VWBES.2022.39
Kosten
28. März 2022Deutsch10 min
einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. März 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Baukommission der Stadt […], ev. Einwohnergemeinde
der Stadt […],
vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt […],
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,
Beschwerdegegner
betreffend Kosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022
hiess das Bau- und Justizdepartement (BJD) eine Beschwerde von A.___ gut,
soweit es darauf eintrat, und hob eine Baueinstellungsverfügung des
Stadtbauamts […] vollumfänglich auf. Die Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 1'500.00 wurden zu 75 % der Vorinstanz, ausmachend CHF 1'125.00,
und zu 25 % dem Beschwerdeführer, ausmachend CHF 375.00, auferlegt. Die
Vorinstanz wurde zudem dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 1'848.45 zu bezahlen.
2. Gegen diese Verfügung erhob der
Rechts- und Personaldienst der Stadt […], namens und im Auftrag der
Baukommission der Stadt […], am 17. Januar 2022 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die
Baukommission keine Verfahrenskosten zu tragen hat.
2. Es sei Ziffer 3 der Verfügung, mit
welcher die Baukommission anteilmässig zur Tragung von Verfahrenskosten in der
Höhe von CHF 1'125.00 verpflichtet wurde, aufzuheben.
3. Es sei Ziffer 4 [recte: Ziffer 5] der
Verfügung, mit welcher die Baukommission zur Bezahlung einer
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'848.45 verpflichtet wurde,
aufzuheben.
4. Unter Kostenfolge.
Die Beschwerde wurde mit dem Briefkopf
der Stadt […] versehen und unterzeichnet mit «Einwohnergemeinde der Stadt […]»
durch den Leiter des Rechts- und Personaldienstes. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen vorgebracht, Behörden würden grundsätzlich keine Kosten auferlegt
und es bestehe vorliegend kein Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen.
3. Mit Vernehmlassung vom
21. Januar 2022 beantragte das BJD, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdeführerin.
Zur Beschwerdeführung sei der
Gemeinderat legitimiert. Vorliegend sei jedoch namens und im Auftrag der
Baukommission Beschwerde erhoben worden. Ohne entsprechenden
Gemeinderatsbeschluss sei diese nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Die
Einwohnergemeinde sei aber ohnehin nicht legitimiert, um gegen den
Kostenentscheid Beschwerde zu erheben.
4. Mit Stellungnahme vom 7. Februar
2022 wurde durch den Leiter des Rechts- und Personaldienstes der Stadt […]
ausgeführt, die Baukommission sei irrtümlich als Beschwerdeführerin aufgeführt
worden. Es handle sich um eine Unachtsamkeit seitens des Rechtsdienstes. Als
Beschwerdeführerin fungiere die Einwohnergemeinde der Stadt […], vertreten
durch das Stadtbauamt, vorliegend vertreten durch den Rechts- und
Personaldienst. In der weiteren Korrespondenz sei die Einwohnergemeinde als
Beschwerdeführerin zu bezeichnen.
Die Einwohnergemeinde der Stadt […] sei
durch den angefochtenen Entscheid, der ihre Baueinstellungsverfügung aufgehoben
habe, formell beschwert und das handelnde Stadtbauamt in seinen schutzwürdigen
Interessen als Verwaltungsbehörde betroffen. Es wäre auch in der Sache selbst
legitimiert, Beschwerde zu führen, weshalb grundsätzlich auch der damit
verbundene Kostenentscheid angefochten werden könne. Würde zur Begründung der
Betroffenheit im vorliegenden Fall allein auf die (relativ geringen)
finanziellen Auswirkungen abgestellt und der Einwohnergemeinde deshalb keine
Legitimation zugestanden, hätte dies zur Folge, dass keine einzige
solothurnische Gemeinde in solchen Fällen beschwerdebefugt wäre.
Die Einwohnergemeinde berufe sich nicht
allein auf die finanziellen Auswirkungen. Im Gegenteil habe dieser konkrete
Einzelfall auch Präzedenzwirkung für weitere Fälle und ihr Interesse gehe damit
über die finanziellen Auswirkungen hinaus. Bei einem Baustopp handle es sich um
eine vorsorgliche Massnahme und es könne nicht vorgängig abgeklärt werden, was
genau vor sich gehe. Wenn die Baubehörde mit jedem Baustopp ein Kostenrisiko
einginge, würde sich dies äusserst nachteilig auf das Funktionieren des
Bauinspektorats auswirken. Damit berufe sich die Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich
darauf, zur Bezahlung von Kosten verpflichtet zu sein. Beim Kostenentscheid
für den Baustopp gehe es für das Bauamt um eine Grundsatzfrage. Die Gemeinde
sei deshalb zur Beschwerde legitimiert. Die konstante Rechtsprechung sei sehr
restriktiv, was die Kostenauflage an Gemeinden anbelange.
5. Die private Gegenpartei, A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, beantragte mit Stellungnahme vom
8. Februar 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter
sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
6. Am 10. Februar 2022 reichte die
Einwohnergemeinde [,,,] einen Beschluss der Gemeinderatskommission vom
27. Januar 2022 ein, mit welchem der Rechts- und Personaldienst zur
Führung der vorliegenden Beschwerde ermächtigt wurde.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss § 13 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist
zur Vertretung der Gemeinden der Gemeinderat befugt; er kann diese Befugnis
generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren. Die
Gemeinden können in der Gemeindeordnung oder in einem allgemein-verbindlichen
Reglement eine andere Ordnung vorschreiben.
Vorliegend wurde
der Rechts- und Personaldienst durch Beschluss der Gemeinderatskommission
nachträglich zur Beschwerdeführung ermächtigt. Der Rechts- und Personaldienst
dürfte somit im Namen der Einwohnergemeinde der Stadt […] vor
Verwaltungsgericht Beschwerde führen. Entsprechend wurde die eingereichte
Beschwerde auch unterzeichnet. Einleitend wird jedoch in der Beschwerde
erklärt, diese werde namens und im Auftrag der Baukommission erhoben. Die
Baukommission ist hingegen zur Beschwerdeführung und Vertretung der Gemeinde
nicht legitimiert. Ob es zulässig ist, die Parteibezeichnung im Verlauf des
Verfahrens zu ändern, kann vorliegend offenbleiben, da auf die Beschwerde
ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie nachfolgend zu zeigen ist.
2.1
Als erstes beantragt die
Beschwerdeführerin mit Rechtsbegehren Ziffer 1, es sei festzustellen, dass die
Baukommission keine Verfahrenskosten zu tragen habe. An der Behandlung eines
Feststellungsbegehrens besteht kein schutzwürdiges Interesse, wenn sich dieses
durch ein Leistungsbegehren verwirklichen lässt, was vorliegend der Fall ist
(vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7 S. 123, 137 II 199 E. 6.5 S. 218 f., 136 III 102 E.
3.1
S. 103). Auf Rechtsbegehren Ziffer 1 ist deshalb nicht einzutreten.
2.2
Die Beschwerdeführerin verlangt
weiter die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids. Mit
Ziffer 3 werden der Beschwerdeführerin Kosten auferlegt. In Ziffer 4 wird
jedoch einzig geregelt, dass der Gegenpartei ein Teil des geleisteten
Kostenvorschusses zurückzuerstatten ist, wodurch die Beschwerdeführerin nicht
berührt wird. Da sie aber ihre Rechtsbegehren präzisiert hat und verlangt, sie
sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung zu befreien,
ist klar, dass es sich um einen offensichtlichen Verschrieb handelt und sie
eigentlich die Aufhebung der Ziffern 3 und 5 verlangen will. Es wäre überspitzt
formalistisch, die Beschwerde wörtlich zu nehmen und entsprechend gegen Ziffer
3.
und 4 gerichtet zu behandeln (vgl. BGE 128 II 139 E. 2a S. 142). Die
Beschwerde wird deshalb als gegen Ziffer 3 und 5 des angefochtenen Entscheids gerichtet
entgegengenommen.
2.3.1
Gemeinden
sind gemäss § 12 Abs. 2 VRG zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges
kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.
Die Beschwerdelegitimation der Gemeinden
war auf kantonaler Ebene im Jahr 1980 an die bundesrechtlichen
Legitimationsbestimmungen angepasst worden (vgl. SOG 1997 Nr. 32). Die Legitimationsbestimmungen
für die Beschwerdeführung an das Bundesgericht gelten somit für die
Beschwerdeführung der Gemeinde an das Verwaltungsgericht entsprechend.
Die bundesrechtliche
Legitimationsbestimmung von Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110) lautet wie folgt:
1.
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ist berechtigt, wer:
a) vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b) durch den angefochtenen Entscheid oder
Erlass besonders berührt ist; und
c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat.
2.
Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: (…)
c) Gemeinden und andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen,
die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (sog. Gemeindeautonomie).
2.3.2
Die Beschwerdeführerin rügt
vorliegend keinen Eingriff in ihre Gemeindeautonomie, sondern sie macht eine
falsche Anwendung des kantonalen Rechts, nämlich von § 37 Abs. 2 und § 39 VRG, geltend.
2.3.3
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann auch das Gemeinwesen das allgemeine Beschwerderecht in
Anspruch nehmen, wenn es durch die angefochtene Verfügung gleich oder ähnlich
wie ein Privater betroffen ist. Ausserdem anerkennt die neuere Praxis die
Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens, wenn dieses durch den fraglichen Akt in
qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt wird,
namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche
Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher
Anliegen setzt aber eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen
Interessen voraus. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89
Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen
werden (vgl. BGE 138 II 506 E. 2.1.1 S. 509). Die Beschwerdelegitimation kann bei
vermögensrechtlichen Interessen bestehen, etwa als Subventionsempfänger, als
Gläubiger von Kausalabgaben, als lohnzahlungspflichtiger öffentlicher
Arbeitgeber oder als Erbringer von Fürsorgeleistungen, aber auch bei Eingriffen
in spezifische eigene öffentliche Sachanliegen. Das allgemeine Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung verschafft dagegen keine Beschwerdebefugnis im Sinne
dieser Regelung; insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene
Vorinstanz nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das
Bundesgericht zu gelangen. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts
genügt auch nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (vgl.
BGE 134 II 45 E. 2.2.1 S. 47, Urteil des Bundesgerichts 1C_503/2009 vom 14.
Januar 2010 E. 2.1).
2.3.4
Vorliegend wendet sich die
Beschwerdeführerin lediglich gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten. Dabei
trifft ihre Rechtsauffassung im Hinblick auf das Obgenannte nicht zu, wonach eine
Legitimation in der Sache (was vorliegend bereits fraglich erscheint [BGE 141 II 161 E.2.2 S. 165]) automatisch auch dazu führen würde, dass sie legitimiert
wäre, den Kostenentscheid anzufechten.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts wird ein Gemeinwesen durch die Pflicht zur Tragung von
Verfahrens- und Parteikosten in einem einzelnen Rechtsmittelverfahren
regelmässig nicht derart belastet, dass ihm - unabhängig von der Legitimation
in der Sache selber - ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der
Kostenregelung einzuräumen wäre (vgl. BGS 134 II 45 E. 2.2.2 S. 48).
Auch die Ausführungen der
Beschwerdeführerin, wonach dieser Fall auch Präzedenzwirkung für andere Fälle
habe, indem es sich äusserst nachteilig auf das Funktionieren des
Bauinspektorats auswirken würde, wenn die Baubehörde mit jedem Baustopp ein
Kostenrisiko einginge, führt zu keinem anderen Ergebnis. Verneint wird nämlich die
Legitimation auch, wenn es einzig um die finanziellen Folgen der
Verwaltungstätigkeit geht, welche das Gemeinwesen in seiner Stellung als
hoheitlich verfügende Behörde treffen (BGE 138 II 506 E. 2.3 S. 512, Urteil des
Bundesgerichts 1C_220/2009 vom 26. April 2010 E.
2.2.2).
3.
Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche auf
CHF 800.00 festzusetzen sind, sind gemäss § 77 VRG in sinngemässer Anwendung der Artikel 106 - 109 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zu verteilen. Den am
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der
Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen
zugesprochen. Damit die Kosten und allenfalls auch eine
Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es
besondere Umstände. Diese liegen vor, wenn das Gemeinwesen selbst Beschwerde
geführt hat (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 9c i.V.m. E. 7). Gemäss
Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei
auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende bzw. beschwerdeführende Partei
als unterliegend.
Die
Verfahrenskosten sind somit vorliegend der Einwohnergemeinde der Stadt […]
aufzuerlegen. Diese hat zudem dem privaten Beschwerdegegner, A.___, eine
Parteientschädigung auszurichten. Mit Kostennote vom 2. März 2022 macht
Rechtsanwalt Simon Schnider einen Aufwand von 5.45 Stunden zu CHF 250.00
sowie Auslagen von CHF 36.60, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Zu
entschädigen ist jedoch lediglich der Aufwand, welcher für das vorliegende
Beschwerdeverfahren ab 19. Januar 2022 nötig geworden ist, entsprechend
3.5
Stunden. Es ergibt sich somit eine Entschädigung von CHF 981.80 (Aufwand:
CHF 875.00, Auslagen: CHF 36.60, MwSt.: CHF 70.20), welche durch
die Einwohnergemeinde der Stadt […] zu bezahlen ist.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Einwohnergemeinde der Stadt […] hat
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu
bezahlen.
3. Die Einwohnergemeinde der Stadt […] hat A.___
eine Parteientschädigung von CHF 981.80 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Kaufmann