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Entscheid

VWBES.2022.361

Baubewilligung / Einhaltung Sichtweiten

26. Juni 2023Deutsch4 min

zurückzuweisen. A.___ habe während ihrer Ferienabwesenheit nicht mit der Zustellung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Juni 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Lorenz

Altenbach,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau- und Justizdepartement,

Werkhofstrasse 65,

Rötihof,

4509

Solothurn,

2. Einwohnergemeinde B.___,

Baukommission,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Einhaltung Sichtweiten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist Eigentümerin der Parzelle

GB B.___ Nr. 168. C.___ist Eigentümerin der hinterliegenden Parzelle Nr. 413.

Beide in der Wohnzone gelegenen Grundstücke haben eine gemeinsame Ausfahrt über

eine Privatstrasse auf die kommunale Oberdorfstrasse.

2. Im Jahr 2018 fanden vor der

Baukommission verschiedene Verhandlungen über die Knotensichtweite bei der

Ausfahrt statt. Nach einer Einigung konnte das Verfahren eingestellt werden. Am

24. August 2022 fand die kommunale Baubehörde, die gütliche Vereinbarung sei

nicht mehr tragfähig. Es wurde verfügt, die Norm SN 640 273a (Sichtweite bei

Knoten/Grundstückszufahrten) sei ohne Einschränkung einzuhalten. Die

entsprechenden Arbeiten seien bis Ende Oktober 2022 auszuführen. Vor ihrem

Entscheid hatte die Baukommission Frau A.___ zu einer Stellungnahme eingeladen

(Brief vom 15. Juni 2022). Frau A.___ musste folglich mit der Zustellung eines

Beschlusses rechnen.

3. Frau A.___ führte

Verwaltungsbeschwerde an das Bau- und Justizdepartement. Das Departement erwog,

der kommunale Beschluss gelte als am 1. September 2022 zugestellt. Die am 14.

September 2022 der Post übergebene Beschwerde sei verspätet. Auf die Beschwerde

sei somit nicht einzutreten.

4. Dagegen liess A.___

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. A.___ habe während ihrer Ferienabwesenheit nicht mit der Zustellung

einer Verfügung rechnen müssen. Der Beschluss der Baukommission ziele darauf

ab, eine 40-jährige bisher nie beanstandete Tanne zu fällen. Die Sache sei

nicht besonders dringend. Mit dem Fällen entstünde ein nicht wieder gut zu machender

Schaden. Die Gemeinde sei daran, auf den Gemeindestrassen flächendeckend Tempo

30 einzuführen. Bereits heute werde im Quartier kaum schneller gefahren. Bei

diesem Tempo seien sie Sichtbermen eingehalten, ohne dass die Tanne gefällt

werden müsse.

5. Das Bau- und Justizdepartement

beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greife die

Zustellfiktion bis zu einem Jahr nach der letzten Verfahrenshandlung. Die

Baukommission verzichtete auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

2.

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist bloss die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte

eintreten müssen. Dies ist nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin musste mit

der Zustellung eines Entscheids rechnen. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage.

Ein Zurückbehalteauftrag verlängert die siebentägige postalische Abholfrist

nicht (Urteil des Bundesgerichts 2F_25/2019 vom 6.11.2019, E. 2.2.4.). Die

Verwaltungsbeschwerde war verspätet. Das Departement ist somit zu Recht nicht

darauf eingetreten.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00

festzusetzen sind. Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird nach § 77 VRG

keine Parteientschädigung zugesprochen, zumal es durch keinen Anwalt vertreten

war.

4.

Immerhin sei noch Folgendes

angemerkt: Wird in der Gemeinde flächendeckend Tempo 30 eingeführt, ändern sich

die Sichtbermen. Der allgemein gehaltene kommunale Beschluss braucht deswegen nicht

geändert zu werden. Bei einer allfälligen Vollstreckung wäre aber wohl genau festzulegen,

welche Knotensichtweiten nun konkret gelten. Für die Wiederherstellung des

gesetzmässigen Zustands wird ohnehin eine Nachfrist anzusetzen sein.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad