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Entscheid

VWBES.2022.364

Baubewilligung für Bauarbeiten im Kantonsstrassenareal

7. März 2023Deutsch5 min

gesteigerten Gemeingebrauch dar. Es gehe darum, Anzahl und Durchmesser der Kabel

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

Einwohnergemeinde K.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement,

Rechtsdienst,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

für Bauarbeiten im Kantonsstrassenareal

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Einwohnergemeinde K.___

beabsichtigte, auf fünf Kantonsstrassen im Gemeindegebiet insgesamt 37

Schachtdeckel zur Kontrolle zu öffnen. Die Kontrolle der inliegenden

Stromleitungen hätte jeweils ca. zehn Minuten dauern sollen. Bis auf deren zwei

liegen alle Schächte im Trottoirbereich. Das kantonale Kreisbauamt I

fakturierte (im Namen des Bau- und Justizdepartements, BJD) eine Grundgebühr

von CHF 150.00 und CHF 50.00 pro Schachtdeckel, total also CHF

2'000.00. Es handle sich um Bauarbeiten im Kantonsstrassenareal, mithin um

einen gesteigerten Gemeingebrauch.

2. Gegen diese Rechnung erhob die

Gemeinde Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es wurde beantragt, die

Bewilligungsgebühr sei aufzuheben. Das Öffnen der Schachtdeckel stelle keinen

gesteigerten Gemeingebrauch dar. Es gehe darum, Anzahl und Durchmesser der Kabel

zu prüfen. Die Kontrolle dauere pro Schacht maximal zehn Minuten. Zu

Schachtdeckeln finde sich nichts im Gebührentarif. Die Gemeinde habe bereits

eine Abgeltung pro Laufmeter Leitung bezahlt. Damit sei auch das Recht auf betrieblichen

Unterhalt der Leitungen abgegolten worden. Der Unterhalt sei als normaler

Gemeingebrauch einzustufen. Das Öffnen eines Schachtdeckels dauere bloss wenige

Minuten und sei für den Verkehrsfluss irrelevant.

3. Das Departement beantragte, die

Beschwerde sei abzuweisen. Eventuell seien die Gebühren ermessensweise

festzulegen. Nach § 26 des Strassengesetzes sei jede über den Gemeingebrauch

hinausgehende Benutzung nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig. Der durchschnittliche

Tagesverkehr auf den Strassen sei mittlerweile bedeutend. Die

Verkehrssicherheit müsse gewährleistet bleiben. Die geschätzte Bauzeit betrage

insgesamt bis 30 Tage. Für die Öffnung eines Deckels zu Kontrollzwecken werde

dieselbe Gebühr wie für die Öffnung für einen Kabelzug verlangt. Mit Blick auf

die Bauzeit sei die verlangte Gebühr angemessen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Die Beschwerdeführerin ist durch die Gebühr

beschwert. Das Verwaltungsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zuständig.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

§ 26 des Strassengesetzes (BGS

725.11) sagt unter dem Titel «Gesteigerter Gemeingebrauch»: «Jede über den

Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist nur mit

Bewilligung und gegen Gebühr zulässig». Nach § 100 des Gebührentarifs ist

einmal eine Grundgebühr geschuldet. Der Gebührenrahmen dafür beträgt CHF 100

bis 1500. Die konkreten Gebühren werden sodann für eine «Belegung» der Strasse

erhoben.

2.2

Es fragt sich, ob es sich im vorliegenden

Fall um einen gesteigerten Gemeingebrauch handelte. Als «gesteigerten

Gemeingebrauch» bezeichnet man eine Benutzung einer öffentlichen Sache, die

nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist. Die öffentliche Sache

wird anders genutzt, als sich aus der natürlichen Beschaffenheit ergibt oder es

die Widmung vorsieht. Zu denken wäre etwa an die Entnahme von Wasser aus einem

Bach zu Kühlzwecken, an ein Kleintheater auf einem Städtischen Platz, an das

Aufstellen von Marktständen, eine Unterschriftensammlung oder eine Trottoirwirtschaft.

Beim Fehlen der Gemeinverträglichkeit wäre etwa an Prozessionen, Demonstationen

oder Food-Trucks auf öffentlichen Strassen zu denken.

2.3

Ein gesteigerter Gemeingebrauch

erfordert das Setzen von Prioritäten, eine Koordination verschiedener

Nutzungen. Grundsätzlich ist ein gesteigerter Gemeingebrauch zu bewilligen. Störungen

und Immissionen sind aber zu vermeiden. Er bedarf deshalb einer Bewilligung.

Dafür darf eine Gebühr verlangt werden (vgl,. zum Ganzen: Häfelin / Müller /

Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2020, S. 517 ff.; Peter Karlen:

Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich 2018, S. 363 f.;

Moor/Bellanger/Tanquerel: Droit administratif, Vol III, Berne 2018, Chiffre 8.4.2.2).

2.4

Bis auf zwei Stück befinden sich

alle Schächte, die kontrolliert werden sollen, auf dem Trottoir. Das im

Gebührentarif genannte Kriterium der «Belegung» und die obgenannten Beispiele

gehen von einem gewissen Zeitraum aus, während dem der öffentliche Grund

benutzt wird. Eine Schachtöffnung von 5 bis 10 Minuten, um die enthaltenen elektrischen

Leitungen (grob) zu kontrollieren reicht nicht aus, um auf eine Sondernutzung

zu schliessen. Es ist keinerlei Behinderung des Verkehrs zu erwarten. Der

Kanton braucht keine Abschrankungen zu errichten oder den Verkehrsfluss zu

leiten. Dass die Arbeiten insgesamt bis zu einem Monat dauern können, ist wohl auf

die interne Organisation des beauftragten Unternehmens und auf den Umstand

zurückzuführen, dass es insgesamt um fünf verschiedene Strassen geht. Eine

grobe Kontrolle der Leitungen, wie vorliegend geplant, nimmt jedenfalls deutlich

weniger Zeit in Anspruch als das Einziehen eines neuen Kabels, das von der

Vorinstanz angeführt wird. Geschuldet ist deshalb bloss die Grundgebühr von

CHF 150.00.

3.

Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen:

Die mit Verfügung Nr. 22.207 vom 22. September 2022 des Bau- und Justizdepartements, Amt für

Verkehr und Tiefbau

erhobene Gebühr von CHF 2‘000.00 ist auf CHF 150.00 herabzusetzen. Die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind durch den Kanton Solothurn zu

tragen. Parteientschädigung ist nach § 77 VRG (BGS 124.11) keine auszurichten, zumal

die Beschwerdeführerin auch nicht vertreten war.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die Bewilligungsgebühr (Verfügung des BJD Nr. 22.207 vom 23.

September 2022) wird auf CHF 150.00 herabgesetzt.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad