VWBES.2022.392
Führerausweisentzug
2. März 2023Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
2. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident
Müller
Oberrichter
Thomann
Oberrichter
Frey
Gerichtsschreiberin
Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Advokat Gabriel Giess,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und
Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am
2. Dezember 2019 schleppte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt)
mit seinem Zugfahrzeug (Hummer) einen Lieferwagen ab. Dabei fuhr er in einen
Kreisverkehr ein und musste sofort aufgrund einer roten Ampel anhalten. Während
er dort stand, fuhr ein Velofahrer, der das Rotlicht missachtet hatte, in das
gespannte Abschleppseil, stürzte, prellte sich die Schulter und brach sich das
Handgelenk. Der Beschwerdeführer kümmerte sich nicht um den Verunfallten,
sondern fuhr weiter.
2. Mit Urteil
vom 28. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Strafgericht
Basel-Stadt gemäss Art. 92 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)
wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gesprochen, doch wurde von
einer Bestrafung gestützt auf Art. 100 Ziffer 1 Abs. 2 SVG (besonders leichter
Fall) Umgang genommen.
3. Gestützt
auf diesen Vorgang entzog die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Bau- und
Justizdepartements, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober
2022 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten aufgrund einer schweren
Verkehrswiderhandlung.
4. Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, am
21. Oktober 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Beantragt wurde die
Aufhebung der Verfügung, wobei von einem Entzug des Führerausweises abzusehen
und maximal eine Verwarnung auszusprechen sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter wurde die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt, was mit Verfügung vom
24. Oktober 2022 bewilligt wurde.
5. Mit Eingabe
vom 14. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung.
6. Am
6. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende
Beschwerdebegründung ein.
7. Mit
Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle
die Abweisung der Beschwerde.
8. Am
28. Februar 2023 fand eine Hauptverhandlung mit Parteibefragung vor
Verwaltungsgericht statt (vgl. entsprechendes Protokoll). Dabei hielt der
Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss
Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine
Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten,
mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16c
Abs. 1 lit. e SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer nach Verletzung oder
Tötung eines Menschen die Flucht ergreift. Nach einer schweren Widerhandlung wird
der Führerausweis für mindestens drei Monte entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a
SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs
sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung
der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer
sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die
Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die
Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3
SVG).
2.2
Die für
den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem
Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des
rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig,
wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter
unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter
nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist
unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder
angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,
dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.
Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige
Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort
gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E.
2.2). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des
Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die
rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die
der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich
einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1).
3.1
Zur
Begründung des angefochtenen Entscheids stützte sich die Vorinstanz auf Art.
16c Abs. 1 lit. e SVG, wonach eine schwere Widerhandlung begeht, wer nach
Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, entgegen den Ausführungen im Strafbefehl,
sei das Abschleppseil sehr wohl mit roten Wimpeln gekennzeichnet gewesen, wie
die Fotos der Kantonspolizei Basel-Stadt zeigten. Das Strafgericht habe eine
mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführer sowie Zeugen
Dispositiv
befragt. Der Strafrichter habe sich demnach offensichtlich ein besseres Bild
vom Sachverhalt machen können als die Verwaltungsbehörde. Der Strafrichter sei
unter Gesamtwürdigung der Umstände zum Schluss gekommen, dass ein besonders
geringes Verschulden vorliege. Er sei mit dem Beschwerdeführer davon
ausgegangen, dass er den Unfall nicht bemerkt habe. Er hätte diesen jedoch bei
pflichtgemässer Vorsicht erkennen können. Das diesbezügliche Verschulden sei
aber als besonders leicht qualifiziert worden, da dies jedem Verkehrsteilnehmer
in einer analogen Situation hätte passieren können. Der Strafrichter habe eine
umfassende Würdigung vorgenommen. Vorliegend hänge die rechtliche Würdigung
(z.B. zum Verschulden) sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der
Strafrichter besser kenne als die Administrativbehörde, weshalb die
Administrativbehörde auch an diese rechtliche Qualifikation gebunden sei. Die
Verwaltungsbehörde müsste ein Abweichen von der Beurteilung des Strafrichters
schlüssig begründen, was sie vorliegend nicht getan habe. Der Beschwerdeführer
habe den Unfall schlicht nicht mitbekommen, weshalb kein schweres Verschulden
vorliegen könne. Der Beschwerdeführer sei als Garagist zwingend auf den
Führerausweis angewiesen. Zu bemerken sei, dass die Verletzung des Velofahrers
nicht durch den Beschwerdeführer verursacht worden sei. Der Velofahrer habe
sich seine Verletzung durch sein eigenes rechtswidriges Verhalten primär selbst
zuzuschreiben. Es sei denn auch kein Schuldspruch wegen z.B. fahrlässiger
Körperverletzung erfolgt. Vom Strafrichter sei nicht einmal eine Busse
auferlegt worden. Es sei stossend, wenn in einem solchen besonders leichten
Fall ein Führerausweisentzug von drei Monaten verfügt werde. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer vorliegend eine Erziehungsmassnahme
nötig hätte.
4.1 Es trifft
zu, dass vorliegend nicht der Unfall des Velofahrers relevant ist und der
Beschwerdeführer deswegen strafrechtlich auch nicht belangt wurde. Thema ist
einzig das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall, ob er sich der
Führerflucht im Sinne des Gesetzes schuldig gemacht hat oder nicht.
Gemäss Art.
16c Abs. 1 lit. e SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer nach Verletzung
oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift. Diese Bestimmung regelt die
administrativrechtlichen Konsequenzen der Führerflucht nach Art. 92 Abs. 2 SVG.
«Verletzung» oder «Tötung» sind Tatbestandselemente, die rein objektiv
vorliegen müssen. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob den
Fahrzeugführer an der Verletzung oder Tötung ein Verschulden trifft. Die Subsumtionsvoraussetzung
liegt somit einzig in der Führerflucht. Der legislatorische Grund liegt in der
Tatsache, dass durch Flucht jeglichen Abklärungsmöglichkeiten der Boden
entzogen ist. Trotzdem muss geprüft werden, ob die Verantwortung für die
«Flucht» nicht durch Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschliessungsgründe entfällt
(Hans Giger in: Hans Giger [Hrsg.], Kommentar SVG, Zürich 2022, Art. 16c
N 12). Auf der subjektiven Seite ist ein Verschulden des
Motorfahrzeugführers vorausgesetzt, wobei fahrlässiges Handeln genügt. Ein
Verschulden ist demnach anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer wusste oder damit
rechnen musste, dass er jemanden verletzt hat, und sich dennoch vom Unfallort
entfernt (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16c N 40).
4.2 Vorliegend
wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 28. Januar 2022 bereits rechtskräftig wegen Führerflucht verurteilt.
Es wurde somit durch den Strafrichter festgestellt, dass der Beschwerdeführer
den Tatbestand der Führerflucht sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Weise erfüllt hat. Gemäss der Beschwerde sei der Strafrichter davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Unfall nicht bemerkt habe, doch
hätte er diesen «bei pflichtgemässer Vorsicht erkennen können».
Das
Strafgericht hatte umfassende Abklärungen vorgenommen und dabei sowohl den
Beschwerdeführer als auch einen Zeugen befragt. Der Beschwerdeführer hatte dabei
unter anderem ausgeführt, dass er «irgendein Geschrei gehört» habe, welches er
aber nicht einem Unfall zuordnete, und dass er im rechten Rückspiegel ein
Velorad gesehen habe, was er vor Verwaltungsgericht nicht mehr bestätigen
konnte. Der Strafrichter hatte daraus auf ein fahrlässiges und nicht auf ein
schuldloses Verhalten geschlossen, was bedeutet, dass auch wenn der
Beschwerdeführer den Unfall nicht erkannt hat, er ihn doch aufgrund der
Anhaltspunkte des Geschreis und des Velorads bei pflichtgemässer Vorsicht hätte
erkennen können. Das Strafgericht sah deshalb den Straftatbestand der
Führerflucht als erfüllt.
4.3 Im
Administrativverfahren gibt es keinen Grund von diesem Strafurteil abzuweichen.
Führerflucht liegt vor.
4.4 Im
strafrechtlichen Verfahren gibt es in Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG die
Möglichkeit, in einem besonders leichten Fall von Strafe Umgang zu nehmen, was
der Strafrichter vorliegend auch getan hat. Im administrativrechtlichen
Verfahren gibt es diese Möglichkeit auch, aber nur für Tatbestände, die unter
die leichten Widerhandlungen nach Art. 16a SVG fallen (vgl. Art. 16a Abs. 4
SVG). Das Gesetz führt die Führerflucht jedoch unter Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG
als schweren Fall auf und sieht keine Möglichkeit vor, davon abzuweichen, auch
nicht bei fahrlässiger Begehung. Der Automatismus des Gesetzes sieht für diesen
Fall immer eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten vor (vgl. Art. 16c Abs. 2
lit. a SVG). Das Gesetz sieht nur für den Fall von Art. 100 Ziff. 4 dritter
Satz die Möglichkeit vor, von der Mindestentzugsdauer abzuweichen, jedoch nicht
für Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Auch wenn es stossend erscheint, dass ein
Sachverhalt, der strafrechtlich als besonders leicht beurteilt wird, im
administrativrechtlichen Verfahren als schwerer Fall zu gelten hat, sieht der
Gesetzgeber selbst bei einem ungetrübten Leumund keine Möglichkeit vor, davon
abzuweichen.
5. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'300.00 festzusetzen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'300.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_170/2023
vom 3. Juni 2024 bestätigt.