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Entscheid

VWBES.2022.353

Aufenthaltsbewilligung, Nichterteilung und Wegweisung

16. August 2023Deutsch16 min

Voraussetzungen abgewiesen, nachdem sich die Beschwerdeführerin gemäss Mutationsmeldung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

Nichterteilung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführerin) wurde am [...] 1991 in [...] (Chile) geboren. Im Alter von

12 Jahren, am 28. Dezember 2003, reiste sie zusammen mit ihren beiden

Schwestern im Rahmen des Familiennachzuges zu ihrer heute im Kanton Aargau

niedergelassenen Mutter, geb. [...] 1967, in die Schweiz ein (pag. 12). Am

26. August 2004 wurde der Beschwerdeführerin zunächst eine Aufenthalts-

und am 16. September 2014 schliesslich eine Niederlassungsbewilligung

erteilt (pag. 13, 101).

2. Mit Strafbefehlen der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. September 2011

(pag. 69), 10. Juli 2013 (pag. 85) bzw. 30. Juni 2014 (pag. 87)

wurde die Beschwerdeführerin jeweils wegen fahrlässigen rechtswidrigen

Aufenthaltes zu Bussen von insgesamt CHF 650.00 verurteilt.

3. Mit Schreiben vom 14. Januar

2018 ersuchte der damals bevollmächtigte Stiefvater um Aufrechterhaltung der

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und gab an, dass diese für

zwei Jahre, bis etwa Ende 2019, in Deutschland studieren werde (pag. 106).

Am 26. Januar 2018 ergänzte er telefonisch, dass die Beschwerdeführerin

seit ca. 2 Monaten in Deutschland lebe und sich in [...] abmelden werde

(pag.107). Die Beschwerdeführerin meldete sich persönlich rückwirkend per

31. Dezember 2016 nach [...] (DE) ab (pag. 150).

4. Mit Schreiben des Migrationsamts des

Kantons Solothurn (MISA) vom 22. Februar 2018 wurde das Gesuch um

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung mangels Erfüllens der

Voraussetzungen abgewiesen, nachdem sich die Beschwerdeführerin gemäss Mutationsmeldung

der Einwohnergemeinde [...] bereits seit Januar 2017 im Ausland aufgehalten

hatte. Gleichzeitig wurde sie auf die Möglichkeit einer Wiederzulassung innert

zwei Jahren nach der Ausreise hingewiesen (pag. 108 f.). Eine

beschwerdefähige Verfügung wurde trotz entsprechendem Hinweis nicht verlangt.

5. Am 25. April 2021 (Eingang beim

MISA am 10. Mai 2021) reichte die Beschwerdeführerin beim MISA das

Aufenthaltsgesuch «Nichterwerbstätige Drittstaaten» ein. Das Gesuch wurde ohne

Angabe eines Bewilligungszwecks (z.B. Studium / Ausbildung) und ohne die

hierfür erforderlichen Unterlagen (z.B. Immatrikulationsbestätigung)

eingereicht (pag. 120 f.).

6. Seitens der Beschwerdeführerin, ihres

Stiefvaters und Personen aus ihrer Firma, bei welcher sie erwerbstätig gewesen

war, folgten zahlreiche telefonische als auch schriftliche Nachfragen beim MISA

nach dem Stand des Verfahrens (pag. 125, 127, 132, 134, 136, 137).

7. Mit Schreiben vom 24. März 2022

zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Mandatsübernahme an und

ersuchte um Akteneinsicht (pag. 147).

8. Am 1. April 2022 gewährte das MISA

der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Nichterteilung einer

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (pag. 152 ff.).

9. Mit Schreiben vom 22. April 2022

nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Darin machte die Beschwerdeführerin

insbesondere geltend, es liege ein Härtefall vor (pag. 163 ff.).

10. Am 14. September 2022 verfügte

das MISA, der Beschwerdeführerin werde keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen

einer Wiederzulassung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall

oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt (pag. 180 ff.).

11. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin am 23. September 2022 frist- und formgerecht Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung der

Verfügung des MISA vom 14. September 2022 und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.

In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei

die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

12. Mit Verfügung vom 26. September 2022

erteilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

13. Mit Schreiben vom 28. September

2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen und Urkunden ein.

14. Mit Schreiben vom 17. Oktober

2022 liess sich das MISA vernehmen, beantragte die Abweisung der Beschwerde,

unter Kostenfolgen, und verwies für die Begründung auf seinen Entscheid vom

14. September 2022.

15. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 1

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.201) können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der

Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur

war (Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz

nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (Art. 49 Abs. 1 lit. a VZAE).

2.2

Vorliegend ist unbestritten, dass

der frühere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz mindestens fünf

Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war. Unbestritten ist

aber auch, dass ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz länger als zwei Jahre

zurückliegt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin

damit die obengenannten Kriterien nicht erfüllt, wurde nicht angefochten, weshalb

nicht weiter darauf eingegangen wird.

3.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG kann zudem von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 – 29

AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder

wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder

des Gesuchstellers (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31

Abs. 1 VZAE). Bei der Zulassung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

(Härtefall) geht es um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung kein

Anspruch besteht (Urteil 2C_564/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.1 mit

Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die

Anerkennung eines Härtefalles. Die betroffene Person muss sich in einer

persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und

Existenzberechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

ausländischen Personen in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein muss, bzw.

die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit

schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles

müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die

Tatsache, dass ein Ausländer längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut

integriert hat, reicht allein nicht aus, um einen Härtefall zu bejahen.

Erforderlich ist zudem, dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist,

dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, namentlich

seinem Herkunftsstaat, zu leben (BGE 130 II 39, E. 3; BGE 124 II 110,

E. 2; BGE 119 Ib 33, E. 4c; Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 30 N 8 und N 2).

3.2

Umstritten ist die Aufenthaltsdauer

der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz geht von einem 10.5-jährigen Aufenthalt

aus, die Beschwerdeführerin von einem 13-jährigen. Tatsächlich kann anhand der

Akten nicht eruiert werden, wann genau die Beschwerdeführerin die Schweiz

verlassen hat und nach Deutschland gezogen ist. Die Beschwerdeführerin reiste

am 28. Dezember 2003 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer Mutter in die

Schweiz ein. Am 26. August 2004 wurde ihr zunächst eine Aufenthalts- und

am 16. September 2014 alsdann eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Aus

ihrem Lebenslauf (pag.118) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis am

30.

Juni 2014 bei der [...] AG, Schweiz, angestellt war. Dem

Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2014 lässt sich entnehmen, dass sie das

Unternehmen auf ihren Wunsch verlassen habe, um einem Studium nachzugehen

(pag. 115). In ihrem Begleitschreiben ans MISA vom 25. April 2021 gab

die Beschwerdeführerin an, ihren Mann, einen deutschen Staatsangehörigen, im

Jahr 2014 geheiratet zu haben (pag. 124). Der Stiefvater der

Beschwerdeführerin führte im Schreiben ans MISA vom 6. Mai 2021 aus, die

Beschwerdeführerin habe ihren Mann auf Geschäftsreisen kennengelernt, ihn

geheiratet und sei sodann zu ihm nach Deutschland gezogen (pag. 113). Ab dem

15.

März 2015 bis am 10. Februar 2016 war sie gemäss Lebenslauf bei

der [...] AG in Deutschland tätig (pag. 118). Bei der Einwohnergemeinde [...]

hat sie sich indes erst Ende Januar 2018 rückwirkend per 31. Dezember 2016

nach Deutschland abgemeldet. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die

Beschwerdeführerin in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2014 nach Deutschland

übersiedelte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Akten bzw.

die von ihr eingereichten Schreiben und Urkunden lassen denn auch nicht auf

einen späteren Wegzug schliessen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin – als

Wohnsitz gelte der Ort, betreffend welchem die betroffene Person die Absicht

des dauernden Aufenthaltes aufweise und ein Studium im Ausland führe damit

nicht zwingend zu einem Wohnsitzwechsel – kann nur bedingt gefolgt werden.

Unter den vorliegenden Umständen der Heirat eines deutschen Staatsangehörigen,

der Erwerbstätigkeit und des Studiums in Deutschland, muss davon ausgegangen

werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bereits im Jahr 2014 nach

Dispositiv

Deutschland verlegen wollte und auch verlegt hat. Demnach ist davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin 10.5 Jahre in der Schweiz lebte, bevor sie für fast

sieben Jahre nach Deutschland ausreiste. Doch sogar wenn angenommen würde, die

Beschwerdeführerin sei erst mit ihrer formellen Abmeldung per 31. Dezember

2016 nach Deutschland weggezogen, würde sich – entgegen ihrer Ansicht – an der

Sache nichts ändern. Für die Begründung kann vollumfänglich auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3.3 Die Beschwerdeführerin hat zwar

während ihres Aufenthalts in der Schweiz eine Berufsbildung abgeschlossen und

gearbeitet. Ab Juli 2014 hat sie hierzulande jedoch weder eine Aus- oder

Weiterbildung absolviert noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die

Beschwerdeführerin studierte und arbeitete ab der zweiten Jahreshälfte des

Jahres 2014 in Deutschland und verblieb auch nach der Trennung von ihrem Mann

bis zur Scheidung im April 2021 in Deutschland. Durch die Übersiedlung nach

Deutschland ist ihre Verwurzelung und Integration in der Schweiz stark zu relativieren.

Nach einer derart langen Landesabwesenheit ist die Beziehung der

Beschwerdeführerin zur Schweiz nicht derart eng, dass von ihr nicht verlangt

werden könnte, in einem anderen Land, namentlich ihrem Heimatland, Chile, zu

leben. Dasselbe würde auch gelten, wenn davon ausgegangen würde, die

Beschwerdeführerin würde erst seit Anfang 2017 in Deutschland leben. Dem

Argument der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Aufenthaltsdauer in

der Schweiz fälschlicherweise unter- sowie die Aufenthaltsdauer in Deutschland

übergewichtet, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin anerkennt

selbst, dass der Aufenthalt in Deutschland die Integration in der Schweiz

relativiert. Ein persönlicher Härtefall ist jedenfalls auch dann nicht

auszumachen, wenn sie 13 Jahre in der Schweiz gelebt hätte. Dass sie

gemäss eigenen Angaben ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland inzwischen verwirkt

hat, ist ihr selbst zuzuschreiben, nachdem sie vom MISA ausdrücklich auf die

Fristen für eine allfällige Wiederzulassung hingewiesen wurde. Zwar leben ihre

Mutter, ihre beiden Schwestern und ihr Stiefvater in der Schweiz. Aufgrund

ihres Alters und ihres beruflichen Werdegangs bzw. ihrer Erwerbstätigkeiten im

Ausland ist die Beschwerdeführerin klarerweise nicht mehr auf die Wohnsitznahme

bei ihren Angehörigen in der Schweiz angewiesen. Die Beziehung zu diesen kann,

wenn auch distanzbedingt erschwert, im Rahmen von Aufenthalten, Ferienbesuchen

oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her aufrechterhalten

werden (vgl. BGE 144 1 91 E. 5.1; 143 1 21 E. 5.3; Urteil 2C_726/2021 vom 8.

Juni 2022 E. 4.7.1), nachdem die Beschwerdeführerin bereits in den

vergangenen Jahren in Deutschland gelebt hat. Der Beschwerdeführerin ist zwar

zuzustimmen, dass es in Chile im Gegensatz zum Aufenthalt im grenznahen

Deutschland schwieriger sein wird, die Beziehungen zu ihren Schwestern, der

Mutter und ihrem Stiefvater weiterhin zu pflegen. Doch auch dieser Umstand begründet

keinen persönlichen Härtefall. In ihrem Heimatland leben im Übrigen ihre

Grossmutter, ein Onkel und ihr Vater. Damit verfügt sie in ihrem Heimatland

nachweislich über soziale und familiäre Kontakte, auch wenn sie gemäss eigenen

Angaben keinen Kontakt zum Vater mehr pflegt, die Grossmutter aufgrund ihres

fortgeschrittenen Alters (86-jährig) nicht mehr in der Lage ist, die

Beschwerdeführerin bei der Reintegration zu unterstützen und der Onkel weit weg

von der Hauptstadt wohnt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie

insbesondere ihre prägenden Jugendjahre und die ersten Jahre als junge

Erwachsene in der Schweiz verbrachte, ist ebenfalls nicht derart zu gewichten,

dass von einem persönlichen Härtefall ausgegangen werden müsste. Im Übrigen stimmt

dieser Einwand insofern nicht, als dass die ersten Jahre die wohl prägendsten

Jahre für ein Kind sind. Sie verbrachte ihre prägendsten Jahre, bis sie

12-jährig war, in Chile.

3.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter,

die Vorinstanz habe die Integrationskriterien nur selektiv gewürdigt. Dem ist

zu widersprechen. Die Vorinstanz würdigte sehr wohl, dass sich die

Beschwerdeführerin wirtschaftlich integriert hat und auch weitere

Integrationskriterien erfüllt. Doch wie bereits erwähnt, reicht die Tatsache,

dass eine Ausländerin längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut

integriert hat, allein nicht aus, um einen Härtefall zu bejahen. Erforderlich

ist zudem, dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass von ihr

nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, namentlich ihrem

Herkunftsstaat, zu leben. Davon kann vorliegend keine Rede sein.

3.5 Die Beschwerdeführerin führte in

ihrer Stellungnahme ans MISA vom 22. April 2022 insbesondere selbst aus,

dass sie in Chile möglicherweise als Deutschlehrerin arbeiten könne

(pag. 164). Auch wenn diese Tätigkeit nicht mit den Anstellungen in der

Schweiz oder in Deutschland vergleichbar ist, geht sie selbst davon aus, im

Heimatland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Der blosse Umstand, dass

die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem

Heimatland allgemein üblich sind, stellt nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung regelmässig keine übermässige Härte dar, auch wenn diese Lebensumstände

weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz (Urteile des

Bundesgerichts 2C_693/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 3.2.4; 2C_1000/2012

vom 21. Februar 2013, E. 5.2.1). Die Beschwerdeführerin spricht ihre

heimatliche Sprache, verfügt über eine gute Ausbildung, kann Arbeitserfahrung

in der Schweiz und Deutschland vorweisen, weshalb es ihr möglich sein wird in

Chile – so wie einst auch in Deutschland – beruflich Fuss zu fassen und sich

eine neue Existenz aufzubauen. Gesundheitliche oder anderweitige Gründe, wonach

der Beschwerdeführerin eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland nicht

möglich sein soll, sind nicht ersichtlich. Gemessen am durchschnittlichen

Schicksal von Ausländern und Ausländerinnen sind ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen bei einer Ausreise offenkundig nicht in gesteigertem Masse

in Frage gestellt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1

VZAE sind nicht erfüllt.

4.1 Die zuständigen Behörden erlassen

nach Art. 64 Abs. 1 AIG eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn

eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht

besitzt (lit. a), eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen

nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b) oder einer Ausländerin oder einem

Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt

widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c).

4.2 Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG

berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration

der Ausländerinnen und Ausländer.

4.3 Die Beschwerdeführerin wurde in

Chile geboren und kam im Alter von 12 Jahren in die Schweiz. Nach 10.5 Jahren

Aufenthalt in der Schweiz siedelte sie nach Deutschland zu ihrem damaligen

Ehemann über, wo sie in der Folge eine Aufenthaltsberechtigung erlangt und ein

Studium begonnen und gearbeitet hat. In der Schweiz verfügt sie indes seit

Jahren über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin spricht

zwar Deutsch, war in der Schweiz erwerbstätig, bezog nie Sozialhilfe und hat

keine Schulden angehäuft. Doch sie hält sich seit mehreren Jahren unrechtmässig

in der Schweiz auf und ihre Beziehung zur Schweiz ist keineswegs derart eng,

dass von ihr die Ausreise nicht verlangt werden könnte. Es sind keine

unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr nach Chile ersichtlich. Die

Beschwerdeführerin spricht Spanisch und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten

ihres Heimatlandes vertraut, zumal sie dort die prägenden Kindheitsjahre

verbracht und die Primarschule absolviert hat. Dass sie sich stark mit Chile

verbunden fühlt, zeigt übrigens eindrücklich ihr selbst verfasstes und eingereichtes

Schreiben (pag. 129). Darin beschreibt sie bildhaft ihr Heimatland, ihren

südamerikanischen Charakter und sie spricht insbesondere von «für uns

Chilenen». Von einer starken Entwurzelung in der Heimat, von welcher die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift spricht, kann nicht ausgegangen

werden. Vielmehr muss von einem immer noch engen Bezug zum Heimatland

ausgegangen werden, insbesondere zumal sie sich im Jahr 2018 ferienhalber in

Chile aufhielt. Bei ihrer Grossmutter steht gemäss eigenen Angaben zumindest

vorübergehend eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung. In der Schweiz leben

ihre Mutter, ihre zwei Schwestern und ihr Stiefvater. Auch wenn die

Beschwerdeführerin zwei Arztberichte vom August 2022 und 16. September

2022 betreffend ihre Mutter einreicht, ist damit weder belegt, dass die Mutter

auf ihre Betreuung angewiesen wäre noch besteht damit, wie die

Beschwerdeführerin zurecht erkennt (pag. 191), kein besonderes Abhängigkeits-

oder Betreuungsverhältnis im Sinne von Art. 8 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Der

Beschwerdeführerin ist es als junge und gesunde Frau zumutbar und möglich, nach

Chile zurückzukehren, dort Fuss zu fassen, und sich mit der in der Schweiz und

Deutschland erworbenen Berufserfahrung eine neue Existenz aufzubauen. Die

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung verbunden mit der Wegweisung aus

der Schweiz erweist sich als verhältnismässig.

4.4 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet und ist abzuweisen. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu

bestätigen, wonach der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung im

Rahmen einer Wiederzulassung, gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen

Härtefall oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt werden kann. Die

Beschwerdeführerin wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft

des vorliegenden Entscheids zu verlassen.

5. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin wird weggewiesen

und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall

– bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu

verlassen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler

Auf eine gegen

das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

2C_502/2023 vom 25. September 2023 nicht ein.