VWBES.2022.373
Beistandschaft
5. Januar 2023Deutsch4 min
Beschwerdeführerin am 10. November 2022 aus, sie habe den von ihr unterzeichneten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Januar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann, präsidierendes
Mitglied
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ erhob am 6. Oktober 2022
Beschwerde gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Olten-Gösgen vom 10. August 2022 (Begründung zugestellt am
16. September 2022) betreffend Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung
und vom 28. September 2022 betreffend Wechsel der Beistandsperson. Darin
brachte sie vor, der von ihr unterzeichnete Rechenschaftsbericht sei
nachträglich noch abgeändert worden. Gestützt darauf werde nun eine nicht
gerechtfertigte Erwachsenenschutzmassnahme weitergeführt. Sie könne ihre
Angelegenheiten selber regeln und beantrage deswegen die sofortige Auflösung
der Beistandschaft sowie das sofortige Fallenlassen der abstrusen
Erwachsenenschutzmassnahme.
2. Da der Entscheid vom
28. September 2022 nur im Dispositiv und mit dem Hinweis ergangen ist,
dass innerhalb von zehn Tagen eine Begründung verlangt werden könne, wurde die
Beschwerde diesbezüglich an die KESB überwiesen zur Prüfung, ob es sich um ein
Gesuch um Begründung handelt. Bezüglich des Entscheids vom 10. August 2022
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, klare Anträge zu stellen und diese
zu begründen sowie einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
3. Innert erstreckter Frist führte die
Beschwerdeführerin am 10. November 2022 aus, sie habe den von ihr unterzeichneten
Rechenschaftsbericht bei der KESB nachträglich einverlangt und festgestellt,
dass der Bericht nach ihrer Unterzeichnung noch ergänzt worden sei. Unter
«Weiterführung der Erwachsenenschutzmassnahme» heisse es nun, dass die
Beiständin sie bis zur Selbständigkeit mit Beratung unterstützen solle, um zu
prüfen, ob sie der Aufgabe gewachsen sei. Dies habe sie nicht unterschrieben.
Es habe damals nur geheissen, dass sie unverbindliche Beratung beanspruchen
dürfe. Sie beantrage eine sofortige Absetzung der Beistandschaft sowie die
Auflösung dieser ungerechtfertigten Erwachsenenschutzmassnahmen.
4. Mit Entscheid vom 16. November
2022 hob die KESB die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin ersatzlos auf.
5. Mit Verfügung vom 17. November
2022 wurde angekündigt, es sei vorgesehen, die Beschwerde aufgrund des
Entscheids vom 16. November 2022 als gegenstandslos abzuschreiben, und der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
6. Mit Schreiben vom 28. November
2022 führte die Beschwerdeführerin aus, sie finde es ungerecht, wenn die
Beschwerde nun einfach gegenstandslos abgeschrieben werden solle. Es sei wohl
keine Kleinigkeit, dass der Rechenschaftsbericht einfach nachträglich ergänzt
worden sei. Sie hoffe, dass die Angelegenheit noch einmal gründlich überprüft
werde.
Erwägungen
II.
1.
Aufgrund der Aufhebung der
Beistandschaft ist die Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. September
2022.
gegenstandslos geworden und abzuschreiben.
2.
Bezüglich des Entscheids betreffend
Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung vom 10. August 2022 ergibt
sich Folgendes:
2.1
Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der
Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die
Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und
genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise, wie
die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2
ZGB). Die Schlussrechnung dient nach der Rechtsprechung wie auch der
Schlussbericht der Information und nicht der
Überprüfung der Beistandschaft. Genügt sie
dieser Informationsfunktion, ist die
Genehmigung auszusprechen, ohne dass die Behörde sich über allfällige
Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern hätte (Urteil des Bundesgerichts
5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.1).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht
vorliegend nicht eine Verletzung der Informationspflicht geltend, sondern wirft
der Beiständin vor, den Rechenschaftsbericht nachträglich abgeändert zu haben. Ob
dem tatsächlich so ist, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant und braucht
durch das Verwaltungsgericht nicht abgeklärt zu werden. Es ist zur Prüfung
dieser aufsichtsrechtlichen Rüge nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann