VWBES.2022.348
Aufenthaltsbewilligung
12. Juni 2023Deutsch14 min
Niederlassungsbewilligung nicht erteilt sowie die Aufenthaltsbewilligung jeweils
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller, Vorsitz
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt David Stämpfli,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
wurde am [...] in [...] ([...]) geboren. Nachdem er am 20. Februar 1997 in die
Schweiz einreiste und um Asyl ersuchte, verheiratete er sich am 25. September
1997 mit der hierzulande niedergelassenen, serbischen Staatsangehörigen [...].
Am 23. März 1998 wurde dem Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des
Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
2. In den Jahren 2000, 2003, 2004, 2005 sowie
2006 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund bestehender Schulden die
Niederlassungsbewilligung nicht erteilt sowie die Aufenthaltsbewilligung jeweils
unter dem Vorbehalt verlängert, die finanzielle Situation zu verbessern sowie
Bemühungen zur Schuldenrückzahlung nachzuweisen.
3. Nach einer vorübergehenden Trennung von
seiner Ehefrau brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der
Schweiz insbesondere vor, dass der Grossteil der ehelichen Schulden von damals
rund CHF 300'000.00 durch die Ehefrau verursacht worden sei. Nach einem im
Januar 2005 erlittenen Arbeitsunfall und dahingehenden Operationen sei er
weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig. Nach Auflösung der ehelichen Trennung
im Mai 2008 habe er von der IV-Rente und Ergänzungsleistungen (EL) seiner
Ehefrau gelebt. Alsdann wurde mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 dem
Beschwerdeführer die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung aus der Schweiz angedroht, für den Fall, dass er weitere Schulden
anhäuft, sich nicht um die Schuldensanierung bemüht oder erneut straffällig
werden sollte.
4. Mit Schreiben vom 19. November 2014
wurde der Beschwerdeführer abermals ausländerrechtlich ermahnt sowie mit
Schreiben vom 25. April 2016 erneut ein Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung abgewiesen.
5. Per 1. November 2021 trennte sich der
Beschwerdeführer von seiner Ehefrau.
6. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
9. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt werde,
seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Trennung nicht zu verlängern und ihn
aus der Schweiz wegzuweisen.
7. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2022
teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass er zwar einen
jordanischen Pass besässe, allerdings nie für längere Zeit in seinem Heimatland
gelebt habe. Bei einer Rückkehr bestünde das Risiko einer Verhaftung. Er sei
nicht mangelhaft integriert, zumal es sich bei den strafrechtlichen
Verurteilungen um Bagatelldelikte handle. Er sei sprachlich integriert, auch
wenn kein anerkannter Sprachnachweis vorliege. Bei den Schulden handle es sich
um solche seiner Ehefrau, wofür jedoch er betrieben worden sei. Ausstände habe
der Beschwerdeführer mit Nachzahlungen der EL abbezahlt. Durch Erhalt von EL
könne er die Schulden in Raten tilgen und seinen finanziellen Verpflichtungen
nachkommen. Er werde eine Schuldenberatungsstelle aufsuchen.
8. Mit Schreiben vom 17. August 2022
forderte das Migrationsamt das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf,
Abklärungen betreffend Herkunft des Beschwerdeführers und dessen
Wiedereingliederung in Jordanien zu treffen. Gemäss Rückmeldung des SEM vom 2.
September 2022 handle es sich beim Beschwerdeführer aufgrund der Echtheit des
Passes um einen Bürger von Jordanien. Der Beschwerdeführer sei in den Systemen
nicht vermerkt und habe bei einer Rückkehr ins Heimatland nichts zu befürchten.
9. Mit Verfügung vom 8. September 2022
verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht, erteilte ihm gestützt auf
Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) oder eine
andere Rechtsgrundlage keine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der
Schweiz weg.
10. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 19. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und liess
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung des Departements des
Innern, Migrationsamt vom 8. September 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, bzw. gestützt auf Art. 50 AIG oder einer
anderen Rechtsgrundlage zu erteilen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtsprechung unter Einsetzung eines noch zu
bestimmenden Rechtsvertreters zu gewähren.
5. Dem Beschwerdeführer sei eine
angemessene Nachfrist zur Präzisierung der Rechtsbegehren und zur einlässlichen
Begründung der Beschwerde von mindestens einem Monat einzuräumen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
11. In der Eingabe vom 19. September
2022 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die
Integrationsbeurteilung zukunftsgerichtet im Entscheidzeitpunkt zu erfolgen
habe. Es sei nicht erforderlich, die Sprachkenntnisse durch Deutschkursbesuche
oder gar Zertifikate nachzuweisen. Eine fehlende Integration könne nicht aus früheren
Betreibungen und Verlustscheinen gefolgert werden. Seine Ehefrau habe bei der
Anhäufung der Schulden in prominenter Stellung mitgewirkt. Nun sei er in der
Lage, seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen.
Bei den strafrechtlichen Verurteilungen handle es sich um Bagatellfälle, wobei
die letzte Verurteilung vier Jahre zurückliege. Zudem könne der
Beschwerdeführer nicht ins Heimatland zurückkehren. Er habe nie in Jordanien
gelebt und seinen jordanischen Reisepass ausschliesslich für Reisen ausserhalb
der Schweiz benötigt.
12. Das Migrationsamt schloss mit
Eingabe vom 11. Oktober 2022 namens des Departements des Innern auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
13. Mit Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und als unentgeltlicher Rechtsbeistand
Rechtsanwalt David Stämpfli ernannt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben
ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d);
und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht
oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
2.2
Der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau trennten sich per 1. November 2021. Infolge der Trennung kann der
Beschwerdeführer aus Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung herleiten, was vom Beschwerdeführer auch nicht
bestritten wird.
3.1
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht
nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten
und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b).
3.2
Nach Art. 58a
Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der
Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die
Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen
(lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit.
d). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss
Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person
gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt (lit. b). Weiter gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer
Landessprache gemäss Art. 77d Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) als erbracht, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer die Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit.
a), während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser
Landessprache besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II
oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit. c) oder über einen
Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser
Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren
abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests
entspricht (lit. d). Gemäss Art. 77 Abs. 4 VZAE muss die Gesuchstellerin oder
der Gesuchsteller für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem
Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
4.1
Die Ehe des Beschwerdeführers
dauerte unbestrittenermassen länger als die gesetzlich geforderten drei Jahre,
wodurch eine Prüfung der Integrationskriterien vorzunehmen ist.
4.2
Das Migrationsamt stellte acht
aktenkundige strafrechtliche Verfehlungen des Beschwerdeführers fest. Der
Beschwerdeführer bringt zwar zutreffend vor, dass es sich – abgesehen von
der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Jahr 2003 – bei den Delikten um Übertretungen
handelt. Nichtsdestotrotz bilden die Vielzahl der Delikte einen Aspekt der zu
prüfenden Integration (vgl. Art 77a Abs. 1 lit. a VZAE), der nicht für ihn
spricht. So wurde er u.a. im Jahr 2011 dazu angehalten, nicht erneut
straffällig zu werden. Trotzdem wurde er in der Folge wiederholt delinquent und
hat im Abstand von einem Jahr resp. drei Jahren einschlägige
Strassenverkehrsdelikte verübt. Durch die mitunter wiederholt einschlägigen
Delikte kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass er
letztmals vor vier Jahren verurteilt worden ist, vermag daran nichts zu ändern
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_852/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.3.1).
4.3
Auch wenn der Beschwerdeführer über
elementare Deutschkenntnisse verfügen sollte, wiegt dies die übrigen
Integrationsdefizite nicht auf. Obschon der Beschwerdeführer im Jahr 2003 ein
eigenes Unternehmen gegründet und sich gemäss den Akten um einen Einstieg in
die Berufswelt bemüht hat, ist seine wirtschaftliche Integration als
gescheitert zu betrachten. Der Beschwerdeführer war während seines hiesigen 26-jährigen
Aufenthaltes überwiegend erwerbslos und hat seinen Lebensunterhalt mit Hilfe
von Einnahmen seiner Ehefrau, EL sowie Sozialhilfe im Umfang von
CHF 62'894.87 finanziert. Die fehlende Erwerbstätigkeit kann dem Beschwerdeführer
angelastet werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die
Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers als selbstverschuldet. Wiewohl
der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau habe die Verschuldung
grösstenteils zu verantworten, ist dennoch erstellt, dass die Schulden des
Beschwerdeführers während Jahren trotz ausländerrechtlichen Ermahnungen und
wiederholtem Nichterteilen der Niederlassungsbewilligung kontinuierlich
gestiegen sind. Gemäss den Akten war der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2000 mit
einem Betrag von CHF 2'670.00 verschuldet (AS 409). Darauffolgend stiegen
die Schulden ungebremst an, wobei im Jahr 2003 Schulden im Betrag von 19'241.40
bestanden, der Beschwerdeführer im Jahr 2009 hingegen bereits mit Schulden von insgesamt
CHF 78'063.70 verzeichnet war (AS 94). In den fortlaufenden Jahren
verringerte sich die Schuldenlast keineswegs, zumal im Jahr 2016 auf Seiten des
Beschwerdeführers Schulden in Höhe von CHF 78'107.60 bestanden. Im Jahr
2020.
wies der Beschwerdeführer einen Schuldenbetrag von CHF 120'796.05
auf, im Jahr 2022 einen Betrag von CHF 114'206.35, wobei die
Schuldenreduktion - wie vom Migrationsamt festgestellt wurde - im Erlöschen
diverser Verlustscheine durch Zeitablauf bestand, zumal der Beschwerdeführer
keine Schuldenrückzahlungen ins Recht legte. Aktuell ist der Beschwerdeführer
mit Schulden von insgesamt CHF 103'810.65 verzeichnet, wobei er letztmals im
Mai 2023 betrieben worden ist und sich somit trotz gegenteiligem Vorbringen
weiterhin verschuldet. Dem Beschwerdeführer ist zwar zu folgen, dass nach
ständiger Rechtsprechung die Verschuldung eine erfolgreiche Integration nicht
per se ausschliesst. Dies gilt indes nur, solange man im Begriff ist, die
Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 4.3.3). Entsprechende Bemühungen sind
vorliegend nicht festgestellt worden und offensichtlich nicht vorhanden. Wie
das Migrationsamt richtig festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer mit der EL
zwar laufende Zahlungen bezahlt, was keine Schuldensanierung darstellt, sondern
lediglich das Erfüllen der grundlegendsten finanziellen Verpflichtungen.
Dadurch kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der
Beschwerdeführer hat in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden angehäuft, indem
er trotz wiederholter ausländerrechtlichen Ermahnungen resp. wiederholtem
Nichterteilen der Niederlassungsbewilligung und dringendem Appell, die Schulden
abzubauen, über Jahre hinweg weiterhin Schulden anhäufte (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE; Urteil des Bundesgerichts
2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 4.4.).
5.
Nach dem Gesagten mangelt es im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung an der erforderlichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 58a AIG. Dem Beschwerdeführer kommt daher kein
eigenständiger, nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu.
6.
Das Migrationsamt hat zu Recht
ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Ausreise in sein Heimatland nach Art.
96.
Abs. 1 AIG ohne Weiteres zumutbar ist. Der Beschwerdeführer reiste erst als
erwachsene Person im Alter von 43 Jahren in die Schweiz ein. Trotz der langen Aufenthaltsdauer
von 26 Jahren kann er wie bereits ausgeführt nicht als in der Schweiz
integriert gelten. Er ist mit der heimatlichen Sprache sowie mit der Kultur und
Gepflogenheiten weiterhin vertraut. Zudem wohnen diverse Familienangehörige im
Heimatland (AS 238). Über in der Schweiz ansässige Familienangehörige, zu
welchen eine geschützte Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
bestehen würde, verfügt der Beschwerdeführer nicht. Den Ausführungen des
Beschwerdeführers betreffend die unmögliche Rückkehr nach Jordanien ist nicht
zu folgen, zumal die Muttersprache des Beschwerdeführers Arabisch ist (AS 218),
was auch die Amtssprache in Jordanien ist. Zudem hat er gemäss eigenen Aussagen
zufolge in Jordanien gewohnt und war dort beruflich tätig (AS 232-237). Weshalb
er nun vorbringt, nie in Jordanien gelebt zu haben, erschliesst sich nicht. Gemäss
Abklärungen des SEM hat der Beschwerdeführer bei der Ausreise nichts zu
befürchten. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Rückkehr nach Jordanien
zumutbar. Die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich somit als
verhältnismässig.
7.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die
Kosten zu Lasten des Staates Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 58 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8.
Rechtsanwalt David Stämpfli macht mit
Eingabe vom 28. Oktober 2022 eine Entschädigung von total CHF 2'072.36 (9.98
Stunden à CHF 180.00 plus Auslagen und MWST) geltend. Die verrechneten
Positionen vom 21. September 2022 (Studium Verfügung Verwaltungsgericht,
Telefonat mit Klient, 0.25 Stunden), 10. Oktober 2022 (URP-Gesuch inkl.
Eingaben, 0.83 Stunden) sowie vom 28. Oktober 2022 (Eingang Verfügung
Verwaltungsgericht, Eingabe, 0.25 Stunden) stellen Kanzleiaufwand dar und sind
deshalb nicht zusätzlich zu vergüten. Damit reduziert sich der zu
berücksichtigende Zeitaufwand um 1.33 Stunden auf 8.65 Stunden, was als
angemessen gelten kann, zumal Rechtsanwalt David Stämpfli am Verfahren vor
Vorinstanz nicht teilgenommen hat. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Dispositiv
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt David Stämpfli, beläuft sich demnach auf
CHF 1'814.50 (8.65 x CHF 180.00 plus Auslagen CHF 127.80 plus 7.7 % MWST).
Dieser Betrag ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Umfang von CHF 838.40 (Differenz zum vollen Honorar; 8.65 x CHF 90.00
plus MWST), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Beim Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands ist vom Stundenansatz gemäss Honorarvereinbarung vom 14.
September 2022 von CHF 270.00 auszugehen.
9. Da der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt, sich
in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf
zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um dem
Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz
innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung
auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt David Stämpfli, wird auf CHF 1'814.50 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 838.40 (Differenz zu verlangtem Honorar
von CHF 270.00/Std.), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage
ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Law
Das vorligende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024
bestätigt.