VWBES.2022.378
Baubewilligung / Neubau Mobilfunkanlage
19. Oktober 2023Deutsch45 min
22. Juni 2021 bei der C.___ ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage [...][...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-,
Planungs- u. Umweltkommission der Stadt C.___,
3. Swisscom
(Schweiz) AG, , hier vertreten durch Rechtsanwalt Werner
Zgraggen,
4. D.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Neubau Mobilfunkanlage
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am
22. Juni 2021 bei der C.___ ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage [...][...]
Nr. [...] ein. Gemäss Zusatzblatt A1 zum Standortdatenblatt vom 11. Mai 2021
handelt es sich um eine Anlage mit Antennen der Gruppe GRWB. Das Baugrundstück
befindet sich in der Arbeitszone 1, Bauklasse 4. Nach § 14 Abs. 1, Satz 1 des
Zonenreglements der Stadt C.___ vom 2. Juli 2002 (vom Regierungsrat mit RRB Nr.
[...] vom [...] genehmigt; Stand: 1. Oktober 2010) sind in dieser Zone mässig
störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe sowie Wohnungen
zugelassen.
2. Mit Beschluss vom 21. Februar 2022
erteilte die Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt C.___ dem Vorhaben unter
Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Die in der
Stellungnahme des Amtes für Umwelt (AfU) vom 3. August 2021 genannten Auflagen wurden
zum integralen Bestandteil der Bewilligung erklärt. Sämtliche Einsprachen – darunter
auch diejenigen von A.___ und B.___ – wurden abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde.
3. Eine am 18. März 2022 dagegen
erhobene Beschwerde von A.___ und B.___ wies das Bau- und Justizdepartement
(BJD) mit Verfügung vom 29. September 2022 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'200.00 wurden A.___ und B.___
auferlegt. Sämtliche Anträge auf eine Parteientschädigung wurden abgewiesen.
4.1 Gegen die eben genannte Verfügung
erhoben A.___ und B.___ mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Innert der gesetzten Frist hat B.___ die Beschwerde
verbessert und unterzeichnet. Sie stellen folgende Anträge:
1. Der
Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Baubewilligung für die
Errichtung der Mobilfunkanlage sei der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die
Baubewilligung sei zu widerrufen.
2. Der
vorgenannte Entscheid sei aufzuheben und das Baugesuch zu sistieren bis ein
Entscheid durch das Bundesgericht zu adaptiven Antennen vorliegt und die
Konsequenzen aus der Studie «Mevissen-Schürmann» gezogen wurden.
3. Die
Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Bst. d und
Ziff. 63 der NISV seien festzustellen.
Zudem stellen sie unter der Überschrift «Verfahrensanträge»
folgende Begehren:
4. Es
sei ein Gutachten eines unabhängigen Geometers einzuholen, ob eine
Sichtverbindung zwischen Fensterfront West des Gebäudes an der [...]strasse [...]
und der geplanten Antennenpanels bestehen würde.
5. Es
sei für den neu berechneten OMEN eine Abnahmemessung zu verfügen und ein
Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, inwieweit bei
adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können.
6. Es
sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den
gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete
(akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die
Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht
(Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind.
7. Das
Verfahren sei zu sistieren, zudem so lange, bis das Bundesgericht über die
hängigen Verfahren betreffend adaptiven Antennen entschieden hat.
8. Den
Beschwerdeführern sei eine Umtriebsentschädigung für die unverhältnismässigen
Aufwände von CHF 1'000.00 zuzusprechen. Sämtliche bereits getätigten
Kostenvorschüsse bzw. Entscheidgebühren seien der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten.
Unter den gesetzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanzen.
4.2 Die Baudirektion C.___ verwies mit
Eingabe vom 17. Oktober 2022 auf ihre beim BJD eingereichte Vernehmlassung vom
23. Mai 2022.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober
2022 schliesst das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
4.4 Die Swisscom (Schweiz) AG beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Anträge, der Eventualantrag
sowie sämtliche Verfahrensanträge von A.___ und B.___ seien abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.
4.5 Mit Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 2. November 2022 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben
bis 22. November 2022 allfällige abschliessende Bemerkungen einzureichen. Von
dieser Möglichkeit haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht.
4.6 Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12).
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die in der näheren Umgebung einer projektierten
Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch die von der Anlage ausgehenden
Strahlen in besonderer Weise betroffen (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/2001
E. 2.1). Zur Einsprache bzw. Beschwerde ist legitimiert, wer an einem Ort mit
empfindlicher Nutzung (OMEN) einer anlagebedingten Strahlung von über 10 % des
Anlagegrenzwertes der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV, SR 814.710) ausgesetzt sein kann (vgl. BGE 128 II 168 E. 2 mit
Hinweisen; Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV,
herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], 2002
[nachfolgend: Vollzugsempfehlung zur NISV], Ziff. 2.4.2). Bei den OMEN handelt
es sich gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV u.a. um Räume in Gebäuden, in denen
sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Darunter können auch
ständige Arbeitsplätze fallen (BGE 128 II 168 E. 2.4; Vollzugsempfehlung zur
NISV, Ziff. 2.1.3).
A.___ und B.___ bringen vor, bei der
Berechnung des Einspracheperimeters sei auf die tatsächlich angewendete
maximale Sendeleistung und nicht auf den massgebenden Betriebszustand
abzustellen. Die Berechnung des Einspracheperimeters müsse in gleicher Weise
erfolgen wie bei konventionellen Antennen.
Die Berechnung des Einspracheperimeters
ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 11. Mai 2021 zu entnehmen und
mit 688,7(1) m angegeben (vgl. auch Standortdatenblatt vom 11. Mai 2021, S. 5).
Aus dem Zusatzblatt 2 geht hervor, dass für die zu beurteilende Mobilfunkanlage
nebst herkömmlichen auch adaptiv betriebene Antennen vorgesehen sind. Der massgebende
Betriebszustand sowie die Anwendung des Korrekturfaktors (auf die maximale ERP [effective
radiated power; Sendeleistung]) richten sich nach Ziff. 63 Anhang 1 NISV. Als
massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei
maximaler Sendeleistung (Abs. 1). Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr
separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP
ein Korrekturfaktor angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer
automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss
sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die
korrigierte ERP nicht überschreitet (Abs. 2). Der Korrekturfaktor hat in der
zur Diskussion stehenden Beurteilung Anwendung gefunden (vgl. nachfolgend Ziff.
II E. 8.5). Im Gegensatz zur sogenannten «worst case»-Betrachtung wird bei den
adaptiven Antennen dem Umstand Rechnung getragen, dass diese nicht gleichzeitig
in alle Richtungen die maximal mögliche Sendeleistung abstrahlen können
(Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur
NISV für Mobilfunk und WLL-Basisstationen, BUWAL 2022 [nachfolgend: Nachtrag
zur Vollzugsempfehlung zur NISV], Ziff. 3.2; vgl. auch nachfolgend Ziff. II E.
8.3
ff.). A.___ und B.___ verkennen, dass dies keinen Einfluss auf die
Berechnung des Einspracheperimeters hat.
Das AfU hat anlässlich der Beurteilung
vom 3. August 2021 schriftlich bestätigt, dass die Resultate der
Immissionsberechnungen betreffend die nichtionisierende Strahlung korrekt sind.
Zudem ist auch das AfU zum Ergebnis gelangt, dass der Einspracheperimeter
vorliegend 689 m beträgt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass Angaben und Berechnungen
im Standortdatenblatt vom 11. Mai 2021 nicht korrekt sind. Die Berechnung des
Einspracheperimeters ist folglich nicht zu beanstanden.
A.___ und B.___ haben am
vorinstanzlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren teilgenommen und sind
formell beschwert. B.___ wohnt innerhalb des Einspracheperimeters. Er ist durch
den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf seine Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
Zu prüfen ist, ob auch A.___ materiell
beschwert ist.
Sie hat in diesem Zusammenhang im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht, nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung seien die in der näheren Umgebung einer projektierten
Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch die von der Anlage ausgehenden
Strahlen in besonderer Weise betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Dasselbe
gelte für Personen, welche in einem Pensum von mehr als 50% dort arbeiten
würden. Sie lebe innerhalb des Einspracheperimeters. Sie wohne zwar ausserhalb
des Einspracheradius, dieser sei aber falsch berechnet worden und müsste
grösser sein.
Das BJD ist auf die Beschwerde von A.___
nicht eingetreten, da sich ihr Wohnort an der [...]strasse [...], mit ca. 1'220
m deutlich ausserhalb des Einspracheperimeters befinde. Bereits die Baudirektion
der Stadt C.___ hat A.___ die Einsprache-Legitimation mit ähnlich lautender
Begründung abgesprochen (vgl. Protokoll der Bau-, Planungs- und
Umweltkommission der Stadt C.___ vom 21. Februar 2021, Ziff. 2.12.2.1).
Das BJD führt in der Stellungnahme vom
28.
Oktober 2022 im Wesentlichen aus, es könne offenbleiben, ob A.___ zur
Beschwerde legitimiert sei. Auf die Beschwerde von B.___ sei eingetreten und die
Beschwerde daher materiell abgehandelt worden.
A.___ wusste oder hätte wissen müssen,
dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (für sie) auf die Frage
der Legitimation beschränkt, da das BJD auf ihre Beschwerde nicht eingetreten
ist.
Vor Verwaltungsgericht bringt sie vor,
sie arbeite regelmässig an der [...]strasse [...] in [...], im Abstand von 564
m zur geplanten Anlage. Als Klammerbemerkung ist der Beschwerdeschrift
angefügt: [...]. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Solothurn ist
das [...] (Firmennummer [...]) als Einzelfirma eingetragen. Die Eintragung
datiert vom 25. Juli 2022. Unter den Personalangeben ist einzig die Inhaberin
und Zeichnungsberechtigte [...] aufgeführt. A.___ ist nicht verzeichnet. In den
Akten finden sich weder konkrete Angaben zur getätigten Arbeit noch zum
Arbeitspensum von A.___. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, ausführlicher
darzulegen, inwiefern sie zur Beschwerde legitimiert ist. Zudem wäre es ihr
offen gestanden, hierfür die entsprechenden Belege (z.B. [geschwärzte] Auszüge
aus einem Arbeitsvertrag oder einer Lohnabrechnung bei unselbständigem Erwerb; [geschwärzte]
Auszüge aus der Steuererklärung oder einem Mietvertrag bei selbständigem
Erwerb) einzureichen. Nach Treu und Glauben hatte sie den besseren Zugang zu
diesen Tatsachen bzw. zum Beweis als die Vorinstanz und das Verwaltungsgericht.
Im Zusammenhang mit dem Nachweis der
Legitimation trifft A.___ eine Mitwirkungspflicht, der sie weder im
vorliegenden noch im vorinstanzlichen Verfahren genügend nachgekommen ist (vgl.
§ 26 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]
i.V.m. Art. 160 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die
Verletzung der Mitwirkungspflicht führt sodann dazu, dass die Behörde davon
ausgehen kann, der von der Partei darzulegende Sachverhalt sei nicht erfüllt
(vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten vermag A.___ mit ihren
pauschalen Vorbringen nicht zu belegen, dass sich ihr ständiger Arbeitsplatz im
Einspracheperimeter befindet. Zudem befindet sich, wie das BJD korrekt
berechnete, ihr Wohnort mit einer Distanz von ca. 1'220 m ausserhalb des
Einspracheperimeters von rund 689 m. Folglich vermag sie keine
Beschwerde-Legitimation zu ihren Gunsten zu begründen.
Das BJD ist zu Recht nicht auf die
Beschwerde von A.___ eingetreten. Sie ist nicht zur Beschwerde legitimiert.
Ihre Beschwerde ist abzuweisen.
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 VRG). Auf Unangemessenheit hin
kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis
Abs. 2 VRG).
3.
B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
beantragt, die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Ziff. 62 Abs. 5 Bst. d
und Ziff. 63 NISV Anhang 1 seien festzustellen. Es sei, gestützt auf diese
neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von
Mobilfunkstrahlung, eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen.
Dabei sei zu prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem
Recht vereinbar seien.
Die Schweizerische Bundesverfassung (BV,
SR 101) gebietet in Art. 190 dem Bundesgericht und den anderen
rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze und Völkerrecht unabhängig von einer
allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer
genannten Ziffern der NISV sprengen den Rahmen der dem Bundesrat delegierten
Kompetenz nicht offensichtlich und erweisen sich auch aus anderen Gründen nicht
als gesetzes- oder verfassungswidrig. Die Verordnungsbestimmungen sind daher
unter Berücksichtigung von Art. 190 BV anzuwenden. Die Beschwerde ist in diesen
Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Streitgegenstand ist die dem
vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Bewilligung, die für den Neubau einer
Mobilfunkanlage erteilt wurde. Es sollen nebst konventionellen auch adaptive
Antennen errichtet werden (vgl. Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 11.
Mai 2021). Konventionelle Antennen senden im Wesentlichen mit einer immer
gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung. Unter adaptiven Antennen im Sinne
der NISV werden Sendeantennen oder Antennensysteme verstanden, die ihre
Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm automatisch durch Algorithmen in
kurzen zeitlichen Abständen (im Bereich von Millisekunden bis einige Sekunden)
ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen (sog. «beamforming»). Diese
Anpassung kann sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Senderichtung
geschehen (Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 3.1).
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die
Sistierung des Verfahrens bis das Bundesgericht über die hängigen Verfahren
betreffend die adaptiven Antennen entschieden habe (Antrag in Ziff. 7 der
Beschwerdeschrift). Die diesbezüglichen bundesgerichtlichen Verfahren wurden
vom Beschwerdeführer weder zeitlich noch sonst wie zusätzlich eingegrenzt. Dies
ist vorliegend aber nicht weiter von Relevanz, denn die Sache ist spruchreif
und der Ausgang des Verfahrens hängt nicht von einem ausstehenden Entscheid des
Bundesgerichts (zu adaptiven Antennen) ab. Auch sonst sind keine Gründe
erkennbar, welche für eine Sistierung sprechen. Insbesondere wird sich
nachfolgend auch zeigen, dass sich die Einholung weiterer Gutachten oder
Amtsberichte erübrigt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des
Verfahrens ist abzuweisen.
Ebenso wird sich zeigen, dass keine
unmittelbaren Konsequenzen aus der Studie Mevissen/Schürmann zu ziehen sind,
welche eine Sistierung rechtfertigten (vgl. Ziff. II E. 7.1 ff.). Auch das
vom Beschwerdeführer gestellte Begehren, das Baugesuch sei zu sistieren bis ein
Entscheid des Bundesgerichts zu adaptiven Antennen vorliege und die
Konsequenzen aus der Studie Mevissen/Schürmann gezogen worden seien (Antrag in
Ziff. 2. der Beschwerdeschrift), ist abzuweisen.
6.1
Weiter rügt der Beschwerdeführer,
das BJD habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Argumente im
Zusammenhang mit den zu erwartenden Schäden nicht geprüft und pauschal auf die
frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen habe. Das Bundesgericht
habe sich aber eben gerade nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Studien befasst.
6.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die
Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1;
133.
III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
6.3
Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz mit dessen Vorbringen im Zusammenhang
mit den zu erwartenden gesundheitlichen Schäden auseinandergesetzt (vgl. Ziff.
9, S. 10 der angefochtenen Verfügung). Hierbei wurde auch nicht bloss auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen. Vielmehr ergehen die Überlegungen
der Vorinstanz aus den Erwägungen.
Soweit der Beschwerdeführer die Mobilfunkanlagen
für zu erwartende Gesundheitsschäden verantwortlich macht, ohne diese Vorwürfe
fundierter darzulegen, musste sich die Vorinstanz nicht einlässlicher damit
auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren eine
Vielzahl von Studien und Berichten aufgeführt (vgl. N 89 ff. der
Beschwerdeschrift). Weder musste sich die Vorinstanz zu jeder vom
Beschwerdeführ aufgeführten Studie äussern noch diese einzeln widerlegen. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
7.1
Unter Bezugnahme auf verschiedene Studien
und Berichte macht der Beschwerdeführer geltend, die aktuell festgelegten
Grenzwerte in der NISV trügen den strahlungsbedingten Gefahren für die
Gesundheit zu wenig Rechnung, weshalb sie mit dem Vorsorgeprinzip nicht
vereinbar seien. Für die Einführung des Korrekturfaktors fehlten
nachvollziehbare wissenschaftliche Erläuterungen. In diesem Zusammenhang seien
ausschliesslich technische Aspekte in Betracht gezogen worden und es fehlten jegliche
Überlegungen zu gesundheitlichen Auswirkungen. Die Einführung des Korrekturfaktors
lasse sich nicht dadurch rechtfertigen, dass die Langzeitbelastung dank der
Mittelung begrenzt bleibe und das geltende Schutzniveau nicht gesenkt werde.
Für den OMEN sei es nicht relevant, ob andere Orte gleichzeitig mitbestrahlt
würden oder nicht. Das Schutzniveau bleibe nur mit Blick auf die
Gesamtbelastung erhalten, was in der Wissenschaft und Physik bisher noch nie
Eingang gefunden habe und eine blosse Erfindung des BAKOM sei. Wenn die
Möglichkeit bestehe, dass eine neue Technologie bei gleichbleibender maximaler
Sendeleistung gesundheitlich grössere Schäden anrichte, gebiete die Anwendung des
Vorsorgeprinzips strengere Vorschriften und nicht eine Gleichbehandlung. Im
Gegensatz zu den thermischen Effekten seien bei den biologischen Effekten nicht
die Durchschnittswerte, sondern die Spitzenwerte ausschlaggebend. Gestützt auf
den Stand der Wissenschaft seien die Grenzwerte deutlich zu verschärfen.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des
Berichts Mobilfunk und Strahlung habe die BERENIS noch nicht die neusten
Studien zu oxydativem Stress untersucht. Daher könne der Bericht keine
abschliessende Aussage über die Grenzwerte machen. Im Bericht seien die
spannungsabhängigen Kalziumkanäle, deren Auslösung der Anfang beinahe aller
biologischen Effekte darstelle, nicht berücksichtigt worden.
Gestützt auf die Erkenntnisse der
BERENIS und des Mevissen/Schürmann Reviews stehe fest, dass mit grosser
Wahrscheinlichkeit bei NIS-Expositionen um 5 V/m Gesundheitsschäden zu erwarten
seien. Dies jedenfalls bei Personen mit erhöhter Empfindlichkeit. Nach Art. 11
Abs. 3 USG müssten Emissionsbegrenzungen verschärft werden, wenn zu erwarten
sei, dass die Einwirkungen schädlich oder lästig werden. Art. 13 Abs. 2
USG präzisiere, dass Grenzwerte unter Berücksichtigung der Wirkungen der
Immissionen auf Personen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke,
Betagte und Schwangere festgelegt werden müssten. Diese Bestimmungen seien
verletzt worden, da das BAFU die Grenzwerte gelockert habe, anstatt sie zu verschärfen.
Der Bundesrat habe mit den Anlagegrenzwerten eine Sicherheitsmarge schaffen
wollen. Nach den Ergebnissen im Mevissen/Schürmann Review bestehe diese
Sicherheitsmarge nicht mehr. Elektromagnetische Felder würden bereits im
Bereich der Anlagegrenzwerte die Zellen durch oxidativen Stress schädigen. Das
BAFU habe Warnungen seiner Expertengruppe ignoriert oder missinterpretiert.
Von adaptiven Antennen würden besondere
Gefahren ausgehen. Es komme zu hochdynamischen Spitzen. Pulsationen im
Zusammenhang mit der 5G-Technologie seien schädlich für die Gesundheit. Es gebe
deutliche Hinweise aus der Wissenschaft und der Medizin, dass stark gepulste,
modulierte und variable Strahlung beträchtlich gefährlicher sei als eine
konstante Strahlung.
7.2
Das BJD erwog in der angefochtenen
Verfügung (Ziff. 9, S. 9), das AfU habe im Mitbericht vom 17. Juni 2022
festgehalten, dass der Bund die Grenzwerte für die Belastung der
Mobilfunkanlagen in der NISV abschliessend festlege. Damit würden mit den
definierten strengeren Anlagegrenzwerten auch vorsorglich die noch nicht
bekannten Gesundheitsrisiken berücksichtigt. Auch der Bericht der Arbeitsgruppe
Mobilfunk und Strahlung zuhanden des UVEK vom 28. [recte: 18.] November 2019
komme zu keinem anderen Schluss.
7.3.1
Der Immissionsschutz ist
bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt
darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das
Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und
Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen
Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig
werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs.
2.
USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der Quelle
begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem durch den
Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die durch
Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen
vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die
Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.
11.
Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht
oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der
bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG).
Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat
durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er
berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit
erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13
Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so
festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der
Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre
Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
7.3.2
Für den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,
hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den
wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die
von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich
Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Das
Bundesamt für Umwelt (BAFU) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen
und Nachträgen (vgl. insbesondere Vollzugsempfehlung zur NISV und Nachtrag zur
Vollzugsempfehlung zur NISV).
Die in der NISV (Anhang 1 und 2)
festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte variieren je nach Frequenz der
Strahlung, sind aber nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten
damit unabhängig davon, ob es sich um 2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G
(New Radio) handelt (BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren
Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung [NISV], 23. Februar 2021 [nachfolgend: Erläuterungen zu adaptiven
Antennen, S. 5]).
7.3.3
Zur Konkretisierung des
Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG setzte der
Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb der
Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug
zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der
technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen
Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst
vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).
Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte
hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine
Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteile
1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017
E. 3.5.1, in: URP 2018 S. 713 ff.). Auch wenn dabei auf wissenschaftliche
Gewissheit verzichtet wird, folgt daraus nicht, dass lediglich vorläufige
wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab für die
Bestimmung der konkreten Höhe des Anlagegrenzwerts abgeben. Ein Abstellen auf
vorläufige Erkenntnisse hätte auch eine beträchtliche Rechtsunsicherheit zur
Folge (vgl. Urteile 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.3, in: URP 2010 S.
871.
f.; 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Die
entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu
verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten
Grenzwerte zu beantragen, ist in erster Linie Sache der zuständigen
Fachbehörden und nicht der Gerichte.
Das Bundesgericht hält im Urteil
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 fest, dass das BAFU als Umweltfachstelle des
Bundes dieser Aufgabe bisher nachgekommen sei. Das BAFU hat in seiner damaligen
Eingabe an das Bundesgericht ausgeführt, es verfolge die Forschung zu den
gesundheitlichen Auswirkungen von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung
weiterhin aufmerksam, prüfe die weltweit von internationalen Expertengruppen
oder Fachbehörden von Regierungen erstellten Übersichtsberichte, informiere
darüber und reagiere bei entsprechenden Hinweisen. Insbesondere werde es die
erwarteten Einschätzungen internationaler Gremien auf ihre Relevanz für die
Grenzwerte der NISV eingehend prüfen. Weiter hat sich das BAFU dahingehend
vernehmen lassen, dass es im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (=
nichtionisierende Strahlung; BERENIS) zur fachlichen Unterstützung einberufen
habe, die schweizweit führende Forschende auf diesem Gebiet vereine. Diese
Expertengruppe sichte laufend die publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum
Thema und wähle diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht
für den Schutz des Menschen von Bedeutung seien oder sein könnten. So sollten
potenzielle Risiken frühzeitig erkannt und möglichst kein Hinweis auf eine
mögliche Schädlichkeit, die ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die
Evaluationen der BERENIS würden vierteljährlich als Newsletter publiziert. Die
BERENIS folge dem wissenschaftlichen Grundsatz, dass die Festlegung von
Grenzwerten für Umweltbelastungen nicht aufgrund einer einzelnen Studie
erfolge, sondern dafür jeweils die gesamte publizierte Literatur berücksichtigt
werde. Eine umfassende Gesamtschau sei sehr aufwändig und sollte von einem
breit abgestützten – d.h. international zusammengesetzten – Expertengremium
vorgenommen werden. Auf internationaler Ebene seien die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren auf Krebs spezialisierte Agentur,
die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC), oder die ICNIRP solche
Gremien (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.4.1).
7.3.4
Da die Immissionsgrenzwerte von
ihrer Anlage her auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen
sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen
Massstäben nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht
überprüft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.
Februar 2023, mit Verweis auf BGE 126 II 399 E. 3b).
Die NISV begrenzt die von
Mobilfunkanlagen ausgehende Strahlung (vgl. Ziff. II E. 7.3.1 ff. hiervor),
nicht aber diejenige von Mobiltelefonen als solche. Studien, die sich im
Wesentlichen mit den Auswirkungen der Strahlung von Mobiltelefonen befassen,
können daher zur Beurteilung der Grenzwerte der NISV – wenn überhaupt –
höchstens indirekt herangezogen werden (BGer 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E.
3.4.1).
7.4
Das Bundesgericht hat sich im Urteil
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 vertieft mit zahlreichen Publikationen
auseinandergesetzt. Einige hiervon wurden auch vorliegend vom Beschwerdeführer
herangezogen. Dies betrifft insbesondere folgende Veröffentlichungen: Bericht
Mobilfunk und Strahlung, herausgegeben von der Arbeitsgruppe Mobilfunk und
Strahlung im Auftrag des UVEK, 18. November 2019; die Newsletter-Sonderausgabe
der BERENIS vom Januar 2021; Martin L. Pall, 5G als ernste globale
Herausforderung; Mevissen/Schürmann, Gibt es Hinweise auf vermehrten oxidativen
Stress durch elektromagnetische Felder? - Eine Zusammenfassung neuerer relevanter
Tier- und Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen, Mai 2021; The
National Academies of Sciences, Engineering and Medicine, An Assessment of
Illness in U.S. Government Employees and Their Families at Overseas Embassies,
2020.
Dabei gelangte das Bundesgericht zum
Ergebnis, der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 sei als
Schlussfolgerung zu entnehmen, dass die Mehrzahl der Tierstudien und mehr als
die Hälfte der Zellstudien Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch
HF-EMF und NF-MF (= niederfrequente Magnetfelder) gebe, auch im Bereich der
Anlagegrenzwerte. Es sei zu erwarten, dass bei Individuen mit Vorschädigungen
wie Immunschwächen oder Erkrankungen (Diabetes, neurodegenerative Erkrankungen)
vermehrt Gesundheitseffekte auftreten. Zudem zeigten die Studien, dass sehr
junge oder auch alte Individuen weniger effizient auf oxidativen Stress
reagieren könnten, was selbstverständlich auch für andere Stressoren gelte, die
oxidativen Stress hervorriefen. Das BAFU halte in seiner Vernehmlassung
diesbezüglich indessen fest, aus den Studien lasse sich nicht ableiten, ob
damit auch langfristige oder gesundheitliche Auswirkungen für den Menschen
verbunden seien. Gemäss der BERENIS seien weitere Untersuchungen erforderlich,
um diese Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Es handle sich
dabei nicht um eine die Ergebnisse der Studien ignorierende Sichtweise des
BAFU. Vielmehr habe die BERENIS selber abschliessend festgehalten, dass
weiterführende Untersuchungen notwendig seien, um diese Phänomene und
Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Wenn geltend gemacht
werde, mit diesem Newsletter bestehe die «Gewissheit, dass das Risiko für
Schäden unterhalb der heutigen Immissionsgrenzwerte extrem gross» sei, könne
dem nicht gefolgt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.
Februar 2023 E. 5.5.1). Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus dem im
Auftrag des BAFU erstellten Bericht von Mevissen/Schürmann (Gibt es Hinweise
auf vermehrten oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder? – Eine
Zusammenfassung neuerer relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf
gesundheitliche Auswirkungen, Mai 2021) oder aus den anderen zitierten
Veröffentlichungen. Das Bundesgericht hat die Beurteilung seither mehrfach
bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023
E. 4.4 mit Verweisen).
7.5
Nichts anderes ergibt sich im
vorliegenden Verfahren. Der Beschwerdeführer vermag weder mit den oben
aufgeführten und im Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023
diskutierten noch anhand weiterer Publikationen eine Gesundheitsgefährdung – im
Rahmen der geltenden Grenzwerte – nachzuweisen. Auch vermag der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er vorbringt, zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts Mobilfunk und Strahlung habe die
BERENIS noch nicht die neusten Studien zu oxydativem Stress untersucht. Zudem
kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, das BAFU
habe Warnungen seiner Expertengruppe ignoriert oder missinterpretiert. Wie
hiervor dargelegt, äusserte sich das BAFU umfassend zu den Vorwürfen, es hätte
massgebende Studienergebnisse nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht sah
keinen Anlass, an der Vorgehensweise und der Einschätzung des BAFU zu zweifeln.
Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung angezeigt wäre,
sind nicht dargetan und liegen auch nicht auf der Hand. Schliesslich verlangt
das Vorsorgeprinzip auch nicht, dass jeder nur denkbare biologische Effekt wissenschaftlich
untersucht wird (vgl. BGer 1A. 106/2005 vom 17. November 2005 E. 4). Die Rüge
des Beschwerdeführers, die geltenden Anlagegrenzwerte stellten eine
Gesundheitsgefährdung dar und seien zu tief angesetzt bzw. zu verschärfen,
Dispositiv
erweist sich demnach als unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
abzuweisen. Vorliegend besteht daher keine Veranlassung, die gegenwärtig
geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV nicht anzuwenden.
7.6 Im Zusammenhang mit der Pulsation
hat sich das BAFU als Umweltfachstelle des Bundes im bundesgerichtlichen
Verfahren 1C_100/2021 dahingehend vernehmen lassen, dass sich der Begriff
«Pulsation» im Zusammenhang mit Mobilfunkstrahlung auf Verschiedenes beziehen
könne. Einerseits könne damit die Signalübertragung (Pulsmodulation) gemeint
sein. Im Vergleich zu 3G und 4G habe 5G ähnliche Eigenschaften in Bezug auf die
Signalübertragung. Die Aussage im Briefing des Wissenschaftlichen Diensts des
Europäischen Parlaments vom Februar 2020 entspreche nicht einem
wissenschaftlichen Konsens. So werde beispielsweise in den ICNIRP-Richtlinien
von 2020 erläutert, es gebe keine Evidenz dafür, dass kontinuierliche (z.B.
sinusförmige) und diskontinuierliche (z.B. gepulste) elektromagnetische
Strahlung unterschiedliche biologische Effekte verursache. Es sei noch zu wenig
systematisch evaluiert und die Evidenz noch unzureichend, um beurteilen zu
können, ob bestimmte Signalformen biologisch besonders wirksam seien. Andererseits
könnten mit «Pulsation» auch zeitlich schwankende Strahlungsintensitäten
bezeichnet werden. Diesen seien Mobiltelefonbenutzerinnen und -benutzer auch
bei den bisherigen Mobilfunktechnologien ausgesetzt. Bei adaptiven Antennen,
die ihr Signal gezielt auf Endgeräte fokussierten, könnten solche
Intensitätsunterschiede noch etwas stärker ausgeprägt sein. Aus der
Wissenschaft gebe es keine genügenden Hinweise darauf, dass
Intensitätsunterschiede als solche bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte
negative gesundheitliche Auswirkungen verursachten (Urteil des Bundesgerichts
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.6.2).
7.7 Diese Ausführungen des BAFU
betreffend die Pulsation im Zusammenhang mit Mobilfunkstrahlung wurden im
bundesgerichtlichen Verfahren als zutreffend bezeichnet und können ohne
Weiteres auch im vorliegende Verfahren herangezogen werden. Inwiefern es sich
mit den vom hiesigen Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen und
Publikationen anders verhalten sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan.
Dass es aus der Wissenschaft keine genügenden Hinweise darauf gebe, dass
Intensitätsunterschiede als solche bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte
negative gesundheitliche Auswirkungen verursachten, vermag der Beschwerdeführer
auch vorliegend - unter Bezugnahme auf verschiedene Publikationen - nicht zu
widerlegen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
7.8 Nach dem Gesagten wurden die
geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV vorliegend zu Recht
angewandt. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.
8.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor,
die geplante Anlage dürfe von einem anderen Korrekturfaktor Gebrauch machen,
wenn sie nach der Erstellung adaptive Antennen mit mehr Sub-Arrays erhalte.
Werde bei adaptiven Antennen der Korrekturfaktor herangezogen, so ändere sich
die Exposition der betroffenen Anwohner. Bei der Anwendung des Korrekturfaktors
werde der OMEN neben der adaptiven Antenne schlechter behandelt als derjenige
neben der konventionellen Antenne. Die adaptive Antenne werde auf unzulässige
Weise privilegiert.
8.2 Die Beschwerdegegnerin führt in der
Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 aus, es sei belanglos über welchen
Korrekturfaktor die Mobilfunkanlage verfügen würde, sofern diese künftig mehr
Sub-Arrays erhalte. Aus dem Standortdatenblatt vom 11. Mai 2021 gehe hervor,
dass die geplanten Antennen im Frequenzband 3’600 MHz über 16 Sub-Arrays
verfüge und diese Anzahl nicht ohne einen Antennenwechsel erhöht werden könne. Adaptive
Antennen würden strenger beurteilt als konventionelle Antennen, wenn sie
gleichbehandelt würden wie diese, weil es zu einer Überschätzung der
tatsächlichen Immission komme. Adaptive Antennen seien nicht privilegiert
worden.
8.3 Die
Einführung adaptiver Antennen erforderte eine Anpassung der NISV. Der Bundesrat
nahm diese Anpassung in zwei Schritten vor: Mit der Änderung vom
17. April 2019 (Inkrafttreten am 1. Juni 2019; AS 2019 1491) verankerte er
unter anderem in Ziff. 63 Anhang 1 NISV den Grundsatz, dass die Variabilität
der Senderichtungen und Antennendiagramme von adaptiven Antennen bei der
Festlegung des massgebenden Betriebszustands (in dem die Anlagegrenzwerte nach
Anhang 1 Ziff. 64 NISV eingehalten werden müssen) zu berücksichtigen sind. Mit
der Änderung vom 17. Dezember 2021 (Inkrafttreten am 1. Januar 2022; AS 2021
901) führte er den erwähnten Grundsatz in detaillierter Form aus, indem er
einen Korrekturfaktor für die maximale ERP (effective radiated power, dt.
äquivalente Strahlungsleistung) definierte, der angewendet werden darf, wenn
die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet
werden. Diese Leistungsbegrenzung muss sicherstellen, dass im Betrieb die über
6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Urteil des
Bundegerichts 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.3).
Das BUWAL
(heute: BAFU) hat im Jahr 2002 eine Vollzugsempfehlung zur NISV herausgegeben.
Bis zum 23. Februar 2021 bildete diese die Grundlage für die Berechnung der
Strahlung. Für adaptive Antennen empfahl das BAFU den Kantonen bzw. den
kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen, deren Strahlung bis zum Vorliegen
einer angepassten Vollzugsempfehlung BAFU wie bei nicht-adaptiven Antennen nach
dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung zu
beurteilen, d.h. basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung
den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts
1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 7.1 mit Verweis auf Urteil 1C_100/2021 vom 14.
Februar 2023 E. 6.2.1). Dies stellte eine Beurteilung nach der «worst
case»-Betrachtung dar. Die Strahlung wird dabei – wie bei konventionellen
Antennen – unter der Annahme beurteilt, dass für jede Senderichtung
gleichzeitig die maximale Sendeleistung abgestrahlt wird (BAFU, Erläuterungen
zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
[NISV], 17. Dezember 2021, S. 4). Das heisst, dass die Strahlung nach dem
maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend
auf Antennendiagrammen beurteilt wird, die für jede Senderichtung den maximal
möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog. «umhüllendes Antennendiagramm»;
BAFU, Informationen an die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen zu
adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und Messung], 31. Januar 2020, S. 2). Am
23. Februar 2021 veröffentlichte das BAFU den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung
zur NISV. Dieser Nachtrag empfiehlt, wie die adaptiven Antennen rechnerisch auf
ihre Konformität mit der NISV überprüft werden sollen und beinhaltet namentlich
Ausführungen zum Korrekturfaktor für adaptive Antennen (vgl. Nachtrag zur
Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2 und 3.3.2).
8.4 Die vorliegende
Beurteilung richtet sich nach der NISV in der Version vom 1. Januar 2022 bzw.
dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV vom 23. Februar 2021.
8.5 Im Gegensatz zur «worst
case»-Betrachtung wird bei den adaptiven Antennen dem Umstand Rechnung
getragen, dass diese nicht gleichzeitig in alle Richtungen die maximal mögliche
Sendeleistung abstrahlen können (Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV,
Ziff. 3.2). Mit dem Korrekturfaktor soll – gerade entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers – sichergestellt werden, dass adaptive Antennen gegenüber
konventionellen Antennen nicht benachteiligt werden (Erläuterungen zu adaptiven
Antennen, S. 12).
Der Korrekturfaktor für adaptive
Antennen mit aktiver automatischer Leistungsbegrenzung ist abhängig von der
Anzahl separat ansteuerbarer Antenneneinheiten (Sub-Arrays) und wird auf die
maximale Sendeleistung angewendet. Bei der Beurteilung der vorliegend
strittigen adaptiven Antennen mit jeweils 16 Sub-Arrays (vgl. Zusatzblatt 2 zum
Standortdatenblatt vom 11. Mai 2021, Antennen Nr. [...], [...] und [...])
gelangte ein Korrekturfaktor von 0,20 (-7 dB) zur Anwendung (vgl. Ziff. 63 Abs.
3 Anhang 1 NISV; Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 3.3.2, Tabelle
1).
Die Ausführungen der Vorinstanz (vgl.
Ziff. 8, S. 8, Abs. 4 der angefochtenen Verfügung), wonach der hier strittige
Antennenbetrieb im «Worst-Case-Szenario» bewilligt worden sei, treffen somit
nicht zu. Dieser Umstand vermag am Ergebnis aber nichts zu ändern und ist für
das vorliegenden Verfahren daher nicht weiter relevant.
8.6 Der Korrekturfaktor für adaptive
Antennen muss im Qualitätssicherungssystem (QS-System) hinterlegt sein. Er darf
nur angewendet werden, wenn das QS-System und die automatische
Leistungsbegrenzung von einer unabhängigen, externen Prüfstelle auditiert wurden
(Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 3.3.2). Diese Bedingung wurde
in die Baubewilligung aufgenommen, indem Ziff. 2 der Stellungnahme des AfU vom
3. August 2021 zum integralen Bestandteil der Bewilligung erklärt wurde.
8.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, die vorliegende Beurteilung der strittigen Umrüstung verstosse gegen
Bundesrecht, kann ihm nicht gefolgt werden. Vorliegend besteht kein Raum für
eine weitergehende Überprüfung der NISV (vgl. auch Ziff. II E. 3). Ebenso kann
dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, die Anwendung des
Korrekturfaktors führe zu einer unzulässigen Privilegierung der adaptiven
Antennen und einer schlechteren Behandlung des OMEN. Die Beschwerde ist in
diesen Punkten abzuweisen.
8.8 Wie bereits erwähnt, ist
Streitgegenstand die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Bewilligung,
die für den Neubau einer Mobilfunkanlage erteilt wurde. Ob die befürchtete
Leistungserhöhung zulässig wäre bzw. ob die Mobilfunkanlage bei einer
zukünftigen Umrüstung von einem anderen Korrekturfaktor Gebrauch machen darf,
ist folglich nicht im vorliegenden, sondern gegebenenfalls in einem späteren
Verfahren zu klären. Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein baurechtliches
Bewilligungs- oder Meldeverfahren zur Anwendung gelangt bzw. ob eine
Baubewilligungspflicht besteht oder nicht. Auf die Beschwerde ist in diesen
Punkten nicht einzutreten.
9.1 Der Beschwerdeführer macht sodann
geltend, das QS-System der Beschwerdegegnerin könne den Betrieb adaptiver
Antennen nicht kontrollieren. Ein QS-System für adaptive Antennen müsse
zwingend die Änderung der Senderichtung erfassen können. Das QS-System bestehe
einzig aus zwei Tabellen, welche miteinander abgeglichen würden. In diesen
Tabellen sei kein Platz für 3'000 unterschiedliche Senderichtungen mit den
damit verbundenen individuellen Sendeleistungen. Bei adaptiven Antennen sei
eine Manipulation der Software zur Erkennung von Prüfsituationen denkbar. Das
bestehende QS-System überwache keine tatsächlich abgestrahlte Sendeleistung und
habe keine echtzeitbezogene Überwachungsfähigkeit.
Bei der Abnahmemessung bestünden
Probleme, welche vor der Bewilligung der Anlage hätten behoben werden müssen. Unter
Bezugnahme auf den Bericht METAS rügt der Beschwerdeführer, das Messresultat
sei eine Hochrechnung, bei welcher die Mobilfunkbetreiber die Angaben gleich
selber beisteuern würden. Dies sei problematisch. Ein falsch angewandter Hochrechnungsfaktor
könne zu einem falschen Resultat führen. Daher seien Abnahmemessungen basierend
auf dem technischen Bericht METAS nie objektiv.
9.2 Die QS-Systeme für Mobilfunkanlagen
sollen sicherstellen, dass die Mobilfunkanbieter ihre Sendeanlagen
bewilligungskonform betreiben und die Grenzwerte der NISV einhalten
(https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/qualitaetssicherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html).
Das BAFU empfiehlt für die Ermittlung und Kontrolle der Immissionen geeignete
Mess- und Berechnungsmethoden (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV).
9.3 Bei adaptiven Antennen müssen die im
Rundschreiben «Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei
Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse» des BAFU vom
16. Januar 2006 (Rundschreiben QS) empfohlenen QS-Systeme mit zusätzlichen
Parametern, welche einen Einfluss auf die Sendeleistung und das
Abstrahlvermögen haben, dokumentiert und überwacht werden. Dies umfasst
namentlich den Status, ob die Antenne adaptiv betrieben wird und den
Korrekturfaktor (vgl. Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 4).
9.4 Mit Erteilung der Baubewilligung wurde
die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die vom AfU in der Stellungnahme vom 3.
August 2021 empfohlenen Auflagen zwingend einzuhalten (vgl. Beschluss der Bau-,
Planungs- und Umweltkommission der Stadt [...] vom 21. Februar 2022, Ziff. 4.2.3.1).
Diese Auflagen umfassen u.a. die Integration der geplanten Anlage in das vom
BAFU empfohlene QS-System (gemäss Rundschrieben QS) sowie die Bedingung, dass
der Korrekturfaktor nur angewendet werden darf, wenn das QS-System und die
automatische Leistungsbegrenzung von einer unabhängigen, externen Prüfstelle
auditiert wurden.
Das Bundesgericht sah bis anhin keine
Anhaltspunkte, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen (vgl. Urteil
1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 7 mit Hinweisen). Im genannten Urteil erwog
es, dass die in einem Kanton bei Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen
von bewilligten Einstellungen keine genügende Grundlage schufen, um auf das
generelle Versagen der QS-Systeme zu schliessen. Das Ausmass der Abweichungen
sowie deren Auswirkungen auf die Belastung durch nichtionisierende Strahlung an
OMEN seien nicht bekannt und entsprechende Feststellungen bezüglich anderer Kantone
fehlten. Damit bestehe zurzeit keine Veranlassung, bezüglich der Höhe und
Senderichtung von Mobilfunkantennen eine Kontrolle durch bauliche Massnahmen
(Plombierungen) zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.
Februar 2023 E. 9.4, mit Verweis auf Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E.
8.3).
Das Bundesgericht hat sich im Urteil
1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 auch mit der Manipulation im Zusammenhang mit
Abnahmemessungen und QS-Systemen bei Mobilfunkanlagen auseinandergesetzt. Das
BAFU hat sich im eben genannten bundesgerichtlichen Verfahren dahingehend
vernehmen lassen, es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die
Abnahmemessungen und die Kontrollen durch die QS-Systeme aufgrund unrichtiger
Angaben oder Manipulationen der Betreiberinnen verfälscht würden. Jedoch hat das
BAFU ebenso ausgeführt, dass das bei Mobilfunkanlagen angewendete
Kontrollinstrumentarium (Dokumentation und Überprüfung der rechnerischen
Prognose mithilfe des Standortdatenblatts, Vornahme von Abnahmemessungen und
laufende Betriebskontrollen mittels QS-System) aus seiner Sicht sehr gut
ausgebaut sei. Es stelle mit zumutbarem Aufwand sicher, dass Mobilfunkanlagen
rechtskonform bewilligt und betrieben würden und sowohl die Betreiberinnen im
Rahmen ihrer Eigenverantwortung als auch die Vollzugsbehörden Fehler und andere
Abweichungen entdeckten und solche schnell korrigiert würden. Das Bundesgericht
gelangte auch hier zum Ergebnis, dass im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung
besteht, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen (Urteil des
Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.5.5). In diesem
Zusammenhang hat das Bundesgericht auch nicht gefordert, dass die momentane
Sendeleistung der adaptiven Antennen permanent an die Steuerzentrale
übermittelt werden bzw. dass ein ununterbrochener Datenfluss bestehen muss.
Zudem hat sich das Bundesgericht im
Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 mit der Tauglichkeit der Messmethoden
vom Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) befasst und diese für
tauglich erklärt. Das BAFU hat sich im eben genannten bundesgerichtlichen
Verfahren dahingehend vernehmen lassen, dass eine Unterschätzung der
elektrischen Feldstärke nicht möglich sei. Die Angaben würden von den
Betreiberinnen geliefert, weil sie über die entsprechenden Informationen
verfügten. Die Abnahmemessungen würden sodann von fachkundigen Messfirmen
durchgeführt, die in aller Regel bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle
(SAS) akkreditiert seien. Anschliessend würden die Messberichte den
Vollzugsbehörden eingereicht. Die von METAS und vom BAFU empfohlene Messmethode
entspreche dem aktuellen Stand der Technik und sind tauglich (Urteil des
Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8.3; Urteil des
Bundesgerichts 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.2).
9.5 Nichts anderes ergibt sich im
vorliegenden Verfahren. Hinweise auf eine Verletzung der Anforderungen an die
Qualitätssicherung der geplanten Anlage liegen folglich nicht vor und der
Beschwerdeführer vermag die grundsätzliche Tauglichkeit der QS-Systeme nicht in
Zweifel zu ziehen. Sodann kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend
aufzeigen, inwiefern die vorgesehene Abnahmemessung untauglich sein soll. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme, dass das vorgesehene
QS-System der Beschwerdegegnerin das Einhalten der Grenzwerte nicht genügend
kontrollieren könnte. Im Übrigen ist das BAFU momentan daran, eine schweizweite
Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchzuführen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.4, mit
Verweis auf Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 8.3). Die Beschwerde erweist
sich auch in diesen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.
9.6 Sodann ist auch der Antrag des
Beschwerdeführers, es sei ein Amtsbericht und ein Gutachten zu den Fragen
einzuholen, inwieweit bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen
durchgeführt werden könnten, abzuweisen. In Bezug auf adaptive Antennen sind
Abnahmemessungen auch ohne das Vorliegen einer offiziellen Messempfehlung
möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.4
f.).
10.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer
vor, das Standortgebäude an der [...]strasse [...] besitze auf der Seite der
geplanten Antenne eine Fensterfront. Die Strahlung könne ungehindert durch die
Seitenfenster in das Standortgebäude strahlen. Die Begründung der Vorinstanz,
wonach die Strahlung durch den oberen Teil des Gebäudes abgeschirmt werde, sei
nicht nachvollziehbar. Die Anlage strahle in alle Richtungen und damit auch
gegen unten. Gemäss der Vollzugsempfehlung zur NISV dürfe eine maximale
Richtungsabschwächung von 15 dB einbezogen werden bzw. werde die Sendeleistung
um maximal 15 dB gegen unten abgeschwächt. Bei der Berechnung der
Strahlenbelastung sei eine Gebäudedämpfung von zusätzlichen 15 dB herangezogen
worden, da die Strahlung durch ein Metalldach abgeschwächt werde. Die Pläne aus
den Baugesuchsunterlagen würden aufzeigen, dass dieses Metalldach nicht
vorhanden sei. Das Dach ende dort, wo auch die Fassade ende und könne deshalb
die Strahlung nicht abschwächen. Auch die Metallfassade oberhalb der Fenster
stehe der direkten Linie zwischen Fenster und Antenne nicht abschwächend im
Wege. Die Fenster aus dem Jahr 1984 würden nicht gegen Strahlung isolieren.
Zudem sei in der Fassade, direkt neben dem geplanten Antennenmast, eine Glastür
eingelassen. Diese könne geöffnet werden, womit die Strahlung direkt in die
Räume eindringen könne.
Im Standortdatenblatt fehle somit der am
stärksten belastete OMEN, nämlich der Ort in unmittelbarer Nähe zum Fenster,
welcher als Arbeitsplatz genutzt werde. Die Strahlenbelastung sei dort etwa
gleich gross wie beim 3,8 m vom OMEN entfernten Ort für kurzfristigen
Aufenthalt (OKA), mit einer elektrischen Feldstärke von 8,25 V/m. Es sei eine
Überschreitung des Anlagegrenzwertes am OMEN 2 bzw. direkt neben dem Fenster zu
erwarten.
Es sei nirgends festgelegt worden, wie
die Auflage in der Baubewilligung, das Dach gegen Strahlung abzuschirmen,
umgesetzt werden könne. Die Baugesuchsunterlagen seien daher unvollständig. Es
sei geplant, das Dachfenster mit einem abschirmenden Material auszustatten und
so einen faradayschen Käfig zu erstellen. Die konkrete Ausführung lasse sich
den Akten nicht entnehmen. Die Umsetzung sei schwierig und in Frage kämen
Gitterkonstruktionen oder Folien. Beides sei aber nicht tauglich und es werde
bezweifelt, dass eine Abschirmung der Dachfenster überhaupt möglich sei.
10.2 Das BJD führt in seiner
Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 aus, das AfU habe die Rüge im Zusammenhang
mit der geltend gemachten Grenzwertüberschreitung bereits geprüft und diese sei
unbegründet. Die Dämpfung werde alleine durch die Metallfassade oberhalb der
Fenster erreicht, welche durch die Software NISMap automatisch berechnet worden
sei. Es bestünden keine begründeten Anhaltspunkte, diese automatische
Dämpfungsberechnung in Zweifel zu ziehen. Da sich die Fenster in dem Bereich
nicht öffnen liessen, könne das OMEN leicht zurückversetzt zur Fassade gesetzt
werden, was wiederum zu einer Fassadendämpfung auf 1,5 m über Boden führe.
10.3 Gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV muss der
Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, der für
die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor
die Anlage neu erstellt wird. Nach Absatz 2 muss das Standortdatenblatt
enthalten: die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der
Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a);
den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 (lit. b); Angaben über die von
der Anlage erzeugte Strahlung: an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem
diese Strahlung am stärksten ist, an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung,
an denen diese Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher
Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist (lit. c
Ziff. 1 bis 3); einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c
darstellt (lit. d).
10.4 Die vorliegend herangezogenen OMEN
sind dem Standortdatenblatt vom
11. Mai 2021 zu entnehmen (Ziff. 5 sowie Zusatzblätter 4a). Der OMEN 2 befindet
sich im EG der [...]strasse [...] und [...] und ist im Situationsplan
abgebildet. Ebenso ist dem Situationsplan zu entnehmen, wo die geplante Antenne
(1,5 m neben dem Gebäude an der [...]strasse [...]) zu stehen kommt. Weiter ist
ersichtlich, dass sich an der Westfassade des Gebäudes sowohl Fenster als auch
eine Türe befinden.
10.5 Die Richtungsabschwächung ist ein
quantitatives Mass für das winkelabhängige Abstrahlmuster einer Antenne. In der
Hauptstrahlrichtung beträgt sie 0 dB (keine Abschwächung). Je mehr man sich
seitlich oder in der Höhe von der Hauptstrahlrichtung entfernt, desto grösser
wird die Richtungsabschwächung und desto kleiner die in die jeweilige Richtung
wirksame Sendeleistung (Vollzugsempfehlung zur NISV, Anhang 4). Die vertikale
und horizontale Richtungsabschwächung wird aus den beiden Antennendiagrammen
für den betreffenden Ort herausgelesen und addiert. Für die NIS-Berechnung wird
diese Summe jedoch auf maximal 15 dB begrenzt, selbst wenn die
Antennendiagramme eine grössere Abschwächung nahelegen (Vollzugsempfehlung zur
NISV, Ziff. 2.3.1).
Wenn sich der betreffende Aufenthaltsort
im Innern eines Gebäudes und die Antennen ausserhalb des Gebäudes befinden,
dann wird die Strahlung beim Durchtritt durch die Gebäudehülle je nach Baustoff
mehr oder weniger stark gedämpft. Die Gebäudedämpfung für Eisenbeton oder einer
Metallfassade beträgt etwa 15 dB und diejenige für Backstein 5 dB. Für Glas
(z.B. Fenster) ist keine Dämpfung zu berücksichtigen (Vollzugsempfehlung zur
NISV, Ziff. 2.3.1).
10.6 Die Abschirmung der Dachfenster des
Gebäudes an der [...]strasse [...] und [...] wurde als Auflage zum integralen
Bestandteil der Baubewilligung erklärt (vgl. Beschluss der Bau-, Planungs- und
Umweltkommission der Stadt [...] vom 21. Februar 2022, Ziff. 4.2.3.1). Die
Zweifel des Beschwerdeführers, ob eine Abschirmung der Dachfenster überhaupt
möglich sei, sind unbegründet. Die Auflage ist unmissverständlich formuliert und
mit dem heutigen Stand der Technik (Folien, Gitter, Metallbedampfungen usw.) ohne
Weiteres umsetzbar. Auch die Zweifel des Beschwerdeführers, wonach ein Gitter
strahlungsdurchlässig sei, stimmen nur bedingt, denn mittels eines engmaschigen
Gittergeflechts kann die Strahlung problemlos hinreichend absorbiert werden. Die
Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt [...] war nicht verpflichtet,
gegenüber der Beschwerdegegnerin detailliertere Auflagen bezüglich der Abschirmung
zu erlassen. Dem Beschwerdeführer ist daher auch nicht zu folgen, wenn er behauptet,
die Auflageakten seien nicht vollständig gewesen.
10.7 Soweit der Beschwerdeführer für
seine Argumentation eine nicht vorhandene Isolation der Fenster bzw.
Isolationsfenster als solche heranzieht, zielen seine Rügen ins Leere. Er
verkennt, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung um eine Zusammenfassung der Einwendungen der
Beschwerdegegnerin und nicht um Erwägungen des BJD handelt (vgl. Ziff. 6, S. 6
der angefochtenen Verfügung). Auch das AfU hat bei seinen Berechnungen nicht auf
eine Isolation der Fenster auf der Westseite des Gebäudes an der [...]strasse […]
abgestellt (vgl. nachfolgend Ziff. II E. 10.8).
10.8 Bereits in seiner Stellungnahme vom
3. August 2021 führte das AfU aus, bei der Kontrolle vor Ort habe festgestellt
werden können, dass die Annahmen betreffend die OMEN und Abstände zutreffen
würden. Der Anlagegrenzwert von 5 V/m wurde bestätigt. Das AfU kam zum Schluss,
die vorgelegten Immissionsprognosen für die Mobilfunkanlage zeigten, dass die
Grenzwerte der NISV eingehalten würden.
Der Stellungnahme des AfU vom 17. Juni
2022 ist sodann zu entnehmen, es sei korrekt, dass der Mast leicht versetzt zum
Standortgebäude geplant sei und dieses an der Westfassade Fenster aufweise. Da
jedoch nicht die gesamte Westfassade verglast sei und die Fenster relativ tief
angebracht seien, habe auch die Nachrechnung mit NISMap bestätigt, dass für die
Lage des OMEN im Gebäude [...]strasse [...] die im Standortdatenblatt
ausgewiesene Abschirmung für die Berechnung der elektronischen Feldstärke im
Innern des Gebäudes, aufgrund der Metallfassade im oberen Bereich, korrekt sei.
10.9 Dieser Einschätzung des AfU (als
Fachstelle) ist zu folgen. Die Abschwächung der Strahlung erfolgt – entgegen
der Annahme des Beschwerdeführers – auch an der Westfassade des Gebäudes, wo
sich Fenster und eine Türe befinden. Das AfU hat dies nachvollziehbar damit
begründet, dass nicht die gesamte Westfassade verglast sei und die Fenster tief
angebracht seien. Dasselbe muss für die Türe gelten; die Oberkante der Türe ist
nicht höher als die beidseitig daran angrenzenden Fenster (vgl. Situationsplan,
Westansicht). Die Abschirmung erfolgt durch die Metallfassade. Dass die
geplante Antenne auch gegen unten abstrahlt, ist unbestritten. Entgegen der
Annahme des Beschwerdeführers ist für die Berechnung der Strahlung aber nicht
einschlägig, ob zwischen den Fenstern an der Westseite und den geplanten
Antennenpanels Sichtkontakt besteht. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass mit
der verfügten Abschirmung der Dachfenster eine Dämpfung der Strahlung durch das
Gebäude von 15 dB berücksichtigt wurde. Die Berechnung der Einwirkung der Strahlung
erfolgte durch das AfU computerbasiert. Für den OMEN 2 wurde die korrekte, von
der Fassade aus leicht nach hinten versetzte, Lage verwendet. Es sind keine begründeten
Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine falsche Berechnung schliessen
lassen. Vielmehr hat die Einschätzung des AfU gezeigt, dass die Grenzwerte der
NISV vorliegend eingehalten werden.
Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach
die Strahlung auf direktem Weg in das Gebäude an der [...]strasse [...]
eindringen könne und die Grenzwerte überschritten würden, erweist sich somit
als unbegründet. Der Beschwerdeführer vermag keinen Nachweis für eine
fehlerhafte Immissionsprognose am OMEN 2 zu erbringen. Vielmehr zeigen die
Berechnungen, gestützt auf die Angaben im Standortdatenblatt, dass keine
Überschreitung des Grenzwertes am OMEN 2 auszumachen ist, wie dies vom AfU
bestätigt wurde. Hinweise, dass der OMEN 2 standortmässig falsch festgesetzt
wurde, bestehen keine. Nach dem Gesagten verfängt das Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht, wonach eine Überschreitung des Grenzwertes am OMEN 2
zu erwarten sei. Somit erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als
unbegründet und ist abzuweisen.
10.10 Der Antrag des Beschwerdeführers,
es sei ein Gutachten eines unabhängigen Geometers zur Frage der Sichtverbindung
zwischen der Fensterfront West und den geplanten Antennenpanels einzuholen,
erübrigt sich nach dem Gesagten und ist abzuweisen.
11. Wie sich gezeigt hat, ist die
Baubewilligung rechtens. Somit ist auch die vom Beschwerdeführer beantragte
Aufhebung der Baubewilligung abzuweisen. Auch sonst besteht kein Anlass für die
Einholung weiterer Gutachten. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei für den
neu berechneten OMEN eine Abnahmemessung zu verfügen, ist hinfällig und ebenso abzuweisen.
12. Schliesslich stellt der
Beschwerdeführer den Antrag (Beschwerdeschrift S. 13, Abs. 2), es sei
festzuhalten, dass die Änderung inkl. Anwendung eines Korrekturfaktors
ausserhalb der Bauzone eine baubewilligungspflichtige Änderung sei.
Es ist unbestritten, dass sich das hier
relevante Baugrundstück nicht ausserhalb der Bauzone befindet. Zudem wurde
vorliegend das ordentliche Baugesuchverfahren durchgeführt. Die
Baubewilligungspflicht als solche ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Auf den Antrag ist nicht einzutreten.
13. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
14. Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'500.00
festzusetzen sind. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe
von je CHF 1'250.00 (total CHF 2'500.00) verrechnet. Der Antrag auf Ausrichtung
einer Umtriebsentschädigung von CHF 1'000.00 sowie um Rückerstattung der
Kostenvorschüsse bzw. Entscheidgebühren ist abzuweisen (vgl. § 76bis
Abs. 3 lit. a VRG und § 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
3. Der Antrag auf Ausrichtung einer
Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_640/2023 vom 24. Februar 2025 bestätigt.