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Entscheid

VWBES.2022.352

Rückstufung

5. Juli 2023Deutsch23 min

Beschwerdeführer hielt sich bis spätestens im Jahr 1989 bei der Pflegefamilie auf

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, hier

vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Rückstufung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer), türkischer Staatsangehöriger, wurde am [...] 1979 in […]

geboren (AS 1), woraufhin ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zwecks

Verbleibs bei den Eltern und alsdann zu einem nicht bekannten Zeitpunkt die

Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, welche in der Folge immer wieder

verlängert wurde. Das Oberamt […] bewilligte am 7. Februar 1983 einer

Familie, den Beschwerdeführer als Pflegekind aufzunehmen (AS 2). Der

Beschwerdeführer hielt sich bis spätestens im Jahr 1989 bei der Pflegefamilie auf

(AS 8). In der Folge kehrte er zu seinen Eltern nach […] zurück. Seine

Mutter, geb. 1946, ist im Kanton Solothurn ansässig und verfügt über eine

Niederlassungsbewilligung. Sein Vater verliess die Schweiz im Jahr 1993. Der

Beschwerdeführer hat zwei Halbgeschwister, väterlicherseits und

mütterlicherseits, beide 1970 geboren. Vom 11. Dezember 1998 bis

10. Januar 2002 war der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin

verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos (AS 145).

2. Der Beschwerdeführer trat im Verlaufe

der Jahre mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde zwei Mal im Jahr

2000 und am 24. Januar 2001 wegen verschiedenen Strassenverkehrsdelikten

zu Bussen von CHF 60.00 (umgewandelt in Haft), CHF 100.00 und

CHF 160.00 verurteilt (AS 38, 39, 63). Mit Urteil des Richteramts Olten-Gösgen

vom 21. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen

Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, mehrfacher

Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und Motorfahrenlassens

ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Gewährung

des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt

(AS 64 – 88).

3. Mit Schreiben vom 1. September 2005 machte

das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt, MISA)

den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ein Ausländer, der strafbare

Handlungen begehe, aus der Schweiz weggewiesen bzw. ausgewiesen werden könne

(AS 89).

4. Mit Strafverfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. September 2008 wurde der

Beschwerdeführer wegen Fahren ohne Führerausweis und Übertretung des

Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel zu einer Busse von CHF 450.00

verurteilt (AS 106 f.).

5. Am 23. Juli 2015 wurde die

Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers letztmals bis

am 31. August 2020 verlängert (AS 122).

6. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Juli 2017 wurde der

Beschwerdeführer wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse

von CHF 100.00 verurteilt (AS 138).

7. Am 29. Juni 2020 (Eingang MISA) ersuchte

der Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung

(AS 158).

8. Mit Strafbefehl vom 12. Juli

2021 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Fahren ohne gültigen

Fahrausweis zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt (AS 167).

9. Mit Urteil des Richteramts

Olten-Gösgen vom 1. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen), mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitstrafe von

23 Monaten (unter Anrechnung von 24 Tagen Haft), bedingt aufgeschoben mit einer

Probezeit von 3 Jahren, einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je

CHF 20.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von

3 Jahren und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Von der

Landesverweisung wurde aufgrund der Annahme eines Härtefalls gemäss

Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen (AS 172 – 179).

10. Seit dem 15. Januar 2018 wird

der Beschwerdeführer – mit Unterbruch von ein paar Monaten – vom Sozialamt

finanziell unterstützt (AS 136, 164 f., 180), wobei bis zum Zeitpunkt der

Auskunftserteilung vom 5. April 2022 ein Negativsaldo in Höhe von

CHF 86'872.00 verzeichnet ist (AS 181 – 201). Per 4. April 2022

wies der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen 82 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 152'775.18 und vier

Betreibungen in Höhe von CHF 1'993.85 aus (AS 202 – 205).

11. Am 24. Juni 2022 gewährte das MISA

dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz resp. Rückstufung

(AS 216 – 220).

12. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022

teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem MISA die

Mandatsübernahme mit und ersuchte um Akteneinsicht sowie Fristerstreckung (AS 222).

13. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022

nahm der Beschwerdeführer Stellung (AS 229 – 231).

14. Gemäss Auskunft der Sozialregion

Olten vom 16. August 2022 bezieht der Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe,

wobei sich der Negativsaldo zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung auf

CHF 88'173.85 belief (AS 232). Gemäss Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 16. August 2022 ist der Beschwerdeführer

mit fünf Betreibungen (davon zwei Pfändungen) in Höhe von CHF 12'383.95

und mit 83 Verlustscheinen in Höhe von CHF 153'374.03 verzeichnet. Insgesamt

belaufen sich seine Schulden auf CHF 165'757.98 (AS 233 – 236).

15. Mit Verfügung vom 12. September

2022 widerrief das MISA die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers

infolge Nichterfüllens der Integrationskriterien (Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung, Teilnahme am Wirtschaftsleben) und ersetzte diese durch

eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Es

knüpfte die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Bedingungen, dass der

Beschwerdeführer nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung trete, keine weiteren

Schulden anhäufe, die bestehenden Schulden abbaue, eine Erwerbstätigkeit

aufnehme und seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreite (AS 238 –

246).

16. Am 23. September 2022 erhob der

Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen

den Entscheid des MISA vom 12. September 2022 und beantragte dessen

Aufhebung. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Die Kontrollfrist

der Niederlassungsbewilligung sei zu verlängern. Weiter beantragte der

Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

17. Mit Vernehmlassung vom

17. Oktober 2022 schloss das MISA auf Abweisung der Beschwerde, unter

Kostenfolge.

18. Mit Verfügung vom 18. Oktober

2022 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung von Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

19. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann

gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR

142.20) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG insbesondere widerrufen werden,

wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten

Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

(BGE 135 Il 377, E. 4.2 und 4.5), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe

bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31, E. 2.1;

Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 07. August 2018, E. 2).

2.2

Allerdings ist ein Widerruf

unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für

das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von

einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 63 Abs. 3 AIG). Vorliegend

wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 1. Februar 2022 für Delikte,

welche er hauptsächlich nach Inkrafttreten der Integrationsbestimmungen am

1.

Januar 2019 begangen hat, insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten

verurteilt. Grundsätzlich ist der Widerrufsgrund erfüllt. Allerdings kann

dieser nicht angeordnet werden, da das Strafgericht auf die Anordnung der

Landesverweisung verzichtet hat.

2.3

Zulässig hingegen ist nach Art. 63

Abs. 2 AIG die Anordnung einer Rückstufung (Widerruf der

Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung), wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht

erfüllt sind. Das Bundesgericht stützte in seinem Entscheid 2C_667/2020 vom 19.

Oktober 2021 die vorinstanzliche Auslegung von Art. 63 Abs. 2 und

Art. 3, wonach Art. 63 Abs. 3 AIG auf die Rückstufung keine

Anwendung finde (E. 4.2.), solange die Rückstufung im Resultat nicht zu

einer unzulässigen Umgehung des Dualismusverbots führe. Art. 63 Abs. 3 AIG

diene der Koordination des straf- und ausländerrechtlichen Verfahrens. Um zu

vermeiden, dass die Migrations- und die Strafbehörden den gleichen Sachverhalt

unterschiedlich beurteilten, womit ein Widerspruch zwischen Administrativ- und

Strafverfahren entstehen könnte, sei der Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung nur aufgrund eines Delikts, für welches ein

Strafgericht von der Landesverweisung (implizit oder explizit) abgesehen habe,

unzulässig (E. 4.3.2.). Da die Rückstufung unmittelbar keine Wegweisung nach

sich ziehe und aufgrund fehlender Integration erfolge, entstehe kein

Widerspruch zu den Vorgaben von Art. 63 Abs. 3 AIG. Eine Rückstufung sei auch

bei einem Verzicht des Strafgerichts auf eine Landesverweisung möglich und dies

nicht nur, wenn andere Gründe als die strafrechtliche Verurteilung hierfür

sprächen (E. 4.3.3.). Weiter folgte das Bundesgericht dem Einwand des

Beschwerdeführers, wonach in den Weisungen des SEM festgehalten werde, dass –

wenn das Strafgericht […] auf eine strafrechtliche Landesverweisung verzichtet

habe – eine Rückstufung «nur möglich» sei, «wenn zusätzlich zur Straffälligkeit

ein anderes Integrationsdefizit (z.B. Schulden, keine Teilnahme am Wirtschaftsleben

[...])» hinzukomme, nicht (E. 4.3.4 f.).

2.4

Fraglich ist, ob die Erwägungen des

Bundesgerichts in 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 dahingehend zu verstehen

sind, dass im vorliegenden Fall eine Rückstufung einzig gestützt auf diese

strafrechtliche Verurteilung angeordnet werden kann (sofern verhältnismässig), ohne

weiter die mehrfache Delinquenz des Beschwerdeführers zu beleuchten oder das

Vorliegen weiterer Integrationsdefizite zu prüfen. In seinem Urteil spricht das

Bundesgericht von einer strafrechtlichen Verurteilung («Eine Rückstufung ist

auch bei einem Verzicht des Strafgerichts auf eine Landesverweisung möglich und

dies nicht nur, wenn andere Gründe als

die

strafrechtliche

Verurteilung

hierfür sprechen»). Damit ist davon auszugehen, dass vorliegend

bereits die strafrechtliche Verurteilung zur längerfristigen Freiheitsstrafe

von 23 Monaten die Rückstufung rechtfertigt. Mit der Verurteilung zu einer

solch hohen Freiheitsstrafe betreffend Delikte, die nach dem 1. Januar

2019.

begangen wurden, liegt ein aktuelles Integrationsdefizit vor, wobei sie

auch die vom Bundesgericht erforderliche Schwere aufweist, zumal das

Strafgericht erkannte, der Beschwerdeführer habe mit der Widerhandlung

zumindest in Kauf genommen, mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler

Menschen in Gefahr zu bringen (Art. 19 Abs. 2 des

Betäubungsmittelgesetzes, BetmG, SR 812.121). Daran ändern die

Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, dass das Amtsgericht Olten-Gösgen

beim Entscheid, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist, die privaten

Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegen die

öffentlichen Interessen an der Ausweisung habe abwägen müssen und dass aufgrund

Dispositiv

des Verzichts auf eine Landesverweisung demnach nicht von einer schwerwiegenden

Gefährdung bzw. Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz ausgegangen werden könne. Vorliegend geht es bei der Bejahung des

«Widerrufgrundes» der Rückstufung nicht um eine Interessenabwägung, sondern

rein um das Vorliegen der genannten Verurteilung und der damit einhergehenden

fehlenden aktuellen Integration.

2.5.1. Der Vollständigkeit halber ist

auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid einzugehen. Die Vorinstanz

prüfte in ihrem Entscheid die objektiven Voraussetzungen der Widerrufsgründe

gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und lit. c AIG und kam zum

Schluss, diese seien erfüllt und die Integrationskriterien nach Art. 58a

Abs. 1 lit. a und d seien nicht erfüllt. Da sie einerseits die

Anordnung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung aufgrund des

Dualismusverbots als unzulässig und andererseits aufgrund der

Interessenabwägung als nicht verhältnismässig erachtete, ordnete sie die

Rückstufung an. Vorliegend wird die Rückstufung nicht als mildere Massnahme zum

Widerruf, sondern als eigenständige Massnahme angeordnet. Wie bereits erwähnt,

müssten weitere Integrationsdefizite gar nicht geprüft werden, geschweige denn

das Vorliegen von weiteren Widerrufsgründen. Dass die Vorinstanz aufgrund der

weiteren von ihr festgestellten Integrationsdefizite aber davon ausging, dass

die genannten Widerrufsgründe gegeben sind, zeigt lediglich, dass die

grundsätzlich für eine Rückstufung geforderten Integrationsdefizite

beträchtlich sind, worauf im Folgenden eingegangen wird.

2.5.2. Die Schwelle für die Bejahung

einer Rückstufung aufgrund Integrationsdefizite i.S.v. Art. 58a AIG ist tiefer

als für die Bejahung der Widerrufsgründe (vgl. dazu Kneer Anne / Schindler

Benjamin, Teil A/Partie A: Referate - Rapports / Schutz des

Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf von

Niederlassungsbewilligungen, in: Achermann Alberto / Boillet Véronique / Caroni

Martina / Epiney Astrid / Künzli Jörg / Uebersax Peter (Hrsg.), Jahrbuch für

Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020). Nichtsdestotrotz muss die Rückstufung

unter dem neuen Recht an ein aktuelles Integrationsdefizit von einem gewissen

Gewicht anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichend schwerwiegendes

öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter

Niederlassungsbewilligungen unter dem neuen Recht. Dabei dürfen die vor dem

1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigt

werden, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem

Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend

klären zu können. Die Ausländerbehörden haben ihr Ermessen jedoch

einzelfallbezogen auszuüben und müssen die Rückstufung im Wesentlichen auf

Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw.

nach diesem Datum weiterdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige

echte Rückwirkung vor. Sie haben – mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung

– einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung

Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Oktober

2021, E. 5.3.).

2.5.3. Dass der Beschwerdeführer ein

erhebliches Integrationsdefizit aufweist, zeigt nicht nur seine Verurteilung

mit Urteil vom 1. Februar 2022, sondern auch sein (übriges) deliktisches

Verhalten, seine hohe Verschuldung und die Sozialhilfeabhängigkeit. Auch in einer

Gesamtbetrachtung kann der Beschwerdeführer nicht als integriert gelten. Beispielsweise

kann eine Person bereits aufgrund nicht gravierender Straffälligkeit oder

querulatorischen respektive unkooperativen Verhaltens als nicht integriert

gelten (Kneer Anne / Schindler Benjamin, a.a.O., S. 45). Der

Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit mehrfach und wiederholt mit dem

Gesetz in Konflikt geraten. Insgesamt wurde er zwischen 2000 und 2022 – soweit

aktenkundig – achtmal strafrechtlich verurteilt und hat dabei Freiheitsstrafen

von insgesamt 2 Jahren und 3 Monaten, Geldstrafen von 160 Tagessätzen zu je CHF

20.00 sowie Bussen in der Höhe von insgesamt CHF 1'270.00 gegen sich

erwirkt. Auch wenn es sich bei einigen Verurteilungen um Übertretungen handelt

und einige Delikte zeitlich schon relativ weit zurückliegen, zeigt sich

dennoch, dass der Beschwerdeführer weder gewillt noch fähig ist, sich an die

hiesige Rechtsordnung zu halten. Auch das Hinweisschreiben im Jahre 2005 liess

den Beschwerdeführer unbeeindruckt. Dass er – wie er geltend macht – rund die

Hälfte dieser Übertretungen als junger Erwachsener begangen hat, ändert an der

Sache nichts. Über einen Zeitraum von 23 Jahren delinquierte er mehrfach und

wurde nicht nur wiederholt im Betäubungsmittelbereich (mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen), sondern auch wegen Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz und mehrfachen Diebstahls verurteilt. Schwer ins Gewicht

fallen die nach dem 1. Januar 2019 begangenen Straftaten (Strafbefehl vom 12.

Juli 2021 und Urteil vom 1. Februar 2022), insbesondere diejenigen, die mit

Urteil vom 1. Februar 2022 geahndet wurden. Bei den Delikten handelt es sich um

nicht mehr um Bagatellen. Der Beschwerdeführer liess sich trotz Verschärfung

der Bestimmungen des AIG nicht beeindrucken und delinquierte weiter. Nicht

nachvollziehbar sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Übertretungen

seien gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Weshalb dem so sein sollte, ist

nicht ersichtlich. Auch was die sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers

anbelangt, das Strafgericht sei mit Urteil vom 1. Februar 2022 von einer guten

Legalprognose ausgegangen und habe die Strafen nur bedingt ausgesprochen,

weshalb nicht von einer fehlenden Integration oder gar Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden könne, gehen fehl. Da das Strafurteil

nicht schriftlich begründet wurde, sind die Überlegungen des Strafgerichts aus

den Akten nirgends ersichtlich. Allerdings verkennt der Beschwerdeführer, dass

im Strafrecht nur im Strafregisterauszug verzeichnete Strafen berücksichtigt

werden, was aber bei der Beurteilung der Integrationskriterien nicht gelten

kann. Dabei werden sämtliche Akten gewürdigt. Klar ist, dass den zeitlich

weiter zurückliegenden Strafen eine untergeordnete Bedeutung zukommt, diese

aber für die Beurteilung des Fortdauerns der Straffälligkeit eine Rolle

spielen. Hinzu kommen weitere Aspekte (Schulden, Sozialhilfebezug), die bei der

Verhängung der Sanktionen (im Strafverfahren) keinen Eingang finden. Dass sich

der Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – seit drei Jahren strafrechtlich

nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen, kann nicht in seinem Sinne

gewürdigt werden, sondern muss vielmehr als neutral gewertet werden, zumal er

für drei Jahre auf Bewährung war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch

der Strafrichter die Dauer der Probezeit nicht aufs Minimum von zwei Jahren,

sondern auf drei Jahre festlegte. Die Bemessung der Probezeit richtet sich

insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie

der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss

die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (Schneider / Garré

in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 44 N 4). Damit

schätzte auch der Strafrichter die Gefahr der Rückfälligkeit nicht als gering

ein. Schliesslich muss festgehalten werden, dass die Delikte im Verlaufe der

Jahre im Betäubungsmittelbereich stets gravierender wurden.

2.5.4. Sodann ist auf die

Schuldensituation des Beschwerdeführers einzugehen. Im Gegensatz zum Widerruf

der Niederlassungsbewilligung, welche erst bei grossen Beträgen von

Betreibungen und Verlustscheinen allenfalls möglich wird, könnte eine

Rückstufung grundsätzlich bereits bei kleineren Schuldbeträgen oder bei

längerfristigem Bestehen von Schulden, ohne dass der Schuldbetrag zwar

anwächst, aber auch keine Anstrengungen zur Schuldensanierung unternommen

werden, möglich sein (Kneer Anne / Schindler Benjamin, a.a.O., S. 45). Zurzeit

belaufen sich die Schulden des Beschwerdeführers auf CHF 165'757.98. Dabei

handelt es sich insbesondere um Steuerschulden, Schulden gegenüber einer

Augenklinik, der Krankenkasse, der Zentralen Gerichtskasse des Kantons

Solothurn und der Schweizerischen Bundesbahnen SBB. Es ist offensichtlich, dass

der Beschwerdeführer grosse Mühe hat, seinen öffentlich-rechtlichen und

privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Gegen mehrere Forderungen wurde

erst im Jahr 2022 entweder die Betreibung oder die Pfändung eingeleitet. Es

kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um aktuelle Schulden handelt.

Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer jemals um

eine Abtragung seiner Schuldenlast bemüht hätte. Im Gegenteil häufte er weitere

Schulden an und bezog gleichzeitig Sozialhilfe. Damit ist von Mutwilligkeit

auszugehen, da durch die Sozialhilfeunterstützung die Lebensunterhaltskosten

gedeckt werden und gleichzeitige Schulden darauf hindeuten, dass entweder die

Unterstützungsgelder anderweitig verwendet wurden oder dass die betroffene

Person über ihren Verhältnissen lebte (vgl. dazu Lara Bensegger, Die

Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021,

S. 7 – 9).

2.5.5. Überdies wird der

Beschwerdeführer seit Januar 2018 von der Sozialhilfe unterstützt. Sein

Negativsaldo belief sich per 16. August 2022 auf CHF 88'173.85, was gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung zweifellos als erheblich gilt. Sogar wenn –

wie der Beschwerdeführer geltend macht – über CHF 20'000.00 der gesamten

Unterstützungsleistungen vor dem 1. Januar 2019 erfolgten, gilt der Umfang der

Sozialhilfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer noch als erheblich

(nach der Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von CHF 50'000.00 als erheblich

gelten). Was die Dauerhaftigkeit anbelangt ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer seit ca. 5 Jahren keiner längerfristigen Erwerbstätigkeit mehr

nachgegangen ist und seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann.

Gemäss Nachfrage teilte die Sozialregion Olten der Vorinstanz am 27. April 2022

mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 24. August 2021 bei der

Stellenvermittlung der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) angemeldet und müsse

dort monatlich acht Stellensuchbemühungen einreichen. Dies habe bisher

funktioniert, sonst hätte sie vom RAV eine Meldung erhalten. Davor habe er sich

immer wieder kurz von der Sozialhilfe ablösen können, wobei er die Stellen

jeweils nach kurzer Zeit wieder verloren habe und sich deshalb nie dauerhaft von

der Sozialhilfe habe ablösen können (AS 206). Seit fünf Jahren ging der

Beschwerdeführer keiner längerfristigen Erwerbstätigkeit mehr nach und konnte

seither seinen Lebensunterhalt nicht mehr eigenständig bestreiten. Er verlor

jeweils seine Arbeitsstellen nach kurzer Zeit wieder. Auch blieben seine

Stellensuchbemühungen beim RAV bislang erfolglos. Der Beschwerdeführer gibt

zwar an, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, doch reicht er keinerlei

Belege zu den Akten. Auch wenn die Verwaltungs(gerichts)behörden den

Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben, unterliegen die betroffenen

Personen einer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; § 26 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, BGS 124.11). Dies gilt im besonderen Masse für

Umstände, die der Beschwerdeführer besser kennt als die Behörde und welche ohne

seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden

können. Dem Beschwerdeführer wäre allemal zuzumuten gewesen, seine Bemühungen

für die Stellensuche zu dokumentieren, zumal dies zu seinen Gunsten zu werten

wäre. Allerdings ist fraglich, ob solche Belege etwas geändert hätten, da die

Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers eher darauf zurückzuführen ist, dass er

die angenommene Stelle – aus welchen Gründen auch immer – nach kurzer Zeit wieder

verliert. Damit ist auch das Integrationsdefizit der mangelhaften Teilnahme am

Wirtschaftsleben erstellt.

2.5.6. Zusammengefasst kann festgehalten

werden, dass auch aufgrund der hohen Verschuldung, des langjährigen

Sozialhilfebezugs sowie der wiederholten Straffälligkeit erhebliche

Integrationsdefizite beim Beschwerdeführer bestehen. Damit ist die Anordnung

der Rückstufung auch aufgrund der festgestellten aktuellen Integrationsdefizite

– unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeit – gerechtfertigt.

3.1. Sowohl der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung wie auch die Rückstufung verlangen nach einer

sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung. Die zuständigen Behörden

berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und

Ausländer. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen,

so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden

(vgl. Art. 96 AIG). Aufgrund der aktuellen strafrechtlichen Verurteilung,

der mehrfachen und wiederholten Delinquenz, der hohen Verschuldung und des

langjährigen Sozialhilfebezugs besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an

der Rückstufung. Diesem Interesse ist sein privates Interesse, den privilegierten

Status der Niederlassungsbewilligung beibehalten zu können, gegenüberzustellen.

3.2. Der Beschwerdeführer wurde in der

Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Er besuchte in der Schweiz die

Schule und schloss die Ausbildung zum Logistiker ab. Bis im Jahr 2018 konnte er

seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten. Der Beschwerdeführer ist weder

verheiratet noch hat er Kinder. Besonders enge familiäre oder sonstige

Beziehungen scheint er nicht zu pflegen. Zu seiner Mutter besteht kein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. Art. 8 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Erhöht zu

gewichten, dass er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Allerdings

handelt es sich vorliegend nicht um eine Wegweisung aus der Schweiz, weshalb

dieses Argument zu relativieren ist. Er konnte sich nur sehr begrenzt in die

schweizerische Gesellschaft integrieren. Mit seinem Verhalten legt der

Beschwerdeführer eine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung an

den Tag. Die Delikte im Betäubungsmittelbereich wurden über die Jahre gravierender,

bis er schliesslich zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde,

womit er grundsätzlich einen Widerrufsgrund erfüllte. Obwohl der

Beschwerdeführer über eine solide Ausbildung als Logistiker verfügt, schöpft er

sein Potential nicht aus und lebt seit Jahren von der Sozialhilfe. Den Akten

lässt sich nirgends entnehmen, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Bemühungen

angestellt hätte, seine Schulden abzubauen oder sich von der Sozialhilfe zu

lösen. Er bringt vor, er sei nie auf die Problematik der bestehenden Schulden

oder des Sozialhilfebezugs hingewiesen bzw. gar verwarnt worden. Gemäss Art. 96

Abs. 2 AIG kann die betroffene Person unter Androhung der Massnahme verwarnt

werden, wenn eine Massnahme begründet ist, aber den Umständen nicht angemessen.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass diese Bestimmung im Ermessen der Behörden

liegt. Sogar bei einem Bewilligungswiderruf muss eine Verwarnung nicht immer

vorangehen. Ob eine Verwarnung ausgesprochen wird, hängt vom Einzelfall ab.

Nicht angehen kann, dass die Behörde verpflichtet ist, jeden im Lande weilenden

Ausländer ständig (zu) beaufsichtigen und ihn zurechtzuweisen, wenn sein

Verhalten sich der Grenze des Zulässigen nähert (Schindler Benjamin, in: Caroni

Martina / Gächter Thomas / Thurnherr Daniela (Hrsg.), Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 96 N 19). Bereits das

Schreiben im Jahr 2005 fruchtete beim Beschwerdeführer nicht, obwohl er darauf

hingewiesen wurde, dass seine Straffälligkeit einen Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nach sich ziehen könnte. Damit bestehen begründete

Zweifel, ob eine Verwarnung in Bezug auf die Sozialhilfe oder die Verschuldung bei

ihm etwas bewirkt hätte. Zudem handelt es sich vorliegend um eine Rückstufung,

das heisst, der Beschwerdeführer erhält dadurch immer noch die Chance, sich

künftig zu beweisen. Er selbst behauptet, er bemühe sich um eine

Erwerbstätigkeit und gehe davon aus, dass er sich von der Sozialhilfe werde

ablösen können. Die Rückstufung erlaubt es, den Beschwerdeführer daran zu

erinnern, dass von ihm im Rahmen der Möglichkeiten erwartet wird, dass er sich

aktiv am Wirtschaftsleben beteiligt, zu seinen Lebenshaltungskosten beiträgt

und sich an die Rechtsordnung hält. Mit der Rückstufung kann ausserdem auch die

Anhäufung weiterer (Steuer)Schulden abgewendet werden, zumal der

Beschwerdeführer mit der Aufenthaltsbewilligung inskünftig der

Quellenbesteuerung unterliegt.

3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten

ausländerrechtlichen Status der Niederlassung bewahren zu können, – auch wenn

mit der Rückstufung eine Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht –

geringer zu gewichten ist als das öffentliche Interesse daran, dass er seine

Integrationsdefizite korrigiert, zumal er trotz der Rückstufung im Land

verbleiben kann. Die Rückstufung ist gesetzlich vorgesehen, und in einer demokratischen

Gesellschaft für das "wirtschaftliche Wohl" des Landes notwendig und

verhältnismässig (vgl. das Urteil 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.10). Es

geht bei der Rückstufung noch nicht um eine aufenthaltsbeendende Massnahme;

eine definitive und umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK hat

abschliessend im Rahmen einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines

Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und dem damit verbundenen

Wegweisungsvollzug zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2021 vom

19. Oktober 2021, E. 6.4.).

4.1. Die Rückstufung kann gemäss Art.

62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.201) mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach

AIG 58b verbunden werden. Falls dies nicht geschieht, muss in der

Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien der

Betroffene nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die

Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen deren Erteilung geknüpft wird

und welche Folgen die Nichteinhaltung derselben für den Aufenthalt hat (VZAE

62a Abs. 2).

4.2. Mit der Rückstufung soll

insbesondere erreicht werden, dass die betroffene Person ihr Verhalten ändert

und sich besser integriert. Die Vorinstanz auferlegte die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung den Bedingungen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr

strafrechtlich in Erscheinung tritt, keine weiteren Schulden anhäuft, die

bestehenden Schulden abbaut, eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und seinen

Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreitet. Die Auflagen erscheinen geeignet

und erforderlich, um die festgestellten Integrationsmängel zu reduzieren, sie

sind dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Nicht straffällig zu werden, ist eine

allgemeine Rechtspflicht. Auch gegen die Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ist

nichts einzuwenden.

5.1. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen

diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF

1’500.00, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

5.2. Rechtsanwältin Eveline Roos reichte

eine Honorarnote zu den Akten. Diese erscheint angemessen und wird genehmigt. Der

Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des

Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Eveline Roos, zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'807.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Eveline Roos, im Umfang von CHF 977.25

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 280.00/Std., inkl. MwSt.), sobald

der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des

Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Der Kanton Solothurn hat der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Eveline

Roos, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von

CHF 1'807.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Eveline Roos, im

Umfang von CHF 977.25 (Differenz zum vollen Honorar) sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler