VWBES.2022.372
Baubewilligung / Erschliessung ab Kantonsstrasse
22. Februar 2023Deutsch5 min
Gäustrasse erschliessen. Die Gäustrasse ist eine Kantonsstrasse. Die Nachbarn B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
22. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident
Müller
Oberrichter
Thomann
Oberrichter
Frey
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
Werkhofstrasse 65,
Rötihof,
4509
Solothurn,
2. Bau-
und Werkkommission H.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Erschliessung ab
Kantonsstrasse
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist
Eigentümerin von Grundbuch H.___ Nr. 2002. Ihr Doppeleinfamilienhaus Nr. 15
wird ab der Unterdorfstrasse, einer Quartierstrasse, erschlossen. Sie möchte
ihre Liegenschaft aber über die Parzelle Nr. 328, die C.___ gehört, auf die
Gäustrasse erschliessen. Die Gäustrasse ist eine Kantonsstrasse. Die Nachbarn B.___
(Grundbuch Nr. 1394) erhoben Einsprache.
Auf GB Nr. 328 ist (seit 2013) zu Gunsten von GB Nr. 2002 ein unbeschränktes
Geh- und Fahrwegrecht eingetragen, um
auf die Gäustrasse zu gelangen. Dieser Weg verläuft entlang der östlichen
Parzellengrenze von GB Nr. 328 auf einer Breite von 3 m. Er ist
bereits gebaut, wie sich der
Orthofoto im geografischen Informationssystem entnehmen lässt. Gegen einen
Fussweg hatte das Amt für Verkehr und Tiefbau (AVT) nichts einzuwenden. Es
sei jedoch sicherzustellen, dass die Verbindung nicht als Fahrweg genutzt
werde. Für diese Vorgeschichte wird auf die Akten verwiesen. Am 2. März 2022
verfügte die kommunale Bau- und Werkkommission, das Gesuch um Erschliessung
von GB Nr. 2002 ab der Kantonsstrasse werde nicht bewilligt. Der Weg müsse
mit Blocksteinen oder ähnlichem (Pfosten in der Mitte) entlang der Gäustrasse
geschlossen werden, damit ein Befahren nicht möglich sei.
2. Das Bau-
und Justizdepartement wies die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde am 27.
September 2022 kostenfällig ab und setzte eine Frist, um die von der Gemeinde
gemachte Auflage zu erfüllen.
3. Dagegen
erhob A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sinngemäss wurde beantragt, der
Departementalentscheid sei aufzuheben. Die Ausfahrt auf die Kantonsstrasse sei
zu bewilligen. Ihre Ausfahrt auf die Unterdorfstrasse sei nicht sicher, obschon
es sich um eine Tempo-30-Zone und eine Sackgasse handle. Anders verhalte es
sich mit der Ausfahrt auf die Gäustrasse. Dort seien die erforderlichen
Sichtverhältnisse vorhanden. Ein Beamter der Kantonspolizei (…) habe einen
Augenschein genommen und sei ebenfalls zum Schluss gekommen, die Ausfahrt auf
die Unterdorfstrasse sei ungeeignet.
4. Die Gemeinde hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Departement
beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.1
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Mit den
Akten, dem solothurnischen geografischen Informationssystem und den
eingereichten Fotos ist die Sache hinreichend dokumentiert. Es kann darauf
verzichtet werden, einen Augenschein zu nehmen und die Beschwerdeführerin
persönlich anzuhören.
2.1
§ 53bis
der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) bestimmt Folgendes:
Neue Ein- und
Ausfahrten an Kantonsstrassen und deren Erweiterung oder bedeutsame Mehrnutzung
dürfen von der Baukommission nur bewilligt werden, wenn
a) eine zweckmässige Erschliessung des Grundstückes anders nicht
möglich ist, insbesondere wenn die kommunale Nutzungsplanung nicht eine andere
Erschliessung vorsieht und
b) die Ein- und Ausfahrt verkehrstechnisch richtig gestaltet ist und zu
keiner Verkehrsgefährdung führt.
Im
vorliegenden Fall ist schon die erste Voraussetzung nicht erfüllt. Eine
rückwärtige Erschliessung ist nicht bloss möglich, sie besteht bereits seit
längerer Zeit. Das Verbot, neue Ausfahrten auf die Kantonsstrasse zu errichten,
dient der Verkehrssicherheit. Es kann auch nicht hingenommen werden, dass neue
Häuser an vorbestehende Ausfahrten angeschlossen werden. Die Gäustrasse in H.___
wies im Jahr 2020 einen Tagesverkehr von gut 2000 Motorfahrzeugen und 130 Velos
auf. Dies ist nicht unbedeutend. Dass die Beschwerdeführerin über ein Wegerecht
verfügt, um von ihrem Grundstück auf die Kantonsstrasse zu gelangen, ist
belanglos. Ein durch die rückwärtige Erschliessung verursachter «Umweg» von
maximal ca. 300 m ist für den Autoverkehr vertretbar.
2.2
Auch
andere Kantone kennen Restriktionen für Ausfahrten auf Kantonsstrassen. St.
Gallen fordert bloss, dass man Ausfahrten von privaten Grundstücken auf
Kantonsstrassen zusammenfasst, um deren Zahl zu minimieren (SG-GVP B 2020/10).
Ähnlich hält es der Kanton Luzern (Planungshilfe für Bauvorhaben an einer
Kantonsstrasse, S. 7). Das Ausführungsreglement zum Strassengesetz des Kantons
Fribourg bestimmt in Art. 18, innerorts seien die Anzahl und der Ausbau der Zu-
und Ausfahrten und der Kreuzungen durch eine Studie zu rechtfertigen. Das
Bundesgericht hat das solothurnische Verbot, an Durchgangsstrassen I. Klasse
Ein- und Ausfahrten zu errichten, schon 1965 geschützt: BGE 91 I 405.
2.3
Es mag
sein, dass die Ausfahrt auf die Unterdorfstrasse heute nicht unproblematisch
ist. Dies ist jedoch wegen der Einfriedigungen so, die die Anwohner errichtet
haben. Die Gemeinde wird hier gegebenenfalls Abhilfe schaffen müssen, indem
Sichtbehinderungen wegverfügt und entfernt werden. Die nötigen Sichtweiten sind
einzuhalten (Vgl. §§ 6 f. des kommunalen Baureglements, RRB […])
3.
Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind. Der Rest wird rückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad