VWBES.2022.382
Versetzung
21. November 2022Deutsch7 min
Eventualbegründung auch in materieller Hinsicht und legte dar, weshalb die Versetzung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. November 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Versetzung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 17. August 2022 verfügte das Amt
für Justizvollzug, A.___ werde per 18. August 2022 in die Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich, Klinik für Forensische Psychiatrie, versetzt.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 22.
August 2022 beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde. Er rügte eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Sie könnten dies überprüfen, ins
Detail wolle er nicht gehen. Er stelle lieber den Antrag, es sei in der Nähe
seiner Familie eine geeignete Einrichtung zu finden. Die Klinik Königsfelden
wäre das Beste für ihn.
3. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2022
trat das DdI auf die Beschwerde nicht ein, ohne Kosten zu erheben. Mit der
angefochtenen Verfügung sei ausschliesslich die Versetzung des
Beschwerdeführers per 18. August 2022 in die PUK angeordnet worden. Die in der
Verfügung genannte Begründung für die Versetzung sei grundsätzlich nicht
anfechtbar. Indem der Beschwerdeführer die sofortige Versetzung in eine andere
Massnahmeeinrichtung beantrage, stelle er zudem ein neues Begehren, welches
vorliegend nicht erstinstanzlich durch das DdI zu behandeln sei. Entsprechend
mache der Beschwerdeführer somit keine Rügen betreffend die verfügte Versetzung
geltend. Überdies gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer der
Versetzung in die PUK zugestimmt habe.
Das DdI äusserte sich im Sinne einer
Eventualbegründung auch in materieller Hinsicht und legte dar, weshalb die Versetzung
in die PUK gerechtfertigt sei.
4. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ am
12. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Als er in den Arrest gekommen
sei, sei ein Psychiater der PD Bern zu ihm
gekommen und habe ihm gesagt, dass er ihn in Königsfelden anmelde oder für ihn
Druck mache. Dann sei er einfach in die PUK versetzt worden. Für seine
Angehörigen sei dies zu weit weg. Er bitte daher um eine Verlegung.
5. Sowohl das DdI als auch das Amt für
Justizvollzug beantragten mit Eingaben vom 18. Oktober 2022 resp. 20.
Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf Vernehmlassungen wurde
verzichtet.
6. Der Beschwerdeführer wandte sich in
der Folge mit weiteren Schreiben an das Verwaltungsgericht.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über
den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert, hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und ist damit zur Beschwerde legitimiert. An eine Laienbeschwerde,
wie sie hier vorliegt, sind sodann keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Frage, ob das DdI zu Recht auf
die Beschwerde nicht eingetreten ist, kann vorliegend offen gelassen werden,
weil die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen abzuweisen ist:
Strafen und Massnahmen werden in
Einrichtungen des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über
den Vollzug von Strafen und Massnahmen, in Vollzugseinrichtungen anderer
Kantone, in psychiatrischen Kliniken oder in anderen geeigneten privaten oder
öffentlichen Einrichtungen vollzogen (vgl. § 13 f. des Strafvollzugskonkordats,
BGS 333.111; §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug,
JUVV, BGS 331.12). Das Amt für Justizvollzug ist Vollzugsbehörde im Sinne des
Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung. Ihm obliegt die Erfüllung
sämtlicher mit dem Vollzug und der Sicherung von Strafen und Massnahmen
verbundener Aufgaben (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. ater JUVG). Gemäss
§ 11octies Abs. 1 JUVG können das Amt sowie die übrigen
Vollzugsbehörden die Verlegung von Gefangenen in eine andere
Vollzugseinrichtung anordnen, wenn dies ihr Zustand, ihr Verhalten, Platzgründe
oder die Sicherheit notwendig machen (lit. a), ihre Behandlung erfordert (lit.
b) oder ihrer Wiedereingliederung förderlich ist (lit. c).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil
des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2022 wegen schwerer
Körperverletzung, Gewaltdarstellungen, mehrfachen Diebstahls, Hehlerei,
Nötigung, Hausfriedensbruchs, Brandstiftung, Irreführung der Rechtspflege,
Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Berechtigung und mehrfacher
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 39
Monaten und einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu zwei Tagen
Freiheitsstrafe, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische
Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet, dies im Sinne des Gutachtens von
Dr. med. Karen Fürstenau vom 27. November
2020.
(vgl. Ziff. 6 des Urteilsdispositivs). Die Gutachterin diagnostizierte
beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F602), einen
schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) sowie – mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit – eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), welche
zusätzlich durch den (damaligen) Cannabiskonsum verstärkt werde (bzw. worden
sei). Nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei geeignet, die
Legalprognose zu verbessern. Die Behandlung müsse medikamentös und
psychotherapeutisch sowie delikt- und störungsspezifisch sein und in einer
forensischen Klinik wie beispielsweise Königsfelden oder in der UPK Basel
vollzogen werden (Urteil S. 59 f.).
Gestützt darauf erfolgte die rechtmässige
Versetzung in die psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Klinik für
Forensische Psychiatrie, handelt es sich bei dieser Klinik doch um eine
geeignete Einrichtung. Daran ändert nichts, dass die Gutachterin Königsfelden (PDAG)
und die UPK Basel erwähnte, stellte dies doch lediglich eine beispielhafte
Aufzählung dar. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Gutachten vom 27.
November 2020 datiert, es in der Zwischenzeit (am 5. August 2022) jedoch in der
Justizvollzugsanstalt Thorberg zu einem Vorfall gekommen ist, der ein
Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte nach sich zog. Angesichts des Gewaltpotentials des
Beschwerdeführers erweist sich die PUK geeigneter als die PDAG, da diese über
eine Sicherheitsabteilung verfügt, während es in der PDAG keine entsprechende
gibt (vgl. Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 27. September 2022 an
das DdI). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Amt für Justizvollzug sowohl
die UPK Basel wie auch die PDAG um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht
hatte. Beide genannten Institutionen verfügten indessen über keine Kapazitäten,
um den Beschwerdeführer aufzunehmen. Es ist festzuhalten, dass bei der
Platzierung von Eingewiesenen nicht in jedem Fall auf deren Wünsche eingegangen
werden kann, richtet sich eine Platzierung im geschlossenen Setting doch
massgeblich nach freien Plätzen innerhalb dieser Institutionen. Die PDAG konnte
dem Beschwerdeführer in den letzten eineinhalb Jahren offenbar keinen Platz
zur Verfügung stellen und es ist im Moment nicht absehbar, wann und ob
überhaupt mit einem Eintritt in diese Institution gerechnet werden kann (vgl.
Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 27. September 2022 an das
DdI).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer mit einer Versetzung in die PUK Zürich einverstanden
gewesen war (vgl. Anhörungsprotokoll vom 11. August 2022), und er bringt
in seiner Beschwerde – ausser der Distanz nach Zürich für seine Angehörigen –
denn auch nichts gegen diese Einrichtung vor. Er kann sich auch nicht auf
allfällige Aussagen eines Psychiaters der PD Bern
berufen, steht es doch nicht in dessen Kompetenz, eine geeignete Einrichtung
für den Beschwerdeführer zu suchen.
3.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
4.
Die weiteren Schreiben, die der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereicht hat, sind nicht
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Ramseier
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1414/2022 vom
19. Januar 2023 nicht ein.