VWBES.2022.361
Baubewilligung / Einhaltung Sichtweiten
26. Juni 2023Deutsch4 min
zurückzuweisen. A.___ habe während ihrer Ferienabwesenheit nicht mit der Zustellung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Lorenz
Altenbach,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
Werkhofstrasse 65,
Rötihof,
4509
Solothurn,
2. Einwohnergemeinde B.___,
Baukommission,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Einhaltung Sichtweiten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist Eigentümerin der Parzelle
GB B.___ Nr. 168. C.___ist Eigentümerin der hinterliegenden Parzelle Nr. 413.
Beide in der Wohnzone gelegenen Grundstücke haben eine gemeinsame Ausfahrt über
eine Privatstrasse auf die kommunale Oberdorfstrasse.
2. Im Jahr 2018 fanden vor der
Baukommission verschiedene Verhandlungen über die Knotensichtweite bei der
Ausfahrt statt. Nach einer Einigung konnte das Verfahren eingestellt werden. Am
24. August 2022 fand die kommunale Baubehörde, die gütliche Vereinbarung sei
nicht mehr tragfähig. Es wurde verfügt, die Norm SN 640 273a (Sichtweite bei
Knoten/Grundstückszufahrten) sei ohne Einschränkung einzuhalten. Die
entsprechenden Arbeiten seien bis Ende Oktober 2022 auszuführen. Vor ihrem
Entscheid hatte die Baukommission Frau A.___ zu einer Stellungnahme eingeladen
(Brief vom 15. Juni 2022). Frau A.___ musste folglich mit der Zustellung eines
Beschlusses rechnen.
3. Frau A.___ führte
Verwaltungsbeschwerde an das Bau- und Justizdepartement. Das Departement erwog,
der kommunale Beschluss gelte als am 1. September 2022 zugestellt. Die am 14.
September 2022 der Post übergebene Beschwerde sei verspätet. Auf die Beschwerde
sei somit nicht einzutreten.
4. Dagegen liess A.___
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. A.___ habe während ihrer Ferienabwesenheit nicht mit der Zustellung
einer Verfügung rechnen müssen. Der Beschluss der Baukommission ziele darauf
ab, eine 40-jährige bisher nie beanstandete Tanne zu fällen. Die Sache sei
nicht besonders dringend. Mit dem Fällen entstünde ein nicht wieder gut zu machender
Schaden. Die Gemeinde sei daran, auf den Gemeindestrassen flächendeckend Tempo
30 einzuführen. Bereits heute werde im Quartier kaum schneller gefahren. Bei
diesem Tempo seien sie Sichtbermen eingehalten, ohne dass die Tanne gefällt
werden müsse.
5. Das Bau- und Justizdepartement
beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greife die
Zustellfiktion bis zu einem Jahr nach der letzten Verfahrenshandlung. Die
Baukommission verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
2.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist bloss die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte
eintreten müssen. Dies ist nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin musste mit
der Zustellung eines Entscheids rechnen. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage.
Ein Zurückbehalteauftrag verlängert die siebentägige postalische Abholfrist
nicht (Urteil des Bundesgerichts 2F_25/2019 vom 6.11.2019, E. 2.2.4.). Die
Verwaltungsbeschwerde war verspätet. Das Departement ist somit zu Recht nicht
darauf eingetreten.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00
festzusetzen sind. Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird nach § 77 VRG
keine Parteientschädigung zugesprochen, zumal es durch keinen Anwalt vertreten
war.
4.
Immerhin sei noch Folgendes
angemerkt: Wird in der Gemeinde flächendeckend Tempo 30 eingeführt, ändern sich
die Sichtbermen. Der allgemein gehaltene kommunale Beschluss braucht deswegen nicht
geändert zu werden. Bei einer allfälligen Vollstreckung wäre aber wohl genau festzulegen,
welche Knotensichtweiten nun konkret gelten. Für die Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustands wird ohnehin eine Nachfrist anzusetzen sein.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad