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Entscheid

VWBES.2022.382

Versetzung

21. November 2022Deutsch7 min

Eventualbegründung auch in materieller Hinsicht und legte dar, weshalb die Versetzung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Versetzung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 17. August 2022 verfügte das Amt

für Justizvollzug, A.___ werde per 18. August 2022 in die Psychiatrische

Universitätsklinik Zürich, Klinik für Forensische Psychiatrie, versetzt.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 22.

August 2022 beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde. Er rügte eine

unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Sie könnten dies überprüfen, ins

Detail wolle er nicht gehen. Er stelle lieber den Antrag, es sei in der Nähe

seiner Familie eine geeignete Einrichtung zu finden. Die Klinik Königsfelden

wäre das Beste für ihn.

3. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2022

trat das DdI auf die Beschwerde nicht ein, ohne Kosten zu erheben. Mit der

angefochtenen Verfügung sei ausschliesslich die Versetzung des

Beschwerdeführers per 18. August 2022 in die PUK angeordnet worden. Die in der

Verfügung genannte Begründung für die Versetzung sei grundsätzlich nicht

anfechtbar. Indem der Beschwerdeführer die sofortige Versetzung in eine andere

Massnahmeeinrichtung beantrage, stelle er zudem ein neues Begehren, welches

vorliegend nicht erstinstanzlich durch das DdI zu behandeln sei. Entsprechend

mache der Beschwerdeführer somit keine Rügen betreffend die verfügte Versetzung

geltend. Überdies gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer der

Versetzung in die PUK zugestimmt habe.

Das DdI äusserte sich im Sinne einer

Eventualbegründung auch in materieller Hinsicht und legte dar, weshalb die Versetzung

in die PUK gerechtfertigt sei.

4. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ am

12. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Als er in den Arrest gekommen

sei, sei ein Psychiater der PD Bern zu ihm

gekommen und habe ihm gesagt, dass er ihn in Königsfelden anmelde oder für ihn

Druck mache. Dann sei er einfach in die PUK versetzt worden. Für seine

Angehörigen sei dies zu weit weg. Er bitte daher um eine Verlegung.

5. Sowohl das DdI als auch das Amt für

Justizvollzug beantragten mit Eingaben vom 18. Oktober 2022 resp. 20.

Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf Vernehmlassungen wurde

verzichtet.

6. Der Beschwerdeführer wandte sich in

der Folge mit weiteren Schreiben an das Verwaltungsgericht.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über

den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert, hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und ist damit zur Beschwerde legitimiert. An eine Laienbeschwerde,

wie sie hier vorliegt, sind sodann keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Frage, ob das DdI zu Recht auf

die Beschwerde nicht eingetreten ist, kann vorliegend offen gelassen werden,

weil die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen abzuweisen ist:

Strafen und Massnahmen werden in

Einrichtungen des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über

den Vollzug von Strafen und Massnahmen, in Vollzugseinrichtungen anderer

Kantone, in psychiatrischen Kliniken oder in anderen geeigneten privaten oder

öffentlichen Einrichtungen vollzogen (vgl. § 13 f. des Strafvollzugskonkordats,

BGS 333.111; §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug,

JUVV, BGS 331.12). Das Amt für Justizvollzug ist Vollzugsbehörde im Sinne des

Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung. Ihm obliegt die Erfüllung

sämtlicher mit dem Vollzug und der Sicherung von Strafen und Massnahmen

verbundener Aufgaben (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. ater JUVG). Gemäss

§ 11octies Abs. 1 JUVG können das Amt sowie die übrigen

Vollzugsbehörden die Verlegung von Gefangenen in eine andere

Vollzugseinrichtung anordnen, wenn dies ihr Zustand, ihr Verhalten, Platzgründe

oder die Sicherheit notwendig machen (lit. a), ihre Behandlung erfordert (lit.

b) oder ihrer Wiedereingliederung förderlich ist (lit. c).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil

des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2022 wegen schwerer

Körperverletzung, Gewaltdarstellungen, mehrfachen Diebstahls, Hehlerei,

Nötigung, Hausfriedensbruchs, Brandstiftung, Irreführung der Rechtspflege,

Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Berechtigung und mehrfacher

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 39

Monaten und einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu zwei Tagen

Freiheitsstrafe, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische

Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet, dies im Sinne des Gutachtens von

Dr. med. Karen Fürstenau vom 27. November

2020.

(vgl. Ziff. 6 des Urteilsdispositivs). Die Gutachterin diagnostizierte

beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F602), einen

schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) sowie – mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit – eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), welche

zusätzlich durch den (damaligen) Cannabiskonsum verstärkt werde (bzw. worden

sei). Nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei geeignet, die

Legalprognose zu verbessern. Die Behandlung müsse medikamentös und

psychotherapeutisch sowie delikt- und störungsspezifisch sein und in einer

forensischen Klinik wie beispielsweise Königsfelden oder in der UPK Basel

vollzogen werden (Urteil S. 59 f.).

Gestützt darauf erfolgte die rechtmässige

Versetzung in die psychiatrische Universitäts­klinik Zürich, Klinik für

Forensische Psychiatrie, handelt es sich bei dieser Klinik doch um eine

geeignete Einrichtung. Daran ändert nichts, dass die Gutachterin Königsfelden (PDAG)

und die UPK Basel erwähnte, stellte dies doch lediglich eine beispielhafte

Aufzählung dar. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Gutachten vom 27.

November 2020 datiert, es in der Zwischenzeit (am 5. August 2022) jedoch in der

Justiz­vollzugsanstalt Thorberg zu einem Vorfall gekommen ist, der ein

Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte nach sich zog. Angesichts des Gewaltpotentials des

Beschwerdeführers erweist sich die PUK geeigneter als die PDAG, da diese über

eine Sicherheitsabteilung verfügt, während es in der PDAG keine entsprechende

gibt (vgl. Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 27. September 2022 an

das DdI). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Amt für Justizvollzug sowohl

die UPK Basel wie auch die PDAG um Aufnahme des Beschwer­deführers ersucht

hatte. Beide genannten Institutionen verfügten indessen über keine Kapazitäten,

um den Beschwerdeführer aufzunehmen. Es ist festzuhalten, dass bei der

Platzierung von Eingewiesenen nicht in jedem Fall auf deren Wünsche eingegangen

werden kann, richtet sich eine Platzierung im geschlossenen Setting doch

massgeblich nach freien Plätzen innerhalb dieser Institutionen. Die PDAG konnte

dem Beschwer­deführer in den letzten eineinhalb Jahren offenbar keinen Platz

zur Verfügung stellen und es ist im Moment nicht absehbar, wann und ob

überhaupt mit einem Eintritt in diese Institution gerechnet werden kann (vgl.

Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 27. September 2022 an das

DdI).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen,

dass der Beschwerdeführer mit einer Versetzung in die PUK Zürich einverstanden

gewesen war (vgl. Anhörungsprotokoll vom 11. August 2022), und er bringt

in seiner Beschwerde – ausser der Distanz nach Zürich für seine Angehörigen –

denn auch nichts gegen diese Einrichtung vor. Er kann sich auch nicht auf

allfällige Aussagen eines Psychiaters der PD Bern

berufen, steht es doch nicht in dessen Kompetenz, eine geeignete Einrichtung

für den Beschwerdeführer zu suchen.

3.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

4.

Die weiteren Schreiben, die der

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereicht hat, sind nicht

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Ramseier

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1414/2022 vom

19. Januar 2023 nicht ein.