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Entscheid

VWBES.2022.37

Führerausweisentzug

8. September 2022Deutsch19 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey,

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) verursachte am

4. Oktober 2021 um 13:12 Uhr in Rain (LU) als Lenkerin mit ihrem Personenwagen

einen Auffahrunfall. Sie bemerkte das Bremsmanöver des vor ihr korrekt

fahrenden Personenwagens zu spät, weshalb sie trotz Einleitung einer

Vollbremsung mit der Front ihres Personenwagens mit dem Heck des

Vorderfahrzeugs, welches vor einem Fussgängerstreifen stand, kollidierte.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Januar 2022 namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a

Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01) aufgrund Mangel an Aufmerksamkeit mit

Unfallfolge für die Dauer von drei Monaten.

3. Mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2021 der

Staatsanwaltschaft Kanton Luzern, Abteilung 2 Emmen, wurde die

Beschwerdeführerin entsprechend der Strafanzeige der Polizei wegen einer

einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse

von CHF 500.00 verurteilt. Dabei wurde ihr vorgehalten, pflichtwidrig ihre

Aufmerksamkeit vom vor ihr ablaufenden Verkehrsgeschehen abgewendet und so,

trotz Vollbremsung, die Kollision mit dem korrekt vor ihr fahrenden

Personenwagen verursacht zu haben.

4. Gegen die Verfügung des BJD liess die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey, am 17. Januar

2022 mit folgenden Begehren Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die

Verfügung vom 6. Januar 2022 wie folgt zu ändern:

«1.1. In Anwendung von Art. 16 Abs. 3 und Art. 16b Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 lit. a SVG wird A.___ der Führerausweis entzogen.

1.2. Dauer des Entzugs: 1 Monat ab Einsendung des Führerausweises.»

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Kantons.

5. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Die MFK schloss mit Vernehmlassung

vom 7. Februar 2022 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.

7. Die Beschwerdeführerin reichte mit

Schreiben vom 25. Februar 2022 Bemerkungen zur Vernehmlassung der MFK ein.

8. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Angefochten sind explizit die Ziffern

1.

und 2 der Verfügung der Vorinstanz vom

6.

Januar 2022. Ziffer 4. der Verfügung vom 6. Januar 2022 (Kostentragung) ist

somit in Rechtskraft erwachsen.

3.

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu

Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG) angeordnet hat.

3.1

Die Beschwerdeführerin bringt im

Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an den Sachverhalt

im Strafbefehl gebunden sei. In der rechtlichen Würdigung (also bei der

Beantwortung der Frage, ob eine mittelschwere oder eine grobe

Verkehrsregelverletzung vorliegt) sei die Verwaltungsbehörde frei. Eine

Ausnahme bestehe dann, wenn die rechtliche Qualifikation stark von der

Würdigung der Tatsachen abhänge, die der Strafrichter besser kenne, weil er

beispielsweise mit der beschuldigten Person gesprochen habe oder einen

Augenschein an der Unfallstelle vorgenommen habe. Vorliegend müsse davon

ausgegangen werden, dass die rechtliche Würdigung stark von Tatsachen abhänge,

die der Staatsanwalt besser als die Beschwerdegegnerin kenne, da sich der

Unfallort in Rain LU befinde und sich nur rund 8 km vom Sitz der

Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen befinde. Der Staatsanwalt würde die

Örtlichkeit in Rain aus eigener Anschauung und nicht nur von Fotos kennen. Sinngemäss

wird geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin an den Entscheid der

Strafbehörde gebunden sei. Die Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin

wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt.

3.2

Die Beschwerdeführerin macht weiter

geltend, dass aufgrund der vorliegenden Konstellation in objektiver Hinsicht

maximal eine mittelgrosse abstrakte Gefahr für Verletzung bestanden habe.

Zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin und dem Fussgängerstreifen habe

sich noch ein weiteres Fahrzeug befunden und der Fussgänger habe sich ohnehin

schon auf dem Gehsteig befunden. Im Polizeirapport sei verzeichnet, dass der

von der Kollision betroffene Fahrzeuglenker nur leichte Verletzungen aufweise,

wobei es bei Auffahrunfällen wie dem Vorliegenden gewöhnlich nur zu leichten

Verletzungen komme, weil die Beschwerdeführerin durch die Vollbremsung die

Geschwindigkeit bereits deutlich reduziert habe. Sie habe kein

Navigationssystem eingeschaltet gehabt und ihr Blick sei auf die Strasse

gerichtet gewesen. Sie habe die Strecke gekannt und habe die Verkehrssituation

vor ihr wahrgenommen. Sie habe ihre ganze Konzentration auf die Strasse

gerichtet. Sie sei sofort auf die Bremse getreten, als sie die Bremslichter des

Vorderfahrzeugs gesehen habe, jedoch sei es zu spät gewesen. Auch der Fahrer

des Vorderfahrzeugs habe gemeint, er sei nicht abgelenkt gewesen, habe aber

ebenfalls abrupt bis zum Stillstand bremsen müssen. Dieses abrupte Bremsmanöver

habe zur Kollision geführt. Ein solches Manöver hätte auch «bei einem

objektiven Dritten» zu einem Unfall geführt.

3.3

In subjektiver Hinsicht habe die

Beschwerdeführerin sicherlich keinen Vorsatz gehabt, auch eine grobe

Fahrlässigkeit sei nicht gegeben. Es könne nicht gesagt werden, dass sie

elementarste Regeln verletzt habe, beziehungsweise liesse sie nicht ausser

Acht, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Situation hätte

einleuchten müssen. Es liege kein grobes Verschulden vor.

Insgesamt sei von einer mittelschweren

Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen und der Führerausweisentzug auf einen

Monat festzusetzen, dies auch aufgrund des ungetrübten fahrerischen Leumunds

und der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pferdetrainerin und

Reitlehrerin.

3.4

In formeller Hinsicht lässt die

Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorbringen. So sei die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung

ungenügend, da einerseits ein schwerer Eingriff in die individuellen Rechte der

Adressatin gegeben und andererseits die Beschwerdegegnerin von der rechtlichen

Würdigung der Staatsanwaltschaft abgewichen sei. Entsprechend sei die

angefochtene Verfügung ungenügend begründet.

4.

Dagegen hält die Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung vom

7.

Januar 2022 fest, dass die Verwaltungsbehörde in der rechtlichen Würdigung

des durch die Strafbehörde festgestellten Sachverhalts – namentlich auch des

Verschuldens – frei sei, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von

der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kenne, etwa weil er

die beschuldigte Person persönlich einvernommen habe. Die Einheit der

Rechtsordnung gebiete zwar, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen

zu vermeiden. Deshalb dürfe die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die

Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen,

wenn sie Tatsachen feststelle und ihrem Entscheid zu Grunde lege, die dem

Strafrichter unbekannt gewesen seien, wenn sie zusätzliche Beweise erhebe oder

wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle

Rechtsfragen abgeklärt habe, namentlich die Verletzung bestimmter

Verkehrsregeln übersehen habe. Es seien keine Anzeichen vorhanden, dass die

Staatsanwaltschaft zusätzliche Abklärungen vorgenommen habe; ihr Entscheid

beruhe einzig auf dem Polizeirapport. Auch die Administrativbehörde habe den

sehr gut dokumentierten Rapport mit den zahlreichen Bildern eingehend geprüft

und man habe die lokalen Verhältnisse mit Hilfe digitaler Karten bestens

analysieren können. So habe die MFK bei vorliegendem Entscheid vom Strafbefehl

abweichen dürfen. Die Auffahrkollision vom

4.

Oktober 2021 stelle eine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Die

Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch

unvorsichtige Fahrzeuglenker stelle sowohl objektiv als auch subjektiv eine

schwere Verletzung von Verkehrsregeln dar. Bei einem unaufmerksamen Fahren

innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liege die Möglichkeit einer

konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern nahe, da diese bei

einer Kollision mit einem Motorfahrzeug selbst bei geringer Fahrgeschwindigkeit

schwere oder schwerste Verletzungen davontragen könnten. Bei der Unfallstelle

habe sich auf der linken Seite eine Bushaltestelle mit einem haltenden Bus

befunden. Bei einer solchen Örtlichkeit sei besonders Vorsicht geboten, weil

Fussgänger üblicherweise den Fussgängerstreifen betreten würden. Durch die

Auffahrkollision sei eine konkrete Gefährdung für den vorausfahrenden

Fahrzeuglenker und die Fussgänger geschaffen worden. Die Beschwerdeführerin sei

ohne besondere Vorsicht gefahren, obwohl es die konkrete Situation geboten

hätte. Pflichtwidrig habe sie die Fahrweise trotz besonderer Verhältnisse nicht

angepasst und habe das Fahrzeug vor ihr mehrere Meter nach vorne geschoben. Es

sei nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass sich der Fussgänger nicht auf

dem Fussgängerstreifen befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe sich

rücksichtslos verhalten, weil sie pflichtwidrig die Gefährdung Dritter gar

nicht in Betracht gezogen habe. Somit habe sie mindestens unbewusst

grobfahrlässig gehandelt. Angesichts der geschaffenen Gefährdung für den

vorausfahrenden Fahrzeuglenker und den Fussgänger, welche sich im Falle des

vorausfahrenden Fahrzeugs sogar in einem Unfall realisiert habe, habe die

Beschwerdeführerin pflichtwidrig und somit rücksichtslos ihre Fahrweise nicht

an die konkreten örtlichen Verhältnisse angepasst. Es könne festgehalten

werden, dass sowohl die von der Beschwerdeführerin geschaffene Gefährdung als

auch ihr Verschulden als schwer zu bezeichnen seien. Die Entzugsdauer werde auf

das gesetzliche Minimum festgesetzt.

4.1

Betreffend die gerügte Verletzung

des rechtlichen Gehörs bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass es sich bei

Administrativmassnahmenverfahren um ein Massengeschäft handle. Aus diesem Grund

seien weniger hohe Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. Zudem

müsse die Begründung so abgefasst sein, dass sich Betroffene ein Bild über die

Tragweite des Entscheides ein Bild verschaffen können. Zu diesem Zweck müssten

die hauptsächlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde

habe leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stütze. Die Begründung der

angefochtenen Verfügung sei ausreichend.

5.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR

101]) gebietet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid

in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,

ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst

sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie

muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist,

dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat in der

angefochtenen Verfügung ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Es geht

hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf eine schwere

Verkehrsregelverletzung schliesst, wenn auch die Ausführungen des Verschuldens

eher knapp ausfallen. Der Entscheid war somit so abgefasst, dass ihn die

Beschwerdeführerin, welche anwaltlich vertreten ist, sachgerecht anfechten

konnte. Dies hat sie denn auch mit Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2022 ausführlich

Dispositiv

vorgenommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.

Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im

Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt die Beschwerdeführerin doch in

diesem Rahmen die Möglichkeit, sich zur (ausführlichen) Vernehmlassung der

Vorinstanz vom 7. Februar 2022 vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den

Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis

Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen,

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11), umfassend zu äussern.

6. Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise

erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts

1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er

den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die

Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche

Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die

Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des

Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem

subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere

einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1).

Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im

Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder

schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des

Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom

26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2).

Vorliegend hat der Staatsanwalt

ausschliesslich auf den Polizeirapport mitsamt der vorhandenen Bilddokumentation

abgestellt. Möglicherweise hat er bessere Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten

als Ortsunkundige. Diese von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung

bleibt aber unbewiesen, ist schliesslich aber auch irrelevant, da die

Verkehrsanlage mittels digitaler Möglichkeiten nachvollzogen werden kann.

Andere Beweise, wie Einvernahmen oder Augenschein, hat der Staatsanwalt nicht

abgenommen. Im Ergebnis ist die Beschwerdegegnerin nicht an die von der

Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Qualifikation einer einfachen

Verkehrsregelverletzung gebunden.

7. Die Beschwerdeführerin bestreitet den

Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 2. Dezember 2012

beziehungsweise die Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist

demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Rain LU auf der

Dorfstrasse Fahrtrichtung Eschenbach pflichtwidrig ihre Aufmerksamkeit vom vor

ihr ablaufenden Verkehrsgeschehen abgewendet und so, trotz Vollbremsung, die

Kollision mit dem korrekt vor ihr fahrenden Personenwagen verursacht zu hat,

welcher direkt vor einem Fussgängerstreifen gestanden hat.

7.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen

der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine

mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die

mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt

einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle

qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die

Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung

hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor.

Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei

einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.

Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist

anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. statt

vieler Entscheid des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1

mit Hinweisen).

7.2 Der Führer muss gemäss Art. 31 Abs.

1 SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den

Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung,

sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug

den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten,

namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren

Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Fahrzeugführer darf nur so

schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art.

4 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).

7.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin

durch ihren Fahrfehler mit Unfallfolgen nicht nur sich selbst an Leib und Leben

erheblich und konkret gefährdet, sondern auch Dritte, d.h. den Lenker des

vorausfahrenden Fahrzeugs sowie den betroffenen Fussgänger, gerade auch im

Hinblick darauf, dass das Vorderfahrzeug um mehrere Meter nach vorne gestossen

wurde. Gemäss Polizeirapport klagte der Unfallgegner über leichte

Nackenschmerzen und wurde für weitere Abklärungen ins Kantonsspital Sursee

transportiert (vgl. Polizeirapport vom 11. November 2021, S. 3). Der von der Beschwerdeführerin

gefahrene Personenwagen erlitt einen erheblichen Schaden und musste durch den

Abschleppdienst abtransportiert werden (vgl. Polizeirapport, a.a.O., S. 5). Es ist nur glücklichen Umständen

zu verdanken, dass es bei diesem Vorfall zu keinen schwereren Unfallfolgen kam.

Die Gefährdung ist demnach

nicht mehr als gering, sondern als erheblich zu qualifizieren. Der

Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das vorgebrachte Argument der

Beschwerdeführerin, der andere Fahrzeuglenker habe ohne Not ein abruptes

Bremsmanöver vollzogen und demnach durch sein Verhalten massgeblich zur

Gefahrensituation beziehungsweise Kollision beigetragen, keinen Einfluss auf

das der Beschwerdeführerin anzulastende Verschulden hat. Weder im Straf- noch

Administrativmassnahmenrecht ist eine Verschuldenskompensation vorgesehen.

7.4 Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver

Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges

Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens

grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich

der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist

(BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver

Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges

Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens

grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich

der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist.

Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also

unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit

zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein

bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem

blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen

(BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen bedarf jedoch die

Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu

bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist.

Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit

bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern

umschrieben, das nicht nur im bewussten «Sichhinwegsetzen», sondern auch im

blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen

kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit darf nicht einfach aus dem objektiven

Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden. Vielmehr ist

aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals

oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht.

7.5 Bei der Unfallstelle handelt es sich

um eine gerade Hauptstrasse mit Bushaltestelle und Fussgängerstreifen. Weder

den Akten noch dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Gegenüber der Polizei gab sie an,

ca. 50-55 km/h gefahren zu sein (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 4. Oktober

2021, S. 1). Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben während

ihrer Fahrt auch keine Verrichtung vorgenommen (so sei nicht einmal das

Navigationssystem eingeschaltet gewesen) oder stand unter Medikamenten-,

Drogen- oder Alkoholeinfluss. Die Atemalkoholkontrolle verlief negativ. Die

Beschwerdeführerin gab gegenüber der Polizei an, dass sie das Verkehrsgeschehen

grundsätzlich wahrgenommen habe. Es könne sein, dass sie gedanklich kurz etwas

überlegt habe (vgl. polizeiliche Einvernahme, a.a.O., S. 2). Aus den konkreten

Umständen kann deshalb nicht auf eine zwingend vorliegende momentane

Rücksichtslosigkeit oder Grobfahrlässigkeit geschlossen werden. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kurzzeitig mit ihren Gedanken

abschweifte und sich für einen kurzen Moment dadurch ablenken liess. Aus den

konkreten und aktenkundigen Vorgängen kann deshalb nicht auf eine zwingend

vorliegende momentane Rücksichtslosigkeit geschlossen werden. Anderes lässt

sich denn auch nicht beweisen. Vorliegend präsentiert sich das Verschulden zwar

nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht als schwer. Es liegt demnach eine

mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art.

16b Abs. 1 lit. a SVG vor.

7.6 Nach einer mittelschweren

Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder

Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der

Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Der fahrerische Leumund der

Beschwerdeführerin ist bis anhin ungetrübt. Folglich ist die Entzugsdauer auf

einen Monat festzusetzen.

8. Die Beschwerde erweist sich als

begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des

BJD vom 6. Januar 2022 sind abzuändern und der Beschwerdeführerin ist der

Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a für die

Dauer von einem Monat (ab Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu

entziehen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen.

10. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem

Hauptantrag durchgedrungen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat

trotz Aufforderung vom 28. Februar 2022 keine Kostennote eingereicht, womit die

Parteientschädigung nach Ermessen festgesetzt wird. Aufgrund der Eingaben vom

17. Januar (8 Seiten) und 25. Februar 2022 (7 Seiten) erscheint eine Parteientschädigung

von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt) als angemessen. Die Entschädigung

ist durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die

Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 6. Januar 2022 des BJD insofern abgeändert,

als der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a

SVG für die Dauer von einem Monat entzogen wird.

2. Der Führerausweis ist spätestens innert

30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

3. Es wird festgestellt, dass Ziff. 4 der

Verfügung vom 6. Januar 2022 des BJD in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

5. Der Kanton Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad