VWBES.2022.352
Rückstufung
5. Juli 2023Deutsch23 min
Beschwerdeführer hielt sich bis spätestens im Jahr 1989 bei der Pflegefamilie auf
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, hier
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Rückstufung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer), türkischer Staatsangehöriger, wurde am [...] 1979 in […]
geboren (AS 1), woraufhin ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zwecks
Verbleibs bei den Eltern und alsdann zu einem nicht bekannten Zeitpunkt die
Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, welche in der Folge immer wieder
verlängert wurde. Das Oberamt […] bewilligte am 7. Februar 1983 einer
Familie, den Beschwerdeführer als Pflegekind aufzunehmen (AS 2). Der
Beschwerdeführer hielt sich bis spätestens im Jahr 1989 bei der Pflegefamilie auf
(AS 8). In der Folge kehrte er zu seinen Eltern nach […] zurück. Seine
Mutter, geb. 1946, ist im Kanton Solothurn ansässig und verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung. Sein Vater verliess die Schweiz im Jahr 1993. Der
Beschwerdeführer hat zwei Halbgeschwister, väterlicherseits und
mütterlicherseits, beide 1970 geboren. Vom 11. Dezember 1998 bis
10. Januar 2002 war der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin
verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos (AS 145).
2. Der Beschwerdeführer trat im Verlaufe
der Jahre mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde zwei Mal im Jahr
2000 und am 24. Januar 2001 wegen verschiedenen Strassenverkehrsdelikten
zu Bussen von CHF 60.00 (umgewandelt in Haft), CHF 100.00 und
CHF 160.00 verurteilt (AS 38, 39, 63). Mit Urteil des Richteramts Olten-Gösgen
vom 21. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen
Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, mehrfacher
Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und Motorfahrenlassens
ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Gewährung
des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt
(AS 64 – 88).
3. Mit Schreiben vom 1. September 2005 machte
das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt, MISA)
den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ein Ausländer, der strafbare
Handlungen begehe, aus der Schweiz weggewiesen bzw. ausgewiesen werden könne
(AS 89).
4. Mit Strafverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. September 2008 wurde der
Beschwerdeführer wegen Fahren ohne Führerausweis und Übertretung des
Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel zu einer Busse von CHF 450.00
verurteilt (AS 106 f.).
5. Am 23. Juli 2015 wurde die
Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers letztmals bis
am 31. August 2020 verlängert (AS 122).
6. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Juli 2017 wurde der
Beschwerdeführer wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse
von CHF 100.00 verurteilt (AS 138).
7. Am 29. Juni 2020 (Eingang MISA) ersuchte
der Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung
(AS 158).
8. Mit Strafbefehl vom 12. Juli
2021 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Fahren ohne gültigen
Fahrausweis zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt (AS 167).
9. Mit Urteil des Richteramts
Olten-Gösgen vom 1. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen), mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitstrafe von
23 Monaten (unter Anrechnung von 24 Tagen Haft), bedingt aufgeschoben mit einer
Probezeit von 3 Jahren, einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je
CHF 20.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von
3 Jahren und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Von der
Landesverweisung wurde aufgrund der Annahme eines Härtefalls gemäss
Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen (AS 172 – 179).
10. Seit dem 15. Januar 2018 wird
der Beschwerdeführer – mit Unterbruch von ein paar Monaten – vom Sozialamt
finanziell unterstützt (AS 136, 164 f., 180), wobei bis zum Zeitpunkt der
Auskunftserteilung vom 5. April 2022 ein Negativsaldo in Höhe von
CHF 86'872.00 verzeichnet ist (AS 181 – 201). Per 4. April 2022
wies der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen 82 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 152'775.18 und vier
Betreibungen in Höhe von CHF 1'993.85 aus (AS 202 – 205).
11. Am 24. Juni 2022 gewährte das MISA
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz resp. Rückstufung
(AS 216 – 220).
12. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022
teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem MISA die
Mandatsübernahme mit und ersuchte um Akteneinsicht sowie Fristerstreckung (AS 222).
13. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022
nahm der Beschwerdeführer Stellung (AS 229 – 231).
14. Gemäss Auskunft der Sozialregion
Olten vom 16. August 2022 bezieht der Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe,
wobei sich der Negativsaldo zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung auf
CHF 88'173.85 belief (AS 232). Gemäss Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 16. August 2022 ist der Beschwerdeführer
mit fünf Betreibungen (davon zwei Pfändungen) in Höhe von CHF 12'383.95
und mit 83 Verlustscheinen in Höhe von CHF 153'374.03 verzeichnet. Insgesamt
belaufen sich seine Schulden auf CHF 165'757.98 (AS 233 – 236).
15. Mit Verfügung vom 12. September
2022 widerrief das MISA die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
infolge Nichterfüllens der Integrationskriterien (Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, Teilnahme am Wirtschaftsleben) und ersetzte diese durch
eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Es
knüpfte die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Bedingungen, dass der
Beschwerdeführer nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung trete, keine weiteren
Schulden anhäufe, die bestehenden Schulden abbaue, eine Erwerbstätigkeit
aufnehme und seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreite (AS 238 –
246).
16. Am 23. September 2022 erhob der
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen
den Entscheid des MISA vom 12. September 2022 und beantragte dessen
Aufhebung. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Die Kontrollfrist
der Niederlassungsbewilligung sei zu verlängern. Weiter beantragte der
Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
17. Mit Vernehmlassung vom
17. Oktober 2022 schloss das MISA auf Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenfolge.
18. Mit Verfügung vom 18. Oktober
2022 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung von Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
19. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung kann
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR
142.20) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG insbesondere widerrufen werden,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
(BGE 135 Il 377, E. 4.2 und 4.5), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe
bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31, E. 2.1;
Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 07. August 2018, E. 2).
2.2
Allerdings ist ein Widerruf
unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für
das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von
einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 63 Abs. 3 AIG). Vorliegend
wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 1. Februar 2022 für Delikte,
welche er hauptsächlich nach Inkrafttreten der Integrationsbestimmungen am
1.
Januar 2019 begangen hat, insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten
verurteilt. Grundsätzlich ist der Widerrufsgrund erfüllt. Allerdings kann
dieser nicht angeordnet werden, da das Strafgericht auf die Anordnung der
Landesverweisung verzichtet hat.
2.3
Zulässig hingegen ist nach Art. 63
Abs. 2 AIG die Anordnung einer Rückstufung (Widerruf der
Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung), wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht
erfüllt sind. Das Bundesgericht stützte in seinem Entscheid 2C_667/2020 vom 19.
Oktober 2021 die vorinstanzliche Auslegung von Art. 63 Abs. 2 und
Art. 3, wonach Art. 63 Abs. 3 AIG auf die Rückstufung keine
Anwendung finde (E. 4.2.), solange die Rückstufung im Resultat nicht zu
einer unzulässigen Umgehung des Dualismusverbots führe. Art. 63 Abs. 3 AIG
diene der Koordination des straf- und ausländerrechtlichen Verfahrens. Um zu
vermeiden, dass die Migrations- und die Strafbehörden den gleichen Sachverhalt
unterschiedlich beurteilten, womit ein Widerspruch zwischen Administrativ- und
Strafverfahren entstehen könnte, sei der Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung nur aufgrund eines Delikts, für welches ein
Strafgericht von der Landesverweisung (implizit oder explizit) abgesehen habe,
unzulässig (E. 4.3.2.). Da die Rückstufung unmittelbar keine Wegweisung nach
sich ziehe und aufgrund fehlender Integration erfolge, entstehe kein
Widerspruch zu den Vorgaben von Art. 63 Abs. 3 AIG. Eine Rückstufung sei auch
bei einem Verzicht des Strafgerichts auf eine Landesverweisung möglich und dies
nicht nur, wenn andere Gründe als die strafrechtliche Verurteilung hierfür
sprächen (E. 4.3.3.). Weiter folgte das Bundesgericht dem Einwand des
Beschwerdeführers, wonach in den Weisungen des SEM festgehalten werde, dass –
wenn das Strafgericht […] auf eine strafrechtliche Landesverweisung verzichtet
habe – eine Rückstufung «nur möglich» sei, «wenn zusätzlich zur Straffälligkeit
ein anderes Integrationsdefizit (z.B. Schulden, keine Teilnahme am Wirtschaftsleben
[...])» hinzukomme, nicht (E. 4.3.4 f.).
2.4
Fraglich ist, ob die Erwägungen des
Bundesgerichts in 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 dahingehend zu verstehen
sind, dass im vorliegenden Fall eine Rückstufung einzig gestützt auf diese
strafrechtliche Verurteilung angeordnet werden kann (sofern verhältnismässig), ohne
weiter die mehrfache Delinquenz des Beschwerdeführers zu beleuchten oder das
Vorliegen weiterer Integrationsdefizite zu prüfen. In seinem Urteil spricht das
Bundesgericht von einer strafrechtlichen Verurteilung («Eine Rückstufung ist
auch bei einem Verzicht des Strafgerichts auf eine Landesverweisung möglich und
dies nicht nur, wenn andere Gründe als
die
strafrechtliche
Verurteilung
hierfür sprechen»). Damit ist davon auszugehen, dass vorliegend
bereits die strafrechtliche Verurteilung zur längerfristigen Freiheitsstrafe
von 23 Monaten die Rückstufung rechtfertigt. Mit der Verurteilung zu einer
solch hohen Freiheitsstrafe betreffend Delikte, die nach dem 1. Januar
2019.
begangen wurden, liegt ein aktuelles Integrationsdefizit vor, wobei sie
auch die vom Bundesgericht erforderliche Schwere aufweist, zumal das
Strafgericht erkannte, der Beschwerdeführer habe mit der Widerhandlung
zumindest in Kauf genommen, mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler
Menschen in Gefahr zu bringen (Art. 19 Abs. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes, BetmG, SR 812.121). Daran ändern die
Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, dass das Amtsgericht Olten-Gösgen
beim Entscheid, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist, die privaten
Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegen die
öffentlichen Interessen an der Ausweisung habe abwägen müssen und dass aufgrund
Dispositiv
des Verzichts auf eine Landesverweisung demnach nicht von einer schwerwiegenden
Gefährdung bzw. Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz ausgegangen werden könne. Vorliegend geht es bei der Bejahung des
«Widerrufgrundes» der Rückstufung nicht um eine Interessenabwägung, sondern
rein um das Vorliegen der genannten Verurteilung und der damit einhergehenden
fehlenden aktuellen Integration.
2.5.1. Der Vollständigkeit halber ist
auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid einzugehen. Die Vorinstanz
prüfte in ihrem Entscheid die objektiven Voraussetzungen der Widerrufsgründe
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und lit. c AIG und kam zum
Schluss, diese seien erfüllt und die Integrationskriterien nach Art. 58a
Abs. 1 lit. a und d seien nicht erfüllt. Da sie einerseits die
Anordnung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung aufgrund des
Dualismusverbots als unzulässig und andererseits aufgrund der
Interessenabwägung als nicht verhältnismässig erachtete, ordnete sie die
Rückstufung an. Vorliegend wird die Rückstufung nicht als mildere Massnahme zum
Widerruf, sondern als eigenständige Massnahme angeordnet. Wie bereits erwähnt,
müssten weitere Integrationsdefizite gar nicht geprüft werden, geschweige denn
das Vorliegen von weiteren Widerrufsgründen. Dass die Vorinstanz aufgrund der
weiteren von ihr festgestellten Integrationsdefizite aber davon ausging, dass
die genannten Widerrufsgründe gegeben sind, zeigt lediglich, dass die
grundsätzlich für eine Rückstufung geforderten Integrationsdefizite
beträchtlich sind, worauf im Folgenden eingegangen wird.
2.5.2. Die Schwelle für die Bejahung
einer Rückstufung aufgrund Integrationsdefizite i.S.v. Art. 58a AIG ist tiefer
als für die Bejahung der Widerrufsgründe (vgl. dazu Kneer Anne / Schindler
Benjamin, Teil A/Partie A: Referate - Rapports / Schutz des
Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf von
Niederlassungsbewilligungen, in: Achermann Alberto / Boillet Véronique / Caroni
Martina / Epiney Astrid / Künzli Jörg / Uebersax Peter (Hrsg.), Jahrbuch für
Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020). Nichtsdestotrotz muss die Rückstufung
unter dem neuen Recht an ein aktuelles Integrationsdefizit von einem gewissen
Gewicht anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichend schwerwiegendes
öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter
Niederlassungsbewilligungen unter dem neuen Recht. Dabei dürfen die vor dem
1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigt
werden, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem
Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend
klären zu können. Die Ausländerbehörden haben ihr Ermessen jedoch
einzelfallbezogen auszuüben und müssen die Rückstufung im Wesentlichen auf
Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw.
nach diesem Datum weiterdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige
echte Rückwirkung vor. Sie haben – mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung
– einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung
Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Oktober
2021, E. 5.3.).
2.5.3. Dass der Beschwerdeführer ein
erhebliches Integrationsdefizit aufweist, zeigt nicht nur seine Verurteilung
mit Urteil vom 1. Februar 2022, sondern auch sein (übriges) deliktisches
Verhalten, seine hohe Verschuldung und die Sozialhilfeabhängigkeit. Auch in einer
Gesamtbetrachtung kann der Beschwerdeführer nicht als integriert gelten. Beispielsweise
kann eine Person bereits aufgrund nicht gravierender Straffälligkeit oder
querulatorischen respektive unkooperativen Verhaltens als nicht integriert
gelten (Kneer Anne / Schindler Benjamin, a.a.O., S. 45). Der
Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit mehrfach und wiederholt mit dem
Gesetz in Konflikt geraten. Insgesamt wurde er zwischen 2000 und 2022 – soweit
aktenkundig – achtmal strafrechtlich verurteilt und hat dabei Freiheitsstrafen
von insgesamt 2 Jahren und 3 Monaten, Geldstrafen von 160 Tagessätzen zu je CHF
20.00 sowie Bussen in der Höhe von insgesamt CHF 1'270.00 gegen sich
erwirkt. Auch wenn es sich bei einigen Verurteilungen um Übertretungen handelt
und einige Delikte zeitlich schon relativ weit zurückliegen, zeigt sich
dennoch, dass der Beschwerdeführer weder gewillt noch fähig ist, sich an die
hiesige Rechtsordnung zu halten. Auch das Hinweisschreiben im Jahre 2005 liess
den Beschwerdeführer unbeeindruckt. Dass er – wie er geltend macht – rund die
Hälfte dieser Übertretungen als junger Erwachsener begangen hat, ändert an der
Sache nichts. Über einen Zeitraum von 23 Jahren delinquierte er mehrfach und
wurde nicht nur wiederholt im Betäubungsmittelbereich (mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen), sondern auch wegen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz und mehrfachen Diebstahls verurteilt. Schwer ins Gewicht
fallen die nach dem 1. Januar 2019 begangenen Straftaten (Strafbefehl vom 12.
Juli 2021 und Urteil vom 1. Februar 2022), insbesondere diejenigen, die mit
Urteil vom 1. Februar 2022 geahndet wurden. Bei den Delikten handelt es sich um
nicht mehr um Bagatellen. Der Beschwerdeführer liess sich trotz Verschärfung
der Bestimmungen des AIG nicht beeindrucken und delinquierte weiter. Nicht
nachvollziehbar sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Übertretungen
seien gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Weshalb dem so sein sollte, ist
nicht ersichtlich. Auch was die sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers
anbelangt, das Strafgericht sei mit Urteil vom 1. Februar 2022 von einer guten
Legalprognose ausgegangen und habe die Strafen nur bedingt ausgesprochen,
weshalb nicht von einer fehlenden Integration oder gar Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden könne, gehen fehl. Da das Strafurteil
nicht schriftlich begründet wurde, sind die Überlegungen des Strafgerichts aus
den Akten nirgends ersichtlich. Allerdings verkennt der Beschwerdeführer, dass
im Strafrecht nur im Strafregisterauszug verzeichnete Strafen berücksichtigt
werden, was aber bei der Beurteilung der Integrationskriterien nicht gelten
kann. Dabei werden sämtliche Akten gewürdigt. Klar ist, dass den zeitlich
weiter zurückliegenden Strafen eine untergeordnete Bedeutung zukommt, diese
aber für die Beurteilung des Fortdauerns der Straffälligkeit eine Rolle
spielen. Hinzu kommen weitere Aspekte (Schulden, Sozialhilfebezug), die bei der
Verhängung der Sanktionen (im Strafverfahren) keinen Eingang finden. Dass sich
der Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – seit drei Jahren strafrechtlich
nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen, kann nicht in seinem Sinne
gewürdigt werden, sondern muss vielmehr als neutral gewertet werden, zumal er
für drei Jahre auf Bewährung war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch
der Strafrichter die Dauer der Probezeit nicht aufs Minimum von zwei Jahren,
sondern auf drei Jahre festlegte. Die Bemessung der Probezeit richtet sich
insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie
der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss
die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (Schneider / Garré
in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 44 N 4). Damit
schätzte auch der Strafrichter die Gefahr der Rückfälligkeit nicht als gering
ein. Schliesslich muss festgehalten werden, dass die Delikte im Verlaufe der
Jahre im Betäubungsmittelbereich stets gravierender wurden.
2.5.4. Sodann ist auf die
Schuldensituation des Beschwerdeführers einzugehen. Im Gegensatz zum Widerruf
der Niederlassungsbewilligung, welche erst bei grossen Beträgen von
Betreibungen und Verlustscheinen allenfalls möglich wird, könnte eine
Rückstufung grundsätzlich bereits bei kleineren Schuldbeträgen oder bei
längerfristigem Bestehen von Schulden, ohne dass der Schuldbetrag zwar
anwächst, aber auch keine Anstrengungen zur Schuldensanierung unternommen
werden, möglich sein (Kneer Anne / Schindler Benjamin, a.a.O., S. 45). Zurzeit
belaufen sich die Schulden des Beschwerdeführers auf CHF 165'757.98. Dabei
handelt es sich insbesondere um Steuerschulden, Schulden gegenüber einer
Augenklinik, der Krankenkasse, der Zentralen Gerichtskasse des Kantons
Solothurn und der Schweizerischen Bundesbahnen SBB. Es ist offensichtlich, dass
der Beschwerdeführer grosse Mühe hat, seinen öffentlich-rechtlichen und
privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Gegen mehrere Forderungen wurde
erst im Jahr 2022 entweder die Betreibung oder die Pfändung eingeleitet. Es
kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um aktuelle Schulden handelt.
Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer jemals um
eine Abtragung seiner Schuldenlast bemüht hätte. Im Gegenteil häufte er weitere
Schulden an und bezog gleichzeitig Sozialhilfe. Damit ist von Mutwilligkeit
auszugehen, da durch die Sozialhilfeunterstützung die Lebensunterhaltskosten
gedeckt werden und gleichzeitige Schulden darauf hindeuten, dass entweder die
Unterstützungsgelder anderweitig verwendet wurden oder dass die betroffene
Person über ihren Verhältnissen lebte (vgl. dazu Lara Bensegger, Die
Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021,
S. 7 – 9).
2.5.5. Überdies wird der
Beschwerdeführer seit Januar 2018 von der Sozialhilfe unterstützt. Sein
Negativsaldo belief sich per 16. August 2022 auf CHF 88'173.85, was gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zweifellos als erheblich gilt. Sogar wenn –
wie der Beschwerdeführer geltend macht – über CHF 20'000.00 der gesamten
Unterstützungsleistungen vor dem 1. Januar 2019 erfolgten, gilt der Umfang der
Sozialhilfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer noch als erheblich
(nach der Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von CHF 50'000.00 als erheblich
gelten). Was die Dauerhaftigkeit anbelangt ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer seit ca. 5 Jahren keiner längerfristigen Erwerbstätigkeit mehr
nachgegangen ist und seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann.
Gemäss Nachfrage teilte die Sozialregion Olten der Vorinstanz am 27. April 2022
mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 24. August 2021 bei der
Stellenvermittlung der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) angemeldet und müsse
dort monatlich acht Stellensuchbemühungen einreichen. Dies habe bisher
funktioniert, sonst hätte sie vom RAV eine Meldung erhalten. Davor habe er sich
immer wieder kurz von der Sozialhilfe ablösen können, wobei er die Stellen
jeweils nach kurzer Zeit wieder verloren habe und sich deshalb nie dauerhaft von
der Sozialhilfe habe ablösen können (AS 206). Seit fünf Jahren ging der
Beschwerdeführer keiner längerfristigen Erwerbstätigkeit mehr nach und konnte
seither seinen Lebensunterhalt nicht mehr eigenständig bestreiten. Er verlor
jeweils seine Arbeitsstellen nach kurzer Zeit wieder. Auch blieben seine
Stellensuchbemühungen beim RAV bislang erfolglos. Der Beschwerdeführer gibt
zwar an, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, doch reicht er keinerlei
Belege zu den Akten. Auch wenn die Verwaltungs(gerichts)behörden den
Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben, unterliegen die betroffenen
Personen einer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; § 26 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, BGS 124.11). Dies gilt im besonderen Masse für
Umstände, die der Beschwerdeführer besser kennt als die Behörde und welche ohne
seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden
können. Dem Beschwerdeführer wäre allemal zuzumuten gewesen, seine Bemühungen
für die Stellensuche zu dokumentieren, zumal dies zu seinen Gunsten zu werten
wäre. Allerdings ist fraglich, ob solche Belege etwas geändert hätten, da die
Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers eher darauf zurückzuführen ist, dass er
die angenommene Stelle – aus welchen Gründen auch immer – nach kurzer Zeit wieder
verliert. Damit ist auch das Integrationsdefizit der mangelhaften Teilnahme am
Wirtschaftsleben erstellt.
2.5.6. Zusammengefasst kann festgehalten
werden, dass auch aufgrund der hohen Verschuldung, des langjährigen
Sozialhilfebezugs sowie der wiederholten Straffälligkeit erhebliche
Integrationsdefizite beim Beschwerdeführer bestehen. Damit ist die Anordnung
der Rückstufung auch aufgrund der festgestellten aktuellen Integrationsdefizite
– unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeit – gerechtfertigt.
3.1. Sowohl der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung wie auch die Rückstufung verlangen nach einer
sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung. Die zuständigen Behörden
berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und
Ausländer. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen,
so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden
(vgl. Art. 96 AIG). Aufgrund der aktuellen strafrechtlichen Verurteilung,
der mehrfachen und wiederholten Delinquenz, der hohen Verschuldung und des
langjährigen Sozialhilfebezugs besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an
der Rückstufung. Diesem Interesse ist sein privates Interesse, den privilegierten
Status der Niederlassungsbewilligung beibehalten zu können, gegenüberzustellen.
3.2. Der Beschwerdeführer wurde in der
Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Er besuchte in der Schweiz die
Schule und schloss die Ausbildung zum Logistiker ab. Bis im Jahr 2018 konnte er
seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten. Der Beschwerdeführer ist weder
verheiratet noch hat er Kinder. Besonders enge familiäre oder sonstige
Beziehungen scheint er nicht zu pflegen. Zu seiner Mutter besteht kein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. Art. 8 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Erhöht zu
gewichten, dass er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Allerdings
handelt es sich vorliegend nicht um eine Wegweisung aus der Schweiz, weshalb
dieses Argument zu relativieren ist. Er konnte sich nur sehr begrenzt in die
schweizerische Gesellschaft integrieren. Mit seinem Verhalten legt der
Beschwerdeführer eine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung an
den Tag. Die Delikte im Betäubungsmittelbereich wurden über die Jahre gravierender,
bis er schliesslich zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
womit er grundsätzlich einen Widerrufsgrund erfüllte. Obwohl der
Beschwerdeführer über eine solide Ausbildung als Logistiker verfügt, schöpft er
sein Potential nicht aus und lebt seit Jahren von der Sozialhilfe. Den Akten
lässt sich nirgends entnehmen, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Bemühungen
angestellt hätte, seine Schulden abzubauen oder sich von der Sozialhilfe zu
lösen. Er bringt vor, er sei nie auf die Problematik der bestehenden Schulden
oder des Sozialhilfebezugs hingewiesen bzw. gar verwarnt worden. Gemäss Art. 96
Abs. 2 AIG kann die betroffene Person unter Androhung der Massnahme verwarnt
werden, wenn eine Massnahme begründet ist, aber den Umständen nicht angemessen.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass diese Bestimmung im Ermessen der Behörden
liegt. Sogar bei einem Bewilligungswiderruf muss eine Verwarnung nicht immer
vorangehen. Ob eine Verwarnung ausgesprochen wird, hängt vom Einzelfall ab.
Nicht angehen kann, dass die Behörde verpflichtet ist, jeden im Lande weilenden
Ausländer ständig (zu) beaufsichtigen und ihn zurechtzuweisen, wenn sein
Verhalten sich der Grenze des Zulässigen nähert (Schindler Benjamin, in: Caroni
Martina / Gächter Thomas / Thurnherr Daniela (Hrsg.), Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 96 N 19). Bereits das
Schreiben im Jahr 2005 fruchtete beim Beschwerdeführer nicht, obwohl er darauf
hingewiesen wurde, dass seine Straffälligkeit einen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nach sich ziehen könnte. Damit bestehen begründete
Zweifel, ob eine Verwarnung in Bezug auf die Sozialhilfe oder die Verschuldung bei
ihm etwas bewirkt hätte. Zudem handelt es sich vorliegend um eine Rückstufung,
das heisst, der Beschwerdeführer erhält dadurch immer noch die Chance, sich
künftig zu beweisen. Er selbst behauptet, er bemühe sich um eine
Erwerbstätigkeit und gehe davon aus, dass er sich von der Sozialhilfe werde
ablösen können. Die Rückstufung erlaubt es, den Beschwerdeführer daran zu
erinnern, dass von ihm im Rahmen der Möglichkeiten erwartet wird, dass er sich
aktiv am Wirtschaftsleben beteiligt, zu seinen Lebenshaltungskosten beiträgt
und sich an die Rechtsordnung hält. Mit der Rückstufung kann ausserdem auch die
Anhäufung weiterer (Steuer)Schulden abgewendet werden, zumal der
Beschwerdeführer mit der Aufenthaltsbewilligung inskünftig der
Quellenbesteuerung unterliegt.
3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten
ausländerrechtlichen Status der Niederlassung bewahren zu können, – auch wenn
mit der Rückstufung eine Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht –
geringer zu gewichten ist als das öffentliche Interesse daran, dass er seine
Integrationsdefizite korrigiert, zumal er trotz der Rückstufung im Land
verbleiben kann. Die Rückstufung ist gesetzlich vorgesehen, und in einer demokratischen
Gesellschaft für das "wirtschaftliche Wohl" des Landes notwendig und
verhältnismässig (vgl. das Urteil 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.10). Es
geht bei der Rückstufung noch nicht um eine aufenthaltsbeendende Massnahme;
eine definitive und umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK hat
abschliessend im Rahmen einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines
Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und dem damit verbundenen
Wegweisungsvollzug zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2021 vom
19. Oktober 2021, E. 6.4.).
4.1. Die Rückstufung kann gemäss Art.
62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach
AIG 58b verbunden werden. Falls dies nicht geschieht, muss in der
Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien der
Betroffene nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die
Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen deren Erteilung geknüpft wird
und welche Folgen die Nichteinhaltung derselben für den Aufenthalt hat (VZAE
62a Abs. 2).
4.2. Mit der Rückstufung soll
insbesondere erreicht werden, dass die betroffene Person ihr Verhalten ändert
und sich besser integriert. Die Vorinstanz auferlegte die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung den Bedingungen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr
strafrechtlich in Erscheinung tritt, keine weiteren Schulden anhäuft, die
bestehenden Schulden abbaut, eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und seinen
Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreitet. Die Auflagen erscheinen geeignet
und erforderlich, um die festgestellten Integrationsmängel zu reduzieren, sie
sind dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Nicht straffällig zu werden, ist eine
allgemeine Rechtspflicht. Auch gegen die Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ist
nichts einzuwenden.
5.1. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen
diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF
1’500.00, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
5.2. Rechtsanwältin Eveline Roos reichte
eine Honorarnote zu den Akten. Diese erscheint angemessen und wird genehmigt. Der
Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des
Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Eveline Roos, zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'807.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Eveline Roos, im Umfang von CHF 977.25
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 280.00/Std., inkl. MwSt.), sobald
der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des
Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Der Kanton Solothurn hat der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Eveline
Roos, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von
CHF 1'807.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Eveline Roos, im
Umfang von CHF 977.25 (Differenz zum vollen Honorar) sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler