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Entscheid

VWBES.2022.373

Beistandschaft

5. Januar 2023Deutsch4 min

Beschwerdeführerin am 10. November 2022 aus, sie habe den von ihr unterzeichneten

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Januar 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann, präsidierendes

Mitglied

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ erhob am 6. Oktober 2022

Beschwerde gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Olten-Gösgen vom 10. August 2022 (Begründung zugestellt am

16. September 2022) betreffend Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung

und vom 28. September 2022 betreffend Wechsel der Beistandsperson. Darin

brachte sie vor, der von ihr unterzeichnete Rechenschaftsbericht sei

nachträglich noch abgeändert worden. Gestützt darauf werde nun eine nicht

gerechtfertigte Erwachsenenschutzmassnahme weitergeführt. Sie könne ihre

Angelegenheiten selber regeln und beantrage deswegen die sofortige Auflösung

der Beistandschaft sowie das sofortige Fallenlassen der abstrusen

Erwachsenenschutzmassnahme.

2. Da der Entscheid vom

28. September 2022 nur im Dispositiv und mit dem Hinweis ergangen ist,

dass innerhalb von zehn Tagen eine Begründung verlangt werden könne, wurde die

Beschwerde diesbezüglich an die KESB überwiesen zur Prüfung, ob es sich um ein

Gesuch um Begründung handelt. Bezüglich des Entscheids vom 10. August 2022

wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, klare Anträge zu stellen und diese

zu begründen sowie einen Kostenvorschuss zu bezahlen.

3. Innert erstreckter Frist führte die

Beschwerdeführerin am 10. November 2022 aus, sie habe den von ihr unterzeichneten

Rechenschaftsbericht bei der KESB nachträglich einverlangt und festgestellt,

dass der Bericht nach ihrer Unterzeichnung noch ergänzt worden sei. Unter

«Weiterführung der Erwachsenenschutzmassnahme» heisse es nun, dass die

Beiständin sie bis zur Selbständigkeit mit Beratung unterstützen solle, um zu

prüfen, ob sie der Aufgabe gewachsen sei. Dies habe sie nicht unterschrieben.

Es habe damals nur geheissen, dass sie unverbindliche Beratung beanspruchen

dürfe. Sie beantrage eine sofortige Absetzung der Beistandschaft sowie die

Auflösung dieser ungerechtfertigten Erwachsenenschutzmassnahmen.

4. Mit Entscheid vom 16. November

2022 hob die KESB die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin ersatzlos auf.

5. Mit Verfügung vom 17. November

2022 wurde angekündigt, es sei vorgesehen, die Beschwerde aufgrund des

Entscheids vom 16. November 2022 als gegenstandslos abzuschreiben, und der

Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

6. Mit Schreiben vom 28. November

2022 führte die Beschwerdeführerin aus, sie finde es ungerecht, wenn die

Beschwerde nun einfach gegenstandslos abgeschrieben werden solle. Es sei wohl

keine Kleinigkeit, dass der Rechenschaftsbericht einfach nachträglich ergänzt

worden sei. Sie hoffe, dass die Angelegenheit noch einmal gründlich überprüft

werde.

Erwägungen

II.

1.

Aufgrund der Aufhebung der

Beistandschaft ist die Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. September

2022.

gegenstandslos geworden und abzuschreiben.

2.

Bezüglich des Entscheids betreffend

Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung vom 10. August 2022 ergibt

sich Folgendes:

2.1

Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der

Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die

Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und

genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise, wie

die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2

ZGB). Die Schlussrechnung dient nach der Rechtsprechung wie auch der

Schlussbericht der Information und nicht der

Überprüfung der Beistandschaft. Genügt sie

dieser Informationsfunktion, ist die

Genehmigung auszusprechen, ohne dass die Behörde sich über allfällige

Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern hätte (Urteil des Bundesgerichts

5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.1).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht

vorliegend nicht eine Verletzung der Informationspflicht geltend, sondern wirft

der Beiständin vor, den Rechenschaftsbericht nachträglich abgeändert zu haben. Ob

dem tatsächlich so ist, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant und braucht

durch das Verwaltungsgericht nicht abgeklärt zu werden. Es ist zur Prüfung

dieser aufsichtsrechtlichen Rüge nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde

nicht einzutreten ist.

3.

Bei diesem Ausgang hat A.___ die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann