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Entscheid

VWBES.2022.351

Einsicht in amtliche Dokumente

18. September 2023Deutsch29 min

die kantonale Beauftragte für Information und Datenschutz (nachfolgend Datenschutzbeauftragte

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

CH Regionalmedien AG, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler

und/oder Rechtsanwältin Daniela Küng, Schärer Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin

gegen

Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, vertreten durch Patrick Hasler,

Rechtsanwalt und Notar,

Beschwerdegegnerin

1. A.___

2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Borbély,

Beigeladene

betreffend Einsicht

in amtliche Dokumente

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit E-Mail vom 29. März 2022

ersuchte Lucien Fluri, als Co-Chefredaktor der CH Regionalmedien AG den

Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu um Zustellung des Berichts der

Rechnungsüberprüfung, die von kommunalen Finanzverwaltern im Auftrag des

Zweckverbandes vorgenommen worden war (2020/2021), inklusive alle relevanten

Anhänge und damit in Verbindung stehende Dokumente.

2. Mit E-Mail vom 8. April 2022 wies

der Präsident des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu, C.___, das Gesuch ab mit

der Begründung, man gewichte die Privatsphäre von Frau B.___ sowie das

öffentliche Interesse an einer gut funktionierenden Behörde höher.

3. Mit E-Mail vom 11. April 2022 ersuchten

die Co-Chefredaktoren der CH Regionalmedien AG, Lucien Fluri und Sven Altermatt

die kantonale Beauftragte für Information und Datenschutz (nachfolgend Datenschutzbeauftragte

genannt) um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.

4. Anlässlich des Schlichtungsverfahrens

liess sich die Sozialregion durch Rechtsanwalt Patrick Hasler vertreten. Die

ehemalige Geschäftsführerin und der ehemalige Präsident der Sozialregion wurden

als betroffene Personen angehört. Am 25. Mai 2022 fand eine

Schlichtungsverhandlung vor der Datenschutzbeauftragten statt. Dabei konnte keine

Einigung erzielt werden und beide Parteien ersuchten die

Datenschutzbeauftragte, eine schriftliche Empfehlung abzugeben.

5. Die Empfehlung der

Datenschutzbeauftragten erging am 19. Juli 2022. Es wurde empfohlen, die

Dokumente zugänglich zu machen und den betroffenen Personen vorgängig die

Möglichkeit zu geben, eine anfechtbare Verfügung zu erlangen. Beabsichtige die

Sozialregion, der Empfehlung nicht Folge zu leisten, solle sie eine anfechtbare

Verfügung erlassen.

6. Mit E-Mail vom 16. August 2022

ersuchten die Co-Chefredaktoren erneut um Einsicht in die

Rechnungsprüfungsberichte.

7. Mit Beschluss vom 8. September

2022 wies der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu das Einsichtsgesuch ab, soweit

er darauf eintrat.

8. Die CH Regionalmedien AG, vertreten

durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler und/oder Rechtsanwältin Daniela Küng,

erhoben gegen diesen Beschluss am 22. September 2022 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Der Beschluss vom 8. September 2022

betreffend Abweisung des Gesuchs um Zugang zu amtlichen Dokumenten vom

29. März bzw. 16. August 2022 des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu

sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin Zugang zu

folgenden Dokumenten zu gewähren:

-

Prüfung der Rechnung des

Zweckverbands der Sozialregion Thal-Gäu im Auftrag der Begleitgruppe der

Sozialregion gemäss Vorstandsentscheid vom 22. September 2020;

-

Auftrag Spezialprüfung Teil

2 vom 30. November 2020;

-

alle relevanten Anhänge.

3. Eventualiter sei der Beschluss vom

8. September 2022 betreffend Abweisung des Gesuchs um Zugang zu amtlichen

Dokumenten vom 29. März bzw. 16. August 2022 des Zweckverbands

Sozialregion Thal-Gäu aufzuheben, die Sache an den Zweckverband der

Sozialregion Thal-Gäu zurückzuweisen und dieser anzuweisen, auf das Gesuch um

Zugang zu amtlichen Dokumenten vom 29. März bzw. 16. August 2022

einzutreten und der Beschwerdeführerin Zugang zu den Dokumenten gemäss Begehren

Ziff. 2 zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

9. Mit Schreiben vom 3. Oktober

2022 wies Rechtsanwalt Patrick Hasler als Vertreter der Sozialregion darauf

hin, dass B.___ und A.___, deren Persönlichkeitsrechte betroffen seien, zur

Stellungnahme eingeladen werden sollten.

10. Mit Schreiben vom 18. Oktober

2022 beantragte die Beschwerdeführerin ebenfalls, B.___ und A.___ zur

Stellungnahme einzuladen.

11. Mit Vernehmlassung vom

31. Oktober 2022 beantragte der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, die Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

12. Mit Verfügung vom 3. November

2022 wurden B.___ und A.___ zur Stellungnahme beigeladen.

13. Mit Eingabe vom 10. November

2022 zeigte Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély seine Vertretung von B.___ an und

ersuchte um Akteneinsicht und Fristerstreckung, welche gewährt wurden.

14. Mit Stellungnahme vom 9. Januar

2023 stellte B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, folgende

Anträge:

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2. Eventualiter seien die zur Einsicht

ersuchten Dokumente Frau B.___ vorab zu übermitteln, um innert zu setzender

Frist ein überwiegendes Interesse an relevanten Passagen ausweisen zu können.

Diesem überwiegend privaten Interesse entsprechend seien gegenüber Dritten die

zu bezeichnenden Passagen zu schwärzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin.

15. A.___ liess sich nicht vernehmen.

16. Am 19. Januar 2023 liess die

Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen.

17. Mit Verfügung vom 21. April

2023 wurden die fraglichen Dokumente dem Rechtsvertreter von B.___ zugestellt

zur Begründung ihrer privaten Interessen an der Nichtherausgabe der Dokumente.

18. Am 14. Juni 2023 liess B.___

eine Stellungnahme zur Begründung ihrer privaten Interessen an der

Nichtherausgabe einreichen.

19. Die übrigen Verfahrensbeteiligten

liessen sich dazu nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 des

Informations- und Datenschutzgesetzes [InfoDG, BGS 114.1] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die CH Regionalmedien AG, deren

Herausgabegesuch abgewiesen wurde, ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 11 Abs. 3 der

Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) und § 12 Abs. 1 InfoDG hat jede Person das

Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Würde der Zugang einen besonderen

Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom Nachweis eines schutzwürdigen

Interesses abhängig gemacht werden (Abs. 2).

2.2

B.___ bezweifelt, dass es sich bei

den betroffenen Dokumenten um amtliche Dokumente handelt, die dem Zugangsrecht

unterstehen, indem sie vorbringt, die Prüfung der sogenannten «Begleitgruppe»

sei ohne ersichtliche Rechtsgrundlage erfolgt. Eine solche Untersuchung dürfe nur

von einer zuständigen Disziplinarbehörde durchgeführt werden. Zudem wäre einer

dadurch möglicherweise belasteten Person umfassend das rechtliche Gehör zu

gewähren. Dieses Recht sei ihr gegenüber nicht genügend gewährt worden. Vor

diesem Hintergrund seien die Ergebnisse der Abklärungen der Begleitgruppe

ungültig und unverwertbar. An einer solchen Art von Bericht könne per se kein

öffentliches Interesse an einer Einsicht bestehen.

2.3

Gemäss Art. 3 der Kantonsverfassung

(KV, BGS 111.1) anerkennt der Kanton die Selbständigkeit der Gemeinden. Sie

können sich unter anderem zu Zweckverbänden, wie vorliegend der Sozialregion

Thal-Gäu zusammenschliessen (§ 164 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, BGS 131.1]). Gemäss

§ 185 Abs. 2 GG sind die Gesetzesbestimmungen, die für den Finanzhaushalt der

Gemeinden gelten, auf den Zweckverband sinngemäss anwendbar. Nach § 132 Abs. 2

lit. b Ziff. 1 GG ist der Finanzverwalter oder die Finanzverwalterin unter

anderem insbesondere dafür verantwortlich, dass das Vermögen der Gemeinde und

das ihr anvertraute Vermögen zweckmässig verwaltet werden. Der Gemeinderat

trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die

zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und

Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern sowie die

Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung

zu gewährleisten (§ 135bis Abs. 2 GG). Die Gemeinden gewährleisten

die Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle (§ 137 Abs. 3 GG). Gemäss § 176 GG hat

der Vorstand des Zweckverbands sinngemäss die Stellung und die Befugnisse des

Gemeinderates bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation. Nach § 178 Abs. 2 GG können die Organe des Zweckverbandes nichtständige Kommissionen einsetzen.

2.4.1

Es ist somit nicht zu beanstanden,

dass der Vorstand des Zweckverbandes mit Entscheid vom 22. September 2020

eine sogenannte «Begleitgruppe» im Sinn einer nichtständigen Kommission

eingesetzt hat, um die Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle zu gewährleisten

und die zweckmässige Verwendung des Vermögens sicherzustellen. Der

Begleitgruppe steht es damit selbstredend zu, Sachverhalte abzuklären und

Berichte darüber zu erstellen. Die fraglichen Dokumente wurden somit

rechtmässig erstellt und es handelt sich dabei zweifellos um amtliche Dokumente,

im Sinne der KV.

2.4.2

Soweit B.___ weiter vorbringt, ihr

sei das rechtliche Gehör für die Erstellung der Dokumente nicht gewährt worden,

weshalb diese nicht verwertbar seien, hat diese Argumentation Gültigkeit für

ein auf die Abklärungen folgendes Verfahren, beispielsweise disziplinarischer

oder strafrechtlicher Natur. In jenem Verfahren müsste der betroffenen Person

selbstverständlich das rechtliche Gehör gewährt werden, indem sie sich zu den

Ausführungen des Berichts, die allenfalls gegen sie verwendet werden sollen,

äussern kann. Abklärungsberichte wie den vorliegenden kann die Sozialregion

jedoch ohne Weiteres erstellen lassen. Es handelt sich dabei wie erwähnt um ein

amtliches Dokument und es ist unbestritten, dass der Zugang zu diesem keinen

besonderen Aufwand erfordern würde.

3.1

Gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG wird der

Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert,

soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche

Interessen entgegenstehen (lit. a) oder der Zugang Informationen vermitteln

würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der

Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b).

Laut § 14 InfoDG richtet sich der Zugang

zu Personendaten, die in amtlichen Dokumenten enthalten sind, nach den

Bestimmungen dieses Gesetzes über das Bekanntgeben von Personendaten (§ 21-23)

und über die Rechte der betroffenen Person (§ 26-30) sowie nach der

Spezialgesetzgebung.

Gemäss § 21 Abs. 1 InfoDG dürfen

Personendaten bekanntgegeben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage nach § 15 InfoDG

besteht.

Gemäss § 15 Abs. 1 InfoDG dürfen

Behörden Personendaten bearbeiten, wenn es in einem Gesetz oder in einer

Verordnung vorgesehen ist (lit. a), wenn es nötig ist, um eine auf einem Gesetz

oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen (lit. b), wenn und soweit

die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat (lit. c) oder

wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (lit. d). Der Begriff

des Bearbeitens umfasst aus datenschutzrechtlicher Sicht auch die Bekanntgabe,

d.h. das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen von Personendaten

(vgl. BGE 142 II 340 E. 4.2 S. 347).

Gemäss § 23 InfoDG wird das Bekanntgeben

von Personendaten verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden, soweit

ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen

entgegenstehen.

3.2

Somit sind die Voraussetzungen zur

Verweigerung der Bekanntgabe von Personendaten dieselben wie die in § 13 Abs. 1 lit. a InfoDG aufgeführten Voraussetzungen, welche eine Ausnahme zum

Öffentlichkeitsgrundsatz zulassen. Der Zugang zu öffentlichen Dokumenten wird

also eingeschränkt, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige

öffentliche Interessen entgegenstehen.

Als schützenswerte private Interessen

zählt § 5 Abs. 1 InfoDG insbesondere die Gewährleistung

der Privatsphäre sowie des Berufs-, Geschäfts- und Fabrikations­geheimnisses

auf. Wichtige öffentliche Interessen sind laut § 5 Abs. 2 InfoDG insbe­sondere

die Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie der freien Meinungs- und

Willensbildung der Behörden. Besonders schützenswerte Personendaten sind Angaben

über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen

Ansichten oder Tätigkeiten, über die Gesundheit, die Intimsphäre, die rassische

und ethnische Herkunft, über Massnahmen der sozialen Hilfe sowie über

administrative oder strafrecht­liche Verfolgungen und Sanktionen (§ 6 Abs. 3 InfoDG).

4.

Zur Begründung des abweisenden

Beschlusses führte der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu aus, die

Gesuchstellerin habe in ihrem Gesuch ausgeführt, folgende Fragen klären zu

wollen:

-

Wer die Zahlungen genau

genehmigt hat;

-

Ob der Vorstand der

Sozialregion seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber wahrgenommen hat;

-

Ob Führungsversagen,

verbunden mit hohen Kosten, zur Entlassung von Frau B.___ geführt haben.

Im Zeitungsbericht vom 22. April

2022.

sei ein Teil der Fragen bereits beantwortet worden, indem ausgeführt

worden sei, der damalige Präsident und der damalige Vorstand des Zweckverbandes

hätten die Zahlungen genehmigt. Bei den weiter vorgebrachten Punkten handle es

sich um rechtliche Fragen. Das allgemeine Interesse an der richtigen

Rechtsanwendung begründe kein rechtsgenügliches Rechtsschutzinteresse.

Hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses müsse ausgeführt werden, dass

inzwischen sowohl der damalige Präsident, als auch praktisch der gesamte Vorstand

ausgewechselt worden seien. Analog einer disziplinarischen Verfolgung sei ein

solches Verfahren somit inzwischen gegenstandslos geworden. Die beiden

fraglichen Personen stünden nicht mehr in ihrem öffentlichen Amt, weshalb es an

einem Rechtsschutzinteresse auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten fehle. Das

Interesse an der Feststellung einer allfälligen Rechtswidrigkeit einer

Massnahme genüge im Übrigen nicht. Da kein Rechtsschutzinteresse bestehe, sei

auf das Herausgabegesuch gar nicht einzutreten.

Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten

wäre, scheitere es an den entgegenstehenden schutzwürdigen privaten Interessen

der involvierten Personen sowie am Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der

Bericht gebe keinerlei Auskünfte auf die aufgeworfene Frage, ob ein

Führungsversagen zur Kündigung geführt habe. Da der Bericht nicht geeignet sei,

die Frage zu beantworten, sei die Herausgabe nicht erforderlich und damit nicht

verhältnismässig. Im Übrigen sei aufgrund der kantonalen Gesetzgebung die Kontrolle

über den Finanzhaushalt gewährleistet. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz stehe

einem Zugang klar entgegen. Das gelte umso mehr, als dass der Umgang mit

Steuergeldern im Zeitungsbericht mit Blick auf den damaligen Präsidenten sowie

die Geschäftsführerin mit explizitem Fokus auf ihre Personen bereits extensiv

medial abgehandelt worden sei.

Die privaten Interessen an der

Geheimhaltung der Berichte erschienen gewichtiger als das öffentliche Interesse

an deren Bekanntgabe. Es gehe um das wirtschaftliche Fortkommen der beiden

angesprochenen Personen. Bereits der Zeitungsbericht, welcher einer

Hetzkampagne geähnelt und die beiden Personen mit Namen und Bild gezeigt habe,

sei rufschädigend. Der erwähnte Zeitungsbericht habe auch nicht auf eine

differenzierte Diskussion von öffentlichkeitsrelevanten Fragen abgezielt,

sondern habe die beiden Personen in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen sowie

Ansehen geschädigt. Es handle sich nicht nur um Unannehmlichkeiten, sondern

sowohl das berufliche als auch das persönliche Ansehen sei geschädigt worden.

Da der Bericht nicht geeignet sei, die Fragen, die dem Gesuch zugrunde lägen,

auch nur ansatzweise zu beantworten, sei das öffentliche Interesse geringer zu

werten, zumal die Zahlungen und Verantwortlichkeiten im Zeitungsartikel bereits

extensiv abgehandelt worden seien.

5.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen

vor, Hintergrund des Gesuchs sei eine Recherche der Co-Chefredaktoren der

Solothurner Zeitung betreffend die Vorgänge bei der Sozialregion Thal-Gäu im

Zusammenhang mit der ehemaligen Geschäftsleiterin, B.___ gewesen. Dieser sei im

Frühling 2021 gekündigt worden, nachdem sie Tausende Überstunden geleistet habe

und dafür mit Hunderttausenden Franken an öffentlichen Geldern entschädigt

worden sei. In diesem Zusammenhang stellten sich diverse Fragen von

öffentlichem Interesse, unter anderem ob die Beschwerdegegnerin die

Fürsorgepflicht gegenüber einer Mitarbeitenden verletzt habe bzw. die Aufsicht

über die Behörde genügend wahrgenommen worden sei. Dafür seien der damalige

Vorstand des Zweckverbands und der frühere Präsident, A.___, zuständig gewesen.

Der Bericht, in welchen Einsicht verlangt werde, könnte Aufschluss darüber

geben, und damit auch über die rechtmässige Verwendung der Gelder der

öffentlichen Hand.

Es treffe nicht zu, dass die betroffenen

Personen nicht mehr im öffentlichen Amt stehen würden. A.___ sei

Gemeindepräsident von [...] und B.___ Geschäftsführerin der [...]. Beide hätten

eine hohe leitende Funktion inne. Aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes

bestehe ohnehin Zugang zu Dokumenten und es müsse gar kein schutzwürdiges

Interesse nachgewiesen werden. Ein solches liege aber zweifellos vor, da es um

die Verwendung öffentlicher Gelder gehe.

Die Vorinstanz habe nicht erläutert,

welche privaten Interessen dem Herausgabegesuch entgegenstehen würden. Es

treffe nicht zu, dass der Zeitungsbericht rufschädigend oder einer Hetzkampagne

ähnlich sei. Er entspreche den Tatsachen und sei unter Wahrung der

journalistischen Sorgfaltspflicht verfasst worden. Auch dies sei aber letztlich

nicht relevant. Ziel des Öffentlichkeitsprinzips sei die Stärkung der

demokratischen Kontrolle über die Verwaltung. Jede Person habe das Recht,

amtliche Dokumente direkt einzusehen und den Wahrheitsgehalt amtlicher

Verlautbarungen selbständig überprüfen zu können.

Der Verweis der Vorinstanz auf den

Verhältnismässigkeitsgrundsatz gehe fehl. Dessen Anwendbarkeit werde

bestritten. Es müsse der Beschwerdeführerin ermöglicht werden, in die ersuchten

Dokumente Einsicht zu nehmen und selbständig prüfen zu können, ob diese

relevante Informationen enthielten bzw. zu welchen Ergebnissen die Verfasser

des Berichts gekommen seien. Ohne Einsicht in die relevanten Dokumente könne

nicht überprüft werden, ob die Gemeinderäte bzw. die Delegierten ihrer

Kontrollfunktion nachgekommen seien. Es stehe noch immer die Frage im Raum, ob

Gelder von der vormaligen Geschäftsführerin hätten zurückgefordert werden

müssen bzw. können. Ungeklärt sei auch die Frage, wie jemand mit einem

Kadervertrag so viele Überstunden hätte ausbezahlt erhalten können.

Die Rechnungsprüfungsberichte, in welche

Einsicht beantragt werde, enthielten Aussagen über Zahlungen der Sozialregion,

welche zu hohen Nachtragskrediten geführt hätten. Dabei gehe es in einem

wesentlichen Umfang auch um die Abgeltung von Überstunden der ehemaligen

Geschäftsführerin. Es bestehe die Möglichkeit, dass diese einer gewissen Kritik

ausgesetzt würde, wenn ihr sehr hohe Entschädigungen ausbezahlt worden wären.

Diese Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte wäre jedoch lediglich als

Unannehmlichkeit zu qualifizieren und einer Person höheren Kaders zumutbar.

Sofern die Rechnungsprüfungsberichte weder Unregelmässigkeiten noch

Führungsdefizite aufdeckten, hätte deren Offenlegung keine weiteren

Konsequenzen. Entsprechend bestünden auch keine überwiegenden Interessen am

Schutz der Privatsphäre. Falls demgegenüber die Rechnungsprüfungsberichte

tatsächlich Unregelmässigkeiten oder Führungsmängel feststellen sollten,

könnten der ehemaligen Geschäftsführerin und dem ehemaligen Präsidenten durch

die Veröffentlichung der Rechnungsprüfungsberichte gewisse Nachteile erwachsen.

Sie könnten der öffentlichen Kritik ausgesetzt und je nach Ausmass der

Feststellungen in ihrem beruflichen Ansehen oder sogar in ihrem beruflichen

Werdegang beeinträchtigt werden. Das öffentliche Transparenzinteresse überwiege

jedoch das private Interesse am Schutz vor diesen möglichen Beeinträchtigungen.

Als Verwaltungsangestellte in hohen Führungspositionen müssten die

Geschäftsführerin und der Präsident ein gewisses Ausmass an öffentlicher Kritik

an ihrer Amtsführung hinnehmen. Soweit allfällige Vorwürfe in unmittelbarem

Zusammenhang mit der Amtsführung stünden, müssten obere Kaderpersonen sich der

Kritik auch dann stellen, wenn diese über das Mass von Unannehmlichkeiten

hinausgehen sollten und ihr berufliches Ansehen möglicherweise betreffen

könnten.

Das Bundesgericht habe erkannt, dass ein

grosses öffentliches Interesse am Zugang zu Prüfberichten, welche Missstände

innerhalb der Verwaltung ans Licht bringen würden, offensichtlich sei. Das

Verwaltungsgericht habe erkannt, dass ein grosses Interesse der Öffentlichkeit

bestehe zu erfahren, wie Steuergelder ausgegeben würden, sowie sich

vergewissern zu können, dass Behörden die Grundsätze der Rechtmässigkeit und

Verhältnismässigkeit einhalten würden. Aufgrund der Höhe der Nachtragskredite

bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse zu erfahren, wie es zu den

erwähnten Ausgaben gekommen sei und ob allenfalls Missstände oder

Führungsdefizite zu den Nachtragskrediten geführt hätten.

6.

Die ehemalige Geschäftsführerin der

Sozialregion Thal-Gäu, B.___, deren Personendaten vom Herausgabegesuch

betroffen sind, verwies in formeller Hinsicht auf den angefochtenen Beschluss

des Zweckverbands, wonach es der Beschwerdeführerin an einem

Rechtsschutzinteresse mangle und in materieller Hinsicht grossmehrheitlich auf

die Argumentation der Datenschutzbeauftragten in deren Empfehlung vom

19.

Juli 2022. Es sei aber entgegen den Ausführungen der

Datenschutzbeauftragten nicht ersichtlich, weshalb sich die in den zu prüfenden

Dokumenten befindlichen Personendaten nicht einzeln anonymisieren lassen

könnten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass einzelne Passagen in den

relevanten Dokumenten einer Interessenabwägung zugänglich seien.

Sollte wider Erwarten einer gesamthaften

Interessensabwägung gefolgt werden, sei der Vorinstanz zu folgen und der

Verhältnismässigkeitsgrundsatz anzuwenden. Das heisse, dass die Herausgabe der

Unterlagen den angestrebten Zweck auch erfüllen können müsse und keine weniger

einschneidenden Mittel zu deren Prüfung zur Verfügung stehen dürften. Die

vorliegend relevanten Berichte dürften im Auftrag und zuhanden der sogenannten

«Begleitgruppe» der Beschwerdegegnerin erfolgt sein (wohl eine Art

parlamentarische Aufsichtskommission sui generis), welche als Aufsichtsorgan

fungiere. Es wäre damit primär und zunächst um Einsicht in deren Protokolle zur

Abnahme von Prüfberichten zu ersuchen, um festzustellen, ob die Aufsicht

korrekt funktioniert habe. Erst falls sich daraus weitere Fragen ergeben

würden, könnte im Sinne der Subsidiarität die Öffnung der ersuchten Dokumente

auf untergeordneter Stufe überhaupt zur Diskussion stehen. Im Übrigen habe die

Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass sich aus den ersuchten

Dokumenten überhaupt Antworten auf die aufgeworfenen Fragen ergeben würden, was

jedoch Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses wäre.

Fragen nach einem Kündigungsgrund oder

der Verletzung einer Fürsorgepflicht würden den höchstpersönlichen Bereich

betreffen und könnten nicht von einem öffentlichen Interesse gedeckt sein. Sie

stünden weder mit dem Funktionieren einer Aufsicht noch mit dem Gebrauch von

Steuergeldern im direkten Zusammenhang. Ansonsten könnte aufgrund einer reinen

fishing expedition immer Einsicht in sämtliche personenbezogenen Daten eines

Verwaltungsangestellten genommen werden, da solche Daten im Endeffekt immer im

Zusammenhang mit der Verwendung von Steuergeldern stünden. Es bräuchte ein

qualifiziert ausgewiesenes Interesse der Öffentlichkeit, welches vorliegend

nicht bestehe. Sie arbeite seit geraumer Zeit nicht mehr für die

Beschwerdegegnerin, wodurch ein behauptetes öffentliches Interesse stark

abgeschwächt wäre. Es sei bestritten, dass sie heute in einer

öffentlichkeitsrelevanten Position tätig sei.

Es sei das Missbrauchsverbot zu

berücksichtigen. Die letzte Berichterstattung habe einer Hetzkampagne geähnelt

und es sei davon auszugehen, dass auch eine mediale Folgeberichterstattung

einzig den Zweck verfolgen werde, sie ein weiteres Mal diskreditierend

darzustellen und ihr wirtschaftliches Fortkommen in erheblicher Weise zu

beeinträchtigen, im Extremfall zu verunmöglichen. Eine solche Vorgehensweise

verdiene keinen Rechtsschutz und die Behauptung des Interesses an der Prüfung

des Funktionierens einer Aufsicht müsse als dringend verdächtig vorgeschoben

gelten. Zur Berichterstattung über die aufgeworfenen Fragen wäre nicht

erforderlich, dass irgendwelche Personen medial namentlich exponiert würden.

7.1

Mit der Einführung des Informations-

und Datenschutzgesetzes hat der Kanton So­lothurn einen Paradigmenwechsel vom

Prinzip der «Geheimhaltung mit Öffentlichkeits­vorbehalt» zum

«Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt» vorgenommen. Zweck des

Gesetzes ist die Förderung der Öffentlichkeit der Verwaltung wie auch die

Wahrung schützenswerter privater und wichtiger öffentlicher Interessen. Die

Entschei­dungsprozesse der Behörden sollten für die Bevölkerung transparenter

werden. Damit solle Vertrauen in den Staat und seine Behörden geschaffen

werden, wodurch die Akzeptanz für behördliches Handeln erhöht und die Umsetzung

politischer Massnahmen begünstigt werden könnten. Es solle prinzipiell jeder

Person ein subjektives und durch­setzbares Recht auf Zugang zu amtlichen

Dokumenten gewährt werden. Ein besonderes Rechtsschutz- bzw. Herausgabeinteresse

muss grundsätzlich nicht nachgewiesen werden. (vgl. Botschaft und Entwurf zum

Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz vom 22. August 2000, RRB Nr. 1653

S. 3 ff.). Auf Bundesebene wird zur Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips

ausgeführt, es liege im öffentlichen Interesse zu wissen, wie die Behörde im

Einzelfall gehandelt habe und wie Steuergelder eingesetzt würden. Schliess­lich

diene der Wechsel zum Öffentlichkeitsprinzip auch der Korruptions- und Betrugs­bekämpfung

(vgl. Bundesamt für Justiz, Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlich­keitsbeauftragter:

Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte

Fragen, Bern, 7. August 2013, Ziff. 3.1.3, abrufbar unter https://www.edoeb.admin.ch/dam/edoeb/de/Dokumente/bgoe/Oe05_03_FAQs-%C3%

96ff-Prinzip-Bundesverwaltung_DE.pdf.download.pdf/Oe05_03_FAQs-%C3%96ff-Prin-zip-Bundesverwaltung_DE.pdf;

zuletzt abgerufen am 15. September 2023).

Entsprechend muss vorliegend kein

Rechtsschutz- oder Herausgabeinteresse nachgewiesen werden, sondern es ist

einzig zu prüfen, ob dem Herausgabegesuch schützenswerte Geheimhaltungsinteressen

entgegenstehen.

7.2

Soweit B.___ vorbringen lässt, die

Beschwerdeführerin habe nicht substantiiert vorgebracht, dass sich aus den

Berichten auch die entsprechenden Antworten auf ihre Fragen ergeben würden, ist

diese Argumentation unbehelflich, da die Beschwerdeführerin den Inhalt der Berichte

ja eben gerade nicht kennt und wie soeben erwähnt, aufgrund des

Öffentlichkeitsprinzips auch nicht aufzeigen muss, inwiefern sie ein Interesse

an der Herausgabe der Berichte hat.

7.3

Weiter ist vorliegend auch nicht

ersichtlich, dass sich einzelne Passagen der ersuchten Unterlagen anonymisieren

liessen, da bereits bekannt ist, um die Daten welcher Personen es sich handelt.

Zudem würde das Öffentlichkeitsprinzip seines Inhalts entleert, wenn Passagen

geschwärzt würden, welche allenfalls ein negatives Licht auf die betroffenen

Personen werfen könnten.

7.4

Ebenfalls nicht zielführend ist die

Herausgabe der Protokolle der Begleitgruppe zur Abnahme der Prüfberichte als

milderes Mittel, wenn doch vorliegend klar die Herausgabe der Prüfberichte an

sich verlangt wurde.

8.1

Nach § 13 Abs. 1 lit. a sowie § 23 InfoDG können dem Herausgabegesuch ein Gesetz oder wichtige öffentliche oder

private Interessen entgegenstehen. Die Vorinstanz macht dabei keine wichtigen

öffentlichen Geheimhaltungsinteressen geltend und solche sind vorliegend auch

nicht ersichtlich. Auch Gesetze, welche dem Herausgabeersuchen entgegenstehen

würden, sind nicht ersichtlich. Zu erwähnen ist § 2 Abs. 2 InfoDG, der festhält,

Titel 4 des Gesetzes (der Zugang zu amtlichen Dokumenten, §§ 12-14) gelte für

die Justizbehörden nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllten (lit. a); für

die anderen Behörden nicht bezüglich amtlichen Dokumenten von hängigen

Zivilprozessen, Strafverfahren sowie verwaltungsrechtlichen Klage-, Beschwerde-

und Einspracheverfahren (lit. b). Die Botschaft zum InfoDG hält ausdrücklich

fest, aus § 2 Abs. 2 lit. b InfoDG ergebe sich im Umkehrschluss, dass Teil 4

des Gesetzes in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren gelte (vgl. RRB 2020/1653

vom 22. August 2000, S. 12).

8.2

Letztlich ist einzig zu prüfen, ob

dem Herausgabegesuch schützenswerte private Interessen der betroffenen Personen

entgegenstehen. Entsprechend ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, indem die

Interessen von B.___ und A.___ sowie der Sozialregion Thal-Gäu an der

Geheimhaltung und das öffentliche Interesse an der Herausgabe (Öffentlichkeitsprinzip)

einander gegenüberzustellen sind.

8.3

Abzuwägen sind die sich

gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall. Massgebliche Kriterien sind laut

dem Bundesgericht etwa die Funktion oder Stellung der betroffenen Person, die

Art der betroffenen Daten, das Vorliegen eines besonderen

Informationsinteresses der Öffentlichkeit, der Schutz spezifischer Interessen,

die Natur der Beziehung zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Dritten

sowie die Bedeutung der fraglichen Thematik (BGE 142 II 324 E. 3.3 S. 335).

Nach dem Bundesgericht muss eine

Verletzung der jeweiligen öffentlichen oder privaten Interessen aufgrund der

Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei

nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten

kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen

Interesse an der Bekanntmachung und dem Schutz der Privatsphäre bzw. informationellen

Selbstbestimmung jener Person, deren Daten im Dokument enthalten sind,

präzisierte es diesen Ansatz dahingehend, als die Gefahr einer ernsthaften

Schädigung der Persönlichkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen

muss. Mithin hat die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung

gewichtig zu sein; sie muss zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf

eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder

(entfernt) möglich erscheinen, ansonsten der vollzogene Paradigmenwechsel

ausgehöhlt würde (BGE 142 II 324 E. 3.4 S. 336 mit Hinweisen auf BGE 133 II 209

E. 2.3.3 S. 215 und Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2015 vom 2. Dezember

2015.

E. 4.1.3).

Die Gefahr einer Verletzung der

Privatsphäre hängt nicht bloss davon ab, ob besonders schützenswerte Daten bzw.

Persönlichkeitsprofile bekannt gegeben werden sollen; mitunter kann auch das

Zugänglichmachen von «gewöhnlichen» Personendaten für die betroffene Person

schwerwiegende Konsequenzen haben, weshalb die Umstände im konkreten Einzelfall

zu würdigen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Schutzbedürfnis

grösser ist, wenn es sich bei der Person, deren Daten zugänglich gemacht werden

sollen, um einen privaten Dritten handelt, als wenn die in Frage stehende

Person eine des öffentlichen Lebens ist (BGE 142 II 340 E. 4.4 S. 348, BGE 137 I 16 E. 205 S. 22).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt Verwaltungsangestellte

in höheren Führungspositionen den Personen des öffentlichen Lebens gleich,

indem es unterscheidet zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw.

Verwaltungsangestellten in höheren Führungsfunktionen, hierarchisch

nachgeordneten Verwaltungsangestellten und privaten Dritten.

Verwaltungsangestellte könnten sich mit Blick auf die öffentlichen Aufgaben,

welche sie erfüllten oder an deren Erfüllung sie mitwirkten, grundsätzlich

nicht im selben Mass auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen

wie private Dritte; ihren, dem Zugang entgegenstehenden privaten Interessen

komme grundsätzlich weniger Gewicht bei, als wenn die Personendaten privater

Dritter in Frage stünden. Es sei zu unterscheiden: Verwaltungsangestellte in

höheren Führungsfunktionen müssten sich – je nach Gewicht der öffentlichen

Interessen an einer Bekanntgabe der Daten – unter Umständen die Bekanntgabe

schützenswerter Personendaten gefallen lassen. Dagegen hätten hierarchisch

nachgeordnete Verwaltungsangestellte grundsätzlich damit zu rechnen, dass

bekannt werde, wer ein bestimmtes Dokument verfasst habe oder für ein

bestimmtes Geschäft zuständig gewesen sei; die betreffenden Personendaten wären

grundsätzlich und gestützt auf dieselben Überlegungen bzw. dieselbe

Interessenabwägung auch nicht zu anonymisieren (vgl. Urteile des

Bundesverwaltungsgerichts A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1, A-6054/2013

vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2 je mit Hinweisen).

Bezüglich der Herausgabe eines amtlichen

Untersuchungsberichts zu einem Aufnahmezentrum für Asylbewerber hielt das

Bundesgericht fest, das öffentliche Interesse an den Schlussfolgerungen eines

Berichts über die Tätigkeit einer öffentlichen Einrichtung müsse Vorrang vor

den privaten Interessen der möglicherweise betroffenen Personen haben. Das

Prinzip der Transparenz ziele insbesondere darauf ab, die Missstände in der

Verwaltung sowie die Massnahmen des Staates zu deren Behebung ans Licht zu

bringen. Die Bejahung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der

Geheimhaltung in einem solchen Fall käme einer systematischen Verweigerung des

Zugangs zu Dokumenten gleich, die Missstände staatlicher Dienste ans Licht

bringen würden, wenn sich diese Dokumente auf bestimmte Personen bezögen. Es

bestehe ein offensichtliches öffentliches Interesse daran, dass ein Bericht

zugänglich sei, der bestimmte Missstände in der Verwaltung eines vom Staat

verwalteten Zentrums aufzeige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2017 vom

29.

Mai 2018, E. 3.3).

9.1

Die ehemalige Geschäftsleiterin der

Sozialregion Thal-Gäu, B.___, liess mit Stellungnahme vom 14. Juni 2023

zur Begründung ihrer privaten Interessen an der Nichtherausgabe der fraglichen

Dokumente ausführen, es sei zu prüfen, ob die Publikation von Internas ihre

Persönlichkeitsrechte ernsthaft schädigen könnte. Zu den Dokumenten im

Einzelnen wurde Folgendes ausgeführt:

Dokument «Prüfung der Rechnung (…)» vom

28.

Oktober 2020: In den Blöcken B und D dieses Dokuments gehe es ganz

konkret um die Frage von Überstunden, Ferienauszahlungen, Spesen etc. von ihr.

Solche Informationen seien nicht von einem Einsichtsrecht Dritter gedeckt,

sondern würden in den höchstpersönlichen Bereich einer Mitarbeiterin fallen.

Ansonsten könnte mittels Einsichtsersuchen in jedes Personaldossier mit

Lohnausweisen einer Verwaltungsangestellten (oder Justizperson) Einsicht

genommen werden, da im Endeffekt solche Punkte immer im Zusammenhang mit der

Verwendung von Steuergeldern stünden. Dies könne nicht die Meinung des

Gesetzgebers sein. Gleiches gelte in Bezug auf Block A, Nachtragskredit 7, wo

es einzig um Fragen gehe, welche personalrechtliche Themen von ihr betreffen

würden. All diese Punkte seien zu schwärzen und gegenüber Drittpersonen nicht

zu öffnen. Gleiches gelte für die erwähnte «Zusammenfassung» zu Beginn des

Dokuments ab dem zweiten Satz (beginnend nach « <…> korrekt abgewickelt

wurden und die notwendigen Kredite vorhanden waren.»).

Dokument «Auftrag Spezialprüfung Teil 2»

vom 30. November 2020: In diesem Dokument gehe es vollumfänglich um

Abklärungen im Hinblick auf ihre Arbeits- und Ferienstunden sowie Spesen. Aus

den vorhin erwähnten Gründen seien auch diese Angaben nicht durch ein

öffentliches Interesse an einer Einsicht gedeckt und Dritten gegenüber nicht

zugänglich zu machen.

Anhänge 1 bis 7: Diese Dokumente würden

sich auf den Auftrag Spezialprüfung beziehen und sich ausschliesslich mit der

dort abgehandelten Thematik auseinandersetzen. Somit seien auch diese aus den

erwähnten Gründen nicht zu öffnen.

In den zur Schwärzung ersuchten Passagen

Dispositiv

gehe es demnach um ihre persönlichen Daten, an welchen kein Einsichtsrecht von

Dritten bestehe. Sie wäre durch eine Einsicht in solche Daten in erheblicher

Weise negativ beschwert. So ziele die bisherige Medienkampagne geradezu darauf

ab, ihre Arbeit zu skandalisieren und es sei zu erwarten, dass weitere Daten über

sie wiederum einzig dazu verwendet würden, um sie medial negativ darzustellen.

Es spiele keine Rolle, ob Daten dazu überhaupt geeignet wären, aufgrund der

begonnenen medialen Kampagne sei die künftige mediale Stossrichtung klar. Es

könne nun nicht sein, dass sie aufgrund von völlig ungenügenden Abklärungen

einer dazu nicht legitimierten Gruppe (und in krasser Verletzung des

rechtlichen Gehörs seitens dieser Gruppe) medial exponiert und in ihrem

Fortkommen gravierend erschwert werde. Daran bestehe kein überwiegendes

Interesse der Öffentlichkeit.

9.2 In den zur Herausgabe ersuchten

Dokumenten geht es im Wesentlichen um die Zulässigkeit der Auszahlung von

Überzeit- und Ferienguthaben sowie Spesen an die ehemalige Geschäftsleiterin sowie

um die politische Kontrolle und Führung durch den Vorstand des Zweckverbands der

Sozialregion Thal-Gäu, insbesondere die Rolle von A.___ als damaliger Präsident

und Vorgesetzter der Geschäftsleiterin.

Die Unterlagen enthalten sensible Daten,

indem insbesondere ausgeführt wird, welche Zahlungen an B.___ erfolgt sind. Dabei

ist jedoch zu beachten, dass die Anzahl der ausbezahlten Überstunden und

Ferientage sowie Angaben zu Spesen und die Gesamtsumme der erfolgten

Zusatzzahlungen bereits in einem Zeitungsartikel publik geworden sind. Der

restliche Inhalt der ersuchten Unterlagen bezieht sich vor allem auf die

Legitimation der erfolgten Zahlungen, weshalb sich die vorzunehmende Interessenabwägung

insbesondere auf diesen noch nicht publik gewordenen Inhalt beziehen muss.

Diesbezüglich ist relevant, dass sich A.___

als Präsident und B.___ als Geschäftsleiterin der Sozialregion in hohen

Führungspositionen befanden. Als solche können sie sich mit Blick auf ihre

öffentlichen Aufgaben nicht im selben Mass auf ihre informationelle

Selbstbestimmung berufen, wie nachgeordnete Verwaltungsangestellte oder private

Dritte. Sie müssen sich – je nach Gewicht der öffentlichen Interessen an einer Herausgabe

der Daten – unter Umständen auch die Bekanntgabe schützenswerter Personendaten

gefallen lassen. Zwar muss durch die Herausgabe der Unterlagen damit gerechnet

werden, dass die darin erwähnten Personen einer gewissen öffentlichen Kritik

ausgesetzt werden und gar in ihrem beruflichen Ansehen und Fortkommen

geschädigt werden könnten. Dies ist jedoch hinzunehmen. Gerade aufgrund ihrer

Führungsfunktionen und damit zusammenhängenden Finanzkompetenzen haben sie sich

für die veranlassten Geldflüsse aus Steuergeldern gegenüber der Öffentlichkeit zu

verantworten. Wie das Bundesgericht zu Recht ausgeführt hat, würde die Bejahung

eines überwiegenden Interesses an der Geheimhaltung in einem solchen Fall einer

systematischen Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten gleichkommen, die

Missstände staatlicher Dienste ans Licht bringen, wenn sich diese Dokumente auf

bestimmte Personen beziehen würden. Das Prinzip der Transparenz zielt gerade

darauf ab, allfällige Missstände in der Verwaltung aufzudecken (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_472/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.3). Entsprechend

überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Herausgabe der Unterlagen

die privaten Interessen der davon betroffenen Personen klar.

10. Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet, sie ist gutzuheissen: Der Beschluss des Zweckverbands

Sozialregion Thal-Gäu vom 8. September 2022 betreffend Abweisung

Einsichtsgesuch ist aufzuheben und der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu zu

verpflichten, der CH Regionalmedien AG den Zugang zu folgenden Dokumenten zu

gewähren:

-

Prüfung der Rechnung des

Zweckverbands der Sozialregion Thal-Gäu im Auftrag der Begleitgruppe der

Sozialregion gemäss Vorstandsentscheid vom 22. September 2020;

-

Auftrag Spezialprüfung Teil

2 vom 30. November 2020;

-

alle relevanten Anhänge.

11.1 Gemäss § 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten in

sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen. Gemäss

Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt.

11.2 Vorliegend sind der Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu und B.___ mit ihren Anträgen unterlegen, weshalb sie die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 je zur

Hälfte zu tragen haben. Da aber den beteiligten Behörden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt werden können (§ 77 VRG) und vorliegend auch keine

Ausnahme vorliegt, trägt den Anteil des Zweckverbands der Staat.

11.3 Der obsiegenden CH Regionalmedien

AG ist zudem eine Parteientschädigung geschuldet. Rechtsanwältin Daniela Küng

macht mit Kostennote vom 10. Februar 2023 einen Aufwand von 14.92 Stunden

zu einem Ansatz von CHF 300.00 zuzüglich Auslagen von CHF 52.60 und

7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Da keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde,

kann praxisgemäss lediglich ein Stundenansatz von höchstens CHF 280.00

bewilligt werden. Damit ergibt sich eine Parteientschädigung von

CHF 4'555.90 (inkl. Auslagen und MwSt.), welche je zur Hälfte (ausmachend

CHF 2'277.95) durch den Zweckverband Thal-Gäu und B.___ zu bezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der

Beschluss des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu vom 8. September 2022

betreffend Abweisung Einsichtsgesuch wird aufgehoben und der Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu verpflichtet, der CH Regionalmedien AG den Zugang zu

folgenden Dokumenten zu gewähren:

-

Prüfung der Rechnung des

Zweckverbands der Sozialregion Thal-Gäu im Auftrag der Begleitgruppe der

Sozialregion gemäss Vorstandsentscheid vom 22. September 2020;

-

Auftrag Spezialprüfung Teil

2 vom 30. November 2020;

-

alle relevanten Anhänge.

2. B.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 einen Anteil von CHF 750.00

zu bezahlen.

3. Der Zweckverband Thal-Gäu und B.___

haben der CH Regionalmedien AG eine Parteientschädigung von je

CHF 2'277.95 (insgesamt CHF 4'555.90; inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann