VWBES.2022.354
Baubewilligung (Aufstockung und Anbau Wohn- und Geschäftshaus)
27. Februar 2023Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
Werkhofstrasse 65,
Rötihof,
4509
Solothurn,
2. Bau- und Werkkommission Erlinsbach,
Dorfplatz 1,
5015
Erlinsbach SO,
3. C.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Raima
Sherifoska,
6343
Rotkreuz
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
(Aufstockung und Anbau Wohn- und Geschäftshaus)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Eheleute C.___ sind Eigentümer
von Grundbuch Erlinsbach Nr. (…). Die Parzelle hält 10 a 73 m2 und liegt
in der Gewerbezone mit zugelassener Wohnnutzung. Das Wohn- und Gewerbehaus soll
aufgestockt und zu einer Autowerkstatt umgenutzt werden.
2. Nachbar A.___ erhob Einsprache. Die
Baukommission der Gemeinde wies die Einsprache ab und erteilte die Bewilligung.
A.___ erhob Verwaltungsbeschwerde. Das Bau- und Justizdepartement hiess die
Beschwerde am 4. März 2022 im Sinne der Erwägungen gut. Es wurde namentlich
befunden, der Energienachweis sei ungenügend. Die Baubewilligung wurde
aufgehoben; die Sache wurde zu neuem Entscheid an die kommunale Baubehörde
zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden der Bauherrschaft überbunden.
3. Dagegen erhob A.___
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Sache sei zur kompletten Beurteilung an das
Departement zurückzuweisen. Die kommunale Baubehörde habe die Sache wiederholt
nachlässig geprüft und sie verschleppt, was namentlich die
Umnutzungsbewilligung anbelange. Es sei ohne Umnutzungsbewilligung Handel
betrieben worden; dies auch auf der Nachbarparzelle Nr. […]. Eine Beurteilung,
ob der Betrieb störe, habe gefehlt. Das Departement habe die Massnahmen
anstelle der kommunalen Behörde anzuordnen. Beide nähmen ihre Funktion
unzureichend wahr. Die Zonenkonformität, die Immissionen seien vertieft
abzuklären. Die Gemeinde habe einen unbewilligten Autohandel toleriert. Es gehe
ihm nicht darum, dem Nachbarn zu schaden. Die Bauprofile seien während des
Verfahrens entfernt worden.
4. Das Departement beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die geplante Autowerkstatt weise nur eine Fläche von
80 Quadratmetern auf. Bei dieser Dimension sei die Zonenkonformität ohne
weiteres gegeben. Die Gemeinde Erlinsbach stellte denselben Antrag. Das
(südliche) Nachbargrundstück GB […] sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Diese
Parzelle werde durch die gemeindeeigenen technischen Betriebe genutzt.
5. Auch die Bauherrschaft liess Antrag
auf Abweisung stellen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das
Grundstück der Beschwerdegegner befinde sich in der Gewerbezone. Es gehe um
einen mässig störenden Gewerbebetrieb. Das Areal der Gemeinde weise keinen
Zusammenhang zu diesem Verfahren auf. Der Beschwerdeführer spioniere die
Beschwerdegegner aus und beschimpfe sie. Er wolle der Bauherrschaft aus
fremdenfeindlich motivierten Gründen schaden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
2.1
Zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder
einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,
VRG, BGS 124.11). Die Lehre unterscheidet Elemente der materiellen Beschwer,
die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen. Nebst der besonderen
Beziehung zur Streitsache sind dies: praktisches Interesse, eigenes Interesse,
unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Es wird vorausgesetzt, dass ein
Beschwerdeführer einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der
Rechtsmittelerhebung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die
tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang
des Verfahrens auch beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar
2001.
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2).
Eine bloss mittelbare Betroffenheit, zum Beispiel als passionierter
Naturschützer, reicht nicht aus. Das Vorbringen öffentlicher Interessen genügt
nicht. Ausschliesslich öffentliche Interessen können durch eine Privatperson – ohne
die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – nicht geltend gemacht
werden (BGE 123 II 376 E. 2; 125 I 7; zum Ganzen: Alain Griffel [Hrsg.]:
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N
13.
und 21 zu § 21 ZH-VRG; Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N 21 zu Art. 89 BGG; Ruth Herzog
/ Michael Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
des Kantons Bern, Bern 2020, N 12 f. zu Art. 65 BE-VRPG; René Wiederkehr /
Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 413 ff.;
Urteile des Bundesgerichts 1C_566/2017 und 1C_593/2020).
2.2
Der Beschwerdeführer ist (nordöstlicher)
Nachbar, Eigentümer der in der jenseits der Strasse in der Wohnzone 2 gelegenen
Parzelle Nr. […] und damit grundsätzlich legitimiert. Indessen liegt noch gar keine
Bewilligung vor, die er anfechten könnte. Die Sache wurde vielmehr an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Der Bauentscheid steht noch aus. Es besteht somit kein
aktuelles, praktisches Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
2.3
Der Beschwerdeführer war, wie er
schreibt, lange Zeit Mitglied der kommunalen Baukommission. Nach § 14 der
Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) besteht eine Anzeigepflicht. Jedes
Baukommissionsmitglied ist gewissermassen «Baupolizist». Mit dem Wegfall der
Mitgliedschaft ist diese Pflicht des Beschwerdeführers indessen entfallen. Der
Beschwerdeführer braucht sich um die Arbeit der Kommission nicht mehr zu
kümmern. Das Verwaltungsgericht ist keine Aufsichtsbehörde. Die
Aufsichtsfunktion kommt dem Departement bzw. dem Regierungsrat zu (§ 152 Abs. 2
des Planungs- und Baugesetzes, PGB, BGS 711.1; §§ 206 ff. des Gemeindegesetzes,
GG, BGS 131.1). Auf die diesbezüglichen Rügen ist nicht einzugehen. Ebenso
wenig bildet der Nachbarschaftsstreit Gegenstand dieses Verfahrens.
4.
Auf die Beschwerde ist somit in
Ermangelung von Aufsichtsfunktionen des Gerichts und eines aktuellen
praktischen Interesses des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer
hat den Beschwerdegegnern C.___ bei diesem Verfahrensausgang eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Die eingereichten Honorarnoten (für insgesamt
sechs Stunden Arbeit) erscheinen als angemessen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat den
Beschwerdegegnern C.___ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1’996.75
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_159/2023 vom
21. April 2023 nicht ein.
Verfahrensnummer:
VWBES.2022.354
Teilnehmer
Publikation: Ja
Publikation: Nein
SOG: Ja
Müller
Thomann
Frey
Schaad
x
Hauptrechtsgebiet
Unterrechtsgebiet
Stichwort
Verwaltungsrecht
-
verfahren
Zivilrecht
Strafrecht
Gesetz (Abkürzung)
Art./§
Zusatz (z.B. bis)
Absatz
Ziffer
litera
VRG
12
PBG
152
2
Regeste: