VWBES.2022.364
Baubewilligung für Bauarbeiten im Kantonsstrassenareal
7. März 2023Deutsch5 min
gesteigerten Gemeingebrauch dar. Es gehe darum, Anzahl und Durchmesser der Kabel
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
Einwohnergemeinde K.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement,
Rechtsdienst,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
für Bauarbeiten im Kantonsstrassenareal
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde K.___
beabsichtigte, auf fünf Kantonsstrassen im Gemeindegebiet insgesamt 37
Schachtdeckel zur Kontrolle zu öffnen. Die Kontrolle der inliegenden
Stromleitungen hätte jeweils ca. zehn Minuten dauern sollen. Bis auf deren zwei
liegen alle Schächte im Trottoirbereich. Das kantonale Kreisbauamt I
fakturierte (im Namen des Bau- und Justizdepartements, BJD) eine Grundgebühr
von CHF 150.00 und CHF 50.00 pro Schachtdeckel, total also CHF
2'000.00. Es handle sich um Bauarbeiten im Kantonsstrassenareal, mithin um
einen gesteigerten Gemeingebrauch.
2. Gegen diese Rechnung erhob die
Gemeinde Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es wurde beantragt, die
Bewilligungsgebühr sei aufzuheben. Das Öffnen der Schachtdeckel stelle keinen
gesteigerten Gemeingebrauch dar. Es gehe darum, Anzahl und Durchmesser der Kabel
zu prüfen. Die Kontrolle dauere pro Schacht maximal zehn Minuten. Zu
Schachtdeckeln finde sich nichts im Gebührentarif. Die Gemeinde habe bereits
eine Abgeltung pro Laufmeter Leitung bezahlt. Damit sei auch das Recht auf betrieblichen
Unterhalt der Leitungen abgegolten worden. Der Unterhalt sei als normaler
Gemeingebrauch einzustufen. Das Öffnen eines Schachtdeckels dauere bloss wenige
Minuten und sei für den Verkehrsfluss irrelevant.
3. Das Departement beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen. Eventuell seien die Gebühren ermessensweise
festzulegen. Nach § 26 des Strassengesetzes sei jede über den Gemeingebrauch
hinausgehende Benutzung nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig. Der durchschnittliche
Tagesverkehr auf den Strassen sei mittlerweile bedeutend. Die
Verkehrssicherheit müsse gewährleistet bleiben. Die geschätzte Bauzeit betrage
insgesamt bis 30 Tage. Für die Öffnung eines Deckels zu Kontrollzwecken werde
dieselbe Gebühr wie für die Öffnung für einen Kabelzug verlangt. Mit Blick auf
die Bauzeit sei die verlangte Gebühr angemessen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Die Beschwerdeführerin ist durch die Gebühr
beschwert. Das Verwaltungsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zuständig.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
§ 26 des Strassengesetzes (BGS
725.11) sagt unter dem Titel «Gesteigerter Gemeingebrauch»: «Jede über den
Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist nur mit
Bewilligung und gegen Gebühr zulässig». Nach § 100 des Gebührentarifs ist
einmal eine Grundgebühr geschuldet. Der Gebührenrahmen dafür beträgt CHF 100
bis 1500. Die konkreten Gebühren werden sodann für eine «Belegung» der Strasse
erhoben.
2.2
Es fragt sich, ob es sich im vorliegenden
Fall um einen gesteigerten Gemeingebrauch handelte. Als «gesteigerten
Gemeingebrauch» bezeichnet man eine Benutzung einer öffentlichen Sache, die
nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist. Die öffentliche Sache
wird anders genutzt, als sich aus der natürlichen Beschaffenheit ergibt oder es
die Widmung vorsieht. Zu denken wäre etwa an die Entnahme von Wasser aus einem
Bach zu Kühlzwecken, an ein Kleintheater auf einem Städtischen Platz, an das
Aufstellen von Marktständen, eine Unterschriftensammlung oder eine Trottoirwirtschaft.
Beim Fehlen der Gemeinverträglichkeit wäre etwa an Prozessionen, Demonstationen
oder Food-Trucks auf öffentlichen Strassen zu denken.
2.3
Ein gesteigerter Gemeingebrauch
erfordert das Setzen von Prioritäten, eine Koordination verschiedener
Nutzungen. Grundsätzlich ist ein gesteigerter Gemeingebrauch zu bewilligen. Störungen
und Immissionen sind aber zu vermeiden. Er bedarf deshalb einer Bewilligung.
Dafür darf eine Gebühr verlangt werden (vgl,. zum Ganzen: Häfelin / Müller /
Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2020, S. 517 ff.; Peter Karlen:
Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich 2018, S. 363 f.;
Moor/Bellanger/Tanquerel: Droit administratif, Vol III, Berne 2018, Chiffre 8.4.2.2).
2.4
Bis auf zwei Stück befinden sich
alle Schächte, die kontrolliert werden sollen, auf dem Trottoir. Das im
Gebührentarif genannte Kriterium der «Belegung» und die obgenannten Beispiele
gehen von einem gewissen Zeitraum aus, während dem der öffentliche Grund
benutzt wird. Eine Schachtöffnung von 5 bis 10 Minuten, um die enthaltenen elektrischen
Leitungen (grob) zu kontrollieren reicht nicht aus, um auf eine Sondernutzung
zu schliessen. Es ist keinerlei Behinderung des Verkehrs zu erwarten. Der
Kanton braucht keine Abschrankungen zu errichten oder den Verkehrsfluss zu
leiten. Dass die Arbeiten insgesamt bis zu einem Monat dauern können, ist wohl auf
die interne Organisation des beauftragten Unternehmens und auf den Umstand
zurückzuführen, dass es insgesamt um fünf verschiedene Strassen geht. Eine
grobe Kontrolle der Leitungen, wie vorliegend geplant, nimmt jedenfalls deutlich
weniger Zeit in Anspruch als das Einziehen eines neuen Kabels, das von der
Vorinstanz angeführt wird. Geschuldet ist deshalb bloss die Grundgebühr von
CHF 150.00.
3.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen:
Die mit Verfügung Nr. 22.207 vom 22. September 2022 des Bau- und Justizdepartements, Amt für
Verkehr und Tiefbau
erhobene Gebühr von CHF 2‘000.00 ist auf CHF 150.00 herabzusetzen. Die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind durch den Kanton Solothurn zu
tragen. Parteientschädigung ist nach § 77 VRG (BGS 124.11) keine auszurichten, zumal
die Beschwerdeführerin auch nicht vertreten war.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die Bewilligungsgebühr (Verfügung des BJD Nr. 22.207 vom 23.
September 2022) wird auf CHF 150.00 herabgesetzt.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad