VWBES.2022.37
Führerausweisentzug
8. September 2022Deutsch19 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) verursachte am
4. Oktober 2021 um 13:12 Uhr in Rain (LU) als Lenkerin mit ihrem Personenwagen
einen Auffahrunfall. Sie bemerkte das Bremsmanöver des vor ihr korrekt
fahrenden Personenwagens zu spät, weshalb sie trotz Einleitung einer
Vollbremsung mit der Front ihres Personenwagens mit dem Heck des
Vorderfahrzeugs, welches vor einem Fussgängerstreifen stand, kollidierte.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Januar 2022 namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a
Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01) aufgrund Mangel an Aufmerksamkeit mit
Unfallfolge für die Dauer von drei Monaten.
3. Mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2021 der
Staatsanwaltschaft Kanton Luzern, Abteilung 2 Emmen, wurde die
Beschwerdeführerin entsprechend der Strafanzeige der Polizei wegen einer
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse
von CHF 500.00 verurteilt. Dabei wurde ihr vorgehalten, pflichtwidrig ihre
Aufmerksamkeit vom vor ihr ablaufenden Verkehrsgeschehen abgewendet und so,
trotz Vollbremsung, die Kollision mit dem korrekt vor ihr fahrenden
Personenwagen verursacht zu haben.
4. Gegen die Verfügung des BJD liess die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey, am 17. Januar
2022 mit folgenden Begehren Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die
Verfügung vom 6. Januar 2022 wie folgt zu ändern:
«1.1. In Anwendung von Art. 16 Abs. 3 und Art. 16b Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 lit. a SVG wird A.___ der Führerausweis entzogen.
1.2. Dauer des Entzugs: 1 Monat ab Einsendung des Führerausweises.»
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Kantons.
5. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Die MFK schloss mit Vernehmlassung
vom 7. Februar 2022 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.
7. Die Beschwerdeführerin reichte mit
Schreiben vom 25. Februar 2022 Bemerkungen zur Vernehmlassung der MFK ein.
8. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Angefochten sind explizit die Ziffern
1.
und 2 der Verfügung der Vorinstanz vom
6.
Januar 2022. Ziffer 4. der Verfügung vom 6. Januar 2022 (Kostentragung) ist
somit in Rechtskraft erwachsen.
3.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu
Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG) angeordnet hat.
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt im
Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an den Sachverhalt
im Strafbefehl gebunden sei. In der rechtlichen Würdigung (also bei der
Beantwortung der Frage, ob eine mittelschwere oder eine grobe
Verkehrsregelverletzung vorliegt) sei die Verwaltungsbehörde frei. Eine
Ausnahme bestehe dann, wenn die rechtliche Qualifikation stark von der
Würdigung der Tatsachen abhänge, die der Strafrichter besser kenne, weil er
beispielsweise mit der beschuldigten Person gesprochen habe oder einen
Augenschein an der Unfallstelle vorgenommen habe. Vorliegend müsse davon
ausgegangen werden, dass die rechtliche Würdigung stark von Tatsachen abhänge,
die der Staatsanwalt besser als die Beschwerdegegnerin kenne, da sich der
Unfallort in Rain LU befinde und sich nur rund 8 km vom Sitz der
Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen befinde. Der Staatsanwalt würde die
Örtlichkeit in Rain aus eigener Anschauung und nicht nur von Fotos kennen. Sinngemäss
wird geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin an den Entscheid der
Strafbehörde gebunden sei. Die Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin
wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt.
3.2
Die Beschwerdeführerin macht weiter
geltend, dass aufgrund der vorliegenden Konstellation in objektiver Hinsicht
maximal eine mittelgrosse abstrakte Gefahr für Verletzung bestanden habe.
Zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin und dem Fussgängerstreifen habe
sich noch ein weiteres Fahrzeug befunden und der Fussgänger habe sich ohnehin
schon auf dem Gehsteig befunden. Im Polizeirapport sei verzeichnet, dass der
von der Kollision betroffene Fahrzeuglenker nur leichte Verletzungen aufweise,
wobei es bei Auffahrunfällen wie dem Vorliegenden gewöhnlich nur zu leichten
Verletzungen komme, weil die Beschwerdeführerin durch die Vollbremsung die
Geschwindigkeit bereits deutlich reduziert habe. Sie habe kein
Navigationssystem eingeschaltet gehabt und ihr Blick sei auf die Strasse
gerichtet gewesen. Sie habe die Strecke gekannt und habe die Verkehrssituation
vor ihr wahrgenommen. Sie habe ihre ganze Konzentration auf die Strasse
gerichtet. Sie sei sofort auf die Bremse getreten, als sie die Bremslichter des
Vorderfahrzeugs gesehen habe, jedoch sei es zu spät gewesen. Auch der Fahrer
des Vorderfahrzeugs habe gemeint, er sei nicht abgelenkt gewesen, habe aber
ebenfalls abrupt bis zum Stillstand bremsen müssen. Dieses abrupte Bremsmanöver
habe zur Kollision geführt. Ein solches Manöver hätte auch «bei einem
objektiven Dritten» zu einem Unfall geführt.
3.3
In subjektiver Hinsicht habe die
Beschwerdeführerin sicherlich keinen Vorsatz gehabt, auch eine grobe
Fahrlässigkeit sei nicht gegeben. Es könne nicht gesagt werden, dass sie
elementarste Regeln verletzt habe, beziehungsweise liesse sie nicht ausser
Acht, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Situation hätte
einleuchten müssen. Es liege kein grobes Verschulden vor.
Insgesamt sei von einer mittelschweren
Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen und der Führerausweisentzug auf einen
Monat festzusetzen, dies auch aufgrund des ungetrübten fahrerischen Leumunds
und der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pferdetrainerin und
Reitlehrerin.
3.4
In formeller Hinsicht lässt die
Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorbringen. So sei die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung
ungenügend, da einerseits ein schwerer Eingriff in die individuellen Rechte der
Adressatin gegeben und andererseits die Beschwerdegegnerin von der rechtlichen
Würdigung der Staatsanwaltschaft abgewichen sei. Entsprechend sei die
angefochtene Verfügung ungenügend begründet.
4.
Dagegen hält die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung vom
7.
Januar 2022 fest, dass die Verwaltungsbehörde in der rechtlichen Würdigung
des durch die Strafbehörde festgestellten Sachverhalts – namentlich auch des
Verschuldens – frei sei, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von
der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kenne, etwa weil er
die beschuldigte Person persönlich einvernommen habe. Die Einheit der
Rechtsordnung gebiete zwar, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen
zu vermeiden. Deshalb dürfe die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die
Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen,
wenn sie Tatsachen feststelle und ihrem Entscheid zu Grunde lege, die dem
Strafrichter unbekannt gewesen seien, wenn sie zusätzliche Beweise erhebe oder
wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle
Rechtsfragen abgeklärt habe, namentlich die Verletzung bestimmter
Verkehrsregeln übersehen habe. Es seien keine Anzeichen vorhanden, dass die
Staatsanwaltschaft zusätzliche Abklärungen vorgenommen habe; ihr Entscheid
beruhe einzig auf dem Polizeirapport. Auch die Administrativbehörde habe den
sehr gut dokumentierten Rapport mit den zahlreichen Bildern eingehend geprüft
und man habe die lokalen Verhältnisse mit Hilfe digitaler Karten bestens
analysieren können. So habe die MFK bei vorliegendem Entscheid vom Strafbefehl
abweichen dürfen. Die Auffahrkollision vom
4.
Oktober 2021 stelle eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Die
Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch
unvorsichtige Fahrzeuglenker stelle sowohl objektiv als auch subjektiv eine
schwere Verletzung von Verkehrsregeln dar. Bei einem unaufmerksamen Fahren
innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liege die Möglichkeit einer
konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern nahe, da diese bei
einer Kollision mit einem Motorfahrzeug selbst bei geringer Fahrgeschwindigkeit
schwere oder schwerste Verletzungen davontragen könnten. Bei der Unfallstelle
habe sich auf der linken Seite eine Bushaltestelle mit einem haltenden Bus
befunden. Bei einer solchen Örtlichkeit sei besonders Vorsicht geboten, weil
Fussgänger üblicherweise den Fussgängerstreifen betreten würden. Durch die
Auffahrkollision sei eine konkrete Gefährdung für den vorausfahrenden
Fahrzeuglenker und die Fussgänger geschaffen worden. Die Beschwerdeführerin sei
ohne besondere Vorsicht gefahren, obwohl es die konkrete Situation geboten
hätte. Pflichtwidrig habe sie die Fahrweise trotz besonderer Verhältnisse nicht
angepasst und habe das Fahrzeug vor ihr mehrere Meter nach vorne geschoben. Es
sei nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass sich der Fussgänger nicht auf
dem Fussgängerstreifen befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe sich
rücksichtslos verhalten, weil sie pflichtwidrig die Gefährdung Dritter gar
nicht in Betracht gezogen habe. Somit habe sie mindestens unbewusst
grobfahrlässig gehandelt. Angesichts der geschaffenen Gefährdung für den
vorausfahrenden Fahrzeuglenker und den Fussgänger, welche sich im Falle des
vorausfahrenden Fahrzeugs sogar in einem Unfall realisiert habe, habe die
Beschwerdeführerin pflichtwidrig und somit rücksichtslos ihre Fahrweise nicht
an die konkreten örtlichen Verhältnisse angepasst. Es könne festgehalten
werden, dass sowohl die von der Beschwerdeführerin geschaffene Gefährdung als
auch ihr Verschulden als schwer zu bezeichnen seien. Die Entzugsdauer werde auf
das gesetzliche Minimum festgesetzt.
4.1
Betreffend die gerügte Verletzung
des rechtlichen Gehörs bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass es sich bei
Administrativmassnahmenverfahren um ein Massengeschäft handle. Aus diesem Grund
seien weniger hohe Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. Zudem
müsse die Begründung so abgefasst sein, dass sich Betroffene ein Bild über die
Tragweite des Entscheides ein Bild verschaffen können. Zu diesem Zweck müssten
die hauptsächlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
habe leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stütze. Die Begründung der
angefochtenen Verfügung sei ausreichend.
5.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR
101]) gebietet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid
in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst
sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie
muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat in der
angefochtenen Verfügung ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Es geht
hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf eine schwere
Verkehrsregelverletzung schliesst, wenn auch die Ausführungen des Verschuldens
eher knapp ausfallen. Der Entscheid war somit so abgefasst, dass ihn die
Beschwerdeführerin, welche anwaltlich vertreten ist, sachgerecht anfechten
konnte. Dies hat sie denn auch mit Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2022 ausführlich
Dispositiv
vorgenommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im
Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt die Beschwerdeführerin doch in
diesem Rahmen die Möglichkeit, sich zur (ausführlichen) Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 7. Februar 2022 vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den
Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen,
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11), umfassend zu äussern.
6. Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise
erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts
1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er
den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des
Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem
subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere
einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1).
Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im
Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder
schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des
Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom
26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2).
Vorliegend hat der Staatsanwalt
ausschliesslich auf den Polizeirapport mitsamt der vorhandenen Bilddokumentation
abgestellt. Möglicherweise hat er bessere Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten
als Ortsunkundige. Diese von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung
bleibt aber unbewiesen, ist schliesslich aber auch irrelevant, da die
Verkehrsanlage mittels digitaler Möglichkeiten nachvollzogen werden kann.
Andere Beweise, wie Einvernahmen oder Augenschein, hat der Staatsanwalt nicht
abgenommen. Im Ergebnis ist die Beschwerdegegnerin nicht an die von der
Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Qualifikation einer einfachen
Verkehrsregelverletzung gebunden.
7. Die Beschwerdeführerin bestreitet den
Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 2. Dezember 2012
beziehungsweise die Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist
demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Rain LU auf der
Dorfstrasse Fahrtrichtung Eschenbach pflichtwidrig ihre Aufmerksamkeit vom vor
ihr ablaufenden Verkehrsgeschehen abgewendet und so, trotz Vollbremsung, die
Kollision mit dem korrekt vor ihr fahrenden Personenwagen verursacht zu hat,
welcher direkt vor einem Fussgängerstreifen gestanden hat.
7.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt
einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle
qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die
Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung
hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor.
Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei
einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.
Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist
anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. statt
vieler Entscheid des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1
mit Hinweisen).
7.2 Der Führer muss gemäss Art. 31 Abs.
1 SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den
Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung,
sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug
den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten,
namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren
Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Fahrzeugführer darf nur so
schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art.
4 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).
7.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin
durch ihren Fahrfehler mit Unfallfolgen nicht nur sich selbst an Leib und Leben
erheblich und konkret gefährdet, sondern auch Dritte, d.h. den Lenker des
vorausfahrenden Fahrzeugs sowie den betroffenen Fussgänger, gerade auch im
Hinblick darauf, dass das Vorderfahrzeug um mehrere Meter nach vorne gestossen
wurde. Gemäss Polizeirapport klagte der Unfallgegner über leichte
Nackenschmerzen und wurde für weitere Abklärungen ins Kantonsspital Sursee
transportiert (vgl. Polizeirapport vom 11. November 2021, S. 3). Der von der Beschwerdeführerin
gefahrene Personenwagen erlitt einen erheblichen Schaden und musste durch den
Abschleppdienst abtransportiert werden (vgl. Polizeirapport, a.a.O., S. 5). Es ist nur glücklichen Umständen
zu verdanken, dass es bei diesem Vorfall zu keinen schwereren Unfallfolgen kam.
Die Gefährdung ist demnach
nicht mehr als gering, sondern als erheblich zu qualifizieren. Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das vorgebrachte Argument der
Beschwerdeführerin, der andere Fahrzeuglenker habe ohne Not ein abruptes
Bremsmanöver vollzogen und demnach durch sein Verhalten massgeblich zur
Gefahrensituation beziehungsweise Kollision beigetragen, keinen Einfluss auf
das der Beschwerdeführerin anzulastende Verschulden hat. Weder im Straf- noch
Administrativmassnahmenrecht ist eine Verschuldenskompensation vorgesehen.
7.4 Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver
Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges
Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens
grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich
der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist
(BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver
Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges
Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens
grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich
der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist.
Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also
unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit
zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein
bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem
blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen
(BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen bedarf jedoch die
Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu
bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist.
Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit
bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern
umschrieben, das nicht nur im bewussten «Sichhinwegsetzen», sondern auch im
blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen
kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit darf nicht einfach aus dem objektiven
Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden. Vielmehr ist
aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals
oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht.
7.5 Bei der Unfallstelle handelt es sich
um eine gerade Hauptstrasse mit Bushaltestelle und Fussgängerstreifen. Weder
den Akten noch dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Gegenüber der Polizei gab sie an,
ca. 50-55 km/h gefahren zu sein (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 4. Oktober
2021, S. 1). Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben während
ihrer Fahrt auch keine Verrichtung vorgenommen (so sei nicht einmal das
Navigationssystem eingeschaltet gewesen) oder stand unter Medikamenten-,
Drogen- oder Alkoholeinfluss. Die Atemalkoholkontrolle verlief negativ. Die
Beschwerdeführerin gab gegenüber der Polizei an, dass sie das Verkehrsgeschehen
grundsätzlich wahrgenommen habe. Es könne sein, dass sie gedanklich kurz etwas
überlegt habe (vgl. polizeiliche Einvernahme, a.a.O., S. 2). Aus den konkreten
Umständen kann deshalb nicht auf eine zwingend vorliegende momentane
Rücksichtslosigkeit oder Grobfahrlässigkeit geschlossen werden. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kurzzeitig mit ihren Gedanken
abschweifte und sich für einen kurzen Moment dadurch ablenken liess. Aus den
konkreten und aktenkundigen Vorgängen kann deshalb nicht auf eine zwingend
vorliegende momentane Rücksichtslosigkeit geschlossen werden. Anderes lässt
sich denn auch nicht beweisen. Vorliegend präsentiert sich das Verschulden zwar
nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht als schwer. Es liegt demnach eine
mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art.
16b Abs. 1 lit. a SVG vor.
7.6 Nach einer mittelschweren
Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder
Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der
Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Der fahrerische Leumund der
Beschwerdeführerin ist bis anhin ungetrübt. Folglich ist die Entzugsdauer auf
einen Monat festzusetzen.
8. Die Beschwerde erweist sich als
begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des
BJD vom 6. Januar 2022 sind abzuändern und der Beschwerdeführerin ist der
Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a für die
Dauer von einem Monat (ab Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu
entziehen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen.
10. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem
Hauptantrag durchgedrungen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat
trotz Aufforderung vom 28. Februar 2022 keine Kostennote eingereicht, womit die
Parteientschädigung nach Ermessen festgesetzt wird. Aufgrund der Eingaben vom
17. Januar (8 Seiten) und 25. Februar 2022 (7 Seiten) erscheint eine Parteientschädigung
von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt) als angemessen. Die Entschädigung
ist durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die
Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 6. Januar 2022 des BJD insofern abgeändert,
als der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a
SVG für die Dauer von einem Monat entzogen wird.
2. Der Führerausweis ist spätestens innert
30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
3. Es wird festgestellt, dass Ziff. 4 der
Verfügung vom 6. Januar 2022 des BJD in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
5. Der Kanton Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad