VWBES.2022.369
Entzug Bewilligung für Nachtsichtzielgerät
20. März 2023Deutsch15 min
Nachtsichtzielgeräts einen Dachs geschossen. Beim Abschuss sei er irrtümlicherweise
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch Amt für Wald, Jagd und
Fischerei,
Beschwerdegegner
betreffend Bewilligung
für Nachtsichtzielgerät
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020
erteilte das Volkswirtschaftsdepartement (VWD), vertreten durch das Amt für
Wald, Jagd und Fischerei (AWJF), A.___ (geb. 1987) eine Ausnahmebewilligung für
die Verwendung verbotener Hilfsmittel (Nachtsichtzielgerät) nach dem
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdgesetz [JSG], SR 922.0) und insbesondere nach Art. 3 der dazugehörenden
Verordnung (Jagdverordnung [JSV], SR 922.01). Diese Bewilligung war bis zum 6.
Juli 2022 befristet und erlaubte A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) den
Einsatz eines (von der Kantonspolizei bewilligten) Nachtsichtzielgerätes zur
Bejagung von Wildschweinen innerhalb des Jagdreviers Nr. [...] des Inhalts,
dass nur Wildschweine geschossen werden dürfen und die geltenden
Schonbestimmungen und Schonzeiten einzuhalten sind. Zudem verfügte die
Jagdverwaltung, dass die Bewilligung jederzeit entzogen werden könne, wenn die
Bestimmungen nicht eingehalten würden.
2. Am 20. April 2021 reichte der
Beschwerdeführer bei der Jagdverwaltung per Telefon und Mail eine Selbstanzeige
ein. Ebenso schilderte er der Präsidentin des Jagdvereins den Sachverhalt,
welche diesen umgehend (per Mail) der Jagdverwalterin zukommen liess. Er habe
am 19. April 2021 um ca. 23:10 Uhr auf der [...] unter Verwendung eines
Nachtsichtzielgeräts einen Dachs geschossen. Beim Abschuss sei er irrtümlicherweise
davon ausgegangen, es handle sich um ein Wildschwein.
3. Aufgrund dieses Vorfalls entzog das
VWD dem Beschwerdeführer am 26. April 2021 per sofort die Ausnahmebewilligung
für die Verwendung verbotener Hilfsmittel zur Bejagung von Wildschweinen
(Verfügung vom 6. Juli 2020) und reichte am 11. Mai 2021 bei der
Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Missachtung der Schonzeit und Grundsätzen
des Jagdbetriebes ein.
4. Mit neuem, verändertem (welcher
denjenigen vom 2. Dezember 2021 ersetzte) Strafbefehl vom 24. Mai 2022 wurde A.___
wegen fahrlässigen Vergehens gegen Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a JSG,
begangen am 19. April 2021 um 23:10 Uhr, in [...], Jagdgebiet [...] sodann zu
einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Ferner wurde er verpflichtet, die
Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen. Begründet wurde die strafrechtliche
Verurteilung damit, dass A.___ trotz Unklarheit, ob es sich tatsächlich um ein
Wildschwein gehandelt habe, pflichtwidrig und unsorgfältig den Abschuss
getätigt und einen Dachs geschossen habe.
5. Am 31. Mai 2022 gelangte Rechtsanwalt
A. Kunz namens des Beschwerdeführers an die Jagdverwalterin und teilte mit,
«dass sein Nachtsichtgerät etc. von Ihnen eingezogen worden sei» und dass sich
diese Massnahme nun – nach Erlass des Strafbefehls – erübrige. Er bitte um
Rückerstattung des Wärmebildgeräts mit Zubehör. Am 2. Juni 2022 korrigierte er
sich und teilte mit, es gehe nicht um die Rückgabe des Nachtsichtgeräts,
sondern um die Rückgabe der Bewilligung, die ihm als Folge des Vorfalls vom 19.
April 2021 entzogen worden sei. Ein Übertretungstatbestand könne nicht Anlass
geben, die genannte Bewilligung zu entziehen. Die Jagdverwaltung versuchte in
der Folge ergebnislos bei der Staatsanwaltschaft eine Kopie des Strafbefehls
erhältlich zu machen. Diese teilte am 9. Juni 2022 per Mail mit, sobald der
neue veränderte Strafbefehl vom 24. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen sei,
werde dieser zur Kenntnis zugestellt. Die Jagdverwalterin teilte daraufhin dem
Vertreter des Beschwerdeführers am 14. Juni 2022 mit, aufgrund Missachtung der
Auflagen sei dem Beschwerdeführer die Bewilligung für die Verwendung eines
Nachtsichtzielgeräts am 26. April 2021 entzogen worden. In Anbetracht der
Schwere des am 19. April 2021 begangenen Vergehens werde ihm bis auf weiteres
keine neue Sonderbewilligung für die Verwendung verbotener Hilfsmittel erteilt.
6. Am 15. Juni 2022 teilte schliesslich
Rechtsanwalt Kunz mit, sein Mandant sei wegen einer Übertretung strafrechtlich
belangt worden. Eine Übertretung könne in keinem Fall als schweres Vergehen
klassifiziert werden. Er bitte höflich, ihm eine anfechtbare Verfügung mit
Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen und gleichzeitig bitte er um
Einsichtnahme in die Akten.
7. Am 22. Juni 2022 ging der neue
veränderte Strafbefehl vom 24. Mai 2022 (nach Eintritt der Rechtskraft) beim
Amt für Wald, Jagd und Fischerei ein und am 13. Juli 2022 antwortete die
Jagdverwalterin dem Vertreter, gemäss Ziff. 7 der Verfügung vom 6. Juli 2020
sei diese auf 2 Jahre befristet und somit bereits durch Zeitablauf erloschen.
Ein Entzug der Bewilligung mittels Verfügung sei nicht (mehr) möglich.
Selbstverständlich stehe es dem Beschwerdeführer grundsätzlich frei, die
Erteilung einer weiteren Sonderbewilligung zur Verwendung eines
Nachtsichtzielgeräts erneut zu beantragen. Hierbei sei aber zumindest fraglich,
ob er die Voraussetzungen zur Erlangung der Sonderbewilligung angesichts des
Strafbefehls vom 24. Mai 2022 noch zu erfüllen vermöge. Ob dies der Fall sei,
werde aber erst nach Eingang eines Gesuches verbindlich geprüft. Gegen eine
allfällige Verweigerung der Bewilligung könne eine anfechtbare Verfügung
verlangt werden (mit vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs und dem Recht
auf Akteneinsicht). Der Vertreter wurde gebeten mitzuteilen, ob die Forderung nach
Akteneinsicht angesichts dieser Ausführungen noch aktuell sei.
8. Am 18. August 2022 gelangte
Rechtsanwalt Kunz erneut an die Jagdverwaltung und stellte die Anträge, der
Entzug der Bewilligung vom 26. April 2021 sei in Wiedererwägung zu ziehen und
die Bewilligung sei um die Zeitspanne vom 26. April 2021 bis zum 6. Juli 2022
zu verlängern. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine neue Bewilligung für
die Verwendung verbotener Hilfsmittel (Nachtsichtzielgerät) auszustellen. Am
29. August 2022 wurde dann «zusammenfassend» beantragt, die Verfügung vom 6.
Juli 2020 wieder aufleben zu lassen und während angemessener Frist (14 - 15
Monate) zu verlängern, bzw. weiterlaufen zu lassen, mit Beginn der erneuten
Bewilligung. Die Jagdverwalterin antwortete mit Schreiben vom 20. September
2022 und teilte dem Vertreter mit, der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl vom
24. Mai 2022 rechtskräftig wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen das
Jagdgesetz verurteilt worden. Dem Strafbefehl sei zu entnehmen, inwiefern er seine
Sorgfaltspflichten als Jäger verletzt habe (Fehlabschuss eines Dachses). In der
(zwischenzeitlich abgelaufenen) Bewilligungsverfügung vom 6. Juli 2020 sei
unter Ziff. 3 unmissverständlich festgehalten worden, dass nur Wildschweine
geschossen werden dürfen (bzw. durften) und die Bewilligung bei einem Verstoss
hiergegen entzogen (oder eben nicht verlängert) werden könne. Für eine
Nicht-Verlängerung der Bewilligung sei eine Geldstrafe nicht vorausgesetzt.
Gestützt hierauf werde sein «Gesuch um Rückgabe der Bewilligung für die
Verwendung eines Nachtzielgeräts» vom 29. August 2022 bzw. sein Antrag, die
Verfügung vom 6. Juli 2020 sei wieder aufleben zu lassen, abgewiesen.
9. Am 3. Oktober 2022 gelangte
Rechtsanwalt Kunz per Mail an die Jagdverwalterin und bemerkte, dem Schreiben
vom 20. September 2022 sei keine Rechtsmittelbelehrung beigelegen. Er würde die
Verfügung aber sehr gerne beim Verwaltungsgericht anfechten. Er bat darum, ihm
das entsprechende Schreiben in Verfügungsform erneut zuzustellen. Die
Jagdverwalterin antwortete ihm tags darauf, bestätigte den Empfang der E-Mail
und ebenso, dass eine anfechtbare Verfügung erlassen werde.
10. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 erhob
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt A. Kunz, Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Amtes für Wald, Jagd
und Fischerei vom 20. September 2022 sei aufzuheben.
2. Es sei die Verfügung vom 6. Juli 2020 wieder
aufleben zu lassen und während angemessener Frist (14 - 15) Monate zu
verlängern, bzw. weiterlaufen zu lassen, mit Beginn der erneuten Bewilligung.
3. Unter Kosten-und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung führte er aus, obwohl die
Abweisung vom 20. September 2022 eine Verfügung im Sinne des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes darstelle, sei sie nicht mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen, wie dies von Gesetzes wegen verlangt werde. Die
Jagdverwaltung sei telefonisch gebeten worden, die Verfügung vom 20. September
2022 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Da die verlangte Verfügung
bis heute nicht eingetroffen sei, werde vorsorglich und fristwahrend Beschwerde
erhoben. Antragsgemäss wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die
Beschwerde bis 28. Oktober 2022 ergänzend zu begründen.
11. Am 25. Oktober 2022 stellte die
Jagdverwaltung, die bis dahin offensichtlich keine Kenntnis der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte, Rechtsanwalt Kunz den Entwurf der
«Verfügung Ablehnung Gesuch um Bewilligung für die Verwendung verbotener
Hilfsmittel (Nachtsichtzielgerät) betreffend A.___» zu und bat ihn, bis 9.
November 2022 schriftlich zum Inhalt des Verfügungsentwurfes Stellung zu
nehmen, die allenfalls bereinigte Verfügung werde ihm im Anschluss formell eröffnet.
Rechtsanwalt Kunz teilte darauf am 9. November 2022 mit, es sei
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden und ersuchte um Fristerstreckung
bis 9. Dezember 2022. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 11. November 2022
entsprochen.
12. Am 18. November 2022 begründete der
Beschwerdeführer innert erstreckter Frist seine Beschwerde nachträglich und
brachte vor, der vorliegende Fall basiere in strafrechtlicher Hinsicht auf
einem beispielhaften Fall aus dem Lehrbuch, nämlich dem Objektsirrtum. Die
Strafuntersuchung habe ergeben, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene
pflichtwidrige Unvorsichtigkeit als besonders gering zu betrachten sei. Aus dem
Strafmass von einer Busse von CHF 400.00 erhelle, dass es sich um ein sehr
leichtes Delikt und damit um einen Bagatellvorfall gehandelt habe. Dieser hätte
nicht Anlass geben dürfen für den administrativen Entzug der erteilten
Bewilligung. Der Entzug der Bewilligung aufgrund eines einmaligen, nicht
schwerwiegenden Vorfalls (strafrechtliche Bagatelle) sei daher nicht
verhältnismässig und somit unrechtmässig, weshalb die Verfügung vom 6. Juli
2020 wieder aufleben zu lassen resp. dem Beschwerdeführer die Bewilligung
zurückzugeben sei. Es bestünden keine nachvollziehbaren Gründe, den Vorfall in
administrativrechtlicher Hinsicht anders zu beurteilen als dies die
Strafbehörde getan habe. Der Irrtum des Beschwerdeführers sei nachvollziehbar.
Am 29. November 2022 wurde ein Korrigendum nachgereicht.
13. Am 9. Dezember 2022 nahm das AWJF
namens des VWD Stellung und stellte folgende Anträge:
1. Auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten.
2. Eventualiter: die Beschwerde sei
abzuweisen.
3. Unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers.
4. Es seien keine Parteientschädigungen
aufzuerlegen.
Gemäss § 20 VRG seien Verfügungen (und
Entscheide) Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches
Recht des Kantons oder des Bundes stützten und die Begründung, Änderung oder
Aufhebung von Rechten und Pflichten oder die Feststellung des Bestehens,
Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand hätten.
Sie seien als solche zu bezeichnen und im vorgeschriebenen Verfahren zu
eröffnen (§ 19 Abs. 2 VRG). Nach § 21 Abs. 1 VRG seien Verfügungen (und
Entscheide) den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder durch
Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen.
Dem angefochtenen Schreiben vom 20.
September 2022 (vom Beschwerdeführer als Verfügung bezeichnet) fehle es in
verschiedener Hinsicht an den Voraussetzungen, die an eine Verfügung gestellt
würden. Insbesondere fehle es an der Bezeichnung als Verfügung und an einem
klaren Dispositiv. Zudem sei das Schreiben nicht mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen. Auch sei es nicht auf eine Rechtswirkung
ausgerichtet; es seien noch keine Rechte und Pflichten verbindlich und
erzwingbar begründet, geändert oder aufgehoben worden. Schliesslich sei das
Schreiben nicht im Namen des Departements unterzeichnet. Es handle sich beim
Schreiben vom 20. September 2022 nicht um eine Verfügung, weshalb es vorliegend
an einem Anfechtungsobjekt fehle und auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
Diese Einschätzung sei dem Beschwerdeführer letztmals mit Schreiben vom 11.
November 2022 mitgeteilt worden, auch habe das AWJF gegenüber dem
Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in der
Angelegenheit noch eine Verfügung zu erlassen sei. Der entsprechende
Verfügungsentwurf sei ihm mit Schreiben vom 25. Oktober zur Stellungnahme
zugestellt worden. Gehe das Verwaltungsgericht wider Erwarten vom Vorliegen
eines Anfechtungsobjekts aus und trete auf die Beschwerde ein, werde auf die
Ausführungen im Verfügungsentwurf vom 25. Oktober 2022 verwiesen. Dem
Beschwerdeführer sei wegen Missachtung der Sorgfaltspflicht bei der Verwendung
eines Nachtsichtzielgeräts im April 2021 bis auf weiteres keine erneute
Sonderbewilligung für den Einsatz eines solchen auszustellen.
Erwägungen
II.
1.1
In seiner Vernehmlassung vertritt
das instruierende AWJF die Auffassung, bei seinem Schreiben vom 20. September
2022.
handle es sich nicht um eine Verfügung. Ein taugliches Anfechtungsobjekt
liege nicht vor. Auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden.
1.2
Die Verfügung ist ein individueller,
an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete
verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in
verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. statt vieler: BGE 141 II 233, 235, Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann in: Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 849 ff.). Nichts anders lässt
sich aus § 20 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) entnehmen.
1.3
Im angefochtenen Schreiben des AWJF
vom 20. September 2022 wurde das begründete Gesuch des Beschwerdeführers vom
29.
August 2022 um Erteilung einer neuen Ausnahmebewilligung für die Verwendung
verbotener Hilfsmittel zur Bejagung von Wildschweinen abschlägig beurteilt. Dem
Beschwerdeführer wurde damit die Verwendung eines Nachtsichtzielgeräts
behördlich untersagt. Sämtliche Merkmale einer Verfügung liegen vor (vgl.
Ziff.II/E.1.2 hiervor). Daran vermag weder eine fehlerhafte Bezeichnung noch
das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder der Umstand, dass die Verfügung namens
des AWJF erlassen wurde, etwas zu ändern. Ein taugliches Anfechtungsobjekt
liegt vor.
1.4
Sodann ist die Beschwerde frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 Jagdgesetz
[JaG, BGS 626.11] § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer hat unter dem
Titel «Rückgabe der Bewilligung für die Verwendung eines Nachtsichtzielgeräts
(Verfügung vom 20. September 2022) » beantragt, es sei die Verfügung vom 6.
Juli 2020 wieder aufleben zu lassen und während angemessener Frist (14 - 15 Monate)
zu verlängern, bzw. Weiterlaufen zu lassen, mit Beginn der erneuten
Bewilligung.
Die Bewilligung vom 6. Juli 2020 für die
Verwendung verbotener Hilfsmittel war befristet auf zwei Jahre und lief am 6.
Juli 2022 ab (vgl. Ziff. 7 der Verfügung). Mit Ablauf dieser Frist lief auch
ihre Geltung oder eben Rechtswirksamkeit ab. Dies ist bei der Befristung – im
Gegensatz zur Bedingung – gewiss (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 909).
Eine befristete Bewilligung kann nicht verlängert werden. Damit verlangt der
Beschwerdeführer Unmögliches und auf dieses Rechtsbegehren kann nicht
eingetreten werden. Dasselbe gilt für eine allfällige Verlängerung um 14 - 15
Monate oder das Begehren um Wiedererwägung des Entzugs vom 26. April 2021. Dies
wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz im Schreiben vom 13. Juli 2022
denn auch mitgeteilt.
2.2
Im Schreiben vom 18. August 2022
beantragte der Beschwerdeführer schliesslich eventualiter eine neue Bewilligung
für die Verwendung verbotener Hilfsmittel. Nur dies kann schliesslich noch
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Voraus zu schicken ist, dass es
sich bei der beantragten Bewilligung um eine Ausnahmebewilligung handelt. Ob
eine Ausnahmesituation vorliegt, ist eine Rechtsfrage die vom
Verwaltungsgericht überprüft werden kann. Hingegen ist die Regelung des
Ausnahmefalles (Mass der Abweichung, Inhalt der Bewilligung) dem
pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde anheimgestellt, das im Allgemeinen
keiner richterlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a
O., Rz. 2675). Das Verwaltungsgericht verfügt demzufolge in dieser Frage über
eine beschränkte Kognition.
2.3
Der Beschwerdeführer macht geltend,
sein Fehlverhalten sei sowohl in strafrechtlicher als auch in administrativer
Hinsicht ein Bagatellfall. Beides ist nicht richtig. In strafrechtlicher
Hinsicht kann in erster Linie auf den Strafbefehl vom 24. Mai 2022 verwiesen
werden. Darüber hinaus zeigt ein Blick in die Bussenliste 2 der
Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) in der die Übertretungen gegen das
Jagdgesetz, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, was
Bagatellfälle im Sinne der Jagdgesetzgebung sind. Insgesamt sind unter dem
Titel XII. elf Tatbestände mit Bussen zwischen CHF 20.00 und CHF 200.00
aufgeführt. Danach dürfte ein absoluter Bagatellfall tatsächlich nur das Delikt
12011.
darstellen. Nichtmitführen der vorgeschriebenen Ausweise während der Jagd
(Art. 18 Abs. 4 JSG), je fehlender Ausweis, das mit CHF 20.00 bestraft wird,
sein. Im Kanton Solothurn wird dieses Delikt nach einer internen Richtlinie (Bussenkatalog)
der Staatsanwaltschaft mit einer Busse ab CHF 50.00 bestraft. Auf alle Fälle
kann von einer Bagatelle in strafrechtlicher Hinsicht keine Rede sein, auch
wenn das Delikt fahrlässig begangen wurde. Schliesslich handelt es sich um ein
Vergehen nach Art. 17 JSG (Art. 18 JSG behandelt die Übertretungen). Dies zeigt
deutlich, dass alles andere als ein Bagatellfall vorliegt, denn das
Gefährdungspotenzial des Einsatzes einer Schusswaffe in der Nacht und mit einem
Nachtsichtzielgerät ist beträchtlich. Entsprechend muss die vom Jäger zu
erwartende Sorgfaltspflicht eingestuft werden. Hinzu kommt, dass die
Bewilligung beschränkt war auf den Abschuss von Wildschweinen, also nur einer
Tierart. Was wiederum heisst, dass der Jäger umso genauer schauen müsste, ob es
sich tatsächlich um ein Wildschwein handelt. Aber auch in jagdlicher Hinsicht
handelt es sich keineswegs um einen Bagatellfall. Wie das AWJF im
Verfügungsentwurf vom 25. Oktober 2022 richtig bemerkt, ist beim Führen von
Schusswaffen grösste Vorsicht geboten, um jede Gefährdung von Personen oder
Sachwerten zu verhindern. Die Jagd mit Nachtsichttechnik stellt diesbezüglich
nochmals höhere Anforderungen an die Jäger und hat mit allergrösster Sorgfalt
zu erfolgen. Dass die Vor-
instanz den Fehlabschuss des Beschwerdeführers aus jagdlicher Sicht als eine
schwerwiegende Fehleinschätzung eingestuft hat, ist nicht zu beanstanden und
auch für den Nicht-Jäger nachvollziehbar, denn das richtige Ansprechen des
Wildes vor dem Abschuss gehört zweifellos zu den elementarsten und wichtigsten
Fähigkeiten. Dass ein Dachs mit einem Wildschwein verwechselt wird, ist nicht
nachvollziehbar. Und dass beim Beschwerdeführer angesichts der Umstände keine
Zweifel, die dann zum Nichteinsatz der Schusswaffe hätten führen müssen, aufgekommen
sind, ist es ebenso wenig. Insgesamt ist die Ablehnung des Gesuchs um
Bewilligung der Verwendung eines Nachtsichtzielgeräts nicht zu beanstanden.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ als unterliegende Partei in Anwendung von § 77 VRG in
Verbindung mit Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Trutmann