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Entscheid

VWBES.2022.372

Baubewilligung / Erschliessung ab Kantonsstrasse

22. Februar 2023Deutsch5 min

Gäustrasse erschliessen. Die Gäustrasse ist eine Kantonsstrasse. Die Nachbarn B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

22. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident

Müller

Oberrichter

Thomann

Oberrichter

Frey

Gerichtsschreiber

Schaad

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

Werkhofstrasse 65,

Rötihof,

4509

Solothurn,

2. Bau-

und Werkkommission H.___,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung / Erschliessung ab

Kantonsstrasse

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist

Eigentümerin von Grundbuch H.___ Nr. 2002. Ihr Doppeleinfamilienhaus Nr. 15

wird ab der Unterdorfstrasse, einer Quartierstrasse, erschlossen. Sie möchte

ihre Liegenschaft aber über die Parzelle Nr. 328, die C.___ gehört, auf die

Gäustrasse erschliessen. Die Gäustrasse ist eine Kantonsstrasse. Die Nachbarn B.___

(Grundbuch Nr. 1394) erhoben Einsprache.

Auf GB Nr. 328 ist (seit 2013) zu Gunsten von GB Nr. 2002 ein unbeschränktes

Geh- und Fahrwegrecht eingetragen, um

auf die Gäustrasse zu gelangen. Dieser Weg verläuft entlang der östlichen

Parzellengrenze von GB Nr. 328 auf einer Breite von 3 m. Er ist

bereits gebaut, wie sich der

Orthofoto im geografischen Informationssystem entnehmen lässt. Gegen einen

Fussweg hatte das Amt für Verkehr und Tiefbau (AVT) nichts einzuwenden. Es

sei jedoch sicherzustellen, dass die Verbindung nicht als Fahrweg genutzt

werde. Für diese Vorgeschichte wird auf die Akten verwiesen. Am 2. März 2022

verfügte die kommunale Bau- und Werkkommission, das Gesuch um Erschliessung

von GB Nr. 2002 ab der Kantonsstrasse werde nicht bewilligt. Der Weg müsse

mit Blocksteinen oder ähnlichem (Pfosten in der Mitte) entlang der Gäustrasse

geschlossen werden, damit ein Befahren nicht möglich sei.

2. Das Bau-

und Justizdepartement wies die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde am 27.

September 2022 kostenfällig ab und setzte eine Frist, um die von der Gemeinde

gemachte Auflage zu erfüllen.

3. Dagegen

erhob A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sinngemäss wurde beantragt, der

Departementalentscheid sei aufzuheben. Die Ausfahrt auf die Kantonsstrasse sei

zu bewilligen. Ihre Ausfahrt auf die Unterdorfstrasse sei nicht sicher, obschon

es sich um eine Tempo-30-Zone und eine Sackgasse handle. Anders verhalte es

sich mit der Ausfahrt auf die Gäustrasse. Dort seien die erforderlichen

Sichtverhältnisse vorhanden. Ein Beamter der Kantonspolizei (…) habe einen

Augenschein genommen und sei ebenfalls zum Schluss gekommen, die Ausfahrt auf

die Unterdorfstrasse sei ungeeignet.

4. Die Gemeinde hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Departement

beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.1

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Mit den

Akten, dem solothurnischen geografischen Informationssystem und den

eingereichten Fotos ist die Sache hinreichend dokumentiert. Es kann darauf

verzichtet werden, einen Augenschein zu nehmen und die Beschwerdeführerin

persönlich anzuhören.

2.1

§ 53bis

der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) bestimmt Folgendes:

Neue Ein- und

Ausfahrten an Kantonsstrassen und deren Erweiterung oder bedeutsame Mehrnutzung

dürfen von der Baukommission nur bewilligt werden, wenn

a) eine zweckmässige Erschliessung des Grundstückes anders nicht

möglich ist, insbesondere wenn die kommunale Nutzungsplanung nicht eine andere

Erschliessung vorsieht und

b) die Ein- und Ausfahrt verkehrstechnisch richtig gestaltet ist und zu

keiner Verkehrsgefährdung führt.

Im

vorliegenden Fall ist schon die erste Voraussetzung nicht erfüllt. Eine

rückwärtige Erschliessung ist nicht bloss möglich, sie besteht bereits seit

längerer Zeit. Das Verbot, neue Ausfahrten auf die Kantonsstrasse zu errichten,

dient der Verkehrssicherheit. Es kann auch nicht hingenommen werden, dass neue

Häuser an vorbestehende Ausfahrten angeschlossen werden. Die Gäustrasse in H.___

wies im Jahr 2020 einen Tagesverkehr von gut 2000 Motorfahrzeugen und 130 Velos

auf. Dies ist nicht unbedeutend. Dass die Beschwerdeführerin über ein Wegerecht

verfügt, um von ihrem Grundstück auf die Kantonsstrasse zu gelangen, ist

belanglos. Ein durch die rückwärtige Erschliessung verursachter «Umweg» von

maximal ca. 300 m ist für den Autoverkehr vertretbar.

2.2

Auch

andere Kantone kennen Restriktionen für Ausfahrten auf Kantonsstrassen. St.

Gallen fordert bloss, dass man Ausfahrten von privaten Grundstücken auf

Kantonsstrassen zusammenfasst, um deren Zahl zu minimieren (SG-GVP B 2020/10).

Ähnlich hält es der Kanton Luzern (Planungshilfe für Bauvorhaben an einer

Kantonsstrasse, S. 7). Das Ausführungsreglement zum Strassengesetz des Kantons

Fribourg bestimmt in Art. 18, innerorts seien die Anzahl und der Ausbau der Zu-

und Ausfahrten und der Kreuzungen durch eine Studie zu rechtfertigen. Das

Bundesgericht hat das solothurnische Verbot, an Durchgangsstrassen I. Klasse

Ein- und Ausfahrten zu errichten, schon 1965 geschützt: BGE 91 I 405.

2.3

Es mag

sein, dass die Ausfahrt auf die Unterdorfstrasse heute nicht unproblematisch

ist. Dies ist jedoch wegen der Einfriedigungen so, die die Anwohner errichtet

haben. Die Gemeinde wird hier gegebenenfalls Abhilfe schaffen müssen, indem

Sichtbehinderungen wegverfügt und entfernt werden. Die nötigen Sichtweiten sind

einzuhalten (Vgl. §§ 6 f. des kommunalen Baureglements, RRB […])

3.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

zu verrechnen sind. Der Rest wird rückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad