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Entscheid

VWBES.2022.389

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

17. Januar 2023Deutsch22 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

17. Januar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident

Müller

Oberrichter

Thomann

Oberrichter

Frey

Gerichtsschreiberin

Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

vertreten durch Sonia Lopez Garcia, EU-Anwältin,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB Olten-Gösgen,

2. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin

Corina Gugger,

Beschwerdegegner

betreffend Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ ist

der Sohn von A.___ und B.___. Das Kind wurde 2016 in New York (USA) geboren und

besitzt die spanische und die amerikanische Staatsbürgerschaft. Die Eltern sind

nicht miteinander verheiratet. Sie haben sich jedoch am 5. Dezember 2019

auf Palma de Mallorca im «Registro de Parejas Estables de las Islas Baleares»

eintragen lassen.

Erwägungen

2.

Der

Kindsvater hat seinen Wohnsitz in [...] SO. Er ist dort seit 1. Oktober

1998.

angemeldet. Am 29. August 2022 sind die Eltern des Kindes gemeinsam

bei der Einwohnerkontrolle [...] erschienen und haben das Kind an der Adresse

des Kindsvaters angemeldet. Sie haben dazu folgende Erklärung unterzeichnet:

«Wir B.___ und A.___ geben hiermit unser Einverständnis, dass unser Sohn an der

[...]strasse [...] lebt. In einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater, seinen

Grosseltern und seinem Onkel.»

3.

Eine Woche

später, am 5. September 2022 meldete sich der Kindsvater bei der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen und machte folgende Angaben:

Sein Sohn C.___ lebe seit seiner Geburt mit der Mutter, A.___, zusammen. Die

Mutter arbeite im Rotlicht-Milieu und sei in den vergangenen sechs Jahren mit

dem Kind umhergezogen. Sie habe sich jeweils nur Ende Monat bei ihm gemeldet,

wenn er ihr das Unterhaltsgeld für das Kind habe senden müssen. Im Dezember 2022

(recte: 2021) sei C.___ in die Schweiz gekommen und habe für kurze Zeit (drei

Wochen) die Schule in [...] besucht. Seine Schwester habe A.___ als

Untermieterin bei der Wohnungsverwaltung gemeldet. Im März 2022 sei A.___ mit

dem Kind «ohne etwas zu sagen» nach der Dominikanischen Republik

«verschwunden». Nun nach knapp sieben Monaten sei A.___ wieder nach [...]

zurückgekehrt und habe beantragt, dass das Kind bei ihm wohne. Er habe das Kind

bereits bei der Schule angemeldet. Nun wolle die Mutter das Kind wieder

mitnehmen. B.___ beantragte sinngemäss, die Kindesschutzbehörde solle ihm

ermöglichen, das Kind anzuerkennen und dass ihm die elterliche Obhut zugeteilt

werde, sodass das Kind weiterhin bei ihm leben könne.

4.

Ebenfalls

am 5. September 2022 meldete sich A.___ telefonisch bei der KESB und gab

an, sie wohne nun in [...] BL. Am Folgetag gab sie an, in einer

Einzimmerwohnung zu wohnen, in der Schweiz bleiben und das Kind zu sich nehmen

zu wollen.

5.

Am

6.

September 2022 wurde die Sozialregion Unteres Niederamt mit Abklärungen

beauftragt.

6.

Am

13.

September 2022 kam es in [...] BL wegen eines Streits zwischen den

Kindseltern zu einem Polizeieinsatz. B.___ habe der Polizei Unterlagen gezeigt,

dass das Kind bei ihm wohnen dürfe. A.___ habe immer wieder reingeschrien, habe

das Kind genommen und sich mit ihm in einem Kosmetiksalon eingeschlossen. Als

sie schliesslich wieder geöffnet habe, habe sie ihrerseits Dokumente gezeigt,

die beweisen sollten, dass das Kind bei ihr wohnen dürfe. Das Kind habe während

des Gesprächs immer wieder das Wort «Papa» gesagt und dessen Nähe gesucht. Nach

Rücksprache mit der KESB hätten die Polizisten das Kind gefragt, bei wem es

wohnen wolle, worauf umgehend das Wort «Papa» gefallen sei. Sie hätten dann das

Kind dem Vater überlassen.

7.

Die KESB erliess

am 14. September 2022 eine superprovisorische Verfügung, mit welcher sie

der Kindsmutter mit sofortiger Wirkung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___

entzog und diesen in die Obhut von B.___ gab. Gleichzeitig wurde die

Kindsmutter zur Anhörung am 19. September 2022 vorgeladen.

8.

Am gleichen

Tag erschienen beide Elternteile nacheinander bei der KESB und schilderten den

Vorfall vom Vortag. Die Kindsmutter erklärte, sie wolle ihr Kind spätestens am

kommenden Montag wieder zurückhaben. Sie habe dieses inzwischen im Kindergarten

in [...] BL angemeldet. Weiter gab sie an, der Kindsvater sei gewalttätig.

9.

Am

19.

September 2022 teilte die Kantonspolizei Basel-Landschaft mit, dass

sich A.___ an einen sicheren Ort begeben habe. Sie habe erzählt, sie sei von B.___

geschlagen worden und habe nun grosse Angst vor ihm.

10.

Die

Anhörung der Kindsmutter erfolgte auf deren Antrag hin erst am

28.

September 2022, dies in Begleitung ihrer Betreuerin. Dabei erklärte

sie, sie sei nicht dagegen, dass das Kind beim Vater sei. Sie wolle ihn aber

teilweise bei sich haben. Solange das Kind beim Vater sei, verlange sie ein

Besuchsrecht. Den spanischen Pass habe sie zurück nach Spanien geschickt. Sie

habe nur noch eine Kopie. Der Kindsvater sei ihr gegenüber gewalttätig gewesen,

weshalb sie sich an einen sicheren Ort begeben habe.

11.

Am

4.

Oktober 2022 teilte die Kantonspolizei der KESB mit, A.___ habe

gegenüber B.___ am 16. August 2022 einen Strafantrag wegen Beschimpfung

gestellt, diesen aber am 20. August 2022 wieder zurückgezogen.

12.

Am

6.

Oktober 2022 fällte die KESB folgenden Entscheid:

3.1

A.___ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr

Kind, C.___, geb. 2016, entzogen und dieses wird einstweilen vorsorglich bei

dessen Vater, B.___, untergebracht.

3.2

Für den persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Kind

wird einstweilen ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Die Kindsmutter wird

berechtigt, ihr Kind zweimal monatlich begleitet für jeweils 3 Stunden zu

sehen. Die Abklärungsperson, D.___, wird gebeten, die begleiteten Besuche zu

organisieren und bei der zuständigen Sozialregion die Erteilung der

Kostengutsprache zu veranlassen.

3.3

Der Kindsmutter wird die Weisung erteilt, innert 5

Tagen die Pässe (spanischer Pass und amerikanischer Pass) von C.___ bei der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen zu hinterlegen.

3.4

Für das Nichtbefolgen der Weisung in Ziffer 3.3 hiervor

Dispositiv

wird gegenüber A.___ eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB verfügt. […]

3.5 Für das Kindesschutzverfahren wird dem Kind eine

Vertretung nach Art. 314abis ZGB bestellt. Als Vertreter des Kindes

wird eingesetzt: Andreas Ehrsam, Rechtsanwalt, [...].

3.6 Gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB wird für das Kind

eine Beistandschaft errichtet und dem Beistand die Befugnis übertragen, das

Kind bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der Wahrung seines

Unterhaltsanspruchs zu vertreten.

3.7 Als Mandatsperson für die Beistandschaft gemäss Ziffer

3.6 hiervor wird eingesetzt: Andreas Ehrsam, Rechtsanwalt, [...].

3.8 Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende

Wirkung entzogen. Der Entscheid ist vollstreckbar.

3.9 Über allfällige Verfahrenskosten wird im Endentscheid

befunden.

13. Mit

Beschwerde vom 19. Oktober 2022 gelangte die Kindsmutter, A.___, vertreten

durch Lda. Sonia Lopez Garcia, Abogada (EU-Anwältin) an das Verwaltungsgericht

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 6. Oktober 2022 aufzuheben.

2. Es sei C.___ vorsorglich für die Dauer des Verfahrens

wieder bei der Beschwerdeführerin zu platzieren.

3. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

wiederherzustellen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende

als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen.

14. Mit

Eingabe vom 24. Oktober 2022 zeigte Rechtsanwältin Corina Gugger ihre

Vertretung von B.___ an und ersuchte um Akteneinsicht und Fristerstreckung.

15. Mit

Vernehmlassung vom 28. Oktober 2022 beantragte die KESB die Abweisung der

Beschwerde sowie der Begehren um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung

bzw. um vorsorgliche Massnahmen (Unterbringung bei der Mutter), unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

16. Mit

Verfügung vom 2. November 2022 wies der Vizepräsident des

Verwaltungsgerichts den Antrag um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung

ab.

17. Mit

Stellungnahme vom 14. November 2022 liess B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Corina Gugger, die Abweisung der Beschwerde beantragen, wobei

die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, B.___ eine Parteientschädigung in

der Höhe von CHF 1'774.45 zu bezahlen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

18. Innert

erstreckter Frist beantragte der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

mit Eingabe vom 22. November 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

19. Mit

Verfügung vom 23. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia als ihre

unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

20. Am

7. Dezember 2022 stellte die KESB dem Verwaltungsgericht den

Abklärungsbericht der [...] GmbH vom 2. Dezember 2022 zu.

21. Am

20. Dezember 2022 liess die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen

einreichen.

II.

1. Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.

450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art.

307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz

des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von

sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Bei der Anordnung solcher

Massnahmen ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.

Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden

Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen –

wenn immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht

anstelle elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte

Massnahme muss geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der

festgestellten Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der

Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die

möglichen Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer

Massnahme unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan

Blum in: Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).

2.2 Kann der

Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die

Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,

diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1

ZGB). Kindesschutzmassnahmen sind zukunftsgerichtet und ausschliesslich dem

Wohl des Kindes verpflichtet. Ohne Belang ist daher, wer für die Gefährdung des

Kindeswohls verantwortlich ist. Entsprechend interessiert auch nicht, ob und

welche Fehler die Eltern, die Schule oder die Behörden in der Vergangenheit

gemacht haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2018 vom 28. Mai

2018, E. 7.1). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum

Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).

2.3 Die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren

beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens

notwendigen vorsorglichen Massnahmen (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs.

1 ZGB). Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die

erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann

eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls

ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (vgl. Art. 314 Abs. 1

i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB).

Die Anordnung

von vorsorglichen Massnahmen setzt ein hängiges Verfahren, zeitliche

Dringlichkeit, eine positive Hauptsachenprognose sowie Verhältnismässigkeit

voraus. Vorsorgliche Massnahmen sind also dann anzuordnen, wenn ohne diese der

betroffenen Person während den laufenden Abklärungen ein erheblicher Nachteil

entstehen würde. Zudem muss die Behörde zum Schluss gelangen, dass die

angeordnete vorsorgliche Massnahme oder zumindest eine Massnahme vergleichbarer

Tragweite wahrscheinlich im Endentscheid angeordnet werden wird. Die Massnahme

muss zudem geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt

das Beweismass der Glaubhaftmachung. Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche

Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage

erfüllt sein. Das reduzierte Beweismass ist bereits dadurch gerechtfertigt,

dass der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und «nur» für einen

beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (vgl. Luca Maranta in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2022, Art. 445 ZGB N 5-11).

3.1 Die KESB

begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Kind nun im

Schulalter sei und auf stabilere Wohnverhältnisse angewiesen sei als bisher.

Häufige Wohnortswechsel würden den regelmässigen Schulbesuch gefährden. Die

Kindsmutter habe sich zwar inzwischen in [...] BL angemeldet, könne aber bisher

keine konkrete Zukunftsperspektive aufzeigen. Es diene daher dem Wohl des

Kindes, wenn es einstweilen in den bisherigen Verhältnissen, d.h. beim Vater

belassen werde, bis die weiteren Abklärungen abgeschlossen worden seien. Die

Vorwürfe, wonach B.___ gegenüber der Beschwerdeführerin gewalttätig geworden

sei, seien vorliegend nicht relevant, da sie sich nicht auf dessen Verhalten

gegen das Kind beziehen würden und auch nicht bewiesen seien.

3.2 Die

Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, es sei unbestritten, dass B.___

der biologische Vater des Kindes sei. Eine Vaterschaftsanerkennung sei aber nie

erfolgt. Sie habe den Kontakt zwischen Vater und Sohn nie eingeschränkt. Seit

2019 habe sie mit C.___ in Palma de Mallorca gelebt. Sie besitze einen

Alleinerziehendenausweis. Die Angaben des Kindsvaters, wonach sie im

Rotlicht-Milieu gearbeitet hätte, würden nicht stimmen.

Die

Beschwerdeführerin sei am 16. August 2022 in die Schweiz eingereist, damit

ihr Sohn den Vater besuchen könne. Am gleichen Tag sei sie zurück nach Spanien

gereist. Da «der Vater der Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Sohn

verweigere», habe sie am 26. August 2022 beschlossen, in die Schweiz zu

fliegen, um ihren Sohn zu besuchen und «vermutlich abzuholen». Der Kindsvater

drohe der Beschwerdeführerin jedoch, sich mit dem Sohn ins Ausland abzusetzen.

Es sei die Idee des Vaters und nicht der Mutter gewesen, dass C.___ in der

Schweiz bleiben könne. Es sei abzuklären, wo das Kind angemeldet sei, ob beim

Vater oder bei der Mutter. Auch müsse geprüft werden, ob es in den Kindergarten

gehe.

Die

Beschwerdeführerin sei sowohl in Spanien als auch in der Dominikanischen

Republik Opfer von häuslicher Gewalt des Kindsvaters geworden. In Spanien gebe

es diesbezüglich gar zwei Verurteilungen. Zurzeit halte sie sich in einem

Frauenhaus auf. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vorher

nicht in der Schweiz gelebt habe und das System und die Sprache nicht kenne.

Ohne nähere

Prüfung sei die KESB von gegebenen Tatsachen ausgegangen, die nicht zutreffen

würden. Gestützt darauf habe sie unverhältnismässige Massnahmen getroffen. Es

sei nicht korrekt, dass die Beschwerdeführerin den regelmässigen Schulbesuch

ihres Sohnes gefährden würde. Sie habe eine unbefristete Stelle als

Reinigungskraft im Hotel [...] und wolle zusammen mit ihrem Sohn in der Schweiz

bleiben. Leider sei ihr Untermietvertrag in [...] BL mit dem Eintritt ins

Frauenhaus gekündigt worden.

Es könne nicht

nachvollzogen werden, weshalb die KESB verhindern wolle, dass die Kindsmutter mit

ihrem Kind ins Ausland reise. Seit seiner Geburt habe das Kind zusammen mit

seiner Mutter gelebt und beide hätten ihren Lebensmittelpunkt in Spanien. Dort

habe die Beschwerdeführerin bis zum Vorfall in der Schweiz eine Festanstellung

gehabt. Es sei deshalb auch nicht nachvollziehbar, weshalb die

Beschwerdeführerin nun beide Pässe des Kindes abgeben müsste. Es bestehe keine

Gefahr.

Der Kindsvater

habe mehrmals damit gedroht, sich mit dem Sohn ins Ausland absetzen zu wollen,

sodass die Beschwerdeführerin diesen nie mehr sehen werde. Es sei völlig

unverständlich, weshalb die Behörde den Sohn beim gewalttätigen Kindsvater

lasse, während der Sohn doch mit der Mutter und nicht mit dem Vater eng

verbunden sei.

3.3 Der

Kindsvater bringt dagegen vor, es werde bestritten, dass er die

Beschwerdeführerin angegriffen haben solle, wozu auf den Polizeibericht vom

14. September 2022 verwiesen werde. Es stimme auch nicht, dass er den Sohn

nicht habe anerkennen wollen. Die Beschwerdeführerin habe dies verweigert. Er

unterstütze seinen Sohn seit Jahren finanziell. Der Umstand, dass die Zahlungen

immer wieder an andere Orte hätten erfolgen müssen, zeigten, dass die

Wohnsituation von Mutter und Kind alles andere als stabil gewesen sei. Der

Kindsvater sei aktuell darum bemüht, die Vaterschaftsanerkennung in die Wege zu

leiten. Er verweigere den Kontakt zwischen Mutter und Sohn nicht. Fakt sei,

dass die Kindsmutter Ende August 2022 bei der Gemeinde [...] eine Vereinbarung

unterzeichnet habe, wonach das Kind von nun an beim Vater wohne. Mit ihr sei

Englisch gesprochen worden und man habe den Eindruck gehabt, dass sie alles

verstanden habe. Der Umstand, dass die Kindsmutter das Kind danach in einer

anderen Gemeinde angemeldet habe, zeige auf, dass die Beschwerdeführerin

offensichtlich bezüglich getroffener Entscheidungen sehr sprunghaft sei. Sie

widerspreche sich selbst, wenn sie zum einen angebe, es bestehe keine Gefahr,

dass sie sich mit dem Kind ins Ausland absetze und andererseits ausführe, sie

habe den Termin für die Anmeldung in der spanischen Schule nicht wahrnehmen

können. Die Behauptung, wonach sich der Kindsvater mit dem Kind ins Ausland

absetzen wolle, sei haltlos. Dessen Lebensmittelpunkt sei nachweislich seit

vielen Jahren in der Schweiz.

3.4 Der

Kindsvertreter, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, führte im Wesentlichen aus, C.___

am 25. November 2022 in der Wohnung des Vaters während rund zwei Stunden

besucht zu haben. Der Vater wohne zusammen mit den Grosseltern in einer

Wohnung. C.___ besitze dort ein eigenes, altersgerecht eingerichtetes

Kinderzimmer. Der Kindsvater habe angegeben, dass C.___ zum Übernachten im

eigenen Zimmer noch nicht habe überzeugt werden können. Er schlafe derzeit in

einem separaten Bett im Zimmer des Vaters. Während des Gesprächs habe sich die

Grossmutter um C.___ gekümmert, der jedoch ständig die Aufmerksamkeit des

Vaters verlangt habe. Der Vater spreche mit C.___ Spanisch und mittlerweile

auch Mundart. C.___s Sprachverständnis für Deutsch scheine bereits recht gross

zu sein. Der Zugang von C.___ zum Vater wirke vertraut und natürlich, was von

den Erzählungen des Vaters, er habe seinen Sohn stets in den Ferien besucht und

beinahe täglich mittels Videocall Kontakt gehabt, schlüssig erschiene. C.___

habe schon als Baby ein paar Monate bei ihm gewohnt und sei auch im Dezember

2021 und Februar 2022 durch die Mutter zu ihm gebracht worden. Es habe

festgestellt werden können, dass C.___ ein aufgeweckter Junge sei und sich im

Haushalt des Vaters sichtlich wohl fühle. Es habe vor Ort keine unmittelbare

Gefährdung für C.___ festgestellt werden können.

Dass der Vater

sich mit dem Kind ins Ausland absetzen würde, erscheine unwahrscheinlich.

Dieser sei in der Schweiz geboren, habe eine Festanstellung und lebe zusammen

mit den Eltern und Geschwistern in der Schweiz. Hätte die Kindsmutter den

Verbleib von C.___ bei dessen Vater als kindswohlgefährdend angesehen, hätte

sie ihn wohl kaum selbst zu diesem gebracht. Der Kindsvater habe dem

Schreibenden verschiedene Fotografien (auch von Webpages) gezeigt, welche

darauf schliessen liessen, dass die Kindsmutter im Sexgewerbe oder zumindest in

einer dieser nahestehenden Branche tätig zu sein scheine. Vor diesem

Hintergrund wäre auch der gemäss dem Vater oft stattgefundene Wohnortswechsel

nachvollziehbar: USA, Schweiz, Santo Domingo, Dänemark, Schweiz, Spanien,

Schweiz. Grundsätzlich spiele es keine Rolle, was die Mutter arbeite. Wenn dies

aber dazu führe, dass C.___ ständige Wohnortswechsel und ständig wechselnde

Betreuungspersonen habe, nachts nicht betreut sei und finanziell nicht

abgesichert sei, sei dies in die Kindswohlüberlegungen miteinzubeziehen. Die

Kindsmutter, die sich zurzeit in einem Frauenhaus aufhalte, könne C.___

momentan keine unbeschwerte stabile Wohnsituation bieten.

3.5 Mit

Abklärungsbericht vom 2. Dezember 2022 wurde im Wesentlichen ausgeführt,

um die Bedürfnisse der Sicherheit, Stabilität, Verlässlichkeit und nach einer

unversehrten Zukunft zu gewährleisten gelte es, das Kind an einem sicheren

Wohnort mit verlässlichen Bezugspersonen zu belassen. Aktuell sei C.___ beim

Vater untergebracht. Die Betreuung sei rund um die Uhr durch den Kindsvater und

die Grossmutter gewährleistet. Der Vater verfüge über genügende und stabile

Wohnverhältnisse. Zudem sei sicherzustellen, dass C.___ nicht erneut aus dem

Kindergarten herausgerissen werde. Das Kind sei daher am Wohnort des Vaters zu

belassen. Das begleitete Besuchsrecht von drei Stunden alle zwei Wochen sei

vorerst beizubehalten. Weiter werde empfohlen, für C.___ eine Beistandschaft

nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten mit den Aufgaben:

-

Den Eltern mit Rat und Tat in der Erziehung ihres Kindes beratend zur

Seite zu stehen;

-

Das begleitete Besuchsrecht der Kindsmutter zu überwachen und zu

begleiten und gegebenenfalls bei der KESB Antrag auf Änderung zu stellen.

3.6 In ihren

abschliessenden Bemerkungen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen,

sie habe nichts dagegen, wenn der Vater seinen Sohn anerkennen wolle und sei

der Meinung, das Kind brauche beide Elternteile. Sie habe eine Ausbildung als

Kosmetikerin und Coiffeuse und habe nun eine unbefristete Anstellung als

Reinigungskraft. Im Rotlicht-Milieu habe sie nie gearbeitet. Inzwischen wohne

sie nicht mehr im Frauenhaus, sondern in einer 2-Zimmer-Wohnung. Die Adresse

müsse aber vor dem Kindsvater geheim gehalten werden. Sie wolle nun ihren

Lebensmittelpunkt in der Schweiz behalten. Sie habe ein stabiles Leben, eine

unbefristete Arbeitsstelle, eine Wohnung und eine gültige

Aufenthaltsbewilligung. Sie wolle mit ihrem Sohn zusammen sein. Sie werde mit

den Behörden kooperieren. Sie habe bisher immer in Spanien gewohnt und sei in

den Ferien in die Dominikanische Republik und nach Dänemark gereist. Die

Beschwerdeführerin sei immer mit ihrem Sohn zusammen gewesen und die meiste

Zeit habe der Kindsvater mit ihnen gelebt. Die Beschwerdeführerin arbeite nun

während fünf Tagen in der Woche jeweils von 8:00 bis 17:00 Uhr und sei zwischen

17:10 und 17:15 Uhr zuhause. Bei ihrem Wohnort gebe es sowohl eine Kita als

auch eine Schule. Sie habe bereits eine Bestätigung der Kita, dass sie ihren

Sohn während den Arbeitszeiten dorthin bringen könne. C.___ verstehe die

deutsche Sprache nicht und es sei nicht verständlich, weshalb er in Deutsch

befragt worden sei. Man müsse ihn noch einmal zusammen mit einer

Spanisch-Dolmetscherin befragen. Sie äussere klar grosse Ängste, dass der

Kindsvater sich mit dem Sohn ins Ausland absetzen werde. C.___s Grossvater habe

ihr im August 2022 geschrieben, dass der Kindsvater seinen Sohn in den Kosovo

mitgenommen habe. Es handle sich also nicht um blosse Annahmen von ihr. Aus

diesem Grund habe sie die Pässe nicht abgegeben und nicht, weil sie mit den

Behörden nicht kooperieren wolle.

4. Im

vorliegenden Verfahren geht es um die Überprüfung der angeordneten

vorsorglichen Massnahmen, welche während den laufenden Abklärungen durch die

KESB gelten. Dabei ist in summarischer Weise zu prüfen, ob der verfügte Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung beim Kindsvater

erforderlich und verhältnismässig sind. Dabei zeigt sich, dass der inzwischen

sechsjährige C.___ mit diversen Wohnortswechseln konfrontiert war. So brachte

die Kindsmutter ihn beispielsweise sowohl im Dezember 2021 als auch im Februar

2022 zum Kindsvater, wo er auch während drei Wochen den Kindergarten besuchte.

Im März 2022 nahm sie ihn ohne Vorwarnung wieder mit nach Spanien, um ihn dann

im August 2022 erneut zum Kindsvater zu bringen. Unterschriftlich bestätigte

sie sodann bei der Gemeinde, dass das Kind nun bei seinem Vater wohnen solle.

Nur sieben Tage später gab sie an, sich nun in [...] BL angemeldet zu haben und

das Kind zu sich nehmen zu wollen. Zu Recht ging die Vorinstanz bei diesen

ständigen und unvermittelten Wohnortswechseln von einer Kindswohlgefährdung

aus. Das Kind ist nun im Schulalter und auf stabile Wohnverhältnisse

angewiesen. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich einen stabilen Wohnsitz in

Spanien gehabt, wie sie erklärte, wäre kaum zu erwarten gewesen, dass sie sich plötzlich

in der Schweiz anmeldet. Auch bleibt undurchsichtig, wodurch sie ihren Lebensunterhalt

finanziert hat.

Im Gegensatz

dazu vermag der Kindsvater C.___ zurzeit einen strukturierten Alltag mit

verlässlichen Bezugspersonen und einem stabilen Umfeld zu bieten, wie nun auch

der Abklärungsbericht ergeben hat. Die Massnahme erscheint nach summarischer

Prüfung erforderlich und verhältnismässig. Hätte die Vorinstanz nicht sofort

gehandelt, hätte damit gerechnet werden müssen, dass die Beschwerdeführerin

zusammen mit dem Kind das Land wieder unvermittelt verlassen hätte. Aus diesem

Grund ist auch der angeordnete Einzug der Pässe von C.___ zu schützen. Zur

angeordneten Beistandschaft äusserte sich die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde nicht, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist.

Ob die

Massnahme auch auf lange Sicht geeignet und erforderlich ist, ist im

vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Beachtlich scheint diesbezüglich

jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin bisher die Hauptbezugsperson von C.___

war und er sich in ihrer Obhut offenbar gut entwickelt hat. Ein regelmässiger

Kontakt zur Kindsmutter erscheint deshalb angezeigt.

5.1 Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr und der Entschädigung des Kindsvertreters, Rechtsanwalt Andreas

Ehrsam, von CHF 1'875.05, auf CHF 3’000.00 festzusetzen sind. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten durch den Kanton

Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch während zehn

Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.2 Mit

Kostennote vom 20. Dezember 2022 macht Rechtsanwältin Sonia Lozep Garcia

einen Aufwand von 18,25 Stunden zu einem Ansatz von CHF 180.00/h,

zuzüglich Auslagen von CHF 176.30 und 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt

CHF 3'727.80 geltend. Dieser Aufwand ist gerechtfertigt und durch den

Kanton Solothurn an Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia auszurichten. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

5.3 Bei diesem

Ausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin der obsiegenden privaten

Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege befreit die Beschwerdeführerin nicht von der

Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3

ZPO). Die Parteientschädigung ist gemäss Kostennote von Rechtsanwältin Corina

Gugger vom 14. November 2022 auf CHF 1'774.45 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00

(inkl. Kosten für die Kindsvertretung) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.

Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine Entschädigung

von CHF 1'875.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

4.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___,

Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia, wird auf CHF 3'727.80 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.

A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'774.45 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann