VWBES.2022.360
Familiennachzug
16. Juni 2023Deutsch21 min
Beschwerdeführerin 1) ist Schweizer Bürgerin. Sie ist verheiratet und hat zwei volljährige
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan
Beschwerdeführerinnen
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 1) ist Schweizer Bürgerin. Sie ist verheiratet und hat zwei volljährige
Kinder.
2. B.___, geb. [...] (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 2) ist sri-lankische Staatsangehörige und die Mutter der
Beschwerdeführerin 1. Sie reiste am 16. August 1998 erstmals in die Schweiz ein
und ersuchte am Folgetag um Asyl. Das Gesuch wurde am 5. Februar 1999
abgelehnt, eine diesbezügliche Beschwerde wurde abgewiesen. Daraufhin verliess
die Beschwerdeführerin 2 die Schweiz.
3. Am 15. Juni 2015 reichte die
Beschwerdeführerin 2 bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein
Touristenvisumsgesuch ein, welches abgelehnt wurde. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wurde abgewiesen.
4. Am 4. Juli 2022 reichte die
Beschwerdeführerin 1 zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 ein
Familiennachzugsgesuch ein.
5. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
wurde der Beschwerdeführerin 1 am 14. Juli 2022 mitgeteilt, dass erwogen werde,
das Familiennachzugsgesuch abzuweisen.
6. Nach erfolgter Stellungnahme vom 19.
August 2022 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das
Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 15. September 2022 ab.
7. Dagegen erhoben die
Beschwerdeführerinnen am 29. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
welche am 11. November 2022 ergänzend begründet wurde. Die
Beschwerdeführerinnen liessen folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom
15. September 2022 vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdegegner
sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin 2 (Mutter der Beschwerdeführerin 1),
Frau B.___, geb. [...], zurzeit wohnhaft in Sri Lanka, gestützt auf die
Bestimmungen des Familiennachzugs, eventualiter gestützt auf Art. 28 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20), sub-eventualiter gestützt auf die Bestimmungen des
Härtefalles (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG), die Aufenthaltsbewilligung sowie die
Einreisegenehmigung zu erteilen.
3. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
8. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe
vom 20. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerinnen sind
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Sie werfen der Vorinstanz
vor, nicht bzw. nur teilweise auf die einzelnen Argumente in der Stellungnahme
vom 19. August 2022 eingegangen zu sein und keine Einzelfallsubsumtion
vorgenommen zu haben. Parteivorbringen sowie Beweismittel seien nicht gewürdigt
worden. So sei insbesondere die gesundheitliche Beeinträchtigung der
Beschwerdeführerin 2 abgestritten worden, wobei die Vorinstanz es unterlassen habe,
Dokumente zum Belegen der Beeinträchtigung einzufordern. Ferner habe die
Vorinstanz verkannt, dass die Beschwerdeführerin 2 von ihrem Vater und nicht
von ihrem Ehemann betreut wurde. Zudem sei das Abhängigkeitsverhältnis sowie
die finanzielle Lage ungenügend gewürdigt sowie die Notlage in Sri Lanka nicht
in Betracht gezogen worden.
2.2
Das rechtliche Gehör verlangt, dass
die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung
der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,
dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht - oder, wie
vorliegend, eine Verwaltungsbehörde - darauf verzichtet, beantragte Beweise
abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze zitiert aus Urteil des
Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November 2019, E. 3.2 f.) Aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur
Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente
ableiten. So kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits
bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter
Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere
Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
2.3
Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).
2.4
Inwiefern die Vorinstanz das
rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch wenn die
Vorinstanz den Grossvater mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin 2 verwechselt haben
mag, vermag dies am Ausgang des Verfahrens vor der Vorinstanz resp. deren
Subsumierung nichts zu ändern. Betreffend das fehlende Einfordern von Belegen
zur gesundheitlichen Beeinträchtigung ist auf die Mitwirkungspflicht nach Art.
90.
AIG hinzuweisen, wobei es an den rechtlich bereits frühzeitig vertretenen
Beschwerdeführerinnen gelegen hätte, entsprechende Nachweise vorzubringen, da
die Behörden in diesem Punkt - auch aufgrund des Arztgeheimnisses - nicht oder
jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand in der Lage sind, die relevanten
Sachumstände zu erheben (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; Urteile 2C_558/2018 vom
14.
August 2019 E. 2.3.1; 2C_555/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.3;
vgl. betreffend Mitwirkungspflicht ausserhalb des Ausländerrechts BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439). Die Vorinstanz ist auf die gesundheitliche Beeinträchtigung
eingegangen und hat dies entsprechend im Entscheid gewürdigt, was denn auch die
Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeschrift vom 29. September 2022 auf Seite
15, lit. f selber festhielten. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar, dass die Vorinstanz daraus nicht die gleichen Schlüsse zog wie die Beschwerdeführenden. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht vor. Im Übrigen wäre eine
Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielten die
Beschwerdeführerinnen doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit,
sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,
BGS 124.11), umfassend zu äussern.
3.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen.
3.2
Ein Anspruch auf Nachzug der
(ausländischen) Verwandten in aufsteigender Linie besteht dagegen nur, wenn sie
im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem
ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde und denen Unterhalt gewährt wird
(Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG). Mit Art. 42 Abs. 2 AIG wollte der Gesetzgeber
den Familiennachzug für Schweizer Bürger gleich regeln wie denjenigen für
EU-Angehörige gemäss dem ursprünglichen Verständnis des Abkommens vom 21. Juni
1999.
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681, vgl. BGE 136 II 120 E.3.3.1, «Akrich»-Rechtsprechung).
Nachdem das Bundesgericht in BGE 136 II 5 ff. im Rahmen des FZA die im Jahre
2008.
ergangene «Metock»-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs übernommen
hatte, wurde die Familiennachzugsregelung für EU-Angehörige grosszügiger als
diejenige für Schweizer Bürger. In der Folge ist wiederholt postuliert worden,
Art. 42 Abs. 2 AIG sei der «Metock»-Praxis anzupassen (vgl. BGE 136 II 120
E.3.3). Der Bundesgesetzgeber hat dies indessen ausdrücklich abgelehnt, indem
er einer entsprechenden parlamentarischen Initiative keine Folge gab (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_863/2019 vom 18. März 2020 E 2.1). Das
Bundesgericht hat sich seither hieran gehalten (Urteile des Bundesgerichts
2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.6; 2C_1116/2013 vom 10. November 2014 E.
3.1; 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1).
3.3
Die Beziehung der Beschwerdeführerin
2.
als Mutter der Beschwerdeführerin 1 fällt somit nicht unter die Beziehungen,
welche unter Art. 42 AIG fallen. Zudem wohnen die Beschwerdeführerinnen nicht
zusammen. Die Voraussetzungen nach Art. 42 AIG sind somit nicht erfüllt.
3.4
Auch der Verweis der
Beschwerdeführerinnen auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VWBES.2016.443
geht fehlt, zumal in diesem Fall - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - das FZA
Anwendung fand, indem es sich bei den Beschwerdeführern um portugiesische
Staatsangehörige und somit um Staatsangehörige einer Vertragspartei handelte. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt es ausreichend Gründe im Sinne von
Art. 14 EMRK, die es rechtfertigen, Schweizer Staatsangehörige beim Familiennachzug
anders zu behandeln als Staatsangehörige der Europäischen Union (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.7.3). Es obliege dem
Gesetzgeber, eine allfällige Anpassung von Art. 42 Abs. 2 AIG vorzunehmen,
wobei er den Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Rechtsprechung
über einen grösseren Zeitraum hinweg selber bestimmen wolle. In casu greift
unbestritten das FZA nicht, was zwar mit einer Inländerdiskriminierung einhergeht.
Dies wird allerdings durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, da
vom Gesetzgeber so gewollt. Weshalb vorliegend von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abgewichen werden soll, erschliesst sich nicht. Die diesbezüglichen
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen können somit nicht gehört werden.
4.1
Gemäss Art. 28 AIG können
Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen
werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben
(lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und
über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
4.2
Das Mindestalter für die Zulassung
von Rentnern beträgt 55 Jahre (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die
gesuchstellende Person muss gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz nachweisen. Als solche gelten gemäss lit. a zum Beispiel
längere frühere Aufenthalte in der Schweiz (mit ausländerrechtlicher
Bewilligung), intensive geschäftliche oder private Beziehungen (regelmässige
nachgewiesene Ferien- und Touristenaufenthalte) oder gemäss lit. b enge
Beziehungen zu nahen Verwandten (Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister). Eine
enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz i.S.v. Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE
führt nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung zur
Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG vorliegt. Für das Vorliegen einer besonderen persönlichen
Beziehung zur Schweiz werden vielmehr eigenständige, von den Angehörigen
unabhängige (resp. von Familienangehörigen losgelöste) Beziehungen soziokultureller
oder persönlicher Art, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen,
Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der
einheimischen Bevölkerung vorausgesetzt. Hingegen genügen allein Beziehungen zu
hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der
Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2014,
C-1156/2012 E. 10.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September
2012, C-797/2011, E. 9.1.7).
4.3
Bei der Prüfung der notwendigen
finanziellen Mittel i.S.v. Art. 28 lit. c AIG ist anhand der statistischen
Lebenserwartung (gemäss Angaben des Bundesamts für Statistik; vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/lebenserwartung.html;
zuletzt besucht am 13. Juni 2023) annäherungsweise eine Gesamtrechnung
vorzunehmen.
Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25
Abs. 2 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine
Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von
Ergänzungsleistungen (EL) nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt. Das ist
dann der Fall, wenn die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben
übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die
anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9
Abs. 2 ELG). Es müssen genügend Mittel vorhanden sein, damit die betreffende
Person bis an ihr Lebensende ohne Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen und
ohne Ergänzungsleistungen ihr Leben in der Schweiz finanzieren kann. Die
entsprechenden Mittel müssen in Form von Sparguthaben, Renten, Vermögenserträgen
oder durch Vermögenswerte wie Obligationen, Aktien, Edelmetalle und Immobilien
nachgewiesen werden. Leistungen Dritter, insbesondere finanzielle Leistungen
oder Naturalleistungen von Verwandten, können nur in engen Grenzen berücksichtigt
werden. Wegen des Verbots der übermässigen Selbstbindung im Sinne von
Art. 27 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) können sich beispielsweise
Nachkommen nur sehr beschränkt rechtlich bindend zu Leistungen an ihre Eltern
verpflichten. Was darüber hinausgeht, hat lediglich moralische, aber nicht
rechtlich bindende Wirkung. Eine Verpflichtung zur lebenslänglichen
Unterhaltsgewährung sprengt in der Regel die Grenzen der zulässigen
Selbstverpflichtung nach Art. 27 ZGB. Leistungen Dritter werden deshalb nur bis
zu einem Viertel der Lebensunterhaltskosten und für die Dauer von zwei Jahren
akzeptiert. Eine gesetzliche Pflicht, Verwandte in auf- und absteigender Linie
zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not gerieten, ergibt sich nach
Art. 328 Abs. 1 ZGB nur für Verwandte, die in «günstigen Verhältnissen» leben.
Solche liegen nach den SKOS-Richtlinien u.a. vor, wenn eine verheiratete Person
ein steuerbares Einkommen von mehr als CHF 180'000.00 oder ein Vermögen
von mehr als CHF 500'000.00 aufweist (vgl. SKOS-Richtlinien, D 4.3).
4.4
Art. 28 AIG vermittelt selbst bei
Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine
Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen
Ermessen, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist. Aufgrund
der zunehmenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug
wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben,
restriktiv zu regeln (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom
17.
Februar 2014 E. 7.4ff.).
4.5
Zwar war die Beschwerdeführerin 2
bei Gesuchseinreichung 64 Jahre alt und hat somit das Mindestalter von 55
Jahren unbestrittenermassen erreicht. Abgesehen vom Mindestalter erfüllt sie hingegen
die weiteren kumulativ zu erfüllenden Kriterien von Art. 28 AIG nicht: Die Beschwerdeführerin
2.
reiste als Asylsuchende im Jahr 1998 in die Schweiz ein und war während des
hängigen Asylverfahrens bis ins Jahr 2003 hierzulande wohnhaft. Danach ist es
zu keinem weiteren (Besuchs-)Aufenthalt in der Schweiz gekommen, zumal im Jahr
2015.
ein Touristenvisum abgelehnt wurde. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest,
dass die Beschwerdeführerin 2 keine eigenständigen, von den Angehörigen
losgelösten Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art in der Schweiz hat.
Eine weitergehende besondere Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG
besteht somit nicht. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin 2 ein kumulativ zu
erfüllendes Kriterium nach Art. 28 AIG nicht.
4.6
Aus diesem Grund erübrigt sich die
weitere Überprüfung der dritten Voraussetzung (Vorhandensein von notwendigen
Mitteln nach Art. 28 lit. c AIG). Diesbezüglich wäre ohnehin fraglich, ob die
Beschwerdeführerin 2 über genügend finanzielle Mittel verfügt. So kann sie
keine Rente, Sparguthaben, Vermögenserträge oder andere Vermögenswerte
vorweisen, zumal sie von der Beschwerdeführerin 1 finanziell unterstützt wird.
Zudem ist umstritten, ob seitens der Beschwerdeführerin 1 von «günstigen
Verhältnissen» ausgegangen werden kann. Gemäss Akten verdient die
Beschwerdeführerin 1 einen monatlichen Nettolohn von bis zu CHF 7'000.00 (AS
127). Zwar wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass ihr Ehemann
ebenfalls monatliche Einnahmen erzielt, was hingegen nicht mit aktuellen
Abrechnungen belegt wurde. Ein Sperrkonto mit CHF 30'000.00 zum Zwecke der
Unterstützung der Beschwerdeführerin 2 hat die Beschwerdeführerin 1 zwar eingerichtet,
ein Vermögen von CHF 500'000.00 oder ein steuerbares Einkommen von mehr
als CHF 180'000.00 wird hingegen nicht vorgebracht. Das Garantieversprechen der
Beschwerdeführerin 1 ist - wie von der Vorinstanz zurecht festgehalten -
einerseits rechtlich kaum durchsetzbar und genügt andererseits den qualitativen
Anforderungen an Unterstützungsleistungen Dritter nicht. Die Verfügbarkeit
dieser finanziellen Werte ist nicht in vergleichbarem Masse sicher, wie dies
bei eigenen finanziellen Mitteln der Fall wäre (vgl. Marc Spescha in: Marc
Spescha/ Andreas Zünd/ Peter Bolzil/ Constantin Hruschka/ Fanny de Weck
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage Zürich 2019, Art. 28 AIG, N 4).
Die Beschwerdeführerin 2 kann somit nicht gestützt auf Art. 28 AIG zum
Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit zugelassen werden.
5.1
Das Recht auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK,
SR 0.101) verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen
besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1; 137 I 247 E,
4.1.1). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern
und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl.
BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie kann Art. 8 EMRK für nahe
Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht
entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern
ist dabei nur geeignet, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls -
über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus - ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_757/2019
vom 21. April 2020, E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen
nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und
Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die
betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1; 2C_5/2017 vom 23. Juni
2017.
E. 2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Vorausgesetzt ist
schliesslich eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht
nur eine alters- bzw. krankheitsbedingte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_719/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 2.4). Besteht kein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK (Urteile 2C_ 779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; 2C_339/2019 vom
14.
November 2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
5.2
Unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin 2 am linken Bein gelähmt ist (AS 124) und ihr Vater als
deren Betreuungsperson im Jahr 2019 verstorben ist. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerinnen erschöpfen sich im Wesentlichen in allgemeinen
Ausführungen über die ungenügenden Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten in Sri
Lanka; dies genügt nicht, um einen gesetzlich gerade nicht vorgesehen
Familiennachzug in aufsteigender Linie aus Art. 8 EMRK ableiten zu können (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023, E. 3). Diesbezüglich
wurden auch keine konkreten Bemühungen der Beschwerdeführerinnen eingereicht,
wonach sie sich um eine Betreuung in der Heimat bemüht hätten. Notabene sind in
Sri Lanka private sowie staatliche Altersheime vorhanden (vgl. Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Februar 2020, «Sri Lanka:
Situation für betagte alleinstehende Menschen, Altersheime und Unterstützung
für betagte Menschen»). Mag es für die gesundheitlich eingeschränkte
Beschwerdeführerin 2 angenehmer sein, mit ihrer Tochter und dem Schwiegersohn
zu leben, legen die Beschwerdeführerinnen dennoch nicht dar, inwiefern die
Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie eigentliche Pflegeaufgaben wahrnehmen
würden, zu denen in der Heimat keine Alternative - auch nicht durch die Hilfe
(ferner) Verwandter und Bekannter - bestünde. Obschon eine anderweitige
Betreuung durch Drittpersonen resp. Bekannten oder Verwandten bestritten wird,
ist erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin 1 erst drei Jahre nach Tod der
Betreuungsperson der Beschwerdeführerin 2 das Familiennachzugsgesuch
Dispositiv
gestellt hat. Gemäss Akten (AS 18) verfügt die Beschwerdeführerin 2 im
Heimatland denn auch über einen Bruder und lebt seit jeher in Sri Lanka,
wodurch sicherlich ein familiäres oder bekanntschaftliches Beziehungsnetz
existiert, welches für die Betreuung aufkommen kann. Soweit im vorliegenden
Fall eine Abhängigkeit zwischen den Beschwerdeführerinnen besteht, ist diese
emotionaler und finanzieller Natur; Zahlungen können aber auch von der Schweiz
aus in das Ursprungsland erfolgen, wo sie kaufkraftbereinigt wirkungsvoller
sein dürften als hier. Eine finanzielle Leistung setzt nicht voraus, dass der Empfänger
im gleichen Land lebt wie der Leistende, weshalb hieraus kein
Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK abgeleitet
werden kann. Auch eine enge und regelmässige Beziehung zwischen Mutter und
Tochter begründet noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_642/2021 vom 3. September 2021, E.3.3). Der allgemeine
Hinweis der Beschwerdeführerinnen darauf, dass es nach der heimatlichen Kultur
an den Kindern sei, für die betagten Eltern zu sorgen und es kaum entsprechende
Dienstleistungsangebote gebe, genügt nicht, um der Beschwerdeführerin 2 in der
Schweiz ein Anwesenheitsrecht zu verschaffen: Die entsprechenden kulturellen
Unterschiede verpflichten die Schweiz nicht, ihr Einwanderungssystem den
Bräuchen im Heimatland anzupassen. Die Anerkennung eines Nachzugsanspruchs für
betagte Eltern von Drittstaatsangehörigen käme faktisch einer Einwanderung in
das hiesige Pflege- und Sozialversicherungssystem gleich und entspricht weder
der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK noch dem Willen des Gesetzgebers, welcher den
Familiennachzug auf die Kernfamilie beschränkt und allfällige Ausnahmen als
Ermessensbewilligungen ausgestaltet hat, wobei auch diese nicht
voraussetzungslos zu bewilligen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_396/2021 vom
27. Mai 2021, E. 4.4). Die Beziehung der Beschwerdeführerinnen fällt somit nicht
in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK.
6.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen. Art. 30 Abs. 1 lit. b. AIG ist gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung
restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die Anerkennung eines
Härtefalles. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist anhand
der in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien eine
Gesamtwürdigung der Situation unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen
(vgl. M. Spescha, in: Spescha / Zünd / Bolzli / Hruschka / de Weck
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 13 zu
Art. 30 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung,
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in
gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müsste bzw. die Verweigerung einer
Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden
wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des
jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-428/2010 vom 20. Juni 2011, E. 3.2). Bei der
Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen
Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht
zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur
Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt.
6.2 Die Beschwerdeführerin 2 lebte -
abgesehen einer Dauer von fünf Jahren - zeitlebens im Heimatland. Eine
Integration in der Schweiz kann sie somit nicht nachweisen, zumal sie weder
Deutsch spricht, sich während der letzten 20 Jahren hierzulande nicht mehr
aufgehalten hat und darüber hinaus - abgesehen von der Familie ihrer Tochter -
kein soziales Umfeld in der Schweiz hat. Allein der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin 2 alleine in Sri Lanka wohnt, weil sich ihre Tochter in der
Schweiz niedergelassen hat, vermag nicht die Annahme eines schwerwiegenden
Härtefalls zu begründen. Ferner ist gemäss Arztzeugnis lediglich erstellt, dass
sie auf einen Rollstuhl angewiesen ist (Urkunde 4), weil ihr linkes Bein
gelähmt ist. Diesbezüglich handelt es sich um keine Krankheit, die nur in der
Schweiz behandelt werden kann, zumal den Akten überdies gar keine entsprechende
ärztlich gesicherte Diagnose zu entnehmen ist, Arztzeugnis Paraplegie vom 13.
Oktober 2022, BB4. Vordergründig wird von den Beschwerdeführerinnen die
schlechte wirtschaftliche Situation in Sri Lanka sowie die Vereinsamung der
Beschwerdeführerin 2 geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, wie sich die
Lebensumstände der Beschwerdeführerin 2 von zahlreicher anderer (älteren) Landsleute,
mithin auch mit Kriegsverletzungen, deren Kinder ihr Heimatland verlassen
haben, unterscheiden soll. Die Beschwerdeführerin 2 verfügt durch ihren
lebenslangen Aufenthalt im Heimatland zumindest über einen gewissen
Bekanntenkreis an ihrem Wohnort, zumal auch ihr Bruder im Heimatland wohnt. Wer
- wie die Beschwerdeführerin 1 - in ein anderes Land übersiedelt, hat
grundsätzlich die Konsequenzen zu tragen, die sich für die Pflege familiärer
Beziehungen ergeben (vgl. BGE 129 II 17 E. 3.4). Es ist den Beschwerdeführerinnen
zuzumuten, den Kontakt wie bis anhin auf Distanz aufrechtzuerhalten und
weiterhin aus der Ferne die finanzielle Unterstützung zu gewährleisten. Die
Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles
im Sinne von Art.
30 Abs. 1 lit. b AIG
sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung sind vorliegend nicht erfüllt und eine
Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen erscheint nicht gerechtfertigt.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die
Beschwerdeführerinnen die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis
nicht in Betracht (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]
i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Law