VWBES.2022.379
Sozialhilfe / Auflage AHV-Vorbezug
25. November 2022Deutsch5 min
Nachteil für ihn bewirken. Weiter nahm er Bezug auf frühere Verfahren betreffend
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. November 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
Olten,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ Auflage AHV-Vorbezug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) bezieht seit 1. Dezember 2018 Sozialhilfeleistungen. Am
16. September 2022 verfügte die Sozialregion Olten Folgendes:
1. Sie erhalten die Weisung, alle
notwendigen Unterlagen für den AHV-Vorbezug einzureichen sowie die Anmeldung
zum AHV-Vorbezug zu unterzeichnen, sobald Sie dazu aufgefordert werden.
2. Falls Sie der Weisung gemäss Ziffer 1
nicht nachkommen, wird die Sozialhilfekommission über eine Kürzung der
Sozialhilfe um 15 % des Grundbedarfs auf CHF 838.10 für die Dauer von
zwölf Monaten entscheiden.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen
diese Verfügung am 30. September 2022 Beschwerde an das Departement des
Innern und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.
3. Das Departement trat mit Entscheid
vom 5. Oktober 2022 nicht auf die Beschwerde ein, da es sich um einen
nicht anfechtbaren Zwischenentscheid handle.
4. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Er brachte sinngemäss und im Wesentlichen vor, es sei unverhältnismässig, ihm
den Grundbedarf um 15 % zu kürzen, wenn er den Antrag um Frühpensionierung
nicht unterzeichne. Diese Kürzung würde einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil für ihn bewirken. Weiter nahm er Bezug auf frühere Verfahren betreffend
seine Piaggio Ape 50.
5. Das Departement des Innern reichte am
24. Oktober 2022 die Akten ein und beantragte die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
6. Die Sozialregion Olten nahm am
24. Oktober 2022 inhaltlich Stellung und begründete ihre Verfügung vom
16. September 2022.
7. Der Beschwerdeführer reichte am
15. November 2022 ein Arztzeugnis vom 11. November 2022 ein, worin
bestätigt wurde, dass er aus medizinischen Gründen für die Arbeitsbemühungen auf
sein Mobil-Piaggio-Dreirad-50ccm angewiesen sei.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz
[SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihm die Vorinstanz die
Behandlung seiner materiellen Begehren verwehrt hat, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
Nicht einzutreten ist hingegen auf die
Vorbringen zur Piaggio Ape 50. Diese bildet nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
2.1
Bei der strittigen Anordnung der
Sozialregion (Anmeldung zum AHV-Vorbezug) handelt es sich um eine
sozialhilferechtliche Auflage, die mit der Androhung einer Leistungskürzung
verbunden ist, sollte der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachkommen
(vgl. § 17 Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet
solche Anordnungen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten,
notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2). Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie
präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Diese Formulierung im
kantonalen Verfahrensrecht stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) statuierten Erfordernis des nicht
wiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteil des
Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019). Bei sozialhilferechtlichen
Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil: Wird die Sanktionierung später aufgehoben, fällt
auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil für die
Sozialhilfe beziehende Person dahin (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66).
2.2
Im Moment ist – auch wenn das für
den Beschwerdeführer schwer nachzuvollziehen ist – mit der Auflage noch kein
nicht wiedergutzumachender Nachteil verbunden. Die Auflage in der Verfügung vom
16.
September 2022 greift nicht direkt in seine Rechtsstellung ein und ist
darum im jetzigen Verfahrensstadium nicht anfechtbar. Wird ihm die Sozialhilfe
aber künftig gekürzt, weil er sich nicht zum Vorbezug angemeldet hat, kann er
diese Kürzung – die wiederum in Form einer Verfügung zu erfolgen hat – beim
Departement anfechten (vgl. VWBES.2019.301 vom 6. April 2020). Dazu wird
ihm die Sozialregion vorgängig das rechtliche Gehör gewähren müssen, wobei er
Gelegenheit haben wird darzulegen, weshalb er mit der Anmeldung zum
AHV-Vorbezug nicht einverstanden ist. Verweigert ihm die Sozialregion dann die
sozialhilferechtliche Unterstützung, hat er die Möglichkeit, gegen diesen
Entscheid beim Departement Beschwerde zu erheben. Im jetzigen Zeitpunkt ist
aber noch nicht darüber zu entscheiden, weil noch keine definitive Kürzung
angeordnet wurde.
2.3
Zusammenfassend ist die Vorinstanz
zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 30. September 2022 eingetreten.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von
Kosten verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Blut-Kaufmann