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Entscheid

VWBES.2022.379

Sozialhilfe / Auflage AHV-Vorbezug

25. November 2022Deutsch5 min

Nachteil für ihn bewirken. Weiter nahm er Bezug auf frühere Verfahren betreffend

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Sozialregion

Olten,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

/ Auflage AHV-Vorbezug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) bezieht seit 1. Dezember 2018 So­zialhilfeleistungen. Am

16. September 2022 verfügte die Sozialregion Olten Folgendes:

1. Sie erhalten die Weisung, alle

notwendigen Unterlagen für den AHV-Vorbezug einzureichen sowie die Anmeldung

zum AHV-Vorbezug zu unterzeichnen, sobald Sie dazu aufgefordert werden.

2. Falls Sie der Weisung gemäss Ziffer 1

nicht nachkommen, wird die Sozialhilfekommission über eine Kürzung der

Sozialhilfe um 15 % des Grundbedarfs auf CHF 838.10 für die Dauer von

zwölf Monaten entscheiden.

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen

diese Verfügung am 30. September 2022 Beschwerde an das Departement des

Innern und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.

3. Das Departement trat mit Entscheid

vom 5. Oktober 2022 nicht auf die Beschwerde ein, da es sich um einen

nicht anfechtbaren Zwischenentscheid handle.

4. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Er brachte sinngemäss und im Wesentlichen vor, es sei unverhältnismässig, ihm

den Grundbedarf um 15 % zu kürzen, wenn er den Antrag um Frühpensionierung

nicht unterzeichne. Diese Kürzung würde einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil für ihn bewirken. Weiter nahm er Bezug auf frühere Verfahren betreffend

seine Piaggio Ape 50.

5. Das Departement des Innern reichte am

24. Oktober 2022 die Akten ein und beantragte die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

6. Die Sozialregion Olten nahm am

24. Oktober 2022 inhaltlich Stellung und begründete ihre Verfügung vom

16. September 2022.

7. Der Beschwerdeführer reichte am

15. November 2022 ein Arztzeugnis vom 11. November 2022 ein, worin

bestätigt wurde, dass er aus medizinischen Gründen für die Arbeitsbemühungen auf

sein Mobil-Piaggio-Dreirad-50ccm angewiesen sei.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz

[SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihm die Vorinstanz die

Behandlung seiner materiellen Begehren verwehrt hat, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

Nicht einzutreten ist hingegen auf die

Vorbringen zur Piaggio Ape 50. Diese bildet nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens.

2.1

Bei der strittigen Anordnung der

Sozialregion (Anmeldung zum AHV-Vorbezug) handelt es sich um eine

sozialhilferechtliche Auflage, die mit der Androhung einer Leistungskürzung

verbunden ist, sollte der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachkommen

(vgl. § 17 Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet

solche Anordnungen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten,

notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2). Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Diese Formulierung im

kantonalen Verfahrensrecht stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) statuierten Erfordernis des nicht

wiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteil des

Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019). Bei sozialhilferechtlichen

Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil: Wird die Sanktionierung später aufgehoben, fällt

auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil für die

Sozialhilfe beziehende Person dahin (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66).

2.2

Im Moment ist – auch wenn das für

den Beschwerdeführer schwer nachzuvollziehen ist – mit der Auflage noch kein

nicht wiedergutzumachender Nachteil verbunden. Die Auflage in der Verfügung vom

16.

September 2022 greift nicht direkt in seine Rechtsstellung ein und ist

darum im jetzigen Verfahrensstadium nicht anfechtbar. Wird ihm die Sozialhilfe

aber künftig gekürzt, weil er sich nicht zum Vorbezug angemeldet hat, kann er

diese Kürzung – die wiederum in Form einer Verfügung zu erfolgen hat – beim

Departement anfechten (vgl. VWBES.2019.301 vom 6. April 2020). Dazu wird

ihm die Sozialregion vorgängig das rechtliche Gehör gewähren müssen, wobei er

Gelegenheit haben wird darzulegen, weshalb er mit der Anmeldung zum

AHV-Vorbezug nicht einverstanden ist. Verweigert ihm die Sozialregion dann die

sozialhilferechtliche Unterstützung, hat er die Möglichkeit, gegen diesen

Entscheid beim Departement Beschwerde zu erheben. Im jetzigen Zeitpunkt ist

aber noch nicht darüber zu entscheiden, weil noch keine definitive Kürzung

angeordnet wurde.

2.3

Zusammenfassend ist die Vorinstanz

zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 30. September 2022 eingetreten.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von

Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Blut-Kaufmann