu ist auch auf das

Strafverfahren wegen Betrugs hinzuweisen (AS 319-320), wobei die

Beschwerdeführerin Möbel kaufte, obschon sie diese nicht zu bezahlen vermochte.

Die Beschwerdeführerin lebte somit in der Schweiz über ihren Verhältnissen, kam

ihren finanziellen Verpflichtungen trotz genügend Einkommen nicht nach und

strebt ganz offensichtlich auch keine positive Verhaltensänderung an. So häufte

sie trotz wiederholter ausländerrechtlichen Ermahnungen und trotz Eindruck des hängigen

Verfahrens weiterhin Schulden an. Dadurch ist auf eine gewisse Gleichgültigkeit

gegenüber dem Ansteigen ihrer Schulden sowie ihren finanziellen Verpflichtungen

zu schliessen. Am 21. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin wegen

Vorliegens von Schulden im Umfang von CHF 217'464.90 erstmals ausdrücklich

ermahnt. Dennoch generierte sie weiterhin kontinuierlich Schulden, weshalb sie

mit Schreiben vom 14. September 2011 sowie 19. November 2014 abermals

ermahnt werden musste. Überdies müssen - entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin - auch die ausländerrechtlichen Ermahnungen gegen ihren

Ehemann resp. die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung an ihn in den

Jahren 2000, 2003, 2004, 2005, 2006, 2011, 2014 sowie 2016 aufgrund der

Schulden berücksichtigt werden, war ihr doch aufgrund dessen klar, dass die

Niederlassungsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft widerrufen werden kann. Zwar

hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2014 minime

Schuldenrückzahlungen getätigt, wobei sich die Beträge jeweils zwischen

CHF 10.00 und max. CHF 197.20 bewegen (AS 272-277). Insgesamt hat die

Beschwerdeführerin während sechs Jahren Zahlungen von CHF 2’384.00

getätigt, was klar ungenügend ist. Weitere Sanierungsbemühungen sind nicht

ersichtlich. Um eine Schuldensanierung nach dem Jahr 2014 hat sich die

Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise bemüht; sie hat nicht einmal eine

Beratungsstelle aufgesucht, um bei einem Abbau der Last ihrer massiven und

kontinuierlich wachsenden Verpflichtungen Hilfe zu erhalten. Das Vorbringen,

die Verlustscheine der letzten fünf Jahre wären von ihr bereinigt worden, kann

nicht gehört werden, zumal Verlustscheine nach 20 Jahre verjähren (vgl. Art

149a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1])

sowie Betreibungen nach fünf Jahre gelöscht werden (vgl. Art. 8a

Abs. 4 SchKG). Die von der Beschwerdeführerin als Entschuldigungsgründe

für die Verschuldung vorgebrachten medizinischen Vorfälle können nicht gehört

werden, zumal diese während der Zeit des Bezugs der vollen IV-Rente passiert sind.

Die Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführerin ist somit als selbstverschuldet

zu bezeichnen und ist ihr qualifiziert vorwerfbar. Dadurch ist die

Mutwilligkeit der Verschuldung vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin erfüllt

somit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG.

5.1

Ist ein Widerrufsgrund gegeben, so

ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin

aus der Schweiz auch verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Es

ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sowie auf der

anderen Seite den privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin in der

Schweiz vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_318/2021 vom

27.

Oktober 2021 E. 7.1).

5.2

Aufgrund der hohen Verschuldung der

Beschwerdeführerin besteht ein grosses öffentliches Interesse an ihrer

Wegweisung aus der Schweiz. Dem gegenüber steht das private Interesse der

Beschwerdeführerin in der Schweiz zu verbleiben. Dabei ist beachtlich, dass die

Beschwerdeführerin im relativ jungen Alter von 23 ½ Jahren in die Schweiz

eingereist ist und sich hier bereits über 35 Jahre aufhält. Wie die Vorinstanz

zu Recht ausführt, entspricht die Integration der Beschwerdeführer in die

hiesigen Verhältnisse jedoch nicht annähernd ihrer langen Anwesenheitsdauer.

Sie hat zusammen mit ihrem Ehemann hohe Schulden angehäuft, musste wiederholt

sozialhilferechtlich unterstützt werden und wurde zudem strafrechtlich

verurteilt. Sie ist in Serbien geboren und aufgewachsen und hat dort nicht nur

ihre Kindheit und Jugend, sondern auch die jungen Erwachsenenjahre verbracht.

Sprache und Gepflogenheiten von Serbien sind ihr damit bestens bekannt. Auch

hatte sie in den letzten Jahren mehrfach aus familiären Gründen um ein

Rückreisevisum ersucht, wobei sie sich gemäss Akten in den letzten Jahren für

mehrere Monate im Heimatland aufgehalten hat (AS 345, 347, 417, 448). Deshalb kann

davon ausgegangen werden, dass sie im Heimatland weiterhin Familie, Freunde und

Bekannte hat, und sie an diese Bande wird anknüpfen können. Auch angesichts der

Tatsache, dass sie einen Hauskauf im Heimatland angestrebt hat, kann

geschlossen werden, dass immer noch eine gewisse Verbundenheit mit Serbien

besteht. Die Rückkehr in ihre Heimat ist der Beschwerdeführerin damit zumutbar.

Eine gesundheitliche Versorgung ist - wie die Vorinstanz festgehalten hat - in

Serbien gewährleistet. Die IV-Rente kann ihr auch im Heimatland ausbezahlt

Dispositiv

werden. Da sie über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt, kann sie keine geschützten

Beziehungen in der Schweiz nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze

von Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ableiten. Im Hinblick

auf das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin erweist sich eine

Rückstufung als nutzlos, zumal diverse Ermahnungen sowie das hängige Verfahren die

Beschwerdeführerin zu keiner Verhaltensänderung bewegen konnten. Eventuelle

Anreize zu einer Verhaltensänderung können somit bei der Beschwerdeführerin

durch die Rückstufung nicht hervorgerufen werden, so dass diese von vornherein

als erfolglos zu bezeichnen ist. Auch hinsichtlich des fortgeschrittenen Alters

der Beschwerdeführerin ist von einer Rückstufung abzusehen, kann angesichts des

obgenannten Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht mehr mit einer Änderung ihres

Konsums- und Zahlverhaltens gerechnet werden. Zumal der Widerrufsgrund nach

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliegend erfüllt ist, muss auch gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer Rückstufung abgesehen werden (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.2; 2C_782/2019

vom 10. Februar 2020 E. 3.3.4, 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020 E.3.3.3). Die

Wegweisung aus der Schweiz erweist sich somit als verhältnismässig.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen. Da die

Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist der Beschwerdeführerin eine neue

Frist zu setzen. Sie hat die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall - innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden

Urteils zu verlassen.

7.1 Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen

diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von

CHF 1’500.00, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (vgl. Art. 123 ZPO).

7.2 Rechtsanwalt Camill Droll macht mit

Eingabe vom 15. November 2022 eine Entschädigung von total CHF 4'374.90 (14.67

Stunden à CHF 270.00 plus Auslagen und MWST) geltend. Dabei verrechnet er für

den Aufwand für die Erarbeitung der Beschwerde drei Mal 3.25 Stunden. Dies ist

nicht nachvollziehbar und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen deutlich

überhöht. Ermessensweise ist eine Kürzung von 3.25 Stunden vorzunehmen. Damit

reduziert sich der zu berücksichtigende Zeitaufwand auf insgesamt 11.42 Stunden.

Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Camill Droll,

beläuft sich demnach auf CHF 2'323.85 (11.42 x CHF 180.00 plus Auslagen von CHF

102.10 plus 7.7 % MWST). Dieser Betrag ist zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 983.95

(Differenz zum vollen Honorar; 11.42 x CHF 80.00 plus MWST), wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Beim

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist aufgrund fehlender

Honorarvereinbarung vom Stundenansatz von CHF 260.00 auszugehen (§ 77 VRG

i.V.m. §§ 160 und 161 GT).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz -

unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - innert zwei Monaten

nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des

Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald die Beschwerdeführerin

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Camill

Droll, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung

von CHF 2'323.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Camill Droll, im

Umfang von CHF 983.95 (Differenz zum vollen Honorar) sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law