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Entscheid

VWBES.2022.369

Entzug Bewilligung für Nachtsichtzielgerät

20. März 2023Deutsch15 min

Nachtsichtzielgeräts einen Dachs geschossen. Beim Abschuss sei er irrtümlicherweise

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschwerdeführer

gegen

Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch Amt für Wald, Jagd und

Fischerei,

Beschwerdegegner

betreffend Bewilligung

für Nachtsichtzielgerät

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020

erteilte das Volkswirtschaftsdepartement (VWD), vertreten durch das Amt für

Wald, Jagd und Fischerei (AWJF), A.___ (geb. 1987) eine Ausnahmebewilligung für

die Verwendung verbotener Hilfsmittel (Nachtsichtzielgerät) nach dem

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

(Jagdgesetz [JSG], SR 922.0) und insbesondere nach Art. 3 der dazugehörenden

Verordnung (Jagdverordnung [JSV], SR 922.01). Diese Bewilligung war bis zum 6.

Juli 2022 befristet und erlaubte A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) den

Einsatz eines (von der Kantonspolizei bewilligten) Nachtsichtzielgerätes zur

Bejagung von Wildschweinen innerhalb des Jagdreviers Nr. [...] des Inhalts,

dass nur Wildschweine geschossen werden dürfen und die geltenden

Schonbestimmungen und Schonzeiten einzuhalten sind. Zudem verfügte die

Jagdverwaltung, dass die Bewilligung jederzeit entzogen werden könne, wenn die

Bestimmungen nicht eingehalten würden.

2. Am 20. April 2021 reichte der

Beschwerdeführer bei der Jagdverwaltung per Telefon und Mail eine Selbstanzeige

ein. Ebenso schilderte er der Präsidentin des Jagdvereins den Sachverhalt,

welche diesen umgehend (per Mail) der Jagdverwalterin zukommen liess. Er habe

am 19. April 2021 um ca. 23:10 Uhr auf der [...] unter Verwendung eines

Nachtsichtzielgeräts einen Dachs geschossen. Beim Abschuss sei er irrtümlicherweise

davon ausgegangen, es handle sich um ein Wildschwein.

3. Aufgrund dieses Vorfalls entzog das

VWD dem Beschwerdeführer am 26. April 2021 per sofort die Ausnahmebewilligung

für die Verwendung verbotener Hilfsmittel zur Bejagung von Wildschweinen

(Verfügung vom 6. Juli 2020) und reichte am 11. Mai 2021 bei der

Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Missachtung der Schonzeit und Grundsätzen

des Jagdbetriebes ein.

4. Mit neuem, verändertem (welcher

denjenigen vom 2. Dezember 2021 ersetzte) Strafbefehl vom 24. Mai 2022 wurde A.___

wegen fahrlässigen Vergehens gegen Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a JSG,

begangen am 19. April 2021 um 23:10 Uhr, in [...], Jagdgebiet [...] sodann zu

einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Ferner wurde er verpflichtet, die

Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen. Begründet wurde die strafrechtliche

Verurteilung damit, dass A.___ trotz Unklarheit, ob es sich tatsächlich um ein

Wildschwein gehandelt habe, pflichtwidrig und unsorgfältig den Abschuss

getätigt und einen Dachs geschossen habe.

5. Am 31. Mai 2022 gelangte Rechtsanwalt

A. Kunz namens des Beschwerdeführers an die Jagdverwalterin und teilte mit,

«dass sein Nachtsichtgerät etc. von Ihnen eingezogen worden sei» und dass sich

diese Massnahme nun – nach Erlass des Strafbefehls – erübrige. Er bitte um

Rückerstattung des Wärmebildgeräts mit Zubehör. Am 2. Juni 2022 korrigierte er

sich und teilte mit, es gehe nicht um die Rückgabe des Nachtsichtgeräts,

sondern um die Rückgabe der Bewilligung, die ihm als Folge des Vorfalls vom 19.

April 2021 entzogen worden sei. Ein Übertretungstatbestand könne nicht Anlass

geben, die genannte Bewilligung zu entziehen. Die Jagdverwaltung versuchte in

der Folge ergebnislos bei der Staatsanwaltschaft eine Kopie des Strafbefehls

erhältlich zu machen. Diese teilte am 9. Juni 2022 per Mail mit, sobald der

neue veränderte Strafbefehl vom 24. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen sei,

werde dieser zur Kenntnis zugestellt. Die Jagdverwalterin teilte daraufhin dem

Vertreter des Beschwerdeführers am 14. Juni 2022 mit, aufgrund Missachtung der

Auflagen sei dem Beschwerdeführer die Bewilligung für die Verwendung eines

Nachtsichtzielgeräts am 26. April 2021 entzogen worden. In Anbetracht der

Schwere des am 19. April 2021 begangenen Vergehens werde ihm bis auf weiteres

keine neue Sonderbewilligung für die Verwendung verbotener Hilfsmittel erteilt.

6. Am 15. Juni 2022 teilte schliesslich

Rechtsanwalt Kunz mit, sein Mandant sei wegen einer Übertretung strafrechtlich

belangt worden. Eine Übertretung könne in keinem Fall als schweres Vergehen

klassifiziert werden. Er bitte höflich, ihm eine anfechtbare Verfügung mit

Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen und gleichzeitig bitte er um

Einsichtnahme in die Akten.

7. Am 22. Juni 2022 ging der neue

veränderte Strafbefehl vom 24. Mai 2022 (nach Eintritt der Rechtskraft) beim

Amt für Wald, Jagd und Fischerei ein und am 13. Juli 2022 antwortete die

Jagdverwalterin dem Vertreter, gemäss Ziff. 7 der Verfügung vom 6. Juli 2020

sei diese auf 2 Jahre befristet und somit bereits durch Zeitablauf erloschen.

Ein Entzug der Bewilligung mittels Verfügung sei nicht (mehr) möglich.

Selbstverständlich stehe es dem Beschwerdeführer grundsätzlich frei, die

Erteilung einer weiteren Sonderbewilligung zur Verwendung eines

Nachtsichtzielgeräts erneut zu beantragen. Hierbei sei aber zumindest fraglich,

ob er die Voraussetzungen zur Erlangung der Sonderbewilligung angesichts des

Strafbefehls vom 24. Mai 2022 noch zu erfüllen vermöge. Ob dies der Fall sei,

werde aber erst nach Eingang eines Gesuches verbindlich geprüft. Gegen eine

allfällige Verweigerung der Bewilligung könne eine anfechtbare Verfügung

verlangt werden (mit vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs und dem Recht

auf Akteneinsicht). Der Vertreter wurde gebeten mitzuteilen, ob die Forderung nach

Akteneinsicht angesichts dieser Ausführungen noch aktuell sei.

8. Am 18. August 2022 gelangte

Rechtsanwalt Kunz erneut an die Jagdverwaltung und stellte die Anträge, der

Entzug der Bewilligung vom 26. April 2021 sei in Wiedererwägung zu ziehen und

die Bewilligung sei um die Zeitspanne vom 26. April 2021 bis zum 6. Juli 2022

zu verlängern. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine neue Bewilligung für

die Verwendung verbotener Hilfsmittel (Nachtsichtzielgerät) auszustellen. Am

29. August 2022 wurde dann «zusammenfassend» beantragt, die Verfügung vom 6.

Juli 2020 wieder aufleben zu lassen und während angemessener Frist (14 - 15

Monate) zu verlängern, bzw. weiterlaufen zu lassen, mit Beginn der erneuten

Bewilligung. Die Jagdverwalterin antwortete mit Schreiben vom 20. September

2022 und teilte dem Vertreter mit, der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl vom

24. Mai 2022 rechtskräftig wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen das

Jagdgesetz verurteilt worden. Dem Strafbefehl sei zu entnehmen, inwiefern er seine

Sorgfaltspflichten als Jäger verletzt habe (Fehlabschuss eines Dachses). In der

(zwischenzeitlich abgelaufenen) Bewilligungsverfügung vom 6. Juli 2020 sei

unter Ziff. 3 unmissverständlich festgehalten worden, dass nur Wildschweine

geschossen werden dürfen (bzw. durften) und die Bewilligung bei einem Verstoss

hiergegen entzogen (oder eben nicht verlängert) werden könne. Für eine

Nicht-Verlängerung der Bewilligung sei eine Geldstrafe nicht vorausgesetzt.

Gestützt hierauf werde sein «Gesuch um Rückgabe der Bewilligung für die

Verwendung eines Nachtzielgeräts» vom 29. August 2022 bzw. sein Antrag, die

Verfügung vom 6. Juli 2020 sei wieder aufleben zu lassen, abgewiesen.

9. Am 3. Oktober 2022 gelangte

Rechtsanwalt Kunz per Mail an die Jagdverwalterin und bemerkte, dem Schreiben

vom 20. September 2022 sei keine Rechtsmittelbelehrung beigelegen. Er würde die

Verfügung aber sehr gerne beim Verwaltungsgericht anfechten. Er bat darum, ihm

das entsprechende Schreiben in Verfügungsform erneut zuzustellen. Die

Jagdverwalterin antwortete ihm tags darauf, bestätigte den Empfang der E-Mail

und ebenso, dass eine anfechtbare Verfügung erlassen werde.

10. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 erhob

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt A. Kunz, Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Amtes für Wald, Jagd

und Fischerei vom 20. September 2022 sei aufzuheben.

2. Es sei die Verfügung vom 6. Juli 2020 wieder

aufleben zu lassen und während angemessener Frist (14 - 15) Monate zu

verlängern, bzw. weiterlaufen zu lassen, mit Beginn der erneuten Bewilligung.

3. Unter Kosten-und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung führte er aus, obwohl die

Abweisung vom 20. September 2022 eine Verfügung im Sinne des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes darstelle, sei sie nicht mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen, wie dies von Gesetzes wegen verlangt werde. Die

Jagdverwaltung sei telefonisch gebeten worden, die Verfügung vom 20. September

2022 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Da die verlangte Verfügung

bis heute nicht eingetroffen sei, werde vorsorglich und fristwahrend Beschwerde

erhoben. Antragsgemäss wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die

Beschwerde bis 28. Oktober 2022 ergänzend zu begründen.

11. Am 25. Oktober 2022 stellte die

Jagdverwaltung, die bis dahin offensichtlich keine Kenntnis der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte, Rechtsanwalt Kunz den Entwurf der

«Verfügung Ablehnung Gesuch um Bewilligung für die Verwendung verbotener

Hilfsmittel (Nachtsichtzielgerät) betreffend A.___» zu und bat ihn, bis 9.

November 2022 schriftlich zum Inhalt des Verfügungsentwurfes Stellung zu

nehmen, die allenfalls bereinigte Verfügung werde ihm im Anschluss formell eröffnet.

Rechtsanwalt Kunz teilte darauf am 9. November 2022 mit, es sei

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden und ersuchte um Fristerstreckung

bis 9. Dezember 2022. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 11. November 2022

entsprochen.

12. Am 18. November 2022 begründete der

Beschwerdeführer innert erstreckter Frist seine Beschwerde nachträglich und

brachte vor, der vorliegende Fall basiere in strafrechtlicher Hinsicht auf

einem beispielhaften Fall aus dem Lehrbuch, nämlich dem Objektsirrtum. Die

Strafuntersuchung habe ergeben, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene

pflichtwidrige Unvorsichtigkeit als besonders gering zu betrachten sei. Aus dem

Strafmass von einer Busse von CHF 400.00 erhelle, dass es sich um ein sehr

leichtes Delikt und damit um einen Bagatellvorfall gehandelt habe. Dieser hätte

nicht Anlass geben dürfen für den administrativen Entzug der erteilten

Bewilligung. Der Entzug der Bewilligung aufgrund eines einmaligen, nicht

schwerwiegenden Vorfalls (strafrechtliche Bagatelle) sei daher nicht

verhältnismässig und somit unrechtmässig, weshalb die Verfügung vom 6. Juli

2020 wieder aufleben zu lassen resp. dem Beschwerdeführer die Bewilligung

zurückzugeben sei. Es bestünden keine nachvollziehbaren Gründe, den Vorfall in

administrativrechtlicher Hinsicht anders zu beurteilen als dies die

Strafbehörde getan habe. Der Irrtum des Beschwerdeführers sei nachvollziehbar.

Am 29. November 2022 wurde ein Korrigendum nachgereicht.

13. Am 9. Dezember 2022 nahm das AWJF

namens des VWD Stellung und stellte folgende Anträge:

1. Auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten.

2. Eventualiter: die Beschwerde sei

abzuweisen.

3. Unter Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers.

4. Es seien keine Parteientschädigungen

aufzuerlegen.

Gemäss § 20 VRG seien Verfügungen (und

Entscheide) Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches

Recht des Kantons oder des Bundes stützten und die Begründung, Änderung oder

Aufhebung von Rechten und Pflichten oder die Feststellung des Bestehens,

Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand hätten.

Sie seien als solche zu bezeichnen und im vorgeschriebenen Verfahren zu

eröffnen (§ 19 Abs. 2 VRG). Nach § 21 Abs. 1 VRG seien Verfügungen (und

Entscheide) den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder durch

Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu

versehen.

Dem angefochtenen Schreiben vom 20.

September 2022 (vom Beschwerdeführer als Verfügung bezeichnet) fehle es in

verschiedener Hinsicht an den Voraussetzungen, die an eine Verfügung gestellt

würden. Insbesondere fehle es an der Bezeichnung als Verfügung und an einem

klaren Dispositiv. Zudem sei das Schreiben nicht mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen. Auch sei es nicht auf eine Rechtswirkung

ausgerichtet; es seien noch keine Rechte und Pflichten verbindlich und

erzwingbar begründet, geändert oder aufgehoben worden. Schliesslich sei das

Schreiben nicht im Namen des Departements unterzeichnet. Es handle sich beim

Schreiben vom 20. September 2022 nicht um eine Verfügung, weshalb es vorliegend

an einem Anfechtungsobjekt fehle und auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

Diese Einschätzung sei dem Beschwerdeführer letztmals mit Schreiben vom 11.

November 2022 mitgeteilt worden, auch habe das AWJF gegenüber dem

Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in der

Angelegenheit noch eine Verfügung zu erlassen sei. Der entsprechende

Verfügungsentwurf sei ihm mit Schreiben vom 25. Oktober zur Stellungnahme

zugestellt worden. Gehe das Verwaltungsgericht wider Erwarten vom Vorliegen

eines Anfechtungsobjekts aus und trete auf die Beschwerde ein, werde auf die

Ausführungen im Verfügungsentwurf vom 25. Oktober 2022 verwiesen. Dem

Beschwerdeführer sei wegen Missachtung der Sorgfaltspflicht bei der Verwendung

eines Nachtsichtzielgeräts im April 2021 bis auf weiteres keine erneute

Sonderbewilligung für den Einsatz eines solchen auszustellen.

Erwägungen

II.

1.1

In seiner Vernehmlassung vertritt

das instruierende AWJF die Auffassung, bei seinem Schreiben vom 20. September

2022.

handle es sich nicht um eine Verfügung. Ein taugliches Anfechtungsobjekt

liege nicht vor. Auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden.

1.2

Die Verfügung ist ein individueller,

an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete

verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in

verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. statt vieler: BGE 141 II 233, 235, Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann in: Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 849 ff.). Nichts anders lässt

sich aus § 20 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) entnehmen.

1.3

Im angefochtenen Schreiben des AWJF

vom 20. September 2022 wurde das begründete Gesuch des Beschwerdeführers vom

29.

August 2022 um Erteilung einer neuen Ausnahmebewilligung für die Verwendung

verbotener Hilfsmittel zur Bejagung von Wildschweinen abschlägig beurteilt. Dem

Beschwerdeführer wurde damit die Verwendung eines Nachtsichtzielgeräts

behördlich untersagt. Sämtliche Merkmale einer Verfügung liegen vor (vgl.

Ziff.II/E.1.2 hiervor). Daran vermag weder eine fehlerhafte Bezeichnung noch

das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder der Umstand, dass die Verfügung namens

des AWJF erlassen wurde, etwas zu ändern. Ein taugliches Anfechtungsobjekt

liegt vor.

1.4

Sodann ist die Beschwerde frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 Jagdgesetz

[JaG, BGS 626.11] § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der

Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer hat unter dem

Titel «Rückgabe der Bewilligung für die Verwendung eines Nachtsichtzielgeräts

(Verfügung vom 20. September 2022) » beantragt, es sei die Verfügung vom 6.

Juli 2020 wieder aufleben zu lassen und während angemessener Frist (14 - 15 Monate)

zu verlängern, bzw. Weiterlaufen zu lassen, mit Beginn der erneuten

Bewilligung.

Die Bewilligung vom 6. Juli 2020 für die

Verwendung verbotener Hilfsmittel war befristet auf zwei Jahre und lief am 6.

Juli 2022 ab (vgl. Ziff. 7 der Verfügung). Mit Ablauf dieser Frist lief auch

ihre Geltung oder eben Rechtswirksamkeit ab. Dies ist bei der Befristung – im

Gegensatz zur Bedingung – gewiss (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 909).

Eine befristete Bewilligung kann nicht verlängert werden. Damit verlangt der

Beschwerdeführer Unmögliches und auf dieses Rechtsbegehren kann nicht

eingetreten werden. Dasselbe gilt für eine allfällige Verlängerung um 14 - 15

Monate oder das Begehren um Wiedererwägung des Entzugs vom 26. April 2021. Dies

wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz im Schreiben vom 13. Juli 2022

denn auch mitgeteilt.

2.2

Im Schreiben vom 18. August 2022

beantragte der Beschwerdeführer schliesslich eventualiter eine neue Bewilligung

für die Verwendung verbotener Hilfsmittel. Nur dies kann schliesslich noch

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Voraus zu schicken ist, dass es

sich bei der beantragten Bewilligung um eine Ausnahmebewilligung handelt. Ob

eine Ausnahmesituation vorliegt, ist eine Rechtsfrage die vom

Verwaltungsgericht überprüft werden kann. Hingegen ist die Regelung des

Ausnahmefalles (Mass der Abweichung, Inhalt der Bewilligung) dem

pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde anheimgestellt, das im Allgemeinen

keiner richterlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a

O., Rz. 2675). Das Verwaltungsgericht verfügt demzufolge in dieser Frage über

eine beschränkte Kognition.

2.3

Der Beschwerdeführer macht geltend,

sein Fehlverhalten sei sowohl in strafrechtlicher als auch in administrativer

Hinsicht ein Bagatellfall. Beides ist nicht richtig. In strafrechtlicher

Hinsicht kann in erster Linie auf den Strafbefehl vom 24. Mai 2022 verwiesen

werden. Darüber hinaus zeigt ein Blick in die Bussenliste 2 der

Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) in der die Übertretungen gegen das

Jagdgesetz, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, was

Bagatellfälle im Sinne der Jagdgesetzgebung sind. Insgesamt sind unter dem

Titel XII. elf Tatbestände mit Bussen zwischen CHF 20.00 und CHF 200.00

aufgeführt. Danach dürfte ein absoluter Bagatellfall tatsächlich nur das Delikt

12011.

darstellen. Nichtmitführen der vorgeschriebenen Ausweise während der Jagd

(Art. 18 Abs. 4 JSG), je fehlender Ausweis, das mit CHF 20.00 bestraft wird,

sein. Im Kanton Solothurn wird dieses Delikt nach einer internen Richtlinie (Bussenkatalog)

der Staatsanwaltschaft mit einer Busse ab CHF 50.00 bestraft. Auf alle Fälle

kann von einer Bagatelle in strafrechtlicher Hinsicht keine Rede sein, auch

wenn das Delikt fahrlässig begangen wurde. Schliesslich handelt es sich um ein

Vergehen nach Art. 17 JSG (Art. 18 JSG behandelt die Übertretungen). Dies zeigt

deutlich, dass alles andere als ein Bagatellfall vorliegt, denn das

Gefährdungspotenzial des Einsatzes einer Schusswaffe in der Nacht und mit einem

Nachtsichtzielgerät ist beträchtlich. Entsprechend muss die vom Jäger zu

erwartende Sorgfaltspflicht eingestuft werden. Hinzu kommt, dass die

Bewilligung beschränkt war auf den Abschuss von Wildschweinen, also nur einer

Tierart. Was wiederum heisst, dass der Jäger umso genauer schauen müsste, ob es

sich tatsächlich um ein Wildschwein handelt. Aber auch in jagdlicher Hinsicht

handelt es sich keineswegs um einen Bagatellfall. Wie das AWJF im

Verfügungsentwurf vom 25. Oktober 2022 richtig bemerkt, ist beim Führen von

Schusswaffen grösste Vorsicht geboten, um jede Gefährdung von Personen oder

Sachwerten zu verhindern. Die Jagd mit Nachtsichttechnik stellt diesbezüglich

nochmals höhere Anforderungen an die Jäger und hat mit allergrösster Sorgfalt

zu erfolgen. Dass die Vor-

instanz den Fehlabschuss des Beschwerdeführers aus jagdlicher Sicht als eine

schwerwiegende Fehleinschätzung eingestuft hat, ist nicht zu beanstanden und

auch für den Nicht-Jäger nachvollziehbar, denn das richtige Ansprechen des

Wildes vor dem Abschuss gehört zweifellos zu den elementarsten und wichtigsten

Fähigkeiten. Dass ein Dachs mit einem Wildschwein verwechselt wird, ist nicht

nachvollziehbar. Und dass beim Beschwerdeführer angesichts der Umstände keine

Zweifel, die dann zum Nichteinsatz der Schusswaffe hätten führen müssen, aufgekommen

sind, ist es ebenso wenig. Insgesamt ist die Ablehnung des Gesuchs um

Bewilligung der Verwendung eines Nachtsichtzielgeräts nicht zu beanstanden.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ als unterliegende Partei in Anwendung von § 77 VRG in

Verbindung mit Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Trutmann