VWBES.2022.353
Aufenthaltsbewilligung, Nichterteilung und Wegweisung
16. August 2023Deutsch16 min
Voraussetzungen abgewiesen, nachdem sich die Beschwerdeführerin gemäss Mutationsmeldung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
Nichterteilung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) wurde am [...] 1991 in [...] (Chile) geboren. Im Alter von
12 Jahren, am 28. Dezember 2003, reiste sie zusammen mit ihren beiden
Schwestern im Rahmen des Familiennachzuges zu ihrer heute im Kanton Aargau
niedergelassenen Mutter, geb. [...] 1967, in die Schweiz ein (pag. 12). Am
26. August 2004 wurde der Beschwerdeführerin zunächst eine Aufenthalts-
und am 16. September 2014 schliesslich eine Niederlassungsbewilligung
erteilt (pag. 13, 101).
2. Mit Strafbefehlen der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. September 2011
(pag. 69), 10. Juli 2013 (pag. 85) bzw. 30. Juni 2014 (pag. 87)
wurde die Beschwerdeführerin jeweils wegen fahrlässigen rechtswidrigen
Aufenthaltes zu Bussen von insgesamt CHF 650.00 verurteilt.
3. Mit Schreiben vom 14. Januar
2018 ersuchte der damals bevollmächtigte Stiefvater um Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und gab an, dass diese für
zwei Jahre, bis etwa Ende 2019, in Deutschland studieren werde (pag. 106).
Am 26. Januar 2018 ergänzte er telefonisch, dass die Beschwerdeführerin
seit ca. 2 Monaten in Deutschland lebe und sich in [...] abmelden werde
(pag.107). Die Beschwerdeführerin meldete sich persönlich rückwirkend per
31. Dezember 2016 nach [...] (DE) ab (pag. 150).
4. Mit Schreiben des Migrationsamts des
Kantons Solothurn (MISA) vom 22. Februar 2018 wurde das Gesuch um
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung mangels Erfüllens der
Voraussetzungen abgewiesen, nachdem sich die Beschwerdeführerin gemäss Mutationsmeldung
der Einwohnergemeinde [...] bereits seit Januar 2017 im Ausland aufgehalten
hatte. Gleichzeitig wurde sie auf die Möglichkeit einer Wiederzulassung innert
zwei Jahren nach der Ausreise hingewiesen (pag. 108 f.). Eine
beschwerdefähige Verfügung wurde trotz entsprechendem Hinweis nicht verlangt.
5. Am 25. April 2021 (Eingang beim
MISA am 10. Mai 2021) reichte die Beschwerdeführerin beim MISA das
Aufenthaltsgesuch «Nichterwerbstätige Drittstaaten» ein. Das Gesuch wurde ohne
Angabe eines Bewilligungszwecks (z.B. Studium / Ausbildung) und ohne die
hierfür erforderlichen Unterlagen (z.B. Immatrikulationsbestätigung)
eingereicht (pag. 120 f.).
6. Seitens der Beschwerdeführerin, ihres
Stiefvaters und Personen aus ihrer Firma, bei welcher sie erwerbstätig gewesen
war, folgten zahlreiche telefonische als auch schriftliche Nachfragen beim MISA
nach dem Stand des Verfahrens (pag. 125, 127, 132, 134, 136, 137).
7. Mit Schreiben vom 24. März 2022
zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Mandatsübernahme an und
ersuchte um Akteneinsicht (pag. 147).
8. Am 1. April 2022 gewährte das MISA
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Nichterteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (pag. 152 ff.).
9. Mit Schreiben vom 22. April 2022
nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Darin machte die Beschwerdeführerin
insbesondere geltend, es liege ein Härtefall vor (pag. 163 ff.).
10. Am 14. September 2022 verfügte
das MISA, der Beschwerdeführerin werde keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen
einer Wiederzulassung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall
oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt (pag. 180 ff.).
11. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin am 23. September 2022 frist- und formgerecht Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung der
Verfügung des MISA vom 14. September 2022 und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
12. Mit Verfügung vom 26. September 2022
erteilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
13. Mit Schreiben vom 28. September
2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen und Urkunden ein.
14. Mit Schreiben vom 17. Oktober
2022 liess sich das MISA vernehmen, beantragte die Abweisung der Beschwerde,
unter Kostenfolgen, und verwies für die Begründung auf seinen Entscheid vom
14. September 2022.
15. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 1
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der
Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur
war (Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz
nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (Art. 49 Abs. 1 lit. a VZAE).
2.2
Vorliegend ist unbestritten, dass
der frühere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz mindestens fünf
Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war. Unbestritten ist
aber auch, dass ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz länger als zwei Jahre
zurückliegt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin
damit die obengenannten Kriterien nicht erfüllt, wurde nicht angefochten, weshalb
nicht weiter darauf eingegangen wird.
3.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG kann zudem von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 – 29
AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder
wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder
des Gesuchstellers (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die
Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31
Abs. 1 VZAE). Bei der Zulassung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
(Härtefall) geht es um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung kein
Anspruch besteht (Urteil 2C_564/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.1 mit
Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die
Anerkennung eines Härtefalles. Die betroffene Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und
Existenzberechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
ausländischen Personen in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein muss, bzw.
die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit
schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles
müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die
Tatsache, dass ein Ausländer längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut
integriert hat, reicht allein nicht aus, um einen Härtefall zu bejahen.
Erforderlich ist zudem, dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist,
dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, namentlich
seinem Herkunftsstaat, zu leben (BGE 130 II 39, E. 3; BGE 124 II 110,
E. 2; BGE 119 Ib 33, E. 4c; Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 30 N 8 und N 2).
3.2
Umstritten ist die Aufenthaltsdauer
der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz geht von einem 10.5-jährigen Aufenthalt
aus, die Beschwerdeführerin von einem 13-jährigen. Tatsächlich kann anhand der
Akten nicht eruiert werden, wann genau die Beschwerdeführerin die Schweiz
verlassen hat und nach Deutschland gezogen ist. Die Beschwerdeführerin reiste
am 28. Dezember 2003 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer Mutter in die
Schweiz ein. Am 26. August 2004 wurde ihr zunächst eine Aufenthalts- und
am 16. September 2014 alsdann eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Aus
ihrem Lebenslauf (pag.118) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis am
30.
Juni 2014 bei der [...] AG, Schweiz, angestellt war. Dem
Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2014 lässt sich entnehmen, dass sie das
Unternehmen auf ihren Wunsch verlassen habe, um einem Studium nachzugehen
(pag. 115). In ihrem Begleitschreiben ans MISA vom 25. April 2021 gab
die Beschwerdeführerin an, ihren Mann, einen deutschen Staatsangehörigen, im
Jahr 2014 geheiratet zu haben (pag. 124). Der Stiefvater der
Beschwerdeführerin führte im Schreiben ans MISA vom 6. Mai 2021 aus, die
Beschwerdeführerin habe ihren Mann auf Geschäftsreisen kennengelernt, ihn
geheiratet und sei sodann zu ihm nach Deutschland gezogen (pag. 113). Ab dem
15.
März 2015 bis am 10. Februar 2016 war sie gemäss Lebenslauf bei
der [...] AG in Deutschland tätig (pag. 118). Bei der Einwohnergemeinde [...]
hat sie sich indes erst Ende Januar 2018 rückwirkend per 31. Dezember 2016
nach Deutschland abgemeldet. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die
Beschwerdeführerin in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2014 nach Deutschland
übersiedelte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Akten bzw.
die von ihr eingereichten Schreiben und Urkunden lassen denn auch nicht auf
einen späteren Wegzug schliessen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin – als
Wohnsitz gelte der Ort, betreffend welchem die betroffene Person die Absicht
des dauernden Aufenthaltes aufweise und ein Studium im Ausland führe damit
nicht zwingend zu einem Wohnsitzwechsel – kann nur bedingt gefolgt werden.
Unter den vorliegenden Umständen der Heirat eines deutschen Staatsangehörigen,
der Erwerbstätigkeit und des Studiums in Deutschland, muss davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bereits im Jahr 2014 nach
Dispositiv
Deutschland verlegen wollte und auch verlegt hat. Demnach ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin 10.5 Jahre in der Schweiz lebte, bevor sie für fast
sieben Jahre nach Deutschland ausreiste. Doch sogar wenn angenommen würde, die
Beschwerdeführerin sei erst mit ihrer formellen Abmeldung per 31. Dezember
2016 nach Deutschland weggezogen, würde sich – entgegen ihrer Ansicht – an der
Sache nichts ändern. Für die Begründung kann vollumfänglich auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3.3 Die Beschwerdeführerin hat zwar
während ihres Aufenthalts in der Schweiz eine Berufsbildung abgeschlossen und
gearbeitet. Ab Juli 2014 hat sie hierzulande jedoch weder eine Aus- oder
Weiterbildung absolviert noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die
Beschwerdeführerin studierte und arbeitete ab der zweiten Jahreshälfte des
Jahres 2014 in Deutschland und verblieb auch nach der Trennung von ihrem Mann
bis zur Scheidung im April 2021 in Deutschland. Durch die Übersiedlung nach
Deutschland ist ihre Verwurzelung und Integration in der Schweiz stark zu relativieren.
Nach einer derart langen Landesabwesenheit ist die Beziehung der
Beschwerdeführerin zur Schweiz nicht derart eng, dass von ihr nicht verlangt
werden könnte, in einem anderen Land, namentlich ihrem Heimatland, Chile, zu
leben. Dasselbe würde auch gelten, wenn davon ausgegangen würde, die
Beschwerdeführerin würde erst seit Anfang 2017 in Deutschland leben. Dem
Argument der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Aufenthaltsdauer in
der Schweiz fälschlicherweise unter- sowie die Aufenthaltsdauer in Deutschland
übergewichtet, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin anerkennt
selbst, dass der Aufenthalt in Deutschland die Integration in der Schweiz
relativiert. Ein persönlicher Härtefall ist jedenfalls auch dann nicht
auszumachen, wenn sie 13 Jahre in der Schweiz gelebt hätte. Dass sie
gemäss eigenen Angaben ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland inzwischen verwirkt
hat, ist ihr selbst zuzuschreiben, nachdem sie vom MISA ausdrücklich auf die
Fristen für eine allfällige Wiederzulassung hingewiesen wurde. Zwar leben ihre
Mutter, ihre beiden Schwestern und ihr Stiefvater in der Schweiz. Aufgrund
ihres Alters und ihres beruflichen Werdegangs bzw. ihrer Erwerbstätigkeiten im
Ausland ist die Beschwerdeführerin klarerweise nicht mehr auf die Wohnsitznahme
bei ihren Angehörigen in der Schweiz angewiesen. Die Beziehung zu diesen kann,
wenn auch distanzbedingt erschwert, im Rahmen von Aufenthalten, Ferienbesuchen
oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her aufrechterhalten
werden (vgl. BGE 144 1 91 E. 5.1; 143 1 21 E. 5.3; Urteil 2C_726/2021 vom 8.
Juni 2022 E. 4.7.1), nachdem die Beschwerdeführerin bereits in den
vergangenen Jahren in Deutschland gelebt hat. Der Beschwerdeführerin ist zwar
zuzustimmen, dass es in Chile im Gegensatz zum Aufenthalt im grenznahen
Deutschland schwieriger sein wird, die Beziehungen zu ihren Schwestern, der
Mutter und ihrem Stiefvater weiterhin zu pflegen. Doch auch dieser Umstand begründet
keinen persönlichen Härtefall. In ihrem Heimatland leben im Übrigen ihre
Grossmutter, ein Onkel und ihr Vater. Damit verfügt sie in ihrem Heimatland
nachweislich über soziale und familiäre Kontakte, auch wenn sie gemäss eigenen
Angaben keinen Kontakt zum Vater mehr pflegt, die Grossmutter aufgrund ihres
fortgeschrittenen Alters (86-jährig) nicht mehr in der Lage ist, die
Beschwerdeführerin bei der Reintegration zu unterstützen und der Onkel weit weg
von der Hauptstadt wohnt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie
insbesondere ihre prägenden Jugendjahre und die ersten Jahre als junge
Erwachsene in der Schweiz verbrachte, ist ebenfalls nicht derart zu gewichten,
dass von einem persönlichen Härtefall ausgegangen werden müsste. Im Übrigen stimmt
dieser Einwand insofern nicht, als dass die ersten Jahre die wohl prägendsten
Jahre für ein Kind sind. Sie verbrachte ihre prägendsten Jahre, bis sie
12-jährig war, in Chile.
3.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter,
die Vorinstanz habe die Integrationskriterien nur selektiv gewürdigt. Dem ist
zu widersprechen. Die Vorinstanz würdigte sehr wohl, dass sich die
Beschwerdeführerin wirtschaftlich integriert hat und auch weitere
Integrationskriterien erfüllt. Doch wie bereits erwähnt, reicht die Tatsache,
dass eine Ausländerin längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut
integriert hat, allein nicht aus, um einen Härtefall zu bejahen. Erforderlich
ist zudem, dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass von ihr
nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, namentlich ihrem
Herkunftsstaat, zu leben. Davon kann vorliegend keine Rede sein.
3.5 Die Beschwerdeführerin führte in
ihrer Stellungnahme ans MISA vom 22. April 2022 insbesondere selbst aus,
dass sie in Chile möglicherweise als Deutschlehrerin arbeiten könne
(pag. 164). Auch wenn diese Tätigkeit nicht mit den Anstellungen in der
Schweiz oder in Deutschland vergleichbar ist, geht sie selbst davon aus, im
Heimatland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Der blosse Umstand, dass
die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem
Heimatland allgemein üblich sind, stellt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung regelmässig keine übermässige Härte dar, auch wenn diese Lebensumstände
weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz (Urteile des
Bundesgerichts 2C_693/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 3.2.4; 2C_1000/2012
vom 21. Februar 2013, E. 5.2.1). Die Beschwerdeführerin spricht ihre
heimatliche Sprache, verfügt über eine gute Ausbildung, kann Arbeitserfahrung
in der Schweiz und Deutschland vorweisen, weshalb es ihr möglich sein wird in
Chile – so wie einst auch in Deutschland – beruflich Fuss zu fassen und sich
eine neue Existenz aufzubauen. Gesundheitliche oder anderweitige Gründe, wonach
der Beschwerdeführerin eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland nicht
möglich sein soll, sind nicht ersichtlich. Gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von Ausländern und Ausländerinnen sind ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen bei einer Ausreise offenkundig nicht in gesteigertem Masse
in Frage gestellt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1
VZAE sind nicht erfüllt.
4.1 Die zuständigen Behörden erlassen
nach Art. 64 Abs. 1 AIG eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn
eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht
besitzt (lit. a), eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen
nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b) oder einer Ausländerin oder einem
Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt
widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c).
4.2 Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG
berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration
der Ausländerinnen und Ausländer.
4.3 Die Beschwerdeführerin wurde in
Chile geboren und kam im Alter von 12 Jahren in die Schweiz. Nach 10.5 Jahren
Aufenthalt in der Schweiz siedelte sie nach Deutschland zu ihrem damaligen
Ehemann über, wo sie in der Folge eine Aufenthaltsberechtigung erlangt und ein
Studium begonnen und gearbeitet hat. In der Schweiz verfügt sie indes seit
Jahren über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin spricht
zwar Deutsch, war in der Schweiz erwerbstätig, bezog nie Sozialhilfe und hat
keine Schulden angehäuft. Doch sie hält sich seit mehreren Jahren unrechtmässig
in der Schweiz auf und ihre Beziehung zur Schweiz ist keineswegs derart eng,
dass von ihr die Ausreise nicht verlangt werden könnte. Es sind keine
unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr nach Chile ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin spricht Spanisch und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten
ihres Heimatlandes vertraut, zumal sie dort die prägenden Kindheitsjahre
verbracht und die Primarschule absolviert hat. Dass sie sich stark mit Chile
verbunden fühlt, zeigt übrigens eindrücklich ihr selbst verfasstes und eingereichtes
Schreiben (pag. 129). Darin beschreibt sie bildhaft ihr Heimatland, ihren
südamerikanischen Charakter und sie spricht insbesondere von «für uns
Chilenen». Von einer starken Entwurzelung in der Heimat, von welcher die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift spricht, kann nicht ausgegangen
werden. Vielmehr muss von einem immer noch engen Bezug zum Heimatland
ausgegangen werden, insbesondere zumal sie sich im Jahr 2018 ferienhalber in
Chile aufhielt. Bei ihrer Grossmutter steht gemäss eigenen Angaben zumindest
vorübergehend eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung. In der Schweiz leben
ihre Mutter, ihre zwei Schwestern und ihr Stiefvater. Auch wenn die
Beschwerdeführerin zwei Arztberichte vom August 2022 und 16. September
2022 betreffend ihre Mutter einreicht, ist damit weder belegt, dass die Mutter
auf ihre Betreuung angewiesen wäre noch besteht damit, wie die
Beschwerdeführerin zurecht erkennt (pag. 191), kein besonderes Abhängigkeits-
oder Betreuungsverhältnis im Sinne von Art. 8 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Der
Beschwerdeführerin ist es als junge und gesunde Frau zumutbar und möglich, nach
Chile zurückzukehren, dort Fuss zu fassen, und sich mit der in der Schweiz und
Deutschland erworbenen Berufserfahrung eine neue Existenz aufzubauen. Die
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung verbunden mit der Wegweisung aus
der Schweiz erweist sich als verhältnismässig.
4.4 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet und ist abzuweisen. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu
bestätigen, wonach der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen einer Wiederzulassung, gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt werden kann. Die
Beschwerdeführerin wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids zu verlassen.
5. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin wird weggewiesen
und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall
– bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu
verlassen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler
Auf eine gegen
das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
2C_502/2023 vom 25. September 2023 nicht ein.