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Entscheid

VWBES.2022.363

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

7. Juli 2023Deutsch23 min

diesbezüglich gegen den Ehemann eingeleitete Strafverfahren wegen Vergewaltigung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die aus Tansania stammende A.___

(geb. 1985, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) verheiratete sich in ihrer

Heimat am 20. September 2016 mit dem Schweizer Bürger B.___ (geb. 1962).

Dieser hat selbst afrikanische Wurzeln und spricht die Muttersprache der

Beschwerdeführerin. Am 17. Dezember 2016 reiste die Beschwerdeführerin in

die Schweiz ein und am 22. Dezember 2016 wurde ihr eine

Aufenthaltsbewilligung, zwecks Verbleib beim Ehemann, erteilt. Deren

Gültigkeitsdauer wurde zuletzt bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.

2. Die Beschwerdeführerin ersuchte am

14. Oktober 2019 letztmals um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung,

wobei sie angab, getrennt von ihrem Ehemann zu wohnen. In der Folge gelangten

weitere Meldungen an die Migrationsbehörde, wonach sich die Beschwerdeführerin

nach einem Vorfall von Ende September 2019 im Frauenhaus aufhalte. Das

diesbezüglich gegen den Ehemann eingeleitete Strafverfahren wegen Vergewaltigung

und Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 10. Februar 2020 eingestellt.

3. Die Beschwerdeführerin meldete sich

per 1. Januar 2020 bei der Einwohnergemeinde [...] an und gab an, die

Trennung sei per 21. Oktober 2019 erfolgt. Per 31. März 2021 meldete

sie sich sodann nach [...] AG ab. Am 22. Mai 2021 teilte sie dem

Migrationsamt mit, eine Arbeitsstelle bei der Post zu haben.

4. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021

stellte die Migrationsbehörde der Beschwerdeführerin diverse Fragen zur

Trennung, welche diese fristgerecht beantwortete.

5. Die Migrationsbehörde des Kantons

Aargau teilte am 9. Juli 2021 mit, das gestellte Kantonswechselgesuch

werde bis zum Vorliegen des Entscheids über die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn sistiert.

6. Mit Urteil des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 9. November 2021 wurde die Ehe zwischen der

Beschwerdeführerin und B.___ geschieden.

7. Am 23. Februar 2022 gewährte das

Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,

wozu die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, am

19. April 2022 eine Stellungnahme einreichen liess.

8. Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste [...]

vom 3. Juni 2022 musste die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2019

bis 30. April 2020 mit Sozialhilfegeldern im Umfang von CHF 12'113.00

unterstützt werden. In [...] bezog die Beschwerdeführerin sodann von Februar

2020 bis April 2021 Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 26'677.70. In [...]

wurde die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft vom 2. Juni 2022 nicht mit

Sozialhilfe unterstützt. Im Register des Betreibungsamts [...] ist die

Beschwerdeführerin mit zwei Betreibungen (beide mit Pfändung) in der Höhe von

CHF 5'910.00 und im Register des Betreibungsamts [...] mit einer

Betreibung in der Höhe von CHF 1'660.00 verzeichnet (Stand: 14. bzw.

15. September 2022). Im Schweizerischen Strafregister ist die

Beschwerdeführerin nicht verzeichnet (Stand: 14. September 2022).

9. Am 15. Juli 2022 wurde der

aktuelle Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit der [...] Personal AG

eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 7. April 2022 bei [...]

im Stundenlohn tätig sei.

10. Mit Verfügung des Migrationsamts vom

22. September 2022 wurde die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin infolge Scheidung nicht verlängert

und keine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Beschwerdeführerin wurde per

15. Januar 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Ihr wurde die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Donato Del Duca als ihr unentgeltlicher

Rechtsbeistand eingesetzt.

11. Am 30. September 2022 erhob die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, Beschwerde

vor Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

sowie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Weiter wurde die Gewährung

der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

12. Mit Verfügung vom 3. Oktober

2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

13. Das Migrationsamt beantragte mit

Eingabe vom 24. Oktober 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge und reichte die Akten ein.

14. Mit Verfügung vom 25. Oktober

2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwalt Donato Del Duca als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

15. Mit Eingabe vom 30. Dezember

2022 liess die Beschwerdeführerin einen neuen Arbeitsvertrag einreichen, wonach

sie per 1. Januar 2023 zu 100 % bei der [...] festangestellt wird, zu

einem Bruttomonatslohn von 13 x CHF 4'000.00.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen. Dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung

keinen Anspruch aus Art. 42 AIG mehr ableiten kann, ist unbestritten.

3.1

Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht

der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind

(lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1

lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer

ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat

oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint

(Abs. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie weniger als drei

Jahre mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusammengewohnt hat und deshalb keinen

Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ableiten kann. Sie beruft sich jedoch

auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG.

3.2

Eheliche bzw. häusliche Gewalt im

Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG kann physischer oder

psychischer Natur sein. Jede Form häuslicher Gewalt ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE

138.

II 229 E. 3.2.1 mit

Hinweisen) und auch nach dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung

und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(Istanbul-Konvention; SR 0.311.35; siehe insbesondere Art. 3 lit. b) ernst zu

nehmen. Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt

betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen

Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche

Folgen haben würde (vgl. BGE

138.

II 229 E. 3.2.2 S.

233.

f.). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, wandelt sich der

vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen

Aufenthaltsanspruch. Insofern bedarf es eines hinreichend engen Zusammenhangs

zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung (Urteil 2C_915/2019 vom 13. März

2020.

E. 3.1). Eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG bedeutet nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem

Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder

eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch

wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung

begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem

Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische

Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren

Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein.

Auch eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes

Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme

eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss

der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung

der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung

vorzunehmen (BGE

138.

II 229 E. 3.2.1 f.

mit zahlreichen Hinweisen). Nicht ausgeschlossen ist bei alledem freilich, dass

bereits ein einziger qualifizierter Vorfall häusliche Gewalt zu begründen

vermag, etwa ein Mordversuch (z.B. Urteil 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E.

3.2). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die

eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder

psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von

Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubhafte Zeugenaussagen von

weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. dazu auch Art. 77 Abs. 5 und 6

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise

auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form

psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw.

deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE

138.

II 229 E. 3.2.3;

zum Ganzen: 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 3.2 ff.).

3.3

Die Vorinstanz führte diesbezüglich

nach eingehender Würdigung des sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts

sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass B.___ die Beschwerdeführerin zu

sexuellen Handlungen gezwungen, jahrelang missbraucht habe oder in unzulässiger

Weise Macht und Kontrolle über sie ausgeübt habe, sei anhand der Aussagen nicht

erstellt und finde auch in den Akten keine Stütze. Die Beschwerdeführerin habe B.___

nicht anzeigen wollen und habe selber angegeben, ihn geliebt und gehofft zu

haben, dass er sich noch ändere. Deshalb sei auch nicht davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit

verneinenden Beziehung habe verharren müssen. Die Beziehung zwischen der

Beschwerdeführerin und B.___ möge in vielerlei Hinsicht problematisch und

insbesondere in Bezug auf das Sexualleben von patriarchischen Rollenbildern

geprägt gewesen sein, was offensichtlich zu Spannungen geführt habe. Insgesamt

gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, die Systematik der Misshandlung bzw.

deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar darzulegen und beweismässig zu unterlegen. Aus den

Akten ergäben sich auch keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit

B.___ nicht aus freiem Willen geschlossen hätte. Zudem erscheine ihre soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht als stark gefährdet. Sie habe damit

weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch aus einer anderen

Rechtsgrundlage Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

3.4

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

vorbringen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürften keine zu hohen

Anforderungen an den Aufenthaltsanspruch von Migrantinnen, die häusliche Gewalt

erlitten hätten gestellt werden. Die Ehe der Beschwerdeführerin sei nicht immer

harmonisch verlaufen, doch sei sie gewillt gewesen, diese Probleme in den Griff

zu kriegen. Es sei vermehrt zu Auseinandersetzungen gekommen, die innerhalb der

engen räumlichen Verhältnisse der Wohnung zu einer angespannten und untragbaren

Grundstimmung geführt hätten. So sei es auch zum Vorfall Ende September 2019

gekommen. Auch wenn das Strafverfahren gegen den Ehemann eingestellt worden

sei, bedeute dies nicht, dass keine sexuelle Gewalt gegenüber der

Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Es gebe konkrete Hinweise in den Akten,

dass sexuelle Gewalt und soziale Kontrolle stattgefunden hätten. Die Vorinstanz

habe die Aussagen, welche die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann bei der

Polizei gemacht hätten, nicht eingehend gewürdigt. Aus den Aussagen könne

höchstens abgeleitet werden, dass wohl die objektiven

Tatbestandsvoraussetzungen für eine Vergewaltigung möglicherweise nicht gegeben

gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe allerdings zumindest unter dem

psychischen Druck des Ehemannes gestanden, indem sie trotz Desinteresse zum

Geschlechtsverkehr eingewilligt habe, weil sie sich dem Drängen des Exmannes

nicht habe widersetzen können. Dies lasse sich auch dadurch bestätigen, dass

die Ehegatten hätten abmachen müssen, an welchen Tagen sie Geschlechtsverkehr

hätten und an welchen nicht. Auch die Vorwürfe des Ex-Ehemannes gegen die

Beschwerdeführerin, wonach er alles für sie bezahlt habe und ihr ein Leben in

der Schweiz ermöglicht habe, würden darauf hindeuten, dass er Macht und

Kontrolle über die Beschwerdeführerin ausgeübt habe. Er gehe davon aus, dass er

quasi durch die Bezahlung aller Kosten der Ehefrau Anspruch auf sexuelle

Gegenleistungen habe. Gemäss dem Bericht des Frauenhauses sei die

Beschwerdeführerin auch noch vier Monate nach der Trennung verunsichert und

fragil gewesen wegen der Gewalt in der Ehe. Sie habe sich nur langsam erholen

können, leide unter einer depressiven Stimmung und habe immer wieder weinen und

sich Vorwürfe machen müssen, da sie die Gewalt geduldet habe. Trotz Fehlens

einer Verurteilung und Fehlens stichhaltiger Beweise habe eine über längere

Dauer und stetig intensiver werdende psychisch und physisch ausgeübte Gewalt

seitens des Ex-Ehemannes stattgefunden, welche dazu geführt habe, dass für die

Beschwerdeführerin die Flucht ins Frauenhaus die letzte Lösung dargestellt

habe. Die erlebte eheliche Gewalt sei derart intensiv gewesen, dass es für die

Beschwerdeführerin eine unzumutbare Härte darstellen würde, wenn sie aufgrund

ihrer Loslösung aus dieser ehelichen Gemeinschaft nun die Schweiz verlassen

müsste. Die Beschwerdeführerin sei trotz des Erlebten auf einem guten Weg, sich

bestens zu integrieren. Sie sei insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht gut

integriert. Ebenso sei sie sprachlich integriert und weder in betreibungs- noch

in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten.

3.5

Aus den Akten ergeht, dass B.___ dem

Migrationsamt am 10. Dezember 2016 mitgeteilt hatte, die

Beschwerdeführerin in der ersten Septemberwoche 2016 kennengelernt und am

20.

September 2016 geheiratet zu haben. Am 17. Dezember 2016 reiste

die Beschwerdeführerin zu ihrem 23 Jahre älteren Ehemann in die Schweiz ein. Am

4.

Oktober 2019 begab sich die Beschwerdeführerin in Spitalpflege und

berichtete dort von häuslicher Gewalt seitens ihres Ehemannes. Sie trat am

21.

Oktober 2019 vom Spital in das Frauenhaus Aargau-Solothurn aus und

trennte sich von ihrem Ehemann.

Die Ärzte im Spital hatten aufgrund der

Angaben der Beschwerdeführerin die Polizei involviert. Am 5. Oktober 2019

fand eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt (act. 360). Dabei

schilderte sie, es gebe schon länger Probleme in der Ehe mit B.___. Dieser sei

Alkoholiker und konsumiere auch Marihuana und Zigaretten. Er wolle sehr oft mit

ihr sexuellen Kontakt. Sie willige dann jeweils ein, aber unter der Bedingung,

dass er ihr nach zwei Tagen mit sexuellem Kontakt auch wieder einen Tag Pause

gebe. Am 30. September 2019 habe sie starke Schmerzen im Intimbereich

gehabt und den sexuellen Kontakt abgelehnt. B.___ habe aber den sexuellen

Kontakt erzwungen und sei von hinten mit seinem Penis vaginal in sie

eingedrungen. Sie habe geweint, mehrfach gesagt, sie wolle keinen sexuellen

Kontakt und habe sich auch mit den Armen gewehrt. Anschliessend sei sie

zitternd liegen geblieben. Dies sei der erste Vorfall gewesen, wo er sie zu

sexuellem Kontakt gegen ihren Willen gezwungen habe. Angesprochen auf weitere

physische Gewalt, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, B.___ habe sie

stets mit Worten beschimpft als Hure etc. Auch habe er ihr immer gesagt, wenn

sie nicht mache, was er wolle, kenne er viele Polizisten, welche sie in

Handschellen nehmen und nach Tansania ausschaffen würden. Er habe auch

Kontrollverhalten in Bezug auf ihr Handy gezeigt.

Dr. med. [...] teilte mit Bericht vom

7.

Oktober 2019 (act. 350 ff.) zuhanden der Staatsanwaltschaft mit, bei

der Beschwerdeführerin seien Ulzerationen (Geschwüre) an den Schleimhäuten des

Mundes, der äusseren Geschlechtsorgane und des Enddarms inklusive benachbarter

Hautareale festgestellt worden. Aus Sicht der Magen-Darm-Spezialisten sei

derzeit davon auszugehen, dass es sich beim beschriebenen Zustandsbild um eine

Krankheit und somit einen natürlichen Prozess handle.

Am 21. Oktober 2019 erfolgte die

polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin (act. 346 ff.). Dabei

schilderte sie detailliert, wie ihr Ehemann den Sex am 30. September 2019 mit

ihr erzwungen habe (zu Frage 3 ff.). Sie gab weiter an, dass ihr Ehemann danach

das Telefon genommen und gesagt habe, er müsse den Arzt anrufen, weil er so

nicht weiterleben könne, mit einer Frau verheiratet zu sein, die immer wieder

weine und schreie während dem Sex, vor lauter Schmerzen. Ihr Ehemann habe immer

Termine gemacht, ohne sie zu fragen. Deshalb habe sie die Untersuchungen

manchmal verweigert. Sie sei so wütend gewesen, weil sie gewusst habe, dass sie

etwas gemacht habe, das sie jetzt bereuen würde (zu Frage 47). Die

Beschwerdeführerin schilderte auch, dass er sie später gegen ihren Willen aus

dem Spital habe nachhause nehmen wollen und gesagt habe, er sei der Mann und er

entscheide. Er habe dann mit Gewalt aus dem Spital befördert werden müssen (zu

Frage 3). Auf die Frage, ob es vorher schon einmal zu einem solchen Vorfall

gekommen sei, dass ihr Ehemann gegen ihren Willen mit ihr Sex gehabt habe

(Frage 52), gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten jeden Tag Sex, seit sie

mit ihm sei. Nur wenn sie ihre Periode habe, könne sie eine Pause haben.

Manchmal sei es auch jeden zweiten Tag, aber für sie sei es wie jeden Tag. Ihr

Mann habe sie immer zur Schule gebracht und wieder abgeholt. Sie seien immer

zusammen gewesen. Trotzdem werde sie beschuldigt, noch mit jemand anderem Sex

gehabt zu haben, was für sie keinen Sinn mache, da sie immer bei ihm sei. Zur

Frage, wie sie die Zukunft mit ihrem Ehemann sehe (Frage 59), gab die

Beschwerdeführerin an, am Anfang habe sie gedacht, dass sich ihr Mann ändern

würde. Sie seien fast jeden Tag zusammen gewesen. Sie würden zuhause sitzen und

[zu] einander schauen. Ihr Mann wolle nicht, dass sie arbeite. Er wolle nicht,

dass sie gut Deutsch sprechen könne. Er wolle nicht, dass sie die Kleider

waschen gehe, weil seine ehemalige Frau Sex in der Waschküche gehabt habe. Sie

öffne die Türe nicht. Wenn jemand klingle, müsse sie ihn wecken, um die Türe zu

öffnen. Er öffne die Briefe, auch ihre Briefe und erzähle ihr, was drinstehe.

Wenn sie etwas unterschreiben solle, dürfe sie es nicht vorher durchlesen. Als

die Beschwerdeführerin am Ende der Einvernahme gefragt wurde, ob sie noch etwas

anfügen möchte, gab sie im Wesentlichen an (zu Fragen 68 und 69), ihr Mann

denke, er habe nichts falsch gemacht und zeige keine Reue. Sie möchte arbeiten,

sie möchte Deutsch lernen, aber wenn sie mit ihm Deutsch spreche, antworte er

in Suaheli. Er sei eigentlich ein guter Mann, sie möchte ihn nicht anzeigen, um

ihn schlecht zu machen. Dieses Gefühl habe sie nicht, aber sie möchte ein

zufriedenes Leben haben und frei sein, dass sie auch mit Nachbarn sprechen

könne. Sie möchte einfach frei sein. Sie sei daran gewöhnt zu arbeiten, nicht

nur zu bekommen und sie möchte auch etwas machen und etwas geben. Im Moment

habe sie Angst, manchmal wenn sie schlafe, habe sie das Gefühl, dass er da sei,

und dann wache sie auf, und habe Angst.

Mit Bericht, welcher am 28. Februar

2020.

beim Migrationsamt eingegangen ist (act. 158), wurde durch das Frauenhaus

Aargau-Solothurn ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe über jahrelange

Misshandlungen berichtet. Sie habe erzählt, kein Recht zu sprechen oder auf ein

eigenes Leben zu haben. Ihr Mann habe immer wieder gesagt, «du bist hier nur

fürs Kochen, Putzen und mich sexuell zu befriedigen». Der Ehemann habe ihr verboten,

arbeiten zu gehen oder Kollegen zu haben. Er habe sie überall hin begleitet und

eng kontrolliert. Die Tatsache, dass er nicht arbeite, habe ihm erlaubt, die

Beschwerdeführerin immer im Auge zu behalten. Sie habe erzählt, nicht einmal

allein in die Waschküche gehen zu dürfen, da der Ehemann befürchtet habe, dass

sie sich dort mit jemandem treffe. Sexuelle Gewalt sei täglich geschehen. Die

Beschwerdeführerin sei sehr verunsichert und fragil aus Gründen der Gewalt. Sie

habe sich langsam körperlich erholen können, leide unter einer depressiven

Stimmung, müsse immer wieder weinen und mache sich Vorwürfe, die sexuelle

Gewalt geduldet zu haben. Sie habe Flashbacks über die sexuelle Gewalt und

grosse Schwierigkeiten zu schlafen.

Mit Schreiben, welches am 15. Juni

2021.

beim Migrationsamt eingegangen ist (act. 229 f.), beantwortete die

Beschwerdeführerin diverse Fragen und gab unter anderem an, sie habe ihren

Ex-Ehemann nicht angezeigt, weil sie ihn geliebt und die Hoffnung gehabt habe,

dass er irgendwann besser hätte werden können. Psychisch gehe es ihr leider

nicht immer gut, da sie von ihm missbraucht worden sei. Kein Mensch könnte zu

100.

% gesund sein. Sie habe vieles durchgemacht. Trotz allem sei sie ein

positiver Mensch und würde sich freuen, wenn sie hierbleiben und weiterarbeiten

könnte. Sie habe hier eine gute Freundin gefunden, die wie eine Schwester für

sie sei und ihr geholfen habe, mit ihrem Leben weiterzugehen.

B.___ führte in zwei Schreiben vom

25.

Oktober 2019 aus (act. 292 und 293), er habe alles für seine Ehefrau

bezahlt, sie in eine komplett eingerichtete Wohnung in der Schweiz geholt, ihr

einen Wohnungs- und Briefkastenschlüssel gegeben, ihr jeden Monat eine Buskarte

gekauft und während zwei Jahren einen Deutschkurs bezahlt. Ohne ihn geheiratet

zu haben, wäre sie nicht befugt gewesen, in der Schweiz zu bleiben. Es stimme,

dass er sie immer vom Deutschkurs abgeholt habe, weil sie danach jeweils noch

eingekauft hätten. Sie habe sich frei bewegen können und einen eigenen

Schlüssel gehabt. Sie habe nicht so viel mit den Leuten reden können, weil sie

noch nicht so gut Deutsch gesprochen habe. Bei ihnen sei eigentlich alles ok

gewesen. Wenn er Sex gewollt habe, habe er nur fragen müssen und ihn bekommen.

Ihre Anschuldigungen seien frei erfunden und hätten einzig den Zweck, ihn

loszuwerden, ohne die Aufenthaltsbewilligung zu verlieren, Opferhilfe zu

bekommen, finanzielle Unterstützung, später eine Wohnung und Arbeit.

Anlässlich der polizeilichen Befragung

von B.___ vom 29. Oktober 2019 (act. 333 ff.) gab dieser zu Frage 2 –

wonach es laut der Ehefrau immer wieder Streit gegeben habe, da er mehr Sex

gewollt habe als sie – sinngemäss und im Wesentlichen an, sie hätten einen Weg

gefunden, seit sie in die Schweiz gekommen sei. Sie hätten Tage festgelegt, an

welchen sie Sex hätten und an welchen nicht. Dieser Vorschlag sei von der

Ehefrau gekommen. Angesprochen auf das Ereignis vom 30. September 2019

(Frage 7ff.) gab er an, dies sei bereits am 20. September 2019 gewesen und

der Sex sei einvernehmlich gewesen. Erst danach habe ihm seine Ehefrau erzählt,

dass sie Schmerzen gehabt habe. Danach hätten sie keinen Sex mehr gehabt, bis

er seine Frau ins Spital gebracht habe. Konfrontiert mit den Angaben der

Ehefrau stritt er durchgehend ab, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen

seiner Ehefrau stattgefunden haben soll. Er gab jedoch zu, an diesem Tag ca. 1

dl Whiskey getrunken und Marihuana geraucht zu haben (Fragen 35 ff.).

3.6

Aus den differenzierten Angaben

insbesondere der Beschwerdeführerin ergibt sich ein detailliertes Bild einer wenig

erfahrenen, jungen Frau, die sich getrieben von der Hoffnung auf ein besseres

Leben in der Schweiz in eine ungesunde und gefährliche Abhängigkeit zu einem

ihr intellektuell unterlegenen Mann begeben hat, der ihre Bedürfnisse nicht zu

erkennen oder respektieren vermochte. Auch wenn der Tatbestand der

Vergewaltigung durch den Vorfall vom 30. September 2019 in

strafrechtlicher Hinsicht verneint und das Strafverfahren letztlich eingestellt

wurde, handelte es sich klar um einen unzulässigen sexuellen Übergriff auf die

Beschwerdeführerin. Dass sie sich nach diesem Vorfall von ihrem Ehemann

getrennt hat und nicht mehr zu ihm zurückkehren wollte, ist nachvollziehbar. Dennoch

muss festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin klar angegeben hat, dass dies

das erst Mal gewesen sei, wo er sie zu sexuellem Kontakt gegen ihren Willen

gezwungen habe und sie zu den sexuellen Kontakten sonst jeweils (trotz

Desinteresse) eingewilligt hatte (vgl. act. 360). Am Ende der Befragung gab sie

denn auch an, ihr Ex-Ehemann sei eigentlich ein guter Mann. Sie wolle ihn nicht

anzeigen, um ihn schlecht zu machen. Dieses Gefühl habe sie nicht, aber sie

wolle ein zufriedenes Leben haben und frei sein, dass sie auch mit Nachbarn

sprechen könne. Gegenüber dem Migrationsamt gab sie zudem an, sie habe ihren

Mann nicht anzeigen wollen, da sie ihn geliebt und gehofft habe, dass es besser

werden könnte. Nach diesen Äusserungen kann nicht geschlossen werden, dass die

Beschwerdeführerin in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden

Beziehung hätte ausharren müssen und ihr die Weiterführung dieser

Lebensgemeinschaft schlicht nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Zwar ist

erkennbar, dass die Beziehung unter mehreren Aspekten, insbesondere auch auf

sexueller Ebene, problematisch war, doch bestehen keine Hinweise, dass die

Beschwerdeführerin diese Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen wäre. Sie weist

nicht nach, dass die Druckausübung des Ehemannes von derartiger Intensität und

Konstanz gewesen wäre, und für sie eine so starke Belastung entstanden wäre, dass

ihre psychische Integrität durch einen weiteren Verbleib bei ihm ernsthaft

gefährdet worden wäre. Die Wiedereingliederung in ihrem Heimatland erscheint

für die Beschwerdeführerin nach der sechsjährigen Abwesenheit auch nicht als

stark gefährdet, weshalb sie weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch

aus einer anderen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf Erteilung einer

eigenständigen Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

4.

Der 38-jährigen Beschwerdeführerin

ist die Rückkehr in ihr Heimatland Tansania, wo sie geboren und aufgewachsen

ist, die Schule besucht und bis zum Alter von 31 Jahren gelebt hat, nach der

sechsjährigen Landesabwesenheit zumutbar. Sie kennt Sprache und Gepflogenheiten,

hat dort auch gearbeitet und wird an familiäre Bande anknüpfen können. Ihre

Integration in der Schweiz ist nicht besonders fortgeschritten und ihre

Reintegration in der Heimat erscheint nicht besonders gefährdet, weshalb ihr

die Rückkehr nach Tansania zumutbar und die verfügte Massnahme verhältnismässig

ist.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die

Kosten zu Lasten des Staates Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 58 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Rechtsanwalt Donato Del Duca macht mit

Kostennote vom 15. November 2022 für die Zeit vom 8. Juli 2022 bis

zum Abschluss des Verfahrens einen Aufwand von 10.11 Stunden zu einem Ansatz von

CHF 180.00, zuzüglich Auslagen von CHF 82.50 und 7,7 %

Mehrwertsteuer geltend. Für das vorliegende Verfahren vor Verwaltungsgericht

kann jedoch bloss der Aufwand entschädigt werden, welcher nach Erlass der

vorinstanzlichen Verfügung vom 22. September 2022 entstanden ist, also

Aufwand von 9.76 Stunden und Auslagen von CHF 77.00, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 1'975.00. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt

Donato Del Duca zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den

Kanton Solothurn auszubezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung

in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

6.

Da der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zukam, war die Beschwerdeführerin bis anhin weiterhin berechtigt, sich

in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist neu auf

zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um der

Beschwerdeführerin eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz innert zwei

Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Donato Del Duca, wird auf CHF 1'975.00

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_465/2023 vom 6. März 2024 aufgehoben.