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Entscheid

VWBES.2022.383

Bedingte Entlassung

23. Dezember 2022Deutsch22 min

bandenmässigem Raub, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für

Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Bedingte

Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der aus Bosnien und Herzegowina

stammende A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), geb. 1. Juli 1990, hat

sich gemäss Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 4. April 2022 wegen

mehrfachem bandenmässigem Raub, strafbaren Vorbereitungshandlungen zu

bandenmässigem Raub, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch

sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Er wurde deswegen

zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (unter Anrechnung von 782

Tagen Untersuchungshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug) und für die Dauer von

10 Jahren des Landes verwiesen.

2. Das ordentliche Strafende fällt auf

den 11. Februar 2024. Am 11. Oktober 2022 hatte der Beschwerdeführer zwei

Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst.

3. Den Vollzugsakten kann entnommen

werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht vorbestraft ist. In

Bosnien und Herzegowina wurde er aber zwischen 2011 und 2015 vier Mal unter

anderem wegen schwerem Diebstahl, Raub und Widerhandlungen gegen das Waffen-

und Sprengstoffgesetz zu Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis vier Jahren

verurteilt. Zum Zeitpunkt der Strafuntersuchung in der Schweiz wurde gegen den

Beschwerdeführer auch in Serbien ermittelt.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verweigerte das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4.

Oktober 2022 die bedingte Entlassung auf den 11. Oktober 2022 und verfügte,

ohne wesentliche legalprognostisch relevante Veränderungen werde die bedingte

Entlassung auf den 11. Oktober 2023 erneut geprüft.

5. Gegen die begründete Verfügung

gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, mit

Beschwerde vom 14. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Begehren:

1. Die

Verfügung des Departements des Innern vom 4. Oktober 2022 sei aufzuheben und

der Beschwerdeführer sei umgehend bedingt zu entlassen.

2. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.

Ferner liess er folgende Verfahrensanträge

stellen:

1. Dem

Beschwerdeführer sei eine Nachfrist bis zum 8. November 2022 für die

einlässliche Begründung der Beschwerde zu gewähren und anzusetzen.

2. Dem

Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren.

6. Am 8. November 2022 liess der

Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen.

7. Mit Vernehmlassung vom 25. November

2022 schloss das Amt für Justizvollzug auf Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Präsidialverfügung vom 28. November

2022 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

9. Am 16. Dezember 2022 liess sich der

Beschwerdeführer nochmals vernehmen.

10. Auf den Parteistandpunkt wird,

soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der

Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Liegen ausserordentliche Gründe

in der Person des Gefangenen vor, kann die bedingte Entlassung ausnahmsweise

bereits nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe, frühestens jedoch nach drei

Monaten, erfolgen (Art. 86 Abs. 4 StGB).

3.

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem

Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr

einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei

Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier

eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,

Art. 86 N 16).

4.

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB: Das AJUV hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung

entschieden (vgl. § 7 JUVG), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner

Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde am 29. September 2022 im Beisein eines

Dolmetschers das rechtliche Gehör gewährt und ein Vollzugsbericht der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel liegt vor.

5.1

Fraglich ist das Vorliegen der

materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu,

verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches

Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine

bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob

das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als

selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im

Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser

Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung

bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm

keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt

ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe

nicht gegen eine Entlassung sprechen.

5.2

Ob die mit einer bedingten

Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu

verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein

neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten

Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende

Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei

einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige

Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung

verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern

auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.

Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des

möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).

5.3

Das Bundesgericht verlangt keine

Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die

bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,

geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken

weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des

Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung

verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung

für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,

was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung

des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.

BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

6.

Der Vollzugsbericht der JVA Bostadel

vom 8. September 2022 hält fest, der Beschwerdeführer verhalte sich gegenüber

dem Vollzugspersonal korrekt und zeige keine Mühe, sich in den Vollzugsalltag

einzufügen. Er werde als freundlicher und ruhiger Gefangener wahrgenommen. Den

Sozialdienst suche er sporadisch mit einer dolmetschenden Person auf; er könne

seine Anliegen sachlich einbringen. Mit negativen Entscheiden könne er umgehen

und diese auch akzeptieren. Im Berichtszeitraum (20. Oktober 2020 bis 6. September

2022) habe er sich grundsätzlich an die Hausordnung gehalten. Zweimal habe er

aber diszipliniert werden müssen. Einmal wegen unerlaubtem Besitz von

Gegenständen (am 9. Februar 2021) und einmal wegen Tätlichkeiten mit sichtbaren

Verletzungen gegenüber Mitgefangenen (am 15. Mai 2021). Für A.___ sei vom

Gericht keine therapeutische Massnahme angeordnet worden und er habe eine

solche auch nicht freiwillig in Anspruch genommen. Aufgrund seiner kaum

vorhandenen Deutschkenntnisse hätten keine angeleiteten Tatbearbeitungsgespräche

beim Sozialdienst stattgefunden. In einem kurzen Gespräch beim Sozialdienst mit

einem dolmetschenden Mitgefangenen habe er indes angegeben, dass er im

Gefängnis viel über seine Vergangenheit nachgedacht habe und seine Taten

bereue. Er habe angegeben, aus seinen Fehlern gelernt zu haben. A.___ wolle

nach seiner Entlassung zurück nach Bosnien und Herzegowina. Seine Wohnsituation

sei bereits geklärt. Er könne dann bei seiner Familie wohnen. Wie bereits in

der Vergangenheit wolle er in der Gastronomie arbeiten. Sein Bruder führe einen

Gastronomiebetrieb. Notfalls könne er bei ihm arbeiten. In seiner Freizeit

wolle er weiterhin viel Sport treiben. Es sei sein Wunsch, eine eigene Familie

zu gründen.

7.1

Entscheidend für die Beurteilung ist

indes die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (vgl. Stefan

Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, Art.

86.

N 8). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, in Bezug auf

die prognostische Einschätzung liessen sich folgende negative Faktoren finden: A.___

sei mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft in Bosnien und Herzegowina.

Im Rahmen seines aktuellen Strafvollzugs sei er sodann zweimal diszipliniert

worden unter anderem auch wegen einer Tätlichkeit gegen die körperliche

Integrität einer Drittperson. Während des hiesigen Strafvollzugs habe keine

vertiefte und objektivierbare Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten stattgefunden.

Das Entlassungssetting entspreche demjenigen vor der Tatbegehung in der

Schweiz. Jenes Setting habe A.___ nicht davon abgehalten, weitere Delikte zu

begehen. Einziger positiver Faktor sei, dass eine kontrollierte Rückführung in

sein Heimatland grundsätzlich möglich sei. Dann würde A.___ zu seiner Familie

und in seine bekannten Strukturen zurückkehren, was ihn aber, wie bereits

erwähnt, bereits vor seiner Delinquenz in der Schweiz nicht davon abgehalten

habe, weiterhin straffällig zu werden. A.___ müsse insbesondere aufgrund seines

belastenden Vorlebens mit mehrfachen und teilweise einschlägigen Vorstrafen im

Heimatland eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. In Bosnien und

Herzegowina sei er zwei Mal wegen Raubes verurteilt worden. Von den

Aufenthalten in den heimatlichen Vollzugsanstalten habe er sich aber offenbar

nicht beeindrucken lassen und sei zur Begehung weiterer Delikte in die Schweiz

eingereist. Mit den Überfällen auf zwei Bijouterien habe A.___ schwere

Straftaten begangen und hohe Rechtsgüter bedroht. Er habe beim Tatvorgehen eine

erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Der Umstand, dass er vom

Amtsgericht Solothurn-Lebern auch wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu

bandenmässigem Raub verurteilt worden sei, lasse darauf schliessen, dass er,

wäre er nicht verhaftet worden, möglicherweise weitere Delikte im gleichen Stil

verübt hätte. Im Falle von A.___ seien keine Massnahmen erkennbar, mit denen

die Legalprognose nachhaltig verbessert werden könnte. Die Vergangenheit habe

gezeigt, dass der Freiheitsentzug bei A.___ keinen nachhaltigen Eindruck

hinterlassen habe und unklar erscheine, ob die Vollverbüssung der Strafe eine

deliktprotektive Wirkung entfalten würde. Es müsse davon ausgegangen werden,

dass von A.___ eine Gefahr gegen hohe Rechtsgüter ausgehe. In Abwägung der

genannten Umstände und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

sei das allgemeine Sicherheitsinteresse somit stärker zu gewichten als das

persönliche Interesse von A.___ an einer vorzeitigen Entlassung. Eine

Verbüssung der Gesamtstrafe sei somit einer vorzeitigen Entlassung vorzuziehen.

Aufgrund der Arbeitspflicht im Strafvollzug und des daraus resultierenden

Entgelts könne A.___ ein kleines Einkommen erwirtschaften, welches ihm bei

einer späteren Entlassung zur Verfügung stehe. Auch wenn dieser Umstand keine

signifikante Verbesserung der Legalprognose zu bewirken vermöge, so falle

dieser Aspekt zumindest kurzfristig in der Form einer geringfügigen

wirtschaftlichen Grundlage positiv ins Gewicht.

7.2

Der Beschwerdeführer wendet in

seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 8. November 2022 dagegen ein, nach

den Ausführungen der Vorinstanz scheine das Vorleben des Beschwerdeführers mit

einschlägigen Verurteilungen in Bosnien und Herzegowina hauptverantwortlich für

die ungünstige Legalprognose zu sein. Damit verkenne die Vorinstanz, dass die

Legalprognose nicht vordergründig aufgrund eines Umstandes, sondern aufgrund

einer Gesamtwürdigung von Umständen zu stellen sei. Von der Vorinstanz zu wenig

oder unberücksichtigt seien insbesondere die prognose-relevanten Faktoren wie

Täterpersönlichkeit, deliktisches und sonstiges Verhalten des Täters und

voraussichtliche Lebensverhältnisse nach der Entlassung. Es treffe zwar zu,

dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland bereits zwei Mal in derselben

Deliktskategorie straffällig geworden sei. Daraus lasse sich indes nicht

schliessen, dass er sein gesamtes Leben als Kriminaltourist verbringen werde.

Aktuell befinde er sich nicht mehr in einer prekären finanziellen Situation und

in seinem Heimatland erwarte ihn eine Arbeitsstelle, die ihn finanziell

absichere. Es könne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sein Vorleben

nach wie vor negativ ins Gewicht falle. Die Vorinstanz habe bei der

Persönlichkeitsbeurteilung in unzulässiger Weise nur auf die in der

Vergangenheit begangenen Delikte abgestellt. Eine wiederholte Straffälligkeit

reiche nicht aus, um die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen zur

nachhaltigen Einstellungsänderung als per se unglaubhaft einzustufen. Seine

Ausführungen im Gesuch für die bedingte Entlassung vom 1. Juli 2022, wonach er

mit der Landesverweisung einverstanden sei, zeuge von einer Einsicht und

Akzeptanz in das ausgesprochene Strafurteil. Überdies sei das ergangene

Strafurteil in einem abgekürzten Verfahren ergangen. Voraussetzung hierfür sei

ein Geständnis. Auch dies sei ein Hinweis auf die veränderte Einstellung

gegenüber seinen Straftaten und eine positive Persönlichkeitsentwicklung.

Sodann habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Sozialdienst Reue bekundet. Für

den Beschwerdeführer sei vom Gericht keine therapeutische Massnahme angeordnet

worden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer aus

finanziellen und nicht aus persönlichkeitsbedingten Gründen delinquierte. Dem

Beschwerdeführer sei zudem zugute zu halten, dass von Seiten der JVA Bostadel

aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten kein Angebot zur Tataufarbeitung

bestanden habe. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der

Beschwerdeführer für 10 Jahre des Landes verwiesen worden sei, weshalb

sinnvollerweise auch keine Bewährungshilfe angeordnet worden sei. Von einem

fremdsprachigen Straftäter ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz könne kaum

erwartet werden, dass er sich selbständig um ein Therapieangebot bemühe, um

seine Legalprognose zu verbessern. Somit sei es nicht hinzunehmen, dass sich

die nicht stattgefundene Deliktsaufarbeitung nun zum Nachteil des

Beschwerdeführers auswirken solle. Die Familie des Beschwerdeführers stehe nach

wie vor hinter ihm und werde ihm auch in Zukunft nicht nur finanziell, sondern

auch in anderen Belangen des Lebens unter die Arme greifen. Die Inhaftierung in

der Schweiz und die damit verbundene Trennung von seiner Familie habe für den

Beschwerdeführer Signalwirkung gehabt. Er habe im aktuellen Strafvollzug eine

positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht. Seine Täterpersönlichkeit

müsse als positiv beurteilt werden. Der Beschwerdeführer habe sich im

Strafvollzug aktiv um Arbeit bemüht. Dem Führungsbericht der JVA Bostadel vom

8.

September 2022 könne dazu entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer mit

Ausnahme von einer Disziplinierung ein korrektes Vollzugsverhalten attestiert

werde. Aus Vollzugssicht gebe es keine Einwände gegen die bedingte Entlassung. Im

Hinblick auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse lasse sich sodann Folgendes

sagen: Da der Beschwerdeführer in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel

verfüge und des Landes verwiesen werde, seien einzig seine Bewährungsaussichten

in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina, wo er künftig leben werde, zu

prüfen. Dort werde er bei seiner Familie leben und arbeiten. Dies seien

stabilisierende positive Faktoren. Der Beschwerdeführer pflege einen

regelmässigen und liebevollen Umgang mit seiner Familie im Heimatland. Ihn

erwarte eine Arbeitsstelle, was ihm die Möglichkeit gebe, mit dem vereinbarten

Lohn künftig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit seinem Erwerb werde es

ihm zudem möglich sein, seine Familie zu versorgen und die Existenz zu sichern.

Der Beschwerdeführer nehme seit April 2021 auch an der Bildung im Strafvollzug

teil. Auch diese neu erworbenen Fähigkeiten könne er in Zukunft für seine

Arbeitstätigkeit nutzen. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse des

Beschwerdeführers seien somit mindestens neutral bis positiv zu werten. In

einer Gesamtwürdigung sei festzuhalten, dass einzig die Vorstrafen des

Beschwerdeführers gegen günstige Bewährungsaussichten sprechen könnten (vgl.

Beschwerdeergänzung vom 8. November 2022).

7.3

Mit Vernehmlassung vom 25. November

2022.

nahm die Vorinstanz folgendermassen Stellung: aus der Akzeptanz des

Strafurteils und des Landesverweises eine positive Persönlichkeitsentwicklung

abzuleiten, erscheine fraglich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer

vordergründig – dies sei auch die Wortwahl der JVA Bostadel im Vollzugsbericht

vom 8. September 2022 – die Verantwortung für seine Taten übernommen und Reue

bekundet habe, genüge nicht, um von einem ernstzunehmenden Gesinnungswandel und

einer Besserung der Legalprognose auszugehen. Bereits in der polizeilichen

Einvernahme vom 27. November 2020 (Rz. 85) habe der Beschwerdeführer seine

Taten relativiert und gerechtfertigt, indem er angegeben habe, alle, die durch

ihn zu Schaden gekommen seien, würden finanziell von Versicherungen entschädigt

werden und könnten dabei möglicherweise noch Profit machen. Er sei nicht schuld

daran, dass er in einem Land ohne Zukunft lebe und auf die gezeigte Art und

Weise nach einer besseren Zukunft suche. Verantwortungsübernahme für begangene

Straftaten sehe anders aus. Den Vollzugsakten könne nicht entnommen werden,

inwiefern sich die Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten im Verlauf

des Vollzugs geändert habe, habe er sich doch während dieser Zeit nicht mit

seinem deliktischen Verhalten auseinandergesetzt und die entsprechenden

therapeutischen Angebote der JVA Bostadel nicht in Anspruch genommen. Sodann

gehe aus den Aussagen in der Beschwerdeschrift, wonach sich der

Beschwerdeführer aktuell nicht mehr in einer finanziellen Notlage befinde,

hervor, dass er auch heute noch seine wirtschaftliche Situation als Ursache für

seine Delinquenz vorschiebe. Die Verhältnisse, in denen der Beschwerdeführer

vor der Begehung der Straftaten in der Schweiz gelebt habe, hätten ihn trotz

mehrfachen Verurteilungen zu längeren Haftstrafen nicht von einer erneuten

Straffälligkeit abgehalten. Vorliegend liessen sich keine objektivierbaren

Gründe erkennen, dass sich derselbe soziale Empfangsraum nun positiv auf die

Legalprognose auswirken würde. Im Hinblick auf die in Aussicht gestellte

Arbeitsstelle seien die Angaben des Beschwerdeführers vage und liessen sich

nicht überprüfen. In seinem Gesuch um bedingte Entlassung vom 1. Juli 2022 habe

er diesbezüglich angegeben, er könne nach der Entlassung bei seinem Bruder in

dessen Gastronomiebetrieb arbeiten. Aus dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel

vom 8. September 2022 lasse sich indes entnehmen, dass dies eher ein

Notfallszenario als ein konkreter Plan sei. Noch ungenauer seien sodann die

diesbezüglichen Angaben in den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers. Dort

sei nur noch die Rede von einer Arbeitsstelle, die ihn finanziell absichern

würde und es ihm ermögliche, seine Familie zu unterstützen. Die

voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach der Entlassung aus dem Strafvollzug

Dispositiv

dürften demnach denjenigen vor der Inhaftierung entsprechen und seien damit

nicht geeignet, zu einer positiven Legalprognose beizutragen. Unter

Berücksichtigung seines Vorlebens, seiner Persönlichkeit und seines Verhaltens

sowie der zu erwartenden Lebensverhältnisse sei dem Beschwerdeführer eine

ungünstige Legalprognose zu stellen.

7.4.1 Vorliegend setzte sich die Vorinstanz

in der angefochtenen Verfügung und in ihrer Vernehmlassung mit den

massgeblichen Faktoren für das Erstellen der Bewährungsprognose ausreichend

auseinander. Dabei fällt insbesondere das deliktische Vorleben des

Beschwerdeführers sehr negativ ins Gewicht, ist der Beschwerdeführer doch bereits

in Bosnien und Herzegowina einschlägig vorbestraft. Gemäss Urteil des

Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 4. April 2022 wurde im abgekürzten Verfahren

festgestellt und erkannt, dass sich der Beschwerdeführer namentlich wegen

mehrfachem bandenmässigem Raubüberfällen auf zwei Bijouterien sowie strafbaren

Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub schuldig gemacht hatte. Gemäss

Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2020 gestand der Beschwerdeführer am 5.

Oktober 2019 und 28. November 2019 Raubüberfälle auf eine Bijouterie in

Solothurn und eine in Reinach verübt zu haben (vgl. S. 3 f. des Protokolls). Der

Anklageschrift lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer

jeweils als erster die Bijouterien betreten, die Anwesenden mit Pfefferspray,

einem Schalhammer (und einer Axt) bedroht und damit ihren Widerstand gebrochen

habe, um vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht

Schmuck und Uhren mitzunehmen. Bereits im September 2019 hätten die

Beschuldigten in Serbien den Plan gefasst, die Bijouterie in Solothurn gemeinsam

auszurauben. Ausschliesslich aus diesem Grund seien sie deshalb kurz vor der

Tat in die Schweiz eingereist. Spätestens im November 2019 hätten die

Beschuldigten sodann in Serbien den Plan gefasst, die Bijouterie in Reinach

auszurauben. Aus diesem Grund seien sie kurz vor dem zweiten Raubüberfall

erneut in die Schweiz eingereist (vgl. Ziff. 1 und 4 [S. 2 f.] der

Anklageschrift). Unter dem Titel «Strafbare Vorbereitungshandlungen zu

bandenmässigem Raub (Art. 260bis Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 StGB)» lässt sich

der Anklageschrift ferner entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar

2020 erneut in die Schweiz eingereist sei, sich mit Pfefferspray, zwei

Schalhämmern, Sturmhauben und Mützen ausgerüstet habe und am Nachmittag des 13.

Februar 2020 die Bijouterien [...], [...] und [...] in [...] ausgekundschaftet

habe. Im Vorfeld hätten sich die Beschuldigten im Internet über die Bijouterien

erkundigt mit dem Vorsatz, eine dieser Bijouterien in den nachfolgenden Tagen

auszurauben. Konkret hätten sie geplant, Leib und Leben von Angestellten zu

bedrohen, um auf diese Weise teure Uhren in unrechtmässiger Bereicherungs- und

Aneignungsabsicht wegzunehmen (vgl. Ziff. 7 [S. 5] der Anklageschrift).

7.4.2 Der erst 32-jährige

Beschwerdeführer wurde bereits zu verschiedenen mehrjährigen Freiheitsstrafen

verurteilt und ist trotzdem immer wieder – in derselben Deliktskategorie – straffällig

geworden. Aus den Vorakten lässt sich entnehmen, dass er einzig zur Verübung

von Raubüberfällen zwei Mal in die Schweiz einreiste. Ein dritter Überfall in

Lausanne konnte von den Behörden gerade noch verhindert werden. Im Rahmen des aktuellen

Strafvollzugs wurde der Beschwerdeführer zwei Mal diszipliniert; einmal wegen

Tätlichkeiten gegenüber einer Drittperson. Vor diesem Hintergrund ist zu

erwarten, dass der Beschwerdeführer auch nach einer bedingten Entlassung seine

deliktische Tätigkeit weiterführen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,

lässt sich nichts Anderes aus dem Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2020

entnehmen. Demnach habe der Beschwerdeführer die begangenen Raubüberfälle

mangels wirtschaftlicher Perspektiven in seinem Heimatland begangen (vgl. Rz.

85 [S. 13] des Protokolls). In genau jenes Land will er aber nun vorzeitig

entlassen werden und zwar ohne Nachweis, dass er dort Arbeit haben wird, seine

Existenz sichern und bei seiner Familie leben kann. Der Beschwerdeführer

begnügt sich diesbezüglich in den Rechtsschriften mit vagen Behauptungen. Seine

Familie besuchte ihn in der JVA nicht. Bei wem und wo er nach seiner Entlassung

konkret leben soll, lässt sich aus den Akten nicht nachvollziehen. Gleich

verhält es sich mit der behaupteten Anstellung in seinem Heimatland. Seit

seiner rechtskräftigen Verurteilung war klar, wann zwei Drittel der Haftstrafe

vollzogen sind. Bereits im Strafverfahren war er durch seinen hiesigen

Rechtsvertreter anwaltlich vertreten. Weshalb es ihm aus zeitlichen Gründen bis

anhin nicht gelungen sein soll, Bestätigungen der behaupteten Arbeitsstelle und

der Wohnung einzureichen, kann nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls nicht

ersichtlich ist, weshalb eine Tataufarbeitung in der JVA Bostadel nicht möglich

gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Grund dafür liege

in seinen mangelhaften Sprachkenntnissen. In den Vorakten finden sich indes keine

Hinweise, wonach er um einen Dolmetscher ersucht hätte und ihm keiner für die

Aufarbeitung gewährt worden wäre. Seit Frühjahr 2021 nimmt er nach eigenen

Angaben das Bildungsangebot der JVA in Anspruch. Dass er mittlerweile nicht

über hinreichend Deutschkenntnisse verfügen würde, ist damit ebenfalls nicht

dargetan. In einer Gesamtschau betrachtet ist nicht ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer seine Gesinnung im Rahmen des Strafvollzugs geändert hätte. Unter

Berücksichtigung seines Vorlebens, seiner Persönlichkeit und seines Verhaltens

sowie der zu erwartenden Lebensverhältnisse steht somit fest, dass die Prognose

des Beschwerdeführers bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung

der Strafe ungünstig ausfällt. Die begangenen bandenmässigen Raubtaten stellen

Gewaltdelikte dar, welche gegenüber den Opfern als schwerwiegend zu betrachten sind

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.4.1).

Mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter muss deshalb auch ein geringes

Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Zu berücksichtigen ist

schliesslich, dass der Beschwerdeführer für 10 Jahre des Landes verwiesen wurde

und nach der Haftentlassung nach Bosnien und Herzegowina ausgeliefert wird. Es

ist der Vorinstanz denn auch nicht vorzuwerfen, dass sie bei einer

anschliessenden Landesverweisung bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose

eher zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die

Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt.

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert. Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF

1‘000.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

9.2 Die Entschädigung von Rechtsanwalt Alexander

Kunz ist entsprechend der am 16. Dezember 2022 eingereichten Honorarnote,

die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'870.20

(12.58 h à CHF 180.00 und CHF 120.00 nebst CHF 66.50 Auslagen und

CHF 133.70 MWST) festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege

durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staats während zehn Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Ein Nachzahlungsanspruch besteht mangels

entsprechender Honorarvereinbarung nicht.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 1'870.20 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staats während zehn Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Trutmann