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Entscheid

VWBES.2022.344

Kantonaler Erschliessungs- und Gestaltungsplan, Hochwasserschutz Selzach

6. April 2023Deutsch15 min

kantonalem Recht sei eine Kompensation nicht notwendig (Merkblatt des ARP Schonung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

Erbengemeinschaft A.___, nämlich

1.

2.

3.

alle vertreten durch Rechtsanwalt

Mathias L. Zürcher,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

2. Einwohnergemeinde

Selzach,

Beschwerdegegner

betreffend Kantonaler

Erschliessungs- und Gestaltungsplan, Hochwasserschutz Selzach

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Einwohnergemeinde Selzach

unterbreitete dem Regierungsrat den Teilzonen- und Gestaltungsplan «Lochbach»

mit Zonenvorschriften zur Genehmigung.

Das kantonale Bau- und Justizdepartement

(BJD) legte dem Regierungsrat den Erschliessungsplan über die Altreustrasse,

Bielstrasse bis Bahnweg und das Hochwasserschutzprojekt Lochbach Altreustrasse

vor. Den beiden kantonalen Plänen kommt die Bedeutung einer Baubewilligung zu.

2. Die Erbengemeinschaft A.___ erhob als

Eigentümerin von GB Selzach Nr. […] gegen die kantonalen Pläne Einsprache mit

dem Hauptbegehren, die Pläne seien nicht zu genehmigen. Der Regierungsrat erwog

namentlich Folgendes:

2.1 Eine Umzonung der Fruchtfolgefläche (FFF)

in eine Uferschutzzone sei zulässig, weil der Kanton nachher immer noch über

das erforderliche Kontingent verfüge. Der Sachplan des Bundes lege einen

Mindestumfang von 16'200 ha fest. Der Kanton Solothurn weise in seinem Inventar

16'637 ha FFF aus. Das Grundstück der Einsprecher, GB Selzach Nr. […], sei mit

1.42 ha voll anrechenbar. Die Uferschutzzone sei mit der kommunalen Planung

ausgeschieden worden, die unangefochten geblieben sei. Es handle sich dabei um

keine Einzonung. Es bestehe eine Pflicht zur Ausscheidung des Gewässerraums,

der die Verlegung der Altreustrasse bedinge und zum Verlust von FFF führe. Nach

kantonalem Recht sei eine Kompensation nicht notwendig (Merkblatt des ARP Schonung

und Kompensation von Fruchtfolgeflächen): Das Projekt sei überdies schon

redimensioniert worden.

2.2 Die Massnahmen würden unweigerlich

einen Eingriff in den Boden bedingen. Verdichtungen und Strukturveränderungen

des Bodens seien zu vermeiden. Es bestehe ein Bodenschutzkonzept. Als

verträglich gälten bloss leichte Raupenfahrzeuge. Es seien Kiespisten und

Baggermatratzen zu verwenden. Die Massnahmen seien ausreichend, um die

natürlichen Eigenschaften des Bodens zu erhalten.

2.3 Grundlage für die Veränderung der

Linienführung der Strasse sei der kantonale Erschliessungsplan, der eine

Baubewilligung darstelle. Siedlungsinfrastrukturen würden keine Ausnahmebewilligung

nach Art. 24 RPG benötigen.

2.4 Von GB Selzach Nr. [...] würden 12 a

für das Strassenareal und 5 a für das Bachareal benötigt. Weiter würden 42 a

vorübergehend beansprucht. Hochwasserschutzmassnahmen am Lochbach lägen im

öffentlichen Interesse. Schwachstelle sei das Gerinneprofil. Ab HQ30

(Hochwasser, das alle 30 Jahre auftritt) seien Ausuferungen ins angrenzende

Wohn- und Gewerbegebiet möglich. Letztmals sei es 2007 zu Überschwemmungen

gekommen. Der ausgeschiedene Gewässerraum sei (mit 15 m) von minimaler

Breite. Die Altreustrasse sei sanierungsbedürftig. Es sei nicht zulässig, sie

in der (neu breiteren) kommunalen Uferschutzzone zu belassen. Es bestehe ein

öffentliches Interesse an der Verlegung der Strasse.

2.5 Jede Ortschaft sei durch eine

Kantonsstrasse zu erschliessen. Die Strasse werde nach einem kantonalen

Nutzungsplan gebaut. Sie sei damit als zonen- und nutzungsplankonform zu

betrachten. Sie benötige keine Ausnahmebewilligung.

2.6 Grundeigentümer hätten das in den

Erschliessungsplänen enthaltene Land gegen volle Entschädigung an das Gemeinwesen

abzutreten. Schwachpunkt sei das Gerinneprofil entlang der Altreustrasse. Die

Abflusskapazität solle erhöht und der Lochbach solle aufgewertet werden. Mit

den Massnahmen solle dann ein HQ100 schadlos abgeleitet werden

können. Eine neue Linienführung der Strasse lasse sich nicht mit milderen

Hochwasserschutzmassnahmen vermeiden. Bundesrechtlich sei ein Gewässerraum von

mindestens 15 m auszuscheiden. Verbauungen und Korrektionen würden einem

zeitgemässen Hochwasserschutz zuwiderlaufen; sie seien stets das letzte Mittel.

Der natürliche Verlauf müsse möglichst beibehalten oder wiederhergestellt

werden. Gewässer und Gewässerraum seien so zu gestalten, dass sie einer

vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können. Mit der

Revitalisierung gehe eine Aufwertung von Natur und Landschaft und eine

Attraktivierung des Naherholungsgebiets einher.

2.7 Das Aushubmaterial anderswo

zwischenzulagern, sei kein «milderes Mittel». Die Einsprecherin werde

entsprechend entschädigt. Das Trottoir um 25 cm auf 1.5 m Breite zu reduzieren,

sei nicht zweckmässig. Weshalb die «Restfläche» von 3 ha nicht mehr solle

genutzt werden können, sei nicht ersichtlich.

2.8 Der Regierungsrat wies die

Einsprache ab, soweit er darauf eintrat.

3. Dagegen liess die Erbengemeinschaft A.___

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Hauptanträge lauteten, der

Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben. Die kantonalen Pläne seien nicht zu

genehmigen.

Es treffe nicht zu, dass die

Gerinnekapazität durchgehend ungenügend sei. Das Problem seien die Brücken und

Durchlässe im Siedlungsgebiet. Die Brücke sei nicht in der Lage ein HQ30

abzuleiten. Die Brücke müsse ersetzt und die Sohle abgesenkt werden. Der Bach

sei vor und nach dem Projektperimeter sehr schmal. Überschwemmungen könnten

damit nicht verhindert werden. Durch ein Gutachten müsse aufgezeigt werden, wie

sich mildere Massnahmen (Ersatz der Brücken, Hochwasserschutzmauern und

Absenkung der Bachsohle) auswirken. Mildere Massnahmen habe man weder evaluiert

noch geprüft. Durch das Projekt werde Kulturland zerstört. Sämtliche

Fruchtfolgeflächen seien zu erhalten und zu schonen. Durch den Bau der Strasse

würden Fruchtfolgeflächen praktisch zur Bauzone. Auch die Uferschutzzone gehöre

zur Bauzone. Es müsse geprüft werden, ob das Ziel auch ohne Beanspruchung von

Fruchtfolgeflächen erreicht werden könne. Wenn die Defizite im Siedlungsgebiet

(Engpässe bei den Brücken) behoben würden, wären die übrigen Massnahmen nicht

mehr erforderlich. Es seien nicht alle Massnahmen nötig; namentlich müsse die

Strasse nicht verschoben werden. Die Verwendung von Fruchtfolgeflächen müsse

man kompensieren. Durch den Bau der Strasse werde das Landwirtschaftsland

zusätzlich belastet und nicht nach seiner Eignung benutzt. Aushubmaterial sei

anderswo zwischenzulagern. Die Strasse sei zonenwidrig. Für das Verschieben der

Strasse und für die Enteignung fehle ein öffentliches Interesse. Die Strasse

sei in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Weil dieses Verfahren im

Zusammenhang mit einer Enteignung stehe, habe der Enteigner für das

Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

3.1 Das Bau- und Justizdepartement (BJD)

beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Es sei geplant, sowohl

die Brücke als auch den SBB-Durchlass hochwassertauglich auszubilden. Aber auch

die Gerinnekapazität sei Ursache der Hochwasserproblematik. Mit der Erhöhung

der Durchlasskapazität bei den Brücken allein könne das Problem nicht beseitigt

werden. Eine Absenkung der Sohle käme nur in Betracht, wenn der naturnahe

Hochwasserschutz nicht ausreichen würde. Die Breite des Gewässerraums müsse

erhöht werden. Im vorliegenden Fall, wo eine Aufweitung des Gerinnes, des

Profils möglich sei, dürfe das Gewässer nicht verbaut werden. Aushubmaterial

gleich vor Ort zu lagern, minimiere die Transportwege. Mit den Massnahmen solle

der Bachabschnitt hochwassersicher gemacht werden. Das Ziel HQ100 werde

erreicht. Die Uferschutzzone sei von der Gemeinde ausgeschieden und nicht

angefochten worden. Hier gehe es weder um die Ausscheidung einer Schutzzone

noch um eine Einzonung. Die Parzellen [...] und […] befänden sich nach wie vor

in der Landwirtschaftszone. Die Uferschutzzone überlagere die

Landwirtschaftszone. Die Verlegung der Altreustrasse gründe in der Ausscheidung

des minimalen Gewässerraums, der sich hier bisher als ungenügend erweise. Zur

Kompensation von Fruchtfolgeflächen sei ein Merkblatt erarbeitet worden.

Flächen unter 25 a würden gar nicht zu den Fruchtfolgeflächen gezählt. Es

wäre nicht zweckmässig, ein maximales Gewicht von Maschinen vorzuschreiben. Man

fordere möglichst leichte Geräte mit möglichst grossen Fahrwerken. Diese

Massnahmen seien ausreichend, um die natürlichen Eigenschaften des Bodens und

dessen Fruchtbarkeit zu erhalten.

3.2 Die Gemeinde verzichtete auf eine

Vernehmlassung.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Erbengemeinschaft ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert, was die kantonalen Pläne anbelangt.

Für die Anfechtung des kommunalen Plans fehlt hier indessen die formelle

Beschwer, wie noch zu zeigen sein wird.

1.2

Die Sache ist mit den Akten und dem

solothurnischen Informationssystem hinreichend aktenkundig. Zudem ist die

Verbindungsstrasse zwischen Selzach und Altreu gerichtsnotorisch. Es braucht

deshalb weder einen Augenschein noch ein Gutachten.

2.1

Der «Lochbach» durchfliesst das

ganze Gemeindegebiet vom Norden (Jurahang) nach Süden (Aare). Gegenstand des vorliegenden

Projekts ist nur ein kurzes Stück (ca. 170 m (…). Damit werden (noch) nicht

sämtliche Probleme gelöst. Das ist selbstverständlich. Für die Unterführung des

Bachs unter der Bahnlinie besteht beispielsweise ein separates Projekt der SBB.

Die Uferschutzzone entlang des Bachabschnitts ist rechtskräftig. Sie ist im

kommunalen Zonenplan im Grundsatz schon lange enthalten (RRB 2345/2001) und

wurde nun, ebenfalls rechtskräftig, verbreitert.

2.2.1

Ein oberirdisches Gewässer besteht

aus Sohle und Böschung. Es ist ein Gewässerraum festzulegen, um namentlich die

Entwässerung sicherzustellen und den Transport von Wasser und Geschiebe zu

ermöglichen. Das Grundstück der Beschwerdeführer ist nach der Gefahrenkarte ein

potenzielles Überschwemmungsgebiet mit Übersarung. Hochwasserschutz schützt

Menschen und Sachwerte. Der Gewässerraum ist aber auch Lebensraum, Teil der

Kulturlandschaft und Erholungsraum für die Bevölkerung. Eine Revitalisierung

des Bachs ist miteinzubeziehen. Die (erweiterten) Gewässerräume hätten

eigentlich schon bis am 31. Dezember 2018 schweizweit festgelegt werden müssen.

Ausgangspunkt für die Bemessung des

Gewässerraums ist die natürliche Breite des Gewässers, d.h. die bei mittlerem

Wasserstand von Wasser überdeckte Landoberfläche. Massgebend ist Art. 41 a

GSchV (Gewässerschutzverordnung, SR 814.201). Geht man davon aus, der Lochbach

sei bisher ca. 3 m breit, ergibt sich rasch ein erforderlicher Gewässerraum von

15.

m, wie er hier vorgesehen ist (vgl. die Arbeitshilfe Gewässerraum, die das

Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern im September 2021

herausgegeben hat, S. 16. Ferner: Arbeitshilfe «Gewässerraum für

Fliessgewässer» hrsg. von den Ämtern für Raumplanung und Umwelt des Kantons

Solothurn, S. 3). Ein genügender Gewässerraum schützt vor Hochwasser. Die

Gewässerparzelle wird entsprechend verbreitert (vgl. die kommunale

Uferschutzzone nach neuem Teilzonenplan). Überflutungsgebiete haben eine

Retentionswirkung. Gewässer sind mit dem nötigen Raum zu versehen und zu

revitalisieren, nicht neu zu korrigieren und zu verbauen.

Hochwasserschutzmauern und Kanäle kommen nicht in Betracht (vgl. Art. 41d

GSchV; zum Ganzen: Hettich/Jansen/Norer: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und

zum Wasserbaugesetz zu Art 36a GSchG, Zürich 2016).).

2.2.2

Der Gemeinderat Selzach hat an

seiner Sitzung vom 10. Dezember 2020 Folgendes ausgeführt:

Für das Bachprojekt, «Ausbau Lochbach

Eichholzstrasse bis SBB (Renaturierung)», welches in erster Linie dem

Hochwasserschutz diene, seien zwei Verfahren notwendig. Neben dem «Kantonalen

Erschliessungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften», müsse zur

definitiven Festlegung des Gewässerraumes in diesem Abschnitt ein kommunales

Nutzungsplanverfahren, «Teilzonenplan Uferschutzzone Lochbach mit

Zonenvorschriften» durchgeführt werden. Die Festsetzung des Gewässerraums für

das ganze Dorfgebiet müsse im Zusammenhang mit der laufenden

Ortsplanungsrevision erfolgen. Weil die neuen Vorschriften von Bund und Kanton

in den aktuell gültigen Zonen- und Baulinienplänen noch nicht berücksichtigt

seien, habe das Amt für Raumplanung (ARP) verlangt, dass für das Bachprojekt

der Gewässerraum im betroffenen Abschnitt vorab festgesetzt werde. (…) Die

beiden Projekte, also alle Verfahren, seien miteinander verknüpft.

Richtigerweise verlange das ARP die gemeinsame Auflage. (…) Hier ein Auszug aus

dem kommunalen Plan (nicht vom streitbetroffenen Gebiet):

Uferschutzzone (grün)

2.2.3

Das kommunale Zonenreglement besagt

in § 29a neu Folgendes:

Die Uferschutzzone

Lochbach Abschnitt Eichholzstrasse bis Bahngeleise SBB bezweckt die Erhaltung,

Förderung und Schaffung naturnaher Ufer mit einheimischer, standortgerechter

Ufervegetation und die Freihaltung der Uferbereiche vor Bauten und Anlagen. Sie

gewährleistet den Schutz vor Hochwasser und stellt den Raumbedarf des Gewässers

langfristig sicher.

Die Uferschutzzone ist

naturnah und extensiv zu nutzen und bleibt zur Förderung der

Mensch-Wasser-Beziehung öffentlich zugänglich.

Nicht zulässig sind

insbesondere:

-

Lagern von Material,

Silageballen und Abfällen aller Art

-

Errichten von Holzlagern

-

Lagern von Kompost

(Kompostgitter, Kompostbehälter)

-

Errichten von Zäunen und

Gartenanlagen (Ausnahme in Spezialfällen z.B. aus Sicherheitsgründen für

Kinder)

-

Schädigen von Ufern durch

Beweiden

Bauten und bauliche

Anlagen sind, wenn sie nicht von ihrem Zweck her einen Standort am Ufer

erfordern, unzulässig. Dies gilt auch für Terrainveränderungen und

Veränderungen am Ufer, soweit solche nicht der Renaturierung, der

Revitalisierung oder dem notwendigen Unterhalt des Gewässers dienen.

Der Unterhalt richtet sich

nach § 35 ff GWBA. Unterhaltsmassnahmen wie das Mähen von Böschungen, das

Durchforsten von Ufergehölzen sind zulässig. Ebenfalls zulässig ist das

Errichten von Stein- und Asthaufen (ausserhalb des Hochwasserprofils) als

Lebensraum für Kleintiere. Verjüngung und Durchlichtung von Ufergehölzen sind

vom Kreisförster oder in dessen Auftrag vom Revierförster anzuzeichnen.

Unterhaltsmassnahmen richten sich grundsätzlich nach dem Unterhaltskonzept Gewässer

der Gemeinde.

Für die Gestaltung und

Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten die entsprechenden Bestimmungen der

eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GschV, SR 814.201, insbesondere Art.

41c) und Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81).

Für die Aufwertung des

Gewässerraumes sind entlang des Fliessgewässers einheimische, standortgerechte

Sträucher und Bäume zu fördern.

Die Uferschutzzone ist, entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführer, keine Bauzone.

2.2.4

Der kommunale Plan regelt den

Uferschutz. Die Zone, in der der Bach künftig mäandriert, ist 15 m breit. Es

erfolgte, wegen des bestehenden Quartiers, eine Erweiterung der Zone gegen

Westen. Dies bedingt die Verlegung der Kantonsstrasse. Eine Strasse ist in

dieser Zone nicht zulässig.

Die Beschwerdeführer haben gegen den kommunalen

Plan Einsprache erhoben. Der Gemeinderat hat die Einsprache am 29. März 2021

abgewiesen. Der kommunale Entscheid wurde nun rechtskräftig, denn er wurde

nicht beim Regierungsrat angefochten (vgl. Einsprache an den Regierungsrat

datierend vom 15. Februar 2021). Gegen den kommunalen Entscheid können die

Beschwerdeführer nicht mehr Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Darauf ist

nicht einzutreten. Der Gewässerraum ist gegeben. Mit dem rechtskräftigen

kommunalen Plan wird auch der grösste Teil der kantonalen Planung präjudiziert.

2.3

Nach § 3 des Strassengesetzes (BGS

725.11) wird jede Ortschaft mindestens durch eine Kantonsstrasse erschlossen. GB

Selzach Nr. [...] liegt an (…) einer Kantonsstrasse. Östlich befindet sich der

Lochbach und anschliessend die Siedlung «Dorf». Südlich führt die SBB-Linie

nach Biel vorbei. Die Parzelle liegt im Landwirtschaftsgebiet.

Dass Strassen auf Landwirtschaftsland generell

nicht zonenkonform mithin nicht bewilligungsfähig seien, kann nicht sein. So

führt z.B. die Strasse von Solothurn nach Biel über weite Strecken durch gutes

Ackerland. Für gewisse Infrastrukturbauten nach eidgenössischem oder kantonalem

Recht, wie Strassen, Brücken und Wasserbauten ist ein Plangenehmigungsverfahren

mit umfassender Interessenabwägung vorgesehen. Solche Vorhaben benötigen keine

zusätzliche Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Das

Strassengesetz verweist in § 7 auf das Baurecht: «Die Planung der Strassen

erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.» Nach § 68 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1) legt der Regierungsrat Strassen in

kantonalen Nutzungsplänen fest. Die Altreustrasse ist eine Kantonsstrasse, die

einen ganzen Ortsteil erschliesst. Es geht nicht um einen Weg, der (nebst

einigen Ferienhäusern) vorwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient (wie im

Urteil des Bundesgerichts 1A.256/2004 vom 31. August 2005). Die Strasse braucht

keine Ausnahmebewilligung nach RPG. Der kantonale Plan stellt die

Baubewilligung dar.

2.4

Nach dem Richtplan handelt es sich beim

Grundstück der Beschwerdeführer um eine Fruchtfolgefläche. Fruchtfolgeflächen

umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland, die Kunstwiesen in

Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen (Art. 16 Raumplanungsverordnung,

RPV, SR 700.1). Als ertragreichster und produktivster Teil der für die

Landwirtschaft geeigneten Gebiete sind sie für die Versorgung des Landes von

entscheidender Bedeutung. Sie sollen möglichst ungeschmälert langfristig

erhalten bleiben. Fruchtfolgeflächen liegen vorwiegend in den Talböden. Es sind

jene Gebiete, in denen die Siedlungsentwicklung und deren Dynamik am grössten

sind. Um die Verwendung dieser Flächen herrscht deshalb ein Nutzungs- und

Interessenskonflikt. Der Sachplan Fruchtfolgeflächen (Sachplan FFF) des Bundes

legt für den Kanton Solothurn einen Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen von 16’200

ha fest. Der Verbrauch von Flächen ist zu minimieren, um die

Ernährungssouveränität sicherzustellen. Die Kantone sind dafür verantwortlich,

dass ihr Kontingent langfristig erhalten bleibt (Sachplan in der Fassung vom 8.

Mai 2020, S. 5 f.). Der Kanton Solothurn wies 2022 nach dem Amt für

Landwirtschaft 16'637 ha FFF aus. Fruchtfolgeflächen geniessen keinen

absoluten Schutz; eine Interessenabwägung bleibt stets vorbehalten. Die Kantone

haben bloss (mit dem Richtplan) dafür zu sorgen, dass ihr Anteil am

Mindestumfang der FFF erhalten bleibt (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und

besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 130 f.; Peter Noser [Hrsg.]: Handbuch

zum Agrarrecht, S. 199). Die Beanspruchung der kleinen Fläche von insgesamt 17

a ab GB Nr. [...] ist problemlos. Ob und wie die Fläche künftig kompensiert

wird, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dies wäre ein eigenes Projekt.

Nach kantonaler Praxis werden Flächen unter 25 a gar nicht kompensiert (vgl.

Merkblatt der Ämter Raumplanung, Landwirtschaft und Umwelt vom Juni 2022:

Schonung und Kompensation von Fruchtfolgeflächen (FFF)). Das Ackerland wird übrigens

letztlich für die Kantonsstrasse und nicht für den nötigen Gewässerraum gebraucht

(vgl. Art. 41c bis GSchV).

2.5

Das Grundstück der Beschwerdeführer

ist empfindlich auf Verdichtungen. Das geografische Informationssystem sagt

dazu Folgendes: empfindlicher Unterboden: erhöhte Sorgfalt beim Befahren und

Feldarbeiten notwendig, Trockenperioden sind optimal zu nutzen.

Nun hat die Terre AG ein

Bodenschutzkonzept erstellt. Das Konzept sieht vor, dass Bodenarbeiten mit Raupenfahrzeugen

mit Flächenpressungen unter 0.5 bar ausgeführt werden. Arbeiten dürfen nur bei

ausreichend abgetrocknetem Boden ausgeführt werden. Arbeiten sind nach

Möglichkeit von der bestehenden Fahrbahn aus auszuführen. Es werden keine

Transportpisten aufgeschüttet. Zur Installation werden bereits befestigte

Plätze oder Flächen auf C-Boden verwendet. Es kann somit davon ausgegangen

werden, dass mit genügend Sorgfalt zu Werk gegangen wird, denn das Amt für

Verkehr und Tiefbau wird sich an den Bericht halten, den es in Auftrag gegeben

und aufgelegt hat. Es kann nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein, den

ausführenden Unternehmern die Arbeitsgeräte im Detail vorzuschreiben. Um die

Umwelt und das Land zu schonen, erscheint es als folgerichtig, Aushubmaterial

gleich in der Nähe zwischenzulagern.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit (noch) darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang haben die drei

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen

sind. Es handelt sich im vorliegenden Fall noch nicht um ein

Enteignungsverfahren, das kostenlos wäre, sondern um ein Planungsverfahren, das

nebenbei einen Enteignungstitel schafft.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad