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Entscheid

VWBES.2022.396

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht und Unterbringung

9. Februar 2023Deutsch19 min

die Beiständin die vorübergehende Platzierung von C.___ bei einer Pflegefamilie.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Marco Albrecht,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___

vertreten durch Advokatin Claudia Sigel,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Entzug

Aufenthaltsbestimmungsrecht und Unterbringung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. 14. Oktober 2015) ist das

gemeinsame Kind von B.___ und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt). Mit

Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 23. Juli 2019 betreffend Eheschutz

wurden die Kindseltern zum Getrenntleben berechtigt. Die Ehe wurde schliesslich

am 9. Mai 2022 geschieden und C.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge

belassen und unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt.

2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der

D.___, welche B.___ und das Kind C.___ seit August 2020 betreut, eröffnete die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am

10. Juni 2021 ein Kindesschutzverfahren und erteilte einen Abklärungsauftrag.

Der abklärende Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu erachtete die Entwicklung von

C.___ als gefährdet und empfahl die Errichtung einer Beistandschaft nach

Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und

die Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung.

3. Mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

vom 27. Juli 2021 wurde für C.___ superprovisorisch eine sozialpädagogische

Familienbegleitung, eine schulergänzende Betreuung an 5 Tagen in der Woche

sowie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. E.___,

Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, wurde als Mandatsperson eingesetzt.

4. Mit Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. August 2021 wurde der Entscheid vom

27. Juli 2021 bestätigt.

5. Am 16. November 2021 beantragte

die Beiständin die vorübergehende Platzierung von C.___ bei einer Pflegefamilie.

Daraufhin entzog die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom

16. November 2021 B.___ und dem Beschwerdeführer das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn C.___ zunächst superprovisorisch

und platzierte ihn bei einer Pflegefamilie. Die Mandatsperson wurde ersucht, der

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis spätestens 31. Januar 2022 einen

Verlaufsbericht über die Unterbringung zuzustellen, sowie bei veränderten

Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu stellen. Der

Abklärungsdienst des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu wurde um Erstellung

eines Berichts ersucht betreffend die Frage, ob der Kindsvater sowie dessen

Eltern die notwendigen Ressourcen zur Betreuung von C.___ aufbringen würden.

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

bestätigte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom

3. Dezember 2021 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die

Abklärung und ordnete entgegen dem Antrag der Beiständin an, C.___ werde per

4. Dezember 2021 für die Dauer der Abklärung beim Beschwerdeführer untergebracht.

7. Das laufende Kindesschutzverfahren

wurde wegen des hängigen Scheidungsverfahrens beim Richteramt Thal-Gäu mit

Präsidialentscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Dezember

2021 abgeschrieben.

8. Auf die von B.___ gegen den Entscheid

vom 3. Dezember 2021 der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erhobene

Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.513 vom

10. März 2022 nicht eingetreten.

9. Am 1. Juni 2022 erfolgte erneut

eine Gefährdungsmeldung durch die D.___.

10. Die Beiständin beantragte im

ordentlichen Rechenschaftsbericht vom 30. Juni 2022, C.___ sei stationär in

der Kinderpsychiatrischen Abteilung (KPA) in Basel abzuklären und zu

therapieren. Dr. med. F.___ verneinte mit Schreiben vom 15. Juli 2022 eine

Indikation für eine notfallmässige psychiatrische Behandlung, empfahl jedoch

eine vorläufige Neutralplatzierung (pädagogische Institution, Pflegefamilie).

11. Am 25. August 2022 beantragte

die Beiständin, C.___ sei per 26. September 2022 über die Organisation [...]

in eine Pflegefamilie zu platzieren und es sei beim Kindsvater ein begleitetes

Besuchsrecht zu installieren.

12. Nachdem die Kindseltern den

Anhörungstermin vom 19. September 2022 nicht wahrgenommen hatten, fällte

die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 21. September 2022 folgenden

Entscheid:

3.1.

Das

Aufenthaltsbestimmungsrecht für C.___ wird den Kinds­eltern gestützt auf Art.

310 Abs. 1 ZGB entzogen.

3.2.

C.___

wird gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB über die Institution [...] per

22. September 2022 in der Pflegefamilie [...] untergebracht.

3.3.

Den

Kindseltern wird in den ersten drei Wochen der Unterbringung, d.h. bis

13. Oktober 2022, kein Besuchsrecht gewährt.

3.4.

Danach

wird den Kindseltern in einer ersten Phase alternierend ein Besuchsrecht von 2

Stunden alle 2 Wochen zugesprochen, welches schrittweise in Absprache mit der

Mandatsperson und der Pflegefamilie auf ein Besuchsrecht alle 2 Wochen von

Samstagmorgen 10.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr ausgeweitet werden kann.

3.5.

Der

Antrag der Mandatsperson auf Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts für C.___

und den Kindsvater wird abgewiesen.

3.6.

Die

Aufgaben der Mandatsperson werden angepasst und lauten neu wie folgt: Aufgaben,

·

Unterstützung

der Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um C.___,

·

die

Eltern in der Ausarbeitung eines angemessenen Besuchsrechts zu unterstützen und

bei Konflikten zu vermitteln,

·

Begleitung

und Überwachung der sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie Sicherstellung

der Finanzierung,

·

Begleitung

der schulergänzenden Betreuung sowie Sicherstellung der Finanzierung,

·

Organisation,

Begleitung und Überwachung einer psychologischen Begleitung von C.___,

·

Austausch

mit den involvierten Fachstellen und Koordination des Helfersystems,

·

die

Unterbringung zu begleiten und zu überwachen und – sofern erforderlich – eine

geeignete Anschlusslösung zu suchen,

·

das

festgelegte Besuchsrecht der Kindseltern in Absprache mit den Kindseltern und

den Pflegeeltern schrittweise auszubauen.

3.7. Die Mandatsperson wird

ersucht:

·

bei

veränderten Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu

stellen,

·

der

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB

bis spätestens

30. März 2023 einen ersten Verlaufsbericht über die Unterbringung

zuzustellen,

·

der

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein nach Ablauf von weiteren sechs Monaten bis

spätestens 31. August 2023 und danach jährlich jeweils einen

Verlaufsbericht über die Unterbringung einzureichen,

3.8.

Die

Organisation [...] wird ersucht, dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu

umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen, damit dieser in Zusammenarbeit mit den

Kostenträgern (Kanton, evtl. Volksschulamt) die Kostengutsprache organisieren

und die Beteiligung der Kindseltern abklären kann.

3.9.

Die

Kindseltern werden angewiesen, die relevanten Angaben und Akten zur Berechnung

des Elternbeitrages dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu zur Verfügung zu

stellen.

3.10 Die

Mandatsperson wird ersucht, die Kindseltern bei der Beschaffung der Unterlagen

zur Berechnung des Elternbeitrages zu unterstützen.

3.11 Einer

allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid ist die aufschiebende Wirkung

entzogen.

3.12 Es

werden keine Verfahrenskosten erhoben.

13. Gegen diesen Entscheid wandte sich

der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Marco Albrecht, mit Beschwerde vom

24. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid vom

21.9.2022 sei aufzuheben und C.___, geb. 14.10.2015, sei unter die elterliche

Obhut des Vaters A.___ zu stellen.

2. Unter o/e Kostenfolge,

wobei A.___ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.

14. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

schloss mit Stellungnahme vom 2. November 2022 auf Abweisung der

Beschwerde.

15. Die Beiständin teilte am

2. November 2022 mit, dass auf eine Stellungnahme zur Beschwerde

verzichtet werde.

16. B.___, v.d. Rechtsanwältin Claudia

Sigel, äusserte sich mit Eingabe vom 14. November 2022 in der Sache und

beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bewilligung der

unentgeltliche Prozessführung mit der unterzeichneten Rechtsbeiständin.

17. Weitere Eingaben des

Beschwerdeführers erfolgten am 6. Dezember 2022 sowie am 12. Dezember

2022.

18. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom

8. Dezember 2022 nicht eingetreten.

19. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB,

BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer führt aus, mit Schreiben

vom 6. September 2022 sei er von der KESB auf den 19. September 2022

zum rechtlichen Gehör betreffend beabsichtigtem Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung aufgeboten worden. Gemäss angefochtenem

Entscheid sei er auf diesen Termin hin nicht erschienen und habe damit auf sein

rechtliches Gehör verzichtet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erinnern, die

Verfügung vom 6. September 2022 jemals gesehen zu haben. Ob er sie

überhaupt erhalten habe, könne offen bleiben. Selbst wenn er das Schreiben

erhalten und gelesen haben sollte, sei nämlich offensichtlich, dass er die

Tragweite eines Nichterscheinens, nämlich der Verzicht auf das rechtliche Gehör

und damit die stillschweigende Zustimmung zum Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts, unmöglich habe erfassen können. Es wäre Pflicht

der KESB gewesen, beim Beschwerdeführer nach dessen Nichterscheinen eine zweite

Vorladung mit verständlichem Inhalt zukommen zu lassen, bevor eine derart

einschneidende Massnahme verfügt werde. Ohnehin gehe es nicht an, dass eine

Behörde aus dem Nichterscheinen an einem Termin, das ja vielfältige Gründe

haben könne, direkt den Verzicht auf grundlegende Rechte fingiere. Sein Anspruch

auf rechtliches Gehör sei massiv verletzt worden, weshalb die angefochtene

Verfügung ohne Weiteres aufzuheben sei.

2.1

In Art. 446 ZGB sind

Verfahrensgrundsätze kodifiziert, die für den Kindes- und Erwachsenenschutz von

fundamentaler Bedeutung sind. Bei den Verfahrensmaximen handelt es sich

insbesondere um den Untersuchungsgrundsatz (Abs. 1) und um den

Offizialgrundsatz (Abs. 3; Luca Maranta in: Thomas Geiser/Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel

2022, Art. 446 N 1). Art. 447 ZGB statuiert das Recht der betroffenen

Person, vor der Entscheidfindung persönlich (d.h. mündlich) angehört zu werden.

Das Recht auf Anhörung stellt einen Teilbereich des rechtlichen Gehörs dar.

Indessen geht Art. 447 ZGB über den verfassungsrechtlichen Mindeststandard auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Bundes­verfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV], SR 101) hinaus: Letzterer räumt keinen Anspruch darauf

ein, dass die Anhörung mündlich durchgeführt wird. In Verfahren des

Kindesschutzes sind Eltern nach Massgabe von Art. 447 anzuhören, soweit sie als

betroffene Personen einzustufen sind (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB; Luca Maranta,

a.a.O., Art. 447 N 1 f.).

2.2

Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

führte in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2022 in diesem Zusammenhang

aus, nachdem der Beschwerdeführer am Anhörungstermin unentschuldigt nicht erschienen

sei, sei er telefonisch kontaktiert und darauf aufmerksam gemacht worden, dass

am selben Tag eine Anhörung zum Antrag auf Unterbringung von C.___ angesetzt

gewesen sei und er unentschuldigt nicht erschienen sei. Der Beschwerdeführer

habe telefonisch klar mitgeteilt, dass er nicht komme und auch keinen neuen

Termin wolle. Auf telefonische Nachfrage bei der Kindsmutter, weshalb sie nicht

zur Anhörung erschienen sei, habe diese mitgeteilt, dass sie nicht gekommen

sei, weil der Beschwerdeführer ihr im Vorfeld mitgeteilt habe, dass er den

Termin bei der KESB nicht wahrnehmen werde. Aus diesem Grund habe sie gedacht,

dass sie auch nicht kommen müsse.

2.3

Mit Blick auf diese Ausführungen der

Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Anhörungstermin dem Beschwerdeführer sehr

wohl bekannt war. In der Vorladung wurde darauf hingewiesen, dass von einem

Verzicht des rechtlichen Gehörs ausgegangen wird, wenn die Kindseltern den

festgelegten Termin nicht wahrnehmen und die KESB anschliessend aufgrund der

Akten entscheidet. Aufgrund der von der KESB geschilderten Umstände durfte

diese ohne Weiteres auf einen Verzicht auf die persönliche Anhörung schliessen.

Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass ein persönlicher

Eindruck für die angefochtene Verfügung entscheidend gewesen wäre. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.

In der Sache strittig ist der Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___ und dessen Unterbringung in einer

Pflegefamilie.

3.1

Ist das Wohl des Kindes gefährdet

und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu

ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum

Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn

es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur

Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern

bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die

nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil 5A_335/2012 vom

21.

Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Gefährdung des Kindes gibt Anlass zum

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind im Umfeld der Eltern

bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung des

Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist nur zulässig, wenn

andere Massnahmen, namentlich solche nach Art. 307 und Art. 308 ZGB, ohne

Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um der

Gefährdung des Kindes zu begegnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der

Subsidiarität; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; das

Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2016 vom 16. Januar 2017, E. 3).

3.2

Die Vorinstanz hat im angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen erwogen, die mit Entscheid vom 27. Juli 2021

bzw. 24. August 2021 angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung

sowie die Anordnung einer schulergänzenden Betreuung wie auch die mit Entscheid

vom 3. Dezember 2021 angeordnete Unterbringung von C.___ beim Kindsvater

hätten C.___ nicht die nötige Stabilität für eine positive Entwicklung geben

können. Die psychische Instabilität der Kindsmutter sowie die damit

einhergehende Überforderung in der Betreuung von C.___ hätten mit Hilfe der

ambulanten Massnahmen in Form der Kita-Betreuung sowie der sozialpädagogischen

Familienbegleitung nicht aufgefangen werden können. Auch nachdem die

Kindsmutter zur Stabilisierung einen Aufenthalt in einer stationären

psychiatrischen Einrichtung gehabt habe, hätten die ambulanten Massnahmen nur

kurzfristig Wirkung gezeigt. Der positive Effekt sei marginal gewesen und die

Kindsmutter sei durch die bestehende Situation schnell wieder in eine

Überforderungssituation gekommen. Es sei somit festzustellen, dass die

ambulanten Massnahmen für C.___ nicht genügten. Die Kindsmutter sei mit der

Betreuung von C.___ aufgrund ihrer psychischen Verfassung überfordert und

schaffe es aktuell nicht, ihm die nötige Stabilität zu geben, weshalb C.___ zur

Zeit nicht bei der Kindsmutter bleiben könne. Die befristete Übernahme der

Betreuung durch den Kindsvater bzw. dessen Eltern, während des stationären

Aufenthalts der Kindsmutter in der psychiatrischen Einrichtung habe die

Situation von C.___ ebenfalls nicht beruhigen können. Im Gegenteil, der

Konflikt der Kindseltern im Hinblick auf die Scheidung sowie die Entfernung zum

Wohnort der Kindsmutter und damit einhergehend dem Kindergarten und der Kita,

habe dazu geführt, dass der Aufenthalt beim Kindsvater weitere Unruhe ins

System gebracht habe und sich negativ auf das Verhalten von C.___ ausgewirkt

habe. Auch der Kindsvater könne C.___ somit die notwendige Stabilität nicht

geben. Nach dem Klinikeintritt der Kindsmutter im Herbst 2021 habe sich der

Kindsvater dafür eingesetzt, dass C.___ nicht bei einer Pflegefamilie

untergebracht werde, sondern bei ihm, was die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 auch gestützt habe. Dies im Wissen

darum, dass die effektive Betreuung durch die Eltern des Kindsvaters geleistet

worden sei. Im Scheidungsverfahren habe der Kindsvater beantragt bzw. eingewilligt,

dass die Obhut von C.___ weiterhin bei der Kindsmutter bleibe, obwohl ihm schon

damals bewusst gewesen sei, dass diese mit der Betreuung von C.___ überfordert

gewesen sei. Es scheine auch, dass der Kindsvater C.___ bei der ersten

Gelegenheit wieder zurück in die Obhut der Kindsmutter gegeben und seine

Verantwortung abgegeben habe. Weiter zeige sich in den Akten, dass sich der

Kindsvater in der Zusammenarbeit mit involvierten Fachpersonen nicht kooperativ

zeige. Es sei somit nicht sinnvoll, C.___ erneut dem Kindsvater zu übergeben.

Es müsse damit gerechnet werden, dass allfällige Unterstützungsmassnahmen vom

Kindsvater nicht angenommen würden und der Gefährdung des Kindeswohls von C.___

nicht entgegengetreten werden könnte. Eine weitere Unterbringung von C.___ beim

Kindsvater erscheine in der aktuellen Situation somit ausgeschlossen. Zudem

seien sich die Fachpersonen einig, dass C.___ zwingend an einem neutralen Ort

untergebracht werden müsse, um zur Ruhe zu kommen. C.___ benötige Sicherheit

und Stabilität, was lediglich an einem neutralen Ort möglich sei. Eine neutrale

Unterbringung sei somit notwendig und auch verhältnismässig. Aufgrund des Alters

von C.___ sei eine Unterbringung in einem familiären Rahmen der Unterbringung

in einem pädagogischen Setting vorzuziehen.

3.3

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, ein direktes Gespräch mit ihm sei nur einmal geführt worden. Es sei ihm

ganz offensichtlich nie Gelegenheit gegeben worden, seine eigene Sicht der

Dinge wiederzugeben. Dass er selber in der Lage sei, C.___ zu sich zu nehmen

und für ihn zu sorgen, sei von der Vorinstanz nicht einmal ansatzweise in

Erwägung gezogen worden. Einzig klar sei, dass die Kindsmutter nicht für C.___

sorgen könne. Er habe bereits mehrere Monate C.___ bei sich gehabt. Die

«Rückgabe» an die Kindsmutter sei im Rahmen der Scheidungsvereinbarung erfolgt

und angesichts der Tatsache, dass ihm die tägliche Hin- und Rückfahrt von [...]

zum Kindergarten von C.___ verständlicherweise zu viel geworden sei. Umso mehr

wäre es Pflicht der KESB gewesen, eine Unterbringung beim Kindsvater mit

gleichzeitigem Besuch der Schule in Basel zumindest zu prüfen. Er habe im

Hinblick auf diese Möglichkeit seine selbständige Tätigkeit bereits aufgegeben

und habe eine grössere Wohnung in Aussicht, in welcher er zusammen mit seinem

Sohn leben und sich bestens um ihn kümmern könnte. Jedenfalls sei klar, dass

die KESB den für den Entscheid relevanten Sachverhalt nicht abgeklärt habe,

indem eine Zuteilung der elterlichen Obhut an den Kindsvater schon gar nicht in

Dispositiv

Erwägung gezogen worden sei. Die angefochtene Verfügung leide demnach unter

einem zweiten Mangel, der zu deren Aufhebung führen müsse.

3.4 Der Vorwurf des Beschwerdeführers,

die KESB habe den für den Entscheid relevante Sachverhalt nicht genügend

abgeklärt, erweist sich als aktenwidrig. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid

vom 21. September 2022 explizit und ausführlich begründet, weshalb sie

eine Unterbringung beim Kindsvater als nicht sinnvoll erachtet. Es ist weiter

nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Sachverhaltsab­klärungen im vorliegenden

Fall noch zu tätigen gewesen wären. Der Beschwer­deführer hat es sich im

Übrigen selbst zuzuschreiben, wenn er auf die persönliche Anhörung bzw. auf die

Gelegenheit, seinen Standpunkt vor der Entscheidfindung einzubringen, verzichtet

hat.

3.5 Vorliegend bestand bereits eine

sozialpädagogische Familienbegleitung, eine schulergänzende Betreuung und eine

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Diese Massnahmen vermochten

jedoch nicht genügend Schutz für C.___ und Unterstützung für die Kindseltern zu

bieten. Die konfliktbehaftete familiäre Situation konnte nicht verbessert

werden. In der Gefährdungsmeldung vom 1. Juni 2022 wurde ausgeführt, C.___

befinde sich in einer schwerwiegenden psychischen, emotionalen und sozialen

Krise, welche als bedenklich einzuschätzen sei. Die Beiständin berichtete am

30. Juni 2022 von massiven schulischen Schwierigkeiten und einem

Sozialverhalten, welches ein Ausmass angenommen habe, welches nicht mehr zu

verantworten sei. Sie stellte in ihrem Bericht weiter fest, dass die

Kindsmutter aufgrund der wiederkehrenden psychischen Instabilität mit dem

Verhalten von C.___ überfordert und der Beschwerdeführer beim Besuchsrecht und

bei der Betreuung von C.___ unzuverlässig sei. In ihrem Antrag vom

25. August 2022 legte die Beiständin mit Verweis auf die von Dr. med. F.___

am 15. Juli 2022 getroffene Einschätzung und den übrigen Schilderungen der

beteiligten Fachpersonen nachvollziehbar dar, weshalb eine Drittplatzierung

unumgänglich und eine Platzierung sowohl bei der Kindsmutter als auch beim

Beschwerdeführer klar keine Lösung ist. C.___ befindet sich in einem

belastenden Loyalitätskonflikt. Beide Elternteile sind zur Zeit nicht in der

Lage, ihre Kompetenzen als Eltern zum Wohl ihres Kindes wahrzunehmen. Die

Kindsmutter willigte «contre coeur» zur Fremdplatzierung ein, wohingegen der

Beschwerdeführer den Sohn in seine Obhut nehmen möchte. Der Beschwerdeführer

legt nicht dar, inwiefern er mit Blick auf seine berufliche Tätigkeit in der

Lage wäre, C.___ eine angemessene Betreuungsstruktur zu bieten. Unter den

gegebenen Umständen erscheint es unrealistisch, dass sich der Beschwerdeführer

alleine um seinen Sohn kümmern könnte. Die Betreuung durch den Beschwerdeführer

bzw. eine entsprechende Drittbetreuung durch Familienangehörige des

Beschwerdeführers ist auch mit Blick auf den von der Beiständin geschilderten

Familienkonflikt zur Wahrung des Kindeswohls aktuell zu vermeiden. Aufgrund der

Akten steht fest, dass ein für C.___ erforderliches stabiles Umfeld weder beim

Beschwerdeführer noch bei der Kindsmutter derzeit gewährleistet ist. Jedenfalls

bestehen für das Verwaltungsgericht keine Gründe, weshalb von der Empfehlung

der Beiständin, welche in engem Kontakt mit dem Kind und der Familie steht,

abgewichen werden soll. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund

der Vorgeschichte und den Einschätzungen der Fachpersonen den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Unterbringung in einer Pflegefamilie letztlich

als einzige zielführende Massnahme zum Wohl und Schutz von C.___ erachtete. Zu

den weiteren von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen (Besuchsrecht,

Anpassung Beistandschaft, etc.) äussert sich der Beschwerdeführer im vorliegenden

Verfahren nicht; die Massnahmen erscheinen ebenfalls als zielführend und angemessen.

4.1 Die Beschwerde erweist sich demnach

als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen, die angesichts der schlechten finanziellen

Verhältnisse des Beschwerdeführers auf CHF 1'000.00 reduziert werden.

4.2 Mit Verfügung vom 8. Dezember

2022 trat der Vizepräsident auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht

ein. Das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Dezember 2022 wird nicht begründet,

weshalb es ohne Weiteres abzuweisen ist. Die vorliegende Beschwerde erwies sich

im Übrigen, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von vornherein als

aussichtslos.

4.3 Gestützt auf § 77

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat der Beschwerdeführer zudem der

obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung auszurichten. Die

Entschädigung von Advokatin Claudia Sigel ist entsprechend der am

1. Februar 2023 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu

keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'625.30 (8.15 h à

CHF 180.00 nebst CHF 42.10 Auslagen und CHF 116.20 MWST) festzusetzen

und vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

4.4 Das Gesuch von B.___ um

unentgeltliche Rechtspflege erweist sich zufolge vollständigen Obsiegens in

Bezug auf die Gerichtskosten als gegenstandslos. Unter Hinweis auf Art. 122

Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist ihr Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Advokatin Claudia

Sigel als unentgeltliche Rechtsbeiständin trotz zugesprochener voller

Parteientschädigung zu behandeln. Angesichts ihrer Mittellosigkeit und der

fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Begehren ist ihr für das vorliegende

Rechtsmittelverfahren Advokatin Claudia Sigel als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen. Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

besteht für die Parteientschädigung während zwei Jahren ab Rechtskraft des

Urteils eine Ausfallhaftung gemäss § 11 Abs. 1 Einführungsgesetz zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Wiedererwägungsgesuch von A.___ in

Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. B.___ wird die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung bewilligt und Advokatin Claudia Sigel als unentgeltliche

Rechtsbeiständin eingesetzt.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu tragen.

5. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 1'625.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Für diesen Betrag

besteht während zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils eine Ausfallhaftung

des Staates.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Gottesman