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Entscheid

VWBES.2022.375

Wiedererteilung des Führerausweises

20. April 2023Deutsch11 min

Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRM-UZH), datierend vom 22. Oktober

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. April 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Frey, Vorsitz

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Wiedererteilung

des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 23. August 2019, um 21:45 Uhr in [...],

lenkte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in angetrunkenem Zustand mit einer

qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0.81 mg/l einen Personenwagen,

wobei eine Unfallfolge ausblieb. Mit Verfügung vom 25. November 2019 wurde der

Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglich ab dem 23. August 2019 auf

unbestimmte Zeit entzogen und eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung

angeordnet. Die verkehrsmedizinische Begutachtung der Universität Zürich,

Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRM-UZH), datierend vom 22. Oktober

2019, diagnostizierte dem Beschwerdeführer gemäss Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) vom 25. November 2019 eine

verkehrsrelevante Drogenproblematik (recte wohl: Alkoholproblematik).

2. Am 15. Mai 2020 reichte der

Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ein. Im

Rahmen der darauffolgenden verkehrsmedizinischen Untersuchung am 19. August

2020 an der IRM-UZH wurde mit Gutachten vom 2. September 2020 die Fahreignung

des Beschwerdeführers als negativ beurteilt. In Folge wies die MFK namens des

Bau- und Justizdepartements (BJD) mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 das Gesuch

um Wiedererteilung des Führerausweises ab und machte die Wiedererteilung von

den folgenden Voraussetzungen abhängig:

-

Nachweis einer mindestens

sechsmonatigen Alkoholabstinenz;

-

Regelmässige Besprechungen

bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme,

Psychiater oder Psychologe);

-

Positives Ergebnis einer

erneuten Begutachtung inkl. Haaranalyse bei einem Arzt/einer Ärztin mit einer

Anerkennung der Stufe vier frühestens im Februar 2021;

-

Für die Haaranalyse werden

mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelter, d.h. nicht gefärbte, getönte

oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung

(weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) bis zur

Neubegutachtung nicht rasiert werden;

-

Die Abstinenz sowie die

Begleitgespräche sind über den Mindestzeitraum bis zur Nachbegutachtung

fortzusetzen;

-

Bei der erneuten

Untersuchung ist ein Bericht über die Begleitgespräche (Zeugnis: Fahreignung

und Suchtmittel in der Beilage) vorzulegen.

3. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021

stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Wiedererteilung des

Führerausweises. Dem darauffolgenden Gutachten der IRM-UZH vom 13. September

2022 betreffend Fahreignung konnte insbesondere entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer angegeben habe, er lebe seit November/Dezember 2021 ohne

Probleme alkoholabstinent. Auch vor der letzten verkehrsmedizinischen

Untersuchung am 19. August 2020 habe er keinen Alkohol getrunken. Er könne sich

den damaligen Alkoholwert in den Haaren nur dadurch erklären, dass er Kuchen

und Desserts mit Alkohol gegessen habe (Schwarzwälder Kirschtorte oder

Tiramisu). Das beiliegende Ergebnis des Urinscreenings vom 23. August 2022

sei alsdann negativ gewesen, was gegen einen Konsum von Alkohol im zeitlich

näheren Umfeld zur Untersuchung spreche. Gemäss Bericht vom 30. August

2022 betreffend Haaranalysen habe ein Alkoholkonsum im Zeitraum von etwa Anfang

März bis Anfang August 2022 nicht nachgewiesen werden können. Zusammenfassend

könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine

Verhaltensänderung im Sinne einer Alkoholabstinenz eingeleitet habe. Aktuell

könne somit von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit erneut

eingeleiteter Verhaltensänderung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer zeige

sich weitgehend einsichtig und kooperativ, sodass derzeit unter

problembezogenen Auflagen nicht von einem erhöhten Risiko ausgegangen werden

müsse, dass er erneut ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss lenken werde. Die Fahreignung

könne somit zum jetzigen Zeitpunkt bedingt positiv beurteilt werden. Aufgrund

der Vorgeschichte mit verkehrsrelevantem Alkoholmissbrauch und Missachtung der

Auflagen seien zur Stabilisierung der Gesamtsituation allerdings folgende

Auflagen einzuleiten:

Alkoholproblematik

(verkehrsrelevanter Missbrauch)

-

Einhaltung von

Alkoholabstinenz.

Verlaufskontrolle

-

Eine erste

Alkoholabstinenzkontrolle inklusive Haaranalyse sollte im März 2023 an unserem

Institut erfolgen.

-

Für die Haaranalyse werden

mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht

getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer

Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder

Brusthaare) bis zur nächsten Abstinenzkontrolle nicht rasiert werden.

Auflagendauer

-

4 Kontrollzyklen in

halbjährlichem Abstand. Nach 2 halbjährlichen Kontrollzyklen kann die Auflage

in eine Fahrabstinenz (Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss) mit Kontrolle

des Trinkverhaltens gelockert werden.

4. Nachdem dem Beschwerdeführer mit

Schreiben der MFK vom 14. September 2022 eine Kopie des Gutachtens zugestellt

und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgesehenen Massnahmen gegeben

wurde, verfügte die MFK namens des BJD am 30. September 2022 die Wiederzulassung

des Beschwerdeführers zum Strassenverkehr. Sie übernahm die vom IRM-UZH für

notwendig erachteten Auflagen und verfügte insbesondere vier

verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen inklusive Haaranalyse während der

Dauer von 24 Monaten in Abständen von sechs Monaten. Nach zwei halbjährlichen

Kontrollzyklen könne die Auflage in eine Fahrabstinenz (Verbot des Fahrens

unter Alkoholeinfluss) mit Kontrolle des Trinkverhaltens gelockert werden. Die

Kosten für sämtliche Untersuchungen und Berichte gehen zu Lasten des

Beschwerdeführers.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

9. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte sinngemäss, ihm

sei der Führerausweis ohne die verfügten Auflagen wieder zu erteilen, zumal er

finanziell für die angeordneten Kontrolluntersuchungen nicht aufkommen könne. Er

begrüsse eine alternative Lösung, bei welcher er die Kosten nicht übernehmen

müsse.

6. Die MFK schloss namens des BJD am 7.

Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der gestützt auf eine

Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d des Strassenverkehrsgesetzes (SR

741.01, SVG) auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann gemäss Art. 17

Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine

allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die

betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen

hat. Es ist daher grundsätzlich Sache und Risiko des mit dem Ausweisentzug

Belegten, nachzuweisen, dass keine Entzugsgründe mehr bestehen. Die Art des

Nachweises hängt davon ab, welcher Mangel die Fahreignung ausgeschlossen hat

(vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Marcel Alexander Niggli et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 17 SVG N 21).

2.2

Die an die Wiedererteilung des

Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die

dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der

jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben und die Fahrfähigkeit der

betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen

angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011

vom 24. August 2011, E.2). Die Anordnung der Auflagen richtet sich nach den

Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde

(BGE 129 II 82; Urteil des Bundesgerichts 1C_243/2010 vom 10. Dezember

2010, E.2.2), denn im Gesetz findet sich auf die Frage, wie solche Auflagen

auszugestalten und wie lange sie aufrechtzuerhalten seien, keine abschliessende

Antwort (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 17 SVG N 14).

2.3

Bestehen im Fall von Suchtleiden

nach Ablauf der kontrollierten Abstinenz noch Unsicherheiten hinsichtlich der

Fahreignung, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die

Wiedererteilung des Ausweises an die Einhaltung einer befristeten ärztlich

kontrollierten Abstinenz mit therapeutischer Begleitung zu knüpfen (BGE 130 II 25; Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018, E.6.1). Denn die

Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle, selbst wenn

grundsätzlich keine Alkoholsucht im medizinischen Sinne besteht (BGE 131 II 248).

Umfang und Dauer der dabei erforderlichen verkehrsmedizinischen Abklärungen und

Nachkontrollen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegen im

pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Entzugsbehörden (Rütsche/Weber, a.a.O.,

Art. 17 N 30; BGE 129 II 82; 125 II 289; Urteil des Bundesgerichts 1C_243/2010

vom 10. Dezember 2010, E.2.2). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die

dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während vier

bis fünf Jahren bedarf, wobei die Wiedererteilung des Führerausweises

grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_342/2009 vom 23. März 2010, E.2.4), auch wenn kürzere

Fristen üblich sind (vgl. Cédric Mizel, Droit et pratique illustrée du retrait

du permis de conduire, 2015, Ziff. 77.3.2 S. 568). Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung ist jedoch auch zu bedenken, dass Auflagen wie

namentlich die Verpflichtung zu einer mehrjährigen Alkoholabstinenz stark in

die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreifen können. Solche

einschneidenden Auflagen sind nur anzuordnen, soweit sie im Interesse der

Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich sind (Rütsche/Weber, a.a.O.,

Art. 17 SVG N 29).

2.4

Die Gerichte und damit auch die

Verwaltungsbehörden sind gemäss der Rechtsprechung an die Auffassung von

Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen

Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. BGE 145 II 70).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines verkehrsmedizinischen Gutachtens ist deshalb

entscheidend, dass dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Anamnese abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation

einleuchtet und dass die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl.

BGE 134 V 231; Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020, E.4.4).

3.

Der Beschwerdeführer moniert die

Verhältnismässigkeit der verfügten Auflagen sowie die Kosten.

3.1

Das IRM-UZH hat die Fahreignung des

Beschwerdeführers mit Gutachten vom 2. September 2020 vorerst als negativ

beurteilt. Dem aktuellen Gutachten vom 13. September 2022 ist zu entnehmen,

dass beim Beschwerdeführer von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch

auszugehen ist. Aktuell hat eine Verhaltensänderung stattgefunden. Die

Fahreignung wird als bedingt positiv beurteilt, wobei aufgrund der Vorgeschichte

Auflagen erteilt werden müssen. Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 13. September

2022.

werden Anlass der Begutachtung und die Vorgeschichte zutreffend

wiedergegeben. Das Gutachten enthält eine ausführliche – durch Befragung des

Beschwerdeführers – erhobene Anamnese (u.a. Sozialanamnese, medizinische und psychiatrische

Anamnese, Anamnese zum Untersuchungsanlass, Suchtmittelanamnese) sowie die

Befunde der Untersuchungen von Urin- und Haaranalysen. Das verkehrsmedizinische

Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass keine Gründe

ersichtlich sind, um von diesem abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt denn

auch nichts vor, das einen anderen Schluss aufdrängen würde. Dem Gutachten

kommt somit Beweiswert zu (BGE 123 V 331), weshalb sich das Gericht diesem

anzuschliessen hat. Die darauf basierende Empfehlung zu den Auflagen erscheint

daher sachgerecht. Vor diesem Hintergrund ist das Anordnen von Auflagen und

deren Ausgestaltung nicht zu beanstanden.

3.2

Betreffend die Dauer der Auflagen

ist vorauszuschicken, dass dem Gutachten vom 13. September 2022 nicht entnommen

werden kann, weshalb die Gutachterin vier Kontrollzyklen als notwendig erachtet

hat. Die Dauer dieser Auflage wird nicht begründet, was grundsätzlich zu

beanstanden ist (Liniger, Verkehrsmedizin: Fahreignungsbegutachtung und

Auflagen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 98

f.). Allerdings kann bei einer Suchtkrankheit gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung u.a. während vier bis fünf Jahren eine Behandlung und Kontrolle

angeordnet werden. Indem dem Beschwerdeführer eine Kontrolle während zwei

Jahren auferlegt wird, halten sich die Auflagen an die obgenannte Dauer. Dass

der Beschwerdeführer bei der Wiedererteilung des Führerausweises gewisse

Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss, ist ihm ohne Weiteres zumutbar. Notabene

werden vorliegend die Auflagen nach einem Jahr dahingehend gelockert werden,

dass die Auflage durch eine Fahrabstinenz (Verbot des Fahrens unter

Alkoholeinfluss) mit Kontrolle des Trinkverhaltens ersetzt werden kann. Somit

kann weder von einer unverhältnismässigen Massnahme die Rede sein, noch von

einem unzulässigen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers,

zumal die Verkehrssicherheit schwerer als die persönlichen und finanziellen

Interessen des Beschwerdeführers wiegen. Dem Antrag des Beschwerdeführers kann

somit nicht gefolgt werden.

3.3

Betreffend die Kostenübernahme

verkennt der Beschwerdeführer, dass sein Verhalten am 23. August 2019 zu einem

Verfahren betreffend Abklärung der Fahreignung sowie die verfügten Auflagen im

Rahmen der Wiedererteilung geführt hat. Diese Kosten trägt der Beteiligte, der

sie durch sein Verhalten veranlasst hat. Es wird das Verursacherprinzip

statuiert. Danach trägt derjenige die Kosten, der die Massnahmen verursacht hat

(Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011, E.6.1.2).

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied Die

Gerichtsschreiberin

Frey Law