VWBES.2022.337
Kindsvertretung / Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
2. Dezember 2022Deutsch16 min
der älteren Tochter ein. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB)
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
vertreten durch Luca Maranta,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindsvertretung
/ Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für C.___ (geboren am [...] 2015) und
D.___ (geboren am [...] 2012) wurde am 4. Juli 2016 eine Beistandschaft nach
Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) errichtet. Die
Eltern der beiden, A.___ und B.___ sind seit dem [...] 2018 geschieden und
haben die gemeinsame elterliche Sorge. Die Kinder stehen unter der Obhut der
Mutter, während dem Vater im Scheidungsverfahren ein gerichtsübliches
Besuchsrecht eingeräumt worden war.
2. Am 20. Dezember 2018 reichten die
Schulen [...] eine erste Gefährdungsmeldung wegen der psychischen Verfassung
der älteren Tochter ein. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB)
ordnete hierauf am 8. Januar 2019 eine sozialpädagogische Familienbegleitung
an, um die Kindsmutter zu unterstützen und zu stärken.
3. Die KESB wies die Kindseltern am 1.
Oktober 2019 an, an einer Mediation teilzunehmen.
4. Am 30. Juni 2022 ging eine neue
Gefährdungsmeldung der Schulen Leimental ein. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022
beantragte die Beiständin der Kinder, es sei der Kindsmutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und die Kinder seien in der Kindergruppe
«[…]» unterzubringen. Den Kindseltern wurde am 7. Juli 2022 das rechtliche
Gehör zu diesem Antrag gewährt. Sie waren damit nicht einverstanden, und der
Kindsvater beantragte am 16. Juli 2022, die Kinder seien bei ihm
unterzubringen.
5. Am 27. Juli 2022 ordnete die KESB
superprovisorisch eine Kindsvertretung nach Art. 314abis ZGB an
und setzte Prof. Dr. Jonas Schweighauser als Kindsvertreter ein.
6. Zu den Fragen der Neuregelung des
Sorgerechts und der Ferienaufenthalte des Vaters mit den Kindern in Ägypten ist
ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils beim Richteramt [...] hängig;
es wurde allerdings mit Verfügung vom 3. August 2022 vorerst sistiert.
7. Mit Verfügung vom 10. August 2022
ordnete die KESB die Kindsvertretung definitiv an und setzte Prof. Dr. Jonas
Schweighauser (mit Substitutionsbefugnis MLaw Lisa Eisenhut-Hug) ein, dies mit
dem Auftrag, die Interessen und Rechte der Kinder in den laufenden Verfahren
vor der KESB zu vertreten. Gleichzeitig entzog die KESB den Kindseltern das
Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte die Kinder in der Kindergruppe «Heime
auf Berg» unter. Die Mandatsperson erhielt zusätzlich die Aufgaben, die
Unterbringung zu begleiten respektive zu vollziehen, zu überwachen und eine
etwaige Rückführung laufend zu prüfen; zudem soll sie das Besuchsrecht der
Kindsmutter und des Kindsvaters in Absprache mit der Institution abschliessend
festlegen und organisieren. Weiter wurde die Beiständin angewiesen, der KESB
innerhalb von fünf Monaten seit Entscheiddatum einen ersten Verlaufsbericht
über die Unterbringung zuzustellen. Danach sei wiederum nach fünf Monaten ein
weiterer Verlaufsbericht und danach jeweils jährlich einer einzureichen. Bei
veränderten Verhältnissen sei Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu
stellen. Des Weitern wurden in dem Entscheid v.a. formelle Angelegenheiten
geregelt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Die KESB begründete ihr Vorgehen im
Wesentlichen mit der Gefährdungsmeldung der Schule, dem Antrag der
Mandatsperson und dem Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF).
Die seit September 2016 angeordneten ambulanten Kindeschutzmassnahmen hätten
keine Verbesserung der Situation ergeben, das Kindswohl sei nach wie vor stark
gefährdet. Die Kindsmutter sei mit der Betreuung und Erziehung ihrer beiden
Töchter weiterhin überfordert und trotz umfangreicher Hilfestellung durch
externe Personen nicht in der Lage, die Betreuung und Erziehung der Kinder
sicherzustellen. Der Loyalitätskonflikt, in dem sich die Kinder seit Jahren
befänden, werde deutlich verstärkt durch die Angst der Mutter, der Vater könne
mit den Töchtern nach Ägypten fahren und sie beschneiden lassen.
8. Mit Eingabe vom 8. September 2022
gelangte der Kindsvater ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss und im
Wesentlichen, die Kinder sollten unter keinen Umständen wieder bei der Mutter
leben, sondern maximal ein Jahr lang im Kinderheim bleiben; danach solle ein
Treffen stattfinden, um die allgemeine Situation der Kinder zu besprechen und
zu klären, wann sie zum Kindsvater ziehen würden. Weiter fordert der
Beschwerdeführer, während des Aufenthalts im Heim dürfe die Mandatsperson keine
Entscheidungen treffen, ohne seine Bestätigung einzuholen. Er fordert das
Recht, die Kinder einmal pro Woche für ein paar Stunden zu besuchen und wendet
sich gegen die Einsetzung des Kindsvertreters. Für den Fall, dass das
Verwaltungsgericht darauf bestehe, die Kinder vertreten zu lassen, beantrag er,
Herrn Schweighauser durch Frau Dr. E.___ in Basel zu ersetzen. Und schliesslich
seien die Kinder nur der Mutter zu entziehen, nicht aber dem Kindsvater, da er «an
deren Vernachlässigung überhaupt nicht beteiligt» sei.
9. Die Kindsmutter liess am 20.
September 2022 durch ihren Vertreter auf Abweisung der Beschwerde schliessen,
soweit darauf eingetreten werden könne. Gleichzeitig ersuchte sie eventualiter
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung.
10. Die Mandatsperson stellte in ihrer
Stellungnahme vom 19. September 2022 keinen expliziten Antrag, legt aber in
ihren Ausführungen dar, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
11. Desgleichen beantragt die
substituierte Kindsvertreterin in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2022, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
12. Die KESB legte mit Eingabe vom 20.
Oktober 2022 nochmals die Gründe für ihren Entscheid dar und beantragte
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als betroffener Kindsvater
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert, und auf seine
Eingabe ist grundsätzlich einzutreten.
2.1
Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,
wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe
sorgen oder dazu ausserstande sind. Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist
stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche
Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten
nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn
immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle
elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss
geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten
Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für
das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen
Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme
unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in:
Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).
2.2
Kann der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn
es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Kindesschutzmassnahmen sind
zukunftsgerichtet und ausschliesslich dem Wohl des Kindes verpflichtet. Ohne
Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist.
Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die
Schule oder die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018, E. 7.1).
2.3
Verändern sich die Verhältnisse, so
sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313
Abs. 1 ZGB). Mit der laufenden Anpassung an die Verhältnisse beantwortet sich
zugleich die Frage nach der Dauer von Kindesschutzmassnahmen. Diese lässt sich
nur ausnahmsweise bereits im Zeitpunkt der Anordnung verbindlich festlegen,
weshalb i.d.R. Berichterstattung (periodisch oder bei aktuellen Ereignissen)
durch den Beistand oder weitere Kontaktpersonen anzuordnen ist (vgl. analog
Art. 411 Abs. 1), wobei für Kindesschutzmassnahmen i.d.R. deutlich kürzere
Berichterstattungsintervalle als der Zweijahresturnus vorzusehen sind. Wenn
keine «feste Laufzeit» bestimmt wurde, bedeutet dies aber nicht zwangsläufiges
Fortdauern bis zur Volljährigkeit, sondern lediglich bis zum Vorliegen eines
Abänderungsgrundes. Anderseits hindert die Festlegung einer bestimmten Dauer
oder eines Prüfintervalls nicht die jederzeitige Anpassung bzw. Erneuerung oder
Fortsetzung der Massnahme und – bei unvorhergesehenen günstigen Entwicklungen –
auch deren frühere Aufhebung, soweit nicht eine Destabilisierung des Kindes zu
befürchten ist (dazu Abs. 2, N 5, etwa bei Unterbringung in einem Internat mit
guter Integration). Der Prognosehorizont hängt von vielfachen Variabeln ab und
ist naturgemäss unbestimmt (Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 313 N 4 mit Verweis auf
BGE 120 II 484 E. 4d).
3.1
Die KESB stützt ihre Anordnungen,
wie gezeigt, auf die Gefährdungsmeldung der Schule, den Antrag der
Mandatsperson und den Bericht der SPF: Die Schule legte am 29. Juni 2022 dar,
bereits 2018 sei eine Gefährdungsmeldung eingereicht worden. Aktuell sei die
Situation um die beiden Mädchen wieder derart besorgniserregend, dass beide
Schutz bräuchten. Sie befänden sich seit Jahren in einem Loyalitätskonflikt zwischen
den zerstrittenen Eltern. Dieser Streit eskaliere aktuell und die Kinder seien
ihm schutzlos ausgesetzt. In mehreren Gesprächen mit den Eltern habe sich
gezeigt, dass sie aktuell nicht in der Lage seien, die Kinder vor ihren
Differenzen zu schützen. Im Juni 2022 sei das Reiseverbot der Kinder nach
Ägypten weggefallen. Der Vater plane, mit den Mädchen im Herbst dorthin zu
reisen. Die Mutter sei mit ihren Ängsten deswegen immer wieder an die
Lehrpersonen und an die Schulsozialarbeiterin gelangt. Sie sei nicht in der
Lage, diese Angst vor den Kindern zu verheimlichen. Sie fürchte, der Vater
wolle die Mädchen in Ägypten beschneiden lassen und habe F.___und C.___ über
das Frauenbild und die Beschneidungen in Ägypten aufgeklärt. Aus dem Bericht
der Schule geht eindrücklich hervor, wie sehr der elterliche Konflikt die
Kinder in ihrem Alltag beeinträchtigt. Ihre Leistungen liegen unter ihrem
eigentlichen Können, und dieses schulische Versagen belastet die Mädchen stark.
Beide Kinder gaben an, sie hätten den Kopf voll mit den Streitigkeiten und
Sorgen der Eltern und seien deshalb blockiert. Die schwankenden Leistungen und
Stresssymptome könnten nicht mit den Wochenenden beim Vater in Verbindung
gebracht werden. Die Kinder erzählten sehr viele positive Erlebnisse von den
gemeinsamen Wochenenden bei ihm. Allerdings würden sie die Übergabesituationen
stark belasten. Leider führe die starke Auseinandersetzung mit
Erwachsenenthemen auch zu einer Isolation der Mädchen innerhalb der Klasse. Sie
hätten wenig soziale Kontakte, obwohl sie sehr umgänglich und sozial seien. F.___
sei ein sehr verantwortungsbewusstes Mädchen und werde oft als sehr behütend
der jüngeren Schwester gegenüber wahrgenommen. Teilweise vergesse sie dabei
ihre eigenen Aufgaben. C.___ wiederum sage, die auf sie übertragenen Ängste der
grossen Schwester würden sie zusätzlich belasten. F.___ sage klar, der Streit
zwischen den Eltern solle endlich aufhören. Die jüngere Schwester wolle, dass
die Mutter aufhöre, den Vater zu ärgern. Sie möchte gerne mehr Zeit mit dem
Vater verbringen und den Geburtstag mit beiden Eltern feiern. Diese sähen zwar
die grosse Not der Mädchen, könnten aber keine gemeinsamen Lösungswege finden.
Die gemeinsamen Gespräche bei der angeordneten Mediation würden nicht als Hilfe
gesehen oder genutzt.
3.2
Dieses Bild spiegelt sich auch in
den Berichten der Beiständin vom 5. Juli 2022 und der SPF vom 25. Juni 2022
wider. So schreibt die Mandatsperson, beide Kinder seien aufgrund der
familiären Belastung nicht in der Lage, ihr persönliches und schulisches
Potential auszuschöpfen und sich im Alltag zu konzentrieren. Sie befänden sich
in einem massiven Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern. Und die SPF hielt
zusammenfassend und sinngemäss fest, im Stress könne man nicht lernen. Die
Dynamik zwischen den Eltern und Vorfälle, welche die Kinder beschäftigten und
belasteten, würden eine gute, den persönlichen Fähigkeiten entsprechende
Entwicklung verhindern. Noch seien viele Resilienzen und Ressourcen sichtbar.
Diese gelte es zu nutzen. Die bis anhin installierten Unterstützungsangebote
würden nicht längerfristig wirken. Diese Entwicklung sei als Gefährdung des
Kindswohls zu taxieren und es brauche eine sorgfältige Analyse durch die
involvierten Fachpersonen.
3.3
Der Beschwerdeführer bestreitet die
Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen nicht grundsätzlich, sondern
kritisiert die Reaktion der KESB als verspätet. Nicht einzutreten ist auf seine
Forderung, die Kinder dürften nie mehr bei der Mutter leben. Im jetzigen
Zeitpunkt soll sich die Situation zuerst einmal entschärfen, die Kinder sollen
zur Ruhe kommen. Beide Mädchen brauchen aber sowohl Vater wie Mutter als
Bezugspersonen, allerdings derzeit mit mehr Abstand als bis anhin, da die Eltern
offensichtlich nicht in der Lage sind, ihre Konflikte von den Kindern
fernzuhalten. Zudem bedarf die Mutter auch gesundheitlicher Betreuung, war sie
doch mit der Situation daheim massiv überfordert. Wie in E. 2.3 hiervor
gezeigt, sind Kindesschutzmassnahmen laufend anzupassen. Forderungen, die in
die Zukunft gerichtet sind, kann heute nicht entsprochen werden, weil schlicht
nicht absehbar ist, wie sich die Lage entwickeln wird.
3.4
Gleiches gilt für die verlangte
Befristung der Massnahme auf ein Jahr. Es handelt sich sozusagen um einen «rollenden»
Prozess, in dessen Verlauf in erster Linie dem psychischen und physischen Wohl
der Mädchen Rechnung zu tragen ist. Die Kinder müssen zunächst einmal Zeit für
sich und ihre Bedürfnisse haben und Distanz zu den elterlichen Streitigkeiten
und Ängsten gewinnen. Nur so sind sie fähig, sich in der Schule zu
konzentrieren und Freundschaften mit Gleichaltrigen zu knüpfen und zu pflegen.
Dass dabei der Kontakt zu beiden Eltern wichtig ist, wurde von der KESB nicht
verkannt. Es ist aber sinnvoll, die Regelung dieser Besuche der Mandatsperson
zu übertragen. Die Eltern schaffen es offenkundig nicht, sich darüber zu
verständigen. Weder Mediation noch SPF konnten Abhilfe schaffen. Es liegt an
beiden Elternteilen, aktiv zur massgeblichen Verbesserung der Situation
beizutragen. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer ein
liebevoller, sich kümmernder Vater ist; die Kinder sind gerne bei ihm. Sie
haben aber Anspruch auf Vater und Mutter. Und solange deren Beziehung dermassen
konfliktbeladen ist, werden die Mädchen in diesen negativen Strudel hineingerissen.
Das Paradoxe an der Situation ist, dass sowohl Mutter wie Vater nur das Beste
für ihre Mädchen wollen, mit ihren Streitigkeiten darüber aber genau das
Gegenteil bewirken.
3.5
Mit seiner Forderung, die Beiständin
habe für alle Entscheidungen während des Heimaufenthalts die Zustimmung des
Beschwerdeführers einzuholen, verkennt letzterer den Charakter der
Beistandschaft. Die Beistandschaft zielt – im Gegensatz namentlich zur
Erziehungsaufsicht – nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, sondern auf aktives,
autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der
Eltern und das Verhalten der Kinder. Alle Beteiligten sind zur Zusammenarbeit
mit dem Beistand verpflichtet und die elterliche Sorge ist insofern beschränkt.
Die Beiständin ist dabei im Rahmen der Umschreibung ihres Auftrags in den
konkreten Anordnungen frei (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 308 N 2 mit
Hinweisen zur Rechtsprechung und Lehre). Die Beiständin wird von der KESB
eingesetzt, die deren Aufgabenbereich klar umschrieben hat. Sie muss nachgerade
unabhängig von den Kindseltern sein, was der Forderung des Beschwerdeführers
diametral entgegensteht. Entsprechend ist sein Antrag abzuweisen, zumal die
Kritik an der Beiständin weder nachvollziehbar noch näher begründet ist.
3.6
Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag,
dem Beschwerdeführer das Recht einzuräumen, seine Kinder pro Woche mehrere
Stunden zu sehen. Es gehört zum Aufgabenbereich der Beiständin, die Besuche der
Eltern zu regeln. Mit der undifferenzierten Forderung nach mehrstündigen
wöchentlichen Besuchen wird weder dem Tagesablauf im Heim noch den Bedürfnissen
der Kinder Rechnung getragen. Die Beiständin wird die Koordination übernehmen
und dabei der geltenden Besuchsrechtsregelung, einer etwaigen stationären Behandlung
der Kindsmutter und den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen, wie dies im
angefochtenen Entscheid angeordnet wurde. Derzeit ist eine flexible Regelung
aufgrund der verschiedenen Faktoren, die zu berücksichtigen sind, sicher
sinnvoll und angebracht. Wie die KESB ausdrücklich festgehalten hat, kann
derjenige Elternteil, der mit der Regelung und der Arbeit der Mandatsperson
nicht einverstanden ist, bei der KESB jederzeit einen entsprechenden Antrag
stellen.
3.7
Was den Kindsvertreter anbelangt,
der gestützt auf Art. 314abis ZGB eingesetzt wurde, gilt es zu
unterscheiden: Während eine Beiständin nach Art. 308 ZGB entsprechend dem
Auftrag laufend die Belange der Kinder zu begleiten hat und als
Vertrauensperson persönlichen Rückhalt geben soll, ist die Kindesvertretung
prozessualer Natur für das konkrete Verfahren. Sie kann (und muss
gegebenenfalls) deshalb konkrete Anträge stellen (vgl. Breitschmid, a.a.O.,
Art. 314abis N 9). Sie ist quasi wie Anwältin oder Anwalt der Kinder
in einem rechtlichen Verfahren. Bei der Fremdplatzierung geht es um einen
schwerwiegenden Eingriff in das Leben der Kinder, weshalb die KESB zu Recht
eine Kindsvertretung eingesetzt hat (siehe Art. 314abis Abs. 2 Ziff.
1.
ZGB). Die Kindsvertretung hat nachgerade nicht auf die Interessen des
Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen, sondern eben diejenigen der Kinder zu
vertreten. Der von der KESB eingesetzte Vertreter bzw. dessen Substitutin vertraten
die Mädchen auch im Verfahren vor dem Richteramt und sind mit dem Fall bestens
vertraut. Im Rahmen der superprovisorischen Mandatierung des Kindsvertreters
hatte sich der Beschwerdeführer nicht dazu vernehmen lassen. Seine jetzigen
Vorbehalte zeigen, dass er den Zweck der Kindsvertretung falsch interpretiert.
3.8
Die involvierten Fachpersonen (Schule,
Beiständin und SPF) haben in eindrücklicher Weise dargelegt, wie sehr die
Mädchen durch den Loyalitätskonflikt leiden und welche Auswirkungen das auf
ihre schulischen Leistungen, ihr soziales Leben und ihre Psyche hat. Würde dem
Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht belassen und die Kinder sogar
bei ihm platziert, wäre damit keine Lösung gefunden; die Probleme würden sich
im Gegenteil akzentuieren. Selbst wenn die Kindsmutter gesundheitlich
angeschlagen sein mag, würde sie sich dagegen sicher zur Wehr setzen. Und die
Kinder wären nach wie vor hin- und hergerissen zwischen beiden Elternteilen.
Gerade dem soll mit der angeordneten Fremdplatzierung entgegengewirkt werden,
unbesehen davon, dass der Beschwerdeführer ein liebevoller und von den Kindern
geliebter Vater ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zu
den Gerichtskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e der Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272) die Kosten für die Kindsvertretung. Die Substitutin des
Kindsvertreters, Advokatin Lisa Eisenhut-Hug, macht für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 669.15 (3h25' à
CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 6.30 und MWST) geltend, was angemessen
erscheint. Entsprechend betragen die Verfahrenskosten CHF 2'169.15, die vom
Beschwerdeführer zu tragen sind. Zudem hat er die Kindsmutter als private
Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht angemessen zu
entschädigen. Deren Vertreter hat eine Kostennote über CHF 556.75 (inkl.
Auslagen und MWST) eingereicht, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt.
Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kindsmutter mit CHF 556.75 für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 2'169.15 (inkl. Kosten für die Kindsvertretung von CHF 669.15) zu
bezahlen.
3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht mit CHF 556.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber
Gottesman