VWBES.2022.359
Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat / Wegweisung
20. Oktober 2022Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Oktober 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
3.
C.___
alle vertreten durch
Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsgesuch
zur Vorbereitung der Heirat / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und ihre beiden Töchter reisten
am 23. Juni 2022 mit einem bis zum 22. August 2022 gültigen
Schengenvisum in die Schweiz ein.
2. Am 17. August 2022 sprach A.___
beim Migrationsamt vor und ersuchte um Verlängerung ihres Aufenthalts zwecks
Vorbereitung der Ehe mit D.___.
3. Mit Brief vom 19. September 2022
wies das Migrationsamt A.___ darauf hin, dass Ausländerinnen und Ausländer, die
für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist seien und die
nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen
würden, den Entscheid im Ausland abzuwarten hätten (Art. 17 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Zwar könne die kantonale
Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, wenn die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien (Art. 17 Abs. 2 AIG). Im
gegenwärtigen Zeitpunkt könne jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob
die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien, weshalb diese
Bestimmung nicht zur Anwendung kommen könne. A.___ und ihre Töchter hätten den
Entscheid deshalb im Ausland abzuwarten und die Schweiz sowie den Schengenraum
bis spätestens am 5. Oktober 2022 zu verlassen.
4. Gegen diesen Brief erhoben A.___ und
ihre beiden Töchter B.___ und C.___ (nachfolgend Beschwerdeführerinnen
genannt), alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde an das
Verwaltungsgericht.
5. Mit Schreiben vom 28. September
2022 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass es sich beim Brief des
Migrationsamts nicht um eine anfechtbare Verfügung handle. Falls er einen
förmlichen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts wünsche, habe er
dies bis zum 10. Oktober 2022 mitzuteilen.
6. Am 29. September 2022 ersuchte
der Rechtsvertreter um Erlass eines förmlichen Entscheids, woraufhin die
Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert
wurden.
7. Der Kostenvorschuss wurde am
11. Oktober 2022 geleistet.
Erwägungen
II.
1.
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
legitimiert, wer durch eine Verfügung
oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11).
Die Verfügung ist ein individueller, an
den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete
verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in
verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Felix Uhlmann in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 5 VwVG N 20).
Die Abgrenzung zwischen informellem Verwaltungshandeln und einer Verfügung kann
mitunter schwierig sein. Entscheidend ist, dass das Handlungsziel der Behörden
die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der
Rechtsstellung des Betroffenen sein muss, damit eine Verfügung vorliegt (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.6.3).
Keine Rechtswirkungen in diesem Sinne erzeugen staatliche Informationen wie
amtliche Berichte, Empfehlungen, Warnungen, Auskünfte oder andere Realakte. Sie
sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet, nicht auf Rechtswirkungen (Felix
Uhlmann, a.a.O., Art. 5 VwVG N 97).
2.
Der Brief vom 19. September
2022, den die Beschwerdeführerinnen vorliegend anzufechten versuchen, wurde
durch eine nicht verfügungsberechtigte Sachbearbeiterin des Migrationsamts
erlassen und nicht durch das Departement des Innern. Er ist weder als Verfügung
bezeichnet, noch enthält er eine Rechtsmittelbelehrung. Auch wenn er den
Beschwerdeführerinnen eine Ausreisefrist setzt, informiert er sie doch
lediglich über die Gesetzeslage, wonach sie zurzeit über keinen
Anwesenheitstitel verfügen und somit nach der Regelung von Art. 17 Abs. 1 AIG
das Verfahren im Ausland abzuwarten haben. Dieser Brief vermag keinerlei
Rechtswirkung zu entfalten, sondern ist auf einen tatsächlichen Erfolg
ausgerichtet. Es handelt sich um keine vollstreckbare Wegweisungsverfügung und
die Beschwerdeführerinnen haben kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.
Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf
CHF 500.00 festzusetzen sind. Da der Kostenvorschuss bezahlt wurde und
auch keine entsprechenden Belege eingereicht wurden, ist auf das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. Wegen Aussichtslosigkeit wäre es
ohnehin abzuweisen gewesen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Auf das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird nicht eingetreten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann