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Entscheid

VWBES.2022.337

Kindsvertretung / Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

2. Dezember 2022Deutsch16 min

der älteren Tochter ein. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB)

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___

vertreten durch Luca Maranta,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Kindsvertretung

/ Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für C.___ (geboren am [...] 2015) und

D.___ (geboren am [...] 2012) wurde am 4. Juli 2016 eine Beistandschaft nach

Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) errichtet. Die

Eltern der beiden, A.___ und B.___ sind seit dem [...] 2018 geschieden und

haben die gemeinsame elterliche Sorge. Die Kinder stehen unter der Obhut der

Mutter, während dem Vater im Scheidungsverfahren ein gerichtsübliches

Besuchsrecht eingeräumt worden war.

2. Am 20. Dezember 2018 reichten die

Schulen [...] eine erste Gefährdungsmeldung wegen der psychischen Verfassung

der älteren Tochter ein. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB)

ordnete hierauf am 8. Januar 2019 eine sozialpädagogische Familienbegleitung

an, um die Kindsmutter zu unterstützen und zu stärken.

3. Die KESB wies die Kindseltern am 1.

Oktober 2019 an, an einer Mediation teilzunehmen.

4. Am 30. Juni 2022 ging eine neue

Gefährdungsmeldung der Schulen Leimental ein. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022

beantragte die Beiständin der Kinder, es sei der Kindsmutter das

Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und die Kinder seien in der Kindergruppe

«[…]» unterzubringen. Den Kindseltern wurde am 7. Juli 2022 das rechtliche

Gehör zu diesem Antrag gewährt. Sie waren damit nicht einverstanden, und der

Kindsvater beantragte am 16. Juli 2022, die Kinder seien bei ihm

unterzubringen.

5. Am 27. Juli 2022 ordnete die KESB

superprovisorisch eine Kindsvertretung nach Art. 314abis ZGB an

und setzte Prof. Dr. Jonas Schweighauser als Kindsvertreter ein.

6. Zu den Fragen der Neuregelung des

Sorgerechts und der Ferienaufenthalte des Vaters mit den Kindern in Ägypten ist

ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils beim Richteramt [...] hängig;

es wurde allerdings mit Verfügung vom 3. August 2022 vorerst sistiert.

7. Mit Verfügung vom 10. August 2022

ordnete die KESB die Kindsvertretung definitiv an und setzte Prof. Dr. Jonas

Schweighauser (mit Substitutionsbefugnis MLaw Lisa Eisenhut-Hug) ein, dies mit

dem Auftrag, die Interessen und Rechte der Kinder in den laufenden Verfahren

vor der KESB zu vertreten. Gleichzeitig entzog die KESB den Kindseltern das

Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte die Kinder in der Kindergruppe «Heime

auf Berg» unter. Die Mandatsperson erhielt zusätzlich die Aufgaben, die

Unterbringung zu begleiten respektive zu vollziehen, zu überwachen und eine

etwaige Rückführung laufend zu prüfen; zudem soll sie das Besuchsrecht der

Kindsmutter und des Kindsvaters in Absprache mit der Institution abschliessend

festlegen und organisieren. Weiter wurde die Beiständin angewiesen, der KESB

innerhalb von fünf Monaten seit Entscheiddatum einen ersten Verlaufsbericht

über die Unterbringung zuzustellen. Danach sei wiederum nach fünf Monaten ein

weiterer Verlaufsbericht und danach jeweils jährlich einer einzureichen. Bei

veränderten Verhältnissen sei Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu

stellen. Des Weitern wurden in dem Entscheid v.a. formelle Angelegenheiten

geregelt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

Die KESB begründete ihr Vorgehen im

Wesentlichen mit der Gefährdungsmeldung der Schule, dem Antrag der

Mandatsperson und dem Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF).

Die seit September 2016 angeordneten ambulanten Kindeschutzmassnahmen hätten

keine Verbesserung der Situation ergeben, das Kindswohl sei nach wie vor stark

gefährdet. Die Kindsmutter sei mit der Betreuung und Erziehung ihrer beiden

Töchter weiterhin überfordert und trotz umfangreicher Hilfestellung durch

externe Personen nicht in der Lage, die Betreuung und Erziehung der Kinder

sicherzustellen. Der Loyalitätskonflikt, in dem sich die Kinder seit Jahren

befänden, werde deutlich verstärkt durch die Angst der Mutter, der Vater könne

mit den Töchtern nach Ägypten fahren und sie beschneiden lassen.

8. Mit Eingabe vom 8. September 2022

gelangte der Kindsvater ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss und im

Wesentlichen, die Kinder sollten unter keinen Umständen wieder bei der Mutter

leben, sondern maximal ein Jahr lang im Kinderheim bleiben; danach solle ein

Treffen stattfinden, um die allgemeine Situation der Kinder zu besprechen und

zu klären, wann sie zum Kindsvater ziehen würden. Weiter fordert der

Beschwerdeführer, während des Aufenthalts im Heim dürfe die Mandatsperson keine

Entscheidungen treffen, ohne seine Bestätigung einzuholen. Er fordert das

Recht, die Kinder einmal pro Woche für ein paar Stunden zu besuchen und wendet

sich gegen die Einsetzung des Kindsvertreters. Für den Fall, dass das

Verwaltungsgericht darauf bestehe, die Kinder vertreten zu lassen, beantrag er,

Herrn Schweighauser durch Frau Dr. E.___ in Basel zu ersetzen. Und schliesslich

seien die Kinder nur der Mutter zu entziehen, nicht aber dem Kindsvater, da er «an

deren Vernachlässigung überhaupt nicht beteiligt» sei.

9. Die Kindsmutter liess am 20.

September 2022 durch ihren Vertreter auf Abweisung der Beschwerde schliessen,

soweit darauf eingetreten werden könne. Gleichzeitig ersuchte sie eventualiter

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung.

10. Die Mandatsperson stellte in ihrer

Stellungnahme vom 19. September 2022 keinen expliziten Antrag, legt aber in

ihren Ausführungen dar, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

11. Desgleichen beantragt die

substituierte Kindsvertreterin in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2022, die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

12. Die KESB legte mit Eingabe vom 20.

Oktober 2022 nochmals die Gründe für ihren Entscheid dar und beantragte

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als betroffener Kindsvater

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert, und auf seine

Eingabe ist grundsätzlich einzutreten.

2.1

Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,

wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe

sorgen oder dazu ausserstande sind. Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist

stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche

Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten

nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn

immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle

elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss

geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten

Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für

das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen

Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme

unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in:

Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).

2.2

Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn

es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Kindesschutzmassnahmen sind

zukunftsgerichtet und ausschliesslich dem Wohl des Kindes verpflichtet. Ohne

Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist.

Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die

Schule oder die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018, E. 7.1).

2.3

Verändern sich die Verhältnisse, so

sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313

Abs. 1 ZGB). Mit der laufenden Anpassung an die Verhältnisse beantwortet sich

zugleich die Frage nach der Dauer von Kindesschutzmassnahmen. Diese lässt sich

nur ausnahmsweise bereits im Zeitpunkt der Anordnung verbindlich festlegen,

weshalb i.d.R. Berichterstattung (periodisch oder bei aktuellen Ereignissen)

durch den Beistand oder weitere Kontaktpersonen anzuordnen ist (vgl. analog

Art. 411 Abs. 1), wobei für Kindesschutzmassnahmen i.d.R. deutlich kürzere

Berichterstattungsintervalle als der Zweijahresturnus vorzusehen sind. Wenn

keine «feste Laufzeit» bestimmt wurde, bedeutet dies aber nicht zwangsläufiges

Fortdauern bis zur Volljährigkeit, sondern lediglich bis zum Vorliegen eines

Abänderungsgrundes. Anderseits hindert die Festlegung einer bestimmten Dauer

oder eines Prüfintervalls nicht die jederzeitige Anpassung bzw. Erneuerung oder

Fortsetzung der Massnahme und – bei unvorhergesehenen günstigen Entwicklungen –

auch deren frühere Aufhebung, soweit nicht eine Destabilisierung des Kindes zu

befürchten ist (dazu Abs. 2, N 5, etwa bei Unterbringung in einem Internat mit

guter Integration). Der Prognosehorizont hängt von vielfachen Variabeln ab und

ist naturgemäss unbestimmt (Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 313 N 4 mit Verweis auf

BGE 120 II 484 E. 4d).

3.1

Die KESB stützt ihre Anordnungen,

wie gezeigt, auf die Gefährdungsmeldung der Schule, den Antrag der

Mandatsperson und den Bericht der SPF: Die Schule legte am 29. Juni 2022 dar,

bereits 2018 sei eine Gefährdungsmeldung eingereicht worden. Aktuell sei die

Situation um die beiden Mädchen wieder derart besorgniserregend, dass beide

Schutz bräuchten. Sie befänden sich seit Jahren in einem Loyalitätskonflikt zwischen

den zerstrittenen Eltern. Dieser Streit eskaliere aktuell und die Kinder seien

ihm schutzlos ausgesetzt. In mehreren Gesprächen mit den Eltern habe sich

gezeigt, dass sie aktuell nicht in der Lage seien, die Kinder vor ihren

Differenzen zu schützen. Im Juni 2022 sei das Reiseverbot der Kinder nach

Ägypten weggefallen. Der Vater plane, mit den Mädchen im Herbst dorthin zu

reisen. Die Mutter sei mit ihren Ängsten deswegen immer wieder an die

Lehrpersonen und an die Schulsozialarbeiterin gelangt. Sie sei nicht in der

Lage, diese Angst vor den Kindern zu verheimlichen. Sie fürchte, der Vater

wolle die Mädchen in Ägypten beschneiden lassen und habe F.___und C.___ über

das Frauenbild und die Beschneidungen in Ägypten aufgeklärt. Aus dem Bericht

der Schule geht eindrücklich hervor, wie sehr der elterliche Konflikt die

Kinder in ihrem Alltag beeinträchtigt. Ihre Leistungen liegen unter ihrem

eigentlichen Können, und dieses schulische Versagen belastet die Mädchen stark.

Beide Kinder gaben an, sie hätten den Kopf voll mit den Streitigkeiten und

Sorgen der Eltern und seien deshalb blockiert. Die schwankenden Leistungen und

Stresssymptome könnten nicht mit den Wochenenden beim Vater in Verbindung

gebracht werden. Die Kinder erzählten sehr viele positive Erlebnisse von den

gemeinsamen Wochenenden bei ihm. Allerdings würden sie die Übergabesituationen

stark belasten. Leider führe die starke Auseinandersetzung mit

Erwachsenenthemen auch zu einer Isolation der Mädchen innerhalb der Klasse. Sie

hätten wenig soziale Kontakte, obwohl sie sehr umgänglich und sozial seien. F.___

sei ein sehr verantwortungsbewusstes Mädchen und werde oft als sehr behütend

der jüngeren Schwester gegenüber wahrgenommen. Teilweise vergesse sie dabei

ihre eigenen Aufgaben. C.___ wiederum sage, die auf sie übertragenen Ängste der

grossen Schwester würden sie zusätzlich belasten. F.___ sage klar, der Streit

zwischen den Eltern solle endlich aufhören. Die jüngere Schwester wolle, dass

die Mutter aufhöre, den Vater zu ärgern. Sie möchte gerne mehr Zeit mit dem

Vater verbringen und den Geburtstag mit beiden Eltern feiern. Diese sähen zwar

die grosse Not der Mädchen, könnten aber keine gemeinsamen Lösungswege finden.

Die gemeinsamen Gespräche bei der angeordneten Mediation würden nicht als Hilfe

gesehen oder genutzt.

3.2

Dieses Bild spiegelt sich auch in

den Berichten der Beiständin vom 5. Juli 2022 und der SPF vom 25. Juni 2022

wider. So schreibt die Mandatsperson, beide Kinder seien aufgrund der

familiären Belastung nicht in der Lage, ihr persönliches und schulisches

Potential auszuschöpfen und sich im Alltag zu konzentrieren. Sie befänden sich

in einem massiven Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern. Und die SPF hielt

zusammenfassend und sinngemäss fest, im Stress könne man nicht lernen. Die

Dynamik zwischen den Eltern und Vorfälle, welche die Kinder beschäftigten und

belasteten, würden eine gute, den persönlichen Fähigkeiten entsprechende

Entwicklung verhindern. Noch seien viele Resilienzen und Ressourcen sichtbar.

Diese gelte es zu nutzen. Die bis anhin installierten Unterstützungsangebote

würden nicht längerfristig wirken. Diese Entwicklung sei als Gefährdung des

Kindswohls zu taxieren und es brauche eine sorgfältige Analyse durch die

involvierten Fachpersonen.

3.3

Der Beschwerdeführer bestreitet die

Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen nicht grundsätzlich, sondern

kritisiert die Reaktion der KESB als verspätet. Nicht einzutreten ist auf seine

Forderung, die Kinder dürften nie mehr bei der Mutter leben. Im jetzigen

Zeitpunkt soll sich die Situation zuerst einmal entschärfen, die Kinder sollen

zur Ruhe kommen. Beide Mädchen brauchen aber sowohl Vater wie Mutter als

Bezugspersonen, allerdings derzeit mit mehr Abstand als bis anhin, da die Eltern

offensichtlich nicht in der Lage sind, ihre Konflikte von den Kindern

fernzuhalten. Zudem bedarf die Mutter auch gesundheitlicher Betreuung, war sie

doch mit der Situation daheim massiv überfordert. Wie in E. 2.3 hiervor

gezeigt, sind Kindesschutzmassnahmen laufend anzupassen. Forderungen, die in

die Zukunft gerichtet sind, kann heute nicht entsprochen werden, weil schlicht

nicht absehbar ist, wie sich die Lage entwickeln wird.

3.4

Gleiches gilt für die verlangte

Befristung der Massnahme auf ein Jahr. Es handelt sich sozusagen um einen «rollenden»

Prozess, in dessen Verlauf in erster Linie dem psychischen und physischen Wohl

der Mädchen Rechnung zu tragen ist. Die Kinder müssen zunächst einmal Zeit für

sich und ihre Bedürfnisse haben und Distanz zu den elterlichen Streitigkeiten

und Ängsten gewinnen. Nur so sind sie fähig, sich in der Schule zu

konzentrieren und Freundschaften mit Gleichaltrigen zu knüpfen und zu pflegen.

Dass dabei der Kontakt zu beiden Eltern wichtig ist, wurde von der KESB nicht

verkannt. Es ist aber sinnvoll, die Regelung dieser Besuche der Mandatsperson

zu übertragen. Die Eltern schaffen es offenkundig nicht, sich darüber zu

verständigen. Weder Mediation noch SPF konnten Abhilfe schaffen. Es liegt an

beiden Elternteilen, aktiv zur massgeblichen Verbesserung der Situation

beizutragen. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer ein

liebevoller, sich kümmernder Vater ist; die Kinder sind gerne bei ihm. Sie

haben aber Anspruch auf Vater und Mutter. Und solange deren Beziehung dermassen

konfliktbeladen ist, werden die Mädchen in diesen negativen Strudel hineingerissen.

Das Paradoxe an der Situation ist, dass sowohl Mutter wie Vater nur das Beste

für ihre Mädchen wollen, mit ihren Streitigkeiten darüber aber genau das

Gegenteil bewirken.

3.5

Mit seiner Forderung, die Beiständin

habe für alle Entscheidungen während des Heimaufenthalts die Zustimmung des

Beschwerdeführers einzuholen, verkennt letzterer den Charakter der

Beistandschaft. Die Beistandschaft zielt – im Gegensatz namentlich zur

Erziehungsaufsicht – nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, sondern auf ak­tives,

autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der

Eltern und das Verhalten der Kinder. Alle Beteiligten sind zur Zusammenarbeit

mit dem Beistand verpflichtet und die elterliche Sorge ist insofern beschränkt.

Die Beiständin ist dabei im Rahmen der Umschreibung ihres Auftrags in den

konkreten Anordnungen frei (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 308 N 2 mit

Hinweisen zur Rechtsprechung und Lehre). Die Beiständin wird von der KESB

eingesetzt, die deren Aufgabenbereich klar umschrieben hat. Sie muss nachgerade

unabhängig von den Kindseltern sein, was der Forderung des Beschwerdeführers

diametral entgegensteht. Entsprechend ist sein Antrag abzuweisen, zumal die

Kritik an der Beiständin weder nachvollziehbar noch näher begründet ist.

3.6

Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag,

dem Beschwerdeführer das Recht einzuräumen, seine Kinder pro Woche mehrere

Stunden zu sehen. Es gehört zum Aufgabenbereich der Beiständin, die Besuche der

Eltern zu regeln. Mit der undifferenzierten Forderung nach mehrstündigen

wöchentlichen Besuchen wird weder dem Tagesablauf im Heim noch den Bedürfnissen

der Kinder Rechnung getragen. Die Beiständin wird die Koordination übernehmen

und dabei der geltenden Besuchsrechtsregelung, einer etwaigen stationären Behandlung

der Kindsmutter und den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen, wie dies im

angefochtenen Entscheid angeordnet wurde. Derzeit ist eine flexible Regelung

aufgrund der verschiedenen Faktoren, die zu berücksichtigen sind, sicher

sinnvoll und angebracht. Wie die KESB ausdrücklich festgehalten hat, kann

derjenige Elternteil, der mit der Regelung und der Arbeit der Mandatsperson

nicht einverstanden ist, bei der KESB jederzeit einen entsprechenden Antrag

stellen.

3.7

Was den Kindsvertreter anbelangt,

der gestützt auf Art. 314abis ZGB eingesetzt wurde, gilt es zu

unterscheiden: Während eine Beiständin nach Art. 308 ZGB entsprechend dem

Auftrag laufend die Belange der Kinder zu begleiten hat und als

Vertrauensperson persönlichen Rückhalt geben soll, ist die Kindesvertretung

prozessualer Natur für das konkrete Verfahren. Sie kann (und muss

gegebenenfalls) deshalb konkrete Anträge stellen (vgl. Breitschmid, a.a.O.,

Art. 314abis N 9). Sie ist quasi wie Anwältin oder Anwalt der Kinder

in einem rechtlichen Verfahren. Bei der Fremdplatzierung geht es um einen

schwerwiegenden Eingriff in das Leben der Kinder, weshalb die KESB zu Recht

eine Kindsvertretung eingesetzt hat (siehe Art. 314abis Abs. 2 Ziff.

1.

ZGB). Die Kindsvertretung hat nachgerade nicht auf die Interessen des

Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen, sondern eben diejenigen der Kinder zu

vertreten. Der von der KESB eingesetzte Vertreter bzw. dessen Substitutin vertraten

die Mädchen auch im Verfahren vor dem Richteramt und sind mit dem Fall bestens

vertraut. Im Rahmen der superprovisorischen Mandatierung des Kindsvertreters

hatte sich der Beschwerdeführer nicht dazu vernehmen lassen. Seine jetzigen

Vorbehalte zeigen, dass er den Zweck der Kindsvertretung falsch interpretiert.

3.8

Die involvierten Fachpersonen (Schule,

Beiständin und SPF) haben in eindrücklicher Weise dargelegt, wie sehr die

Mädchen durch den Loyalitätskonflikt leiden und welche Auswirkungen das auf

ihre schulischen Leistungen, ihr soziales Leben und ihre Psyche hat. Würde dem

Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht belassen und die Kinder sogar

bei ihm platziert, wäre damit keine Lösung gefunden; die Probleme würden sich

im Gegenteil akzentuieren. Selbst wenn die Kindsmutter gesundheitlich

angeschlagen sein mag, würde sie sich dagegen sicher zur Wehr setzen. Und die

Kinder wären nach wie vor hin- und hergerissen zwischen beiden Elternteilen.

Gerade dem soll mit der angeordneten Fremdplatzierung entgegengewirkt werden,

unbesehen davon, dass der Beschwerdeführer ein liebevoller und von den Kindern

geliebter Vater ist.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zu

den Gerichtskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e der Zivilprozessordnung

(ZPO; SR 272) die Kosten für die Kindsvertretung. Die Substitutin des

Kindsvertreters, Advokatin Lisa Eisenhut-Hug, macht für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 669.15 (3h25' à

CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 6.30 und MWST) geltend, was angemessen

erscheint. Entsprechend betragen die Verfahrenskosten CHF 2'169.15, die vom

Beschwerdeführer zu tragen sind. Zudem hat er die Kindsmutter als private

Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht angemessen zu

entschädigen. Deren Vertreter hat eine Kostennote über CHF 556.75 (inkl.

Auslagen und MWST) eingereicht, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt.

Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kindsmutter mit CHF 556.75 für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2'169.15 (inkl. Kosten für die Kindsvertretung von CHF 669.15) zu

bezahlen.

3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht mit CHF 556.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber

Gottesman