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Entscheid

VWBES.2022.354

Baubewilligung (Aufstockung und Anbau Wohn- und Geschäftshaus)

27. Februar 2023Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau- und Justizdepartement,

Werkhofstrasse 65,

Rötihof,

4509

Solothurn,

2. Bau- und Werkkommission Erlinsbach,

Dorfplatz 1,

5015

Erlinsbach SO,

3. C.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Raima

Sherifoska,

6343

Rotkreuz

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

(Aufstockung und Anbau Wohn- und Geschäftshaus)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Eheleute C.___ sind Eigentümer

von Grundbuch Erlinsbach Nr. (…). Die Parzelle hält 10 a 73 m2 und liegt

in der Gewerbezone mit zugelassener Wohnnutzung. Das Wohn- und Gewerbehaus soll

aufgestockt und zu einer Autowerkstatt umgenutzt werden.

2. Nachbar A.___ erhob Einsprache. Die

Baukommission der Gemeinde wies die Einsprache ab und erteilte die Bewilligung.

A.___ erhob Verwaltungsbeschwerde. Das Bau- und Justizdepartement hiess die

Beschwerde am 4. März 2022 im Sinne der Erwägungen gut. Es wurde namentlich

befunden, der Energienachweis sei ungenügend. Die Baubewilligung wurde

aufgehoben; die Sache wurde zu neuem Entscheid an die kommunale Baubehörde

zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden der Bauherrschaft überbunden.

3. Dagegen erhob A.___

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Sache sei zur kompletten Beurteilung an das

Departement zurückzuweisen. Die kommunale Baubehörde habe die Sache wiederholt

nachlässig geprüft und sie verschleppt, was namentlich die

Umnutzungsbewilligung anbelange. Es sei ohne Umnutzungsbewilligung Handel

betrieben worden; dies auch auf der Nachbarparzelle Nr. […]. Eine Beurteilung,

ob der Betrieb störe, habe gefehlt. Das Departement habe die Massnahmen

anstelle der kommunalen Behörde anzuordnen. Beide nähmen ihre Funktion

unzureichend wahr. Die Zonenkonformität, die Immissionen seien vertieft

abzuklären. Die Gemeinde habe einen unbewilligten Autohandel toleriert. Es gehe

ihm nicht darum, dem Nachbarn zu schaden. Die Bauprofile seien während des

Verfahrens entfernt worden.

4. Das Departement beantragte, die

Beschwerde sei abzuweisen. Die geplante Autowerkstatt weise nur eine Fläche von

80 Quadratmetern auf. Bei dieser Dimension sei die Zonenkonformität ohne

weiteres gegeben. Die Gemeinde Erlinsbach stellte denselben Antrag. Das

(südliche) Nachbargrundstück GB […] sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Diese

Parzelle werde durch die gemeindeeigenen technischen Betriebe genutzt.

5. Auch die Bauherrschaft liess Antrag

auf Abweisung stellen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das

Grundstück der Beschwerdegegner befinde sich in der Gewerbezone. Es gehe um

einen mässig störenden Gewerbebetrieb. Das Areal der Gemeinde weise keinen

Zusammenhang zu diesem Verfahren auf. Der Beschwerdeführer spioniere die

Beschwerdegegner aus und beschimpfe sie. Er wolle der Bauherrschaft aus

fremdenfeindlich motivierten Gründen schaden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

2.1

Zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder

einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes,

VRG, BGS 124.11). Die Lehre unterscheidet Elemente der materiellen Beschwer,

die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen. Nebst der besonderen

Beziehung zur Streitsache sind dies: praktisches Interesse, eigenes Interesse,

unmittel­bares Interesse, aktuelles Interesse. Es wird vorausgesetzt, dass ein

Beschwerdeführer einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der

Rechtsmittelerhebung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die

tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang

des Verfahrens auch beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar

2001.

zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2).

Eine bloss mittelbare Betroffenheit, zum Beispiel als passionierter

Naturschützer, reicht nicht aus. Das Vorbringen öffentlicher Interessen genügt

nicht. Ausschliesslich öffentliche Interessen können durch eine Privatperson – ohne

die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – nicht geltend gemacht

werden (BGE 123 II 376 E. 2; 125 I 7; zum Ganzen: Alain Griffel [Hrsg.]:

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N

13.

und 21 zu § 21 ZH-VRG; Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler: Basler

Kommentar, Bundes­gerichtsgesetz, Basel 2018, N 21 zu Art. 89 BGG; Ruth Herzog

/ Michael Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

des Kantons Bern, Bern 2020, N 12 f. zu Art. 65 BE-VRPG; René Wiederkehr /

Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 413 ff.;

Urteile des Bundesgerichts 1C_566/2017 und 1C_593/2020).

2.2

Der Beschwerdeführer ist (nordöstlicher)

Nachbar, Eigentümer der in der jenseits der Strasse in der Wohnzone 2 gelegenen

Parzelle Nr. […] und damit grundsätzlich legitimiert. Indessen liegt noch gar keine

Bewilligung vor, die er anfechten könnte. Die Sache wurde vielmehr an die Vorinstanz

zurückgewiesen. Der Bauentscheid steht noch aus. Es besteht somit kein

aktuelles, praktisches Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde.

2.3

Der Beschwerdeführer war, wie er

schreibt, lange Zeit Mitglied der kommunalen Baukommission. Nach § 14 der

Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) besteht eine Anzeigepflicht. Jedes

Baukommissionsmitglied ist gewissermassen «Baupolizist». Mit dem Wegfall der

Mitgliedschaft ist diese Pflicht des Beschwerdeführers indessen entfallen. Der

Beschwerdeführer braucht sich um die Arbeit der Kommission nicht mehr zu

kümmern. Das Verwaltungsgericht ist keine Aufsichtsbehörde. Die

Aufsichtsfunktion kommt dem Departement bzw. dem Regierungsrat zu (§ 152 Abs. 2

des Planungs- und Baugesetzes, PGB, BGS 711.1; §§ 206 ff. des Gemeindegesetzes,

GG, BGS 131.1). Auf die diesbezüglichen Rügen ist nicht einzugehen. Ebenso

wenig bildet der Nachbarschaftsstreit Gegenstand dieses Verfahrens.

4.

Auf die Beschwerde ist somit in

Ermangelung von Aufsichtsfunktionen des Gerichts und eines aktuellen

praktischen Interesses des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer

hat den Beschwerdegegnern C.___ bei diesem Verfahrensausgang eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Die eingereichten Honorarnoten (für insgesamt

sechs Stunden Arbeit) erscheinen als angemessen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat den

Beschwerdegegnern C.___ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1’996.75

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_159/2023 vom

21. April 2023 nicht ein.

Verfahrensnummer:

VWBES.2022.354

Teilnehmer

Publikation: Ja

Publikation: Nein

SOG: Ja

Müller

Thomann

Frey

Schaad

x

Hauptrechtsgebiet

Unterrechtsgebiet

Stichwort

Verwaltungsrecht

-

verfahren

Zivilrecht

Strafrecht

Gesetz (Abkürzung)

Art./§

Zusatz (z.B. bis)

Absatz

Ziffer

litera

VRG

12

PBG

152

2

Regeste: