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Entscheid

VWBES.2022.362

Führerausweisentzug

18. Januar 2023Deutsch10 min

sei, ihm den Führerausweis für die Dauer von mindestens einem Monat zu entziehen,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Januar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, , vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 5. Januar 2022 um 12:26 Uhr überschritt

das Fahrzeug mit dem Kontrollschild [...] in Subingen in Fahrtrichtung

Deitingen die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h

(nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h). Als Halter des Fahrzeugs war

der Beschwerdeführer verzeichnet.

2. Mit Schreiben vom

6. Mai 2022 teilte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer

mit, dass sie ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet habe. Da er in den

letzten zwei Jahren vor dem aktuellen Vorfall mit einer Administrativmassnahme

belegt gewesen sei, sei nicht lediglich eine Verwarnung, sondern ein Entzug des

Führerausweises anzuordnen. Sie gab ihm Gelegenheit, sich vor dem Erlass einer

Verfügung schriftlich zu äussern.

3. Mit Schreiben vom

16. Mai 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er erhebe Widerspruch zum

Schreiben vom 6. Mai 2022. Er führte aus, er habe bereits der

Polizeistelle Derendingen mitgeteilt, er sei nicht der Fahrer am besagten Tag

gewesen.

4. Mit Schreiben vom

20. Mai 2022 teilte die MFK dem Beschwerdeführer insbesondere mit, dass

eine Verkehrsregelverletzung regelmässig zur Eröffnung von zwei Verfahren

führe, nämlich zu einem Administrativ- und einem Strafverfahren. Die MFK werde

über die Administrativmassnahme entscheiden, die Strafbehörde über die Strafe.

Seine Einwendungen habe er deshalb unbedingt auch im Strafverfahren

anzubringen. Man bitte um Zustellung des rechtskräftigen Strafentscheides.

5. Mit Strafbefehl vom

26. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Überschreiten der

allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 – 20 km/h, begangen am

5. Januar 2022, 12:26 Uhr, in Subingen, zu einer Busse von

CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe,

und den Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

6. Mit Schreiben vom

6. September 2022 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, dass vorgesehen

sei, ihm den Führerausweis für die Dauer von mindestens einem Monat zu entziehen,

er könne sich schriftlich dazu äussern.

7. Mit Schreiben vom

12. September 2022 teilte der Beschwerdeführer der MFK erneut mit, dass er

widerspreche und er zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gefahren sei.

8. Mit Verfügung vom

20. September 2022 entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements

dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten.

Begründet wurde der Führerausweisentzug mit dem Überschreiten der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 5. Januar 2022, in Subingen

mit einem Personenwagen.

9. Gegen diese Verfügung

erhob der Beschwerdeführer am

30. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die identische

Beschwerdeschrift liess er auch der MFK zukommen. Zur Begründung seiner Beschwerde

brachte er erneut vor, er sei das Fahrzeug zum besagten Zeitpunkt nicht

gefahren. Er habe bei der Polizei alle Termine wahrgenommen und bei der

Gegenüberstellung habe man ihn nicht als Fahrer erkennen können. Man habe gar

keinen Fahrer erkennen können, weshalb er auch keinen anderen habe benennen

können. Er habe die Strafe nur bezahlt, da er sonst Angst gehabt habe, ins

Gefängnis gehen zu müssen. Das heisse noch lange nicht, dass er das Fahrzeug

gelenkt habe.

10. Mit Verfügung vom

3. Oktober 2022 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

11. Die MFK schloss mit

Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

12. Mit Eingabe vom

24. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer eine Gerichtsverhandlung.

Begründet hat er dies insbesondere damit, dass man anhand der Beweismittel

nicht habe erkennen können, wer zu diesem Zeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs

gewesen sei, denn das Fahrzeug sei nur von hinten und seitlich fotografiert

worden. Er sei selbständig erwerbstätig und habe mehrere Fahrzeuge in Betrieb,

welche von weiteren Personen gelenkt würden. Ersichtlich sei damit auch, dass

er den Führerschein benötige. Die Busse habe er nur bezahlt, weil bei

Nichtbezahlung vier Tage Haft angedroht worden seien.

14. Zur Hauptverhandlung vor

dem Verwaltungsgericht vom 18. Januar 2023 erschien A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer). Der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) wurde im Vorfeld zur

Verhandlung freigestellt, an der Verhandlung zu erscheinen, sie verzichtete auf

eine Teilnahme. Der Beschwerdeführer wurde befragt (vgl. separates Protokoll

vom 18. Januar 2023). Im Anschluss an die Parteibefragung bestätigt der

Beschwerdeführer den mit Beschwerde gestellten sinngemässen Antrag auf

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf Nachfrage hin stellte er das

Eventualbegehren, der Führerausweis sei lediglich für einen Monat zu entziehen.

15. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die

Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur

abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die

dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn

das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle

Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln

übersehen hat. Nicht gebunden ist die

Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung, namentlich des Verschuldens,

des Strafgerichts. Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von

ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die

Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und

nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie mitunter vom Betroffenen als

Strafe empfunden wird. Die straf- und die verwaltungsrechtliche Beurteilung der

Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen

sich daher nicht zwingend decken. Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben ist

der Betroffene angehalten, allfällige Rügen und Beweisanträge bereits im

Strafverfahren vorzubringen. Er darf nicht das Verwaltungsverfahren abwarten

(Urteile 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.4, 1C_464/2020 vom 16. März 2021

E. 2.2, je mit Hinweisen).

2.2

Die Geschwindigkeitsüberschreitung

als solche wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er bestreitet hingegen, der Führer des Fahrzeuges zum

besagten Zeitpunkt an besagtem Datum und Ort gewesen zu sein. Er sei

selbständig tätig und auch andere Leute würden seine Fahrzeuge fahren, weshalb

nicht mehr eruiert werden könne, wer tatsächlich gefahren sei. Er habe die

Busse nur bezahlt, weil er Angst gehabt habe, er müsste sonst ins Gefängnis.

Anlässlich der Hauptverhandlung widersprach der Beschwerdeführer letzterer

Aussage und gab an, seine Frau habe den Strafbefehl entgegengenommen und die

Busse bezahlt, weil sie psychisch schwer krank sei, ein Angst-Syndrom habe. Sie

habe den Brief versteckt, weshalb er sich gegen den Strafbefehl auch nicht habe

zur Wehr setzen können. Weshalb der Beschwerdeführer erst anlässlich der

Hauptverhandlung bestritt, rechtzeitig Kenntnis vom Strafbefehl erhalten zu

haben, obwohl dafür bereits vorher Anlass bestanden hätte, ist nicht

nachvollziehbar. Seine widersprüchliche Darstellung erscheint jedenfalls nicht

glaubhaft. Fest steht, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der

Einsprache keinen Gebrauch machte und den Strafbefehl unangefochten in

Rechtskraft erwachsen liess. Dass er bei der Polizei offenbar telefonisch angegeben

hat, er sei nicht der Fahrer gewesen, ändert an der Sache nichts. Der

Beschwerdeführer akzeptierte im Strafverfahren, dass er am 5. Januar 2022

die Geschwindigkeitsüberschreitung in Subingen begangen hatte. Seinen im

Administrativmassnahmenverfahren vorgebrachten Einwand hätte er im

Strafverfahren vorbringen können und müssen. Dies gilt vorliegend umso mehr,

als der Beschwerdeführer auch anlässlich der Hauptverhandlung die Frage, ob er

gefahren sei, umgehend mit Nein beantwortete. Es muss von ihm erwartet werden,

dass er sich unter diesen Umständen gegen eine zu Unrecht erfolgte Verurteilung

wehrt. Der Beschwerdeführer wusste sodann, dass er seine Einwendungen im

Strafverfahren hätte vorbringen müssen. Darauf wurde er vor Erlass des

Strafbefehls mit Schreiben der MFK vom 20. Mai 2022 ausdrücklich

aufmerksam gemacht.

2.3

Nach dem Gesagten kann im

vorliegenden Verfahren von der Sachverhaltsfeststellung im rechtskräftigen

Strafbefehl nicht abgewichen werden. Auch zusätzliche Abklärungen zum

Sachverhalt waren im Administrativverfahren nicht zu treffen. Es ist folglich

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 in Subingen

die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der

Sicherheitsmarge um 16 km/h überschritt.

3.1

Bei

Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die Gefahr gemäss bundesgerichtlicher

Praxis anhand von schematischen Regeln zu beurteilen, sofern nicht besondere

Umstände wie ungünstige Witterungs- oder

Sichtverhältnisse vorliegen. Im Standardfall liegt eine geringe Gefahr vor,

wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 – 20 km/h überschritten

wird (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Niggli/Probst /Waldmann [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16a N 7). In casu kann vom

Vorliegen einer geringen Gefahr ausgegangen werden, da keine Hinweise auf das

Vorhandensein von besonderen Umständen wie ungünstige Witterungs- oder

Sichtverhältnisse bestehen.

3.2

Wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft, begeht im Sinne des

Strassenverkehrsgesetztes (SVG, SR 741.01) eine leichte Widerhandlung

(Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Die Überschreitung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 km/h stellt nach dem Gesagten eine

leichte Widerhandlung im Sinne des SVG dar.

3.3

Nach einer leichten Widerhandlung

wird der Lernfahr- oder Führerausweis für

mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der

Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde

(Art. 16a Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr-

oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden

(Art. 16 Abs. 3 SVG).

3.4

Der automobilistische Leumund des

Beschwerdeführers muss als erheblich getrübt bezeichnet werden. Das Register

für Administrativmassnahmen (ADMAS) enthält zahlreiche Eintragungen, wobei die

letzte Verwarnung nicht einmal ein Jahr (vor der Widerhandlung), und der letzte

Entzug nicht einmal vier Jahre zurückliegt:

18.04.2011

Entzug Führerausweis für

1.

Monat

24.05.2011

Entzug Führerausweis für

2.

Monate

17.11.2016

Verwarnung

19.03.2018

Entzug Führerausweis für

1.

Monat

12.05.2021

Verwarnung

Die MFK erachtete unter Berücksichtigung

aller Umstände, insbesondere aufgrund des automobilistischen Leumunds des

Beschwerdeführers, eine Führerausweisentzugsdauer von zwei Monaten als

gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer machte sowohl in seiner Eingabe vom

24.

Oktober 2022 als auch an der Hauptverhandlung geltend, beruflich auf

den Führerausweis angewiesen zu sein. Seine Ausführungen diesbezüglich bleiben

indes vage. Angesichts des erheblich getrübten automobilistischen Leumundes erweist

sich der angeordnete Führerausweisentzug von zwei Monaten als rechtens.

4.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet; sie ist abzuweisen.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen. Diese werden einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'300.00

festgesetzt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten

Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Gottesman