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Entscheid

VWBES.2022.378

Baubewilligung / Neubau Mobilfunkanlage

19. Oktober 2023Deutsch45 min

22. Juni 2021 bei der C.___ ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage [...][...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Bau-,

Planungs- u. Umweltkommission der Stadt C.___,

3. Swisscom

(Schweiz) AG, , hier vertreten durch Rechtsanwalt Werner

Zgraggen,

4. D.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Neubau Mobilfunkanlage

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am

22. Juni 2021 bei der C.___ ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage [...][...]

Nr. [...] ein. Gemäss Zusatzblatt A1 zum Standortdatenblatt vom 11. Mai 2021

handelt es sich um eine Anlage mit Antennen der Gruppe GRWB. Das Baugrundstück

befindet sich in der Arbeitszone 1, Bauklasse 4. Nach § 14 Abs. 1, Satz 1 des

Zonenreglements der Stadt C.___ vom 2. Juli 2002 (vom Regierungsrat mit RRB Nr.

[...] vom [...] genehmigt; Stand: 1. Oktober 2010) sind in dieser Zone mässig

störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe sowie Wohnungen

zugelassen.

2. Mit Beschluss vom 21. Februar 2022

erteilte die Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt C.___ dem Vorhaben unter

Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Die in der

Stellungnahme des Amtes für Umwelt (AfU) vom 3. August 2021 genannten Auflagen wurden

zum integralen Bestandteil der Bewilligung erklärt. Sämtliche Einsprachen – darunter

auch diejenigen von A.___ und B.___ – wurden abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wurde.

3. Eine am 18. März 2022 dagegen

erhobene Beschwerde von A.___ und B.___ wies das Bau- und Justizdepartement

(BJD) mit Verfügung vom 29. September 2022 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'200.00 wurden A.___ und B.___

auferlegt. Sämtliche Anträge auf eine Parteientschädigung wurden abgewiesen.

4.1 Gegen die eben genannte Verfügung

erhoben A.___ und B.___ mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Innert der gesetzten Frist hat B.___ die Beschwerde

verbessert und unterzeichnet. Sie stellen folgende Anträge:

1. Der

Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Baubewilligung für die

Errichtung der Mobilfunkanlage sei der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die

Baubewilligung sei zu widerrufen.

2. Der

vorgenannte Entscheid sei aufzuheben und das Baugesuch zu sistieren bis ein

Entscheid durch das Bundesgericht zu adaptiven Antennen vorliegt und die

Konsequenzen aus der Studie «Mevissen-Schürmann» gezogen wurden.

3. Die

Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Bst. d und

Ziff. 63 der NISV seien festzustellen.

Zudem stellen sie unter der Überschrift «Verfahrensanträge»

folgende Begehren:

4. Es

sei ein Gutachten eines unabhängigen Geometers einzuholen, ob eine

Sichtverbindung zwischen Fensterfront West des Gebäudes an der [...]strasse [...]

und der geplanten Antennenpanels bestehen würde.

5. Es

sei für den neu berechneten OMEN eine Abnahmemessung zu verfügen und ein

Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, inwieweit bei

adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können.

6. Es

sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den

gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete

(akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die

Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht

(Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind.

7. Das

Verfahren sei zu sistieren, zudem so lange, bis das Bundesgericht über die

hängigen Verfahren betreffend adaptiven Antennen entschieden hat.

8. Den

Beschwerdeführern sei eine Umtriebsentschädigung für die unverhältnismässigen

Aufwände von CHF 1'000.00 zuzusprechen. Sämtliche bereits getätigten

Kostenvorschüsse bzw. Entscheidgebühren seien der Beschwerdeführerin

zurückzuerstatten.

Unter den gesetzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanzen.

4.2 Die Baudirektion C.___ verwies mit

Eingabe vom 17. Oktober 2022 auf ihre beim BJD eingereichte Vernehmlassung vom

23. Mai 2022.

4.3 Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober

2022 schliesst das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

4.4 Die Swisscom (Schweiz) AG beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Anträge, der Eventualantrag

sowie sämtliche Verfahrensanträge von A.___ und B.___ seien abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei.

4.5 Mit Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 2. November 2022 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben

bis 22. November 2022 allfällige abschliessende Bemerkungen einzureichen. Von

dieser Möglichkeit haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht.

4.6 Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die in der näheren Umgebung einer projektierten

Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch die von der Anlage ausgehenden

Strahlen in besonderer Weise betroffen (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/2001

E. 2.1). Zur Einsprache bzw. Beschwerde ist legitimiert, wer an einem Ort mit

empfindlicher Nutzung (OMEN) einer anlagebedingten Strahlung von über 10 % des

Anlagegrenzwertes der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung (NISV, SR 814.710) ausgesetzt sein kann (vgl. BGE 128 II 168 E. 2 mit

Hinweisen; Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV,

herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], 2002

[nachfolgend: Vollzugsempfehlung zur NISV], Ziff. 2.4.2). Bei den OMEN handelt

es sich gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV u.a. um Räume in Gebäuden, in denen

sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Darunter können auch

ständige Arbeitsplätze fallen (BGE 128 II 168 E. 2.4; Vollzugsempfehlung zur

NISV, Ziff. 2.1.3).

A.___ und B.___ bringen vor, bei der

Berechnung des Einspracheperimeters sei auf die tatsächlich angewendete

maximale Sendeleistung und nicht auf den massgebenden Betriebszustand

abzustellen. Die Berechnung des Einspracheperimeters müsse in gleicher Weise

erfolgen wie bei konventionellen Antennen.

Die Berechnung des Einspracheperimeters

ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 11. Mai 2021 zu entnehmen und

mit 688,7(1) m angegeben (vgl. auch Standortdatenblatt vom 11. Mai 2021, S. 5).

Aus dem Zusatzblatt 2 geht hervor, dass für die zu beurteilende Mobilfunkanlage

nebst herkömmlichen auch adaptiv betriebene Antennen vorgesehen sind. Der massgebende

Betriebszustand sowie die Anwendung des Korrekturfaktors (auf die maximale ERP [effective

radiated power; Sendeleistung]) richten sich nach Ziff. 63 Anhang 1 NISV. Als

massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei

maximaler Sendeleistung (Abs. 1). Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr

separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP

ein Korrekturfaktor angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer

automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss

sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die

korrigierte ERP nicht überschreitet (Abs. 2). Der Korrekturfaktor hat in der

zur Diskussion stehenden Beurteilung Anwendung gefunden (vgl. nachfolgend Ziff.

II E. 8.5). Im Gegensatz zur sogenannten «worst case»-Betrachtung wird bei den

adaptiven Antennen dem Umstand Rechnung getragen, dass diese nicht gleichzeitig

in alle Richtungen die maximal mögliche Sendeleistung abstrahlen können

(Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur

NISV für Mobilfunk und WLL-Basisstationen, BUWAL 2022 [nachfolgend: Nachtrag

zur Vollzugsempfehlung zur NISV], Ziff. 3.2; vgl. auch nachfolgend Ziff. II E.

8.3

ff.). A.___ und B.___ verkennen, dass dies keinen Einfluss auf die

Berechnung des Einspracheperimeters hat.

Das AfU hat anlässlich der Beurteilung

vom 3. August 2021 schriftlich bestätigt, dass die Resultate der

Immissionsberechnungen betreffend die nichtionisierende Strahlung korrekt sind.

Zudem ist auch das AfU zum Ergebnis gelangt, dass der Einspracheperimeter

vorliegend 689 m beträgt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass Angaben und Berechnungen

im Standortdatenblatt vom 11. Mai 2021 nicht korrekt sind. Die Berechnung des

Einspracheperimeters ist folglich nicht zu beanstanden.

A.___ und B.___ haben am

vorinstanzlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren teilgenommen und sind

formell beschwert. B.___ wohnt innerhalb des Einspracheperimeters. Er ist durch

den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf seine Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

Zu prüfen ist, ob auch A.___ materiell

beschwert ist.

Sie hat in diesem Zusammenhang im

vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht, nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung seien die in der näheren Umgebung einer projektierten

Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch die von der Anlage ausgehenden

Strahlen in besonderer Weise betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Dasselbe

gelte für Personen, welche in einem Pensum von mehr als 50% dort arbeiten

würden. Sie lebe innerhalb des Einspracheperimeters. Sie wohne zwar ausserhalb

des Einspracheradius, dieser sei aber falsch berechnet worden und müsste

grösser sein.

Das BJD ist auf die Beschwerde von A.___

nicht eingetreten, da sich ihr Wohnort an der [...]strasse [...], mit ca. 1'220

m deutlich ausserhalb des Einspracheperimeters befinde. Bereits die Baudirektion

der Stadt C.___ hat A.___ die Einsprache-Legitimation mit ähnlich lautender

Begründung abgesprochen (vgl. Protokoll der Bau-, Planungs- und

Umweltkommission der Stadt C.___ vom 21. Februar 2021, Ziff. 2.12.2.1).

Das BJD führt in der Stellungnahme vom

28.

Oktober 2022 im Wesentlichen aus, es könne offenbleiben, ob A.___ zur

Beschwerde legitimiert sei. Auf die Beschwerde von B.___ sei eingetreten und die

Beschwerde daher materiell abgehandelt worden.

A.___ wusste oder hätte wissen müssen,

dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (für sie) auf die Frage

der Legitimation beschränkt, da das BJD auf ihre Beschwerde nicht eingetreten

ist.

Vor Verwaltungsgericht bringt sie vor,

sie arbeite regelmässig an der [...]strasse [...] in [...], im Abstand von 564

m zur geplanten Anlage. Als Klammerbemerkung ist der Beschwerdeschrift

angefügt: [...]. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Solothurn ist

das [...] (Firmennummer [...]) als Einzelfirma eingetragen. Die Eintragung

datiert vom 25. Juli 2022. Unter den Personalangeben ist einzig die Inhaberin

und Zeichnungsberechtigte [...] aufgeführt. A.___ ist nicht verzeichnet. In den

Akten finden sich weder konkrete Angaben zur getätigten Arbeit noch zum

Arbeitspensum von A.___. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, ausführlicher

darzulegen, inwiefern sie zur Beschwerde legitimiert ist. Zudem wäre es ihr

offen gestanden, hierfür die entsprechenden Belege (z.B. [geschwärzte] Auszüge

aus einem Arbeitsvertrag oder einer Lohnabrechnung bei unselbständigem Erwerb; [geschwärzte]

Auszüge aus der Steuererklärung oder einem Mietvertrag bei selbständigem

Erwerb) einzureichen. Nach Treu und Glauben hatte sie den besseren Zugang zu

diesen Tatsachen bzw. zum Beweis als die Vorinstanz und das Verwaltungsgericht.

Im Zusammenhang mit dem Nachweis der

Legitimation trifft A.___ eine Mitwirkungspflicht, der sie weder im

vorliegenden noch im vorinstanzlichen Verfahren genügend nachgekommen ist (vgl.

§ 26 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]

i.V.m. Art. 160 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die

Verletzung der Mitwirkungspflicht führt sodann dazu, dass die Behörde davon

ausgehen kann, der von der Partei darzulegende Sachverhalt sei nicht erfüllt

(vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten vermag A.___ mit ihren

pauschalen Vorbringen nicht zu belegen, dass sich ihr ständiger Arbeitsplatz im

Einspracheperimeter befindet. Zudem befindet sich, wie das BJD korrekt

berechnete, ihr Wohnort mit einer Distanz von ca. 1'220 m ausserhalb des

Einspracheperimeters von rund 689 m. Folglich vermag sie keine

Beschwerde-Legitimation zu ihren Gunsten zu begründen.

Das BJD ist zu Recht nicht auf die

Beschwerde von A.___ eingetreten. Sie ist nicht zur Beschwerde legitimiert.

Ihre Beschwerde ist abzuweisen.

2.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 VRG). Auf Unangemessenheit hin

kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis

Abs. 2 VRG).

3.

B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

beantragt, die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Ziff. 62 Abs. 5 Bst. d

und Ziff. 63 NISV Anhang 1 seien festzustellen. Es sei, gestützt auf diese

neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von

Mobilfunkstrahlung, eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen.

Dabei sei zu prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem

Recht vereinbar seien.

Die Schweizerische Bundesverfassung (BV,

SR 101) gebietet in Art. 190 dem Bundesgericht und den anderen

rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze und Völkerrecht unabhängig von einer

allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer

genannten Ziffern der NISV sprengen den Rahmen der dem Bundesrat delegierten

Kompetenz nicht offensichtlich und erweisen sich auch aus anderen Gründen nicht

als gesetzes- oder verfassungswidrig. Die Verordnungsbestimmungen sind daher

unter Berücksichtigung von Art. 190 BV anzuwenden. Die Beschwerde ist in diesen

Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Streitgegenstand ist die dem

vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Bewilligung, die für den Neubau einer

Mobilfunkanlage erteilt wurde. Es sollen nebst konventionellen auch adaptive

Antennen errichtet werden (vgl. Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 11.

Mai 2021). Konventionelle Antennen senden im Wesentlichen mit einer immer

gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung. Unter adaptiven Antennen im Sinne

der NISV werden Sendeantennen oder Antennensysteme verstanden, die ihre

Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm automatisch durch Algorithmen in

kurzen zeitlichen Abständen (im Bereich von Millisekunden bis einige Sekunden)

ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen (sog. «beamforming»). Diese

Anpassung kann sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Senderichtung

geschehen (Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 3.1).

5.

Der Beschwerdeführer beantragt die

Sistierung des Verfahrens bis das Bundesgericht über die hängigen Verfahren

betreffend die adaptiven Antennen entschieden habe (Antrag in Ziff. 7 der

Beschwerdeschrift). Die diesbezüglichen bundesgerichtlichen Verfahren wurden

vom Beschwerdeführer weder zeitlich noch sonst wie zusätzlich eingegrenzt. Dies

ist vorliegend aber nicht weiter von Relevanz, denn die Sache ist spruchreif

und der Ausgang des Verfahrens hängt nicht von einem ausstehenden Entscheid des

Bundesgerichts (zu adaptiven Antennen) ab. Auch sonst sind keine Gründe

erkennbar, welche für eine Sistierung sprechen. Insbesondere wird sich

nachfolgend auch zeigen, dass sich die Einholung weiterer Gutachten oder

Amtsberichte erübrigt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des

Verfahrens ist abzuweisen.

Ebenso wird sich zeigen, dass keine

unmittelbaren Konsequenzen aus der Studie Mevissen/Schürmann zu ziehen sind,

welche eine Sistierung rechtfertigten (vgl. Ziff. II E. 7.1 ff.). Auch das

vom Beschwerdeführer gestellte Begehren, das Baugesuch sei zu sistieren bis ein

Entscheid des Bundesgerichts zu adaptiven Antennen vorliege und die

Konsequenzen aus der Studie Mevissen/Schürmann gezogen worden seien (Antrag in

Ziff. 2. der Beschwerdeschrift), ist abzuweisen.

6.1

Weiter rügt der Beschwerdeführer,

das BJD habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Argumente im

Zusammenhang mit den zu erwartenden Schäden nicht geprüft und pauschal auf die

frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen habe. Das Bundesgericht

habe sich aber eben gerade nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten

Studien befasst.

6.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 BV dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es

ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die

Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen

Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie

ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1;

133.

III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

6.3

Entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz mit dessen Vorbringen im Zusammenhang

mit den zu erwartenden gesundheitlichen Schäden auseinandergesetzt (vgl. Ziff.

9, S. 10 der angefochtenen Verfügung). Hierbei wurde auch nicht bloss auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen. Vielmehr ergehen die Überlegungen

der Vorinstanz aus den Erwägungen.

Soweit der Beschwerdeführer die Mobilfunkanlagen

für zu erwartende Gesundheitsschäden verantwortlich macht, ohne diese Vorwürfe

fundierter darzulegen, musste sich die Vorinstanz nicht einlässlicher damit

auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren eine

Vielzahl von Studien und Berichten aufgeführt (vgl. N 89 ff. der

Beschwerdeschrift). Weder musste sich die Vorinstanz zu jeder vom

Beschwerdeführ aufgeführten Studie äussern noch diese einzeln widerlegen. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

7.1

Unter Bezugnahme auf verschiedene Studien

und Berichte macht der Beschwerdeführer geltend, die aktuell festgelegten

Grenzwerte in der NISV trügen den strahlungsbedingten Gefahren für die

Gesundheit zu wenig Rechnung, weshalb sie mit dem Vorsorgeprinzip nicht

vereinbar seien. Für die Einführung des Korrekturfaktors fehlten

nachvollziehbare wissenschaftliche Erläuterungen. In diesem Zusammenhang seien

ausschliesslich technische Aspekte in Betracht gezogen worden und es fehlten jegliche

Überlegungen zu gesundheitlichen Auswirkungen. Die Einführung des Korrekturfaktors

lasse sich nicht dadurch rechtfertigen, dass die Langzeitbelastung dank der

Mittelung begrenzt bleibe und das geltende Schutzniveau nicht gesenkt werde.

Für den OMEN sei es nicht relevant, ob andere Orte gleichzeitig mitbestrahlt

würden oder nicht. Das Schutzniveau bleibe nur mit Blick auf die

Gesamtbelastung erhalten, was in der Wissenschaft und Physik bisher noch nie

Eingang gefunden habe und eine blosse Erfindung des BAKOM sei. Wenn die

Möglichkeit bestehe, dass eine neue Technologie bei gleichbleibender maximaler

Sendeleistung gesundheitlich grössere Schäden anrichte, gebiete die Anwendung des

Vorsorgeprinzips strengere Vorschriften und nicht eine Gleichbehandlung. Im

Gegensatz zu den thermischen Effekten seien bei den biologischen Effekten nicht

die Durchschnittswerte, sondern die Spitzenwerte ausschlaggebend. Gestützt auf

den Stand der Wissenschaft seien die Grenzwerte deutlich zu verschärfen.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des

Berichts Mobilfunk und Strahlung habe die BERENIS noch nicht die neusten

Studien zu oxydativem Stress untersucht. Daher könne der Bericht keine

abschliessende Aussage über die Grenzwerte machen. Im Bericht seien die

spannungsabhängigen Kalziumkanäle, deren Auslösung der Anfang beinahe aller

biologischen Effekte darstelle, nicht berücksichtigt worden.

Gestützt auf die Erkenntnisse der

BERENIS und des Mevissen/Schürmann Reviews stehe fest, dass mit grosser

Wahrscheinlichkeit bei NIS-Expositionen um 5 V/m Gesundheitsschäden zu erwarten

seien. Dies jedenfalls bei Personen mit erhöhter Empfindlichkeit. Nach Art. 11

Abs. 3 USG müssten Emissionsbegrenzungen verschärft werden, wenn zu erwarten

sei, dass die Einwirkungen schädlich oder lästig werden. Art. 13 Abs. 2

USG präzisiere, dass Grenzwerte unter Berücksichtigung der Wirkungen der

Immissionen auf Personen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke,

Betagte und Schwangere festgelegt werden müssten. Diese Bestimmungen seien

verletzt worden, da das BAFU die Grenzwerte gelockert habe, anstatt sie zu verschärfen.

Der Bundesrat habe mit den Anlagegrenzwerten eine Sicherheitsmarge schaffen

wollen. Nach den Ergebnissen im Mevissen/Schürmann Review bestehe diese

Sicherheitsmarge nicht mehr. Elektromagnetische Felder würden bereits im

Bereich der Anlagegrenzwerte die Zellen durch oxidativen Stress schädigen. Das

BAFU habe Warnungen seiner Expertengruppe ignoriert oder missinterpretiert.

Von adaptiven Antennen würden besondere

Gefahren ausgehen. Es komme zu hochdynamischen Spitzen. Pulsationen im

Zusammenhang mit der 5G-Technologie seien schädlich für die Gesundheit. Es gebe

deutliche Hinweise aus der Wissenschaft und der Medizin, dass stark gepulste,

modulierte und variable Strahlung beträchtlich gefährlicher sei als eine

konstante Strahlung.

7.2

Das BJD erwog in der angefochtenen

Verfügung (Ziff. 9, S. 9), das AfU habe im Mitbericht vom 17. Juni 2022

festgehalten, dass der Bund die Grenzwerte für die Belastung der

Mobilfunkanlagen in der NISV abschliessend festlege. Damit würden mit den

definierten strengeren Anlagegrenzwerten auch vorsorglich die noch nicht

bekannten Gesundheitsrisiken berücksichtigt. Auch der Bericht der Arbeitsgruppe

Mobilfunk und Strahlung zuhanden des UVEK vom 28. [recte: 18.] November 2019

komme zu keinem anderen Schluss.

7.3.1

Der Immissionsschutz ist

bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt

darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das

Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und

Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen

Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig

werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs.

2.

USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der Quelle

begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem durch den

Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die durch

Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen

vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die

Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,

als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.

11.

Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht

oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der

bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG).

Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat

durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er

berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit

erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13

Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so

festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der

Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre

Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

7.3.2

Für den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,

hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den

wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die

von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung

(ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich

Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Das

Bundesamt für Umwelt (BAFU) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen

und Nachträgen (vgl. insbesondere Vollzugsempfehlung zur NISV und Nachtrag zur

Vollzugsempfehlung zur NISV).

Die in der NISV (Anhang 1 und 2)

festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte variieren je nach Frequenz der

Strahlung, sind aber nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten

damit unabhängig davon, ob es sich um 2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G

(New Radio) handelt (BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren

Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung [NISV], 23. Februar 2021 [nachfolgend: Erläuterungen zu adaptiven

Antennen, S. 5]).

7.3.3

Zur Konkretisierung des

Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG setzte der

Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb der

Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug

zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der

technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen

Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst

vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).

Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte

hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine

Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteile

1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017

E. 3.5.1, in: URP 2018 S. 713 ff.). Auch wenn dabei auf wissenschaftliche

Gewissheit verzichtet wird, folgt daraus nicht, dass lediglich vorläufige

wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab für die

Bestimmung der konkreten Höhe des Anlagegrenzwerts abgeben. Ein Abstellen auf

vorläufige Erkenntnisse hätte auch eine beträchtliche Rechtsunsicherheit zur

Folge (vgl. Urteile 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.3, in: URP 2010 S.

871.

f.; 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Die

entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu

verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten

Grenzwerte zu beantragen, ist in erster Linie Sache der zuständigen

Fachbehörden und nicht der Gerichte.

Das Bundesgericht hält im Urteil

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 fest, dass das BAFU als Umweltfachstelle des

Bundes dieser Aufgabe bisher nachgekommen sei. Das BAFU hat in seiner damaligen

Eingabe an das Bundesgericht ausgeführt, es verfolge die Forschung zu den

gesundheitlichen Auswirkungen von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung

weiterhin aufmerksam, prüfe die weltweit von internationalen Expertengruppen

oder Fachbehörden von Regierungen erstellten Übersichtsberichte, informiere

darüber und reagiere bei entsprechenden Hinweisen. Insbesondere werde es die

erwarteten Einschätzungen internationaler Gremien auf ihre Relevanz für die

Grenzwerte der NISV eingehend prüfen. Weiter hat sich das BAFU dahingehend

vernehmen lassen, dass es im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (=

nichtionisierende Strahlung; BERENIS) zur fachlichen Unterstützung einberufen

habe, die schweizweit führende Forschende auf diesem Gebiet vereine. Diese

Expertengruppe sichte laufend die publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum

Thema und wähle diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht

für den Schutz des Menschen von Bedeutung seien oder sein könnten. So sollten

potenzielle Risiken frühzeitig erkannt und möglichst kein Hinweis auf eine

mögliche Schädlichkeit, die ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die

Evaluationen der BERENIS würden vierteljährlich als Newsletter publiziert. Die

BERENIS folge dem wissenschaftlichen Grundsatz, dass die Festlegung von

Grenzwerten für Umweltbelastungen nicht aufgrund einer einzelnen Studie

erfolge, sondern dafür jeweils die gesamte publizierte Literatur berücksichtigt

werde. Eine umfassende Gesamtschau sei sehr aufwändig und sollte von einem

breit abgestützten – d.h. international zusammengesetzten – Expertengremium

vorgenommen werden. Auf internationaler Ebene seien die

Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren auf Krebs spezialisierte Agentur,

die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC), oder die ICNIRP solche

Gremien (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.4.1).

7.3.4

Da die Immissionsgrenzwerte von

ihrer Anlage her auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen

sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen

Massstäben nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht

überprüft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.

Februar 2023, mit Verweis auf BGE 126 II 399 E. 3b).

Die NISV begrenzt die von

Mobilfunkanlagen ausgehende Strahlung (vgl. Ziff. II E. 7.3.1 ff. hiervor),

nicht aber diejenige von Mobiltelefonen als solche. Studien, die sich im

Wesentlichen mit den Auswirkungen der Strahlung von Mobiltelefonen befassen,

können daher zur Beurteilung der Grenzwerte der NISV – wenn überhaupt –

höchstens indirekt herangezogen werden (BGer 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E.

3.4.1).

7.4

Das Bundesgericht hat sich im Urteil

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 vertieft mit zahlreichen Publikationen

auseinandergesetzt. Einige hiervon wurden auch vorliegend vom Beschwerdeführer

herangezogen. Dies betrifft insbesondere folgende Veröffentlichungen: Bericht

Mobilfunk und Strahlung, herausgegeben von der Arbeitsgruppe Mobilfunk und

Strahlung im Auftrag des UVEK, 18. November 2019; die Newsletter-Sonderausgabe

der BERENIS vom Januar 2021; Martin L. Pall, 5G als ernste globale

Herausforderung; Mevissen/Schürmann, Gibt es Hinweise auf vermehrten oxidativen

Stress durch elektromagnetische Felder? - Eine Zusammenfassung neuerer relevanter

Tier- und Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen, Mai 2021; The

National Academies of Sciences, Engineering and Medicine, An Assessment of

Illness in U.S. Government Employees and Their Families at Overseas Embassies,

2020.

Dabei gelangte das Bundesgericht zum

Ergebnis, der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 sei als

Schlussfolgerung zu entnehmen, dass die Mehrzahl der Tierstudien und mehr als

die Hälfte der Zellstudien Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch

HF-EMF und NF-MF (= niederfrequente Magnetfelder) gebe, auch im Bereich der

Anlagegrenzwerte. Es sei zu erwarten, dass bei Individuen mit Vorschädigungen

wie Immunschwächen oder Erkrankungen (Diabetes, neurodegenerative Erkrankungen)

vermehrt Gesundheitseffekte auftreten. Zudem zeigten die Studien, dass sehr

junge oder auch alte Individuen weniger effizient auf oxidativen Stress

reagieren könnten, was selbstverständlich auch für andere Stressoren gelte, die

oxidativen Stress hervorriefen. Das BAFU halte in seiner Vernehmlassung

diesbezüglich indessen fest, aus den Studien lasse sich nicht ableiten, ob

damit auch langfristige oder gesundheitliche Auswirkungen für den Menschen

verbunden seien. Gemäss der BERENIS seien weitere Untersuchungen erforderlich,

um diese Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Es handle sich

dabei nicht um eine die Ergebnisse der Studien ignorierende Sichtweise des

BAFU. Vielmehr habe die BERENIS selber abschliessend festgehalten, dass

weiterführende Untersuchungen notwendig seien, um diese Phänomene und

Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Wenn geltend gemacht

werde, mit diesem Newsletter bestehe die «Gewissheit, dass das Risiko für

Schäden unterhalb der heutigen Immissionsgrenzwerte extrem gross» sei, könne

dem nicht gefolgt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.

Februar 2023 E. 5.5.1). Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus dem im

Auftrag des BAFU erstellten Bericht von Mevissen/Schürmann (Gibt es Hinweise

auf vermehrten oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder? – Eine

Zusammenfassung neuerer relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf

gesundheitliche Auswirkungen, Mai 2021) oder aus den anderen zitierten

Veröffentlichungen. Das Bundesgericht hat die Beurteilung seither mehrfach

bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023

E. 4.4 mit Verweisen).

7.5

Nichts anderes ergibt sich im

vorliegenden Verfahren. Der Beschwerdeführer vermag weder mit den oben

aufgeführten und im Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023

diskutierten noch anhand weiterer Publikationen eine Gesundheitsgefährdung – im

Rahmen der geltenden Grenzwerte – nachzuweisen. Auch vermag der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er vorbringt, zum

Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts Mobilfunk und Strahlung habe die

BERENIS noch nicht die neusten Studien zu oxydativem Stress untersucht. Zudem

kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, das BAFU

habe Warnungen seiner Expertengruppe ignoriert oder missinterpretiert. Wie

hiervor dargelegt, äusserte sich das BAFU umfassend zu den Vorwürfen, es hätte

massgebende Studienergebnisse nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht sah

keinen Anlass, an der Vorgehensweise und der Einschätzung des BAFU zu zweifeln.

Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung angezeigt wäre,

sind nicht dargetan und liegen auch nicht auf der Hand. Schliesslich verlangt

das Vorsorgeprinzip auch nicht, dass jeder nur denkbare biologische Effekt wissenschaftlich

untersucht wird (vgl. BGer 1A. 106/2005 vom 17. November 2005 E. 4). Die Rüge

des Beschwerdeführers, die geltenden Anlagegrenzwerte stellten eine

Gesundheitsgefährdung dar und seien zu tief angesetzt bzw. zu verschärfen,

Dispositiv

erweist sich demnach als unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

abzuweisen. Vorliegend besteht daher keine Veranlassung, die gegenwärtig

geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV nicht anzuwenden.

7.6 Im Zusammenhang mit der Pulsation

hat sich das BAFU als Umweltfachstelle des Bundes im bundesgerichtlichen

Verfahren 1C_100/2021 dahingehend vernehmen lassen, dass sich der Begriff

«Pulsation» im Zusammenhang mit Mobilfunkstrahlung auf Verschiedenes beziehen

könne. Einerseits könne damit die Signalübertragung (Pulsmodulation) gemeint

sein. Im Vergleich zu 3G und 4G habe 5G ähnliche Eigenschaften in Bezug auf die

Signalübertragung. Die Aussage im Briefing des Wissenschaftlichen Diensts des

Europäischen Parlaments vom Februar 2020 entspreche nicht einem

wissenschaftlichen Konsens. So werde beispielsweise in den ICNIRP-Richtlinien

von 2020 erläutert, es gebe keine Evidenz dafür, dass kontinuierliche (z.B.

sinusförmige) und diskontinuierliche (z.B. gepulste) elektromagnetische

Strahlung unterschiedliche biologische Effekte verursache. Es sei noch zu wenig

systematisch evaluiert und die Evidenz noch unzureichend, um beurteilen zu

können, ob bestimmte Signalformen biologisch besonders wirksam seien. Andererseits

könnten mit «Pulsation» auch zeitlich schwankende Strahlungsintensitäten

bezeichnet werden. Diesen seien Mobiltelefonbenutzerinnen und -benutzer auch

bei den bisherigen Mobilfunktechnologien ausgesetzt. Bei adaptiven Antennen,

die ihr Signal gezielt auf Endgeräte fokussierten, könnten solche

Intensitätsunterschiede noch etwas stärker ausgeprägt sein. Aus der

Wissenschaft gebe es keine genügenden Hinweise darauf, dass

Intensitätsunterschiede als solche bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte

negative gesundheitliche Auswirkungen verursachten (Urteil des Bundesgerichts

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.6.2).

7.7 Diese Ausführungen des BAFU

betreffend die Pulsation im Zusammenhang mit Mobilfunkstrahlung wurden im

bundesgerichtlichen Verfahren als zutreffend bezeichnet und können ohne

Weiteres auch im vorliegende Verfahren herangezogen werden. Inwiefern es sich

mit den vom hiesigen Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen und

Publikationen anders verhalten sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan.

Dass es aus der Wissenschaft keine genügenden Hinweise darauf gebe, dass

Intensitätsunterschiede als solche bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte

negative gesundheitliche Auswirkungen verursachten, vermag der Beschwerdeführer

auch vorliegend - unter Bezugnahme auf verschiedene Publikationen - nicht zu

widerlegen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

7.8 Nach dem Gesagten wurden die

geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV vorliegend zu Recht

angewandt. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.

8.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor,

die geplante Anlage dürfe von einem anderen Korrekturfaktor Gebrauch machen,

wenn sie nach der Erstellung adaptive Antennen mit mehr Sub-Arrays erhalte.

Werde bei adaptiven Antennen der Korrekturfaktor herangezogen, so ändere sich

die Exposition der betroffenen Anwohner. Bei der Anwendung des Korrekturfaktors

werde der OMEN neben der adaptiven Antenne schlechter behandelt als derjenige

neben der konventionellen Antenne. Die adaptive Antenne werde auf unzulässige

Weise privilegiert.

8.2 Die Beschwerdegegnerin führt in der

Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 aus, es sei belanglos über welchen

Korrekturfaktor die Mobilfunkanlage verfügen würde, sofern diese künftig mehr

Sub-Arrays erhalte. Aus dem Standortdatenblatt vom 11. Mai 2021 gehe hervor,

dass die geplanten Antennen im Frequenzband 3’600 MHz über 16 Sub-Arrays

verfüge und diese Anzahl nicht ohne einen Antennenwechsel erhöht werden könne. Adaptive

Antennen würden strenger beurteilt als konventionelle Antennen, wenn sie

gleichbehandelt würden wie diese, weil es zu einer Überschätzung der

tatsächlichen Immission komme. Adaptive Antennen seien nicht privilegiert

worden.

8.3 Die

Einführung adaptiver Antennen erforderte eine Anpassung der NISV. Der Bundesrat

nahm diese Anpassung in zwei Schritten vor: Mit der Änderung vom

17. April 2019 (Inkrafttreten am 1. Juni 2019; AS 2019 1491) verankerte er

unter anderem in Ziff. 63 Anhang 1 NISV den Grundsatz, dass die Variabilität

der Senderichtungen und Antennendiagramme von adaptiven Antennen bei der

Festlegung des massgebenden Betriebszustands (in dem die Anlagegrenzwerte nach

Anhang 1 Ziff. 64 NISV eingehalten werden müssen) zu berücksichtigen sind. Mit

der Änderung vom 17. Dezember 2021 (Inkrafttreten am 1. Januar 2022; AS 2021

901) führte er den erwähnten Grundsatz in detaillierter Form aus, indem er

einen Korrekturfaktor für die maximale ERP (effective radiated power, dt.

äquivalente Strahlungsleistung) definierte, der angewendet werden darf, wenn

die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet

werden. Diese Leistungsbegrenzung muss sicherstellen, dass im Betrieb die über

6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Urteil des

Bundegerichts 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.3).

Das BUWAL

(heute: BAFU) hat im Jahr 2002 eine Vollzugsempfehlung zur NISV herausgegeben.

Bis zum 23. Februar 2021 bildete diese die Grundlage für die Berechnung der

Strahlung. Für adaptive Antennen empfahl das BAFU den Kantonen bzw. den

kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen, deren Strahlung bis zum Vorliegen

einer angepassten Vollzugsempfehlung BAFU wie bei nicht-adaptiven Antennen nach

dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung zu

beurteilen, d.h. basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung

den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts

1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 7.1 mit Verweis auf Urteil 1C_100/2021 vom 14.

Februar 2023 E. 6.2.1). Dies stellte eine Beurteilung nach der «worst

case»-Betrachtung dar. Die Strahlung wird dabei – wie bei konventionellen

Antennen – unter der Annahme beurteilt, dass für jede Senderichtung

gleichzeitig die maximale Sendeleistung abgestrahlt wird (BAFU, Erläuterungen

zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung

[NISV], 17. Dezember 2021, S. 4). Das heisst, dass die Strahlung nach dem

maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend

auf Antennendiagrammen beurteilt wird, die für jede Senderichtung den maximal

möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog. «umhüllendes Antennendiagramm»;

BAFU, Informationen an die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen zu

adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und Messung], 31. Januar 2020, S. 2). Am

23. Februar 2021 veröffentlichte das BAFU den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung

zur NISV. Dieser Nachtrag empfiehlt, wie die adaptiven Antennen rechnerisch auf

ihre Konformität mit der NISV überprüft werden sollen und beinhaltet namentlich

Ausführungen zum Korrekturfaktor für adaptive Antennen (vgl. Nachtrag zur

Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2 und 3.3.2).

8.4 Die vorliegende

Beurteilung richtet sich nach der NISV in der Version vom 1. Januar 2022 bzw.

dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV vom 23. Februar 2021.

8.5 Im Gegensatz zur «worst

case»-Betrachtung wird bei den adaptiven Antennen dem Umstand Rechnung

getragen, dass diese nicht gleichzeitig in alle Richtungen die maximal mögliche

Sendeleistung abstrahlen können (Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV,

Ziff. 3.2). Mit dem Korrekturfaktor soll – gerade entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers – sichergestellt werden, dass adaptive Antennen gegenüber

konventionellen Antennen nicht benachteiligt werden (Erläuterungen zu adaptiven

Antennen, S. 12).

Der Korrekturfaktor für adaptive

Antennen mit aktiver automatischer Leistungsbegrenzung ist abhängig von der

Anzahl separat ansteuerbarer Antenneneinheiten (Sub-Arrays) und wird auf die

maximale Sendeleistung angewendet. Bei der Beurteilung der vorliegend

strittigen adaptiven Antennen mit jeweils 16 Sub-Arrays (vgl. Zusatzblatt 2 zum

Standortdatenblatt vom 11. Mai 2021, Antennen Nr. [...], [...] und [...])

gelangte ein Korrekturfaktor von 0,20 (-7 dB) zur Anwendung (vgl. Ziff. 63 Abs.

3 Anhang 1 NISV; Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 3.3.2, Tabelle

1).

Die Ausführungen der Vorinstanz (vgl.

Ziff. 8, S. 8, Abs. 4 der angefochtenen Verfügung), wonach der hier strittige

Antennenbetrieb im «Worst-Case-Szenario» bewilligt worden sei, treffen somit

nicht zu. Dieser Umstand vermag am Ergebnis aber nichts zu ändern und ist für

das vorliegenden Verfahren daher nicht weiter relevant.

8.6 Der Korrekturfaktor für adaptive

Antennen muss im Qualitätssicherungssystem (QS-System) hinterlegt sein. Er darf

nur angewendet werden, wenn das QS-System und die automatische

Leistungsbegrenzung von einer unabhängigen, externen Prüfstelle auditiert wurden

(Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 3.3.2). Diese Bedingung wurde

in die Baubewilligung aufgenommen, indem Ziff. 2 der Stellungnahme des AfU vom

3. August 2021 zum integralen Bestandteil der Bewilligung erklärt wurde.

8.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend

macht, die vorliegende Beurteilung der strittigen Umrüstung verstosse gegen

Bundesrecht, kann ihm nicht gefolgt werden. Vorliegend besteht kein Raum für

eine weitergehende Überprüfung der NISV (vgl. auch Ziff. II E. 3). Ebenso kann

dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, die Anwendung des

Korrekturfaktors führe zu einer unzulässigen Privilegierung der adaptiven

Antennen und einer schlechteren Behandlung des OMEN. Die Beschwerde ist in

diesen Punkten abzuweisen.

8.8 Wie bereits erwähnt, ist

Streitgegenstand die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Bewilligung,

die für den Neubau einer Mobilfunkanlage erteilt wurde. Ob die befürchtete

Leistungserhöhung zulässig wäre bzw. ob die Mobilfunkanlage bei einer

zukünftigen Umrüstung von einem anderen Korrekturfaktor Gebrauch machen darf,

ist folglich nicht im vorliegenden, sondern gegebenenfalls in einem späteren

Verfahren zu klären. Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein baurechtliches

Bewilligungs- oder Meldeverfahren zur Anwendung gelangt bzw. ob eine

Baubewilligungspflicht besteht oder nicht. Auf die Beschwerde ist in diesen

Punkten nicht einzutreten.

9.1 Der Beschwerdeführer macht sodann

geltend, das QS-System der Beschwerdegegnerin könne den Betrieb adaptiver

Antennen nicht kontrollieren. Ein QS-System für adaptive Antennen müsse

zwingend die Änderung der Senderichtung erfassen können. Das QS-System bestehe

einzig aus zwei Tabellen, welche miteinander abgeglichen würden. In diesen

Tabellen sei kein Platz für 3'000 unterschiedliche Senderichtungen mit den

damit verbundenen individuellen Sendeleistungen. Bei adaptiven Antennen sei

eine Manipulation der Software zur Erkennung von Prüfsituationen denkbar. Das

bestehende QS-System überwache keine tatsächlich abgestrahlte Sendeleistung und

habe keine echtzeitbezogene Überwachungsfähigkeit.

Bei der Abnahmemessung bestünden

Probleme, welche vor der Bewilligung der Anlage hätten behoben werden müssen. Unter

Bezugnahme auf den Bericht METAS rügt der Beschwerdeführer, das Messresultat

sei eine Hochrechnung, bei welcher die Mobilfunkbetreiber die Angaben gleich

selber beisteuern würden. Dies sei problematisch. Ein falsch angewandter Hochrechnungsfaktor

könne zu einem falschen Resultat führen. Daher seien Abnahmemessungen basierend

auf dem technischen Bericht METAS nie objektiv.

9.2 Die QS-Systeme für Mobilfunkanlagen

sollen sicherstellen, dass die Mobilfunkanbieter ihre Sendeanlagen

bewilligungskonform betreiben und die Grenzwerte der NISV einhalten

(https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/qualitaetssicherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html).

Das BAFU empfiehlt für die Ermittlung und Kontrolle der Immissionen geeignete

Mess- und Berechnungsmethoden (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV).

9.3 Bei adaptiven Antennen müssen die im

Rundschreiben «Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei

Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse» des BAFU vom

16. Januar 2006 (Rundschreiben QS) empfohlenen QS-Systeme mit zusätzlichen

Parametern, welche einen Einfluss auf die Sendeleistung und das

Abstrahlvermögen haben, dokumentiert und überwacht werden. Dies umfasst

namentlich den Status, ob die Antenne adaptiv betrieben wird und den

Korrekturfaktor (vgl. Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 4).

9.4 Mit Erteilung der Baubewilligung wurde

die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die vom AfU in der Stellungnahme vom 3.

August 2021 empfohlenen Auflagen zwingend einzuhalten (vgl. Beschluss der Bau-,

Planungs- und Umweltkommission der Stadt [...] vom 21. Februar 2022, Ziff. 4.2.3.1).

Diese Auflagen umfassen u.a. die Integration der geplanten Anlage in das vom

BAFU empfohlene QS-System (gemäss Rundschrieben QS) sowie die Bedingung, dass

der Korrekturfaktor nur angewendet werden darf, wenn das QS-System und die

automatische Leistungsbegrenzung von einer unabhängigen, externen Prüfstelle

auditiert wurden.

Das Bundesgericht sah bis anhin keine

Anhaltspunkte, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen (vgl. Urteil

1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 7 mit Hinweisen). Im genannten Urteil erwog

es, dass die in einem Kanton bei Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen

von bewilligten Einstellungen keine genügende Grundlage schufen, um auf das

generelle Versagen der QS-Systeme zu schliessen. Das Ausmass der Abweichungen

sowie deren Auswirkungen auf die Belastung durch nichtionisierende Strahlung an

OMEN seien nicht bekannt und entsprechende Feststellungen bezüglich anderer Kantone

fehlten. Damit bestehe zurzeit keine Veranlassung, bezüglich der Höhe und

Senderichtung von Mobilfunkantennen eine Kontrolle durch bauliche Massnahmen

(Plombierungen) zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.

Februar 2023 E. 9.4, mit Verweis auf Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E.

8.3).

Das Bundesgericht hat sich im Urteil

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 auch mit der Manipulation im Zusammenhang mit

Abnahmemessungen und QS-Systemen bei Mobilfunkanlagen auseinandergesetzt. Das

BAFU hat sich im eben genannten bundesgerichtlichen Verfahren dahingehend

vernehmen lassen, es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die

Abnahmemessungen und die Kontrollen durch die QS-Systeme aufgrund unrichtiger

Angaben oder Manipulationen der Betreiberinnen verfälscht würden. Jedoch hat das

BAFU ebenso ausgeführt, dass das bei Mobilfunkanlagen angewendete

Kontrollinstrumentarium (Dokumentation und Überprüfung der rechnerischen

Prognose mithilfe des Standortdatenblatts, Vornahme von Abnahmemessungen und

laufende Betriebskontrollen mittels QS-System) aus seiner Sicht sehr gut

ausgebaut sei. Es stelle mit zumutbarem Aufwand sicher, dass Mobilfunkanlagen

rechtskonform bewilligt und betrieben würden und sowohl die Betreiberinnen im

Rahmen ihrer Eigenverantwortung als auch die Vollzugsbehörden Fehler und andere

Abweichungen entdeckten und solche schnell korrigiert würden. Das Bundesgericht

gelangte auch hier zum Ergebnis, dass im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung

besteht, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen (Urteil des

Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.5.5). In diesem

Zusammenhang hat das Bundesgericht auch nicht gefordert, dass die momentane

Sendeleistung der adaptiven Antennen permanent an die Steuerzentrale

übermittelt werden bzw. dass ein ununterbrochener Datenfluss bestehen muss.

Zudem hat sich das Bundesgericht im

Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 mit der Tauglichkeit der Messmethoden

vom Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) befasst und diese für

tauglich erklärt. Das BAFU hat sich im eben genannten bundesgerichtlichen

Verfahren dahingehend vernehmen lassen, dass eine Unterschätzung der

elektrischen Feldstärke nicht möglich sei. Die Angaben würden von den

Betreiberinnen geliefert, weil sie über die entsprechenden Informationen

verfügten. Die Abnahmemessungen würden sodann von fachkundigen Messfirmen

durchgeführt, die in aller Regel bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle

(SAS) akkreditiert seien. Anschliessend würden die Messberichte den

Vollzugsbehörden eingereicht. Die von METAS und vom BAFU empfohlene Messmethode

entspreche dem aktuellen Stand der Technik und sind tauglich (Urteil des

Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8.3; Urteil des

Bundesgerichts 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.2).

9.5 Nichts anderes ergibt sich im

vorliegenden Verfahren. Hinweise auf eine Verletzung der Anforderungen an die

Qualitätssicherung der geplanten Anlage liegen folglich nicht vor und der

Beschwerdeführer vermag die grundsätzliche Tauglichkeit der QS-Systeme nicht in

Zweifel zu ziehen. Sodann kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend

aufzeigen, inwiefern die vorgesehene Abnahmemessung untauglich sein soll. Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme, dass das vorgesehene

QS-System der Beschwerdegegnerin das Einhalten der Grenzwerte nicht genügend

kontrollieren könnte. Im Übrigen ist das BAFU momentan daran, eine schweizweite

Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchzuführen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.4, mit

Verweis auf Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 8.3). Die Beschwerde erweist

sich auch in diesen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

9.6 Sodann ist auch der Antrag des

Beschwerdeführers, es sei ein Amtsbericht und ein Gutachten zu den Fragen

einzuholen, inwieweit bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen

durchgeführt werden könnten, abzuweisen. In Bezug auf adaptive Antennen sind

Abnahmemessungen auch ohne das Vorliegen einer offiziellen Messempfehlung

möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.4

f.).

10.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer

vor, das Standortgebäude an der [...]strasse [...] besitze auf der Seite der

geplanten Antenne eine Fensterfront. Die Strahlung könne ungehindert durch die

Seitenfenster in das Standortgebäude strahlen. Die Begründung der Vorinstanz,

wonach die Strahlung durch den oberen Teil des Gebäudes abgeschirmt werde, sei

nicht nachvollziehbar. Die Anlage strahle in alle Richtungen und damit auch

gegen unten. Gemäss der Vollzugsempfehlung zur NISV dürfe eine maximale

Richtungsabschwächung von 15 dB einbezogen werden bzw. werde die Sendeleistung

um maximal 15 dB gegen unten abgeschwächt. Bei der Berechnung der

Strahlenbelastung sei eine Gebäudedämpfung von zusätzlichen 15 dB herangezogen

worden, da die Strahlung durch ein Metalldach abgeschwächt werde. Die Pläne aus

den Baugesuchsunterlagen würden aufzeigen, dass dieses Metalldach nicht

vorhanden sei. Das Dach ende dort, wo auch die Fassade ende und könne deshalb

die Strahlung nicht abschwächen. Auch die Metallfassade oberhalb der Fenster

stehe der direkten Linie zwischen Fenster und Antenne nicht abschwächend im

Wege. Die Fenster aus dem Jahr 1984 würden nicht gegen Strahlung isolieren.

Zudem sei in der Fassade, direkt neben dem geplanten Antennenmast, eine Glastür

eingelassen. Diese könne geöffnet werden, womit die Strahlung direkt in die

Räume eindringen könne.

Im Standortdatenblatt fehle somit der am

stärksten belastete OMEN, nämlich der Ort in unmittelbarer Nähe zum Fenster,

welcher als Arbeitsplatz genutzt werde. Die Strahlenbelastung sei dort etwa

gleich gross wie beim 3,8 m vom OMEN entfernten Ort für kurzfristigen

Aufenthalt (OKA), mit einer elektrischen Feldstärke von 8,25 V/m. Es sei eine

Überschreitung des Anlagegrenzwertes am OMEN 2 bzw. direkt neben dem Fenster zu

erwarten.

Es sei nirgends festgelegt worden, wie

die Auflage in der Baubewilligung, das Dach gegen Strahlung abzuschirmen,

umgesetzt werden könne. Die Baugesuchsunterlagen seien daher unvollständig. Es

sei geplant, das Dachfenster mit einem abschirmenden Material auszustatten und

so einen faradayschen Käfig zu erstellen. Die konkrete Ausführung lasse sich

den Akten nicht entnehmen. Die Umsetzung sei schwierig und in Frage kämen

Gitterkonstruktionen oder Folien. Beides sei aber nicht tauglich und es werde

bezweifelt, dass eine Abschirmung der Dachfenster überhaupt möglich sei.

10.2 Das BJD führt in seiner

Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 aus, das AfU habe die Rüge im Zusammenhang

mit der geltend gemachten Grenzwertüberschreitung bereits geprüft und diese sei

unbegründet. Die Dämpfung werde alleine durch die Metallfassade oberhalb der

Fenster erreicht, welche durch die Software NISMap automatisch berechnet worden

sei. Es bestünden keine begründeten Anhaltspunkte, diese automatische

Dämpfungsberechnung in Zweifel zu ziehen. Da sich die Fenster in dem Bereich

nicht öffnen liessen, könne das OMEN leicht zurückversetzt zur Fassade gesetzt

werden, was wiederum zu einer Fassadendämpfung auf 1,5 m über Boden führe.

10.3 Gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV muss der

Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, der für

die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor

die Anlage neu erstellt wird. Nach Absatz 2 muss das Standortdatenblatt

enthalten: die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der

Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a);

den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 (lit. b); Angaben über die von

der Anlage erzeugte Strahlung: an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem

diese Strahlung am stärksten ist, an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung,

an denen diese Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher

Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist (lit. c

Ziff. 1 bis 3); einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c

darstellt (lit. d).

10.4 Die vorliegend herangezogenen OMEN

sind dem Standortdatenblatt vom

11. Mai 2021 zu entnehmen (Ziff. 5 sowie Zusatzblätter 4a). Der OMEN 2 befindet

sich im EG der [...]strasse [...] und [...] und ist im Situationsplan

abgebildet. Ebenso ist dem Situationsplan zu entnehmen, wo die geplante Antenne

(1,5 m neben dem Gebäude an der [...]strasse [...]) zu stehen kommt. Weiter ist

ersichtlich, dass sich an der Westfassade des Gebäudes sowohl Fenster als auch

eine Türe befinden.

10.5 Die Richtungsabschwächung ist ein

quantitatives Mass für das winkelabhängige Abstrahlmuster einer Antenne. In der

Hauptstrahlrichtung beträgt sie 0 dB (keine Abschwächung). Je mehr man sich

seitlich oder in der Höhe von der Hauptstrahlrichtung entfernt, desto grösser

wird die Richtungsabschwächung und desto kleiner die in die jeweilige Richtung

wirksame Sendeleistung (Vollzugsempfehlung zur NISV, Anhang 4). Die vertikale

und horizontale Richtungsabschwächung wird aus den beiden Antennendiagrammen

für den betreffenden Ort herausgelesen und addiert. Für die NIS-Berechnung wird

diese Summe jedoch auf maximal 15 dB begrenzt, selbst wenn die

Antennendiagramme eine grössere Abschwächung nahelegen (Vollzugsempfehlung zur

NISV, Ziff. 2.3.1).

Wenn sich der betreffende Aufenthaltsort

im Innern eines Gebäudes und die Antennen ausserhalb des Gebäudes befinden,

dann wird die Strahlung beim Durchtritt durch die Gebäudehülle je nach Baustoff

mehr oder weniger stark gedämpft. Die Gebäudedämpfung für Eisenbeton oder einer

Metallfassade beträgt etwa 15 dB und diejenige für Backstein 5 dB. Für Glas

(z.B. Fenster) ist keine Dämpfung zu berücksichtigen (Vollzugsempfehlung zur

NISV, Ziff. 2.3.1).

10.6 Die Abschirmung der Dachfenster des

Gebäudes an der [...]strasse [...] und [...] wurde als Auflage zum integralen

Bestandteil der Baubewilligung erklärt (vgl. Beschluss der Bau-, Planungs- und

Umweltkommission der Stadt [...] vom 21. Februar 2022, Ziff. 4.2.3.1). Die

Zweifel des Beschwerdeführers, ob eine Abschirmung der Dachfenster überhaupt

möglich sei, sind unbegründet. Die Auflage ist unmissverständlich formuliert und

mit dem heutigen Stand der Technik (Folien, Gitter, Metallbedampfungen usw.) ohne

Weiteres umsetzbar. Auch die Zweifel des Beschwerdeführers, wonach ein Gitter

strahlungsdurchlässig sei, stimmen nur bedingt, denn mittels eines engmaschigen

Gittergeflechts kann die Strahlung problemlos hinreichend absorbiert werden. Die

Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt [...] war nicht verpflichtet,

gegenüber der Beschwerdegegnerin detailliertere Auflagen bezüglich der Abschirmung

zu erlassen. Dem Beschwerdeführer ist daher auch nicht zu folgen, wenn er behauptet,

die Auflageakten seien nicht vollständig gewesen.

10.7 Soweit der Beschwerdeführer für

seine Argumentation eine nicht vorhandene Isolation der Fenster bzw.

Isolationsfenster als solche heranzieht, zielen seine Rügen ins Leere. Er

verkennt, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen in der

angefochtenen Verfügung um eine Zusammenfassung der Einwendungen der

Beschwerdegegnerin und nicht um Erwägungen des BJD handelt (vgl. Ziff. 6, S. 6

der angefochtenen Verfügung). Auch das AfU hat bei seinen Berechnungen nicht auf

eine Isolation der Fenster auf der Westseite des Gebäudes an der [...]strasse […]

abgestellt (vgl. nachfolgend Ziff. II E. 10.8).

10.8 Bereits in seiner Stellungnahme vom

3. August 2021 führte das AfU aus, bei der Kontrolle vor Ort habe festgestellt

werden können, dass die Annahmen betreffend die OMEN und Abstände zutreffen

würden. Der Anlagegrenzwert von 5 V/m wurde bestätigt. Das AfU kam zum Schluss,

die vorgelegten Immissionsprognosen für die Mobilfunkanlage zeigten, dass die

Grenzwerte der NISV eingehalten würden.

Der Stellungnahme des AfU vom 17. Juni

2022 ist sodann zu entnehmen, es sei korrekt, dass der Mast leicht versetzt zum

Standortgebäude geplant sei und dieses an der Westfassade Fenster aufweise. Da

jedoch nicht die gesamte Westfassade verglast sei und die Fenster relativ tief

angebracht seien, habe auch die Nachrechnung mit NISMap bestätigt, dass für die

Lage des OMEN im Gebäude [...]strasse [...] die im Standortdatenblatt

ausgewiesene Abschirmung für die Berechnung der elektronischen Feldstärke im

Innern des Gebäudes, aufgrund der Metallfassade im oberen Bereich, korrekt sei.

10.9 Dieser Einschätzung des AfU (als

Fachstelle) ist zu folgen. Die Abschwächung der Strahlung erfolgt – entgegen

der Annahme des Beschwerdeführers – auch an der Westfassade des Gebäudes, wo

sich Fenster und eine Türe befinden. Das AfU hat dies nachvollziehbar damit

begründet, dass nicht die gesamte Westfassade verglast sei und die Fenster tief

angebracht seien. Dasselbe muss für die Türe gelten; die Oberkante der Türe ist

nicht höher als die beidseitig daran angrenzenden Fenster (vgl. Situationsplan,

Westansicht). Die Abschirmung erfolgt durch die Metallfassade. Dass die

geplante Antenne auch gegen unten abstrahlt, ist unbestritten. Entgegen der

Annahme des Beschwerdeführers ist für die Berechnung der Strahlung aber nicht

einschlägig, ob zwischen den Fenstern an der Westseite und den geplanten

Antennenpanels Sichtkontakt besteht. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass mit

der verfügten Abschirmung der Dachfenster eine Dämpfung der Strahlung durch das

Gebäude von 15 dB berücksichtigt wurde. Die Berechnung der Einwirkung der Strahlung

erfolgte durch das AfU computerbasiert. Für den OMEN 2 wurde die korrekte, von

der Fassade aus leicht nach hinten versetzte, Lage verwendet. Es sind keine begründeten

Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine falsche Berechnung schliessen

lassen. Vielmehr hat die Einschätzung des AfU gezeigt, dass die Grenzwerte der

NISV vorliegend eingehalten werden.

Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach

die Strahlung auf direktem Weg in das Gebäude an der [...]strasse [...]

eindringen könne und die Grenzwerte überschritten würden, erweist sich somit

als unbegründet. Der Beschwerdeführer vermag keinen Nachweis für eine

fehlerhafte Immissionsprognose am OMEN 2 zu erbringen. Vielmehr zeigen die

Berechnungen, gestützt auf die Angaben im Standortdatenblatt, dass keine

Überschreitung des Grenzwertes am OMEN 2 auszumachen ist, wie dies vom AfU

bestätigt wurde. Hinweise, dass der OMEN 2 standortmässig falsch festgesetzt

wurde, bestehen keine. Nach dem Gesagten verfängt das Vorbringen des

Beschwerdeführers nicht, wonach eine Überschreitung des Grenzwertes am OMEN 2

zu erwarten sei. Somit erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als

unbegründet und ist abzuweisen.

10.10 Der Antrag des Beschwerdeführers,

es sei ein Gutachten eines unabhängigen Geometers zur Frage der Sichtverbindung

zwischen der Fensterfront West und den geplanten Antennenpanels einzuholen,

erübrigt sich nach dem Gesagten und ist abzuweisen.

11. Wie sich gezeigt hat, ist die

Baubewilligung rechtens. Somit ist auch die vom Beschwerdeführer beantragte

Aufhebung der Baubewilligung abzuweisen. Auch sonst besteht kein Anlass für die

Einholung weiterer Gutachten. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei für den

neu berechneten OMEN eine Abnahmemessung zu verfügen, ist hinfällig und ebenso abzuweisen.

12. Schliesslich stellt der

Beschwerdeführer den Antrag (Beschwerdeschrift S. 13, Abs. 2), es sei

festzuhalten, dass die Änderung inkl. Anwendung eines Korrekturfaktors

ausserhalb der Bauzone eine baubewilligungspflichtige Änderung sei.

Es ist unbestritten, dass sich das hier

relevante Baugrundstück nicht ausserhalb der Bauzone befindet. Zudem wurde

vorliegend das ordentliche Baugesuchverfahren durchgeführt. Die

Baubewilligungspflicht als solche ist nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens. Auf den Antrag ist nicht einzutreten.

13. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

14. Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'500.00

festzusetzen sind. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe

von je CHF 1'250.00 (total CHF 2'500.00) verrechnet. Der Antrag auf Ausrichtung

einer Umtriebsentschädigung von CHF 1'000.00 sowie um Rückerstattung der

Kostenvorschüsse bzw. Entscheidgebühren ist abzuweisen (vgl. § 76bis

Abs. 3 lit. a VRG und § 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

3. Der Antrag auf Ausrichtung einer

Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_640/2023 vom 24. Februar 2025 bestätigt.