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Entscheid

VWBES.2022.386

Führerausweisentzug

7. April 2025Deutsch12 min

die Strafkammer des Obergerichts gebeten, dem Verwaltungsgericht den rechtskräftigen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. April 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Ersatzrichter Etter

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin

Schreier,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in

Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Motorfahrzeugkontrolle verfügte

namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend auch Vorinstanz oder MFK)

am 14. Juli 2020 gegenüber Herrn A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) einen

dreimonatigen Entzug des Führerausweises (Motorfahrzeuge sämtlicher Kategorien)

und retournierte den Führerausweis mit Schreiben vom 16. Oktober 2020. Damit

war dieses Administrativverfahren abgeschlossen.

2. Im Rahmen einer Einvernahme nahm die

Kantonspolizei Solothurn am 11. April 2022 eine Strafanzeige resp. einen

Strafantrag eines Fahrzeugführers entgegen, welcher u.a. geltend machte, der

Beschwerdeführer sei ihm am 8. April 2022 – wie bereits in der Vergangenheit –

mit dem Geschäftsfahrzeug nahe aufgefahren, habe ihn sehr knapp überholt, den

Mittelfinger gezeigt und etwas später weitere Gesten gemacht, wobei er keine

Hand mehr am Lenkrad gehabt habe.

3. Die MFK informierte den

Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 über die Einleitung des

Administrativverfahrens betreffend den «Vorfall» vom 8. April 2022 und wies

darauf hin, dass allfällige Einwendungen bereits im Strafverfahren anzubringen

seien.

4. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn erliess am 28. Juni 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer

infolge grober Verletzung der Verkehrsregeln (durch ungenügenden Abstand zu

anderen Strassenbenützern bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h sowie zu

frühes Einbiegen nach dem Überholen mit stark ungenügendem Abstand von ca. zwei

Metern) und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (durch Vornahme einer

Verrichtung, welche die Bedienung des Lieferwagens erschwert [Loslassen des

Lenkrades]) sowie Beschimpfung. Der Beschwerdeführer wurde mit einer Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 und einer Busse von CHF 300.00 bestraft.

5. Die MFK teilte dem Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 22. August 2022 ihre Absicht mit, den Entzug des

Führerausweises für die Dauer von zwölf Monaten anzuordnen und gewährte ihm das

rechtliche Gehör.

6. Mit Eingabe vom 23. September 2022

stellte der Beschwerdeführer – inzwischen anwaltlich vertreten – neue

Beweismittel in Aussicht und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum

Abschluss eines strafprozessualen Revisionsverfahrens. Eventualiter sei bei der

Bemessung der Administrativmassnahme u.a. zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer darauf angewiesen sei, seinen Sohn, welcher 20 km entfernt in

die Schule gehe, an dessen Schulort und wieder nach Hause bringen zu können.

Sodann lag der Eingabe eine Bestätigung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers

bei, wonach sich diese bei einem Entzug des Führerausweises gezwungen sehe, das

Arbeitsverhältnis zum Beschwerdeführer zu beenden, da dieser für die Ausübung

seiner Tätigkeit als Servicetechniker zu 100% darauf angewiesen sei, ein

Geschäftsauto fahren zu dürfen.

7. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom

5. Oktober 2022 das Sistierungsgesuch ab, ordnete einen zwölfmonatigen Entzug

des Führerausweises (sämtliche Kategorien) ab Einsendung des Führerausweises an

und wies den Beschwerdeführer an, den Führerausweis innert 30 Tagen

einzusenden. Die Verfügung beschrieb den Sachverhalt entsprechend dem

Strafbefehl und ordnet diesen als schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften ein. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die

berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu lenken, nicht berücksichtigt

werden könne, da die gesetzliche Mindestentzugsdauer zwölf Monate betrage

(infolge Entzugs im Jahr 2020).

8. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2022

beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 5. Oktober 2022 sei

aufzuheben, eventualiter sei die Massnahme «auf einen Monat anzupassen». Sodann

wurde um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des

Revisionsverfahrens sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde ersucht; unter Kosten- und Entschädigungsfolge, eventuell sei dem

Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

9. Das Verwaltungsgericht erteilte die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde am 18. Oktober 2022 und lud den

Beschwerdeführer ein, einen Kostenvorschuss zu bezahlen oder (mittels

Formulars) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Sodann wurde

die Strafkammer des Obergerichts gebeten, dem Verwaltungsgericht den rechtskräftigen

Entscheid mitzuteilen.

10. Am 31. Mai 2023 beschloss die

Strafkammer des Obergerichts, auf das Revisions-gesuch nicht einzutreten und

das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen (STREV.2022.9). Die Strafkammer

erachtete das Revisionsgesuch als «von Beginn an unbegründet und aussichtslos»

resp. «rechtsmissbräuchlich»; die angeblich neuen Beweismittel hätten am

Entscheid auch materiell nichts zu ändern vermocht.

11. Das Bundesgericht wies mit Urteil

vom 13. Februar 2024 (6B_911/2023) die Be-schwerde gegen den Beschluss der

Strafkammer des Obergerichts ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde infolge Aussichtslosigkeit

abgewiesen.

12. Das Verwaltungsgericht hob mit

Verfügung vom 4. März 2024 die Sistierung des Verfahrens auf und gewährte dem

Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter Gelegenheit zur Einreichung einer

Stellungnahme.

13. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 hielt

der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und ergänzte diese

mit dem Antrag, wonach im Falle einer Anordnung eines Führerausweisentzugs dem

Beschwerdeführer eine Bewilligung für Fahrten zur Ausübung seines Berufes

während der Dauer des Führerausweisentzuges zu gewähren sei. Der Eingabe lag

ein Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2024 («für Kundendiensttechniker») mit einer

neuen Arbeitgeberin bei.

14. Die Vorinstanz beantragte mit

Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde.

15. Mit Verfügung vom 13. Juni 2024

wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt.

Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses

gesetzt.

16. Der Beschwerdeführer liess sich am

6. September 2024 vernehmen und sein Rechtsvertreter reichte am 30. Oktober

2024 seine Honorarnote nach.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Ge-richtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den Entzug des Führerausweises beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass

die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde nicht von den

Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheides abweichen dürfe,

ausser es bestehen unbekannte oder vom Strafrichter nicht berücksichtigte

Tatsachen resp. dieser hätte nicht alle sich stellenden Rechtsfragen abgeklärt

(BGE 139 II 95, E. 3.2). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der

Fahrtenschreiber hätte keine Beachtung im Strafverfahren gefunden, mit welchem

nachgewiesen werden könne, dass er stets unter der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit gefahren sei und dem schneller fahrenden Anzeiger nicht

nahe aufgefahren sein könne. Gestützt auf eine neu vorgebrachte Zeugenaussage

sei erstellt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Verkehr nicht

gefährdet habe. Die Strafkammer habe diese Beweismittel nicht berücksichtigt,

da es die Ansicht vertreten habe, das Revisionsverfahren müsse als Umgehung des

ordentlichen Rechtsmittelverfahrens angesehen werden. Im Übrigen würde der

Entzug des Führerausweises für den Beschwerdeführer eine besondere Härte darstellen.

2.2

Es trifft zu, dass die Strafkammer

des Obergerichts die Daten des Fahrtenschrei-bers nicht als neu einstufte resp.

darauf hinwies, dass diese bereits anlässlich der Einvernahme vom 30. April

2022.

verfügbar gewesen seien. Da keinerlei Gründe genannt worden seien, weshalb

dieses Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren eingebracht wurde,

qualifizierte die Strafkammer das Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich.

Explizit vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bzgl. Führerausweisentzug

erwog die Strafkammer mit Beschluss vom 31. Mai 2023 jedoch zusätzlich in

materieller Hinsicht:

«Der Vollständigkeit halber sei darauf

hingewiesen, dass die Daten des Fahrtenschreibers auch materiell nicht geeignet

wären, den Strafbefehl umzustossen. Die Staatsanwaltschaft klärte die

Funktionsweise dieser Fahrtenschreiber bei der Firma Logifleet, die den

entsprechenden Auszug anfertigte, ab (Telefonnotiz Staatsanwaltschaft). Dabei

handelt es sich ohne Weiteres um ein zulässiges Vorgehen, das der Praxis der

Staatsanwaltschaft entspricht. (…) Die Staatsanwaltschaft stellte sodann fest,

dass es sich bei den Aufzeichnungen um Momentaufnahmen handle. Welche

Geschwindigkeit zwischen den Aufnahmen gefahren werde, könne daraus nicht

abgeleitet werden. Es werde nicht die höchste gefahrene Geschwindigkeit

gemessen. Offensichtlich sind die Aufzeichnungen damit nicht geeignet zu

beweisen, dass der Gesuchsteller hinter dem damaligen Privatkläger nie über der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sei. Die Momentaufnahme bescheinigt

ihm zwar auf der [Strasse] eine Geschwindigkeit von 79 km/h, wobei zu Beginn der

Strasse 80 km/h erlaubt sind, bis sie in eine 30er-Zone übergeht, und damit

eine Geschwindigkeit im erlaubten Bereich, doch es ist nicht bewiesen, in

welchem Moment er diese Geschwindigkeit fuhr. Ebensowenig beweisen die

aufgezeichneten Geschwindigkeiten, dass er langsamer gefahren sei als der

damalige Privatkläger und diesem so gar nicht habe nahe auffahren können. Das

Beweismittel vermag somit keinen Freispruch des Gesuchstellers oder einen

wesentlich milderen Entscheid zu begründen und es läge somit auch bei

Zulässigkeit kein Revisionsgrund vor.»

2.3

Hinsichtlich des Zeugen erwog die

Strafkammer des Obergerichts, das entspre-chende Schreiben wirke «unter dem

Gesichtspunkt des laufenden Administrativverfahrens wie ein

Gefälligkeitsschreiben». Der Beschwerdeführer habe pauschal behauptet, vor

Oktober 2022 nicht vom angeblichen Zeugen gewusst zu haben. Im Strafverfahren

hätten weder der Beschwerdeführer noch der damalige Privatkläger einen anderen

Autofahrer erwähnt, der im fraglichen Zeitraum auf derselben Strecke unterwegs

gewesen sei. Zumindest vom Beschwerdeführer wäre – so das Obergericht – zu

erwarten gewesen, dass er aussagt, dass noch ein möglicher Zeuge existiert;

zumal sich der angebliche Zeuge und der Beschwerdeführer offenbar kennen, da

ersterer das Fahrzeug des Gesuchstellers angeblich erkannt habe. Die

Strafkammer erwog, dass umgekehrt auch der Beschwerdeführer den angeblichen

Zeugen hätten erkennen können – hätte sich die Sache so zugetragen wie

behauptet. Das Bundesgericht übernahm gewisse Formulierungen und hielt fest, es

sei bei dieser Ausgangslage die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden,

wonach das so viel später eingereichte Schreiben des angeblichen Zeugen unter

dem Gesichtspunkt des laufenden Administrativverfahrens wie ein

Gefälligkeitsschreiben wirke.

2.4

Der Beschwerdeführer bringt nichts

vor, was diese Ausführungen entkräftet. Es erscheint vorliegend auch

unglaubwürdig, dass der angebliche Zeuge, welcher sein Fahrzeug – wie im

Schreiben vom 14. Oktober 2022 festgehalten – hinter dem Lieferwagen des

Beschwerdeführers geführt haben will, detailliert zum Abstand zwischen

Lieferwagen und Fahrzeuge des Anzeigers aussagen könnte, namentlich für den

Zeitraum direkt vor dem Überholmanöver des Beschwerdeführers. Die von der

Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 31. Mai 2023 gemachte

Beweiswürdigung ist sowohl betreffend Fahrtenschreiber als auch betreffend

möglicher Zeugenaussagen in jeder Hinsicht überzeugend, was im Übrigen auch das

Bundesgericht mit Urteil vom 13. Februar 2024 bestätigt. Es besteht keine

Veranlassung davon abzuweichen. Folglich bestehen keine relevanten

unberücksichtigten oder im Strafverfahren unbekannten Tatsachen noch

diesbezüglich ungeklärte Rechtsfragen. Vom Strafbefehl ist mithin nicht

abzuweichen. Damit ist das verkehrsrechtlich relevante Verhalten des

Beschwerdeführers erstellt. Der Beschwerdeführer hielt am 8. April 2022

bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h zum vor ihm fahrenden Personenwagen einen

stark ungenügenden Abstand von ca. zwei Meter ein, was einem Zeitwert von ca.

0.12

Sekunden entspricht. Anschliessend überholte der Beschwerdeführer den

Personenwagen und scherte knapp vor ihm wieder ein. Danach hielt er den linken

Mittelfinger aus dem Fenster und klopfte sich mit der rechten Hand auf den

Oberarm, wofür er die Lenkvorrichtung losliess.

2.5

Das geschilderte Verhalten ist als

rücksichtslos zu werten. Der Beschwerdeführer hätte durch das zu nahe Auffahren

im Bedarfsfall nicht adäquat reagieren und rechtzeitig bremsen können, wodurch

er eine erhebliche Verkehrsgefährdung schuf. Der Vorinstanz ist zuzustimmen,

dass vorliegend eine derart deutliche Abstandsunterschreitung nicht unbemerkt

bleiben kann (was auch die darauffolgende Gestik bestätigt). Es wäre dem

Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen auf ein unerwartetes Ereignis

rechtzeitig zu reagieren. Der Grenzwert zur schweren Widerhandlung von 1/6 oder

0.6

Sekunden Tacho wurde deutlich unterschritten. Entsprechend sind das Verschulden

und die Gefährdung als schwer einzustufen. Da durch grobe Verletzung von

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen

resp. in Kauf genommen wurde, handelt es sich um eine schwere Widerhandlung

(Art. 16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]).

2.6

Soweit der Beschwerdeführer aus

privaten oder beruflichen Gründen eine besondere Härte geltend macht resp.

mittels Eventualantrags um eine Reduzierung der Dauer des Führerausweisentzugs

auf einen Monat ersucht, sei – mit der Vorinstanz – darauf hingewiesen, dass

die angeordnete Entzugsdauer dem gesetzlichen Minimum entspricht (Art. 16a Abs.

2.

lit. c SVG). Eine Unterschreitung würde dem Willen des Gesetzgebers

widersprechen. Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die

Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als

Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu

führen, können nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer

berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 II 334, E.2.2; VWBES.2023.231, E. 4.3).

Entsprechend kommt die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aus den

vorgenannten Gründen gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht in Frage und

der Eventualantrag ist abzuweisen. Mithin kann offenbleiben, ob beim Beschwerdeführer,

welcher inzwischen eine neue Stelle angetreten hat (vgl. Beleg 38 der Eingabe

vom 27. Mai 2024), eine besondere Härte vorliegt.

2.7

Nach Art. 33 Abs. 5 der Verordnung

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR

741.51) kann die kantonale Behörde Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten

während des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung

notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer

Verfügung fest. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Ausweis wegen

einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG entzogen wird (lit. a). Dem

Beschwerdeführer wurde der Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung

entzogen, weshalb eine Bewilligung nach Art. 33 Abs. 5 VZV von vornherein

ausscheidet (vgl. E. II. / 4.).

2.8

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang gehen die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des

Beschwerdeführers. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe zu verrechnen. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Der

Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF

800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law