VWBES.2022.389
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
17. Januar 2023Deutsch22 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
17. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident
Müller
Oberrichter
Thomann
Oberrichter
Frey
Gerichtsschreiberin
Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
vertreten durch Sonia Lopez Garcia, EU-Anwältin,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Olten-Gösgen,
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Corina Gugger,
Beschwerdegegner
betreffend Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ ist
der Sohn von A.___ und B.___. Das Kind wurde 2016 in New York (USA) geboren und
besitzt die spanische und die amerikanische Staatsbürgerschaft. Die Eltern sind
nicht miteinander verheiratet. Sie haben sich jedoch am 5. Dezember 2019
auf Palma de Mallorca im «Registro de Parejas Estables de las Islas Baleares»
eintragen lassen.
Erwägungen
2.
Der
Kindsvater hat seinen Wohnsitz in [...] SO. Er ist dort seit 1. Oktober
1998.
angemeldet. Am 29. August 2022 sind die Eltern des Kindes gemeinsam
bei der Einwohnerkontrolle [...] erschienen und haben das Kind an der Adresse
des Kindsvaters angemeldet. Sie haben dazu folgende Erklärung unterzeichnet:
«Wir B.___ und A.___ geben hiermit unser Einverständnis, dass unser Sohn an der
[...]strasse [...] lebt. In einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater, seinen
Grosseltern und seinem Onkel.»
3.
Eine Woche
später, am 5. September 2022 meldete sich der Kindsvater bei der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen und machte folgende Angaben:
Sein Sohn C.___ lebe seit seiner Geburt mit der Mutter, A.___, zusammen. Die
Mutter arbeite im Rotlicht-Milieu und sei in den vergangenen sechs Jahren mit
dem Kind umhergezogen. Sie habe sich jeweils nur Ende Monat bei ihm gemeldet,
wenn er ihr das Unterhaltsgeld für das Kind habe senden müssen. Im Dezember 2022
(recte: 2021) sei C.___ in die Schweiz gekommen und habe für kurze Zeit (drei
Wochen) die Schule in [...] besucht. Seine Schwester habe A.___ als
Untermieterin bei der Wohnungsverwaltung gemeldet. Im März 2022 sei A.___ mit
dem Kind «ohne etwas zu sagen» nach der Dominikanischen Republik
«verschwunden». Nun nach knapp sieben Monaten sei A.___ wieder nach [...]
zurückgekehrt und habe beantragt, dass das Kind bei ihm wohne. Er habe das Kind
bereits bei der Schule angemeldet. Nun wolle die Mutter das Kind wieder
mitnehmen. B.___ beantragte sinngemäss, die Kindesschutzbehörde solle ihm
ermöglichen, das Kind anzuerkennen und dass ihm die elterliche Obhut zugeteilt
werde, sodass das Kind weiterhin bei ihm leben könne.
4.
Ebenfalls
am 5. September 2022 meldete sich A.___ telefonisch bei der KESB und gab
an, sie wohne nun in [...] BL. Am Folgetag gab sie an, in einer
Einzimmerwohnung zu wohnen, in der Schweiz bleiben und das Kind zu sich nehmen
zu wollen.
5.
Am
6.
September 2022 wurde die Sozialregion Unteres Niederamt mit Abklärungen
beauftragt.
6.
Am
13.
September 2022 kam es in [...] BL wegen eines Streits zwischen den
Kindseltern zu einem Polizeieinsatz. B.___ habe der Polizei Unterlagen gezeigt,
dass das Kind bei ihm wohnen dürfe. A.___ habe immer wieder reingeschrien, habe
das Kind genommen und sich mit ihm in einem Kosmetiksalon eingeschlossen. Als
sie schliesslich wieder geöffnet habe, habe sie ihrerseits Dokumente gezeigt,
die beweisen sollten, dass das Kind bei ihr wohnen dürfe. Das Kind habe während
des Gesprächs immer wieder das Wort «Papa» gesagt und dessen Nähe gesucht. Nach
Rücksprache mit der KESB hätten die Polizisten das Kind gefragt, bei wem es
wohnen wolle, worauf umgehend das Wort «Papa» gefallen sei. Sie hätten dann das
Kind dem Vater überlassen.
7.
Die KESB erliess
am 14. September 2022 eine superprovisorische Verfügung, mit welcher sie
der Kindsmutter mit sofortiger Wirkung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___
entzog und diesen in die Obhut von B.___ gab. Gleichzeitig wurde die
Kindsmutter zur Anhörung am 19. September 2022 vorgeladen.
8.
Am gleichen
Tag erschienen beide Elternteile nacheinander bei der KESB und schilderten den
Vorfall vom Vortag. Die Kindsmutter erklärte, sie wolle ihr Kind spätestens am
kommenden Montag wieder zurückhaben. Sie habe dieses inzwischen im Kindergarten
in [...] BL angemeldet. Weiter gab sie an, der Kindsvater sei gewalttätig.
9.
Am
19.
September 2022 teilte die Kantonspolizei Basel-Landschaft mit, dass
sich A.___ an einen sicheren Ort begeben habe. Sie habe erzählt, sie sei von B.___
geschlagen worden und habe nun grosse Angst vor ihm.
10.
Die
Anhörung der Kindsmutter erfolgte auf deren Antrag hin erst am
28.
September 2022, dies in Begleitung ihrer Betreuerin. Dabei erklärte
sie, sie sei nicht dagegen, dass das Kind beim Vater sei. Sie wolle ihn aber
teilweise bei sich haben. Solange das Kind beim Vater sei, verlange sie ein
Besuchsrecht. Den spanischen Pass habe sie zurück nach Spanien geschickt. Sie
habe nur noch eine Kopie. Der Kindsvater sei ihr gegenüber gewalttätig gewesen,
weshalb sie sich an einen sicheren Ort begeben habe.
11.
Am
4.
Oktober 2022 teilte die Kantonspolizei der KESB mit, A.___ habe
gegenüber B.___ am 16. August 2022 einen Strafantrag wegen Beschimpfung
gestellt, diesen aber am 20. August 2022 wieder zurückgezogen.
12.
Am
6.
Oktober 2022 fällte die KESB folgenden Entscheid:
3.1
A.___ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr
Kind, C.___, geb. 2016, entzogen und dieses wird einstweilen vorsorglich bei
dessen Vater, B.___, untergebracht.
3.2
Für den persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Kind
wird einstweilen ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Die Kindsmutter wird
berechtigt, ihr Kind zweimal monatlich begleitet für jeweils 3 Stunden zu
sehen. Die Abklärungsperson, D.___, wird gebeten, die begleiteten Besuche zu
organisieren und bei der zuständigen Sozialregion die Erteilung der
Kostengutsprache zu veranlassen.
3.3
Der Kindsmutter wird die Weisung erteilt, innert 5
Tagen die Pässe (spanischer Pass und amerikanischer Pass) von C.___ bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen zu hinterlegen.
3.4
Für das Nichtbefolgen der Weisung in Ziffer 3.3 hiervor
Dispositiv
wird gegenüber A.___ eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB verfügt. […]
3.5 Für das Kindesschutzverfahren wird dem Kind eine
Vertretung nach Art. 314abis ZGB bestellt. Als Vertreter des Kindes
wird eingesetzt: Andreas Ehrsam, Rechtsanwalt, [...].
3.6 Gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB wird für das Kind
eine Beistandschaft errichtet und dem Beistand die Befugnis übertragen, das
Kind bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der Wahrung seines
Unterhaltsanspruchs zu vertreten.
3.7 Als Mandatsperson für die Beistandschaft gemäss Ziffer
3.6 hiervor wird eingesetzt: Andreas Ehrsam, Rechtsanwalt, [...].
3.8 Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende
Wirkung entzogen. Der Entscheid ist vollstreckbar.
3.9 Über allfällige Verfahrenskosten wird im Endentscheid
befunden.
13. Mit
Beschwerde vom 19. Oktober 2022 gelangte die Kindsmutter, A.___, vertreten
durch Lda. Sonia Lopez Garcia, Abogada (EU-Anwältin) an das Verwaltungsgericht
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 6. Oktober 2022 aufzuheben.
2. Es sei C.___ vorsorglich für die Dauer des Verfahrens
wieder bei der Beschwerdeführerin zu platzieren.
3. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende
als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen.
14. Mit
Eingabe vom 24. Oktober 2022 zeigte Rechtsanwältin Corina Gugger ihre
Vertretung von B.___ an und ersuchte um Akteneinsicht und Fristerstreckung.
15. Mit
Vernehmlassung vom 28. Oktober 2022 beantragte die KESB die Abweisung der
Beschwerde sowie der Begehren um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung
bzw. um vorsorgliche Massnahmen (Unterbringung bei der Mutter), unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
16. Mit
Verfügung vom 2. November 2022 wies der Vizepräsident des
Verwaltungsgerichts den Antrag um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung
ab.
17. Mit
Stellungnahme vom 14. November 2022 liess B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Corina Gugger, die Abweisung der Beschwerde beantragen, wobei
die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, B.___ eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 1'774.45 zu bezahlen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
18. Innert
erstreckter Frist beantragte der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
mit Eingabe vom 22. November 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
19. Mit
Verfügung vom 23. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia als ihre
unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
20. Am
7. Dezember 2022 stellte die KESB dem Verwaltungsgericht den
Abklärungsbericht der [...] GmbH vom 2. Dezember 2022 zu.
21. Am
20. Dezember 2022 liess die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen
einreichen.
II.
1. Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.
450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art.
307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz
des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von
sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Bei der Anordnung solcher
Massnahmen ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.
Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden
Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen –
wenn immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht
anstelle elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte
Massnahme muss geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der
festgestellten Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der
Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die
möglichen Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer
Massnahme unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan
Blum in: Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).
2.2 Kann der
Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die
Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,
diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1
ZGB). Kindesschutzmassnahmen sind zukunftsgerichtet und ausschliesslich dem
Wohl des Kindes verpflichtet. Ohne Belang ist daher, wer für die Gefährdung des
Kindeswohls verantwortlich ist. Entsprechend interessiert auch nicht, ob und
welche Fehler die Eltern, die Schule oder die Behörden in der Vergangenheit
gemacht haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2018 vom 28. Mai
2018, E. 7.1). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum
Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).
2.3 Die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren
beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens
notwendigen vorsorglichen Massnahmen (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs.
1 ZGB). Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die
erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann
eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls
ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (vgl. Art. 314 Abs. 1
i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB).
Die Anordnung
von vorsorglichen Massnahmen setzt ein hängiges Verfahren, zeitliche
Dringlichkeit, eine positive Hauptsachenprognose sowie Verhältnismässigkeit
voraus. Vorsorgliche Massnahmen sind also dann anzuordnen, wenn ohne diese der
betroffenen Person während den laufenden Abklärungen ein erheblicher Nachteil
entstehen würde. Zudem muss die Behörde zum Schluss gelangen, dass die
angeordnete vorsorgliche Massnahme oder zumindest eine Massnahme vergleichbarer
Tragweite wahrscheinlich im Endentscheid angeordnet werden wird. Die Massnahme
muss zudem geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt
das Beweismass der Glaubhaftmachung. Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche
Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
erfüllt sein. Das reduzierte Beweismass ist bereits dadurch gerechtfertigt,
dass der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und «nur» für einen
beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (vgl. Luca Maranta in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2022, Art. 445 ZGB N 5-11).
3.1 Die KESB
begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Kind nun im
Schulalter sei und auf stabilere Wohnverhältnisse angewiesen sei als bisher.
Häufige Wohnortswechsel würden den regelmässigen Schulbesuch gefährden. Die
Kindsmutter habe sich zwar inzwischen in [...] BL angemeldet, könne aber bisher
keine konkrete Zukunftsperspektive aufzeigen. Es diene daher dem Wohl des
Kindes, wenn es einstweilen in den bisherigen Verhältnissen, d.h. beim Vater
belassen werde, bis die weiteren Abklärungen abgeschlossen worden seien. Die
Vorwürfe, wonach B.___ gegenüber der Beschwerdeführerin gewalttätig geworden
sei, seien vorliegend nicht relevant, da sie sich nicht auf dessen Verhalten
gegen das Kind beziehen würden und auch nicht bewiesen seien.
3.2 Die
Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, es sei unbestritten, dass B.___
der biologische Vater des Kindes sei. Eine Vaterschaftsanerkennung sei aber nie
erfolgt. Sie habe den Kontakt zwischen Vater und Sohn nie eingeschränkt. Seit
2019 habe sie mit C.___ in Palma de Mallorca gelebt. Sie besitze einen
Alleinerziehendenausweis. Die Angaben des Kindsvaters, wonach sie im
Rotlicht-Milieu gearbeitet hätte, würden nicht stimmen.
Die
Beschwerdeführerin sei am 16. August 2022 in die Schweiz eingereist, damit
ihr Sohn den Vater besuchen könne. Am gleichen Tag sei sie zurück nach Spanien
gereist. Da «der Vater der Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Sohn
verweigere», habe sie am 26. August 2022 beschlossen, in die Schweiz zu
fliegen, um ihren Sohn zu besuchen und «vermutlich abzuholen». Der Kindsvater
drohe der Beschwerdeführerin jedoch, sich mit dem Sohn ins Ausland abzusetzen.
Es sei die Idee des Vaters und nicht der Mutter gewesen, dass C.___ in der
Schweiz bleiben könne. Es sei abzuklären, wo das Kind angemeldet sei, ob beim
Vater oder bei der Mutter. Auch müsse geprüft werden, ob es in den Kindergarten
gehe.
Die
Beschwerdeführerin sei sowohl in Spanien als auch in der Dominikanischen
Republik Opfer von häuslicher Gewalt des Kindsvaters geworden. In Spanien gebe
es diesbezüglich gar zwei Verurteilungen. Zurzeit halte sie sich in einem
Frauenhaus auf. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vorher
nicht in der Schweiz gelebt habe und das System und die Sprache nicht kenne.
Ohne nähere
Prüfung sei die KESB von gegebenen Tatsachen ausgegangen, die nicht zutreffen
würden. Gestützt darauf habe sie unverhältnismässige Massnahmen getroffen. Es
sei nicht korrekt, dass die Beschwerdeführerin den regelmässigen Schulbesuch
ihres Sohnes gefährden würde. Sie habe eine unbefristete Stelle als
Reinigungskraft im Hotel [...] und wolle zusammen mit ihrem Sohn in der Schweiz
bleiben. Leider sei ihr Untermietvertrag in [...] BL mit dem Eintritt ins
Frauenhaus gekündigt worden.
Es könne nicht
nachvollzogen werden, weshalb die KESB verhindern wolle, dass die Kindsmutter mit
ihrem Kind ins Ausland reise. Seit seiner Geburt habe das Kind zusammen mit
seiner Mutter gelebt und beide hätten ihren Lebensmittelpunkt in Spanien. Dort
habe die Beschwerdeführerin bis zum Vorfall in der Schweiz eine Festanstellung
gehabt. Es sei deshalb auch nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdeführerin nun beide Pässe des Kindes abgeben müsste. Es bestehe keine
Gefahr.
Der Kindsvater
habe mehrmals damit gedroht, sich mit dem Sohn ins Ausland absetzen zu wollen,
sodass die Beschwerdeführerin diesen nie mehr sehen werde. Es sei völlig
unverständlich, weshalb die Behörde den Sohn beim gewalttätigen Kindsvater
lasse, während der Sohn doch mit der Mutter und nicht mit dem Vater eng
verbunden sei.
3.3 Der
Kindsvater bringt dagegen vor, es werde bestritten, dass er die
Beschwerdeführerin angegriffen haben solle, wozu auf den Polizeibericht vom
14. September 2022 verwiesen werde. Es stimme auch nicht, dass er den Sohn
nicht habe anerkennen wollen. Die Beschwerdeführerin habe dies verweigert. Er
unterstütze seinen Sohn seit Jahren finanziell. Der Umstand, dass die Zahlungen
immer wieder an andere Orte hätten erfolgen müssen, zeigten, dass die
Wohnsituation von Mutter und Kind alles andere als stabil gewesen sei. Der
Kindsvater sei aktuell darum bemüht, die Vaterschaftsanerkennung in die Wege zu
leiten. Er verweigere den Kontakt zwischen Mutter und Sohn nicht. Fakt sei,
dass die Kindsmutter Ende August 2022 bei der Gemeinde [...] eine Vereinbarung
unterzeichnet habe, wonach das Kind von nun an beim Vater wohne. Mit ihr sei
Englisch gesprochen worden und man habe den Eindruck gehabt, dass sie alles
verstanden habe. Der Umstand, dass die Kindsmutter das Kind danach in einer
anderen Gemeinde angemeldet habe, zeige auf, dass die Beschwerdeführerin
offensichtlich bezüglich getroffener Entscheidungen sehr sprunghaft sei. Sie
widerspreche sich selbst, wenn sie zum einen angebe, es bestehe keine Gefahr,
dass sie sich mit dem Kind ins Ausland absetze und andererseits ausführe, sie
habe den Termin für die Anmeldung in der spanischen Schule nicht wahrnehmen
können. Die Behauptung, wonach sich der Kindsvater mit dem Kind ins Ausland
absetzen wolle, sei haltlos. Dessen Lebensmittelpunkt sei nachweislich seit
vielen Jahren in der Schweiz.
3.4 Der
Kindsvertreter, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, führte im Wesentlichen aus, C.___
am 25. November 2022 in der Wohnung des Vaters während rund zwei Stunden
besucht zu haben. Der Vater wohne zusammen mit den Grosseltern in einer
Wohnung. C.___ besitze dort ein eigenes, altersgerecht eingerichtetes
Kinderzimmer. Der Kindsvater habe angegeben, dass C.___ zum Übernachten im
eigenen Zimmer noch nicht habe überzeugt werden können. Er schlafe derzeit in
einem separaten Bett im Zimmer des Vaters. Während des Gesprächs habe sich die
Grossmutter um C.___ gekümmert, der jedoch ständig die Aufmerksamkeit des
Vaters verlangt habe. Der Vater spreche mit C.___ Spanisch und mittlerweile
auch Mundart. C.___s Sprachverständnis für Deutsch scheine bereits recht gross
zu sein. Der Zugang von C.___ zum Vater wirke vertraut und natürlich, was von
den Erzählungen des Vaters, er habe seinen Sohn stets in den Ferien besucht und
beinahe täglich mittels Videocall Kontakt gehabt, schlüssig erschiene. C.___
habe schon als Baby ein paar Monate bei ihm gewohnt und sei auch im Dezember
2021 und Februar 2022 durch die Mutter zu ihm gebracht worden. Es habe
festgestellt werden können, dass C.___ ein aufgeweckter Junge sei und sich im
Haushalt des Vaters sichtlich wohl fühle. Es habe vor Ort keine unmittelbare
Gefährdung für C.___ festgestellt werden können.
Dass der Vater
sich mit dem Kind ins Ausland absetzen würde, erscheine unwahrscheinlich.
Dieser sei in der Schweiz geboren, habe eine Festanstellung und lebe zusammen
mit den Eltern und Geschwistern in der Schweiz. Hätte die Kindsmutter den
Verbleib von C.___ bei dessen Vater als kindswohlgefährdend angesehen, hätte
sie ihn wohl kaum selbst zu diesem gebracht. Der Kindsvater habe dem
Schreibenden verschiedene Fotografien (auch von Webpages) gezeigt, welche
darauf schliessen liessen, dass die Kindsmutter im Sexgewerbe oder zumindest in
einer dieser nahestehenden Branche tätig zu sein scheine. Vor diesem
Hintergrund wäre auch der gemäss dem Vater oft stattgefundene Wohnortswechsel
nachvollziehbar: USA, Schweiz, Santo Domingo, Dänemark, Schweiz, Spanien,
Schweiz. Grundsätzlich spiele es keine Rolle, was die Mutter arbeite. Wenn dies
aber dazu führe, dass C.___ ständige Wohnortswechsel und ständig wechselnde
Betreuungspersonen habe, nachts nicht betreut sei und finanziell nicht
abgesichert sei, sei dies in die Kindswohlüberlegungen miteinzubeziehen. Die
Kindsmutter, die sich zurzeit in einem Frauenhaus aufhalte, könne C.___
momentan keine unbeschwerte stabile Wohnsituation bieten.
3.5 Mit
Abklärungsbericht vom 2. Dezember 2022 wurde im Wesentlichen ausgeführt,
um die Bedürfnisse der Sicherheit, Stabilität, Verlässlichkeit und nach einer
unversehrten Zukunft zu gewährleisten gelte es, das Kind an einem sicheren
Wohnort mit verlässlichen Bezugspersonen zu belassen. Aktuell sei C.___ beim
Vater untergebracht. Die Betreuung sei rund um die Uhr durch den Kindsvater und
die Grossmutter gewährleistet. Der Vater verfüge über genügende und stabile
Wohnverhältnisse. Zudem sei sicherzustellen, dass C.___ nicht erneut aus dem
Kindergarten herausgerissen werde. Das Kind sei daher am Wohnort des Vaters zu
belassen. Das begleitete Besuchsrecht von drei Stunden alle zwei Wochen sei
vorerst beizubehalten. Weiter werde empfohlen, für C.___ eine Beistandschaft
nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten mit den Aufgaben:
-
Den Eltern mit Rat und Tat in der Erziehung ihres Kindes beratend zur
Seite zu stehen;
-
Das begleitete Besuchsrecht der Kindsmutter zu überwachen und zu
begleiten und gegebenenfalls bei der KESB Antrag auf Änderung zu stellen.
3.6 In ihren
abschliessenden Bemerkungen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen,
sie habe nichts dagegen, wenn der Vater seinen Sohn anerkennen wolle und sei
der Meinung, das Kind brauche beide Elternteile. Sie habe eine Ausbildung als
Kosmetikerin und Coiffeuse und habe nun eine unbefristete Anstellung als
Reinigungskraft. Im Rotlicht-Milieu habe sie nie gearbeitet. Inzwischen wohne
sie nicht mehr im Frauenhaus, sondern in einer 2-Zimmer-Wohnung. Die Adresse
müsse aber vor dem Kindsvater geheim gehalten werden. Sie wolle nun ihren
Lebensmittelpunkt in der Schweiz behalten. Sie habe ein stabiles Leben, eine
unbefristete Arbeitsstelle, eine Wohnung und eine gültige
Aufenthaltsbewilligung. Sie wolle mit ihrem Sohn zusammen sein. Sie werde mit
den Behörden kooperieren. Sie habe bisher immer in Spanien gewohnt und sei in
den Ferien in die Dominikanische Republik und nach Dänemark gereist. Die
Beschwerdeführerin sei immer mit ihrem Sohn zusammen gewesen und die meiste
Zeit habe der Kindsvater mit ihnen gelebt. Die Beschwerdeführerin arbeite nun
während fünf Tagen in der Woche jeweils von 8:00 bis 17:00 Uhr und sei zwischen
17:10 und 17:15 Uhr zuhause. Bei ihrem Wohnort gebe es sowohl eine Kita als
auch eine Schule. Sie habe bereits eine Bestätigung der Kita, dass sie ihren
Sohn während den Arbeitszeiten dorthin bringen könne. C.___ verstehe die
deutsche Sprache nicht und es sei nicht verständlich, weshalb er in Deutsch
befragt worden sei. Man müsse ihn noch einmal zusammen mit einer
Spanisch-Dolmetscherin befragen. Sie äussere klar grosse Ängste, dass der
Kindsvater sich mit dem Sohn ins Ausland absetzen werde. C.___s Grossvater habe
ihr im August 2022 geschrieben, dass der Kindsvater seinen Sohn in den Kosovo
mitgenommen habe. Es handle sich also nicht um blosse Annahmen von ihr. Aus
diesem Grund habe sie die Pässe nicht abgegeben und nicht, weil sie mit den
Behörden nicht kooperieren wolle.
4. Im
vorliegenden Verfahren geht es um die Überprüfung der angeordneten
vorsorglichen Massnahmen, welche während den laufenden Abklärungen durch die
KESB gelten. Dabei ist in summarischer Weise zu prüfen, ob der verfügte Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung beim Kindsvater
erforderlich und verhältnismässig sind. Dabei zeigt sich, dass der inzwischen
sechsjährige C.___ mit diversen Wohnortswechseln konfrontiert war. So brachte
die Kindsmutter ihn beispielsweise sowohl im Dezember 2021 als auch im Februar
2022 zum Kindsvater, wo er auch während drei Wochen den Kindergarten besuchte.
Im März 2022 nahm sie ihn ohne Vorwarnung wieder mit nach Spanien, um ihn dann
im August 2022 erneut zum Kindsvater zu bringen. Unterschriftlich bestätigte
sie sodann bei der Gemeinde, dass das Kind nun bei seinem Vater wohnen solle.
Nur sieben Tage später gab sie an, sich nun in [...] BL angemeldet zu haben und
das Kind zu sich nehmen zu wollen. Zu Recht ging die Vorinstanz bei diesen
ständigen und unvermittelten Wohnortswechseln von einer Kindswohlgefährdung
aus. Das Kind ist nun im Schulalter und auf stabile Wohnverhältnisse
angewiesen. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich einen stabilen Wohnsitz in
Spanien gehabt, wie sie erklärte, wäre kaum zu erwarten gewesen, dass sie sich plötzlich
in der Schweiz anmeldet. Auch bleibt undurchsichtig, wodurch sie ihren Lebensunterhalt
finanziert hat.
Im Gegensatz
dazu vermag der Kindsvater C.___ zurzeit einen strukturierten Alltag mit
verlässlichen Bezugspersonen und einem stabilen Umfeld zu bieten, wie nun auch
der Abklärungsbericht ergeben hat. Die Massnahme erscheint nach summarischer
Prüfung erforderlich und verhältnismässig. Hätte die Vorinstanz nicht sofort
gehandelt, hätte damit gerechnet werden müssen, dass die Beschwerdeführerin
zusammen mit dem Kind das Land wieder unvermittelt verlassen hätte. Aus diesem
Grund ist auch der angeordnete Einzug der Pässe von C.___ zu schützen. Zur
angeordneten Beistandschaft äusserte sich die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde nicht, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist.
Ob die
Massnahme auch auf lange Sicht geeignet und erforderlich ist, ist im
vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Beachtlich scheint diesbezüglich
jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin bisher die Hauptbezugsperson von C.___
war und er sich in ihrer Obhut offenbar gut entwickelt hat. Ein regelmässiger
Kontakt zur Kindsmutter erscheint deshalb angezeigt.
5.1 Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr und der Entschädigung des Kindsvertreters, Rechtsanwalt Andreas
Ehrsam, von CHF 1'875.05, auf CHF 3’000.00 festzusetzen sind. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten durch den Kanton
Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch während zehn
Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.2 Mit
Kostennote vom 20. Dezember 2022 macht Rechtsanwältin Sonia Lozep Garcia
einen Aufwand von 18,25 Stunden zu einem Ansatz von CHF 180.00/h,
zuzüglich Auslagen von CHF 176.30 und 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt
CHF 3'727.80 geltend. Dieser Aufwand ist gerechtfertigt und durch den
Kanton Solothurn an Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia auszurichten. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
5.3 Bei diesem
Ausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin der obsiegenden privaten
Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege befreit die Beschwerdeführerin nicht von der
Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3
ZPO). Die Parteientschädigung ist gemäss Kostennote von Rechtsanwältin Corina
Gugger vom 14. November 2022 auf CHF 1'774.45 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00
(inkl. Kosten für die Kindsvertretung) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3.
Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine Entschädigung
von CHF 1'875.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
4.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___,
Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia, wird auf CHF 3'727.80 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.
A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'774.45 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann