VWBES.2022.400
Familiennachzug
12. Mai 2023Deutsch15 min
Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein, woraufhin ihm das Migrationsamt
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller, Vorsitz
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Marc Spescha,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die am 3. Juli 1990 in Nordmazedonien
geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am 12. Juni 2004 im
Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und verfügt seither über eine
Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund der Schuldensituation wurde der
Beschwerdeführerin im Jahr 2014 keine Niederlassungsbewilligung erteilt. Zudem
wurde sie mit Schreiben vom 10. Juli 2019 sowie 15. Juli 2022
ausländerrechtlich ermahnt.
2. B.___ reiste am 15. Januar 1996 im
Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein, woraufhin ihm das Migrationsamt
Zürich am 31. Januar 1996 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. B.___
verheiratete sich am 13. Mai 2016 mit einer Landsfrau, welche am 7. Juli 2018
verstarb. Aus dieser Ehe entstammt C.___, geb. [...], welche die
nordmazedonische Staatsbürgerschaft innehat. Aus einer früheren Beziehung
entstammt die Tochter D.___, geb. [...], welche Schweizer Bürgerin ist.
3. Das Migrationsamt Zürich verlängerte
die Aufenthaltsbewilligung von B.___ mit Verfügung vom 12. Juni 2018
(Publikation Amtsblatt des Kantons Zürich: 31. Juli 2018) nicht und wies ihn aus
der Schweiz weg. Bis zum damaligen Zeitpunkt hatte sich B.___ hoch verschuldet
und wurde wiederholt straffällig. Per 1. April 2018 wurde B.___ vom
Bevölkerungsamt der Stadt Zürich nach unbekannt abgemeldet. Am 22. April 2022
reichte B.___ beim Migrationsamt Zürich ein Gesuch um Einreisebewilligung ein, welches
mit Entscheid vom 27. April 2022 aufgrund eines fehlenden Anspruchs als
gegenstandslos abgeschrieben wurde.
4. Die Beschwerdeführerin verheiratete
sich am 21. Juni 2022 mit B.___ in Olten. Am 27. Juni 2022 reichte die
Beschwerdeführerin zu Gunsten ihres Ehemannes das Familiennachzugsgesuch ein.
5. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
28. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt
werde, das Familiennachzugsgesuch abzuweisen.
6. Mit Stellungnahmen vom 10. sowie 11. Oktober
2022 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, ihr Ehemann habe Anfang
des Jahres 2004 die [...] GmbH gegründet. Nach ein paar Jahren habe er diese
Firma aufgelöst. Ein weiteres Unternehmen habe er nicht weiterführen können,
weil die eigenen Kosten nicht gedeckt gewesen seien. So sei er mit drei
Unternehmen vorgegangen, bis er festgestellt habe, dass es nicht funktioniere.
Im Jahr 2017 habe ihr Ehemann bei der [...]AG, [...], gearbeitet. Das
Unternehmen sei schlecht gelaufen und habe liquidiert werden müssen. Ihr
Ehemann wolle in der Schweiz arbeiten, um die Schulden zu sanieren. Den
Lebensunterhalt würden sie ohne Sozialhilfe bestreiten. Die Beschwerdeführerin erwarte
ferner ein Kind von ihrem Ehemann.
7. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wies
das Migrationsamt namens des Departements des Innern das Familiennachzugsgesuch
ab. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Ehemann nach wie vor mit erheblichen Schulden verzeichnet sei. Daneben sei er
mehrfach und wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten, wobei er Freiheitsstrafen
von insgesamt 105 Tagen, Geldstrafen von total 480 Tagessätzen zwischen je CHF
40.00 und 50.00 sowie Bussen von CHF 1'960.00 gegen sich erwirkt habe. Mit
Blick auf seine Vergangenheit sei auch inskünftig davon auszugehen, dass der Ehemann
seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme und weiterhin Schulden
anhäufen werde. Er habe zudem nicht vorbringen können, wie er die
Schuldensituation bereinigen möchte. Durch die Schuldenanhäufung sowie das
mehrfach straffällige Verhalten seien die objektiven Voraussetzungen nach Art.
62 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration (AIG, SR 142.20) nach wie vor offensichtlich erfüllt.
Durch Vorliegen des Widerrufsgrundes werde eine weitere Prüfung von Art. 44 AIG
obsolet. Zumal die Beschwerdeführerin lediglich die Aufenthaltsbewilligung innehabe,
könne sie keine Rechte aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ableiten.
8. Gegen diese Verfügung wandte sich
vorerst die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 31. Oktober 2022, sowie
alsdann anwaltlich vertreten mit Beschwerde vom 21. November 2022 an das
Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Nachzug des
Beschwerdeführers und seiner Tochter C.___ zu seiner Ehefrau und der künftig
gemeinsamen Tochter zu bewilligen.
2. Es sei den Beschwerdeführer:innen
eine Parteientschädigung zuzusprechen.
9. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe
vom 13. Dezember 2022 namens des Departements des Innern auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende Niederlassungs- bzw.
Aufenthaltsberechtigung pro futuro, indem ab Rechtskraft des Entscheids die
Bewilligung nicht mehr besteht und damit der Aufenthalt in der Schweiz nicht
mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues
Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf
jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu
stellen. Die Verwaltungsbehörde ist gestützt auf die Verfassung nur
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die damals schon geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E.
2.1). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln,
wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten)
entscheidwesentlich geändert haben (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1;
BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
3.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann
ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit.
c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können
(lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen
nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
Entgegen den ursprünglichen Intentionen des Bundesrates gewährte der
Gesetzgeber Aufenthaltsberechtigten keinen Nachzugsanspruch. Die Bewilligung
des Familiennachzugs liegt vielmehr im behördlichen Ermessen (Kann-Bestimmung)
(vgl. BGE 137 I 284, E. 2.3.2).
4.
Die Erteilung einer Bewilligung gestützt
auf Art. 44 AIG ist zu verweigern, wenn eine der in Art. 51 Abs. 2 AIG
geregelten Situationen gegeben ist (vgl. BGE 137 I 287 E. 2.6). Nach Art.
51.
Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62
oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen.
5.
Die zuständige Behörde kann gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung,
und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c) oder eine mit der
Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d). Ein schwerwiegender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei
einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlichen Verfügungen oder
bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
Verpflichtungen vor (Art. 77a Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die
migrationsrechtliche Praxis zieht eine Wegweisung bei Betreibungen und
Verlustscheinen in Höhe von etwa CHF 80'000.00 in Betracht (vgl. BGE 137 II 297
E. 3.3). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden
Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie
selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt
dafür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020,
E. 3.1; 2C_789/2017 vom 7. März 2018, E. 3.3.1; 2C_997/2013 vom 21. Juli
2014, E. 2.2). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen,
ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig
Schulden gemacht und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv
zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut und nicht in
vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020, E. 3.2; 2C_997/2013 vom 21.
Juli 2014, E. 2.3).
Wann der Zeitpunkt gekommen ist, an dem
frühere Straftaten als Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG dahinfallen und für
sich alleine den Nachzugsansprüchen nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund
der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung muss ein Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich neu geprüft
werden, wenn sich die betroffene Person während fünf Jahren im Ausland korrekt
verhalten hat, da die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots fünf Jahre beträgt
und nur bei einer besonderen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
überschritten werden darf (vgl. Art. 67 Abs. 3 AIG; Urteil des Bundesgerichts
2C_40/2016 vom 14. Juli 2016, E. 5).
6.
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat eine ausländische Person, welche wie vorliegend über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt grundsätzlich einen
Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AIG (vgl. BGE
2C_668/2018, E. 6). Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) garantiert zwar kein Recht
auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat, resp. nicht das Recht, frei wählen zu
können, wo man ein Familienleben zu führen gedenkt (vgl. BGE 126 II 377
E. 2b/cc). Aus dieser Bestimmung ergibt sich weder ein Recht auf Einreise
noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes. Es
kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier
weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird.
Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was
praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die
Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Das Bundesgericht hat
erwogen, dass nach einer ordentlichen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren
regelmässig davon auszugehen ist, dass die sozialen Bindungen zur Schweiz sich
derart entwickelt haben, dass besondere Gründe erforderlich erscheinen, um den
Aufenthalt einer ausländischen Person zu beenden; die Steuerung der
Einwanderung genüge als einziges öffentliches Interesse hierfür nicht mehr
(vgl. BGE 144 I 266, E. 3.8 und 3.9; Urteil des Bundesgerichts 2C_1035/2017 vom
20.
Juli 2018 E. 5.1). Beruht die Anwesenheit des Beschwerdeführers in
diesem Sinn auf einem gefestigten Rechtsanspruch, kann er aus Art. 8 EMRK einen
Anspruch auf Nachzug seiner Familie ableiten, soweit die Bedingungen von Art.
44.
AIG erfüllt und die Nachzugsfristen eingehalten sind (Art. 47 AIG bzw. Art.
73.
VZAE).
7.
Beim Ehemann der Beschwerdeführerin handelt
es sich um einen im Jahr 2018 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen
Drittstaatsangehörigen. Auch wenn über sein Aufenthaltsrecht bereits
rechtskräftig entschieden wurde, kann er grundsätzlich jederzeit ein neues
Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt indes nicht die
frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt
sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer
Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Aufgrund seiner Heirat mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Beschwerdeführerin liegt ein entscheiderhebliches Novum vor, weshalb der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Neubeurteilung seines Aufenthaltsstatus in
der Schweiz hat.
8.
Der Ehemann hat während seines
22-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt delinquiert und ist aufgrund
zahlreicher SVG-Delikte (u.a. Fahren trotz Entzug des Führerausweises, mehrfache
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit,
Nichtbeachten eines Lichtsignals), mehrfacher Veruntreuung der Quellensteuern,
betrügerischen Konkurs, Pfändungsbetrug, Misswirtschaft und Unterlassung der
Buchführung mit Freiheitsstrafen von insgesamt 105 Tage, Geldstrafen von total
480.
Tagessätze zwischen je CHF 40.00 und 50.00 sowie Bussen von
CHF 1'960.00 sanktioniert worden. Auch wenn die Delikte des Ehemannes
nicht in einer derartigen Vielzahl vorliegen, so ist dennoch augenfällig, dass
weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch die ausländerrechtlichen
Konsequenzen in Form von Verwarnungen den Ehemann zu einer grundsätzlichen Verhaltensänderung
zu veranlassen vermochten. Dass der Ehemann ausserdem wegen Fahrens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises verurteilt werden musste,
belegt, dass er sich auch nicht an behördliche Verfügungen hält und diese
missachtet. Durch die wiederholte sowie mehrfach einschlägige Delinquenz besteht
eine gewisse Unbelehrbarkeit des Ehemannes. Der Auffassung des Migrationsamtes
kann gefolgt werden, indem die über mehrere Jahre hinweg anhaltende und
einschlägige Delinquenz des Ehemannes eine schwerwiegende Geringschätzung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit offenbaren. Dadurch ist fraglich, ob der Ehemann
fähig und gewillt ist, sich inskünftig an die hiesige Rechtsordnung zu halten.
9.
In der Verfügung des Migrationsamtes
Zürich vom 12. Juni 2018 wurde das Vorliegen einer mutwilligen Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art.
77a Abs. 1 lit. b VZAE durch den Ehemann bereits rechtskräftig bestätigt. Auch diesbezüglich
kann den Ausführungen des Migrationsamtes des Kantons Solothurn gefolgt werden:
Der Ehemann hat sich in der Schweiz massiv verschuldet. Der Registerauszug des
Betreibungsamtes Zürich 4 vom 10. Mai 2023 attestiert ihm 77 Verlustscheine in
Höhe von CHF 624’468.65. Ein Schuldenabbau wird durch die Beschwerdeführerin
weder in irgendeiner Form dargelegt noch finden sich hierfür Anhaltspunkte in
den Akten. Obschon seine Verschuldung bereits in ausländerrechtlichen
Verwarnungen resultierte, legte der Ehemann keine Verhaltensänderung an den
Tag, zumal der Betrag der Ausstände trotz der Verwarnungen weiter stark
angestiegen ist. Im Zusammenhang mit der Führung von ihm beherrschter
Gesellschaften ist es mehrmals zum Konkurs sowie zu strafrechtlich relevantem
Fehlverhalten gekommen, welches sich nicht mit blosser Überforderung erklären
lässt. Soweit der Ehemann geltend macht, er habe mit seiner Selbständigkeit einer
Verschuldung entgegenwirken wollen, kann ihm nicht gefolgt werden. Er hätte
durchaus bereits früher eine unselbständige Erwerbstätigkeit annehmen können, um
der Schuldenlast entgegenzuwirken, wie er dies alsdann mit einer Anstellung bei
der [...] GmbH offensichtlich getan hat. Das hartnäckige Festhalten an seinem
Geschäftsgebaren trotz wiederholtem Scheitern, verdeutlicht, dass er keine
Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt. Spätestens nach der Verwarnung durfte vom
Ehemann erwartet werden, dass er Massnahmen ergreift, um keine weiteren
Schulden mehr anzuhäufen. Aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers
ergibt sich, dass er in mutwilliger Weise Schulden angehäuft hat. Im Falle
eines Zuzuges in die Schweiz ist mit einer weiter zunehmenden Verschuldung der Beschwerdeführerin
und des Ehemannes zu rechnen, zumal auch die Beschwerdeführerin eine
Schuldenlast in Höhe von CHF 33'858.10 aufweist, diesbezüglich bereits
wiederholt ausländerrechtlich ermahnt wurde und weiterhin laufend betrieben
wird. Ein Verbleib in der Heimat des Ehemannes steht ferner einer Befriedigung
der aktuell offenen Gläubigerforderungen nicht entgegen, da ohnehin keine
aktuellen Bestrebungen zur Schuldensanierung ersichtlich sind. Somit ist
weiterhin von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen, wodurch die Voraussetzungen
von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sind.
10.
Dem Standpunkt der
Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen von Art. 44 ff. AIG allesamt
erfüllt seien und somit ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK besteht, kann
nicht gefolgt werden. Ein Anspruch nach Art. 44 AIG erlischt wenn
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gegeben sind (vgl. BGE 2C_668/2018 e
contrario). Auch wenn die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin, dem
gemeinsamen Kind und dem Ehemann durch die räumliche Distanz zwangsläufig
beeinträchtigt wird, verheirateten sich die Beschwerdeführerin und der Ehemann nach
seiner Wegweisung aus der Schweiz, zumal auch die gemeinsame Tochter nach der
Wegweisung geboren wurde. Die Heirat und Geburt erfolgten somit erst, nachdem
der Ehemann die Schweiz bereits verlassen hatte. Der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann musste damit von Beginn weg bewusst gewesen sein, dass sie den
Kontakt allenfalls nur über die Distanz hinweg pflegen können. Die familiären
Beziehungen vermögen vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres eine
Bewilligungserteilung zu begründen. Vielmehr ist festzustellen, dass das
aktuelle Familienmodell inzwischen bereits seit über vier Jahren gelebt wird. Indem
der Ehemann bereits seit fünf Jahren im Heimatland wohnt und seine Familie
lediglich besuchsmässig in der Schweiz sieht, kennt das gemeinsame Kind
aufgrund seines sehr jungen Alters keine andere Form des familiären
Zusammenlebens. Die Kontaktpflege der Familie durch wechselseitige Besuche ist
in Zukunft wie bis anhin möglich und zumutbar. Vor diesem Hintergrund kann
offenbleiben, inwiefern der ebenfalls aus Nordmazedonien stammenden
Beschwerdeführerin ein allfälliger Umzug mit ihrem Kind in ihr Heimatland
möglich und zumutbar wäre.
Gesamthaft ist vielmehr entscheidend, dass
das öffentliche Fernhalteinteresse aufgrund der horrenden Verschuldung sowie
der wiederholten Straffälligkeit gegenüber den privaten Interessen des Ehemannes
an einem Zuzug in die Schweiz überwiegt und der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann zumutbar ist, ihr Familienleben weiterhin über die Distanz zu pflegen.
Eine Bewilligungsverweigerung ist im aktuellen Zeitpunkt folglich zulässig und verhältnismässig, zumal eine künftige
Neubeurteilung hierdurch nicht dauerhaft ausgeschlossen wird, sofern sich die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann in Zukunft ernsthaft um einen Abbau der bestehenden Schulden
des Ehemannes bemühen.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis
nicht in Betracht (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]
i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Law
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 bestätigt.