VWBES.2022.351
Einsicht in amtliche Dokumente
18. September 2023Deutsch29 min
die kantonale Beauftragte für Information und Datenschutz (nachfolgend Datenschutzbeauftragte
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
CH Regionalmedien AG, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler
und/oder Rechtsanwältin Daniela Küng, Schärer Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin
gegen
Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, vertreten durch Patrick Hasler,
Rechtsanwalt und Notar,
Beschwerdegegnerin
1. A.___
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Borbély,
Beigeladene
betreffend Einsicht
in amtliche Dokumente
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit E-Mail vom 29. März 2022
ersuchte Lucien Fluri, als Co-Chefredaktor der CH Regionalmedien AG den
Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu um Zustellung des Berichts der
Rechnungsüberprüfung, die von kommunalen Finanzverwaltern im Auftrag des
Zweckverbandes vorgenommen worden war (2020/2021), inklusive alle relevanten
Anhänge und damit in Verbindung stehende Dokumente.
2. Mit E-Mail vom 8. April 2022 wies
der Präsident des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu, C.___, das Gesuch ab mit
der Begründung, man gewichte die Privatsphäre von Frau B.___ sowie das
öffentliche Interesse an einer gut funktionierenden Behörde höher.
3. Mit E-Mail vom 11. April 2022 ersuchten
die Co-Chefredaktoren der CH Regionalmedien AG, Lucien Fluri und Sven Altermatt
die kantonale Beauftragte für Information und Datenschutz (nachfolgend Datenschutzbeauftragte
genannt) um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.
4. Anlässlich des Schlichtungsverfahrens
liess sich die Sozialregion durch Rechtsanwalt Patrick Hasler vertreten. Die
ehemalige Geschäftsführerin und der ehemalige Präsident der Sozialregion wurden
als betroffene Personen angehört. Am 25. Mai 2022 fand eine
Schlichtungsverhandlung vor der Datenschutzbeauftragten statt. Dabei konnte keine
Einigung erzielt werden und beide Parteien ersuchten die
Datenschutzbeauftragte, eine schriftliche Empfehlung abzugeben.
5. Die Empfehlung der
Datenschutzbeauftragten erging am 19. Juli 2022. Es wurde empfohlen, die
Dokumente zugänglich zu machen und den betroffenen Personen vorgängig die
Möglichkeit zu geben, eine anfechtbare Verfügung zu erlangen. Beabsichtige die
Sozialregion, der Empfehlung nicht Folge zu leisten, solle sie eine anfechtbare
Verfügung erlassen.
6. Mit E-Mail vom 16. August 2022
ersuchten die Co-Chefredaktoren erneut um Einsicht in die
Rechnungsprüfungsberichte.
7. Mit Beschluss vom 8. September
2022 wies der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu das Einsichtsgesuch ab, soweit
er darauf eintrat.
8. Die CH Regionalmedien AG, vertreten
durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler und/oder Rechtsanwältin Daniela Küng,
erhoben gegen diesen Beschluss am 22. September 2022 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Der Beschluss vom 8. September 2022
betreffend Abweisung des Gesuchs um Zugang zu amtlichen Dokumenten vom
29. März bzw. 16. August 2022 des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu
sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin Zugang zu
folgenden Dokumenten zu gewähren:
-
Prüfung der Rechnung des
Zweckverbands der Sozialregion Thal-Gäu im Auftrag der Begleitgruppe der
Sozialregion gemäss Vorstandsentscheid vom 22. September 2020;
-
Auftrag Spezialprüfung Teil
2 vom 30. November 2020;
-
alle relevanten Anhänge.
3. Eventualiter sei der Beschluss vom
8. September 2022 betreffend Abweisung des Gesuchs um Zugang zu amtlichen
Dokumenten vom 29. März bzw. 16. August 2022 des Zweckverbands
Sozialregion Thal-Gäu aufzuheben, die Sache an den Zweckverband der
Sozialregion Thal-Gäu zurückzuweisen und dieser anzuweisen, auf das Gesuch um
Zugang zu amtlichen Dokumenten vom 29. März bzw. 16. August 2022
einzutreten und der Beschwerdeführerin Zugang zu den Dokumenten gemäss Begehren
Ziff. 2 zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
9. Mit Schreiben vom 3. Oktober
2022 wies Rechtsanwalt Patrick Hasler als Vertreter der Sozialregion darauf
hin, dass B.___ und A.___, deren Persönlichkeitsrechte betroffen seien, zur
Stellungnahme eingeladen werden sollten.
10. Mit Schreiben vom 18. Oktober
2022 beantragte die Beschwerdeführerin ebenfalls, B.___ und A.___ zur
Stellungnahme einzuladen.
11. Mit Vernehmlassung vom
31. Oktober 2022 beantragte der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, die Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
12. Mit Verfügung vom 3. November
2022 wurden B.___ und A.___ zur Stellungnahme beigeladen.
13. Mit Eingabe vom 10. November
2022 zeigte Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély seine Vertretung von B.___ an und
ersuchte um Akteneinsicht und Fristerstreckung, welche gewährt wurden.
14. Mit Stellungnahme vom 9. Januar
2023 stellte B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, folgende
Anträge:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2. Eventualiter seien die zur Einsicht
ersuchten Dokumente Frau B.___ vorab zu übermitteln, um innert zu setzender
Frist ein überwiegendes Interesse an relevanten Passagen ausweisen zu können.
Diesem überwiegend privaten Interesse entsprechend seien gegenüber Dritten die
zu bezeichnenden Passagen zu schwärzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin.
15. A.___ liess sich nicht vernehmen.
16. Am 19. Januar 2023 liess die
Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen.
17. Mit Verfügung vom 21. April
2023 wurden die fraglichen Dokumente dem Rechtsvertreter von B.___ zugestellt
zur Begründung ihrer privaten Interessen an der Nichtherausgabe der Dokumente.
18. Am 14. Juni 2023 liess B.___
eine Stellungnahme zur Begründung ihrer privaten Interessen an der
Nichtherausgabe einreichen.
19. Die übrigen Verfahrensbeteiligten
liessen sich dazu nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 des
Informations- und Datenschutzgesetzes [InfoDG, BGS 114.1] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die CH Regionalmedien AG, deren
Herausgabegesuch abgewiesen wurde, ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 11 Abs. 3 der
Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) und § 12 Abs. 1 InfoDG hat jede Person das
Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Würde der Zugang einen besonderen
Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom Nachweis eines schutzwürdigen
Interesses abhängig gemacht werden (Abs. 2).
2.2
B.___ bezweifelt, dass es sich bei
den betroffenen Dokumenten um amtliche Dokumente handelt, die dem Zugangsrecht
unterstehen, indem sie vorbringt, die Prüfung der sogenannten «Begleitgruppe»
sei ohne ersichtliche Rechtsgrundlage erfolgt. Eine solche Untersuchung dürfe nur
von einer zuständigen Disziplinarbehörde durchgeführt werden. Zudem wäre einer
dadurch möglicherweise belasteten Person umfassend das rechtliche Gehör zu
gewähren. Dieses Recht sei ihr gegenüber nicht genügend gewährt worden. Vor
diesem Hintergrund seien die Ergebnisse der Abklärungen der Begleitgruppe
ungültig und unverwertbar. An einer solchen Art von Bericht könne per se kein
öffentliches Interesse an einer Einsicht bestehen.
2.3
Gemäss Art. 3 der Kantonsverfassung
(KV, BGS 111.1) anerkennt der Kanton die Selbständigkeit der Gemeinden. Sie
können sich unter anderem zu Zweckverbänden, wie vorliegend der Sozialregion
Thal-Gäu zusammenschliessen (§ 164 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, BGS 131.1]). Gemäss
§ 185 Abs. 2 GG sind die Gesetzesbestimmungen, die für den Finanzhaushalt der
Gemeinden gelten, auf den Zweckverband sinngemäss anwendbar. Nach § 132 Abs. 2
lit. b Ziff. 1 GG ist der Finanzverwalter oder die Finanzverwalterin unter
anderem insbesondere dafür verantwortlich, dass das Vermögen der Gemeinde und
das ihr anvertraute Vermögen zweckmässig verwaltet werden. Der Gemeinderat
trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die
zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und
Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern sowie die
Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung
zu gewährleisten (§ 135bis Abs. 2 GG). Die Gemeinden gewährleisten
die Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle (§ 137 Abs. 3 GG). Gemäss § 176 GG hat
der Vorstand des Zweckverbands sinngemäss die Stellung und die Befugnisse des
Gemeinderates bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation. Nach § 178 Abs. 2 GG können die Organe des Zweckverbandes nichtständige Kommissionen einsetzen.
2.4.1
Es ist somit nicht zu beanstanden,
dass der Vorstand des Zweckverbandes mit Entscheid vom 22. September 2020
eine sogenannte «Begleitgruppe» im Sinn einer nichtständigen Kommission
eingesetzt hat, um die Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle zu gewährleisten
und die zweckmässige Verwendung des Vermögens sicherzustellen. Der
Begleitgruppe steht es damit selbstredend zu, Sachverhalte abzuklären und
Berichte darüber zu erstellen. Die fraglichen Dokumente wurden somit
rechtmässig erstellt und es handelt sich dabei zweifellos um amtliche Dokumente,
im Sinne der KV.
2.4.2
Soweit B.___ weiter vorbringt, ihr
sei das rechtliche Gehör für die Erstellung der Dokumente nicht gewährt worden,
weshalb diese nicht verwertbar seien, hat diese Argumentation Gültigkeit für
ein auf die Abklärungen folgendes Verfahren, beispielsweise disziplinarischer
oder strafrechtlicher Natur. In jenem Verfahren müsste der betroffenen Person
selbstverständlich das rechtliche Gehör gewährt werden, indem sie sich zu den
Ausführungen des Berichts, die allenfalls gegen sie verwendet werden sollen,
äussern kann. Abklärungsberichte wie den vorliegenden kann die Sozialregion
jedoch ohne Weiteres erstellen lassen. Es handelt sich dabei wie erwähnt um ein
amtliches Dokument und es ist unbestritten, dass der Zugang zu diesem keinen
besonderen Aufwand erfordern würde.
3.1
Gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG wird der
Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert,
soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche
Interessen entgegenstehen (lit. a) oder der Zugang Informationen vermitteln
würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der
Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b).
Laut § 14 InfoDG richtet sich der Zugang
zu Personendaten, die in amtlichen Dokumenten enthalten sind, nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes über das Bekanntgeben von Personendaten (§ 21-23)
und über die Rechte der betroffenen Person (§ 26-30) sowie nach der
Spezialgesetzgebung.
Gemäss § 21 Abs. 1 InfoDG dürfen
Personendaten bekanntgegeben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage nach § 15 InfoDG
besteht.
Gemäss § 15 Abs. 1 InfoDG dürfen
Behörden Personendaten bearbeiten, wenn es in einem Gesetz oder in einer
Verordnung vorgesehen ist (lit. a), wenn es nötig ist, um eine auf einem Gesetz
oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen (lit. b), wenn und soweit
die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat (lit. c) oder
wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (lit. d). Der Begriff
des Bearbeitens umfasst aus datenschutzrechtlicher Sicht auch die Bekanntgabe,
d.h. das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen von Personendaten
(vgl. BGE 142 II 340 E. 4.2 S. 347).
Gemäss § 23 InfoDG wird das Bekanntgeben
von Personendaten verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden, soweit
ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen
entgegenstehen.
3.2
Somit sind die Voraussetzungen zur
Verweigerung der Bekanntgabe von Personendaten dieselben wie die in § 13 Abs. 1 lit. a InfoDG aufgeführten Voraussetzungen, welche eine Ausnahme zum
Öffentlichkeitsgrundsatz zulassen. Der Zugang zu öffentlichen Dokumenten wird
also eingeschränkt, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige
öffentliche Interessen entgegenstehen.
Als schützenswerte private Interessen
zählt § 5 Abs. 1 InfoDG insbesondere die Gewährleistung
der Privatsphäre sowie des Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses
auf. Wichtige öffentliche Interessen sind laut § 5 Abs. 2 InfoDG insbesondere
die Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie der freien Meinungs- und
Willensbildung der Behörden. Besonders schützenswerte Personendaten sind Angaben
über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen
Ansichten oder Tätigkeiten, über die Gesundheit, die Intimsphäre, die rassische
und ethnische Herkunft, über Massnahmen der sozialen Hilfe sowie über
administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (§ 6 Abs. 3 InfoDG).
4.
Zur Begründung des abweisenden
Beschlusses führte der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu aus, die
Gesuchstellerin habe in ihrem Gesuch ausgeführt, folgende Fragen klären zu
wollen:
-
Wer die Zahlungen genau
genehmigt hat;
-
Ob der Vorstand der
Sozialregion seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber wahrgenommen hat;
-
Ob Führungsversagen,
verbunden mit hohen Kosten, zur Entlassung von Frau B.___ geführt haben.
Im Zeitungsbericht vom 22. April
2022.
sei ein Teil der Fragen bereits beantwortet worden, indem ausgeführt
worden sei, der damalige Präsident und der damalige Vorstand des Zweckverbandes
hätten die Zahlungen genehmigt. Bei den weiter vorgebrachten Punkten handle es
sich um rechtliche Fragen. Das allgemeine Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung begründe kein rechtsgenügliches Rechtsschutzinteresse.
Hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses müsse ausgeführt werden, dass
inzwischen sowohl der damalige Präsident, als auch praktisch der gesamte Vorstand
ausgewechselt worden seien. Analog einer disziplinarischen Verfolgung sei ein
solches Verfahren somit inzwischen gegenstandslos geworden. Die beiden
fraglichen Personen stünden nicht mehr in ihrem öffentlichen Amt, weshalb es an
einem Rechtsschutzinteresse auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten fehle. Das
Interesse an der Feststellung einer allfälligen Rechtswidrigkeit einer
Massnahme genüge im Übrigen nicht. Da kein Rechtsschutzinteresse bestehe, sei
auf das Herausgabegesuch gar nicht einzutreten.
Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten
wäre, scheitere es an den entgegenstehenden schutzwürdigen privaten Interessen
der involvierten Personen sowie am Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der
Bericht gebe keinerlei Auskünfte auf die aufgeworfene Frage, ob ein
Führungsversagen zur Kündigung geführt habe. Da der Bericht nicht geeignet sei,
die Frage zu beantworten, sei die Herausgabe nicht erforderlich und damit nicht
verhältnismässig. Im Übrigen sei aufgrund der kantonalen Gesetzgebung die Kontrolle
über den Finanzhaushalt gewährleistet. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz stehe
einem Zugang klar entgegen. Das gelte umso mehr, als dass der Umgang mit
Steuergeldern im Zeitungsbericht mit Blick auf den damaligen Präsidenten sowie
die Geschäftsführerin mit explizitem Fokus auf ihre Personen bereits extensiv
medial abgehandelt worden sei.
Die privaten Interessen an der
Geheimhaltung der Berichte erschienen gewichtiger als das öffentliche Interesse
an deren Bekanntgabe. Es gehe um das wirtschaftliche Fortkommen der beiden
angesprochenen Personen. Bereits der Zeitungsbericht, welcher einer
Hetzkampagne geähnelt und die beiden Personen mit Namen und Bild gezeigt habe,
sei rufschädigend. Der erwähnte Zeitungsbericht habe auch nicht auf eine
differenzierte Diskussion von öffentlichkeitsrelevanten Fragen abgezielt,
sondern habe die beiden Personen in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen sowie
Ansehen geschädigt. Es handle sich nicht nur um Unannehmlichkeiten, sondern
sowohl das berufliche als auch das persönliche Ansehen sei geschädigt worden.
Da der Bericht nicht geeignet sei, die Fragen, die dem Gesuch zugrunde lägen,
auch nur ansatzweise zu beantworten, sei das öffentliche Interesse geringer zu
werten, zumal die Zahlungen und Verantwortlichkeiten im Zeitungsartikel bereits
extensiv abgehandelt worden seien.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen
vor, Hintergrund des Gesuchs sei eine Recherche der Co-Chefredaktoren der
Solothurner Zeitung betreffend die Vorgänge bei der Sozialregion Thal-Gäu im
Zusammenhang mit der ehemaligen Geschäftsleiterin, B.___ gewesen. Dieser sei im
Frühling 2021 gekündigt worden, nachdem sie Tausende Überstunden geleistet habe
und dafür mit Hunderttausenden Franken an öffentlichen Geldern entschädigt
worden sei. In diesem Zusammenhang stellten sich diverse Fragen von
öffentlichem Interesse, unter anderem ob die Beschwerdegegnerin die
Fürsorgepflicht gegenüber einer Mitarbeitenden verletzt habe bzw. die Aufsicht
über die Behörde genügend wahrgenommen worden sei. Dafür seien der damalige
Vorstand des Zweckverbands und der frühere Präsident, A.___, zuständig gewesen.
Der Bericht, in welchen Einsicht verlangt werde, könnte Aufschluss darüber
geben, und damit auch über die rechtmässige Verwendung der Gelder der
öffentlichen Hand.
Es treffe nicht zu, dass die betroffenen
Personen nicht mehr im öffentlichen Amt stehen würden. A.___ sei
Gemeindepräsident von [...] und B.___ Geschäftsführerin der [...]. Beide hätten
eine hohe leitende Funktion inne. Aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes
bestehe ohnehin Zugang zu Dokumenten und es müsse gar kein schutzwürdiges
Interesse nachgewiesen werden. Ein solches liege aber zweifellos vor, da es um
die Verwendung öffentlicher Gelder gehe.
Die Vorinstanz habe nicht erläutert,
welche privaten Interessen dem Herausgabegesuch entgegenstehen würden. Es
treffe nicht zu, dass der Zeitungsbericht rufschädigend oder einer Hetzkampagne
ähnlich sei. Er entspreche den Tatsachen und sei unter Wahrung der
journalistischen Sorgfaltspflicht verfasst worden. Auch dies sei aber letztlich
nicht relevant. Ziel des Öffentlichkeitsprinzips sei die Stärkung der
demokratischen Kontrolle über die Verwaltung. Jede Person habe das Recht,
amtliche Dokumente direkt einzusehen und den Wahrheitsgehalt amtlicher
Verlautbarungen selbständig überprüfen zu können.
Der Verweis der Vorinstanz auf den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz gehe fehl. Dessen Anwendbarkeit werde
bestritten. Es müsse der Beschwerdeführerin ermöglicht werden, in die ersuchten
Dokumente Einsicht zu nehmen und selbständig prüfen zu können, ob diese
relevante Informationen enthielten bzw. zu welchen Ergebnissen die Verfasser
des Berichts gekommen seien. Ohne Einsicht in die relevanten Dokumente könne
nicht überprüft werden, ob die Gemeinderäte bzw. die Delegierten ihrer
Kontrollfunktion nachgekommen seien. Es stehe noch immer die Frage im Raum, ob
Gelder von der vormaligen Geschäftsführerin hätten zurückgefordert werden
müssen bzw. können. Ungeklärt sei auch die Frage, wie jemand mit einem
Kadervertrag so viele Überstunden hätte ausbezahlt erhalten können.
Die Rechnungsprüfungsberichte, in welche
Einsicht beantragt werde, enthielten Aussagen über Zahlungen der Sozialregion,
welche zu hohen Nachtragskrediten geführt hätten. Dabei gehe es in einem
wesentlichen Umfang auch um die Abgeltung von Überstunden der ehemaligen
Geschäftsführerin. Es bestehe die Möglichkeit, dass diese einer gewissen Kritik
ausgesetzt würde, wenn ihr sehr hohe Entschädigungen ausbezahlt worden wären.
Diese Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte wäre jedoch lediglich als
Unannehmlichkeit zu qualifizieren und einer Person höheren Kaders zumutbar.
Sofern die Rechnungsprüfungsberichte weder Unregelmässigkeiten noch
Führungsdefizite aufdeckten, hätte deren Offenlegung keine weiteren
Konsequenzen. Entsprechend bestünden auch keine überwiegenden Interessen am
Schutz der Privatsphäre. Falls demgegenüber die Rechnungsprüfungsberichte
tatsächlich Unregelmässigkeiten oder Führungsmängel feststellen sollten,
könnten der ehemaligen Geschäftsführerin und dem ehemaligen Präsidenten durch
die Veröffentlichung der Rechnungsprüfungsberichte gewisse Nachteile erwachsen.
Sie könnten der öffentlichen Kritik ausgesetzt und je nach Ausmass der
Feststellungen in ihrem beruflichen Ansehen oder sogar in ihrem beruflichen
Werdegang beeinträchtigt werden. Das öffentliche Transparenzinteresse überwiege
jedoch das private Interesse am Schutz vor diesen möglichen Beeinträchtigungen.
Als Verwaltungsangestellte in hohen Führungspositionen müssten die
Geschäftsführerin und der Präsident ein gewisses Ausmass an öffentlicher Kritik
an ihrer Amtsführung hinnehmen. Soweit allfällige Vorwürfe in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Amtsführung stünden, müssten obere Kaderpersonen sich der
Kritik auch dann stellen, wenn diese über das Mass von Unannehmlichkeiten
hinausgehen sollten und ihr berufliches Ansehen möglicherweise betreffen
könnten.
Das Bundesgericht habe erkannt, dass ein
grosses öffentliches Interesse am Zugang zu Prüfberichten, welche Missstände
innerhalb der Verwaltung ans Licht bringen würden, offensichtlich sei. Das
Verwaltungsgericht habe erkannt, dass ein grosses Interesse der Öffentlichkeit
bestehe zu erfahren, wie Steuergelder ausgegeben würden, sowie sich
vergewissern zu können, dass Behörden die Grundsätze der Rechtmässigkeit und
Verhältnismässigkeit einhalten würden. Aufgrund der Höhe der Nachtragskredite
bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse zu erfahren, wie es zu den
erwähnten Ausgaben gekommen sei und ob allenfalls Missstände oder
Führungsdefizite zu den Nachtragskrediten geführt hätten.
6.
Die ehemalige Geschäftsführerin der
Sozialregion Thal-Gäu, B.___, deren Personendaten vom Herausgabegesuch
betroffen sind, verwies in formeller Hinsicht auf den angefochtenen Beschluss
des Zweckverbands, wonach es der Beschwerdeführerin an einem
Rechtsschutzinteresse mangle und in materieller Hinsicht grossmehrheitlich auf
die Argumentation der Datenschutzbeauftragten in deren Empfehlung vom
19.
Juli 2022. Es sei aber entgegen den Ausführungen der
Datenschutzbeauftragten nicht ersichtlich, weshalb sich die in den zu prüfenden
Dokumenten befindlichen Personendaten nicht einzeln anonymisieren lassen
könnten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass einzelne Passagen in den
relevanten Dokumenten einer Interessenabwägung zugänglich seien.
Sollte wider Erwarten einer gesamthaften
Interessensabwägung gefolgt werden, sei der Vorinstanz zu folgen und der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz anzuwenden. Das heisse, dass die Herausgabe der
Unterlagen den angestrebten Zweck auch erfüllen können müsse und keine weniger
einschneidenden Mittel zu deren Prüfung zur Verfügung stehen dürften. Die
vorliegend relevanten Berichte dürften im Auftrag und zuhanden der sogenannten
«Begleitgruppe» der Beschwerdegegnerin erfolgt sein (wohl eine Art
parlamentarische Aufsichtskommission sui generis), welche als Aufsichtsorgan
fungiere. Es wäre damit primär und zunächst um Einsicht in deren Protokolle zur
Abnahme von Prüfberichten zu ersuchen, um festzustellen, ob die Aufsicht
korrekt funktioniert habe. Erst falls sich daraus weitere Fragen ergeben
würden, könnte im Sinne der Subsidiarität die Öffnung der ersuchten Dokumente
auf untergeordneter Stufe überhaupt zur Diskussion stehen. Im Übrigen habe die
Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass sich aus den ersuchten
Dokumenten überhaupt Antworten auf die aufgeworfenen Fragen ergeben würden, was
jedoch Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses wäre.
Fragen nach einem Kündigungsgrund oder
der Verletzung einer Fürsorgepflicht würden den höchstpersönlichen Bereich
betreffen und könnten nicht von einem öffentlichen Interesse gedeckt sein. Sie
stünden weder mit dem Funktionieren einer Aufsicht noch mit dem Gebrauch von
Steuergeldern im direkten Zusammenhang. Ansonsten könnte aufgrund einer reinen
fishing expedition immer Einsicht in sämtliche personenbezogenen Daten eines
Verwaltungsangestellten genommen werden, da solche Daten im Endeffekt immer im
Zusammenhang mit der Verwendung von Steuergeldern stünden. Es bräuchte ein
qualifiziert ausgewiesenes Interesse der Öffentlichkeit, welches vorliegend
nicht bestehe. Sie arbeite seit geraumer Zeit nicht mehr für die
Beschwerdegegnerin, wodurch ein behauptetes öffentliches Interesse stark
abgeschwächt wäre. Es sei bestritten, dass sie heute in einer
öffentlichkeitsrelevanten Position tätig sei.
Es sei das Missbrauchsverbot zu
berücksichtigen. Die letzte Berichterstattung habe einer Hetzkampagne geähnelt
und es sei davon auszugehen, dass auch eine mediale Folgeberichterstattung
einzig den Zweck verfolgen werde, sie ein weiteres Mal diskreditierend
darzustellen und ihr wirtschaftliches Fortkommen in erheblicher Weise zu
beeinträchtigen, im Extremfall zu verunmöglichen. Eine solche Vorgehensweise
verdiene keinen Rechtsschutz und die Behauptung des Interesses an der Prüfung
des Funktionierens einer Aufsicht müsse als dringend verdächtig vorgeschoben
gelten. Zur Berichterstattung über die aufgeworfenen Fragen wäre nicht
erforderlich, dass irgendwelche Personen medial namentlich exponiert würden.
7.1
Mit der Einführung des Informations-
und Datenschutzgesetzes hat der Kanton Solothurn einen Paradigmenwechsel vom
Prinzip der «Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt» zum
«Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt» vorgenommen. Zweck des
Gesetzes ist die Förderung der Öffentlichkeit der Verwaltung wie auch die
Wahrung schützenswerter privater und wichtiger öffentlicher Interessen. Die
Entscheidungsprozesse der Behörden sollten für die Bevölkerung transparenter
werden. Damit solle Vertrauen in den Staat und seine Behörden geschaffen
werden, wodurch die Akzeptanz für behördliches Handeln erhöht und die Umsetzung
politischer Massnahmen begünstigt werden könnten. Es solle prinzipiell jeder
Person ein subjektives und durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen
Dokumenten gewährt werden. Ein besonderes Rechtsschutz- bzw. Herausgabeinteresse
muss grundsätzlich nicht nachgewiesen werden. (vgl. Botschaft und Entwurf zum
Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz vom 22. August 2000, RRB Nr. 1653
S. 3 ff.). Auf Bundesebene wird zur Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips
ausgeführt, es liege im öffentlichen Interesse zu wissen, wie die Behörde im
Einzelfall gehandelt habe und wie Steuergelder eingesetzt würden. Schliesslich
diene der Wechsel zum Öffentlichkeitsprinzip auch der Korruptions- und Betrugsbekämpfung
(vgl. Bundesamt für Justiz, Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter:
Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte
Fragen, Bern, 7. August 2013, Ziff. 3.1.3, abrufbar unter https://www.edoeb.admin.ch/dam/edoeb/de/Dokumente/bgoe/Oe05_03_FAQs-%C3%
96ff-Prinzip-Bundesverwaltung_DE.pdf.download.pdf/Oe05_03_FAQs-%C3%96ff-Prin-zip-Bundesverwaltung_DE.pdf;
zuletzt abgerufen am 15. September 2023).
Entsprechend muss vorliegend kein
Rechtsschutz- oder Herausgabeinteresse nachgewiesen werden, sondern es ist
einzig zu prüfen, ob dem Herausgabegesuch schützenswerte Geheimhaltungsinteressen
entgegenstehen.
7.2
Soweit B.___ vorbringen lässt, die
Beschwerdeführerin habe nicht substantiiert vorgebracht, dass sich aus den
Berichten auch die entsprechenden Antworten auf ihre Fragen ergeben würden, ist
diese Argumentation unbehelflich, da die Beschwerdeführerin den Inhalt der Berichte
ja eben gerade nicht kennt und wie soeben erwähnt, aufgrund des
Öffentlichkeitsprinzips auch nicht aufzeigen muss, inwiefern sie ein Interesse
an der Herausgabe der Berichte hat.
7.3
Weiter ist vorliegend auch nicht
ersichtlich, dass sich einzelne Passagen der ersuchten Unterlagen anonymisieren
liessen, da bereits bekannt ist, um die Daten welcher Personen es sich handelt.
Zudem würde das Öffentlichkeitsprinzip seines Inhalts entleert, wenn Passagen
geschwärzt würden, welche allenfalls ein negatives Licht auf die betroffenen
Personen werfen könnten.
7.4
Ebenfalls nicht zielführend ist die
Herausgabe der Protokolle der Begleitgruppe zur Abnahme der Prüfberichte als
milderes Mittel, wenn doch vorliegend klar die Herausgabe der Prüfberichte an
sich verlangt wurde.
8.1
Nach § 13 Abs. 1 lit. a sowie § 23 InfoDG können dem Herausgabegesuch ein Gesetz oder wichtige öffentliche oder
private Interessen entgegenstehen. Die Vorinstanz macht dabei keine wichtigen
öffentlichen Geheimhaltungsinteressen geltend und solche sind vorliegend auch
nicht ersichtlich. Auch Gesetze, welche dem Herausgabeersuchen entgegenstehen
würden, sind nicht ersichtlich. Zu erwähnen ist § 2 Abs. 2 InfoDG, der festhält,
Titel 4 des Gesetzes (der Zugang zu amtlichen Dokumenten, §§ 12-14) gelte für
die Justizbehörden nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllten (lit. a); für
die anderen Behörden nicht bezüglich amtlichen Dokumenten von hängigen
Zivilprozessen, Strafverfahren sowie verwaltungsrechtlichen Klage-, Beschwerde-
und Einspracheverfahren (lit. b). Die Botschaft zum InfoDG hält ausdrücklich
fest, aus § 2 Abs. 2 lit. b InfoDG ergebe sich im Umkehrschluss, dass Teil 4
des Gesetzes in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren gelte (vgl. RRB 2020/1653
vom 22. August 2000, S. 12).
8.2
Letztlich ist einzig zu prüfen, ob
dem Herausgabegesuch schützenswerte private Interessen der betroffenen Personen
entgegenstehen. Entsprechend ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, indem die
Interessen von B.___ und A.___ sowie der Sozialregion Thal-Gäu an der
Geheimhaltung und das öffentliche Interesse an der Herausgabe (Öffentlichkeitsprinzip)
einander gegenüberzustellen sind.
8.3
Abzuwägen sind die sich
gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall. Massgebliche Kriterien sind laut
dem Bundesgericht etwa die Funktion oder Stellung der betroffenen Person, die
Art der betroffenen Daten, das Vorliegen eines besonderen
Informationsinteresses der Öffentlichkeit, der Schutz spezifischer Interessen,
die Natur der Beziehung zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Dritten
sowie die Bedeutung der fraglichen Thematik (BGE 142 II 324 E. 3.3 S. 335).
Nach dem Bundesgericht muss eine
Verletzung der jeweiligen öffentlichen oder privaten Interessen aufgrund der
Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei
nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten
kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Bekanntmachung und dem Schutz der Privatsphäre bzw. informationellen
Selbstbestimmung jener Person, deren Daten im Dokument enthalten sind,
präzisierte es diesen Ansatz dahingehend, als die Gefahr einer ernsthaften
Schädigung der Persönlichkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen
muss. Mithin hat die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung
gewichtig zu sein; sie muss zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf
eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder
(entfernt) möglich erscheinen, ansonsten der vollzogene Paradigmenwechsel
ausgehöhlt würde (BGE 142 II 324 E. 3.4 S. 336 mit Hinweisen auf BGE 133 II 209
E. 2.3.3 S. 215 und Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2015 vom 2. Dezember
2015.
E. 4.1.3).
Die Gefahr einer Verletzung der
Privatsphäre hängt nicht bloss davon ab, ob besonders schützenswerte Daten bzw.
Persönlichkeitsprofile bekannt gegeben werden sollen; mitunter kann auch das
Zugänglichmachen von «gewöhnlichen» Personendaten für die betroffene Person
schwerwiegende Konsequenzen haben, weshalb die Umstände im konkreten Einzelfall
zu würdigen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Schutzbedürfnis
grösser ist, wenn es sich bei der Person, deren Daten zugänglich gemacht werden
sollen, um einen privaten Dritten handelt, als wenn die in Frage stehende
Person eine des öffentlichen Lebens ist (BGE 142 II 340 E. 4.4 S. 348, BGE 137 I 16 E. 205 S. 22).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt Verwaltungsangestellte
in höheren Führungspositionen den Personen des öffentlichen Lebens gleich,
indem es unterscheidet zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw.
Verwaltungsangestellten in höheren Führungsfunktionen, hierarchisch
nachgeordneten Verwaltungsangestellten und privaten Dritten.
Verwaltungsangestellte könnten sich mit Blick auf die öffentlichen Aufgaben,
welche sie erfüllten oder an deren Erfüllung sie mitwirkten, grundsätzlich
nicht im selben Mass auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen
wie private Dritte; ihren, dem Zugang entgegenstehenden privaten Interessen
komme grundsätzlich weniger Gewicht bei, als wenn die Personendaten privater
Dritter in Frage stünden. Es sei zu unterscheiden: Verwaltungsangestellte in
höheren Führungsfunktionen müssten sich – je nach Gewicht der öffentlichen
Interessen an einer Bekanntgabe der Daten – unter Umständen die Bekanntgabe
schützenswerter Personendaten gefallen lassen. Dagegen hätten hierarchisch
nachgeordnete Verwaltungsangestellte grundsätzlich damit zu rechnen, dass
bekannt werde, wer ein bestimmtes Dokument verfasst habe oder für ein
bestimmtes Geschäft zuständig gewesen sei; die betreffenden Personendaten wären
grundsätzlich und gestützt auf dieselben Überlegungen bzw. dieselbe
Interessenabwägung auch nicht zu anonymisieren (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1, A-6054/2013
vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2 je mit Hinweisen).
Bezüglich der Herausgabe eines amtlichen
Untersuchungsberichts zu einem Aufnahmezentrum für Asylbewerber hielt das
Bundesgericht fest, das öffentliche Interesse an den Schlussfolgerungen eines
Berichts über die Tätigkeit einer öffentlichen Einrichtung müsse Vorrang vor
den privaten Interessen der möglicherweise betroffenen Personen haben. Das
Prinzip der Transparenz ziele insbesondere darauf ab, die Missstände in der
Verwaltung sowie die Massnahmen des Staates zu deren Behebung ans Licht zu
bringen. Die Bejahung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der
Geheimhaltung in einem solchen Fall käme einer systematischen Verweigerung des
Zugangs zu Dokumenten gleich, die Missstände staatlicher Dienste ans Licht
bringen würden, wenn sich diese Dokumente auf bestimmte Personen bezögen. Es
bestehe ein offensichtliches öffentliches Interesse daran, dass ein Bericht
zugänglich sei, der bestimmte Missstände in der Verwaltung eines vom Staat
verwalteten Zentrums aufzeige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2017 vom
29.
Mai 2018, E. 3.3).
9.1
Die ehemalige Geschäftsleiterin der
Sozialregion Thal-Gäu, B.___, liess mit Stellungnahme vom 14. Juni 2023
zur Begründung ihrer privaten Interessen an der Nichtherausgabe der fraglichen
Dokumente ausführen, es sei zu prüfen, ob die Publikation von Internas ihre
Persönlichkeitsrechte ernsthaft schädigen könnte. Zu den Dokumenten im
Einzelnen wurde Folgendes ausgeführt:
Dokument «Prüfung der Rechnung (…)» vom
28.
Oktober 2020: In den Blöcken B und D dieses Dokuments gehe es ganz
konkret um die Frage von Überstunden, Ferienauszahlungen, Spesen etc. von ihr.
Solche Informationen seien nicht von einem Einsichtsrecht Dritter gedeckt,
sondern würden in den höchstpersönlichen Bereich einer Mitarbeiterin fallen.
Ansonsten könnte mittels Einsichtsersuchen in jedes Personaldossier mit
Lohnausweisen einer Verwaltungsangestellten (oder Justizperson) Einsicht
genommen werden, da im Endeffekt solche Punkte immer im Zusammenhang mit der
Verwendung von Steuergeldern stünden. Dies könne nicht die Meinung des
Gesetzgebers sein. Gleiches gelte in Bezug auf Block A, Nachtragskredit 7, wo
es einzig um Fragen gehe, welche personalrechtliche Themen von ihr betreffen
würden. All diese Punkte seien zu schwärzen und gegenüber Drittpersonen nicht
zu öffnen. Gleiches gelte für die erwähnte «Zusammenfassung» zu Beginn des
Dokuments ab dem zweiten Satz (beginnend nach « <…> korrekt abgewickelt
wurden und die notwendigen Kredite vorhanden waren.»).
Dokument «Auftrag Spezialprüfung Teil 2»
vom 30. November 2020: In diesem Dokument gehe es vollumfänglich um
Abklärungen im Hinblick auf ihre Arbeits- und Ferienstunden sowie Spesen. Aus
den vorhin erwähnten Gründen seien auch diese Angaben nicht durch ein
öffentliches Interesse an einer Einsicht gedeckt und Dritten gegenüber nicht
zugänglich zu machen.
Anhänge 1 bis 7: Diese Dokumente würden
sich auf den Auftrag Spezialprüfung beziehen und sich ausschliesslich mit der
dort abgehandelten Thematik auseinandersetzen. Somit seien auch diese aus den
erwähnten Gründen nicht zu öffnen.
In den zur Schwärzung ersuchten Passagen
Dispositiv
gehe es demnach um ihre persönlichen Daten, an welchen kein Einsichtsrecht von
Dritten bestehe. Sie wäre durch eine Einsicht in solche Daten in erheblicher
Weise negativ beschwert. So ziele die bisherige Medienkampagne geradezu darauf
ab, ihre Arbeit zu skandalisieren und es sei zu erwarten, dass weitere Daten über
sie wiederum einzig dazu verwendet würden, um sie medial negativ darzustellen.
Es spiele keine Rolle, ob Daten dazu überhaupt geeignet wären, aufgrund der
begonnenen medialen Kampagne sei die künftige mediale Stossrichtung klar. Es
könne nun nicht sein, dass sie aufgrund von völlig ungenügenden Abklärungen
einer dazu nicht legitimierten Gruppe (und in krasser Verletzung des
rechtlichen Gehörs seitens dieser Gruppe) medial exponiert und in ihrem
Fortkommen gravierend erschwert werde. Daran bestehe kein überwiegendes
Interesse der Öffentlichkeit.
9.2 In den zur Herausgabe ersuchten
Dokumenten geht es im Wesentlichen um die Zulässigkeit der Auszahlung von
Überzeit- und Ferienguthaben sowie Spesen an die ehemalige Geschäftsleiterin sowie
um die politische Kontrolle und Führung durch den Vorstand des Zweckverbands der
Sozialregion Thal-Gäu, insbesondere die Rolle von A.___ als damaliger Präsident
und Vorgesetzter der Geschäftsleiterin.
Die Unterlagen enthalten sensible Daten,
indem insbesondere ausgeführt wird, welche Zahlungen an B.___ erfolgt sind. Dabei
ist jedoch zu beachten, dass die Anzahl der ausbezahlten Überstunden und
Ferientage sowie Angaben zu Spesen und die Gesamtsumme der erfolgten
Zusatzzahlungen bereits in einem Zeitungsartikel publik geworden sind. Der
restliche Inhalt der ersuchten Unterlagen bezieht sich vor allem auf die
Legitimation der erfolgten Zahlungen, weshalb sich die vorzunehmende Interessenabwägung
insbesondere auf diesen noch nicht publik gewordenen Inhalt beziehen muss.
Diesbezüglich ist relevant, dass sich A.___
als Präsident und B.___ als Geschäftsleiterin der Sozialregion in hohen
Führungspositionen befanden. Als solche können sie sich mit Blick auf ihre
öffentlichen Aufgaben nicht im selben Mass auf ihre informationelle
Selbstbestimmung berufen, wie nachgeordnete Verwaltungsangestellte oder private
Dritte. Sie müssen sich – je nach Gewicht der öffentlichen Interessen an einer Herausgabe
der Daten – unter Umständen auch die Bekanntgabe schützenswerter Personendaten
gefallen lassen. Zwar muss durch die Herausgabe der Unterlagen damit gerechnet
werden, dass die darin erwähnten Personen einer gewissen öffentlichen Kritik
ausgesetzt werden und gar in ihrem beruflichen Ansehen und Fortkommen
geschädigt werden könnten. Dies ist jedoch hinzunehmen. Gerade aufgrund ihrer
Führungsfunktionen und damit zusammenhängenden Finanzkompetenzen haben sie sich
für die veranlassten Geldflüsse aus Steuergeldern gegenüber der Öffentlichkeit zu
verantworten. Wie das Bundesgericht zu Recht ausgeführt hat, würde die Bejahung
eines überwiegenden Interesses an der Geheimhaltung in einem solchen Fall einer
systematischen Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten gleichkommen, die
Missstände staatlicher Dienste ans Licht bringen, wenn sich diese Dokumente auf
bestimmte Personen beziehen würden. Das Prinzip der Transparenz zielt gerade
darauf ab, allfällige Missstände in der Verwaltung aufzudecken (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_472/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.3). Entsprechend
überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Herausgabe der Unterlagen
die privaten Interessen der davon betroffenen Personen klar.
10. Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet, sie ist gutzuheissen: Der Beschluss des Zweckverbands
Sozialregion Thal-Gäu vom 8. September 2022 betreffend Abweisung
Einsichtsgesuch ist aufzuheben und der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu zu
verpflichten, der CH Regionalmedien AG den Zugang zu folgenden Dokumenten zu
gewähren:
-
Prüfung der Rechnung des
Zweckverbands der Sozialregion Thal-Gäu im Auftrag der Begleitgruppe der
Sozialregion gemäss Vorstandsentscheid vom 22. September 2020;
-
Auftrag Spezialprüfung Teil
2 vom 30. November 2020;
-
alle relevanten Anhänge.
11.1 Gemäss § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten in
sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen. Gemäss
Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt.
11.2 Vorliegend sind der Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu und B.___ mit ihren Anträgen unterlegen, weshalb sie die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 je zur
Hälfte zu tragen haben. Da aber den beteiligten Behörden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt werden können (§ 77 VRG) und vorliegend auch keine
Ausnahme vorliegt, trägt den Anteil des Zweckverbands der Staat.
11.3 Der obsiegenden CH Regionalmedien
AG ist zudem eine Parteientschädigung geschuldet. Rechtsanwältin Daniela Küng
macht mit Kostennote vom 10. Februar 2023 einen Aufwand von 14.92 Stunden
zu einem Ansatz von CHF 300.00 zuzüglich Auslagen von CHF 52.60 und
7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Da keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde,
kann praxisgemäss lediglich ein Stundenansatz von höchstens CHF 280.00
bewilligt werden. Damit ergibt sich eine Parteientschädigung von
CHF 4'555.90 (inkl. Auslagen und MwSt.), welche je zur Hälfte (ausmachend
CHF 2'277.95) durch den Zweckverband Thal-Gäu und B.___ zu bezahlen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der
Beschluss des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu vom 8. September 2022
betreffend Abweisung Einsichtsgesuch wird aufgehoben und der Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu verpflichtet, der CH Regionalmedien AG den Zugang zu
folgenden Dokumenten zu gewähren:
-
Prüfung der Rechnung des
Zweckverbands der Sozialregion Thal-Gäu im Auftrag der Begleitgruppe der
Sozialregion gemäss Vorstandsentscheid vom 22. September 2020;
-
Auftrag Spezialprüfung Teil
2 vom 30. November 2020;
-
alle relevanten Anhänge.
2. B.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 einen Anteil von CHF 750.00
zu bezahlen.
3. Der Zweckverband Thal-Gäu und B.___
haben der CH Regionalmedien AG eine Parteientschädigung von je
CHF 2'277.95 (insgesamt CHF 4'555.90; inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann