VWBES.2022.386
Führerausweisentzug
7. April 2025Deutsch12 min
die Strafkammer des Obergerichts gebeten, dem Verwaltungsgericht den rechtskräftigen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. April 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Ersatzrichter Etter
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Schreier,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in
Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Motorfahrzeugkontrolle verfügte
namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend auch Vorinstanz oder MFK)
am 14. Juli 2020 gegenüber Herrn A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) einen
dreimonatigen Entzug des Führerausweises (Motorfahrzeuge sämtlicher Kategorien)
und retournierte den Führerausweis mit Schreiben vom 16. Oktober 2020. Damit
war dieses Administrativverfahren abgeschlossen.
2. Im Rahmen einer Einvernahme nahm die
Kantonspolizei Solothurn am 11. April 2022 eine Strafanzeige resp. einen
Strafantrag eines Fahrzeugführers entgegen, welcher u.a. geltend machte, der
Beschwerdeführer sei ihm am 8. April 2022 – wie bereits in der Vergangenheit –
mit dem Geschäftsfahrzeug nahe aufgefahren, habe ihn sehr knapp überholt, den
Mittelfinger gezeigt und etwas später weitere Gesten gemacht, wobei er keine
Hand mehr am Lenkrad gehabt habe.
3. Die MFK informierte den
Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 über die Einleitung des
Administrativverfahrens betreffend den «Vorfall» vom 8. April 2022 und wies
darauf hin, dass allfällige Einwendungen bereits im Strafverfahren anzubringen
seien.
4. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn erliess am 28. Juni 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer
infolge grober Verletzung der Verkehrsregeln (durch ungenügenden Abstand zu
anderen Strassenbenützern bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h sowie zu
frühes Einbiegen nach dem Überholen mit stark ungenügendem Abstand von ca. zwei
Metern) und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (durch Vornahme einer
Verrichtung, welche die Bedienung des Lieferwagens erschwert [Loslassen des
Lenkrades]) sowie Beschimpfung. Der Beschwerdeführer wurde mit einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 und einer Busse von CHF 300.00 bestraft.
5. Die MFK teilte dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 22. August 2022 ihre Absicht mit, den Entzug des
Führerausweises für die Dauer von zwölf Monaten anzuordnen und gewährte ihm das
rechtliche Gehör.
6. Mit Eingabe vom 23. September 2022
stellte der Beschwerdeführer – inzwischen anwaltlich vertreten – neue
Beweismittel in Aussicht und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum
Abschluss eines strafprozessualen Revisionsverfahrens. Eventualiter sei bei der
Bemessung der Administrativmassnahme u.a. zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer darauf angewiesen sei, seinen Sohn, welcher 20 km entfernt in
die Schule gehe, an dessen Schulort und wieder nach Hause bringen zu können.
Sodann lag der Eingabe eine Bestätigung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
bei, wonach sich diese bei einem Entzug des Führerausweises gezwungen sehe, das
Arbeitsverhältnis zum Beschwerdeführer zu beenden, da dieser für die Ausübung
seiner Tätigkeit als Servicetechniker zu 100% darauf angewiesen sei, ein
Geschäftsauto fahren zu dürfen.
7. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom
5. Oktober 2022 das Sistierungsgesuch ab, ordnete einen zwölfmonatigen Entzug
des Führerausweises (sämtliche Kategorien) ab Einsendung des Führerausweises an
und wies den Beschwerdeführer an, den Führerausweis innert 30 Tagen
einzusenden. Die Verfügung beschrieb den Sachverhalt entsprechend dem
Strafbefehl und ordnet diesen als schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften ein. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die
berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu lenken, nicht berücksichtigt
werden könne, da die gesetzliche Mindestentzugsdauer zwölf Monate betrage
(infolge Entzugs im Jahr 2020).
8. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2022
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 5. Oktober 2022 sei
aufzuheben, eventualiter sei die Massnahme «auf einen Monat anzupassen». Sodann
wurde um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des
Revisionsverfahrens sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ersucht; unter Kosten- und Entschädigungsfolge, eventuell sei dem
Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
9. Das Verwaltungsgericht erteilte die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde am 18. Oktober 2022 und lud den
Beschwerdeführer ein, einen Kostenvorschuss zu bezahlen oder (mittels
Formulars) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Sodann wurde
die Strafkammer des Obergerichts gebeten, dem Verwaltungsgericht den rechtskräftigen
Entscheid mitzuteilen.
10. Am 31. Mai 2023 beschloss die
Strafkammer des Obergerichts, auf das Revisions-gesuch nicht einzutreten und
das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen (STREV.2022.9). Die Strafkammer
erachtete das Revisionsgesuch als «von Beginn an unbegründet und aussichtslos»
resp. «rechtsmissbräuchlich»; die angeblich neuen Beweismittel hätten am
Entscheid auch materiell nichts zu ändern vermocht.
11. Das Bundesgericht wies mit Urteil
vom 13. Februar 2024 (6B_911/2023) die Be-schwerde gegen den Beschluss der
Strafkammer des Obergerichts ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde infolge Aussichtslosigkeit
abgewiesen.
12. Das Verwaltungsgericht hob mit
Verfügung vom 4. März 2024 die Sistierung des Verfahrens auf und gewährte dem
Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter Gelegenheit zur Einreichung einer
Stellungnahme.
13. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 hielt
der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und ergänzte diese
mit dem Antrag, wonach im Falle einer Anordnung eines Führerausweisentzugs dem
Beschwerdeführer eine Bewilligung für Fahrten zur Ausübung seines Berufes
während der Dauer des Führerausweisentzuges zu gewähren sei. Der Eingabe lag
ein Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2024 («für Kundendiensttechniker») mit einer
neuen Arbeitgeberin bei.
14. Die Vorinstanz beantragte mit
Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde.
15. Mit Verfügung vom 13. Juni 2024
wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses
gesetzt.
16. Der Beschwerdeführer liess sich am
6. September 2024 vernehmen und sein Rechtsvertreter reichte am 30. Oktober
2024 seine Honorarnote nach.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Ge-richtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den Entzug des Führerausweises beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass
die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde nicht von den
Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheides abweichen dürfe,
ausser es bestehen unbekannte oder vom Strafrichter nicht berücksichtigte
Tatsachen resp. dieser hätte nicht alle sich stellenden Rechtsfragen abgeklärt
(BGE 139 II 95, E. 3.2). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der
Fahrtenschreiber hätte keine Beachtung im Strafverfahren gefunden, mit welchem
nachgewiesen werden könne, dass er stets unter der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit gefahren sei und dem schneller fahrenden Anzeiger nicht
nahe aufgefahren sein könne. Gestützt auf eine neu vorgebrachte Zeugenaussage
sei erstellt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Verkehr nicht
gefährdet habe. Die Strafkammer habe diese Beweismittel nicht berücksichtigt,
da es die Ansicht vertreten habe, das Revisionsverfahren müsse als Umgehung des
ordentlichen Rechtsmittelverfahrens angesehen werden. Im Übrigen würde der
Entzug des Führerausweises für den Beschwerdeführer eine besondere Härte darstellen.
2.2
Es trifft zu, dass die Strafkammer
des Obergerichts die Daten des Fahrtenschrei-bers nicht als neu einstufte resp.
darauf hinwies, dass diese bereits anlässlich der Einvernahme vom 30. April
2022.
verfügbar gewesen seien. Da keinerlei Gründe genannt worden seien, weshalb
dieses Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren eingebracht wurde,
qualifizierte die Strafkammer das Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich.
Explizit vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bzgl. Führerausweisentzug
erwog die Strafkammer mit Beschluss vom 31. Mai 2023 jedoch zusätzlich in
materieller Hinsicht:
«Der Vollständigkeit halber sei darauf
hingewiesen, dass die Daten des Fahrtenschreibers auch materiell nicht geeignet
wären, den Strafbefehl umzustossen. Die Staatsanwaltschaft klärte die
Funktionsweise dieser Fahrtenschreiber bei der Firma Logifleet, die den
entsprechenden Auszug anfertigte, ab (Telefonnotiz Staatsanwaltschaft). Dabei
handelt es sich ohne Weiteres um ein zulässiges Vorgehen, das der Praxis der
Staatsanwaltschaft entspricht. (…) Die Staatsanwaltschaft stellte sodann fest,
dass es sich bei den Aufzeichnungen um Momentaufnahmen handle. Welche
Geschwindigkeit zwischen den Aufnahmen gefahren werde, könne daraus nicht
abgeleitet werden. Es werde nicht die höchste gefahrene Geschwindigkeit
gemessen. Offensichtlich sind die Aufzeichnungen damit nicht geeignet zu
beweisen, dass der Gesuchsteller hinter dem damaligen Privatkläger nie über der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sei. Die Momentaufnahme bescheinigt
ihm zwar auf der [Strasse] eine Geschwindigkeit von 79 km/h, wobei zu Beginn der
Strasse 80 km/h erlaubt sind, bis sie in eine 30er-Zone übergeht, und damit
eine Geschwindigkeit im erlaubten Bereich, doch es ist nicht bewiesen, in
welchem Moment er diese Geschwindigkeit fuhr. Ebensowenig beweisen die
aufgezeichneten Geschwindigkeiten, dass er langsamer gefahren sei als der
damalige Privatkläger und diesem so gar nicht habe nahe auffahren können. Das
Beweismittel vermag somit keinen Freispruch des Gesuchstellers oder einen
wesentlich milderen Entscheid zu begründen und es läge somit auch bei
Zulässigkeit kein Revisionsgrund vor.»
2.3
Hinsichtlich des Zeugen erwog die
Strafkammer des Obergerichts, das entspre-chende Schreiben wirke «unter dem
Gesichtspunkt des laufenden Administrativverfahrens wie ein
Gefälligkeitsschreiben». Der Beschwerdeführer habe pauschal behauptet, vor
Oktober 2022 nicht vom angeblichen Zeugen gewusst zu haben. Im Strafverfahren
hätten weder der Beschwerdeführer noch der damalige Privatkläger einen anderen
Autofahrer erwähnt, der im fraglichen Zeitraum auf derselben Strecke unterwegs
gewesen sei. Zumindest vom Beschwerdeführer wäre – so das Obergericht – zu
erwarten gewesen, dass er aussagt, dass noch ein möglicher Zeuge existiert;
zumal sich der angebliche Zeuge und der Beschwerdeführer offenbar kennen, da
ersterer das Fahrzeug des Gesuchstellers angeblich erkannt habe. Die
Strafkammer erwog, dass umgekehrt auch der Beschwerdeführer den angeblichen
Zeugen hätten erkennen können – hätte sich die Sache so zugetragen wie
behauptet. Das Bundesgericht übernahm gewisse Formulierungen und hielt fest, es
sei bei dieser Ausgangslage die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden,
wonach das so viel später eingereichte Schreiben des angeblichen Zeugen unter
dem Gesichtspunkt des laufenden Administrativverfahrens wie ein
Gefälligkeitsschreiben wirke.
2.4
Der Beschwerdeführer bringt nichts
vor, was diese Ausführungen entkräftet. Es erscheint vorliegend auch
unglaubwürdig, dass der angebliche Zeuge, welcher sein Fahrzeug – wie im
Schreiben vom 14. Oktober 2022 festgehalten – hinter dem Lieferwagen des
Beschwerdeführers geführt haben will, detailliert zum Abstand zwischen
Lieferwagen und Fahrzeuge des Anzeigers aussagen könnte, namentlich für den
Zeitraum direkt vor dem Überholmanöver des Beschwerdeführers. Die von der
Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 31. Mai 2023 gemachte
Beweiswürdigung ist sowohl betreffend Fahrtenschreiber als auch betreffend
möglicher Zeugenaussagen in jeder Hinsicht überzeugend, was im Übrigen auch das
Bundesgericht mit Urteil vom 13. Februar 2024 bestätigt. Es besteht keine
Veranlassung davon abzuweichen. Folglich bestehen keine relevanten
unberücksichtigten oder im Strafverfahren unbekannten Tatsachen noch
diesbezüglich ungeklärte Rechtsfragen. Vom Strafbefehl ist mithin nicht
abzuweichen. Damit ist das verkehrsrechtlich relevante Verhalten des
Beschwerdeführers erstellt. Der Beschwerdeführer hielt am 8. April 2022
bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h zum vor ihm fahrenden Personenwagen einen
stark ungenügenden Abstand von ca. zwei Meter ein, was einem Zeitwert von ca.
0.12
Sekunden entspricht. Anschliessend überholte der Beschwerdeführer den
Personenwagen und scherte knapp vor ihm wieder ein. Danach hielt er den linken
Mittelfinger aus dem Fenster und klopfte sich mit der rechten Hand auf den
Oberarm, wofür er die Lenkvorrichtung losliess.
2.5
Das geschilderte Verhalten ist als
rücksichtslos zu werten. Der Beschwerdeführer hätte durch das zu nahe Auffahren
im Bedarfsfall nicht adäquat reagieren und rechtzeitig bremsen können, wodurch
er eine erhebliche Verkehrsgefährdung schuf. Der Vorinstanz ist zuzustimmen,
dass vorliegend eine derart deutliche Abstandsunterschreitung nicht unbemerkt
bleiben kann (was auch die darauffolgende Gestik bestätigt). Es wäre dem
Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen auf ein unerwartetes Ereignis
rechtzeitig zu reagieren. Der Grenzwert zur schweren Widerhandlung von 1/6 oder
0.6
Sekunden Tacho wurde deutlich unterschritten. Entsprechend sind das Verschulden
und die Gefährdung als schwer einzustufen. Da durch grobe Verletzung von
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen
resp. in Kauf genommen wurde, handelt es sich um eine schwere Widerhandlung
(Art. 16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]).
2.6
Soweit der Beschwerdeführer aus
privaten oder beruflichen Gründen eine besondere Härte geltend macht resp.
mittels Eventualantrags um eine Reduzierung der Dauer des Führerausweisentzugs
auf einen Monat ersucht, sei – mit der Vorinstanz – darauf hingewiesen, dass
die angeordnete Entzugsdauer dem gesetzlichen Minimum entspricht (Art. 16a Abs.
2.
lit. c SVG). Eine Unterschreitung würde dem Willen des Gesetzgebers
widersprechen. Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die
Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als
Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu
führen, können nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer
berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 II 334, E.2.2; VWBES.2023.231, E. 4.3).
Entsprechend kommt die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aus den
vorgenannten Gründen gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht in Frage und
der Eventualantrag ist abzuweisen. Mithin kann offenbleiben, ob beim Beschwerdeführer,
welcher inzwischen eine neue Stelle angetreten hat (vgl. Beleg 38 der Eingabe
vom 27. Mai 2024), eine besondere Härte vorliegt.
2.7
Nach Art. 33 Abs. 5 der Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR
741.51) kann die kantonale Behörde Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten
während des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung
notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer
Verfügung fest. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Ausweis wegen
einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG entzogen wird (lit. a). Dem
Beschwerdeführer wurde der Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung
entzogen, weshalb eine Bewilligung nach Art. 33 Abs. 5 VZV von vornherein
ausscheidet (vgl. E. II. / 4.).
2.8
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des
Beschwerdeführers. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF
800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law