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Entscheid

VWBES.2022.360

Familiennachzug

16. Juni 2023Deutsch21 min

Beschwerdeführerin 1) ist Schweizer Bürgerin. Sie ist verheiratet und hat zwei volljährige

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Juni 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide

vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan

Beschwerdeführerinnen

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin 1) ist Schweizer Bürgerin. Sie ist verheiratet und hat zwei volljährige

Kinder.

2. B.___, geb. [...] (nachfolgend:

Beschwerdeführerin 2) ist sri-lankische Staatsangehörige und die Mutter der

Beschwerdeführerin 1. Sie reiste am 16. August 1998 erstmals in die Schweiz ein

und ersuchte am Folgetag um Asyl. Das Gesuch wurde am 5. Februar 1999

abgelehnt, eine diesbezügliche Beschwerde wurde abgewiesen. Daraufhin verliess

die Beschwerdeführerin 2 die Schweiz.

3. Am 15. Juni 2015 reichte die

Beschwerdeführerin 2 bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein

Touristenvisumsgesuch ein, welches abgelehnt wurde. Eine dagegen erhobene

Beschwerde wurde abgewiesen.

4. Am 4. Juli 2022 reichte die

Beschwerdeführerin 1 zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 ein

Familiennachzugsgesuch ein.

5. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs

wurde der Beschwerdeführerin 1 am 14. Juli 2022 mitgeteilt, dass erwogen werde,

das Familiennachzugsgesuch abzuweisen.

6. Nach erfolgter Stellungnahme vom 19.

August 2022 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das

Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 15. September 2022 ab.

7. Dagegen erhoben die

Beschwerdeführerinnen am 29. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

welche am 11. November 2022 ergänzend begründet wurde. Die

Beschwerdeführerinnen liessen folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom

15. September 2022 vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerdegegner

sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin 2 (Mutter der Beschwerdeführerin 1),

Frau B.___, geb. [...], zurzeit wohnhaft in Sri Lanka, gestützt auf die

Bestimmungen des Familiennachzugs, eventualiter gestützt auf Art. 28 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20), sub-eventualiter gestützt auf die Bestimmungen des

Härtefalles (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG), die Aufenthaltsbewilligung sowie die

Einreisegenehmigung zu erteilen.

3. Eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

8. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe

vom 20. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerinnen sind

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerinnen rügen eine

Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Sie werfen der Vorinstanz

vor, nicht bzw. nur teilweise auf die einzelnen Argumente in der Stellungnahme

vom 19. August 2022 eingegangen zu sein und keine Einzelfallsubsumtion

vorgenommen zu haben. Parteivorbringen sowie Beweismittel seien nicht gewürdigt

worden. So sei insbesondere die gesundheitliche Beeinträchtigung der

Beschwerdeführerin 2 abgestritten worden, wobei die Vorinstanz es unterlassen habe,

Dokumente zum Belegen der Beeinträchtigung einzufordern. Ferner habe die

Vorinstanz verkannt, dass die Beschwerdeführerin 2 von ihrem Vater und nicht

von ihrem Ehemann betreut wurde. Zudem sei das Abhängigkeitsverhältnis sowie

die finanzielle Lage ungenügend gewürdigt sowie die Notlage in Sri Lanka nicht

in Betracht gezogen worden.

2.2

Das rechtliche Gehör verlangt, dass

die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung

Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung

der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,

dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich

ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht - oder, wie

vorliegend, eine Verwaltungsbehörde - darauf verzichtet, beantragte Beweise

abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung

gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen

kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert

würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze zitiert aus Urteil des

Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November 2019, E. 3.2 f.) Aus dem Anspruch

auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur

Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente

ableiten. So kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungs- oder

Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits

bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter

Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere

Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

2.3

Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).

2.4

Inwiefern die Vorinstanz das

rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch wenn die

Vorinstanz den Grossvater mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin 2 verwechselt haben

mag, vermag dies am Ausgang des Verfahrens vor der Vorinstanz resp. deren

Subsumierung nichts zu ändern. Betreffend das fehlende Einfordern von Belegen

zur gesundheitlichen Beeinträchtigung ist auf die Mitwirkungspflicht nach Art.

90.

AIG hinzuweisen, wobei es an den rechtlich bereits frühzeitig vertretenen

Beschwerdeführerinnen gelegen hätte, entsprechende Nachweise vorzubringen, da

die Behörden in diesem Punkt - auch aufgrund des Arztgeheimnisses - nicht oder

jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand in der Lage sind, die relevanten

Sachumstände zu erheben (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; Urteile 2C_558/2018 vom

14.

August 2019 E. 2.3.1; 2C_555/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.3;

vgl. betreffend Mitwirkungspflicht ausserhalb des Ausländerrechts BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439). Die Vorinstanz ist auf die gesundheitliche Beeinträchtigung

eingegangen und hat dies entsprechend im Entscheid gewürdigt, was denn auch die

Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeschrift vom 29. September 2022 auf Seite

15, lit. f selber festhielten. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs dar, dass die Vorinstanz daraus nicht die gleichen Schlüsse zog wie die Beschwerdeführenden. Eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht vor. Im Übrigen wäre eine

Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielten die

Beschwerdeführerinnen doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit,

sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis des Gesetzes

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,

BGS 124.11), umfassend zu äussern.

3.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen.

3.2

Ein Anspruch auf Nachzug der

(ausländischen) Verwandten in aufsteigender Linie besteht dagegen nur, wenn sie

im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem

ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde und denen Unterhalt gewährt wird

(Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG). Mit Art. 42 Abs. 2 AIG wollte der Gesetzgeber

den Familiennachzug für Schweizer Bürger gleich regeln wie denjenigen für

EU-Angehörige gemäss dem ursprünglichen Verständnis des Abkommens vom 21. Juni

1999.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(FZA, SR 0.142.112.681, vgl. BGE 136 II 120 E.3.3.1, «Akrich»-Rechtsprechung).

Nachdem das Bundesgericht in BGE 136 II 5 ff. im Rahmen des FZA die im Jahre

2008.

ergangene «Metock»-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs übernommen

hatte, wurde die Familiennachzugsregelung für EU-Angehörige grosszügiger als

diejenige für Schweizer Bürger. In der Folge ist wiederholt postuliert worden,

Art. 42 Abs. 2 AIG sei der «Metock»-Praxis anzupassen (vgl. BGE 136 II 120

E.3.3). Der Bundesgesetzgeber hat dies indessen ausdrücklich abgelehnt, indem

er einer entsprechenden parlamentarischen Initiative keine Folge gab (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_863/2019 vom 18. März 2020 E 2.1). Das

Bundesgericht hat sich seither hieran gehalten (Urteile des Bundesgerichts

2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.6; 2C_1116/2013 vom 10. November 2014 E.

3.1; 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1).

3.3

Die Beziehung der Beschwerdeführerin

2.

als Mutter der Beschwerdeführerin 1 fällt somit nicht unter die Beziehungen,

welche unter Art. 42 AIG fallen. Zudem wohnen die Beschwerdeführerinnen nicht

zusammen. Die Voraussetzungen nach Art. 42 AIG sind somit nicht erfüllt.

3.4

Auch der Verweis der

Beschwerdeführerinnen auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VWBES.2016.443

geht fehlt, zumal in diesem Fall - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - das FZA

Anwendung fand, indem es sich bei den Beschwerdeführern um portugiesische

Staatsangehörige und somit um Staatsangehörige einer Vertragspartei handelte. Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt es ausreichend Gründe im Sinne von

Art. 14 EMRK, die es rechtfertigen, Schweizer Staatsangehörige beim Familiennachzug

anders zu behandeln als Staatsangehörige der Europäischen Union (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.7.3). Es obliege dem

Gesetzgeber, eine allfällige Anpassung von Art. 42 Abs. 2 AIG vorzunehmen,

wobei er den Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Rechtsprechung

über einen grösseren Zeitraum hinweg selber bestimmen wolle. In casu greift

unbestritten das FZA nicht, was zwar mit einer Inländerdiskriminierung einhergeht.

Dies wird allerdings durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, da

vom Gesetzgeber so gewollt. Weshalb vorliegend von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abgewichen werden soll, erschliesst sich nicht. Die diesbezüglichen

Vorbringen der Beschwerdeführerinnen können somit nicht gehört werden.

4.1

Gemäss Art. 28 AIG können

Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen

werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben

(lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und

über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

4.2

Das Mindestalter für die Zulassung

von Rentnern beträgt 55 Jahre (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die

gesuchstellende Person muss gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz nachweisen. Als solche gelten gemäss lit. a zum Beispiel

längere frühere Aufenthalte in der Schweiz (mit ausländerrechtlicher

Bewilligung), intensive geschäftliche oder private Beziehungen (regelmässige

nachgewiesene Ferien- und Touristenaufenthalte) oder gemäss lit. b enge

Beziehungen zu nahen Verwandten (Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister). Eine

enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz i.S.v. Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE

führt nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung zur

Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG vorliegt. Für das Vorliegen einer besonderen persönlichen

Beziehung zur Schweiz werden vielmehr eigenständige, von den Angehörigen

unabhängige (resp. von Familienangehörigen losgelöste) Beziehungen soziokultureller

oder persönlicher Art, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen,

Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der

einheimischen Bevölkerung vorausgesetzt. Hingegen genügen allein Beziehungen zu

hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der

Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz

(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2014,

C-1156/2012 E. 10.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September

2012, C-797/2011, E. 9.1.7).

4.3

Bei der Prüfung der notwendigen

finanziellen Mittel i.S.v. Art. 28 lit. c AIG ist anhand der statistischen

Lebenserwartung (gemäss Angaben des Bundesamts für Statistik; vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/lebenserwartung.html;

zuletzt besucht am 13. Juni 2023) annäherungsweise eine Gesamtrechnung

vorzunehmen.

Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25

Abs. 2 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine

Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von

Ergänzungsleistungen (EL) nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt. Das ist

dann der Fall, wenn die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben

übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die

anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9

Abs. 2 ELG). Es müssen genügend Mittel vorhanden sein, damit die betreffende

Person bis an ihr Lebensende ohne Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen und

ohne Ergänzungsleistungen ihr Leben in der Schweiz finanzieren kann. Die

entsprechenden Mittel müssen in Form von Sparguthaben, Renten, Vermögenserträgen

oder durch Vermögenswerte wie Obligationen, Aktien, Edelmetalle und Immobilien

nachgewiesen werden. Leistungen Dritter, insbesondere finanzielle Leistungen

oder Naturalleistungen von Verwandten, können nur in engen Grenzen berücksichtigt

werden. Wegen des Verbots der übermässigen Selbstbindung im Sinne von

Art. 27 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) können sich beispielsweise

Nachkommen nur sehr beschränkt rechtlich bindend zu Leistungen an ihre Eltern

verpflichten. Was darüber hinausgeht, hat lediglich moralische, aber nicht

rechtlich bindende Wirkung. Eine Verpflichtung zur lebenslänglichen

Unterhaltsgewährung sprengt in der Regel die Grenzen der zulässigen

Selbstverpflichtung nach Art. 27 ZGB. Leistungen Dritter werden deshalb nur bis

zu einem Viertel der Lebensunterhaltskosten und für die Dauer von zwei Jahren

akzeptiert. Eine gesetzliche Pflicht, Verwandte in auf- und absteigender Linie

zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not gerieten, ergibt sich nach

Art. 328 Abs. 1 ZGB nur für Verwandte, die in «günstigen Verhältnissen» leben.

Solche liegen nach den SKOS-Richtlinien u.a. vor, wenn eine verheiratete Person

ein steuerbares Einkommen von mehr als CHF 180'000.00 oder ein Vermögen

von mehr als CHF 500'000.00 aufweist (vgl. SKOS-Richtlinien, D 4.3).

4.4

Art. 28 AIG vermittelt selbst bei

Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine

Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen

Ermessen, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist. Aufgrund

der zunehmenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug

wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben,

restriktiv zu regeln (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom

17.

Februar 2014 E. 7.4ff.).

4.5

Zwar war die Beschwerdeführerin 2

bei Gesuchseinreichung 64 Jahre alt und hat somit das Mindestalter von 55

Jahren unbestrittenermassen erreicht. Abgesehen vom Mindestalter erfüllt sie hingegen

die weiteren kumulativ zu erfüllenden Kriterien von Art. 28 AIG nicht: Die Beschwerdeführerin

2.

reiste als Asylsuchende im Jahr 1998 in die Schweiz ein und war während des

hängigen Asylverfahrens bis ins Jahr 2003 hierzulande wohnhaft. Danach ist es

zu keinem weiteren (Besuchs-)Aufenthalt in der Schweiz gekommen, zumal im Jahr

2015.

ein Touristenvisum abgelehnt wurde. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest,

dass die Beschwerdeführerin 2 keine eigenständigen, von den Angehörigen

losgelösten Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art in der Schweiz hat.

Eine weitergehende besondere Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG

besteht somit nicht. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin 2 ein kumulativ zu

erfüllendes Kriterium nach Art. 28 AIG nicht.

4.6

Aus diesem Grund erübrigt sich die

weitere Überprüfung der dritten Voraussetzung (Vorhandensein von notwendigen

Mitteln nach Art. 28 lit. c AIG). Diesbezüglich wäre ohnehin fraglich, ob die

Beschwerdeführerin 2 über genügend finanzielle Mittel verfügt. So kann sie

keine Rente, Sparguthaben, Vermögenserträge oder andere Vermögenswerte

vorweisen, zumal sie von der Beschwerdeführerin 1 finanziell unterstützt wird.

Zudem ist umstritten, ob seitens der Beschwerdeführerin 1 von «günstigen

Verhältnissen» ausgegangen werden kann. Gemäss Akten verdient die

Beschwerdeführerin 1 einen monatlichen Nettolohn von bis zu CHF 7'000.00 (AS

127). Zwar wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass ihr Ehemann

ebenfalls monatliche Einnahmen erzielt, was hingegen nicht mit aktuellen

Abrechnungen belegt wurde. Ein Sperrkonto mit CHF 30'000.00 zum Zwecke der

Unterstützung der Beschwerdeführerin 2 hat die Beschwerdeführerin 1 zwar eingerichtet,

ein Vermögen von CHF 500'000.00 oder ein steuerbares Einkommen von mehr

als CHF 180'000.00 wird hingegen nicht vorgebracht. Das Garantieversprechen der

Beschwerdeführerin 1 ist - wie von der Vorinstanz zurecht festgehalten -

einerseits rechtlich kaum durchsetzbar und genügt andererseits den qualitativen

Anforderungen an Unterstützungsleistungen Dritter nicht. Die Verfügbarkeit

dieser finanziellen Werte ist nicht in vergleichbarem Masse sicher, wie dies

bei eigenen finanziellen Mitteln der Fall wäre (vgl. Marc Spescha in: Marc

Spescha/ Andreas Zünd/ Peter Bolzil/ Constantin Hruschka/ Fanny de Weck

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage Zürich 2019, Art. 28 AIG, N 4).

Die Beschwerdeführerin 2 kann somit nicht gestützt auf Art. 28 AIG zum

Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit zugelassen werden.

5.1

Das Recht auf Achtung des

Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK,

SR 0.101) verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen

besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1; 137 I 247 E,

4.1.1). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern

und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl.

BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie kann Art. 8 EMRK für nahe

Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht

entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern

ist dabei nur geeignet, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls -

über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus - ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder

Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und

schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_757/2019

vom 21. April 2020, E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein

Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen

nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und

Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die

betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1; 2C_5/2017 vom 23. Juni

2017.

E. 2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Vorausgesetzt ist

schliesslich eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht

nur eine alters- bzw. krankheitsbedingte (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_719/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 2.4). Besteht kein derartiges

Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8

Ziff. 1 EMRK (Urteile 2C_ 779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; 2C_339/2019 vom

14.

November 2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

5.2

Unbestritten ist, dass die

Beschwerdeführerin 2 am linken Bein gelähmt ist (AS 124) und ihr Vater als

deren Betreuungsperson im Jahr 2019 verstorben ist. Die Ausführungen der

Beschwerdeführerinnen erschöpfen sich im Wesentlichen in allgemeinen

Ausführungen über die ungenügenden Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten in Sri

Lanka; dies genügt nicht, um einen gesetzlich gerade nicht vorgesehen

Familiennachzug in aufsteigender Linie aus Art. 8 EMRK ableiten zu können (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023, E. 3). Diesbezüglich

wurden auch keine konkreten Bemühungen der Beschwerdeführerinnen eingereicht,

wonach sie sich um eine Betreuung in der Heimat bemüht hätten. Notabene sind in

Sri Lanka private sowie staatliche Altersheime vorhanden (vgl. Bericht der

Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Februar 2020, «Sri Lanka:

Situation für betagte alleinstehende Menschen, Altersheime und Unterstützung

für betagte Menschen»). Mag es für die gesundheitlich eingeschränkte

Beschwerdeführerin 2 angenehmer sein, mit ihrer Tochter und dem Schwiegersohn

zu leben, legen die Beschwerdeführerinnen dennoch nicht dar, inwiefern die

Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie eigentliche Pflegeaufgaben wahrnehmen

würden, zu denen in der Heimat keine Alternative - auch nicht durch die Hilfe

(ferner) Verwandter und Bekannter - bestünde. Obschon eine anderweitige

Betreuung durch Drittpersonen resp. Bekannten oder Verwandten bestritten wird,

ist erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin 1 erst drei Jahre nach Tod der

Betreuungsperson der Beschwerdeführerin 2 das Familiennachzugsgesuch

Dispositiv

gestellt hat. Gemäss Akten (AS 18) verfügt die Beschwerdeführerin 2 im

Heimatland denn auch über einen Bruder und lebt seit jeher in Sri Lanka,

wodurch sicherlich ein familiäres oder bekanntschaftliches Beziehungsnetz

existiert, welches für die Betreuung aufkommen kann. Soweit im vorliegenden

Fall eine Abhängigkeit zwischen den Beschwerdeführerinnen besteht, ist diese

emotionaler und finanzieller Natur; Zahlungen können aber auch von der Schweiz

aus in das Ursprungsland erfolgen, wo sie kaufkraftbereinigt wirkungsvoller

sein dürften als hier. Eine finanzielle Leistung setzt nicht voraus, dass der Empfänger

im gleichen Land lebt wie der Leistende, weshalb hieraus kein

Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK abgeleitet

werden kann. Auch eine enge und regelmässige Beziehung zwischen Mutter und

Tochter begründet noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_642/2021 vom 3. September 2021, E.3.3). Der allgemeine

Hinweis der Beschwerdeführerinnen darauf, dass es nach der heimatlichen Kultur

an den Kindern sei, für die betagten Eltern zu sorgen und es kaum entsprechende

Dienstleistungsangebote gebe, genügt nicht, um der Beschwerdeführerin 2 in der

Schweiz ein Anwesenheitsrecht zu verschaffen: Die entsprechenden kulturellen

Unterschiede verpflichten die Schweiz nicht, ihr Einwanderungssystem den

Bräuchen im Heimatland anzupassen. Die Anerkennung eines Nachzugsanspruchs für

betagte Eltern von Drittstaatsangehörigen käme faktisch einer Einwanderung in

das hiesige Pflege- und Sozialversicherungssystem gleich und entspricht weder

der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK noch dem Willen des Gesetzgebers, welcher den

Familiennachzug auf die Kernfamilie beschränkt und allfällige Ausnahmen als

Ermessensbewilligungen ausgestaltet hat, wobei auch diese nicht

voraussetzungslos zu bewilligen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_396/2021 vom

27. Mai 2021, E. 4.4). Die Beziehung der Beschwerdeführerinnen fällt somit nicht

in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK.

6.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu

tragen. Art. 30 Abs. 1 lit. b. AIG ist gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung

restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die Anerkennung eines

Härtefalles. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall

im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist anhand

der in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien eine

Gesamtwürdigung der Situation unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen

(vgl. M. Spescha, in: Spescha / Zünd / Bolzli / Hruschka / de Weck

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 13 zu

Art. 30 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen

Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung,

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in

gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müsste bzw. die Verweigerung einer

Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden

wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des

jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011, E. 3.2). Bei der

Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen

Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht

zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur

Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt.

6.2 Die Beschwerdeführerin 2 lebte -

abgesehen einer Dauer von fünf Jahren - zeitlebens im Heimatland. Eine

Integration in der Schweiz kann sie somit nicht nachweisen, zumal sie weder

Deutsch spricht, sich während der letzten 20 Jahren hierzulande nicht mehr

aufgehalten hat und darüber hinaus - abgesehen von der Familie ihrer Tochter -

kein soziales Umfeld in der Schweiz hat. Allein der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin 2 alleine in Sri Lanka wohnt, weil sich ihre Tochter in der

Schweiz niedergelassen hat, vermag nicht die Annahme eines schwerwiegenden

Härtefalls zu begründen. Ferner ist gemäss Arztzeugnis lediglich erstellt, dass

sie auf einen Rollstuhl angewiesen ist (Urkunde 4), weil ihr linkes Bein

gelähmt ist. Diesbezüglich handelt es sich um keine Krankheit, die nur in der

Schweiz behandelt werden kann, zumal den Akten überdies gar keine entsprechende

ärztlich gesicherte Diagnose zu entnehmen ist, Arztzeugnis Paraplegie vom 13.

Oktober 2022, BB4. Vordergründig wird von den Beschwerdeführerinnen die

schlechte wirtschaftliche Situation in Sri Lanka sowie die Vereinsamung der

Beschwerdeführerin 2 geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, wie sich die

Lebensumstände der Beschwerdeführerin 2 von zahlreicher anderer (älteren) Landsleute,

mithin auch mit Kriegsverletzungen, deren Kinder ihr Heimatland verlassen

haben, unterscheiden soll. Die Beschwerdeführerin 2 verfügt durch ihren

lebenslangen Aufenthalt im Heimatland zumindest über einen gewissen

Bekanntenkreis an ihrem Wohnort, zumal auch ihr Bruder im Heimatland wohnt. Wer

- wie die Beschwerdeführerin 1 - in ein anderes Land übersiedelt, hat

grundsätzlich die Konsequenzen zu tragen, die sich für die Pflege familiärer

Beziehungen ergeben (vgl. BGE 129 II 17 E. 3.4). Es ist den Beschwerdeführerinnen

zuzumuten, den Kontakt wie bis anhin auf Distanz aufrechtzuerhalten und

weiterhin aus der Ferne die finanzielle Unterstützung zu gewährleisten. Die

Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles

im Sinne von Art.

30 Abs. 1 lit. b AIG

sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung sind vorliegend nicht erfüllt und eine

Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen erscheint nicht gerechtfertigt.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die

Beschwerdeführerinnen die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis

nicht in Betracht (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]

i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Law