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Entscheid

VWBES.2022.36

Rückstufung

26. September 2022Deutsch22 min

die Schweiz ein (AS 1 ff.). Am 19. August 1996 wurde ihr erstmals eine Niederlassungsbewilligung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, , vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Rückstufung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geb. [...] 1965 in der Türkei, verheiratete sich am [...]

1985 mit dem Landsmann B.___ und reiste am 3. August 1986 zu ihrem Ehemann in

die Schweiz ein (AS 1 ff.). Am 19. August 1996 wurde ihr erstmals eine Niederlassungsbewilligung

erteilt (AS 4). Die Kontrollfrist ihrer Niederlassungsbewilligung wurde

letztmals am 9. Juli 2015 bis 31. Juli 2020 verlängert (AS 84). Der am [...]

2020 geschiedenen Ehe entstammen die Kinder C.___ (geb. [...] 1988) und D.___,

geb. […] 1990 (AS 173).

2. Am 13. Mai 2020 ersuchte die

Beschwerdeführerin um Verlängerung der Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung. Auf dem entsprechenden Formular gab sie an, nicht

erwerbstätig zu sein (AS 88 f.). Das Migrationsamt (MISA) tätigte in der Folge

diverse Abklärungen (Betreibungsregisterauskunft, Strafregisterauszug, Anfrage

Sozialhilfe, etc.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 liess die Beschwerdeführerin

durch Rechtsanwalt Jürg Walker zu ihrer finanziellen und beruflichen Situation

Stellung nehmen (AS 168 ff.)

3. Am 11. August 2021 wurde der

Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz resp. Rückstufung

gewährt (AS 174 ff.). Mit Schreiben vom 26. September 2021 nahm Rechtsanwalt Jürg

Walker namens der Beschwerdeführerin Stellung und beantragte, von einem

Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen (AS 210 ff.). Mit weiteren

Schreiben vom 22. und 25. Oktober 2021, 5., 15. und 25. November 2021 und vom 7.

und 16. Dezember 2021 reichte Rechtsanwalt Walker zusätzliche Unterlagen

nach (AS 233 f., 238 f., 241 f., 244 f., 250, 252 f., 259).

4. Am 3. Januar 2022 erliess das

Departement des Innern (DdI), vertreten durch das MISA folgende Verfügung (die

Ziff. 4 bis 6 betreffen die Kosten und Entschädigung und werden hier nicht

aufgeführt):

1. Die Niederlassungsbewilligung von A.___

wird infolge Nichterfüllens der Integ­rationskriterien (Teilnahme am

Wirtschaftsleben, Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der

Sprachkompetenzen) widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer

Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt.

2. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ ihr Arbeitspensum umgehend erhöht

bzw. eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Erwerbstätigkeit aufnimmt, um so

ihren Lebensunterhalt inskünftig ohne Sozialhilfe zu bestreiten, keine weiteren

Schulden anhäuft bzw. die vorhandenen Schulden abbaut und nicht (mehr)

straffällig wird. Des Weiteren hat A.___ anlässlich der nächsten Prüfung der

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Sprachnachweis mindestens auf dem

Referenzniveau A1 vorzulegen, welcher den allgemein anerkannten

Qualitätsstandards für Sprachentests entspricht.

3. Dieser Entscheid wird dem

Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet.

5. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 17.

Januar 2022 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 3.

Januar 2022 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdeführerin sei nicht in dem

Sinn zurückzustufen, dass ihre Niederlassungsbewilligung durch eine

Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird.

3. Die Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei um weitere 5 Jahre zu

verlängern.

4. Der Beschwerde sei in Bezug auf die

Rückstufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

5. Das Migrationsamt sei anzuweisen, den

Ausländerausweis der Beschwerdeführerin unverzüglich zu verlängern.

6. Dem Unterzeichnenden sei eine

angemessene Frist anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.

7. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den

Unterzeichnenden zu gewähren.

8. Unter Kosten-und Entschädigungsfolge.

6. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und A.___ die

unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand durch

Rechtsanwalt Walker gewährt.

Am 22. April 2022 reichte Rechtsanwalt

Walker eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.

7. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022

beantragte das Migrationsamt namens des DdI die Abweisung der Beschwerde. Auf

eine Vernehmlassung wurde verzichtet. Am 2. Juni 2022 ging eine Kopie eines

Schreibens des Migrationsamtes an Rechtsanwalt Walker ein, in dem auf das

Rechtsbegehren Ziff. 5 Bezug genommen wurde.

8. Mit Eingabe vom 8. Juni und 14. Juli 2022

reichte Rechtsanwalt Walker weitere Unterlagen ein.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das MISA begründet die Rückstufung im

Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin sei im Register des Betreibungsamtes

Thal-Gäu (Stand: 12. Oktober 2021) mit 15 Verlustscheinen im Umfang von CHF 66'220.45

verzeichnet gewesen (die im vorherigen Auszug noch verzeichnete Betreibung im

Umfang von CHF 2'538.20 ist als Erloschen verzeichnet). Die Sozialregion

Thal-Gäu habe überdies bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Mai

2012.

vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen gewesen und dabei ein

Negativsaldo von CHF 213'532.45 entstanden sei. Auf Nachfrage habe die

Sozialregion Thal-Gäu am 13. Oktober 2021 mitgeteilt, die Beschwerdeführerin

sei mit Sozialhilfeleistungen im Gesamtumfang von CHF 246'939.95

unterstützt worden, wobei die Unterstützung andauere. Weiter führte das MISA

aus, die Beschwerdeführerin sei während ihres Aufenthaltes in der Schweiz –

soweit aus den Akten ersichtlich – wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu

einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden. Schliesslich habe die Tochter

der Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 29. Januar 2021

mitgeteilt, ihre Mutter spreche nicht so gut Deutsch, weshalb der Anruf durch

sie erfolge.

Die Beschwerdeführerin werde seit

nunmehr über neun Jahren vollumfänglich sozialhilferechtlich unterstützt. Die

im erwähnten Zeitraum bezogenen Sozialhilfeleistungen gälten nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres als erheblich und dauerhaft.

Es könne auch nicht damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin

inskünftig selber für ihren Lebensunterhalt werde aufkommen können. Auch wenn

die Beschwerdeführerin jetzt unter Druck des vorliegenden Verfahrens eine

Anstellung mit einem Arbeitspensum von 5-10 Stunden pro Woche habe antreten

können, habe sie ihre Arbeitsfähigkeit während den letzten neun Jahren nicht

vollumfänglich ausgeschöpft. Überdies habe sie sich bis heute nicht ernsthaft

um eine Anstellung bemüht. Auch ihre Schuldensituation habe sie in den letzten drei

Jahren seit der Einführung des AIG nicht ernsthaft und wesentlich verändern

können. Schliesslich befinde sich in den Akten kein anerkannter Sprachnachweis,

wonach sie über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen würde, zumal die

ungenügenden Sprachkenntnisse anlässlich eines Telefongesprächs bestätigt

worden seien. Es bestehe ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend

gewichtiges Integrationsdefizit, welches auch den Widerruf der altrechtlich

erteilten Niederlassungsbewilligung gestatten würde. Die Integrationskriterien der

Teilnahme am Wirtschaftsleben, der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung und der Sprachkompetenzen seien daher offensichtlich nicht erfüllt.

Dem erheblichen öffentlichen Interesse

an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin sei ihr privates

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Dabei sei zu

berücksichtigen, dass die Integration der Beschwerdeführerin in die

schweizerische Gesellschaft nicht annähernd der langen Aufenthaltsdauer von

rund 35 Jahren entspreche. Es seien darüber hinaus auch keine unüberwindbaren

Hindernisse für eine Rückkehr in die Türkei ersichtlich. Zu ihren Gunsten

spreche indessen neben der langen Aufenthaltsdauer, dass sie, wenn auch

reichlich spät, nun zumindest eine Anstellung mit einem Arbeitspensum von 5 - 10

Stunden pro Woche angetreten habe. Ferner könne ihr zu Gute gehalten werden,

dass der letzte Verlustschein aus dem Jahr 2017 datiere und keine neuen Betreibungen

eingeleitet worden seien. Überdies stelle sie die Ablösung von der Sozialhilfe

bzw. die Reduzierung des Unterstützungsumfangs in Aussicht. In Anbetracht dieser

Umstände überwögen daher aktuell die persönlichen Interessen der

Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz ganz knapp die öffentlichen

Interessen an der Beendigung ihres Aufenthalts. Eine Wegweisung aus der Schweiz

zum gegenwärtigen Zeitpunkt erweise sich daher (noch) nicht als

verhältnismässig. Hingegen erweise es sich als verhältnismässig, die Niederlassungsbewilligung

aufgrund der erheblichen Integrationsdefizite zu widerrufen und diese durch

eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Eine blosse Verwarnung hätte

demgegenüber nicht die erforderliche Wirkung.

3.

Dagegen lässt die Beschwerdeführerin

vorbringen, die von ihr bezogene Sozialhilfe sei gegenüber früher erheblich

reduziert worden. Zunächst seien ihre Tochter und deren Kind bei ihr

eingezogen, nun wohne der Sohn an deren Stelle dort. Weiter sei eine neue

IV-Anmeldung erfolgt. Sollte der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente

zugesprochen werden, könnte sie sich von der Sozialhilfe ablösen. Es sei

deshalb fraglich, ob man wirklich von einer dauernden und erheblichen

Sozialhilfeabhängigkeit sprechen könne. Aus gesundheitlichen Gründen arbeite

sie nur in einem bescheidenen Pensum. Immerhin habe sie nun aber zwei

Arbeitsstellen antreten können, dies entgegen der Empfehlung des Hausarztes. Das

Bundesgericht habe klar festgehalten, dass nicht auf die Ereignisse abgestellt

werden könnte, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 1. Januar

2019.

stattgefunden hätten. Die Rückstufung müsse sich also im Wesentlichen auf

Sachverhalte abstützen, die nach dem 1. Januar 2019 eingetreten seien oder die

nach diesem Datum weiterdauerten. Das Migrationsamt halte sich nicht an diese

Regelung, sondern ordne die Rückstufung vor allem aufgrund von Ereignissen an,

die vor dem 1. Januar 2019 eingetreten seien. Die Sozialhilfeabhängigkeit

dauere vorliegend nicht in einem erheblichen Ausmass an, weil die

Beschwerdeführerin dabei sei, sich von der Sozialhilfe abzulösen.

Schliesslich sei das Vertrauen der

betreffenden Personen in die Kontinuität der Rechtsanwendung zu schützen. Wer

sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhalte, müsse nicht damit

rechnen, dass der Sozialhilfebezug, der bisher nachsichtig beurteilt worden

sei, plötzlich zu einer Rückstufung führen solle. Die Beschwerdeführerin habe

sich zum Bezug von Sozialhilfe anmelden müssen, weil ihre Invalidenrente

aufgehoben worden sei. Die Aufhebung sei aufgrund einer neuen Einschätzung

ihres Gesundheitszustands erfolgt und nicht etwa, weil sich dieser plötzlich

gebessert hätte. Es treffe auch nicht zu, dass sich die Beschwerdeführerin

nicht um Stellen bemüht hätte. Dass sie die bestehenden Schulden nicht habe

abbauen können, liege daran, dass die Sozialhilfe nicht für aufgelaufene

Schulden aufkomme. Zudem gingen diese samt und sonders auf den geschiedenen

Ehemann zurück. Ferner seien ihre Sprachkenntnisse bis anhin nie geprüft worden.

Das Migrationsamt könne daher – trotz der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen

Gesetzesänderung – nicht nach rund 36 Jahren nachträglich die Vorlage eines

Sprachzertifikats verlangen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdeführerin in der Türkei über kein Auffangnetz verfüge.

4.

Eine Niederlassungsbewilligung kann

widerrufen und durch eine Aufenthalts­bewilligung ersetzt werden, wenn die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration,

Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Die entsprechende

Regelung steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Als Integrationskriterien

gelten nach Art. 58a AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die

Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisieren die Inte­grationskriterien

und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung

oder mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden

(Abs. 1). Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten,

welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer

die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in

der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichteinhaltung nach sich

zieht (Abs. 2).

Mit der Rückstufung haben die

Ausländerbehörden die Möglichkeit erhalten, situationsgerechter und

differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und

unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nicht (mehr)

gegeben sind. Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Es soll mit

ihr erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert

und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes

Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu

tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE). Die Rückstufung ist unter

anderem dann angezeigt, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (z.B.

die dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit gemäss lit. c) erfüllt

ist, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sich jedoch

als unverhältnismässig erweisen würden (Urteil 2C_181/2022 vom E. 5.2 f. mit

Hinweisen; BGE 148 II 1 E. 2.3.1).

Die Rückstufung ist gestützt auf den

Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn

von Art. 58a AIG besteht. Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten

Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und

Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des

Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend

gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichendes

öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter

Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen)

Recht (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 4.2 f. mit

Hinweisen).

Die Migrationsbehörden haben ihr

Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und auf nach dem 1. Januar 2019

fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie

haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung

Rechnung zu tragen. Sie dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene

Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der

bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des

Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss, wie

jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit,

Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was

jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt

sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine

Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit

jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als

eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss

sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Urteil

2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 4.4 f.; BGE 148 II 1 E. 2.6 und 5.3; Urteil

2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.4 f.).

5.1

Die Beschwerdeführerin wurde am 9.

Dezember 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt vollziehbar bei einer

Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 123). Diese (einzige) strafrechtliche

Verurteilung würde den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifelsohne

nicht rechtfertigen, zumal sie ohnehin vor dem 1. Januar 2019 datiert.

5.2

Die Beschwerdeführerin ist im Register

des Betreibungsamtes Thal-Gäu (Stand: 12. Oktober 2021) mit 15

Verlustscheinen im Umfang von CHF 66'220.45 verzeichnet (die im vorherigen

Auszug noch verzeichnete Betreibung im Umfang von CHF 2'538.20 ist als

Erloschen verzeichnet). Sie hat damit erhebliche Schulden angehäuft. Zu

berücksichtigen ist aber auch diesbezüglich, dass diese Schuldenwirtschaft unbestrittenermassen

auf die Jahre vor dem 1. Januar 2019 zurückzuführen ist. Seither wurden keine

neuen Schulden mehr angehäuft. Damit fehlt es auch hinsichtlich der

Schuldenwirtschaft an einem unter dem neuen Recht aktualisierten, hinreichend

gewichtigen Integrationsdefizit, das den Widerruf der altrechtlich erteilten

Niederlassungsbewilligung gestatten würde. Bei der Rückstufung ist wie erwähnt

in erster Linie das Verhalten bzw. dessen Fortdauern nach dem 1. Januar 2019

ausschlaggebend (vgl. BGE 148 II 1 E. 6.3). Zu beachten ist in diesem

Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin noch nie verwarnt bzw. formell

darauf hingewiesen wurde, dass eine Ausländerin, die Schuldenwirtschaft begeht,

aus der Schweiz weggewiesen werden könnte. Dass die Beschwerdeführerin ihre

Schulden bislang nicht hat abbauen können, ist angesichts ihrer

Sozialhilfeabhängigkeit in den letzten Jahren auch nicht erstaunlich.

5.3.1

Das MISA stützt seinen Entscheid

in erster Linie auf diese Sozialhilfeabhängigkeit. Gemäss Angaben der

Sozialregion Thal-Gäu vom 2. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin seit 15.

Mai 2012 bis auf weiteres vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Die

Unterstützungsleistungen betrugen bis zu diesem Zeitpunkt CHF 213'532.45

(AS 96). Stand 13. Oktober 2021 betrug der aktuelle Saldo

CHF 246'939.95 (AS 229)

5.3.2

Beim Widerruf der

Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen einer dauerhaften und

erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) bzw. eines

entsprechenden Integrationsdefizits geht es gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (Urteil 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1 f. mit Hinweisen)

in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen

Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit

Sicherheit zu ermitteln. Es muss prospektiv die wahrscheinliche Entwicklung der

finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Es ist

eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich;

Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen in diesem Zusammenhang nicht. Neben

den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Ein Widerruf bzw. eine Rückstufung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe

finanzielle Unterstützungsleistungen – in quantitativer Hinsicht wird rechtsprechungsgemäss

bereits ein Sozialhilfebezug von rund CHF 50'000.00 als erheblich betrachtet –

erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber

für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können.

Ob und inwieweit die betroffene Person

ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die

Frage des Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil

2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 5.1 mit Hinweis).

Erweist sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als unverhältnismässig, ist eine

Rückstufung zulässig, soweit durch die Sozialhilfeabhängigkeit das

Integrationskriterium der «Teilnahme am Wirtschaftsleben» nicht (mehr) gegeben

ist. Eine ausländische Person gilt diesbezüglich als integriert, wenn sie die

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch ihr Einkommen oder ihr

Vermögen bzw. Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht

(vgl. Art. 77e Abs. 1 VZAE). Dabei ist der Situation von Personen angemessen

Rechnung zu tragen, welche sich aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder

wegen anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter

erschwerten Bedingungen wirtschaftlich integrieren können (Art. 58a Abs. 2

AIG). Eine Abweichung ist diesbezüglich möglich, wenn die ausländische Person

dies – wegen (a) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung;

(b) einer schweren oder lang andauernden Krankheit oder (c) anderer gewichtiger

persönlicher Umstände – nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen tun kann.

Die Berücksichtigung dieser persönlichen Umstände reflektiert nichts anderes

als die Prüfung des Verschuldens an der misslungenen wirtschaftlichen

Integration und stellt ein Element der Vehältnismässigkeitsprüfung dar (Urteil 2C_181/2022

vom 15. August 2022 E. 6.3 mit Hinweisen).

In Bezug auf das Integrationskriterium

Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) verlangt Art. 77d VZAE

Sprachkompetenz in einer Landessprache, wobei – sofern diese nicht bereits

aufgrund der Muttersprache oder Schulbildung vorhanden ist – ein Sprachnachweis

vorgelegt werden muss, welcher diese bescheinigt und sich auf ein

Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten

Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Ein konkretes Niveau wird in

Art. 77d VZAE nicht vorgeschrieben. Demgegenüber verlangt Art. 60 VZAE für die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine mündliche Sprachkompetenz

(entsprechend dem Referenzniveau) A2 und eine schriftliche Sprachkompetenz auf

Niveau A1. Dasselbe Niveau wird nach dem Familiennachzug für die Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung verlangt (vgl. Art. 73b VZAE). Es drängt sich

daher auf, dieses Niveau auch als Massstab für die Erfüllung bzw.

Nichterfüllung des Integrationskriteriums Sprachkompetenz im Zusammenhang mit

der Rückstufung heranzuziehen. Eine andere Frage ist allerdings, ob die

Rückstufung wegen mangelhafter Sprachkompetenz verhältnismässig ist (Urteil

2C_181/2022 vom E. 6.4 mit Hinweis).

5.3.3

Die Beschwerdeführerin war bis Januar

1997.

erwerbstätig. Mit Verfügung vom 18. November 2002 wurden ihr mit

Wirkung ab 1. Oktober 1997 aufgrund eines IV-Grades von 54 % eine halbe

IV-Rente sowie entsprechende Zusatz- und Kinderrenten zugesprochen. Gestützt

auf ein im Dezember 2008 von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsverfahren hob

die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 17.

April 2012 auf Ende Mai 2012 auf (der IV-Grad betrug nur mehr 10 %). Eine

dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht am 10. Februar 2014

ab (AS 122 ff.). Ab 15. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin vollumfänglich

von der Sozialhilfe unterstützt. Sie bezieht auch momentan noch

Sozialhilfeunterstützung. Am 21. September 2021 hat sie eine Stelle als

Aushilfe im Stundenlohn bei [...] in Olten (rund 13 Stunden pro Monat) und ab

1.

Januar 2022 eine Stelle als Raumpflegerin im Stundenlohn bei der [...] in

Wangen b. Olten angetreten (rund 11 Stunden pro Monat). Weiter ist zunächst ihre

Tochter mit deren Kind und nun an deren Stelle ihr Sohn zu ihr gezogen (AS 220

f., 224 f., 237, Beschwerdebeilagen 12 ff.). Dies hat zur einer Reduktion der

Unterstützungsleistungen seitens der Sozialhilfe geführt. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet. Deren Entscheid steht

noch aus.

Trotz dieser Umstände kann zum jetzigen

Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin könne in

absehbarer Zeit für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen. Sie arbeitet nun

zwar, aber in einem sehr bescheidenen Pensum und sieht sich aus

gesundheitlichen Gründen kaum in der Lage, das Pensum erheblich zu erhöhen.

Weiter ist zurzeit ungewiss, ob sie dereinst wieder eine IV-Rente erhalten

wird. Schliesslich kann kaum davon ausgegangen werden, dass sich ihre

Wohnsituation auf lange Dauer gleich präsentiert. So ist die Tochter und deren

Kind bei ihr bereits wieder ausgezogen und auch von ihrem Sohn dürfte kaum

erwartet werden, dass er über längere Zeit hinweg bei ihr wohnhaft bleibt, war

er zuvor doch bereits ausgezogen und ist schon 32 Jahre alt (die Tochter ist 34

Jahre alt). Es besteht daher nach wie vor die andauernde konkrete Gefahr

weiterer Sozialhilfeabhängigkeit. Unter diesem Aspekt würden ein Widerruf bzw.

eine Rückstufung somit in Betracht fallen.

Auch von Sprachkompetenzen her würde ein

Widerruf bzw. eine Rückstufung grundsätzlich in Betracht fallen. Die

Beschwerdeführerin lebt seit 36 Jahren in der Schweiz und verfügt nur über

rudimentäre Deutschkenntnisse. Als einziger Nachweis findet sich in den Akten

eine Kursbestätigung aus dem Jahre 2015 über eine erreichte Sprachkompetenz von

A1 sowohl mündlich wie auch schriftlich (AS 187). Kontakt mit dem MISA nahmen

an Stelle der Beschwerdeführerin jeweils deren Kinder auf (AS 97 ff.). Dies,

weil ihre Mutter nicht so gut Deutsch spreche (AS 99). Allerdings ist dieser

Punkt, da es sich vorliegend um eine altrechtliche Niederlassungsbewilligung

handelt, welche jedenfalls trotz mangelhafter Sprachkenntnisse erteilt und

später auch nicht in Frage gestellt wurde, nicht überzubewerten (vgl. Urteil

2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.7, nachfolgend Ziff. 5.4.4).

5.4

Sowohl ein Widerruf als auch eine

Rückstufung erweisen sich vorliegend indessen als unverhältnismässig.

Die Beschwerdeführerin hat bis Ende Mai

2012.

eine halbe IV-Rente bezogen. Es bestand somit zwar noch eine

Restarbeitsfähigkeit. Diesbezüglich kann ihr aber nicht vorgehalten werden,

diese nicht ausgeschöpft zu haben. Aufgrund des gleichzeitigen Bezugs von

Ergänzungsleistungen ist belegt, dass zur damaligen Zeit – erfolglose –

Arbeitsbemühungen getätigt wurden (vgl. AS 232). Dass die Beschwerdeführerin nach

der Aufhebung der IV-Rente Sozialhilfegelder in Anspruch nehmen musste, kann

ihr ebenfalls nicht als Verschulden vorgehalten werden. So ist zunächst festzuhalten,

dass es erfahrungsgemäss für Personen, die nach Aufhebung einer IV-Rente

Stellen suchen müssen, sehr schwierig ist, auch eine entsprechende zu finden. Weiter

ist zu berücksichtigen, dass die IV-Rente vorliegend aufgrund einer neuen

Einschätzung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in psychischer

Hinsicht aufgehoben worden war; der Hausarzt ging aber weiterhin von einer

vollen Arbeitsunfähigkeit aus und bescheinigte dies entsprechend. Aus diesem

Grund verzichtete die Sozialregion offenbar darauf, von der Beschwerdeführerin

Arbeitsbemühungen zu verlangen. Dass sie sich nicht früher erneut bei der

IV-Stelle für eine Rente angemeldet hat, ist ihr ebenfalls nicht vorzuhalten.

Diesbezüglich erwähnt ihr Vertreter zu Recht, dass eine Neuanmeldung nicht

möglich ist, solange nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass sich der

Gesundheitszustand erheblich verschlechtert hat. Ferner ist zu berücksichtigen,

dass die Beschwerdeführerin bereits 57 Jahre alt ist, was ihre

Anstellungschancen ebenfalls nicht erleichtert.

Schliesslich und insbesondere ist aber

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor der Rückstufung nie dahingehend

ermahnt oder verwarnt wurde, sie habe sich um Stellen zu bemühen resp. habe ihr

Arbeitspensum zu erhöhen bzw. eine ihrem Gesundheitszustand angepasste

Tätigkeit anzunehmen, um ihren Lebensbedarf inskünftig ohne Sozialhilfe

bestreiten zu können. Dies gilt auch hinsichtlich ihrer Sprachkompetenz, wo

ebenfalls nie eine entsprechende Beanstandung erfolgt ist.

6.

Zusammenfassend rechtfertigt sich

eine Rückstufung vorliegend nicht. Angesichts des aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit

und der Sprachkompetenzen vorhandenen Integrationsdefizits – wenn auch aus den

vorgenannten Gründen nicht eines hinreichend gewichtigen für eine Rückstufung –

ist die Beschwerdeführerin indessen förmlich zu verwarnen. Sie ist darauf

hinzuweisen, dass eine Rückstufung jederzeit möglich bleibt, sollte sie sich

nicht um eine Stelle mit einem Arbeitspensum entsprechend ihrem

Gesundheitszustand resp. dem dereinstigen Entscheid der IV-Stelle bemühen.

Gleichzeitig ist sie angehalten, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, um so

ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. zum Ganzen auch Urteil

2C_18172022 vom 15. August 2022 E. 6.8.2).

In diesem Sinne ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

7.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang wären

die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 der Beschwerdeführerin und dem Staat je

zur Hälfte aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind

sie vom Kanton zu tragen, unter dem Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des

Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 750.00, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Rechtsanwalt Jürg Walker macht mit

Kostennote vom 8. Juni 2022 einen Aufwand von 580 Minuten resp. 9,667 Stunden sowie

Auslagen von CHF 91.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend, welche

zu genehmigen sind. Zufolge Obsiegens im Umfang von einer Hälfte ist der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'246.45 (Ansatz:

CHF 230.00/h) auszurichten. Für den restlichen Aufwand ist der

Beschwerdeführerin eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege

auszurichten, welche auf CHF 986.15 (Ansatz: CHF 180.00/h)

festzusetzen ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von CHF 260.25 (Differenz zu vollem Honorar von

CHF 230.00/h, inkl. MwSt.), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung

in der Lage ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Entscheid des DdI vom 3. Januar 2022 aufgehoben.

2. A.___ wird im Sinne der Erwägungen

ausländerrechtlich verwarnt: Sollte sie sich nicht um eine Stelle mit einem

Arbeitspensum entsprechend ihrem Gesundheitszustand resp. dem dereinstigen

Entscheid der IV-Stelle bemühen und ihre Deutschkenntnisse nicht verbessern,

kann eine Rückstufung erfolgen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zur Hälfte zu tragen. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des

Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren im Umfang von CHF 750.00, sobald A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'246.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

5. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Jürg Walker, zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 986.15

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Jürg Walker, im

Umfang von CHF 260.25 (Differenz zum vollen Honorar von

CHF 230.00/Std., inkl. MwSt.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Ramseier