VWBES.2022.363
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
7. Juli 2023Deutsch23 min
diesbezüglich gegen den Ehemann eingeleitete Strafverfahren wegen Vergewaltigung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die aus Tansania stammende A.___
(geb. 1985, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) verheiratete sich in ihrer
Heimat am 20. September 2016 mit dem Schweizer Bürger B.___ (geb. 1962).
Dieser hat selbst afrikanische Wurzeln und spricht die Muttersprache der
Beschwerdeführerin. Am 17. Dezember 2016 reiste die Beschwerdeführerin in
die Schweiz ein und am 22. Dezember 2016 wurde ihr eine
Aufenthaltsbewilligung, zwecks Verbleib beim Ehemann, erteilt. Deren
Gültigkeitsdauer wurde zuletzt bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.
2. Die Beschwerdeführerin ersuchte am
14. Oktober 2019 letztmals um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung,
wobei sie angab, getrennt von ihrem Ehemann zu wohnen. In der Folge gelangten
weitere Meldungen an die Migrationsbehörde, wonach sich die Beschwerdeführerin
nach einem Vorfall von Ende September 2019 im Frauenhaus aufhalte. Das
diesbezüglich gegen den Ehemann eingeleitete Strafverfahren wegen Vergewaltigung
und Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 10. Februar 2020 eingestellt.
3. Die Beschwerdeführerin meldete sich
per 1. Januar 2020 bei der Einwohnergemeinde [...] an und gab an, die
Trennung sei per 21. Oktober 2019 erfolgt. Per 31. März 2021 meldete
sie sich sodann nach [...] AG ab. Am 22. Mai 2021 teilte sie dem
Migrationsamt mit, eine Arbeitsstelle bei der Post zu haben.
4. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021
stellte die Migrationsbehörde der Beschwerdeführerin diverse Fragen zur
Trennung, welche diese fristgerecht beantwortete.
5. Die Migrationsbehörde des Kantons
Aargau teilte am 9. Juli 2021 mit, das gestellte Kantonswechselgesuch
werde bis zum Vorliegen des Entscheids über die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn sistiert.
6. Mit Urteil des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 9. November 2021 wurde die Ehe zwischen der
Beschwerdeführerin und B.___ geschieden.
7. Am 23. Februar 2022 gewährte das
Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,
wozu die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, am
19. April 2022 eine Stellungnahme einreichen liess.
8. Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste [...]
vom 3. Juni 2022 musste die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2019
bis 30. April 2020 mit Sozialhilfegeldern im Umfang von CHF 12'113.00
unterstützt werden. In [...] bezog die Beschwerdeführerin sodann von Februar
2020 bis April 2021 Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 26'677.70. In [...]
wurde die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft vom 2. Juni 2022 nicht mit
Sozialhilfe unterstützt. Im Register des Betreibungsamts [...] ist die
Beschwerdeführerin mit zwei Betreibungen (beide mit Pfändung) in der Höhe von
CHF 5'910.00 und im Register des Betreibungsamts [...] mit einer
Betreibung in der Höhe von CHF 1'660.00 verzeichnet (Stand: 14. bzw.
15. September 2022). Im Schweizerischen Strafregister ist die
Beschwerdeführerin nicht verzeichnet (Stand: 14. September 2022).
9. Am 15. Juli 2022 wurde der
aktuelle Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit der [...] Personal AG
eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 7. April 2022 bei [...]
im Stundenlohn tätig sei.
10. Mit Verfügung des Migrationsamts vom
22. September 2022 wurde die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin infolge Scheidung nicht verlängert
und keine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Beschwerdeführerin wurde per
15. Januar 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Ihr wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Donato Del Duca als ihr unentgeltlicher
Rechtsbeistand eingesetzt.
11. Am 30. September 2022 erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, Beschwerde
vor Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Weiter wurde die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
12. Mit Verfügung vom 3. Oktober
2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
13. Das Migrationsamt beantragte mit
Eingabe vom 24. Oktober 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge und reichte die Akten ein.
14. Mit Verfügung vom 25. Oktober
2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwalt Donato Del Duca als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
15. Mit Eingabe vom 30. Dezember
2022 liess die Beschwerdeführerin einen neuen Arbeitsvertrag einreichen, wonach
sie per 1. Januar 2023 zu 100 % bei der [...] festangestellt wird, zu
einem Bruttomonatslohn von 13 x CHF 4'000.00.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung
keinen Anspruch aus Art. 42 AIG mehr ableiten kann, ist unbestritten.
3.1
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht
der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind
(lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1
lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Abs. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie weniger als drei
Jahre mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusammengewohnt hat und deshalb keinen
Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ableiten kann. Sie beruft sich jedoch
auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG.
3.2
Eheliche bzw. häusliche Gewalt im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG kann physischer oder
psychischer Natur sein. Jede Form häuslicher Gewalt ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE
138.
II 229 E. 3.2.1 mit
Hinweisen) und auch nach dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung
und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
(Istanbul-Konvention; SR 0.311.35; siehe insbesondere Art. 3 lit. b) ernst zu
nehmen. Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt
betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen
Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche
Folgen haben würde (vgl. BGE
138.
II 229 E. 3.2.2 S.
233.
f.). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, wandelt sich der
vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen
Aufenthaltsanspruch. Insofern bedarf es eines hinreichend engen Zusammenhangs
zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung (Urteil 2C_915/2019 vom 13. März
2020.
E. 3.1). Eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG bedeutet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem
Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder
eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch
wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung
begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem
Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische
Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren
Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein.
Auch eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes
Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme
eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss
der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung
der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung
vorzunehmen (BGE
138.
II 229 E. 3.2.1 f.
mit zahlreichen Hinweisen). Nicht ausgeschlossen ist bei alledem freilich, dass
bereits ein einziger qualifizierter Vorfall häusliche Gewalt zu begründen
vermag, etwa ein Mordversuch (z.B. Urteil 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E.
3.2). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die
eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder
psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von
Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubhafte Zeugenaussagen von
weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. dazu auch Art. 77 Abs. 5 und 6
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise
auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form
psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw.
deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE
138.
II 229 E. 3.2.3;
zum Ganzen: 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 3.2 ff.).
3.3
Die Vorinstanz führte diesbezüglich
nach eingehender Würdigung des sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts
sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass B.___ die Beschwerdeführerin zu
sexuellen Handlungen gezwungen, jahrelang missbraucht habe oder in unzulässiger
Weise Macht und Kontrolle über sie ausgeübt habe, sei anhand der Aussagen nicht
erstellt und finde auch in den Akten keine Stütze. Die Beschwerdeführerin habe B.___
nicht anzeigen wollen und habe selber angegeben, ihn geliebt und gehofft zu
haben, dass er sich noch ändere. Deshalb sei auch nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung habe verharren müssen. Die Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und B.___ möge in vielerlei Hinsicht problematisch und
insbesondere in Bezug auf das Sexualleben von patriarchischen Rollenbildern
geprägt gewesen sein, was offensichtlich zu Spannungen geführt habe. Insgesamt
gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, die Systematik der Misshandlung bzw.
deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar darzulegen und beweismässig zu unterlegen. Aus den
Akten ergäben sich auch keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit
B.___ nicht aus freiem Willen geschlossen hätte. Zudem erscheine ihre soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht als stark gefährdet. Sie habe damit
weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch aus einer anderen
Rechtsgrundlage Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
3.4
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen
vorbringen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürften keine zu hohen
Anforderungen an den Aufenthaltsanspruch von Migrantinnen, die häusliche Gewalt
erlitten hätten gestellt werden. Die Ehe der Beschwerdeführerin sei nicht immer
harmonisch verlaufen, doch sei sie gewillt gewesen, diese Probleme in den Griff
zu kriegen. Es sei vermehrt zu Auseinandersetzungen gekommen, die innerhalb der
engen räumlichen Verhältnisse der Wohnung zu einer angespannten und untragbaren
Grundstimmung geführt hätten. So sei es auch zum Vorfall Ende September 2019
gekommen. Auch wenn das Strafverfahren gegen den Ehemann eingestellt worden
sei, bedeute dies nicht, dass keine sexuelle Gewalt gegenüber der
Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Es gebe konkrete Hinweise in den Akten,
dass sexuelle Gewalt und soziale Kontrolle stattgefunden hätten. Die Vorinstanz
habe die Aussagen, welche die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann bei der
Polizei gemacht hätten, nicht eingehend gewürdigt. Aus den Aussagen könne
höchstens abgeleitet werden, dass wohl die objektiven
Tatbestandsvoraussetzungen für eine Vergewaltigung möglicherweise nicht gegeben
gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe allerdings zumindest unter dem
psychischen Druck des Ehemannes gestanden, indem sie trotz Desinteresse zum
Geschlechtsverkehr eingewilligt habe, weil sie sich dem Drängen des Exmannes
nicht habe widersetzen können. Dies lasse sich auch dadurch bestätigen, dass
die Ehegatten hätten abmachen müssen, an welchen Tagen sie Geschlechtsverkehr
hätten und an welchen nicht. Auch die Vorwürfe des Ex-Ehemannes gegen die
Beschwerdeführerin, wonach er alles für sie bezahlt habe und ihr ein Leben in
der Schweiz ermöglicht habe, würden darauf hindeuten, dass er Macht und
Kontrolle über die Beschwerdeführerin ausgeübt habe. Er gehe davon aus, dass er
quasi durch die Bezahlung aller Kosten der Ehefrau Anspruch auf sexuelle
Gegenleistungen habe. Gemäss dem Bericht des Frauenhauses sei die
Beschwerdeführerin auch noch vier Monate nach der Trennung verunsichert und
fragil gewesen wegen der Gewalt in der Ehe. Sie habe sich nur langsam erholen
können, leide unter einer depressiven Stimmung und habe immer wieder weinen und
sich Vorwürfe machen müssen, da sie die Gewalt geduldet habe. Trotz Fehlens
einer Verurteilung und Fehlens stichhaltiger Beweise habe eine über längere
Dauer und stetig intensiver werdende psychisch und physisch ausgeübte Gewalt
seitens des Ex-Ehemannes stattgefunden, welche dazu geführt habe, dass für die
Beschwerdeführerin die Flucht ins Frauenhaus die letzte Lösung dargestellt
habe. Die erlebte eheliche Gewalt sei derart intensiv gewesen, dass es für die
Beschwerdeführerin eine unzumutbare Härte darstellen würde, wenn sie aufgrund
ihrer Loslösung aus dieser ehelichen Gemeinschaft nun die Schweiz verlassen
müsste. Die Beschwerdeführerin sei trotz des Erlebten auf einem guten Weg, sich
bestens zu integrieren. Sie sei insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht gut
integriert. Ebenso sei sie sprachlich integriert und weder in betreibungs- noch
in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten.
3.5
Aus den Akten ergeht, dass B.___ dem
Migrationsamt am 10. Dezember 2016 mitgeteilt hatte, die
Beschwerdeführerin in der ersten Septemberwoche 2016 kennengelernt und am
20.
September 2016 geheiratet zu haben. Am 17. Dezember 2016 reiste
die Beschwerdeführerin zu ihrem 23 Jahre älteren Ehemann in die Schweiz ein. Am
4.
Oktober 2019 begab sich die Beschwerdeführerin in Spitalpflege und
berichtete dort von häuslicher Gewalt seitens ihres Ehemannes. Sie trat am
21.
Oktober 2019 vom Spital in das Frauenhaus Aargau-Solothurn aus und
trennte sich von ihrem Ehemann.
Die Ärzte im Spital hatten aufgrund der
Angaben der Beschwerdeführerin die Polizei involviert. Am 5. Oktober 2019
fand eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt (act. 360). Dabei
schilderte sie, es gebe schon länger Probleme in der Ehe mit B.___. Dieser sei
Alkoholiker und konsumiere auch Marihuana und Zigaretten. Er wolle sehr oft mit
ihr sexuellen Kontakt. Sie willige dann jeweils ein, aber unter der Bedingung,
dass er ihr nach zwei Tagen mit sexuellem Kontakt auch wieder einen Tag Pause
gebe. Am 30. September 2019 habe sie starke Schmerzen im Intimbereich
gehabt und den sexuellen Kontakt abgelehnt. B.___ habe aber den sexuellen
Kontakt erzwungen und sei von hinten mit seinem Penis vaginal in sie
eingedrungen. Sie habe geweint, mehrfach gesagt, sie wolle keinen sexuellen
Kontakt und habe sich auch mit den Armen gewehrt. Anschliessend sei sie
zitternd liegen geblieben. Dies sei der erste Vorfall gewesen, wo er sie zu
sexuellem Kontakt gegen ihren Willen gezwungen habe. Angesprochen auf weitere
physische Gewalt, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, B.___ habe sie
stets mit Worten beschimpft als Hure etc. Auch habe er ihr immer gesagt, wenn
sie nicht mache, was er wolle, kenne er viele Polizisten, welche sie in
Handschellen nehmen und nach Tansania ausschaffen würden. Er habe auch
Kontrollverhalten in Bezug auf ihr Handy gezeigt.
Dr. med. [...] teilte mit Bericht vom
7.
Oktober 2019 (act. 350 ff.) zuhanden der Staatsanwaltschaft mit, bei
der Beschwerdeführerin seien Ulzerationen (Geschwüre) an den Schleimhäuten des
Mundes, der äusseren Geschlechtsorgane und des Enddarms inklusive benachbarter
Hautareale festgestellt worden. Aus Sicht der Magen-Darm-Spezialisten sei
derzeit davon auszugehen, dass es sich beim beschriebenen Zustandsbild um eine
Krankheit und somit einen natürlichen Prozess handle.
Am 21. Oktober 2019 erfolgte die
polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin (act. 346 ff.). Dabei
schilderte sie detailliert, wie ihr Ehemann den Sex am 30. September 2019 mit
ihr erzwungen habe (zu Frage 3 ff.). Sie gab weiter an, dass ihr Ehemann danach
das Telefon genommen und gesagt habe, er müsse den Arzt anrufen, weil er so
nicht weiterleben könne, mit einer Frau verheiratet zu sein, die immer wieder
weine und schreie während dem Sex, vor lauter Schmerzen. Ihr Ehemann habe immer
Termine gemacht, ohne sie zu fragen. Deshalb habe sie die Untersuchungen
manchmal verweigert. Sie sei so wütend gewesen, weil sie gewusst habe, dass sie
etwas gemacht habe, das sie jetzt bereuen würde (zu Frage 47). Die
Beschwerdeführerin schilderte auch, dass er sie später gegen ihren Willen aus
dem Spital habe nachhause nehmen wollen und gesagt habe, er sei der Mann und er
entscheide. Er habe dann mit Gewalt aus dem Spital befördert werden müssen (zu
Frage 3). Auf die Frage, ob es vorher schon einmal zu einem solchen Vorfall
gekommen sei, dass ihr Ehemann gegen ihren Willen mit ihr Sex gehabt habe
(Frage 52), gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten jeden Tag Sex, seit sie
mit ihm sei. Nur wenn sie ihre Periode habe, könne sie eine Pause haben.
Manchmal sei es auch jeden zweiten Tag, aber für sie sei es wie jeden Tag. Ihr
Mann habe sie immer zur Schule gebracht und wieder abgeholt. Sie seien immer
zusammen gewesen. Trotzdem werde sie beschuldigt, noch mit jemand anderem Sex
gehabt zu haben, was für sie keinen Sinn mache, da sie immer bei ihm sei. Zur
Frage, wie sie die Zukunft mit ihrem Ehemann sehe (Frage 59), gab die
Beschwerdeführerin an, am Anfang habe sie gedacht, dass sich ihr Mann ändern
würde. Sie seien fast jeden Tag zusammen gewesen. Sie würden zuhause sitzen und
[zu] einander schauen. Ihr Mann wolle nicht, dass sie arbeite. Er wolle nicht,
dass sie gut Deutsch sprechen könne. Er wolle nicht, dass sie die Kleider
waschen gehe, weil seine ehemalige Frau Sex in der Waschküche gehabt habe. Sie
öffne die Türe nicht. Wenn jemand klingle, müsse sie ihn wecken, um die Türe zu
öffnen. Er öffne die Briefe, auch ihre Briefe und erzähle ihr, was drinstehe.
Wenn sie etwas unterschreiben solle, dürfe sie es nicht vorher durchlesen. Als
die Beschwerdeführerin am Ende der Einvernahme gefragt wurde, ob sie noch etwas
anfügen möchte, gab sie im Wesentlichen an (zu Fragen 68 und 69), ihr Mann
denke, er habe nichts falsch gemacht und zeige keine Reue. Sie möchte arbeiten,
sie möchte Deutsch lernen, aber wenn sie mit ihm Deutsch spreche, antworte er
in Suaheli. Er sei eigentlich ein guter Mann, sie möchte ihn nicht anzeigen, um
ihn schlecht zu machen. Dieses Gefühl habe sie nicht, aber sie möchte ein
zufriedenes Leben haben und frei sein, dass sie auch mit Nachbarn sprechen
könne. Sie möchte einfach frei sein. Sie sei daran gewöhnt zu arbeiten, nicht
nur zu bekommen und sie möchte auch etwas machen und etwas geben. Im Moment
habe sie Angst, manchmal wenn sie schlafe, habe sie das Gefühl, dass er da sei,
und dann wache sie auf, und habe Angst.
Mit Bericht, welcher am 28. Februar
2020.
beim Migrationsamt eingegangen ist (act. 158), wurde durch das Frauenhaus
Aargau-Solothurn ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe über jahrelange
Misshandlungen berichtet. Sie habe erzählt, kein Recht zu sprechen oder auf ein
eigenes Leben zu haben. Ihr Mann habe immer wieder gesagt, «du bist hier nur
fürs Kochen, Putzen und mich sexuell zu befriedigen». Der Ehemann habe ihr verboten,
arbeiten zu gehen oder Kollegen zu haben. Er habe sie überall hin begleitet und
eng kontrolliert. Die Tatsache, dass er nicht arbeite, habe ihm erlaubt, die
Beschwerdeführerin immer im Auge zu behalten. Sie habe erzählt, nicht einmal
allein in die Waschküche gehen zu dürfen, da der Ehemann befürchtet habe, dass
sie sich dort mit jemandem treffe. Sexuelle Gewalt sei täglich geschehen. Die
Beschwerdeführerin sei sehr verunsichert und fragil aus Gründen der Gewalt. Sie
habe sich langsam körperlich erholen können, leide unter einer depressiven
Stimmung, müsse immer wieder weinen und mache sich Vorwürfe, die sexuelle
Gewalt geduldet zu haben. Sie habe Flashbacks über die sexuelle Gewalt und
grosse Schwierigkeiten zu schlafen.
Mit Schreiben, welches am 15. Juni
2021.
beim Migrationsamt eingegangen ist (act. 229 f.), beantwortete die
Beschwerdeführerin diverse Fragen und gab unter anderem an, sie habe ihren
Ex-Ehemann nicht angezeigt, weil sie ihn geliebt und die Hoffnung gehabt habe,
dass er irgendwann besser hätte werden können. Psychisch gehe es ihr leider
nicht immer gut, da sie von ihm missbraucht worden sei. Kein Mensch könnte zu
100.
% gesund sein. Sie habe vieles durchgemacht. Trotz allem sei sie ein
positiver Mensch und würde sich freuen, wenn sie hierbleiben und weiterarbeiten
könnte. Sie habe hier eine gute Freundin gefunden, die wie eine Schwester für
sie sei und ihr geholfen habe, mit ihrem Leben weiterzugehen.
B.___ führte in zwei Schreiben vom
25.
Oktober 2019 aus (act. 292 und 293), er habe alles für seine Ehefrau
bezahlt, sie in eine komplett eingerichtete Wohnung in der Schweiz geholt, ihr
einen Wohnungs- und Briefkastenschlüssel gegeben, ihr jeden Monat eine Buskarte
gekauft und während zwei Jahren einen Deutschkurs bezahlt. Ohne ihn geheiratet
zu haben, wäre sie nicht befugt gewesen, in der Schweiz zu bleiben. Es stimme,
dass er sie immer vom Deutschkurs abgeholt habe, weil sie danach jeweils noch
eingekauft hätten. Sie habe sich frei bewegen können und einen eigenen
Schlüssel gehabt. Sie habe nicht so viel mit den Leuten reden können, weil sie
noch nicht so gut Deutsch gesprochen habe. Bei ihnen sei eigentlich alles ok
gewesen. Wenn er Sex gewollt habe, habe er nur fragen müssen und ihn bekommen.
Ihre Anschuldigungen seien frei erfunden und hätten einzig den Zweck, ihn
loszuwerden, ohne die Aufenthaltsbewilligung zu verlieren, Opferhilfe zu
bekommen, finanzielle Unterstützung, später eine Wohnung und Arbeit.
Anlässlich der polizeilichen Befragung
von B.___ vom 29. Oktober 2019 (act. 333 ff.) gab dieser zu Frage 2 –
wonach es laut der Ehefrau immer wieder Streit gegeben habe, da er mehr Sex
gewollt habe als sie – sinngemäss und im Wesentlichen an, sie hätten einen Weg
gefunden, seit sie in die Schweiz gekommen sei. Sie hätten Tage festgelegt, an
welchen sie Sex hätten und an welchen nicht. Dieser Vorschlag sei von der
Ehefrau gekommen. Angesprochen auf das Ereignis vom 30. September 2019
(Frage 7ff.) gab er an, dies sei bereits am 20. September 2019 gewesen und
der Sex sei einvernehmlich gewesen. Erst danach habe ihm seine Ehefrau erzählt,
dass sie Schmerzen gehabt habe. Danach hätten sie keinen Sex mehr gehabt, bis
er seine Frau ins Spital gebracht habe. Konfrontiert mit den Angaben der
Ehefrau stritt er durchgehend ab, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen
seiner Ehefrau stattgefunden haben soll. Er gab jedoch zu, an diesem Tag ca. 1
dl Whiskey getrunken und Marihuana geraucht zu haben (Fragen 35 ff.).
3.6
Aus den differenzierten Angaben
insbesondere der Beschwerdeführerin ergibt sich ein detailliertes Bild einer wenig
erfahrenen, jungen Frau, die sich getrieben von der Hoffnung auf ein besseres
Leben in der Schweiz in eine ungesunde und gefährliche Abhängigkeit zu einem
ihr intellektuell unterlegenen Mann begeben hat, der ihre Bedürfnisse nicht zu
erkennen oder respektieren vermochte. Auch wenn der Tatbestand der
Vergewaltigung durch den Vorfall vom 30. September 2019 in
strafrechtlicher Hinsicht verneint und das Strafverfahren letztlich eingestellt
wurde, handelte es sich klar um einen unzulässigen sexuellen Übergriff auf die
Beschwerdeführerin. Dass sie sich nach diesem Vorfall von ihrem Ehemann
getrennt hat und nicht mehr zu ihm zurückkehren wollte, ist nachvollziehbar. Dennoch
muss festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin klar angegeben hat, dass dies
das erst Mal gewesen sei, wo er sie zu sexuellem Kontakt gegen ihren Willen
gezwungen habe und sie zu den sexuellen Kontakten sonst jeweils (trotz
Desinteresse) eingewilligt hatte (vgl. act. 360). Am Ende der Befragung gab sie
denn auch an, ihr Ex-Ehemann sei eigentlich ein guter Mann. Sie wolle ihn nicht
anzeigen, um ihn schlecht zu machen. Dieses Gefühl habe sie nicht, aber sie
wolle ein zufriedenes Leben haben und frei sein, dass sie auch mit Nachbarn
sprechen könne. Gegenüber dem Migrationsamt gab sie zudem an, sie habe ihren
Mann nicht anzeigen wollen, da sie ihn geliebt und gehofft habe, dass es besser
werden könnte. Nach diesen Äusserungen kann nicht geschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden
Beziehung hätte ausharren müssen und ihr die Weiterführung dieser
Lebensgemeinschaft schlicht nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Zwar ist
erkennbar, dass die Beziehung unter mehreren Aspekten, insbesondere auch auf
sexueller Ebene, problematisch war, doch bestehen keine Hinweise, dass die
Beschwerdeführerin diese Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen wäre. Sie weist
nicht nach, dass die Druckausübung des Ehemannes von derartiger Intensität und
Konstanz gewesen wäre, und für sie eine so starke Belastung entstanden wäre, dass
ihre psychische Integrität durch einen weiteren Verbleib bei ihm ernsthaft
gefährdet worden wäre. Die Wiedereingliederung in ihrem Heimatland erscheint
für die Beschwerdeführerin nach der sechsjährigen Abwesenheit auch nicht als
stark gefährdet, weshalb sie weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch
aus einer anderen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf Erteilung einer
eigenständigen Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.
4.
Der 38-jährigen Beschwerdeführerin
ist die Rückkehr in ihr Heimatland Tansania, wo sie geboren und aufgewachsen
ist, die Schule besucht und bis zum Alter von 31 Jahren gelebt hat, nach der
sechsjährigen Landesabwesenheit zumutbar. Sie kennt Sprache und Gepflogenheiten,
hat dort auch gearbeitet und wird an familiäre Bande anknüpfen können. Ihre
Integration in der Schweiz ist nicht besonders fortgeschritten und ihre
Reintegration in der Heimat erscheint nicht besonders gefährdet, weshalb ihr
die Rückkehr nach Tansania zumutbar und die verfügte Massnahme verhältnismässig
ist.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die
Kosten zu Lasten des Staates Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 58 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Rechtsanwalt Donato Del Duca macht mit
Kostennote vom 15. November 2022 für die Zeit vom 8. Juli 2022 bis
zum Abschluss des Verfahrens einen Aufwand von 10.11 Stunden zu einem Ansatz von
CHF 180.00, zuzüglich Auslagen von CHF 82.50 und 7,7 %
Mehrwertsteuer geltend. Für das vorliegende Verfahren vor Verwaltungsgericht
kann jedoch bloss der Aufwand entschädigt werden, welcher nach Erlass der
vorinstanzlichen Verfügung vom 22. September 2022 entstanden ist, also
Aufwand von 9.76 Stunden und Auslagen von CHF 77.00, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 1'975.00. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt
Donato Del Duca zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den
Kanton Solothurn auszubezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung
in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
6.
Da der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zukam, war die Beschwerdeführerin bis anhin weiterhin berechtigt, sich
in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist neu auf
zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um der
Beschwerdeführerin eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innert zwei
Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Donato Del Duca, wird auf CHF 1'975.00
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_465/2023 vom 6. März 2024 aufgehoben.