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Entscheid

VWBES.2022.391

Vollstreckung

26. April 2023Deutsch9 min

sich auf seinem Grundstück lediglich vier Hunde in einer Zwingeranlage befänden.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

Einwohnergemeinde A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph

Gäumann,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Oberamt

Dorneck-Thierstein,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Vollstreckung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil vom 3. September 2021

(VWBES 2020.450) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von B.___

(nachfolgend: Beschwerdegegner 2) ab. Folglich durfte dieser auf seinem

Grundstück an der [...] in [...] lediglich vier ausgewachsene Hunde und einen

Wurf Welpen pro Jahr halten, nicht wie bisher insgesamt elf Schlittenhunde. Das

Urteil wuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Als der Beschwerdegegner 2 die

Hundeanzahl nicht reduzierte, reichte die Einwohnergemeinde A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 25. April 2022 beim Oberamt Dorneck-Thierstein ein

Vollstreckungsgesuch ein und ersuchte, das rechtskräftige Urteil des

Verwaltungsgerichts mittels Vollstreckungsbefehl zu vollziehen.

3. Mit Verfügung vom 29. April 2022

eröffnete das Oberamt Dorneck-Thierstein das Vollstreckungsverfahren und

gewährte dem Beschwerdegegner 2 das rechtliche Gehör.

4. Der Beschwerdegegner 2 teilte dem

Oberamt Dorneck-Thierstein im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 20. Mai 2022

vorerst mit, dass es unmöglich sei, die Hunde in private Hände oder einem

Tierheim zu überlassen. Alsdann informierte er am 1. Juli 2022 per E-Mail, dass

sich auf seinem Grundstück lediglich vier Hunde in einer Zwingeranlage befänden.

Die restlichen Hunde seien «outsourced» und abgemeldet worden. Der E-Mail lag

ein entsprechendes Foto bei. Daraufhin verlangte das Oberamt Dorneck-Thierstein

vom Beschwerdegegner 2 gleichentags eine schriftliche Bestätigung, dass die

restlichen Hunde platziert worden seien und erkundigte sich ferner am 4. Juli

2022 beim Beschwerdegegner 2 über den Aufenthalt der restlichen sieben Hunde.

Dabei teilte der Beschwerdegegner 2 mit, dass sich die Hunde auf dem Nachbargrundstück

aufhalten würden, welches seiner Mutter gehöre. Mit Schreiben vom 7. Juli

2022 forderte das Oberamt Dorneck-Thierstein Kopien allfälliger Verkaufs- oder

Schenkungsverträge, Namen der neuen Hundehalter sowie eine schriftliche

Bestätigung ein, dass die Hunde ab- bzw. umgemeldet seien. Falls der Beschwerdegegner

2 innert Frist diese Unterlagen nicht einreiche, werde der Vollstreckungsbefehl

ausgestellt.

5. Mit Verfügung vom 2. August 2022 stellte

das Oberamt Dorneck-Thierstein den Vollstreckungsbefehl aus und verpflichtete

den Beschwerdegegner 2, die Hundehaltung an der [...] bis am 26. August 2022 auf

maximal vier ausgewachsene/erwachsene Hunde und einen Wurf Welpen pro Jahr zu

reduzieren. Gegen die Verfügung könne der Beschwerdegegner 2

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.

6. Als der Beschwerdegegner 2 dem

Vollstreckungsbefehl innert Frist nicht nachkam, liess ihm das Oberamt

Dorneck-Thierstein mit Schreiben vom 30. August 2022 eine Verzichtserklärung zukommen,

gemäss welcher er anzugeben habe, über welche sieben Hunde er die Rechte und

Pflichten am Oberamt Dorneck-Thierstein übertragen wolle.

7. Da der Beschwerdegegner 2 weiterhin

untätig blieb, ordnete das Oberamt Dorneck-Thierstein am 30. September 2022 eine

Begehung des Grundstückes des Beschwerdegegners 2 an. Bei der Begehung, u.a. in

Anwesenheit des amtlichen Tierarztes Dr. Späth, sei gemäss Aktennotiz des

Oberamtes Dorneck-Thierstein vom 3. Oktober 2022 festgestellt worden, dass

vier Hunde in einem Gehege auf dem Grundstück des Beschwerdegegner 2 gehalten würden.

Auf dem Nachbargrundstück habe der Beschwerdegegner 2 ein neues Hundegehege

gebaut, worin sich sieben Hunde aufhalten würden. Die Hunde könnten das

Grundstück nicht verlassen. Es werde somit festgestellt, dass auf dem

Grundstück des Beschwerdegegners 2 lediglich vier Hunde vorzufinden seien.

Gemäss der nationalen Datenbank zur Registrierung von Hunden in der Schweiz

(Amicus) verfüge der Beschwerdegegner 2 weiterhin über elf Hunde. Aus dem

Kontrollbericht von Dr. Späth vom 30. September 2022 ging indes hervor, dass

die Hundezwinger auf dem Grundstück des Beschwerdeführers 2 die baulichen

Vorgaben des Tierschutzes erfüllen würden. Falls die Ummeldung der Hunde im

Amicus erfolge, seien keine Vollzugsmassnahmen notwendig.

8. Mit eidesstattlicher Erklärung vom 5.

Oktober 2022 teilte der Beschwerdegegner 2 mit, dass sich sieben Hunde auf dem

Nachbargrundstück an der [...] aufhalten würden.

9. Mit Verfügung vom 11. Oktober

2022 schloss das Oberamt Dorneck-Thierstein das Vollstreckungsverfahren ab.

10. Gegen die Verfügung des Oberamtes

Dorneck-Thierstein erhob die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2022

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Beschwerdegegner 2 sei nach wie vor Besitzer

von elf Hunden, weil alle Hunde weiterhin auf ihn registriert seien. Das

Oberamt Dorneck-Thierstein habe von diesem Umstand gewusst und hätte deshalb

das Vollstreckungsverfahren nicht abschliessen dürfen. Diesbezüglich liege eine

Rechtsverweigerung vor. Dem Beschwerdegegner 2 oder dem Oberamt

Dorneck-Thierstein sei eine Parteientschädigung aufzuerlegen.

11. Das Oberamt Dorneck-Thierstein

schloss mit Eingabe vom 30. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.1

Gemeinden sind gemäss § 12 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders

berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung haben.

1.2

Die Beschwerdelegitimation der

Gemeinden war auf kantonaler Ebene im Jahr 1980 an die bundesrechtlichen

Legitimationsbestimmungen angepasst worden (vgl. SOG 1997 Nr. 32). Die

Legitimationsbestimmungen für die Beschwerdeführung an das Bundesgericht gelten

somit für die Beschwerdeführung der Gemeinde an das Verwaltungsgericht

entsprechend. Art. 89 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) regelt

die Beschwerdelegitimation. Absatz 1 umschreibt die allgemeine

Beschwerdebefugnis, wobei Absatz 2 eine abschliessende Aufzählung besonderer

Beschwerderechte enthält.

Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht

befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit

zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann

sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen

Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer Weise

in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss

das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend macht (BGE 140 V 328 E. 4.1; 138 I 143 E. 1.3.1; 137 IV 269 E. 1.4; 136 I 265 E. 1.4). Nach

der Rechtsprechung ist ein Gemeinwesen gleich oder ähnlich wie ein Privater

betroffen und somit zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde insbesondere dann

legitimiert, wenn es als materieller Verfügungsadressat in seinen

vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist (BGE 125 II 192 E. 2a/aa, 123 II

542.

E. 2d, 122 II 36 E 1b, 383 E. 2, 118 Ib 616 E. 1b). Darüber hinaus ist

ein Gemeinwesen legitimiert, wenn dieses durch den fraglichen Akt in

qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt wird,

namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche

Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher

Anliegen setzt aber eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen

Interessen voraus. Desgleichen wird die Legitimation des Gemeinwesens bejaht,

wenn es dem Gemeinwesen um spezifische öffentliche Anliegen geht, z.B. den

Schutz seiner Einwohner vor Fluglärm oder den Schutz des Grundwassers. Gestützt

auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen

Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden (BGE 136 II 274 E. 4.2). Die Beschwerdelegitimation kann bei vermögensrechtlichen

Interessen bestehen, etwa als Subventionsempfänger, als Gläubiger von

Kausalabgaben, als lohnzahlungspflichtiger öffentlicher Arbeitgeber oder als

Erbringer von Fürsorgeleistungen, aber auch bei Eingriffen in spezifische

eigene öffentliche Sachanliegen. Das allgemeine Interesse an der richtigen

Rechtsanwendung verschafft dagegen keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser

Regelung. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht

jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder

indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (vgl. BGE 134 II 45

E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_503/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.1).

1.3

Gemeinden und andere

öffentlich-rechtliche Körperschaften sind nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die

Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung

gewährt (sog. Gemeindeautonomie). Für das Eintreten ist allein entscheidend,

dass die beschwerdeführenden Gemeinden durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als

Träger hoheitlicher Gewalt berührt sind und eine Verletzung der Autonomie

geltend machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2015 vom 11. April 2016, E.3.2).

Die Gemeinde muss im betreffenden Sachbereich über eine erhebliche

Entscheidungsfreiheit verfügen, ansonsten ihr die Autonomiebeschwerde nicht

offensteht. Nach neuerer Praxis hat die Gemeinde in ihrer Beschwerdeschrift

darzulegen, dass sie durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Trägerin

hoheitlicher Gewalt berührt ist bzw. inwiefern sie im betreffenden Sachbereich

einen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum haben soll. Mit anderen Worten

muss die Gemeinde den Grundsatz der Autonomie in einer ausreichend begründeten

Weise anrufen (BGE 140 I 90; Urteile des Bundesgerichts 2C_1005/2014 vom

25.

Februar 2015, E.1.2.2; 8C_918/2014 vom 27. Januar 2015 E.3.2.3.3;

2C_949/2013 vom 24. März 2014, E.2.2.1).

2.

Die Beschwerdeführerin macht

vorliegend eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Ab. 1 der Bundesverfassung

(SR 101, BV) geltend. Aus der Beschwerdeschrift geht allerdings nicht hervor,

inwiefern sie zur Beschwerde legitimiert sein soll. Auch wenn den Ausführungen

der Beschwerdeführerin dahingehend gefolgt werden kann, dass es das Oberamt

Dorneck-Thierstein versäumt hat, ohne weitere Abklärung der zivilrechtlichen

Verhältnisse der Hunde das Vollstreckungsverfahren abzuschliessen, ist nach dem

Gesagten kein allgemeines resp. besonderes Beschwerderecht nach Art. 89

Abs. 1 und 2 BGG auszumachen. Bei der vorliegenden Angelegenheit geht es

nicht um einen Bereich, in welchem die Gemeinde eine relativ erhebliche

Entscheidungsfreiheit hätte. Sie beanstandet einzig eine ihrer Auffassung nach

fehlerhaften Rechtsanwendung. Dazu ist eine Gemeinde nicht befugt. Auf die Beschwerde

ist somit aufgrund fehlender Legitimation nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht

zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Einwohnergemeinde A.___ hat die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Law