VWBES.2022.344
Kantonaler Erschliessungs- und Gestaltungsplan, Hochwasserschutz Selzach
6. April 2023Deutsch15 min
kantonalem Recht sei eine Kompensation nicht notwendig (Merkblatt des ARP Schonung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
Erbengemeinschaft A.___, nämlich
1.
2.
3.
alle vertreten durch Rechtsanwalt
Mathias L. Zürcher,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
Selzach,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonaler
Erschliessungs- und Gestaltungsplan, Hochwasserschutz Selzach
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde Selzach
unterbreitete dem Regierungsrat den Teilzonen- und Gestaltungsplan «Lochbach»
mit Zonenvorschriften zur Genehmigung.
Das kantonale Bau- und Justizdepartement
(BJD) legte dem Regierungsrat den Erschliessungsplan über die Altreustrasse,
Bielstrasse bis Bahnweg und das Hochwasserschutzprojekt Lochbach Altreustrasse
vor. Den beiden kantonalen Plänen kommt die Bedeutung einer Baubewilligung zu.
2. Die Erbengemeinschaft A.___ erhob als
Eigentümerin von GB Selzach Nr. […] gegen die kantonalen Pläne Einsprache mit
dem Hauptbegehren, die Pläne seien nicht zu genehmigen. Der Regierungsrat erwog
namentlich Folgendes:
2.1 Eine Umzonung der Fruchtfolgefläche (FFF)
in eine Uferschutzzone sei zulässig, weil der Kanton nachher immer noch über
das erforderliche Kontingent verfüge. Der Sachplan des Bundes lege einen
Mindestumfang von 16'200 ha fest. Der Kanton Solothurn weise in seinem Inventar
16'637 ha FFF aus. Das Grundstück der Einsprecher, GB Selzach Nr. […], sei mit
1.42 ha voll anrechenbar. Die Uferschutzzone sei mit der kommunalen Planung
ausgeschieden worden, die unangefochten geblieben sei. Es handle sich dabei um
keine Einzonung. Es bestehe eine Pflicht zur Ausscheidung des Gewässerraums,
der die Verlegung der Altreustrasse bedinge und zum Verlust von FFF führe. Nach
kantonalem Recht sei eine Kompensation nicht notwendig (Merkblatt des ARP Schonung
und Kompensation von Fruchtfolgeflächen): Das Projekt sei überdies schon
redimensioniert worden.
2.2 Die Massnahmen würden unweigerlich
einen Eingriff in den Boden bedingen. Verdichtungen und Strukturveränderungen
des Bodens seien zu vermeiden. Es bestehe ein Bodenschutzkonzept. Als
verträglich gälten bloss leichte Raupenfahrzeuge. Es seien Kiespisten und
Baggermatratzen zu verwenden. Die Massnahmen seien ausreichend, um die
natürlichen Eigenschaften des Bodens zu erhalten.
2.3 Grundlage für die Veränderung der
Linienführung der Strasse sei der kantonale Erschliessungsplan, der eine
Baubewilligung darstelle. Siedlungsinfrastrukturen würden keine Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 RPG benötigen.
2.4 Von GB Selzach Nr. [...] würden 12 a
für das Strassenareal und 5 a für das Bachareal benötigt. Weiter würden 42 a
vorübergehend beansprucht. Hochwasserschutzmassnahmen am Lochbach lägen im
öffentlichen Interesse. Schwachstelle sei das Gerinneprofil. Ab HQ30
(Hochwasser, das alle 30 Jahre auftritt) seien Ausuferungen ins angrenzende
Wohn- und Gewerbegebiet möglich. Letztmals sei es 2007 zu Überschwemmungen
gekommen. Der ausgeschiedene Gewässerraum sei (mit 15 m) von minimaler
Breite. Die Altreustrasse sei sanierungsbedürftig. Es sei nicht zulässig, sie
in der (neu breiteren) kommunalen Uferschutzzone zu belassen. Es bestehe ein
öffentliches Interesse an der Verlegung der Strasse.
2.5 Jede Ortschaft sei durch eine
Kantonsstrasse zu erschliessen. Die Strasse werde nach einem kantonalen
Nutzungsplan gebaut. Sie sei damit als zonen- und nutzungsplankonform zu
betrachten. Sie benötige keine Ausnahmebewilligung.
2.6 Grundeigentümer hätten das in den
Erschliessungsplänen enthaltene Land gegen volle Entschädigung an das Gemeinwesen
abzutreten. Schwachpunkt sei das Gerinneprofil entlang der Altreustrasse. Die
Abflusskapazität solle erhöht und der Lochbach solle aufgewertet werden. Mit
den Massnahmen solle dann ein HQ100 schadlos abgeleitet werden
können. Eine neue Linienführung der Strasse lasse sich nicht mit milderen
Hochwasserschutzmassnahmen vermeiden. Bundesrechtlich sei ein Gewässerraum von
mindestens 15 m auszuscheiden. Verbauungen und Korrektionen würden einem
zeitgemässen Hochwasserschutz zuwiderlaufen; sie seien stets das letzte Mittel.
Der natürliche Verlauf müsse möglichst beibehalten oder wiederhergestellt
werden. Gewässer und Gewässerraum seien so zu gestalten, dass sie einer
vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können. Mit der
Revitalisierung gehe eine Aufwertung von Natur und Landschaft und eine
Attraktivierung des Naherholungsgebiets einher.
2.7 Das Aushubmaterial anderswo
zwischenzulagern, sei kein «milderes Mittel». Die Einsprecherin werde
entsprechend entschädigt. Das Trottoir um 25 cm auf 1.5 m Breite zu reduzieren,
sei nicht zweckmässig. Weshalb die «Restfläche» von 3 ha nicht mehr solle
genutzt werden können, sei nicht ersichtlich.
2.8 Der Regierungsrat wies die
Einsprache ab, soweit er darauf eintrat.
3. Dagegen liess die Erbengemeinschaft A.___
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Hauptanträge lauteten, der
Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben. Die kantonalen Pläne seien nicht zu
genehmigen.
Es treffe nicht zu, dass die
Gerinnekapazität durchgehend ungenügend sei. Das Problem seien die Brücken und
Durchlässe im Siedlungsgebiet. Die Brücke sei nicht in der Lage ein HQ30
abzuleiten. Die Brücke müsse ersetzt und die Sohle abgesenkt werden. Der Bach
sei vor und nach dem Projektperimeter sehr schmal. Überschwemmungen könnten
damit nicht verhindert werden. Durch ein Gutachten müsse aufgezeigt werden, wie
sich mildere Massnahmen (Ersatz der Brücken, Hochwasserschutzmauern und
Absenkung der Bachsohle) auswirken. Mildere Massnahmen habe man weder evaluiert
noch geprüft. Durch das Projekt werde Kulturland zerstört. Sämtliche
Fruchtfolgeflächen seien zu erhalten und zu schonen. Durch den Bau der Strasse
würden Fruchtfolgeflächen praktisch zur Bauzone. Auch die Uferschutzzone gehöre
zur Bauzone. Es müsse geprüft werden, ob das Ziel auch ohne Beanspruchung von
Fruchtfolgeflächen erreicht werden könne. Wenn die Defizite im Siedlungsgebiet
(Engpässe bei den Brücken) behoben würden, wären die übrigen Massnahmen nicht
mehr erforderlich. Es seien nicht alle Massnahmen nötig; namentlich müsse die
Strasse nicht verschoben werden. Die Verwendung von Fruchtfolgeflächen müsse
man kompensieren. Durch den Bau der Strasse werde das Landwirtschaftsland
zusätzlich belastet und nicht nach seiner Eignung benutzt. Aushubmaterial sei
anderswo zwischenzulagern. Die Strasse sei zonenwidrig. Für das Verschieben der
Strasse und für die Enteignung fehle ein öffentliches Interesse. Die Strasse
sei in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Weil dieses Verfahren im
Zusammenhang mit einer Enteignung stehe, habe der Enteigner für das
Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
3.1 Das Bau- und Justizdepartement (BJD)
beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Es sei geplant, sowohl
die Brücke als auch den SBB-Durchlass hochwassertauglich auszubilden. Aber auch
die Gerinnekapazität sei Ursache der Hochwasserproblematik. Mit der Erhöhung
der Durchlasskapazität bei den Brücken allein könne das Problem nicht beseitigt
werden. Eine Absenkung der Sohle käme nur in Betracht, wenn der naturnahe
Hochwasserschutz nicht ausreichen würde. Die Breite des Gewässerraums müsse
erhöht werden. Im vorliegenden Fall, wo eine Aufweitung des Gerinnes, des
Profils möglich sei, dürfe das Gewässer nicht verbaut werden. Aushubmaterial
gleich vor Ort zu lagern, minimiere die Transportwege. Mit den Massnahmen solle
der Bachabschnitt hochwassersicher gemacht werden. Das Ziel HQ100 werde
erreicht. Die Uferschutzzone sei von der Gemeinde ausgeschieden und nicht
angefochten worden. Hier gehe es weder um die Ausscheidung einer Schutzzone
noch um eine Einzonung. Die Parzellen [...] und […] befänden sich nach wie vor
in der Landwirtschaftszone. Die Uferschutzzone überlagere die
Landwirtschaftszone. Die Verlegung der Altreustrasse gründe in der Ausscheidung
des minimalen Gewässerraums, der sich hier bisher als ungenügend erweise. Zur
Kompensation von Fruchtfolgeflächen sei ein Merkblatt erarbeitet worden.
Flächen unter 25 a würden gar nicht zu den Fruchtfolgeflächen gezählt. Es
wäre nicht zweckmässig, ein maximales Gewicht von Maschinen vorzuschreiben. Man
fordere möglichst leichte Geräte mit möglichst grossen Fahrwerken. Diese
Massnahmen seien ausreichend, um die natürlichen Eigenschaften des Bodens und
dessen Fruchtbarkeit zu erhalten.
3.2 Die Gemeinde verzichtete auf eine
Vernehmlassung.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Erbengemeinschaft ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert, was die kantonalen Pläne anbelangt.
Für die Anfechtung des kommunalen Plans fehlt hier indessen die formelle
Beschwer, wie noch zu zeigen sein wird.
1.2
Die Sache ist mit den Akten und dem
solothurnischen Informationssystem hinreichend aktenkundig. Zudem ist die
Verbindungsstrasse zwischen Selzach und Altreu gerichtsnotorisch. Es braucht
deshalb weder einen Augenschein noch ein Gutachten.
2.1
Der «Lochbach» durchfliesst das
ganze Gemeindegebiet vom Norden (Jurahang) nach Süden (Aare). Gegenstand des vorliegenden
Projekts ist nur ein kurzes Stück (ca. 170 m (…). Damit werden (noch) nicht
sämtliche Probleme gelöst. Das ist selbstverständlich. Für die Unterführung des
Bachs unter der Bahnlinie besteht beispielsweise ein separates Projekt der SBB.
Die Uferschutzzone entlang des Bachabschnitts ist rechtskräftig. Sie ist im
kommunalen Zonenplan im Grundsatz schon lange enthalten (RRB 2345/2001) und
wurde nun, ebenfalls rechtskräftig, verbreitert.
2.2.1
Ein oberirdisches Gewässer besteht
aus Sohle und Böschung. Es ist ein Gewässerraum festzulegen, um namentlich die
Entwässerung sicherzustellen und den Transport von Wasser und Geschiebe zu
ermöglichen. Das Grundstück der Beschwerdeführer ist nach der Gefahrenkarte ein
potenzielles Überschwemmungsgebiet mit Übersarung. Hochwasserschutz schützt
Menschen und Sachwerte. Der Gewässerraum ist aber auch Lebensraum, Teil der
Kulturlandschaft und Erholungsraum für die Bevölkerung. Eine Revitalisierung
des Bachs ist miteinzubeziehen. Die (erweiterten) Gewässerräume hätten
eigentlich schon bis am 31. Dezember 2018 schweizweit festgelegt werden müssen.
Ausgangspunkt für die Bemessung des
Gewässerraums ist die natürliche Breite des Gewässers, d.h. die bei mittlerem
Wasserstand von Wasser überdeckte Landoberfläche. Massgebend ist Art. 41 a
GSchV (Gewässerschutzverordnung, SR 814.201). Geht man davon aus, der Lochbach
sei bisher ca. 3 m breit, ergibt sich rasch ein erforderlicher Gewässerraum von
15.
m, wie er hier vorgesehen ist (vgl. die Arbeitshilfe Gewässerraum, die das
Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern im September 2021
herausgegeben hat, S. 16. Ferner: Arbeitshilfe «Gewässerraum für
Fliessgewässer» hrsg. von den Ämtern für Raumplanung und Umwelt des Kantons
Solothurn, S. 3). Ein genügender Gewässerraum schützt vor Hochwasser. Die
Gewässerparzelle wird entsprechend verbreitert (vgl. die kommunale
Uferschutzzone nach neuem Teilzonenplan). Überflutungsgebiete haben eine
Retentionswirkung. Gewässer sind mit dem nötigen Raum zu versehen und zu
revitalisieren, nicht neu zu korrigieren und zu verbauen.
Hochwasserschutzmauern und Kanäle kommen nicht in Betracht (vgl. Art. 41d
GSchV; zum Ganzen: Hettich/Jansen/Norer: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und
zum Wasserbaugesetz zu Art 36a GSchG, Zürich 2016).).
2.2.2
Der Gemeinderat Selzach hat an
seiner Sitzung vom 10. Dezember 2020 Folgendes ausgeführt:
Für das Bachprojekt, «Ausbau Lochbach
Eichholzstrasse bis SBB (Renaturierung)», welches in erster Linie dem
Hochwasserschutz diene, seien zwei Verfahren notwendig. Neben dem «Kantonalen
Erschliessungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften», müsse zur
definitiven Festlegung des Gewässerraumes in diesem Abschnitt ein kommunales
Nutzungsplanverfahren, «Teilzonenplan Uferschutzzone Lochbach mit
Zonenvorschriften» durchgeführt werden. Die Festsetzung des Gewässerraums für
das ganze Dorfgebiet müsse im Zusammenhang mit der laufenden
Ortsplanungsrevision erfolgen. Weil die neuen Vorschriften von Bund und Kanton
in den aktuell gültigen Zonen- und Baulinienplänen noch nicht berücksichtigt
seien, habe das Amt für Raumplanung (ARP) verlangt, dass für das Bachprojekt
der Gewässerraum im betroffenen Abschnitt vorab festgesetzt werde. (…) Die
beiden Projekte, also alle Verfahren, seien miteinander verknüpft.
Richtigerweise verlange das ARP die gemeinsame Auflage. (…) Hier ein Auszug aus
dem kommunalen Plan (nicht vom streitbetroffenen Gebiet):
Uferschutzzone (grün)
2.2.3
Das kommunale Zonenreglement besagt
in § 29a neu Folgendes:
Die Uferschutzzone
Lochbach Abschnitt Eichholzstrasse bis Bahngeleise SBB bezweckt die Erhaltung,
Förderung und Schaffung naturnaher Ufer mit einheimischer, standortgerechter
Ufervegetation und die Freihaltung der Uferbereiche vor Bauten und Anlagen. Sie
gewährleistet den Schutz vor Hochwasser und stellt den Raumbedarf des Gewässers
langfristig sicher.
Die Uferschutzzone ist
naturnah und extensiv zu nutzen und bleibt zur Förderung der
Mensch-Wasser-Beziehung öffentlich zugänglich.
Nicht zulässig sind
insbesondere:
-
Lagern von Material,
Silageballen und Abfällen aller Art
-
Errichten von Holzlagern
-
Lagern von Kompost
(Kompostgitter, Kompostbehälter)
-
Errichten von Zäunen und
Gartenanlagen (Ausnahme in Spezialfällen z.B. aus Sicherheitsgründen für
Kinder)
-
Schädigen von Ufern durch
Beweiden
Bauten und bauliche
Anlagen sind, wenn sie nicht von ihrem Zweck her einen Standort am Ufer
erfordern, unzulässig. Dies gilt auch für Terrainveränderungen und
Veränderungen am Ufer, soweit solche nicht der Renaturierung, der
Revitalisierung oder dem notwendigen Unterhalt des Gewässers dienen.
Der Unterhalt richtet sich
nach § 35 ff GWBA. Unterhaltsmassnahmen wie das Mähen von Böschungen, das
Durchforsten von Ufergehölzen sind zulässig. Ebenfalls zulässig ist das
Errichten von Stein- und Asthaufen (ausserhalb des Hochwasserprofils) als
Lebensraum für Kleintiere. Verjüngung und Durchlichtung von Ufergehölzen sind
vom Kreisförster oder in dessen Auftrag vom Revierförster anzuzeichnen.
Unterhaltsmassnahmen richten sich grundsätzlich nach dem Unterhaltskonzept Gewässer
der Gemeinde.
Für die Gestaltung und
Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten die entsprechenden Bestimmungen der
eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GschV, SR 814.201, insbesondere Art.
41c) und Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81).
Für die Aufwertung des
Gewässerraumes sind entlang des Fliessgewässers einheimische, standortgerechte
Sträucher und Bäume zu fördern.
Die Uferschutzzone ist, entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer, keine Bauzone.
2.2.4
Der kommunale Plan regelt den
Uferschutz. Die Zone, in der der Bach künftig mäandriert, ist 15 m breit. Es
erfolgte, wegen des bestehenden Quartiers, eine Erweiterung der Zone gegen
Westen. Dies bedingt die Verlegung der Kantonsstrasse. Eine Strasse ist in
dieser Zone nicht zulässig.
Die Beschwerdeführer haben gegen den kommunalen
Plan Einsprache erhoben. Der Gemeinderat hat die Einsprache am 29. März 2021
abgewiesen. Der kommunale Entscheid wurde nun rechtskräftig, denn er wurde
nicht beim Regierungsrat angefochten (vgl. Einsprache an den Regierungsrat
datierend vom 15. Februar 2021). Gegen den kommunalen Entscheid können die
Beschwerdeführer nicht mehr Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Darauf ist
nicht einzutreten. Der Gewässerraum ist gegeben. Mit dem rechtskräftigen
kommunalen Plan wird auch der grösste Teil der kantonalen Planung präjudiziert.
2.3
Nach § 3 des Strassengesetzes (BGS
725.11) wird jede Ortschaft mindestens durch eine Kantonsstrasse erschlossen. GB
Selzach Nr. [...] liegt an (…) einer Kantonsstrasse. Östlich befindet sich der
Lochbach und anschliessend die Siedlung «Dorf». Südlich führt die SBB-Linie
nach Biel vorbei. Die Parzelle liegt im Landwirtschaftsgebiet.
Dass Strassen auf Landwirtschaftsland generell
nicht zonenkonform mithin nicht bewilligungsfähig seien, kann nicht sein. So
führt z.B. die Strasse von Solothurn nach Biel über weite Strecken durch gutes
Ackerland. Für gewisse Infrastrukturbauten nach eidgenössischem oder kantonalem
Recht, wie Strassen, Brücken und Wasserbauten ist ein Plangenehmigungsverfahren
mit umfassender Interessenabwägung vorgesehen. Solche Vorhaben benötigen keine
zusätzliche Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Das
Strassengesetz verweist in § 7 auf das Baurecht: «Die Planung der Strassen
erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.» Nach § 68 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1) legt der Regierungsrat Strassen in
kantonalen Nutzungsplänen fest. Die Altreustrasse ist eine Kantonsstrasse, die
einen ganzen Ortsteil erschliesst. Es geht nicht um einen Weg, der (nebst
einigen Ferienhäusern) vorwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient (wie im
Urteil des Bundesgerichts 1A.256/2004 vom 31. August 2005). Die Strasse braucht
keine Ausnahmebewilligung nach RPG. Der kantonale Plan stellt die
Baubewilligung dar.
2.4
Nach dem Richtplan handelt es sich beim
Grundstück der Beschwerdeführer um eine Fruchtfolgefläche. Fruchtfolgeflächen
umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland, die Kunstwiesen in
Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen (Art. 16 Raumplanungsverordnung,
RPV, SR 700.1). Als ertragreichster und produktivster Teil der für die
Landwirtschaft geeigneten Gebiete sind sie für die Versorgung des Landes von
entscheidender Bedeutung. Sie sollen möglichst ungeschmälert langfristig
erhalten bleiben. Fruchtfolgeflächen liegen vorwiegend in den Talböden. Es sind
jene Gebiete, in denen die Siedlungsentwicklung und deren Dynamik am grössten
sind. Um die Verwendung dieser Flächen herrscht deshalb ein Nutzungs- und
Interessenskonflikt. Der Sachplan Fruchtfolgeflächen (Sachplan FFF) des Bundes
legt für den Kanton Solothurn einen Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen von 16’200
ha fest. Der Verbrauch von Flächen ist zu minimieren, um die
Ernährungssouveränität sicherzustellen. Die Kantone sind dafür verantwortlich,
dass ihr Kontingent langfristig erhalten bleibt (Sachplan in der Fassung vom 8.
Mai 2020, S. 5 f.). Der Kanton Solothurn wies 2022 nach dem Amt für
Landwirtschaft 16'637 ha FFF aus. Fruchtfolgeflächen geniessen keinen
absoluten Schutz; eine Interessenabwägung bleibt stets vorbehalten. Die Kantone
haben bloss (mit dem Richtplan) dafür zu sorgen, dass ihr Anteil am
Mindestumfang der FFF erhalten bleibt (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und
besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 130 f.; Peter Noser [Hrsg.]: Handbuch
zum Agrarrecht, S. 199). Die Beanspruchung der kleinen Fläche von insgesamt 17
a ab GB Nr. [...] ist problemlos. Ob und wie die Fläche künftig kompensiert
wird, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dies wäre ein eigenes Projekt.
Nach kantonaler Praxis werden Flächen unter 25 a gar nicht kompensiert (vgl.
Merkblatt der Ämter Raumplanung, Landwirtschaft und Umwelt vom Juni 2022:
Schonung und Kompensation von Fruchtfolgeflächen (FFF)). Das Ackerland wird übrigens
letztlich für die Kantonsstrasse und nicht für den nötigen Gewässerraum gebraucht
(vgl. Art. 41c bis GSchV).
2.5
Das Grundstück der Beschwerdeführer
ist empfindlich auf Verdichtungen. Das geografische Informationssystem sagt
dazu Folgendes: empfindlicher Unterboden: erhöhte Sorgfalt beim Befahren und
Feldarbeiten notwendig, Trockenperioden sind optimal zu nutzen.
Nun hat die Terre AG ein
Bodenschutzkonzept erstellt. Das Konzept sieht vor, dass Bodenarbeiten mit Raupenfahrzeugen
mit Flächenpressungen unter 0.5 bar ausgeführt werden. Arbeiten dürfen nur bei
ausreichend abgetrocknetem Boden ausgeführt werden. Arbeiten sind nach
Möglichkeit von der bestehenden Fahrbahn aus auszuführen. Es werden keine
Transportpisten aufgeschüttet. Zur Installation werden bereits befestigte
Plätze oder Flächen auf C-Boden verwendet. Es kann somit davon ausgegangen
werden, dass mit genügend Sorgfalt zu Werk gegangen wird, denn das Amt für
Verkehr und Tiefbau wird sich an den Bericht halten, den es in Auftrag gegeben
und aufgelegt hat. Es kann nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein, den
ausführenden Unternehmern die Arbeitsgeräte im Detail vorzuschreiben. Um die
Umwelt und das Land zu schonen, erscheint es als folgerichtig, Aushubmaterial
gleich in der Nähe zwischenzulagern.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit (noch) darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang haben die drei
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen
sind. Es handelt sich im vorliegenden Fall noch nicht um ein
Enteignungsverfahren, das kostenlos wäre, sondern um ein Planungsverfahren, das
nebenbei einen Enteignungstitel schafft.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad