VWBES.2022.391
Vollstreckung
26. April 2023Deutsch9 min
sich auf seinem Grundstück lediglich vier Hunde in einer Zwingeranlage befänden.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
Einwohnergemeinde A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Gäumann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Oberamt
Dorneck-Thierstein,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Vollstreckung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil vom 3. September 2021
(VWBES 2020.450) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von B.___
(nachfolgend: Beschwerdegegner 2) ab. Folglich durfte dieser auf seinem
Grundstück an der [...] in [...] lediglich vier ausgewachsene Hunde und einen
Wurf Welpen pro Jahr halten, nicht wie bisher insgesamt elf Schlittenhunde. Das
Urteil wuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Als der Beschwerdegegner 2 die
Hundeanzahl nicht reduzierte, reichte die Einwohnergemeinde A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 25. April 2022 beim Oberamt Dorneck-Thierstein ein
Vollstreckungsgesuch ein und ersuchte, das rechtskräftige Urteil des
Verwaltungsgerichts mittels Vollstreckungsbefehl zu vollziehen.
3. Mit Verfügung vom 29. April 2022
eröffnete das Oberamt Dorneck-Thierstein das Vollstreckungsverfahren und
gewährte dem Beschwerdegegner 2 das rechtliche Gehör.
4. Der Beschwerdegegner 2 teilte dem
Oberamt Dorneck-Thierstein im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 20. Mai 2022
vorerst mit, dass es unmöglich sei, die Hunde in private Hände oder einem
Tierheim zu überlassen. Alsdann informierte er am 1. Juli 2022 per E-Mail, dass
sich auf seinem Grundstück lediglich vier Hunde in einer Zwingeranlage befänden.
Die restlichen Hunde seien «outsourced» und abgemeldet worden. Der E-Mail lag
ein entsprechendes Foto bei. Daraufhin verlangte das Oberamt Dorneck-Thierstein
vom Beschwerdegegner 2 gleichentags eine schriftliche Bestätigung, dass die
restlichen Hunde platziert worden seien und erkundigte sich ferner am 4. Juli
2022 beim Beschwerdegegner 2 über den Aufenthalt der restlichen sieben Hunde.
Dabei teilte der Beschwerdegegner 2 mit, dass sich die Hunde auf dem Nachbargrundstück
aufhalten würden, welches seiner Mutter gehöre. Mit Schreiben vom 7. Juli
2022 forderte das Oberamt Dorneck-Thierstein Kopien allfälliger Verkaufs- oder
Schenkungsverträge, Namen der neuen Hundehalter sowie eine schriftliche
Bestätigung ein, dass die Hunde ab- bzw. umgemeldet seien. Falls der Beschwerdegegner
2 innert Frist diese Unterlagen nicht einreiche, werde der Vollstreckungsbefehl
ausgestellt.
5. Mit Verfügung vom 2. August 2022 stellte
das Oberamt Dorneck-Thierstein den Vollstreckungsbefehl aus und verpflichtete
den Beschwerdegegner 2, die Hundehaltung an der [...] bis am 26. August 2022 auf
maximal vier ausgewachsene/erwachsene Hunde und einen Wurf Welpen pro Jahr zu
reduzieren. Gegen die Verfügung könne der Beschwerdegegner 2
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.
6. Als der Beschwerdegegner 2 dem
Vollstreckungsbefehl innert Frist nicht nachkam, liess ihm das Oberamt
Dorneck-Thierstein mit Schreiben vom 30. August 2022 eine Verzichtserklärung zukommen,
gemäss welcher er anzugeben habe, über welche sieben Hunde er die Rechte und
Pflichten am Oberamt Dorneck-Thierstein übertragen wolle.
7. Da der Beschwerdegegner 2 weiterhin
untätig blieb, ordnete das Oberamt Dorneck-Thierstein am 30. September 2022 eine
Begehung des Grundstückes des Beschwerdegegners 2 an. Bei der Begehung, u.a. in
Anwesenheit des amtlichen Tierarztes Dr. Späth, sei gemäss Aktennotiz des
Oberamtes Dorneck-Thierstein vom 3. Oktober 2022 festgestellt worden, dass
vier Hunde in einem Gehege auf dem Grundstück des Beschwerdegegner 2 gehalten würden.
Auf dem Nachbargrundstück habe der Beschwerdegegner 2 ein neues Hundegehege
gebaut, worin sich sieben Hunde aufhalten würden. Die Hunde könnten das
Grundstück nicht verlassen. Es werde somit festgestellt, dass auf dem
Grundstück des Beschwerdegegners 2 lediglich vier Hunde vorzufinden seien.
Gemäss der nationalen Datenbank zur Registrierung von Hunden in der Schweiz
(Amicus) verfüge der Beschwerdegegner 2 weiterhin über elf Hunde. Aus dem
Kontrollbericht von Dr. Späth vom 30. September 2022 ging indes hervor, dass
die Hundezwinger auf dem Grundstück des Beschwerdeführers 2 die baulichen
Vorgaben des Tierschutzes erfüllen würden. Falls die Ummeldung der Hunde im
Amicus erfolge, seien keine Vollzugsmassnahmen notwendig.
8. Mit eidesstattlicher Erklärung vom 5.
Oktober 2022 teilte der Beschwerdegegner 2 mit, dass sich sieben Hunde auf dem
Nachbargrundstück an der [...] aufhalten würden.
9. Mit Verfügung vom 11. Oktober
2022 schloss das Oberamt Dorneck-Thierstein das Vollstreckungsverfahren ab.
10. Gegen die Verfügung des Oberamtes
Dorneck-Thierstein erhob die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2022
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Beschwerdegegner 2 sei nach wie vor Besitzer
von elf Hunden, weil alle Hunde weiterhin auf ihn registriert seien. Das
Oberamt Dorneck-Thierstein habe von diesem Umstand gewusst und hätte deshalb
das Vollstreckungsverfahren nicht abschliessen dürfen. Diesbezüglich liege eine
Rechtsverweigerung vor. Dem Beschwerdegegner 2 oder dem Oberamt
Dorneck-Thierstein sei eine Parteientschädigung aufzuerlegen.
11. Das Oberamt Dorneck-Thierstein
schloss mit Eingabe vom 30. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.1
Gemeinden sind gemäss § 12 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders
berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung haben.
1.2
Die Beschwerdelegitimation der
Gemeinden war auf kantonaler Ebene im Jahr 1980 an die bundesrechtlichen
Legitimationsbestimmungen angepasst worden (vgl. SOG 1997 Nr. 32). Die
Legitimationsbestimmungen für die Beschwerdeführung an das Bundesgericht gelten
somit für die Beschwerdeführung der Gemeinde an das Verwaltungsgericht
entsprechend. Art. 89 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) regelt
die Beschwerdelegitimation. Absatz 1 umschreibt die allgemeine
Beschwerdebefugnis, wobei Absatz 2 eine abschliessende Aufzählung besonderer
Beschwerderechte enthält.
Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann
sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen
Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer Weise
in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss
das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend macht (BGE 140 V 328 E. 4.1; 138 I 143 E. 1.3.1; 137 IV 269 E. 1.4; 136 I 265 E. 1.4). Nach
der Rechtsprechung ist ein Gemeinwesen gleich oder ähnlich wie ein Privater
betroffen und somit zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde insbesondere dann
legitimiert, wenn es als materieller Verfügungsadressat in seinen
vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist (BGE 125 II 192 E. 2a/aa, 123 II
542.
E. 2d, 122 II 36 E 1b, 383 E. 2, 118 Ib 616 E. 1b). Darüber hinaus ist
ein Gemeinwesen legitimiert, wenn dieses durch den fraglichen Akt in
qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt wird,
namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche
Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher
Anliegen setzt aber eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen
Interessen voraus. Desgleichen wird die Legitimation des Gemeinwesens bejaht,
wenn es dem Gemeinwesen um spezifische öffentliche Anliegen geht, z.B. den
Schutz seiner Einwohner vor Fluglärm oder den Schutz des Grundwassers. Gestützt
auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen
Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden (BGE 136 II 274 E. 4.2). Die Beschwerdelegitimation kann bei vermögensrechtlichen
Interessen bestehen, etwa als Subventionsempfänger, als Gläubiger von
Kausalabgaben, als lohnzahlungspflichtiger öffentlicher Arbeitgeber oder als
Erbringer von Fürsorgeleistungen, aber auch bei Eingriffen in spezifische
eigene öffentliche Sachanliegen. Das allgemeine Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung verschafft dagegen keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser
Regelung. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht
jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder
indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (vgl. BGE 134 II 45
E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_503/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.1).
1.3
Gemeinden und andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften sind nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die
Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung
gewährt (sog. Gemeindeautonomie). Für das Eintreten ist allein entscheidend,
dass die beschwerdeführenden Gemeinden durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als
Träger hoheitlicher Gewalt berührt sind und eine Verletzung der Autonomie
geltend machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2015 vom 11. April 2016, E.3.2).
Die Gemeinde muss im betreffenden Sachbereich über eine erhebliche
Entscheidungsfreiheit verfügen, ansonsten ihr die Autonomiebeschwerde nicht
offensteht. Nach neuerer Praxis hat die Gemeinde in ihrer Beschwerdeschrift
darzulegen, dass sie durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Trägerin
hoheitlicher Gewalt berührt ist bzw. inwiefern sie im betreffenden Sachbereich
einen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum haben soll. Mit anderen Worten
muss die Gemeinde den Grundsatz der Autonomie in einer ausreichend begründeten
Weise anrufen (BGE 140 I 90; Urteile des Bundesgerichts 2C_1005/2014 vom
25.
Februar 2015, E.1.2.2; 8C_918/2014 vom 27. Januar 2015 E.3.2.3.3;
2C_949/2013 vom 24. März 2014, E.2.2.1).
2.
Die Beschwerdeführerin macht
vorliegend eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Ab. 1 der Bundesverfassung
(SR 101, BV) geltend. Aus der Beschwerdeschrift geht allerdings nicht hervor,
inwiefern sie zur Beschwerde legitimiert sein soll. Auch wenn den Ausführungen
der Beschwerdeführerin dahingehend gefolgt werden kann, dass es das Oberamt
Dorneck-Thierstein versäumt hat, ohne weitere Abklärung der zivilrechtlichen
Verhältnisse der Hunde das Vollstreckungsverfahren abzuschliessen, ist nach dem
Gesagten kein allgemeines resp. besonderes Beschwerderecht nach Art. 89
Abs. 1 und 2 BGG auszumachen. Bei der vorliegenden Angelegenheit geht es
nicht um einen Bereich, in welchem die Gemeinde eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit hätte. Sie beanstandet einzig eine ihrer Auffassung nach
fehlerhaften Rechtsanwendung. Dazu ist eine Gemeinde nicht befugt. Auf die Beschwerde
ist somit aufgrund fehlender Legitimation nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht
zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Einwohnergemeinde A.___ hat die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Law