VWBES.2022.375
Wiedererteilung des Führerausweises
20. April 2023Deutsch11 min
Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRM-UZH), datierend vom 22. Oktober
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey, Vorsitz
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Wiedererteilung
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 23. August 2019, um 21:45 Uhr in [...],
lenkte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in angetrunkenem Zustand mit einer
qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0.81 mg/l einen Personenwagen,
wobei eine Unfallfolge ausblieb. Mit Verfügung vom 25. November 2019 wurde der
Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglich ab dem 23. August 2019 auf
unbestimmte Zeit entzogen und eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung
angeordnet. Die verkehrsmedizinische Begutachtung der Universität Zürich,
Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRM-UZH), datierend vom 22. Oktober
2019, diagnostizierte dem Beschwerdeführer gemäss Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) vom 25. November 2019 eine
verkehrsrelevante Drogenproblematik (recte wohl: Alkoholproblematik).
2. Am 15. Mai 2020 reichte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ein. Im
Rahmen der darauffolgenden verkehrsmedizinischen Untersuchung am 19. August
2020 an der IRM-UZH wurde mit Gutachten vom 2. September 2020 die Fahreignung
des Beschwerdeführers als negativ beurteilt. In Folge wies die MFK namens des
Bau- und Justizdepartements (BJD) mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 das Gesuch
um Wiedererteilung des Führerausweises ab und machte die Wiedererteilung von
den folgenden Voraussetzungen abhängig:
-
Nachweis einer mindestens
sechsmonatigen Alkoholabstinenz;
-
Regelmässige Besprechungen
bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme,
Psychiater oder Psychologe);
-
Positives Ergebnis einer
erneuten Begutachtung inkl. Haaranalyse bei einem Arzt/einer Ärztin mit einer
Anerkennung der Stufe vier frühestens im Februar 2021;
-
Für die Haaranalyse werden
mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelter, d.h. nicht gefärbte, getönte
oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung
(weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) bis zur
Neubegutachtung nicht rasiert werden;
-
Die Abstinenz sowie die
Begleitgespräche sind über den Mindestzeitraum bis zur Nachbegutachtung
fortzusetzen;
-
Bei der erneuten
Untersuchung ist ein Bericht über die Begleitgespräche (Zeugnis: Fahreignung
und Suchtmittel in der Beilage) vorzulegen.
3. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021
stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Wiedererteilung des
Führerausweises. Dem darauffolgenden Gutachten der IRM-UZH vom 13. September
2022 betreffend Fahreignung konnte insbesondere entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer angegeben habe, er lebe seit November/Dezember 2021 ohne
Probleme alkoholabstinent. Auch vor der letzten verkehrsmedizinischen
Untersuchung am 19. August 2020 habe er keinen Alkohol getrunken. Er könne sich
den damaligen Alkoholwert in den Haaren nur dadurch erklären, dass er Kuchen
und Desserts mit Alkohol gegessen habe (Schwarzwälder Kirschtorte oder
Tiramisu). Das beiliegende Ergebnis des Urinscreenings vom 23. August 2022
sei alsdann negativ gewesen, was gegen einen Konsum von Alkohol im zeitlich
näheren Umfeld zur Untersuchung spreche. Gemäss Bericht vom 30. August
2022 betreffend Haaranalysen habe ein Alkoholkonsum im Zeitraum von etwa Anfang
März bis Anfang August 2022 nicht nachgewiesen werden können. Zusammenfassend
könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine
Verhaltensänderung im Sinne einer Alkoholabstinenz eingeleitet habe. Aktuell
könne somit von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit erneut
eingeleiteter Verhaltensänderung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer zeige
sich weitgehend einsichtig und kooperativ, sodass derzeit unter
problembezogenen Auflagen nicht von einem erhöhten Risiko ausgegangen werden
müsse, dass er erneut ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss lenken werde. Die Fahreignung
könne somit zum jetzigen Zeitpunkt bedingt positiv beurteilt werden. Aufgrund
der Vorgeschichte mit verkehrsrelevantem Alkoholmissbrauch und Missachtung der
Auflagen seien zur Stabilisierung der Gesamtsituation allerdings folgende
Auflagen einzuleiten:
Alkoholproblematik
(verkehrsrelevanter Missbrauch)
-
Einhaltung von
Alkoholabstinenz.
Verlaufskontrolle
-
Eine erste
Alkoholabstinenzkontrolle inklusive Haaranalyse sollte im März 2023 an unserem
Institut erfolgen.
-
Für die Haaranalyse werden
mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht
getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer
Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder
Brusthaare) bis zur nächsten Abstinenzkontrolle nicht rasiert werden.
Auflagendauer
-
4 Kontrollzyklen in
halbjährlichem Abstand. Nach 2 halbjährlichen Kontrollzyklen kann die Auflage
in eine Fahrabstinenz (Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss) mit Kontrolle
des Trinkverhaltens gelockert werden.
4. Nachdem dem Beschwerdeführer mit
Schreiben der MFK vom 14. September 2022 eine Kopie des Gutachtens zugestellt
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgesehenen Massnahmen gegeben
wurde, verfügte die MFK namens des BJD am 30. September 2022 die Wiederzulassung
des Beschwerdeführers zum Strassenverkehr. Sie übernahm die vom IRM-UZH für
notwendig erachteten Auflagen und verfügte insbesondere vier
verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen inklusive Haaranalyse während der
Dauer von 24 Monaten in Abständen von sechs Monaten. Nach zwei halbjährlichen
Kontrollzyklen könne die Auflage in eine Fahrabstinenz (Verbot des Fahrens
unter Alkoholeinfluss) mit Kontrolle des Trinkverhaltens gelockert werden. Die
Kosten für sämtliche Untersuchungen und Berichte gehen zu Lasten des
Beschwerdeführers.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
9. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte sinngemäss, ihm
sei der Führerausweis ohne die verfügten Auflagen wieder zu erteilen, zumal er
finanziell für die angeordneten Kontrolluntersuchungen nicht aufkommen könne. Er
begrüsse eine alternative Lösung, bei welcher er die Kosten nicht übernehmen
müsse.
6. Die MFK schloss namens des BJD am 7.
Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der gestützt auf eine
Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d des Strassenverkehrsgesetzes (SR
741.01, SVG) auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann gemäss Art. 17
Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine
allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die
betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen
hat. Es ist daher grundsätzlich Sache und Risiko des mit dem Ausweisentzug
Belegten, nachzuweisen, dass keine Entzugsgründe mehr bestehen. Die Art des
Nachweises hängt davon ab, welcher Mangel die Fahreignung ausgeschlossen hat
(vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Marcel Alexander Niggli et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 17 SVG N 21).
2.2
Die an die Wiedererteilung des
Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die
dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der
jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben und die Fahrfähigkeit der
betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen
angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011
vom 24. August 2011, E.2). Die Anordnung der Auflagen richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde
(BGE 129 II 82; Urteil des Bundesgerichts 1C_243/2010 vom 10. Dezember
2010, E.2.2), denn im Gesetz findet sich auf die Frage, wie solche Auflagen
auszugestalten und wie lange sie aufrechtzuerhalten seien, keine abschliessende
Antwort (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 17 SVG N 14).
2.3
Bestehen im Fall von Suchtleiden
nach Ablauf der kontrollierten Abstinenz noch Unsicherheiten hinsichtlich der
Fahreignung, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die
Wiedererteilung des Ausweises an die Einhaltung einer befristeten ärztlich
kontrollierten Abstinenz mit therapeutischer Begleitung zu knüpfen (BGE 130 II 25; Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018, E.6.1). Denn die
Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle, selbst wenn
grundsätzlich keine Alkoholsucht im medizinischen Sinne besteht (BGE 131 II 248).
Umfang und Dauer der dabei erforderlichen verkehrsmedizinischen Abklärungen und
Nachkontrollen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegen im
pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Entzugsbehörden (Rütsche/Weber, a.a.O.,
Art. 17 N 30; BGE 129 II 82; 125 II 289; Urteil des Bundesgerichts 1C_243/2010
vom 10. Dezember 2010, E.2.2). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die
dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während vier
bis fünf Jahren bedarf, wobei die Wiedererteilung des Führerausweises
grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_342/2009 vom 23. März 2010, E.2.4), auch wenn kürzere
Fristen üblich sind (vgl. Cédric Mizel, Droit et pratique illustrée du retrait
du permis de conduire, 2015, Ziff. 77.3.2 S. 568). Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung ist jedoch auch zu bedenken, dass Auflagen wie
namentlich die Verpflichtung zu einer mehrjährigen Alkoholabstinenz stark in
die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreifen können. Solche
einschneidenden Auflagen sind nur anzuordnen, soweit sie im Interesse der
Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich sind (Rütsche/Weber, a.a.O.,
Art. 17 SVG N 29).
2.4
Die Gerichte und damit auch die
Verwaltungsbehörden sind gemäss der Rechtsprechung an die Auffassung von
Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen
Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. BGE 145 II 70).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines verkehrsmedizinischen Gutachtens ist deshalb
entscheidend, dass dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Anamnese abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation
einleuchtet und dass die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl.
BGE 134 V 231; Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020, E.4.4).
3.
Der Beschwerdeführer moniert die
Verhältnismässigkeit der verfügten Auflagen sowie die Kosten.
3.1
Das IRM-UZH hat die Fahreignung des
Beschwerdeführers mit Gutachten vom 2. September 2020 vorerst als negativ
beurteilt. Dem aktuellen Gutachten vom 13. September 2022 ist zu entnehmen,
dass beim Beschwerdeführer von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch
auszugehen ist. Aktuell hat eine Verhaltensänderung stattgefunden. Die
Fahreignung wird als bedingt positiv beurteilt, wobei aufgrund der Vorgeschichte
Auflagen erteilt werden müssen. Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 13. September
2022.
werden Anlass der Begutachtung und die Vorgeschichte zutreffend
wiedergegeben. Das Gutachten enthält eine ausführliche – durch Befragung des
Beschwerdeführers – erhobene Anamnese (u.a. Sozialanamnese, medizinische und psychiatrische
Anamnese, Anamnese zum Untersuchungsanlass, Suchtmittelanamnese) sowie die
Befunde der Untersuchungen von Urin- und Haaranalysen. Das verkehrsmedizinische
Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass keine Gründe
ersichtlich sind, um von diesem abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt denn
auch nichts vor, das einen anderen Schluss aufdrängen würde. Dem Gutachten
kommt somit Beweiswert zu (BGE 123 V 331), weshalb sich das Gericht diesem
anzuschliessen hat. Die darauf basierende Empfehlung zu den Auflagen erscheint
daher sachgerecht. Vor diesem Hintergrund ist das Anordnen von Auflagen und
deren Ausgestaltung nicht zu beanstanden.
3.2
Betreffend die Dauer der Auflagen
ist vorauszuschicken, dass dem Gutachten vom 13. September 2022 nicht entnommen
werden kann, weshalb die Gutachterin vier Kontrollzyklen als notwendig erachtet
hat. Die Dauer dieser Auflage wird nicht begründet, was grundsätzlich zu
beanstanden ist (Liniger, Verkehrsmedizin: Fahreignungsbegutachtung und
Auflagen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 98
f.). Allerdings kann bei einer Suchtkrankheit gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung u.a. während vier bis fünf Jahren eine Behandlung und Kontrolle
angeordnet werden. Indem dem Beschwerdeführer eine Kontrolle während zwei
Jahren auferlegt wird, halten sich die Auflagen an die obgenannte Dauer. Dass
der Beschwerdeführer bei der Wiedererteilung des Führerausweises gewisse
Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss, ist ihm ohne Weiteres zumutbar. Notabene
werden vorliegend die Auflagen nach einem Jahr dahingehend gelockert werden,
dass die Auflage durch eine Fahrabstinenz (Verbot des Fahrens unter
Alkoholeinfluss) mit Kontrolle des Trinkverhaltens ersetzt werden kann. Somit
kann weder von einer unverhältnismässigen Massnahme die Rede sein, noch von
einem unzulässigen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers,
zumal die Verkehrssicherheit schwerer als die persönlichen und finanziellen
Interessen des Beschwerdeführers wiegen. Dem Antrag des Beschwerdeführers kann
somit nicht gefolgt werden.
3.3
Betreffend die Kostenübernahme
verkennt der Beschwerdeführer, dass sein Verhalten am 23. August 2019 zu einem
Verfahren betreffend Abklärung der Fahreignung sowie die verfügten Auflagen im
Rahmen der Wiedererteilung geführt hat. Diese Kosten trägt der Beteiligte, der
sie durch sein Verhalten veranlasst hat. Es wird das Verursacherprinzip
statuiert. Danach trägt derjenige die Kosten, der die Massnahmen verursacht hat
(Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011, E.6.1.2).
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die
Gerichtsschreiberin
Frey Law