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Entscheid

VWBES.2022.400

Familiennachzug

12. Mai 2023Deutsch15 min

Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein, woraufhin ihm das Migrationsamt

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller, Vorsitz

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Marc Spescha,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die am 3. Juli 1990 in Nordmazedonien

geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am 12. Juni 2004 im

Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und verfügt seither über eine

Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund der Schuldensituation wurde der

Beschwerdeführerin im Jahr 2014 keine Niederlassungsbewilligung erteilt. Zudem

wurde sie mit Schreiben vom 10. Juli 2019 sowie 15. Juli 2022

ausländerrechtlich ermahnt.

2. B.___ reiste am 15. Januar 1996 im

Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein, woraufhin ihm das Migrationsamt

Zürich am 31. Januar 1996 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. B.___

verheiratete sich am 13. Mai 2016 mit einer Landsfrau, welche am 7. Juli 2018

verstarb. Aus dieser Ehe entstammt C.___, geb. [...], welche die

nordmazedonische Staatsbürgerschaft innehat. Aus einer früheren Beziehung

entstammt die Tochter D.___, geb. [...], welche Schweizer Bürgerin ist.

3. Das Migrationsamt Zürich verlängerte

die Aufenthaltsbewilligung von B.___ mit Verfügung vom 12. Juni 2018

(Publikation Amtsblatt des Kantons Zürich: 31. Juli 2018) nicht und wies ihn aus

der Schweiz weg. Bis zum damaligen Zeitpunkt hatte sich B.___ hoch verschuldet

und wurde wiederholt straffällig. Per 1. April 2018 wurde B.___ vom

Bevölkerungsamt der Stadt Zürich nach unbekannt abgemeldet. Am 22. April 2022

reichte B.___ beim Migrationsamt Zürich ein Gesuch um Einreisebewilligung ein, welches

mit Entscheid vom 27. April 2022 aufgrund eines fehlenden Anspruchs als

gegenstandslos abgeschrieben wurde.

4. Die Beschwerdeführerin verheiratete

sich am 21. Juni 2022 mit B.___ in Olten. Am 27. Juni 2022 reichte die

Beschwerdeführerin zu Gunsten ihres Ehemannes das Familiennachzugsgesuch ein.

5. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom

28. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt

werde, das Familiennachzugsgesuch abzuweisen.

6. Mit Stellungnahmen vom 10. sowie 11. Oktober

2022 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, ihr Ehemann habe Anfang

des Jahres 2004 die [...] GmbH gegründet. Nach ein paar Jahren habe er diese

Firma aufgelöst. Ein weiteres Unternehmen habe er nicht weiterführen können,

weil die eigenen Kosten nicht gedeckt gewesen seien. So sei er mit drei

Unternehmen vorgegangen, bis er festgestellt habe, dass es nicht funktioniere.

Im Jahr 2017 habe ihr Ehemann bei der [...]AG, [...], gearbeitet. Das

Unternehmen sei schlecht gelaufen und habe liquidiert werden müssen. Ihr

Ehemann wolle in der Schweiz arbeiten, um die Schulden zu sanieren. Den

Lebensunterhalt würden sie ohne Sozialhilfe bestreiten. Die Beschwerdeführerin erwarte

ferner ein Kind von ihrem Ehemann.

7. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wies

das Migrationsamt namens des Departements des Innern das Familiennachzugsgesuch

ab. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, dass der

Ehemann nach wie vor mit erheblichen Schulden verzeichnet sei. Daneben sei er

mehrfach und wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten, wobei er Freiheitsstrafen

von insgesamt 105 Tagen, Geldstrafen von total 480 Tagessätzen zwischen je CHF

40.00 und 50.00 sowie Bussen von CHF 1'960.00 gegen sich erwirkt habe. Mit

Blick auf seine Vergangenheit sei auch inskünftig davon auszugehen, dass der Ehemann

seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme und weiterhin Schulden

anhäufen werde. Er habe zudem nicht vorbringen können, wie er die

Schuldensituation bereinigen möchte. Durch die Schuldenanhäufung sowie das

mehrfach straffällige Verhalten seien die objektiven Voraussetzungen nach Art.

62 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (AIG, SR 142.20) nach wie vor offensichtlich erfüllt.

Durch Vorliegen des Widerrufsgrundes werde eine weitere Prüfung von Art. 44 AIG

obsolet. Zumal die Beschwerdeführerin lediglich die Aufenthaltsbewilligung innehabe,

könne sie keine Rechte aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ableiten.

8. Gegen diese Verfügung wandte sich

vorerst die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 31. Oktober 2022, sowie

alsdann anwaltlich vertreten mit Beschwerde vom 21. November 2022 an das

Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die angefochtene

Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Nachzug des

Beschwerdeführers und seiner Tochter C.___ zu seiner Ehefrau und der künftig

gemeinsamen Tochter zu bewilligen.

2. Es sei den Beschwerdeführer:innen

eine Parteientschädigung zuzusprechen.

9. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe

vom 13. Dezember 2022 namens des Departements des Innern auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende Niederlassungs- bzw.

Aufenthaltsberechtigung pro futuro, indem ab Rechtskraft des Entscheids die

Bewilligung nicht mehr besteht und damit der Aufenthalt in der Schweiz nicht

mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues

Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf

jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu

stellen. Die Verwaltungsbehörde ist gestützt auf die Verfassung nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die damals schon geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E.

2.1). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln,

wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten)

entscheidwesentlich geändert haben (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1;

BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

3.

Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann

ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert

werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte

Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit.

c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können

(lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen

nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

Entgegen den ursprünglichen Intentionen des Bundesrates gewährte der

Gesetzgeber Aufenthaltsberechtigten keinen Nachzugsanspruch. Die Bewilligung

des Familiennachzugs liegt vielmehr im behördlichen Ermessen (Kann-Bestimmung)

(vgl. BGE 137 I 284, E. 2.3.2).

4.

Die Erteilung einer Bewilligung gestützt

auf Art. 44 AIG ist zu verweigern, wenn eine der in Art. 51 Abs. 2 AIG

geregelten Situationen gegeben ist (vgl. BGE 137 I 287 E. 2.6). Nach Art.

51.

Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62

oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen.

5.

Die zuständige Behörde kann gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung,

und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder

die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c) oder eine mit der

Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d). Ein schwerwiegender

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei

einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlichen Verfügungen oder

bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher

Verpflichtungen vor (Art. 77a Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die

migrationsrechtliche Praxis zieht eine Wegweisung bei Betreibungen und

Verlustscheinen in Höhe von etwa CHF 80'000.00 in Betracht (vgl. BGE 137 II 297

E. 3.3). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden

Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie

selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt

dafür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020,

E. 3.1; 2C_789/2017 vom 7. März 2018, E. 3.3.1; 2C_997/2013 vom 21. Juli

2014, E. 2.2). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen,

ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig

Schulden gemacht und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv

zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut und nicht in

vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020, E. 3.2; 2C_997/2013 vom 21.

Juli 2014, E. 2.3).

Wann der Zeitpunkt gekommen ist, an dem

frühere Straftaten als Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG dahinfallen und für

sich alleine den Nachzugsansprüchen nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund

der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung muss ein Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich neu geprüft

werden, wenn sich die betroffene Person während fünf Jahren im Ausland korrekt

verhalten hat, da die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots fünf Jahre beträgt

und nur bei einer besonderen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

überschritten werden darf (vgl. Art. 67 Abs. 3 AIG; Urteil des Bundesgerichts

2C_40/2016 vom 14. Juli 2016, E. 5).

6.

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung hat eine ausländische Person, welche wie vorliegend über ein

gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt grundsätzlich einen

Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AIG (vgl. BGE

2C_668/2018, E. 6). Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) garantiert zwar kein Recht

auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat, resp. nicht das Recht, frei wählen zu

können, wo man ein Familienleben zu führen gedenkt (vgl. BGE 126 II 377

E. 2b/cc). Aus dieser Bestimmung ergibt sich weder ein Recht auf Einreise

noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes. Es

kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier

weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird.

Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was

praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die

Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten

Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Das Bundesgericht hat

erwogen, dass nach einer ordentlichen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren

regelmässig davon auszugehen ist, dass die sozialen Bindungen zur Schweiz sich

derart entwickelt haben, dass besondere Gründe erforderlich erscheinen, um den

Aufenthalt einer ausländischen Person zu beenden; die Steuerung der

Einwanderung genüge als einziges öffentliches Interesse hierfür nicht mehr

(vgl. BGE 144 I 266, E. 3.8 und 3.9; Urteil des Bundesgerichts 2C_1035/2017 vom

20.

Juli 2018 E. 5.1). Beruht die Anwesenheit des Beschwerdeführers in

diesem Sinn auf einem gefestigten Rechtsanspruch, kann er aus Art. 8 EMRK einen

Anspruch auf Nachzug seiner Familie ableiten, soweit die Bedingungen von Art.

44.

AIG erfüllt und die Nachzugsfristen eingehalten sind (Art. 47 AIG bzw. Art.

73.

VZAE).

7.

Beim Ehemann der Beschwerdeführerin handelt

es sich um einen im Jahr 2018 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen

Drittstaatsangehörigen. Auch wenn über sein Aufenthaltsrecht bereits

rechtskräftig entschieden wurde, kann er grundsätzlich jederzeit ein neues

Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt indes nicht die

frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt

sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer

Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Aufgrund seiner Heirat mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Beschwerdeführerin liegt ein entscheiderhebliches Novum vor, weshalb der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Neubeurteilung seines Aufenthaltsstatus in

der Schweiz hat.

8.

Der Ehemann hat während seines

22-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt delinquiert und ist aufgrund

zahlreicher SVG-Delikte (u.a. Fahren trotz Entzug des Führerausweises, mehrfache

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit,

Nichtbeachten eines Lichtsignals), mehrfacher Veruntreuung der Quellensteuern,

betrügerischen Konkurs, Pfändungsbetrug, Misswirtschaft und Unterlassung der

Buchführung mit Freiheitsstrafen von insgesamt 105 Tage, Geldstrafen von total

480.

Tagessätze zwischen je CHF 40.00 und 50.00 sowie Bussen von

CHF 1'960.00 sanktioniert worden. Auch wenn die Delikte des Ehemannes

nicht in einer derartigen Vielzahl vorliegen, so ist dennoch augenfällig, dass

weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch die ausländerrechtlichen

Konsequenzen in Form von Verwarnungen den Ehemann zu einer grundsätzlichen Verhaltensänderung

zu veranlassen vermochten. Dass der Ehemann ausserdem wegen Fahrens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises verurteilt werden musste,

belegt, dass er sich auch nicht an behördliche Verfügungen hält und diese

missachtet. Durch die wiederholte sowie mehrfach einschlägige Delinquenz besteht

eine gewisse Unbelehrbarkeit des Ehemannes. Der Auffassung des Migrationsamtes

kann gefolgt werden, indem die über mehrere Jahre hinweg anhaltende und

einschlägige Delinquenz des Ehemannes eine schwerwiegende Geringschätzung der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit offenbaren. Dadurch ist fraglich, ob der Ehemann

fähig und gewillt ist, sich inskünftig an die hiesige Rechtsordnung zu halten.

9.

In der Verfügung des Migrationsamtes

Zürich vom 12. Juni 2018 wurde das Vorliegen einer mutwilligen Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art.

77a Abs. 1 lit. b VZAE durch den Ehemann bereits rechtskräftig bestätigt. Auch diesbezüglich

kann den Ausführungen des Migrationsamtes des Kantons Solothurn gefolgt werden:

Der Ehemann hat sich in der Schweiz massiv verschuldet. Der Registerauszug des

Betreibungsamtes Zürich 4 vom 10. Mai 2023 attestiert ihm 77 Verlustscheine in

Höhe von CHF 624’468.65. Ein Schuldenabbau wird durch die Beschwerdeführerin

weder in irgendeiner Form dargelegt noch finden sich hierfür Anhaltspunkte in

den Akten. Obschon seine Verschuldung bereits in ausländerrechtlichen

Verwarnungen resultierte, legte der Ehemann keine Verhaltensänderung an den

Tag, zumal der Betrag der Ausstände trotz der Verwarnungen weiter stark

angestiegen ist. Im Zusammenhang mit der Führung von ihm beherrschter

Gesellschaften ist es mehrmals zum Konkurs sowie zu strafrechtlich relevantem

Fehlverhalten gekommen, welches sich nicht mit blosser Überforderung erklären

lässt. Soweit der Ehemann geltend macht, er habe mit seiner Selbständigkeit einer

Verschuldung entgegenwirken wollen, kann ihm nicht gefolgt werden. Er hätte

durchaus bereits früher eine unselbständige Erwerbstätigkeit annehmen können, um

der Schuldenlast entgegenzuwirken, wie er dies alsdann mit einer Anstellung bei

der [...] GmbH offensichtlich getan hat. Das hartnäckige Festhalten an seinem

Geschäftsgebaren trotz wiederholtem Scheitern, verdeutlicht, dass er keine

Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt. Spätestens nach der Verwarnung durfte vom

Ehemann erwartet werden, dass er Massnahmen ergreift, um keine weiteren

Schulden mehr anzuhäufen. Aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers

ergibt sich, dass er in mutwilliger Weise Schulden angehäuft hat. Im Falle

eines Zuzuges in die Schweiz ist mit einer weiter zunehmenden Verschuldung der Beschwerdeführerin

und des Ehemannes zu rechnen, zumal auch die Beschwerdeführerin eine

Schuldenlast in Höhe von CHF 33'858.10 aufweist, diesbezüglich bereits

wiederholt ausländerrechtlich ermahnt wurde und weiterhin laufend betrieben

wird. Ein Verbleib in der Heimat des Ehemannes steht ferner einer Befriedigung

der aktuell offenen Gläubigerforderungen nicht entgegen, da ohnehin keine

aktuellen Bestrebungen zur Schuldensanierung ersichtlich sind. Somit ist

weiterhin von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen, wodurch die Voraussetzungen

von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sind.

10.

Dem Standpunkt der

Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen von Art. 44 ff. AIG allesamt

erfüllt seien und somit ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK besteht, kann

nicht gefolgt werden. Ein Anspruch nach Art. 44 AIG erlischt wenn

Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gegeben sind (vgl. BGE 2C_668/2018 e

contrario). Auch wenn die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin, dem

gemeinsamen Kind und dem Ehemann durch die räumliche Distanz zwangsläufig

beeinträchtigt wird, verheirateten sich die Beschwerdeführerin und der Ehemann nach

seiner Wegweisung aus der Schweiz, zumal auch die gemeinsame Tochter nach der

Wegweisung geboren wurde. Die Heirat und Geburt erfolgten somit erst, nachdem

der Ehemann die Schweiz bereits verlassen hatte. Der Beschwerdeführerin und

ihrem Ehemann musste damit von Beginn weg bewusst gewesen sein, dass sie den

Kontakt allenfalls nur über die Distanz hinweg pflegen können. Die familiären

Beziehungen vermögen vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres eine

Bewilligungserteilung zu begründen. Vielmehr ist festzustellen, dass das

aktuelle Familienmodell inzwischen bereits seit über vier Jahren gelebt wird. Indem

der Ehemann bereits seit fünf Jahren im Heimatland wohnt und seine Familie

lediglich besuchsmässig in der Schweiz sieht, kennt das gemeinsame Kind

aufgrund seines sehr jungen Alters keine andere Form des familiären

Zusammenlebens. Die Kontaktpflege der Familie durch wechselseitige Besuche ist

in Zukunft wie bis anhin möglich und zumutbar. Vor diesem Hintergrund kann

offenbleiben, inwiefern der ebenfalls aus Nordmazedonien stammenden

Beschwerdeführerin ein allfälliger Umzug mit ihrem Kind in ihr Heimatland

möglich und zumutbar wäre.

Gesamthaft ist vielmehr entscheidend, dass

das öffentliche Fernhalteinteresse aufgrund der horrenden Verschuldung sowie

der wiederholten Straffälligkeit gegenüber den privaten Interessen des Ehemannes

an einem Zuzug in die Schweiz überwiegt und der Beschwerdeführerin und ihrem

Ehemann zumutbar ist, ihr Familienleben weiterhin über die Distanz zu pflegen.

Eine Bewilligungsverweigerung ist im aktuellen Zeitpunkt folglich zulässig und verhältnismässig, zumal eine künftige

Neubeurteilung hierdurch nicht dauerhaft ausgeschlossen wird, sofern sich die Beschwerdeführerin

und ihr Ehemann in Zukunft ernsthaft um einen Abbau der bestehenden Schulden

des Ehemannes bemühen.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis

nicht in Betracht (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]

i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Law

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 bestätigt.