VWBES.2022.396
Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht und Unterbringung
9. Februar 2023Deutsch19 min
die Beiständin die vorübergehende Platzierung von C.___ bei einer Pflegefamilie.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
vertreten durch Advokatin Claudia Sigel,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Entzug
Aufenthaltsbestimmungsrecht und Unterbringung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. 14. Oktober 2015) ist das
gemeinsame Kind von B.___ und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt). Mit
Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 23. Juli 2019 betreffend Eheschutz
wurden die Kindseltern zum Getrenntleben berechtigt. Die Ehe wurde schliesslich
am 9. Mai 2022 geschieden und C.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge
belassen und unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt.
2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der
D.___, welche B.___ und das Kind C.___ seit August 2020 betreut, eröffnete die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am
10. Juni 2021 ein Kindesschutzverfahren und erteilte einen Abklärungsauftrag.
Der abklärende Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu erachtete die Entwicklung von
C.___ als gefährdet und empfahl die Errichtung einer Beistandschaft nach
Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und
die Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung.
3. Mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
vom 27. Juli 2021 wurde für C.___ superprovisorisch eine sozialpädagogische
Familienbegleitung, eine schulergänzende Betreuung an 5 Tagen in der Woche
sowie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. E.___,
Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, wurde als Mandatsperson eingesetzt.
4. Mit Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. August 2021 wurde der Entscheid vom
27. Juli 2021 bestätigt.
5. Am 16. November 2021 beantragte
die Beiständin die vorübergehende Platzierung von C.___ bei einer Pflegefamilie.
Daraufhin entzog die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom
16. November 2021 B.___ und dem Beschwerdeführer das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn C.___ zunächst superprovisorisch
und platzierte ihn bei einer Pflegefamilie. Die Mandatsperson wurde ersucht, der
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis spätestens 31. Januar 2022 einen
Verlaufsbericht über die Unterbringung zuzustellen, sowie bei veränderten
Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu stellen. Der
Abklärungsdienst des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu wurde um Erstellung
eines Berichts ersucht betreffend die Frage, ob der Kindsvater sowie dessen
Eltern die notwendigen Ressourcen zur Betreuung von C.___ aufbringen würden.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
bestätigte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom
3. Dezember 2021 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die
Abklärung und ordnete entgegen dem Antrag der Beiständin an, C.___ werde per
4. Dezember 2021 für die Dauer der Abklärung beim Beschwerdeführer untergebracht.
7. Das laufende Kindesschutzverfahren
wurde wegen des hängigen Scheidungsverfahrens beim Richteramt Thal-Gäu mit
Präsidialentscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Dezember
2021 abgeschrieben.
8. Auf die von B.___ gegen den Entscheid
vom 3. Dezember 2021 der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.513 vom
10. März 2022 nicht eingetreten.
9. Am 1. Juni 2022 erfolgte erneut
eine Gefährdungsmeldung durch die D.___.
10. Die Beiständin beantragte im
ordentlichen Rechenschaftsbericht vom 30. Juni 2022, C.___ sei stationär in
der Kinderpsychiatrischen Abteilung (KPA) in Basel abzuklären und zu
therapieren. Dr. med. F.___ verneinte mit Schreiben vom 15. Juli 2022 eine
Indikation für eine notfallmässige psychiatrische Behandlung, empfahl jedoch
eine vorläufige Neutralplatzierung (pädagogische Institution, Pflegefamilie).
11. Am 25. August 2022 beantragte
die Beiständin, C.___ sei per 26. September 2022 über die Organisation [...]
in eine Pflegefamilie zu platzieren und es sei beim Kindsvater ein begleitetes
Besuchsrecht zu installieren.
12. Nachdem die Kindseltern den
Anhörungstermin vom 19. September 2022 nicht wahrgenommen hatten, fällte
die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 21. September 2022 folgenden
Entscheid:
3.1.
Das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für C.___ wird den Kindseltern gestützt auf Art.
310 Abs. 1 ZGB entzogen.
3.2.
C.___
wird gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB über die Institution [...] per
22. September 2022 in der Pflegefamilie [...] untergebracht.
3.3.
Den
Kindseltern wird in den ersten drei Wochen der Unterbringung, d.h. bis
13. Oktober 2022, kein Besuchsrecht gewährt.
3.4.
Danach
wird den Kindseltern in einer ersten Phase alternierend ein Besuchsrecht von 2
Stunden alle 2 Wochen zugesprochen, welches schrittweise in Absprache mit der
Mandatsperson und der Pflegefamilie auf ein Besuchsrecht alle 2 Wochen von
Samstagmorgen 10.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr ausgeweitet werden kann.
3.5.
Der
Antrag der Mandatsperson auf Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts für C.___
und den Kindsvater wird abgewiesen.
3.6.
Die
Aufgaben der Mandatsperson werden angepasst und lauten neu wie folgt: Aufgaben,
·
Unterstützung
der Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um C.___,
·
die
Eltern in der Ausarbeitung eines angemessenen Besuchsrechts zu unterstützen und
bei Konflikten zu vermitteln,
·
Begleitung
und Überwachung der sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie Sicherstellung
der Finanzierung,
·
Begleitung
der schulergänzenden Betreuung sowie Sicherstellung der Finanzierung,
·
Organisation,
Begleitung und Überwachung einer psychologischen Begleitung von C.___,
·
Austausch
mit den involvierten Fachstellen und Koordination des Helfersystems,
·
die
Unterbringung zu begleiten und zu überwachen und – sofern erforderlich – eine
geeignete Anschlusslösung zu suchen,
·
das
festgelegte Besuchsrecht der Kindseltern in Absprache mit den Kindseltern und
den Pflegeeltern schrittweise auszubauen.
3.7. Die Mandatsperson wird
ersucht:
·
bei
veränderten Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu
stellen,
·
der
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB
bis spätestens
30. März 2023 einen ersten Verlaufsbericht über die Unterbringung
zuzustellen,
·
der
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein nach Ablauf von weiteren sechs Monaten bis
spätestens 31. August 2023 und danach jährlich jeweils einen
Verlaufsbericht über die Unterbringung einzureichen,
3.8.
Die
Organisation [...] wird ersucht, dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu
umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen, damit dieser in Zusammenarbeit mit den
Kostenträgern (Kanton, evtl. Volksschulamt) die Kostengutsprache organisieren
und die Beteiligung der Kindseltern abklären kann.
3.9.
Die
Kindseltern werden angewiesen, die relevanten Angaben und Akten zur Berechnung
des Elternbeitrages dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu zur Verfügung zu
stellen.
3.10 Die
Mandatsperson wird ersucht, die Kindseltern bei der Beschaffung der Unterlagen
zur Berechnung des Elternbeitrages zu unterstützen.
3.11 Einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid ist die aufschiebende Wirkung
entzogen.
3.12 Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
13. Gegen diesen Entscheid wandte sich
der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Marco Albrecht, mit Beschwerde vom
24. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid vom
21.9.2022 sei aufzuheben und C.___, geb. 14.10.2015, sei unter die elterliche
Obhut des Vaters A.___ zu stellen.
2. Unter o/e Kostenfolge,
wobei A.___ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.
14. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
schloss mit Stellungnahme vom 2. November 2022 auf Abweisung der
Beschwerde.
15. Die Beiständin teilte am
2. November 2022 mit, dass auf eine Stellungnahme zur Beschwerde
verzichtet werde.
16. B.___, v.d. Rechtsanwältin Claudia
Sigel, äusserte sich mit Eingabe vom 14. November 2022 in der Sache und
beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bewilligung der
unentgeltliche Prozessführung mit der unterzeichneten Rechtsbeiständin.
17. Weitere Eingaben des
Beschwerdeführers erfolgten am 6. Dezember 2022 sowie am 12. Dezember
2022.
18. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom
8. Dezember 2022 nicht eingetreten.
19. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB,
BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer führt aus, mit Schreiben
vom 6. September 2022 sei er von der KESB auf den 19. September 2022
zum rechtlichen Gehör betreffend beabsichtigtem Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung aufgeboten worden. Gemäss angefochtenem
Entscheid sei er auf diesen Termin hin nicht erschienen und habe damit auf sein
rechtliches Gehör verzichtet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erinnern, die
Verfügung vom 6. September 2022 jemals gesehen zu haben. Ob er sie
überhaupt erhalten habe, könne offen bleiben. Selbst wenn er das Schreiben
erhalten und gelesen haben sollte, sei nämlich offensichtlich, dass er die
Tragweite eines Nichterscheinens, nämlich der Verzicht auf das rechtliche Gehör
und damit die stillschweigende Zustimmung zum Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, unmöglich habe erfassen können. Es wäre Pflicht
der KESB gewesen, beim Beschwerdeführer nach dessen Nichterscheinen eine zweite
Vorladung mit verständlichem Inhalt zukommen zu lassen, bevor eine derart
einschneidende Massnahme verfügt werde. Ohnehin gehe es nicht an, dass eine
Behörde aus dem Nichterscheinen an einem Termin, das ja vielfältige Gründe
haben könne, direkt den Verzicht auf grundlegende Rechte fingiere. Sein Anspruch
auf rechtliches Gehör sei massiv verletzt worden, weshalb die angefochtene
Verfügung ohne Weiteres aufzuheben sei.
2.1
In Art. 446 ZGB sind
Verfahrensgrundsätze kodifiziert, die für den Kindes- und Erwachsenenschutz von
fundamentaler Bedeutung sind. Bei den Verfahrensmaximen handelt es sich
insbesondere um den Untersuchungsgrundsatz (Abs. 1) und um den
Offizialgrundsatz (Abs. 3; Luca Maranta in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel
2022, Art. 446 N 1). Art. 447 ZGB statuiert das Recht der betroffenen
Person, vor der Entscheidfindung persönlich (d.h. mündlich) angehört zu werden.
Das Recht auf Anhörung stellt einen Teilbereich des rechtlichen Gehörs dar.
Indessen geht Art. 447 ZGB über den verfassungsrechtlichen Mindeststandard auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV], SR 101) hinaus: Letzterer räumt keinen Anspruch darauf
ein, dass die Anhörung mündlich durchgeführt wird. In Verfahren des
Kindesschutzes sind Eltern nach Massgabe von Art. 447 anzuhören, soweit sie als
betroffene Personen einzustufen sind (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB; Luca Maranta,
a.a.O., Art. 447 N 1 f.).
2.2
Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
führte in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2022 in diesem Zusammenhang
aus, nachdem der Beschwerdeführer am Anhörungstermin unentschuldigt nicht erschienen
sei, sei er telefonisch kontaktiert und darauf aufmerksam gemacht worden, dass
am selben Tag eine Anhörung zum Antrag auf Unterbringung von C.___ angesetzt
gewesen sei und er unentschuldigt nicht erschienen sei. Der Beschwerdeführer
habe telefonisch klar mitgeteilt, dass er nicht komme und auch keinen neuen
Termin wolle. Auf telefonische Nachfrage bei der Kindsmutter, weshalb sie nicht
zur Anhörung erschienen sei, habe diese mitgeteilt, dass sie nicht gekommen
sei, weil der Beschwerdeführer ihr im Vorfeld mitgeteilt habe, dass er den
Termin bei der KESB nicht wahrnehmen werde. Aus diesem Grund habe sie gedacht,
dass sie auch nicht kommen müsse.
2.3
Mit Blick auf diese Ausführungen der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Anhörungstermin dem Beschwerdeführer sehr
wohl bekannt war. In der Vorladung wurde darauf hingewiesen, dass von einem
Verzicht des rechtlichen Gehörs ausgegangen wird, wenn die Kindseltern den
festgelegten Termin nicht wahrnehmen und die KESB anschliessend aufgrund der
Akten entscheidet. Aufgrund der von der KESB geschilderten Umstände durfte
diese ohne Weiteres auf einen Verzicht auf die persönliche Anhörung schliessen.
Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass ein persönlicher
Eindruck für die angefochtene Verfügung entscheidend gewesen wäre. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
3.
In der Sache strittig ist der Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___ und dessen Unterbringung in einer
Pflegefamilie.
3.1
Ist das Wohl des Kindes gefährdet
und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu
ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn
es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur
Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern
bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die
nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil 5A_335/2012 vom
21.
Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Gefährdung des Kindes gibt Anlass zum
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind im Umfeld der Eltern
bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung des
Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist nur zulässig, wenn
andere Massnahmen, namentlich solche nach Art. 307 und Art. 308 ZGB, ohne
Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um der
Gefährdung des Kindes zu begegnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der
Subsidiarität; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; das
Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2016 vom 16. Januar 2017, E. 3).
3.2
Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen erwogen, die mit Entscheid vom 27. Juli 2021
bzw. 24. August 2021 angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung
sowie die Anordnung einer schulergänzenden Betreuung wie auch die mit Entscheid
vom 3. Dezember 2021 angeordnete Unterbringung von C.___ beim Kindsvater
hätten C.___ nicht die nötige Stabilität für eine positive Entwicklung geben
können. Die psychische Instabilität der Kindsmutter sowie die damit
einhergehende Überforderung in der Betreuung von C.___ hätten mit Hilfe der
ambulanten Massnahmen in Form der Kita-Betreuung sowie der sozialpädagogischen
Familienbegleitung nicht aufgefangen werden können. Auch nachdem die
Kindsmutter zur Stabilisierung einen Aufenthalt in einer stationären
psychiatrischen Einrichtung gehabt habe, hätten die ambulanten Massnahmen nur
kurzfristig Wirkung gezeigt. Der positive Effekt sei marginal gewesen und die
Kindsmutter sei durch die bestehende Situation schnell wieder in eine
Überforderungssituation gekommen. Es sei somit festzustellen, dass die
ambulanten Massnahmen für C.___ nicht genügten. Die Kindsmutter sei mit der
Betreuung von C.___ aufgrund ihrer psychischen Verfassung überfordert und
schaffe es aktuell nicht, ihm die nötige Stabilität zu geben, weshalb C.___ zur
Zeit nicht bei der Kindsmutter bleiben könne. Die befristete Übernahme der
Betreuung durch den Kindsvater bzw. dessen Eltern, während des stationären
Aufenthalts der Kindsmutter in der psychiatrischen Einrichtung habe die
Situation von C.___ ebenfalls nicht beruhigen können. Im Gegenteil, der
Konflikt der Kindseltern im Hinblick auf die Scheidung sowie die Entfernung zum
Wohnort der Kindsmutter und damit einhergehend dem Kindergarten und der Kita,
habe dazu geführt, dass der Aufenthalt beim Kindsvater weitere Unruhe ins
System gebracht habe und sich negativ auf das Verhalten von C.___ ausgewirkt
habe. Auch der Kindsvater könne C.___ somit die notwendige Stabilität nicht
geben. Nach dem Klinikeintritt der Kindsmutter im Herbst 2021 habe sich der
Kindsvater dafür eingesetzt, dass C.___ nicht bei einer Pflegefamilie
untergebracht werde, sondern bei ihm, was die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 auch gestützt habe. Dies im Wissen
darum, dass die effektive Betreuung durch die Eltern des Kindsvaters geleistet
worden sei. Im Scheidungsverfahren habe der Kindsvater beantragt bzw. eingewilligt,
dass die Obhut von C.___ weiterhin bei der Kindsmutter bleibe, obwohl ihm schon
damals bewusst gewesen sei, dass diese mit der Betreuung von C.___ überfordert
gewesen sei. Es scheine auch, dass der Kindsvater C.___ bei der ersten
Gelegenheit wieder zurück in die Obhut der Kindsmutter gegeben und seine
Verantwortung abgegeben habe. Weiter zeige sich in den Akten, dass sich der
Kindsvater in der Zusammenarbeit mit involvierten Fachpersonen nicht kooperativ
zeige. Es sei somit nicht sinnvoll, C.___ erneut dem Kindsvater zu übergeben.
Es müsse damit gerechnet werden, dass allfällige Unterstützungsmassnahmen vom
Kindsvater nicht angenommen würden und der Gefährdung des Kindeswohls von C.___
nicht entgegengetreten werden könnte. Eine weitere Unterbringung von C.___ beim
Kindsvater erscheine in der aktuellen Situation somit ausgeschlossen. Zudem
seien sich die Fachpersonen einig, dass C.___ zwingend an einem neutralen Ort
untergebracht werden müsse, um zur Ruhe zu kommen. C.___ benötige Sicherheit
und Stabilität, was lediglich an einem neutralen Ort möglich sei. Eine neutrale
Unterbringung sei somit notwendig und auch verhältnismässig. Aufgrund des Alters
von C.___ sei eine Unterbringung in einem familiären Rahmen der Unterbringung
in einem pädagogischen Setting vorzuziehen.
3.3
Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, ein direktes Gespräch mit ihm sei nur einmal geführt worden. Es sei ihm
ganz offensichtlich nie Gelegenheit gegeben worden, seine eigene Sicht der
Dinge wiederzugeben. Dass er selber in der Lage sei, C.___ zu sich zu nehmen
und für ihn zu sorgen, sei von der Vorinstanz nicht einmal ansatzweise in
Erwägung gezogen worden. Einzig klar sei, dass die Kindsmutter nicht für C.___
sorgen könne. Er habe bereits mehrere Monate C.___ bei sich gehabt. Die
«Rückgabe» an die Kindsmutter sei im Rahmen der Scheidungsvereinbarung erfolgt
und angesichts der Tatsache, dass ihm die tägliche Hin- und Rückfahrt von [...]
zum Kindergarten von C.___ verständlicherweise zu viel geworden sei. Umso mehr
wäre es Pflicht der KESB gewesen, eine Unterbringung beim Kindsvater mit
gleichzeitigem Besuch der Schule in Basel zumindest zu prüfen. Er habe im
Hinblick auf diese Möglichkeit seine selbständige Tätigkeit bereits aufgegeben
und habe eine grössere Wohnung in Aussicht, in welcher er zusammen mit seinem
Sohn leben und sich bestens um ihn kümmern könnte. Jedenfalls sei klar, dass
die KESB den für den Entscheid relevanten Sachverhalt nicht abgeklärt habe,
indem eine Zuteilung der elterlichen Obhut an den Kindsvater schon gar nicht in
Dispositiv
Erwägung gezogen worden sei. Die angefochtene Verfügung leide demnach unter
einem zweiten Mangel, der zu deren Aufhebung führen müsse.
3.4 Der Vorwurf des Beschwerdeführers,
die KESB habe den für den Entscheid relevante Sachverhalt nicht genügend
abgeklärt, erweist sich als aktenwidrig. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid
vom 21. September 2022 explizit und ausführlich begründet, weshalb sie
eine Unterbringung beim Kindsvater als nicht sinnvoll erachtet. Es ist weiter
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im vorliegenden
Fall noch zu tätigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer hat es sich im
Übrigen selbst zuzuschreiben, wenn er auf die persönliche Anhörung bzw. auf die
Gelegenheit, seinen Standpunkt vor der Entscheidfindung einzubringen, verzichtet
hat.
3.5 Vorliegend bestand bereits eine
sozialpädagogische Familienbegleitung, eine schulergänzende Betreuung und eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Diese Massnahmen vermochten
jedoch nicht genügend Schutz für C.___ und Unterstützung für die Kindseltern zu
bieten. Die konfliktbehaftete familiäre Situation konnte nicht verbessert
werden. In der Gefährdungsmeldung vom 1. Juni 2022 wurde ausgeführt, C.___
befinde sich in einer schwerwiegenden psychischen, emotionalen und sozialen
Krise, welche als bedenklich einzuschätzen sei. Die Beiständin berichtete am
30. Juni 2022 von massiven schulischen Schwierigkeiten und einem
Sozialverhalten, welches ein Ausmass angenommen habe, welches nicht mehr zu
verantworten sei. Sie stellte in ihrem Bericht weiter fest, dass die
Kindsmutter aufgrund der wiederkehrenden psychischen Instabilität mit dem
Verhalten von C.___ überfordert und der Beschwerdeführer beim Besuchsrecht und
bei der Betreuung von C.___ unzuverlässig sei. In ihrem Antrag vom
25. August 2022 legte die Beiständin mit Verweis auf die von Dr. med. F.___
am 15. Juli 2022 getroffene Einschätzung und den übrigen Schilderungen der
beteiligten Fachpersonen nachvollziehbar dar, weshalb eine Drittplatzierung
unumgänglich und eine Platzierung sowohl bei der Kindsmutter als auch beim
Beschwerdeführer klar keine Lösung ist. C.___ befindet sich in einem
belastenden Loyalitätskonflikt. Beide Elternteile sind zur Zeit nicht in der
Lage, ihre Kompetenzen als Eltern zum Wohl ihres Kindes wahrzunehmen. Die
Kindsmutter willigte «contre coeur» zur Fremdplatzierung ein, wohingegen der
Beschwerdeführer den Sohn in seine Obhut nehmen möchte. Der Beschwerdeführer
legt nicht dar, inwiefern er mit Blick auf seine berufliche Tätigkeit in der
Lage wäre, C.___ eine angemessene Betreuungsstruktur zu bieten. Unter den
gegebenen Umständen erscheint es unrealistisch, dass sich der Beschwerdeführer
alleine um seinen Sohn kümmern könnte. Die Betreuung durch den Beschwerdeführer
bzw. eine entsprechende Drittbetreuung durch Familienangehörige des
Beschwerdeführers ist auch mit Blick auf den von der Beiständin geschilderten
Familienkonflikt zur Wahrung des Kindeswohls aktuell zu vermeiden. Aufgrund der
Akten steht fest, dass ein für C.___ erforderliches stabiles Umfeld weder beim
Beschwerdeführer noch bei der Kindsmutter derzeit gewährleistet ist. Jedenfalls
bestehen für das Verwaltungsgericht keine Gründe, weshalb von der Empfehlung
der Beiständin, welche in engem Kontakt mit dem Kind und der Familie steht,
abgewichen werden soll. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund
der Vorgeschichte und den Einschätzungen der Fachpersonen den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Unterbringung in einer Pflegefamilie letztlich
als einzige zielführende Massnahme zum Wohl und Schutz von C.___ erachtete. Zu
den weiteren von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen (Besuchsrecht,
Anpassung Beistandschaft, etc.) äussert sich der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren nicht; die Massnahmen erscheinen ebenfalls als zielführend und angemessen.
4.1 Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen, die angesichts der schlechten finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers auf CHF 1'000.00 reduziert werden.
4.2 Mit Verfügung vom 8. Dezember
2022 trat der Vizepräsident auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht
ein. Das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Dezember 2022 wird nicht begründet,
weshalb es ohne Weiteres abzuweisen ist. Die vorliegende Beschwerde erwies sich
im Übrigen, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von vornherein als
aussichtslos.
4.3 Gestützt auf § 77
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat der Beschwerdeführer zudem der
obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung auszurichten. Die
Entschädigung von Advokatin Claudia Sigel ist entsprechend der am
1. Februar 2023 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu
keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'625.30 (8.15 h à
CHF 180.00 nebst CHF 42.10 Auslagen und CHF 116.20 MWST) festzusetzen
und vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
4.4 Das Gesuch von B.___ um
unentgeltliche Rechtspflege erweist sich zufolge vollständigen Obsiegens in
Bezug auf die Gerichtskosten als gegenstandslos. Unter Hinweis auf Art. 122
Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist ihr Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Advokatin Claudia
Sigel als unentgeltliche Rechtsbeiständin trotz zugesprochener voller
Parteientschädigung zu behandeln. Angesichts ihrer Mittellosigkeit und der
fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Begehren ist ihr für das vorliegende
Rechtsmittelverfahren Advokatin Claudia Sigel als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
besteht für die Parteientschädigung während zwei Jahren ab Rechtskraft des
Urteils eine Ausfallhaftung gemäss § 11 Abs. 1 Einführungsgesetz zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Wiedererwägungsgesuch von A.___ in
Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. B.___ wird die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung bewilligt und Advokatin Claudia Sigel als unentgeltliche
Rechtsbeiständin eingesetzt.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu tragen.
5. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 1'625.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Für diesen Betrag
besteht während zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils eine Ausfallhaftung
des Staates.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman