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Entscheid

VWBES.2022.348

Aufenthaltsbewilligung

12. Juni 2023Deutsch14 min

Niederlassungsbewilligung nicht erteilt sowie die Aufenthaltsbewilligung jeweils

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Juni 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller, Vorsitz

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt David Stämpfli,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

wurde am [...] in [...] ([...]) geboren. Nachdem er am 20. Februar 1997 in die

Schweiz einreiste und um Asyl ersuchte, verheiratete er sich am 25. September

1997 mit der hierzulande niedergelassenen, serbischen Staatsangehörigen [...].

Am 23. März 1998 wurde dem Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des

Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

2. In den Jahren 2000, 2003, 2004, 2005 sowie

2006 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund bestehender Schulden die

Niederlassungsbewilligung nicht erteilt sowie die Aufenthaltsbewilligung jeweils

unter dem Vorbehalt verlängert, die finanzielle Situation zu verbessern sowie

Bemühungen zur Schuldenrückzahlung nachzuweisen.

3. Nach einer vorübergehenden Trennung von

seiner Ehefrau brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der

Schweiz insbesondere vor, dass der Grossteil der ehelichen Schulden von damals

rund CHF 300'000.00 durch die Ehefrau verursacht worden sei. Nach einem im

Januar 2005 erlittenen Arbeitsunfall und dahingehenden Operationen sei er

weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig. Nach Auflösung der ehelichen Trennung

im Mai 2008 habe er von der IV-Rente und Ergänzungsleistungen (EL) seiner

Ehefrau gelebt. Alsdann wurde mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 dem

Beschwerdeführer die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz angedroht, für den Fall, dass er weitere Schulden

anhäuft, sich nicht um die Schuldensanierung bemüht oder erneut straffällig

werden sollte.

4. Mit Schreiben vom 19. November 2014

wurde der Beschwerdeführer abermals ausländerrechtlich ermahnt sowie mit

Schreiben vom 25. April 2016 erneut ein Gesuch um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung abgewiesen.

5. Per 1. November 2021 trennte sich der

Beschwerdeführer von seiner Ehefrau.

6. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom

9. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt werde,

seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Trennung nicht zu verlängern und ihn

aus der Schweiz wegzuweisen.

7. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2022

teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass er zwar einen

jordanischen Pass besässe, allerdings nie für längere Zeit in seinem Heimatland

gelebt habe. Bei einer Rückkehr bestünde das Risiko einer Verhaftung. Er sei

nicht mangelhaft integriert, zumal es sich bei den strafrechtlichen

Verurteilungen um Bagatelldelikte handle. Er sei sprachlich integriert, auch

wenn kein anerkannter Sprachnachweis vorliege. Bei den Schulden handle es sich

um solche seiner Ehefrau, wofür jedoch er betrieben worden sei. Ausstände habe

der Beschwerdeführer mit Nachzahlungen der EL abbezahlt. Durch Erhalt von EL

könne er die Schulden in Raten tilgen und seinen finanziellen Verpflichtungen

nachkommen. Er werde eine Schuldenberatungsstelle aufsuchen.

8. Mit Schreiben vom 17. August 2022

forderte das Migrationsamt das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf,

Abklärungen betreffend Herkunft des Beschwerdeführers und dessen

Wiedereingliederung in Jordanien zu treffen. Gemäss Rückmeldung des SEM vom 2.

September 2022 handle es sich beim Beschwerdeführer aufgrund der Echtheit des

Passes um einen Bürger von Jordanien. Der Beschwerdeführer sei in den Systemen

nicht vermerkt und habe bei einer Rückkehr ins Heimatland nichts zu befürchten.

9. Mit Verfügung vom 8. September 2022

verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht, erteilte ihm gestützt auf

Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) oder eine

andere Rechtsgrundlage keine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der

Schweiz weg.

10. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 19. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und liess

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung des Departements des

Innern, Migrationsamt vom 8. September 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, bzw. gestützt auf Art. 50 AIG oder einer

anderen Rechtsgrundlage zu erteilen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu gewähren.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtsprechung unter Einsetzung eines noch zu

bestimmenden Rechtsvertreters zu gewähren.

5. Dem Beschwerdeführer sei eine

angemessene Nachfrist zur Präzisierung der Rechtsbegehren und zur einlässlichen

Begründung der Beschwerde von mindestens einem Monat einzuräumen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

11. In der Eingabe vom 19. September

2022 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die

Integrationsbeurteilung zukunftsgerichtet im Entscheidzeitpunkt zu erfolgen

habe. Es sei nicht erforderlich, die Sprachkenntnisse durch Deutschkursbesuche

oder gar Zertifikate nachzuweisen. Eine fehlende Integration könne nicht aus früheren

Betreibungen und Verlustscheinen gefolgert werden. Seine Ehefrau habe bei der

Anhäufung der Schulden in prominenter Stellung mitgewirkt. Nun sei er in der

Lage, seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen.

Bei den strafrechtlichen Verurteilungen handle es sich um Bagatellfälle, wobei

die letzte Verurteilung vier Jahre zurückliege. Zudem könne der

Beschwerdeführer nicht ins Heimatland zurückkehren. Er habe nie in Jordanien

gelebt und seinen jordanischen Reisepass ausschliesslich für Reisen ausserhalb

der Schweiz benötigt.

12. Das Migrationsamt schloss mit

Eingabe vom 11. Oktober 2022 namens des Departements des Innern auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

13. Mit Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und als unentgeltlicher Rechtsbeistand

Rechtsanwalt David Stämpfli ernannt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben

ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung

vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d);

und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht

oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

2.2

Der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau trennten sich per 1. November 2021. Infolge der Trennung kann der

Beschwerdeführer aus Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung herleiten, was vom Beschwerdeführer auch nicht

bestritten wird.

3.1

Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht

nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten

und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat

und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b).

3.2

Nach Art. 58a

Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der

Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen

(lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit.

d). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss

Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person

gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder

öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht

erfüllt (lit. b). Weiter gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer

Landessprache gemäss Art. 77d Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) als erbracht, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer die Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit.

a), während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser

Landessprache besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II

oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit. c) oder über einen

Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser

Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren

abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests

entspricht (lit. d). Gemäss Art. 77 Abs. 4 VZAE muss die Gesuchstellerin oder

der Gesuchsteller für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem

Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.

4.1

Die Ehe des Beschwerdeführers

dauerte unbestrittenermassen länger als die gesetzlich geforderten drei Jahre,

wodurch eine Prüfung der Integrationskriterien vorzunehmen ist.

4.2

Das Migrationsamt stellte acht

aktenkundige strafrechtliche Verfehlungen des Beschwerdeführers fest. Der

Beschwerdeführer bringt zwar zutreffend vor, dass es sich – abgesehen von

der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Jahr 2003 – bei den Delikten um Übertretungen

handelt. Nichtsdestotrotz bilden die Vielzahl der Delikte einen Aspekt der zu

prüfenden Integration (vgl. Art 77a Abs. 1 lit. a VZAE), der nicht für ihn

spricht. So wurde er u.a. im Jahr 2011 dazu angehalten, nicht erneut

straffällig zu werden. Trotzdem wurde er in der Folge wiederholt delinquent und

hat im Abstand von einem Jahr resp. drei Jahren einschlägige

Strassenverkehrsdelikte verübt. Durch die mitunter wiederholt einschlägigen

Delikte kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass er

letztmals vor vier Jahren verurteilt worden ist, vermag daran nichts zu ändern

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_852/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.3.1).

4.3

Auch wenn der Beschwerdeführer über

elementare Deutschkenntnisse verfügen sollte, wiegt dies die übrigen

Integrationsdefizite nicht auf. Obschon der Beschwerdeführer im Jahr 2003 ein

eigenes Unternehmen gegründet und sich gemäss den Akten um einen Einstieg in

die Berufswelt bemüht hat, ist seine wirtschaftliche Integration als

gescheitert zu betrachten. Der Beschwerdeführer war während seines hiesigen 26-jährigen

Aufenthaltes überwiegend erwerbslos und hat seinen Lebensunterhalt mit Hilfe

von Einnahmen seiner Ehefrau, EL sowie Sozialhilfe im Umfang von

CHF 62'894.87 finanziert. Die fehlende Erwerbstätigkeit kann dem Beschwerdeführer

angelastet werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die

Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers als selbstverschuldet. Wiewohl

der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau habe die Verschuldung

grösstenteils zu verantworten, ist dennoch erstellt, dass die Schulden des

Beschwerdeführers während Jahren trotz ausländerrechtlichen Ermahnungen und

wiederholtem Nichterteilen der Niederlassungsbewilligung kontinuierlich

gestiegen sind. Gemäss den Akten war der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2000 mit

einem Betrag von CHF 2'670.00 verschuldet (AS 409). Darauffolgend stiegen

die Schulden ungebremst an, wobei im Jahr 2003 Schulden im Betrag von 19'241.40

bestanden, der Beschwerdeführer im Jahr 2009 hingegen bereits mit Schulden von insgesamt

CHF 78'063.70 verzeichnet war (AS 94). In den fortlaufenden Jahren

verringerte sich die Schuldenlast keineswegs, zumal im Jahr 2016 auf Seiten des

Beschwerdeführers Schulden in Höhe von CHF 78'107.60 bestanden. Im Jahr

2020.

wies der Beschwerdeführer einen Schuldenbetrag von CHF 120'796.05

auf, im Jahr 2022 einen Betrag von CHF 114'206.35, wobei die

Schuldenreduktion - wie vom Migrationsamt festgestellt wurde - im Erlöschen

diverser Verlustscheine durch Zeitablauf bestand, zumal der Beschwerdeführer

keine Schuldenrückzahlungen ins Recht legte. Aktuell ist der Beschwerdeführer

mit Schulden von insgesamt CHF 103'810.65 verzeichnet, wobei er letztmals im

Mai 2023 betrieben worden ist und sich somit trotz gegenteiligem Vorbringen

weiterhin verschuldet. Dem Beschwerdeführer ist zwar zu folgen, dass nach

ständiger Rechtsprechung die Verschuldung eine erfolgreiche Integration nicht

per se ausschliesst. Dies gilt indes nur, solange man im Begriff ist, die

Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 4.3.3). Entsprechende Bemühungen sind

vorliegend nicht festgestellt worden und offensichtlich nicht vorhanden. Wie

das Migrationsamt richtig festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer mit der EL

zwar laufende Zahlungen bezahlt, was keine Schuldensanierung darstellt, sondern

lediglich das Erfüllen der grundlegendsten finanziellen Verpflichtungen.

Dadurch kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der

Beschwerdeführer hat in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden angehäuft, indem

er trotz wiederholter ausländerrechtlichen Ermahnungen resp. wiederholtem

Nichterteilen der Niederlassungsbewilligung und dringendem Appell, die Schulden

abzubauen, über Jahre hinweg weiterhin Schulden anhäufte (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE; Urteil des Bundesgerichts

2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 4.4.).

5.

Nach dem Gesagten mangelt es im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung an der erforderlichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 58a AIG. Dem Beschwerdeführer kommt daher kein

eigenständiger, nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu.

6.

Das Migrationsamt hat zu Recht

ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Ausreise in sein Heimatland nach Art.

96.

Abs. 1 AIG ohne Weiteres zumutbar ist. Der Beschwerdeführer reiste erst als

erwachsene Person im Alter von 43 Jahren in die Schweiz ein. Trotz der langen Aufenthaltsdauer

von 26 Jahren kann er wie bereits ausgeführt nicht als in der Schweiz

integriert gelten. Er ist mit der heimatlichen Sprache sowie mit der Kultur und

Gepflogenheiten weiterhin vertraut. Zudem wohnen diverse Familienangehörige im

Heimatland (AS 238). Über in der Schweiz ansässige Familienangehörige, zu

welchen eine geschützte Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

bestehen würde, verfügt der Beschwerdeführer nicht. Den Ausführungen des

Beschwerdeführers betreffend die unmögliche Rückkehr nach Jordanien ist nicht

zu folgen, zumal die Muttersprache des Beschwerdeführers Arabisch ist (AS 218),

was auch die Amtssprache in Jordanien ist. Zudem hat er gemäss eigenen Aussagen

zufolge in Jordanien gewohnt und war dort beruflich tätig (AS 232-237). Weshalb

er nun vorbringt, nie in Jordanien gelebt zu haben, erschliesst sich nicht. Gemäss

Abklärungen des SEM hat der Beschwerdeführer bei der Ausreise nichts zu

befürchten. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Rückkehr nach Jordanien

zumutbar. Die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich somit als

verhältnismässig.

7.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die

Kosten zu Lasten des Staates Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 58 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8.

Rechtsanwalt David Stämpfli macht mit

Eingabe vom 28. Oktober 2022 eine Entschädigung von total CHF 2'072.36 (9.98

Stunden à CHF 180.00 plus Auslagen und MWST) geltend. Die verrechneten

Positionen vom 21. September 2022 (Studium Verfügung Verwaltungsgericht,

Telefonat mit Klient, 0.25 Stunden), 10. Oktober 2022 (URP-Gesuch inkl.

Eingaben, 0.83 Stunden) sowie vom 28. Oktober 2022 (Eingang Verfügung

Verwaltungsgericht, Eingabe, 0.25 Stunden) stellen Kanzleiaufwand dar und sind

deshalb nicht zusätzlich zu vergüten. Damit reduziert sich der zu

berücksichtigende Zeitaufwand um 1.33 Stunden auf 8.65 Stunden, was als

angemessen gelten kann, zumal Rechtsanwalt David Stämpfli am Verfahren vor

Vorin­stanz nicht teilgenommen hat. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Dispositiv

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt David Stämpfli, beläuft sich demnach auf

CHF 1'814.50 (8.65 x CHF 180.00 plus Auslagen CHF 127.80 plus 7.7 % MWST).

Dieser Betrag ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

im Umfang von CHF 838.40 (Differenz zum vollen Honorar; 8.65 x CHF 90.00

plus MWST), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Beim Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands ist vom Stundenansatz gemäss Honorarvereinbarung vom 14.

September 2022 von CHF 270.00 auszugehen.

9. Da der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt, sich

in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf

zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um dem

Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz

innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung

auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt David Stämpfli, wird auf CHF 1'814.50 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 838.40 (Differenz zu verlangtem Honorar

von CHF 270.00/Std.), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage

ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Law

Das vorligende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024

bestätigt.