VWBES.2022.362
Führerausweisentzug
18. Januar 2023Deutsch10 min
sei, ihm den Führerausweis für die Dauer von mindestens einem Monat zu entziehen,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, , vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 5. Januar 2022 um 12:26 Uhr überschritt
das Fahrzeug mit dem Kontrollschild [...] in Subingen in Fahrtrichtung
Deitingen die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h
(nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h). Als Halter des Fahrzeugs war
der Beschwerdeführer verzeichnet.
2. Mit Schreiben vom
6. Mai 2022 teilte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer
mit, dass sie ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet habe. Da er in den
letzten zwei Jahren vor dem aktuellen Vorfall mit einer Administrativmassnahme
belegt gewesen sei, sei nicht lediglich eine Verwarnung, sondern ein Entzug des
Führerausweises anzuordnen. Sie gab ihm Gelegenheit, sich vor dem Erlass einer
Verfügung schriftlich zu äussern.
3. Mit Schreiben vom
16. Mai 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er erhebe Widerspruch zum
Schreiben vom 6. Mai 2022. Er führte aus, er habe bereits der
Polizeistelle Derendingen mitgeteilt, er sei nicht der Fahrer am besagten Tag
gewesen.
4. Mit Schreiben vom
20. Mai 2022 teilte die MFK dem Beschwerdeführer insbesondere mit, dass
eine Verkehrsregelverletzung regelmässig zur Eröffnung von zwei Verfahren
führe, nämlich zu einem Administrativ- und einem Strafverfahren. Die MFK werde
über die Administrativmassnahme entscheiden, die Strafbehörde über die Strafe.
Seine Einwendungen habe er deshalb unbedingt auch im Strafverfahren
anzubringen. Man bitte um Zustellung des rechtskräftigen Strafentscheides.
5. Mit Strafbefehl vom
26. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Überschreiten der
allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 – 20 km/h, begangen am
5. Januar 2022, 12:26 Uhr, in Subingen, zu einer Busse von
CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe,
und den Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
6. Mit Schreiben vom
6. September 2022 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, dass vorgesehen
sei, ihm den Führerausweis für die Dauer von mindestens einem Monat zu entziehen,
er könne sich schriftlich dazu äussern.
7. Mit Schreiben vom
12. September 2022 teilte der Beschwerdeführer der MFK erneut mit, dass er
widerspreche und er zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gefahren sei.
8. Mit Verfügung vom
20. September 2022 entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements
dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten.
Begründet wurde der Führerausweisentzug mit dem Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 5. Januar 2022, in Subingen
mit einem Personenwagen.
9. Gegen diese Verfügung
erhob der Beschwerdeführer am
30. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die identische
Beschwerdeschrift liess er auch der MFK zukommen. Zur Begründung seiner Beschwerde
brachte er erneut vor, er sei das Fahrzeug zum besagten Zeitpunkt nicht
gefahren. Er habe bei der Polizei alle Termine wahrgenommen und bei der
Gegenüberstellung habe man ihn nicht als Fahrer erkennen können. Man habe gar
keinen Fahrer erkennen können, weshalb er auch keinen anderen habe benennen
können. Er habe die Strafe nur bezahlt, da er sonst Angst gehabt habe, ins
Gefängnis gehen zu müssen. Das heisse noch lange nicht, dass er das Fahrzeug
gelenkt habe.
10. Mit Verfügung vom
3. Oktober 2022 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
11. Die MFK schloss mit
Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
12. Mit Eingabe vom
24. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer eine Gerichtsverhandlung.
Begründet hat er dies insbesondere damit, dass man anhand der Beweismittel
nicht habe erkennen können, wer zu diesem Zeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs
gewesen sei, denn das Fahrzeug sei nur von hinten und seitlich fotografiert
worden. Er sei selbständig erwerbstätig und habe mehrere Fahrzeuge in Betrieb,
welche von weiteren Personen gelenkt würden. Ersichtlich sei damit auch, dass
er den Führerschein benötige. Die Busse habe er nur bezahlt, weil bei
Nichtbezahlung vier Tage Haft angedroht worden seien.
14. Zur Hauptverhandlung vor
dem Verwaltungsgericht vom 18. Januar 2023 erschien A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer). Der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) wurde im Vorfeld zur
Verhandlung freigestellt, an der Verhandlung zu erscheinen, sie verzichtete auf
eine Teilnahme. Der Beschwerdeführer wurde befragt (vgl. separates Protokoll
vom 18. Januar 2023). Im Anschluss an die Parteibefragung bestätigt der
Beschwerdeführer den mit Beschwerde gestellten sinngemässen Antrag auf
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf Nachfrage hin stellte er das
Eventualbegehren, der Führerausweis sei lediglich für einen Monat zu entziehen.
15. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die
Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur
abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die
dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn
das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle
Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln
übersehen hat. Nicht gebunden ist die
Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung, namentlich des Verschuldens,
des Strafgerichts. Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von
ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die
Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und
nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie mitunter vom Betroffenen als
Strafe empfunden wird. Die straf- und die verwaltungsrechtliche Beurteilung der
Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen
sich daher nicht zwingend decken. Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben ist
der Betroffene angehalten, allfällige Rügen und Beweisanträge bereits im
Strafverfahren vorzubringen. Er darf nicht das Verwaltungsverfahren abwarten
(Urteile 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.4, 1C_464/2020 vom 16. März 2021
E. 2.2, je mit Hinweisen).
2.2
Die Geschwindigkeitsüberschreitung
als solche wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er bestreitet hingegen, der Führer des Fahrzeuges zum
besagten Zeitpunkt an besagtem Datum und Ort gewesen zu sein. Er sei
selbständig tätig und auch andere Leute würden seine Fahrzeuge fahren, weshalb
nicht mehr eruiert werden könne, wer tatsächlich gefahren sei. Er habe die
Busse nur bezahlt, weil er Angst gehabt habe, er müsste sonst ins Gefängnis.
Anlässlich der Hauptverhandlung widersprach der Beschwerdeführer letzterer
Aussage und gab an, seine Frau habe den Strafbefehl entgegengenommen und die
Busse bezahlt, weil sie psychisch schwer krank sei, ein Angst-Syndrom habe. Sie
habe den Brief versteckt, weshalb er sich gegen den Strafbefehl auch nicht habe
zur Wehr setzen können. Weshalb der Beschwerdeführer erst anlässlich der
Hauptverhandlung bestritt, rechtzeitig Kenntnis vom Strafbefehl erhalten zu
haben, obwohl dafür bereits vorher Anlass bestanden hätte, ist nicht
nachvollziehbar. Seine widersprüchliche Darstellung erscheint jedenfalls nicht
glaubhaft. Fest steht, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der
Einsprache keinen Gebrauch machte und den Strafbefehl unangefochten in
Rechtskraft erwachsen liess. Dass er bei der Polizei offenbar telefonisch angegeben
hat, er sei nicht der Fahrer gewesen, ändert an der Sache nichts. Der
Beschwerdeführer akzeptierte im Strafverfahren, dass er am 5. Januar 2022
die Geschwindigkeitsüberschreitung in Subingen begangen hatte. Seinen im
Administrativmassnahmenverfahren vorgebrachten Einwand hätte er im
Strafverfahren vorbringen können und müssen. Dies gilt vorliegend umso mehr,
als der Beschwerdeführer auch anlässlich der Hauptverhandlung die Frage, ob er
gefahren sei, umgehend mit Nein beantwortete. Es muss von ihm erwartet werden,
dass er sich unter diesen Umständen gegen eine zu Unrecht erfolgte Verurteilung
wehrt. Der Beschwerdeführer wusste sodann, dass er seine Einwendungen im
Strafverfahren hätte vorbringen müssen. Darauf wurde er vor Erlass des
Strafbefehls mit Schreiben der MFK vom 20. Mai 2022 ausdrücklich
aufmerksam gemacht.
2.3
Nach dem Gesagten kann im
vorliegenden Verfahren von der Sachverhaltsfeststellung im rechtskräftigen
Strafbefehl nicht abgewichen werden. Auch zusätzliche Abklärungen zum
Sachverhalt waren im Administrativverfahren nicht zu treffen. Es ist folglich
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 in Subingen
die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der
Sicherheitsmarge um 16 km/h überschritt.
3.1
Bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die Gefahr gemäss bundesgerichtlicher
Praxis anhand von schematischen Regeln zu beurteilen, sofern nicht besondere
Umstände wie ungünstige Witterungs- oder
Sichtverhältnisse vorliegen. Im Standardfall liegt eine geringe Gefahr vor,
wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 – 20 km/h überschritten
wird (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Niggli/Probst /Waldmann [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16a N 7). In casu kann vom
Vorliegen einer geringen Gefahr ausgegangen werden, da keine Hinweise auf das
Vorhandensein von besonderen Umständen wie ungünstige Witterungs- oder
Sichtverhältnisse bestehen.
3.2
Wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft, begeht im Sinne des
Strassenverkehrsgesetztes (SVG, SR 741.01) eine leichte Widerhandlung
(Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Die Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 km/h stellt nach dem Gesagten eine
leichte Widerhandlung im Sinne des SVG dar.
3.3
Nach einer leichten Widerhandlung
wird der Lernfahr- oder Führerausweis für
mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der
Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde
(Art. 16a Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr-
oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden
(Art. 16 Abs. 3 SVG).
3.4
Der automobilistische Leumund des
Beschwerdeführers muss als erheblich getrübt bezeichnet werden. Das Register
für Administrativmassnahmen (ADMAS) enthält zahlreiche Eintragungen, wobei die
letzte Verwarnung nicht einmal ein Jahr (vor der Widerhandlung), und der letzte
Entzug nicht einmal vier Jahre zurückliegt:
18.04.2011
Entzug Führerausweis für
1.
Monat
24.05.2011
Entzug Führerausweis für
2.
Monate
17.11.2016
Verwarnung
19.03.2018
Entzug Führerausweis für
1.
Monat
12.05.2021
Verwarnung
Die MFK erachtete unter Berücksichtigung
aller Umstände, insbesondere aufgrund des automobilistischen Leumunds des
Beschwerdeführers, eine Führerausweisentzugsdauer von zwei Monaten als
gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer machte sowohl in seiner Eingabe vom
24.
Oktober 2022 als auch an der Hauptverhandlung geltend, beruflich auf
den Führerausweis angewiesen zu sein. Seine Ausführungen diesbezüglich bleiben
indes vage. Angesichts des erheblich getrübten automobilistischen Leumundes erweist
sich der angeordnete Führerausweisentzug von zwei Monaten als rechtens.
4.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet; sie ist abzuweisen.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen. Diese werden einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'300.00
festgesetzt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman