VWBES.2022.383
Bedingte Entlassung
23. Dezember 2022Deutsch22 min
bandenmässigem Raub, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für
Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Bedingte
Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Bosnien und Herzegowina
stammende A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), geb. 1. Juli 1990, hat
sich gemäss Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 4. April 2022 wegen
mehrfachem bandenmässigem Raub, strafbaren Vorbereitungshandlungen zu
bandenmässigem Raub, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch
sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Er wurde deswegen
zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (unter Anrechnung von 782
Tagen Untersuchungshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug) und für die Dauer von
10 Jahren des Landes verwiesen.
2. Das ordentliche Strafende fällt auf
den 11. Februar 2024. Am 11. Oktober 2022 hatte der Beschwerdeführer zwei
Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst.
3. Den Vollzugsakten kann entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht vorbestraft ist. In
Bosnien und Herzegowina wurde er aber zwischen 2011 und 2015 vier Mal unter
anderem wegen schwerem Diebstahl, Raub und Widerhandlungen gegen das Waffen-
und Sprengstoffgesetz zu Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis vier Jahren
verurteilt. Zum Zeitpunkt der Strafuntersuchung in der Schweiz wurde gegen den
Beschwerdeführer auch in Serbien ermittelt.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verweigerte das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4.
Oktober 2022 die bedingte Entlassung auf den 11. Oktober 2022 und verfügte,
ohne wesentliche legalprognostisch relevante Veränderungen werde die bedingte
Entlassung auf den 11. Oktober 2023 erneut geprüft.
5. Gegen die begründete Verfügung
gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, mit
Beschwerde vom 14. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende
Begehren:
1. Die
Verfügung des Departements des Innern vom 4. Oktober 2022 sei aufzuheben und
der Beschwerdeführer sei umgehend bedingt zu entlassen.
2. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.
Ferner liess er folgende Verfahrensanträge
stellen:
1. Dem
Beschwerdeführer sei eine Nachfrist bis zum 8. November 2022 für die
einlässliche Begründung der Beschwerde zu gewähren und anzusetzen.
2. Dem
Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
6. Am 8. November 2022 liess der
Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen.
7. Mit Vernehmlassung vom 25. November
2022 schloss das Amt für Justizvollzug auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Präsidialverfügung vom 28. November
2022 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
9. Am 16. Dezember 2022 liess sich der
Beschwerdeführer nochmals vernehmen.
10. Auf den Parteistandpunkt wird,
soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der
Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Liegen ausserordentliche Gründe
in der Person des Gefangenen vor, kann die bedingte Entlassung ausnahmsweise
bereits nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe, frühestens jedoch nach drei
Monaten, erfolgen (Art. 86 Abs. 4 StGB).
3.
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem
Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr
einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei
Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier
eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,
Art. 86 N 16).
4.
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB: Das AJUV hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung
entschieden (vgl. § 7 JUVG), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner
Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde am 29. September 2022 im Beisein eines
Dolmetschers das rechtliche Gehör gewährt und ein Vollzugsbericht der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel liegt vor.
5.1
Fraglich ist das Vorliegen der
materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.
Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu,
verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches
Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine
bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob
das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als
selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im
Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser
Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung
bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm
keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt
ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe
nicht gegen eine Entlassung sprechen.
5.2
Ob die mit einer bedingten
Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu
verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein
neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten
Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende
Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei
einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige
Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung
verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern
auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.
Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des
möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).
5.3
Das Bundesgericht verlangt keine
Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die
bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,
geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken
weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des
Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung
verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung
für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,
was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung
des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.
BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
6.
Der Vollzugsbericht der JVA Bostadel
vom 8. September 2022 hält fest, der Beschwerdeführer verhalte sich gegenüber
dem Vollzugspersonal korrekt und zeige keine Mühe, sich in den Vollzugsalltag
einzufügen. Er werde als freundlicher und ruhiger Gefangener wahrgenommen. Den
Sozialdienst suche er sporadisch mit einer dolmetschenden Person auf; er könne
seine Anliegen sachlich einbringen. Mit negativen Entscheiden könne er umgehen
und diese auch akzeptieren. Im Berichtszeitraum (20. Oktober 2020 bis 6. September
2022) habe er sich grundsätzlich an die Hausordnung gehalten. Zweimal habe er
aber diszipliniert werden müssen. Einmal wegen unerlaubtem Besitz von
Gegenständen (am 9. Februar 2021) und einmal wegen Tätlichkeiten mit sichtbaren
Verletzungen gegenüber Mitgefangenen (am 15. Mai 2021). Für A.___ sei vom
Gericht keine therapeutische Massnahme angeordnet worden und er habe eine
solche auch nicht freiwillig in Anspruch genommen. Aufgrund seiner kaum
vorhandenen Deutschkenntnisse hätten keine angeleiteten Tatbearbeitungsgespräche
beim Sozialdienst stattgefunden. In einem kurzen Gespräch beim Sozialdienst mit
einem dolmetschenden Mitgefangenen habe er indes angegeben, dass er im
Gefängnis viel über seine Vergangenheit nachgedacht habe und seine Taten
bereue. Er habe angegeben, aus seinen Fehlern gelernt zu haben. A.___ wolle
nach seiner Entlassung zurück nach Bosnien und Herzegowina. Seine Wohnsituation
sei bereits geklärt. Er könne dann bei seiner Familie wohnen. Wie bereits in
der Vergangenheit wolle er in der Gastronomie arbeiten. Sein Bruder führe einen
Gastronomiebetrieb. Notfalls könne er bei ihm arbeiten. In seiner Freizeit
wolle er weiterhin viel Sport treiben. Es sei sein Wunsch, eine eigene Familie
zu gründen.
7.1
Entscheidend für die Beurteilung ist
indes die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (vgl. Stefan
Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, Art.
86.
N 8). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, in Bezug auf
die prognostische Einschätzung liessen sich folgende negative Faktoren finden: A.___
sei mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft in Bosnien und Herzegowina.
Im Rahmen seines aktuellen Strafvollzugs sei er sodann zweimal diszipliniert
worden unter anderem auch wegen einer Tätlichkeit gegen die körperliche
Integrität einer Drittperson. Während des hiesigen Strafvollzugs habe keine
vertiefte und objektivierbare Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten stattgefunden.
Das Entlassungssetting entspreche demjenigen vor der Tatbegehung in der
Schweiz. Jenes Setting habe A.___ nicht davon abgehalten, weitere Delikte zu
begehen. Einziger positiver Faktor sei, dass eine kontrollierte Rückführung in
sein Heimatland grundsätzlich möglich sei. Dann würde A.___ zu seiner Familie
und in seine bekannten Strukturen zurückkehren, was ihn aber, wie bereits
erwähnt, bereits vor seiner Delinquenz in der Schweiz nicht davon abgehalten
habe, weiterhin straffällig zu werden. A.___ müsse insbesondere aufgrund seines
belastenden Vorlebens mit mehrfachen und teilweise einschlägigen Vorstrafen im
Heimatland eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. In Bosnien und
Herzegowina sei er zwei Mal wegen Raubes verurteilt worden. Von den
Aufenthalten in den heimatlichen Vollzugsanstalten habe er sich aber offenbar
nicht beeindrucken lassen und sei zur Begehung weiterer Delikte in die Schweiz
eingereist. Mit den Überfällen auf zwei Bijouterien habe A.___ schwere
Straftaten begangen und hohe Rechtsgüter bedroht. Er habe beim Tatvorgehen eine
erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Der Umstand, dass er vom
Amtsgericht Solothurn-Lebern auch wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu
bandenmässigem Raub verurteilt worden sei, lasse darauf schliessen, dass er,
wäre er nicht verhaftet worden, möglicherweise weitere Delikte im gleichen Stil
verübt hätte. Im Falle von A.___ seien keine Massnahmen erkennbar, mit denen
die Legalprognose nachhaltig verbessert werden könnte. Die Vergangenheit habe
gezeigt, dass der Freiheitsentzug bei A.___ keinen nachhaltigen Eindruck
hinterlassen habe und unklar erscheine, ob die Vollverbüssung der Strafe eine
deliktprotektive Wirkung entfalten würde. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass von A.___ eine Gefahr gegen hohe Rechtsgüter ausgehe. In Abwägung der
genannten Umstände und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sei das allgemeine Sicherheitsinteresse somit stärker zu gewichten als das
persönliche Interesse von A.___ an einer vorzeitigen Entlassung. Eine
Verbüssung der Gesamtstrafe sei somit einer vorzeitigen Entlassung vorzuziehen.
Aufgrund der Arbeitspflicht im Strafvollzug und des daraus resultierenden
Entgelts könne A.___ ein kleines Einkommen erwirtschaften, welches ihm bei
einer späteren Entlassung zur Verfügung stehe. Auch wenn dieser Umstand keine
signifikante Verbesserung der Legalprognose zu bewirken vermöge, so falle
dieser Aspekt zumindest kurzfristig in der Form einer geringfügigen
wirtschaftlichen Grundlage positiv ins Gewicht.
7.2
Der Beschwerdeführer wendet in
seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 8. November 2022 dagegen ein, nach
den Ausführungen der Vorinstanz scheine das Vorleben des Beschwerdeführers mit
einschlägigen Verurteilungen in Bosnien und Herzegowina hauptverantwortlich für
die ungünstige Legalprognose zu sein. Damit verkenne die Vorinstanz, dass die
Legalprognose nicht vordergründig aufgrund eines Umstandes, sondern aufgrund
einer Gesamtwürdigung von Umständen zu stellen sei. Von der Vorinstanz zu wenig
oder unberücksichtigt seien insbesondere die prognose-relevanten Faktoren wie
Täterpersönlichkeit, deliktisches und sonstiges Verhalten des Täters und
voraussichtliche Lebensverhältnisse nach der Entlassung. Es treffe zwar zu,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland bereits zwei Mal in derselben
Deliktskategorie straffällig geworden sei. Daraus lasse sich indes nicht
schliessen, dass er sein gesamtes Leben als Kriminaltourist verbringen werde.
Aktuell befinde er sich nicht mehr in einer prekären finanziellen Situation und
in seinem Heimatland erwarte ihn eine Arbeitsstelle, die ihn finanziell
absichere. Es könne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sein Vorleben
nach wie vor negativ ins Gewicht falle. Die Vorinstanz habe bei der
Persönlichkeitsbeurteilung in unzulässiger Weise nur auf die in der
Vergangenheit begangenen Delikte abgestellt. Eine wiederholte Straffälligkeit
reiche nicht aus, um die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen zur
nachhaltigen Einstellungsänderung als per se unglaubhaft einzustufen. Seine
Ausführungen im Gesuch für die bedingte Entlassung vom 1. Juli 2022, wonach er
mit der Landesverweisung einverstanden sei, zeuge von einer Einsicht und
Akzeptanz in das ausgesprochene Strafurteil. Überdies sei das ergangene
Strafurteil in einem abgekürzten Verfahren ergangen. Voraussetzung hierfür sei
ein Geständnis. Auch dies sei ein Hinweis auf die veränderte Einstellung
gegenüber seinen Straftaten und eine positive Persönlichkeitsentwicklung.
Sodann habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Sozialdienst Reue bekundet. Für
den Beschwerdeführer sei vom Gericht keine therapeutische Massnahme angeordnet
worden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer aus
finanziellen und nicht aus persönlichkeitsbedingten Gründen delinquierte. Dem
Beschwerdeführer sei zudem zugute zu halten, dass von Seiten der JVA Bostadel
aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten kein Angebot zur Tataufarbeitung
bestanden habe. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der
Beschwerdeführer für 10 Jahre des Landes verwiesen worden sei, weshalb
sinnvollerweise auch keine Bewährungshilfe angeordnet worden sei. Von einem
fremdsprachigen Straftäter ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz könne kaum
erwartet werden, dass er sich selbständig um ein Therapieangebot bemühe, um
seine Legalprognose zu verbessern. Somit sei es nicht hinzunehmen, dass sich
die nicht stattgefundene Deliktsaufarbeitung nun zum Nachteil des
Beschwerdeführers auswirken solle. Die Familie des Beschwerdeführers stehe nach
wie vor hinter ihm und werde ihm auch in Zukunft nicht nur finanziell, sondern
auch in anderen Belangen des Lebens unter die Arme greifen. Die Inhaftierung in
der Schweiz und die damit verbundene Trennung von seiner Familie habe für den
Beschwerdeführer Signalwirkung gehabt. Er habe im aktuellen Strafvollzug eine
positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht. Seine Täterpersönlichkeit
müsse als positiv beurteilt werden. Der Beschwerdeführer habe sich im
Strafvollzug aktiv um Arbeit bemüht. Dem Führungsbericht der JVA Bostadel vom
8.
September 2022 könne dazu entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer mit
Ausnahme von einer Disziplinierung ein korrektes Vollzugsverhalten attestiert
werde. Aus Vollzugssicht gebe es keine Einwände gegen die bedingte Entlassung. Im
Hinblick auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse lasse sich sodann Folgendes
sagen: Da der Beschwerdeführer in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel
verfüge und des Landes verwiesen werde, seien einzig seine Bewährungsaussichten
in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina, wo er künftig leben werde, zu
prüfen. Dort werde er bei seiner Familie leben und arbeiten. Dies seien
stabilisierende positive Faktoren. Der Beschwerdeführer pflege einen
regelmässigen und liebevollen Umgang mit seiner Familie im Heimatland. Ihn
erwarte eine Arbeitsstelle, was ihm die Möglichkeit gebe, mit dem vereinbarten
Lohn künftig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit seinem Erwerb werde es
ihm zudem möglich sein, seine Familie zu versorgen und die Existenz zu sichern.
Der Beschwerdeführer nehme seit April 2021 auch an der Bildung im Strafvollzug
teil. Auch diese neu erworbenen Fähigkeiten könne er in Zukunft für seine
Arbeitstätigkeit nutzen. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse des
Beschwerdeführers seien somit mindestens neutral bis positiv zu werten. In
einer Gesamtwürdigung sei festzuhalten, dass einzig die Vorstrafen des
Beschwerdeführers gegen günstige Bewährungsaussichten sprechen könnten (vgl.
Beschwerdeergänzung vom 8. November 2022).
7.3
Mit Vernehmlassung vom 25. November
2022.
nahm die Vorinstanz folgendermassen Stellung: aus der Akzeptanz des
Strafurteils und des Landesverweises eine positive Persönlichkeitsentwicklung
abzuleiten, erscheine fraglich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
vordergründig – dies sei auch die Wortwahl der JVA Bostadel im Vollzugsbericht
vom 8. September 2022 – die Verantwortung für seine Taten übernommen und Reue
bekundet habe, genüge nicht, um von einem ernstzunehmenden Gesinnungswandel und
einer Besserung der Legalprognose auszugehen. Bereits in der polizeilichen
Einvernahme vom 27. November 2020 (Rz. 85) habe der Beschwerdeführer seine
Taten relativiert und gerechtfertigt, indem er angegeben habe, alle, die durch
ihn zu Schaden gekommen seien, würden finanziell von Versicherungen entschädigt
werden und könnten dabei möglicherweise noch Profit machen. Er sei nicht schuld
daran, dass er in einem Land ohne Zukunft lebe und auf die gezeigte Art und
Weise nach einer besseren Zukunft suche. Verantwortungsübernahme für begangene
Straftaten sehe anders aus. Den Vollzugsakten könne nicht entnommen werden,
inwiefern sich die Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten im Verlauf
des Vollzugs geändert habe, habe er sich doch während dieser Zeit nicht mit
seinem deliktischen Verhalten auseinandergesetzt und die entsprechenden
therapeutischen Angebote der JVA Bostadel nicht in Anspruch genommen. Sodann
gehe aus den Aussagen in der Beschwerdeschrift, wonach sich der
Beschwerdeführer aktuell nicht mehr in einer finanziellen Notlage befinde,
hervor, dass er auch heute noch seine wirtschaftliche Situation als Ursache für
seine Delinquenz vorschiebe. Die Verhältnisse, in denen der Beschwerdeführer
vor der Begehung der Straftaten in der Schweiz gelebt habe, hätten ihn trotz
mehrfachen Verurteilungen zu längeren Haftstrafen nicht von einer erneuten
Straffälligkeit abgehalten. Vorliegend liessen sich keine objektivierbaren
Gründe erkennen, dass sich derselbe soziale Empfangsraum nun positiv auf die
Legalprognose auswirken würde. Im Hinblick auf die in Aussicht gestellte
Arbeitsstelle seien die Angaben des Beschwerdeführers vage und liessen sich
nicht überprüfen. In seinem Gesuch um bedingte Entlassung vom 1. Juli 2022 habe
er diesbezüglich angegeben, er könne nach der Entlassung bei seinem Bruder in
dessen Gastronomiebetrieb arbeiten. Aus dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel
vom 8. September 2022 lasse sich indes entnehmen, dass dies eher ein
Notfallszenario als ein konkreter Plan sei. Noch ungenauer seien sodann die
diesbezüglichen Angaben in den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers. Dort
sei nur noch die Rede von einer Arbeitsstelle, die ihn finanziell absichern
würde und es ihm ermögliche, seine Familie zu unterstützen. Die
voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach der Entlassung aus dem Strafvollzug
Dispositiv
dürften demnach denjenigen vor der Inhaftierung entsprechen und seien damit
nicht geeignet, zu einer positiven Legalprognose beizutragen. Unter
Berücksichtigung seines Vorlebens, seiner Persönlichkeit und seines Verhaltens
sowie der zu erwartenden Lebensverhältnisse sei dem Beschwerdeführer eine
ungünstige Legalprognose zu stellen.
7.4.1 Vorliegend setzte sich die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung und in ihrer Vernehmlassung mit den
massgeblichen Faktoren für das Erstellen der Bewährungsprognose ausreichend
auseinander. Dabei fällt insbesondere das deliktische Vorleben des
Beschwerdeführers sehr negativ ins Gewicht, ist der Beschwerdeführer doch bereits
in Bosnien und Herzegowina einschlägig vorbestraft. Gemäss Urteil des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 4. April 2022 wurde im abgekürzten Verfahren
festgestellt und erkannt, dass sich der Beschwerdeführer namentlich wegen
mehrfachem bandenmässigem Raubüberfällen auf zwei Bijouterien sowie strafbaren
Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub schuldig gemacht hatte. Gemäss
Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2020 gestand der Beschwerdeführer am 5.
Oktober 2019 und 28. November 2019 Raubüberfälle auf eine Bijouterie in
Solothurn und eine in Reinach verübt zu haben (vgl. S. 3 f. des Protokolls). Der
Anklageschrift lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
jeweils als erster die Bijouterien betreten, die Anwesenden mit Pfefferspray,
einem Schalhammer (und einer Axt) bedroht und damit ihren Widerstand gebrochen
habe, um vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht
Schmuck und Uhren mitzunehmen. Bereits im September 2019 hätten die
Beschuldigten in Serbien den Plan gefasst, die Bijouterie in Solothurn gemeinsam
auszurauben. Ausschliesslich aus diesem Grund seien sie deshalb kurz vor der
Tat in die Schweiz eingereist. Spätestens im November 2019 hätten die
Beschuldigten sodann in Serbien den Plan gefasst, die Bijouterie in Reinach
auszurauben. Aus diesem Grund seien sie kurz vor dem zweiten Raubüberfall
erneut in die Schweiz eingereist (vgl. Ziff. 1 und 4 [S. 2 f.] der
Anklageschrift). Unter dem Titel «Strafbare Vorbereitungshandlungen zu
bandenmässigem Raub (Art. 260bis Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 StGB)» lässt sich
der Anklageschrift ferner entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar
2020 erneut in die Schweiz eingereist sei, sich mit Pfefferspray, zwei
Schalhämmern, Sturmhauben und Mützen ausgerüstet habe und am Nachmittag des 13.
Februar 2020 die Bijouterien [...], [...] und [...] in [...] ausgekundschaftet
habe. Im Vorfeld hätten sich die Beschuldigten im Internet über die Bijouterien
erkundigt mit dem Vorsatz, eine dieser Bijouterien in den nachfolgenden Tagen
auszurauben. Konkret hätten sie geplant, Leib und Leben von Angestellten zu
bedrohen, um auf diese Weise teure Uhren in unrechtmässiger Bereicherungs- und
Aneignungsabsicht wegzunehmen (vgl. Ziff. 7 [S. 5] der Anklageschrift).
7.4.2 Der erst 32-jährige
Beschwerdeführer wurde bereits zu verschiedenen mehrjährigen Freiheitsstrafen
verurteilt und ist trotzdem immer wieder – in derselben Deliktskategorie – straffällig
geworden. Aus den Vorakten lässt sich entnehmen, dass er einzig zur Verübung
von Raubüberfällen zwei Mal in die Schweiz einreiste. Ein dritter Überfall in
Lausanne konnte von den Behörden gerade noch verhindert werden. Im Rahmen des aktuellen
Strafvollzugs wurde der Beschwerdeführer zwei Mal diszipliniert; einmal wegen
Tätlichkeiten gegenüber einer Drittperson. Vor diesem Hintergrund ist zu
erwarten, dass der Beschwerdeführer auch nach einer bedingten Entlassung seine
deliktische Tätigkeit weiterführen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,
lässt sich nichts Anderes aus dem Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2020
entnehmen. Demnach habe der Beschwerdeführer die begangenen Raubüberfälle
mangels wirtschaftlicher Perspektiven in seinem Heimatland begangen (vgl. Rz.
85 [S. 13] des Protokolls). In genau jenes Land will er aber nun vorzeitig
entlassen werden und zwar ohne Nachweis, dass er dort Arbeit haben wird, seine
Existenz sichern und bei seiner Familie leben kann. Der Beschwerdeführer
begnügt sich diesbezüglich in den Rechtsschriften mit vagen Behauptungen. Seine
Familie besuchte ihn in der JVA nicht. Bei wem und wo er nach seiner Entlassung
konkret leben soll, lässt sich aus den Akten nicht nachvollziehen. Gleich
verhält es sich mit der behaupteten Anstellung in seinem Heimatland. Seit
seiner rechtskräftigen Verurteilung war klar, wann zwei Drittel der Haftstrafe
vollzogen sind. Bereits im Strafverfahren war er durch seinen hiesigen
Rechtsvertreter anwaltlich vertreten. Weshalb es ihm aus zeitlichen Gründen bis
anhin nicht gelungen sein soll, Bestätigungen der behaupteten Arbeitsstelle und
der Wohnung einzureichen, kann nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls nicht
ersichtlich ist, weshalb eine Tataufarbeitung in der JVA Bostadel nicht möglich
gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Grund dafür liege
in seinen mangelhaften Sprachkenntnissen. In den Vorakten finden sich indes keine
Hinweise, wonach er um einen Dolmetscher ersucht hätte und ihm keiner für die
Aufarbeitung gewährt worden wäre. Seit Frühjahr 2021 nimmt er nach eigenen
Angaben das Bildungsangebot der JVA in Anspruch. Dass er mittlerweile nicht
über hinreichend Deutschkenntnisse verfügen würde, ist damit ebenfalls nicht
dargetan. In einer Gesamtschau betrachtet ist nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer seine Gesinnung im Rahmen des Strafvollzugs geändert hätte. Unter
Berücksichtigung seines Vorlebens, seiner Persönlichkeit und seines Verhaltens
sowie der zu erwartenden Lebensverhältnisse steht somit fest, dass die Prognose
des Beschwerdeführers bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung
der Strafe ungünstig ausfällt. Die begangenen bandenmässigen Raubtaten stellen
Gewaltdelikte dar, welche gegenüber den Opfern als schwerwiegend zu betrachten sind
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.4.1).
Mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter muss deshalb auch ein geringes
Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Zu berücksichtigen ist
schliesslich, dass der Beschwerdeführer für 10 Jahre des Landes verwiesen wurde
und nach der Haftentlassung nach Bosnien und Herzegowina ausgeliefert wird. Es
ist der Vorinstanz denn auch nicht vorzuwerfen, dass sie bei einer
anschliessenden Landesverweisung bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose
eher zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die
Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt.
8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF
1‘000.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
9.2 Die Entschädigung von Rechtsanwalt Alexander
Kunz ist entsprechend der am 16. Dezember 2022 eingereichten Honorarnote,
die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'870.20
(12.58 h à CHF 180.00 und CHF 120.00 nebst CHF 66.50 Auslagen und
CHF 133.70 MWST) festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege
durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staats während zehn Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Ein Nachzahlungsanspruch besteht mangels
entsprechender Honorarvereinbarung nicht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 1'870.20 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staats während zehn Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Trutmann