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Entscheid

VWBES.2022.392

Führerausweisentzug

2. März 2023Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

2. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident

Müller

Oberrichter

Thomann

Oberrichter

Frey

Gerichtsschreiberin

Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Advokat Gabriel Giess,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und

Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am

2. Dezember 2019 schleppte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt)

mit seinem Zugfahrzeug (Hummer) einen Lieferwagen ab. Dabei fuhr er in einen

Kreisverkehr ein und musste sofort aufgrund einer roten Ampel anhalten. Während

er dort stand, fuhr ein Velofahrer, der das Rotlicht missachtet hatte, in das

gespannte Abschleppseil, stürzte, prellte sich die Schulter und brach sich das

Handgelenk. Der Beschwerdeführer kümmerte sich nicht um den Verunfallten,

sondern fuhr weiter.

2. Mit Urteil

vom 28. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Strafgericht

Basel-Stadt gemäss Art. 92 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)

wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gesprochen, doch wurde von

einer Bestrafung gestützt auf Art. 100 Ziffer 1 Abs. 2 SVG (besonders leichter

Fall) Umgang genommen.

3. Gestützt

auf diesen Vorgang entzog die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Bau- und

Justizdepartements, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober

2022 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten aufgrund einer schweren

Verkehrswiderhandlung.

4. Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, am

21. Oktober 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Beantragt wurde die

Aufhebung der Verfügung, wobei von einem Entzug des Führerausweises abzusehen

und maximal eine Verwarnung auszusprechen sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter wurde die

Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt, was mit Verfügung vom

24. Oktober 2022 bewilligt wurde.

5. Mit Eingabe

vom 14. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung.

6. Am

6. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende

Beschwerdebegründung ein.

7. Mit

Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle

die Abweisung der Beschwerde.

8. Am

28. Februar 2023 fand eine Hauptverhandlung mit Parteibefragung vor

Verwaltungsgericht statt (vgl. entsprechendes Protokoll). Dabei hielt der

Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss

Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine

Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten,

mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16c

Abs. 1 lit. e SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer nach Verletzung oder

Tötung eines Menschen die Flucht ergreift. Nach einer schweren Widerhandlung wird

der Führerausweis für mindestens drei Monte entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a

SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs

sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung

der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer

sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die

Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die

Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3

SVG).

2.2

Die für

den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem

Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des

rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig,

wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter

unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter

nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist

unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder

angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,

dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.

Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige

Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort

gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E.

2.2). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des

Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die

rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die

der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich

einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1).

3.1

Zur

Begründung des angefochtenen Entscheids stützte sich die Vorinstanz auf Art.

16c Abs. 1 lit. e SVG, wonach eine schwere Widerhandlung begeht, wer nach

Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, entgegen den Ausführungen im Strafbefehl,

sei das Abschleppseil sehr wohl mit roten Wimpeln gekennzeichnet gewesen, wie

die Fotos der Kantonspolizei Basel-Stadt zeigten. Das Strafgericht habe eine

mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführer sowie Zeugen

Dispositiv

befragt. Der Strafrichter habe sich demnach offensichtlich ein besseres Bild

vom Sachverhalt machen können als die Verwaltungsbehörde. Der Strafrichter sei

unter Gesamtwürdigung der Umstände zum Schluss gekommen, dass ein besonders

geringes Verschulden vorliege. Er sei mit dem Beschwerdeführer davon

ausgegangen, dass er den Unfall nicht bemerkt habe. Er hätte diesen jedoch bei

pflichtgemässer Vorsicht erkennen können. Das diesbezügliche Verschulden sei

aber als besonders leicht qualifiziert worden, da dies jedem Verkehrsteilnehmer

in einer analogen Situation hätte passieren können. Der Strafrichter habe eine

umfassende Würdigung vorgenommen. Vorliegend hänge die rechtliche Würdigung

(z.B. zum Verschulden) sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der

Strafrichter besser kenne als die Administrativbehörde, weshalb die

Administrativbehörde auch an diese rechtliche Qualifikation gebunden sei. Die

Verwaltungsbehörde müsste ein Abweichen von der Beurteilung des Strafrichters

schlüssig begründen, was sie vorliegend nicht getan habe. Der Beschwerdeführer

habe den Unfall schlicht nicht mitbekommen, weshalb kein schweres Verschulden

vorliegen könne. Der Beschwerdeführer sei als Garagist zwingend auf den

Führerausweis angewiesen. Zu bemerken sei, dass die Verletzung des Velofahrers

nicht durch den Beschwerdeführer verursacht worden sei. Der Velofahrer habe

sich seine Verletzung durch sein eigenes rechtswidriges Verhalten primär selbst

zuzuschreiben. Es sei denn auch kein Schuldspruch wegen z.B. fahrlässiger

Körperverletzung erfolgt. Vom Strafrichter sei nicht einmal eine Busse

auferlegt worden. Es sei stossend, wenn in einem solchen besonders leichten

Fall ein Führerausweisentzug von drei Monaten verfügt werde. Es sei nicht

ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer vorliegend eine Erziehungsmassnahme

nötig hätte.

4.1 Es trifft

zu, dass vorliegend nicht der Unfall des Velofahrers relevant ist und der

Beschwerdeführer deswegen strafrechtlich auch nicht belangt wurde. Thema ist

einzig das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall, ob er sich der

Führerflucht im Sinne des Gesetzes schuldig gemacht hat oder nicht.

Gemäss Art.

16c Abs. 1 lit. e SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer nach Verletzung

oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift. Diese Bestimmung regelt die

administrativrechtlichen Konsequenzen der Führerflucht nach Art. 92 Abs. 2 SVG.

«Verletzung» oder «Tötung» sind Tatbestandselemente, die rein objek­tiv

vorliegen müssen. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob den

Fahrzeugführer an der Verletzung oder Tötung ein Verschulden trifft. Die Sub­sumtionsvoraussetzung

liegt somit einzig in der Führerflucht. Der legislatorische Grund liegt in der

Tatsache, dass durch Flucht jeglichen Abklärungsmöglichkeiten der Boden

entzogen ist. Trotzdem muss geprüft werden, ob die Verantwortung für die

«Flucht» nicht durch Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschliessungsgründe entfällt

(Hans Giger in: Hans Giger [Hrsg.], Kommentar SVG, Zürich 2022, Art. 16c

N 12). Auf der subjektiven Seite ist ein Verschulden des

Motorfahrzeugführers vorausgesetzt, wobei fahrlässiges Handeln genügt. Ein

Verschulden ist demnach anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer wusste oder damit

rechnen musste, dass er jemanden verletzt hat, und sich dennoch vom Unfallort

entfernt (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16c N 40).

4.2 Vorliegend

wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 28. Januar 2022 bereits rechtskräftig wegen Führerflucht verurteilt.

Es wurde somit durch den Strafrichter festgestellt, dass der Beschwerdeführer

den Tatbestand der Führerflucht sowohl in objektiver als auch in subjektiver

Weise erfüllt hat. Gemäss der Beschwerde sei der Strafrichter davon

ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Unfall nicht bemerkt habe, doch

hätte er diesen «bei pflichtgemässer Vorsicht erkennen können».

Das

Strafgericht hatte umfassende Abklärungen vorgenommen und dabei sowohl den

Beschwerdeführer als auch einen Zeugen befragt. Der Beschwerdeführer hatte dabei

unter anderem ausgeführt, dass er «irgendein Geschrei gehört» habe, welches er

aber nicht einem Unfall zuordnete, und dass er im rechten Rückspiegel ein

Velorad gesehen habe, was er vor Verwaltungsgericht nicht mehr bestätigen

konnte. Der Strafrichter hatte daraus auf ein fahrlässiges und nicht auf ein

schuldloses Verhalten geschlossen, was bedeutet, dass auch wenn der

Beschwerdeführer den Unfall nicht erkannt hat, er ihn doch aufgrund der

Anhaltspunkte des Geschreis und des Velorads bei pflichtgemässer Vorsicht hätte

erkennen können. Das Strafgericht sah deshalb den Straftatbestand der

Führerflucht als erfüllt.

4.3 Im

Administrativverfahren gibt es keinen Grund von diesem Strafurteil abzuweichen.

Führerflucht liegt vor.

4.4 Im

strafrechtlichen Verfahren gibt es in Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG die

Möglichkeit, in einem besonders leichten Fall von Strafe Umgang zu nehmen, was

der Strafrichter vorliegend auch getan hat. Im administrativrechtlichen

Verfahren gibt es diese Möglichkeit auch, aber nur für Tatbestände, die unter

die leichten Widerhandlungen nach Art. 16a SVG fallen (vgl. Art. 16a Abs. 4

SVG). Das Gesetz führt die Führerflucht jedoch unter Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG

als schweren Fall auf und sieht keine Möglichkeit vor, davon abzuweichen, auch

nicht bei fahrlässiger Begehung. Der Automatismus des Gesetzes sieht für diesen

Fall immer eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten vor (vgl. Art. 16c Abs. 2

lit. a SVG). Das Gesetz sieht nur für den Fall von Art. 100 Ziff. 4 dritter

Satz die Möglichkeit vor, von der Mindestentzugsdauer abzuweichen, jedoch nicht

für Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Auch wenn es stossend erscheint, dass ein

Sachverhalt, der strafrechtlich als besonders leicht beurteilt wird, im

administrativrechtlichen Verfahren als schwerer Fall zu gelten hat, sieht der

Gesetzgeber selbst bei einem ungetrübten Leumund keine Möglichkeit vor, davon

abzuweichen.

5. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'300.00 festzusetzen und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'300.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_170/2023

vom 3. Juni 2024 bestätigt.