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Entscheid

VWBES.2022.359

Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat / Wegweisung

20. Oktober 2022Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Oktober 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

3.

C.___

alle vertreten durch

Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsgesuch

zur Vorbereitung der Heirat / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und ihre beiden Töchter reisten

am 23. Juni 2022 mit einem bis zum 22. August 2022 gültigen

Schengenvisum in die Schweiz ein.

2. Am 17. August 2022 sprach A.___

beim Migrationsamt vor und ersuchte um Verlängerung ihres Aufenthalts zwecks

Vorbereitung der Ehe mit D.___.

3. Mit Brief vom 19. September 2022

wies das Migrationsamt A.___ darauf hin, dass Ausländerinnen und Ausländer, die

für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist seien und die

nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen

würden, den Entscheid im Ausland abzuwarten hätten (Art. 17 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Zwar könne die kantonale

Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, wenn die

Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien (Art. 17 Abs. 2 AIG). Im

gegenwärtigen Zeitpunkt könne jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob

die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien, weshalb diese

Bestimmung nicht zur Anwendung kommen könne. A.___ und ihre Töchter hätten den

Entscheid deshalb im Ausland abzuwarten und die Schweiz sowie den Schengenraum

bis spätestens am 5. Oktober 2022 zu verlassen.

4. Gegen diesen Brief erhoben A.___ und

ihre beiden Töchter B.___ und C.___ (nachfolgend Beschwerdeführerinnen

genannt), alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde an das

Verwaltungsgericht.

5. Mit Schreiben vom 28. September

2022 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass es sich beim Brief des

Migrationsamts nicht um eine anfechtbare Verfügung handle. Falls er einen

förmlichen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts wünsche, habe er

dies bis zum 10. Oktober 2022 mitzuteilen.

6. Am 29. September 2022 ersuchte

der Rechtsvertreter um Erlass eines förmlichen Entscheids, woraufhin die

Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert

wurden.

7. Der Kostenvorschuss wurde am

11. Oktober 2022 geleistet.

Erwägungen

II.

1.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist

legitimiert, wer durch eine Verfügung

oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11).

Die Verfügung ist ein individueller, an

den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete

verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in

verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Felix Uhlmann in: Bernhard

Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 5 VwVG N 20).

Die Abgrenzung zwischen informellem Verwaltungshandeln und einer Verfügung kann

mitunter schwierig sein. Entscheidend ist, dass das Handlungsziel der Behörden

die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der

Rechtsstellung des Betroffenen sein muss, damit eine Verfügung vorliegt (Urteil

des Bundesverwaltungsgerichts A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.6.3).

Keine Rechtswirkungen in diesem Sinne erzeugen staatliche Informationen wie

amtliche Berichte, Empfehlungen, Warnungen, Auskünfte oder andere Realakte. Sie

sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet, nicht auf Rechtswirkungen (Felix

Uhlmann, a.a.O., Art. 5 VwVG N 97).

2.

Der Brief vom 19. September

2022, den die Beschwerdeführerinnen vorliegend anzufechten versuchen, wurde

durch eine nicht verfügungsberechtigte Sachbearbeiterin des Migrationsamts

erlassen und nicht durch das Departement des Innern. Er ist weder als Verfügung

bezeichnet, noch enthält er eine Rechtsmittelbelehrung. Auch wenn er den

Beschwerdeführerinnen eine Ausreisefrist setzt, informiert er sie doch

lediglich über die Gesetzeslage, wonach sie zurzeit über keinen

Anwesenheitstitel verfügen und somit nach der Regelung von Art. 17 Abs. 1 AIG

das Verfahren im Ausland abzuwarten haben. Dieser Brief vermag keinerlei

Rechtswirkung zu entfalten, sondern ist auf einen tatsächlichen Erfolg

ausgerichtet. Es handelt sich um keine vollstreckbare Wegweisungsverfügung und

die Beschwerdeführerinnen haben kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.

Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang hat A.___ die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf

CHF 500.00 festzusetzen sind. Da der Kostenvorschuss bezahlt wurde und

auch keine entsprechenden Belege eingereicht wurden, ist auf das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. Wegen Aussichtslosigkeit wäre es

ohnehin abzuweisen gewesen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Auf das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird nicht eingetreten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann