VWBES.2022.402
Aberkennung des ausländischen Führerausweises
22. Mai 2023Deutsch6 min
die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis sei am 2. Januar 2023 ein neuer Strafbefehl
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Aberkennung
des ausländischen Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 17. Oktober 2022 erliess die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und
Justizdepartementes (BJD) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) folgende
Verfügung:
1. Ihnen wird das Recht aberkannt, mit Ihrem
ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge zu
führen.
2. Dauer der Aberkennung: 13 Monate, ab 2.
September 2022 bis 1. Oktober 2023 (Eröffnung des Fahrverbotes durch die
Polizei).
3. Der ausländische Führerausweis ist unverzüglich
nach Erhalt dieser Verfügung mit beiliegendem Retourcouvert einzusenden. Sie
wurden bereits im rechtlichen Gehör vom 15. September 2022 darauf aufmerksam
gemacht.
4. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf
CHF 311.60 (§ 44nonies der Verordnung über Steuern und Gebühren für
Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe). Die Rechnungsstellung erfolgt später.
Begründet wurde die Verfügung damit, der
Beschwerdeführer habe am 2. September 2022 in Niedergesteln (VS) mit seinem
Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 46 km/h (nach
dem Sicherheitsabzug) überschritten. Es handle sich um eine schwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Nach einer schweren
Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens 12 Monate entzogen bzw.
aberkannt werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal
wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen einer mittelschweren
Widerhandlung entzogen bzw. aberkannt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei der
Führerausweis bereits mit Verfügung vom 28. März 2022 wegen einer schweren
Widerhandlung aberkannt worden.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ durch
Rechtsanwalt Christoph Gäumann am 31. Oktober 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei ihm der
Führerausweis für maximal einen Monat abzuerkennen, wobei ihm für diesen
Zeitraum zwar das Recht zum Führen von Motorfahrzeugen mit einem ausländischen
Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz abzuerkennen, aber auf die
Abgabe des ausländischen Führerausweises zu verzichten sei. Gleichzeitig wurden
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, eine Nachfrist zur Begründung der
Beschwerde sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Strafverfahrens im Kanton Wallis beantragt.
Mit Verfügung vom 3. November 2022 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer Frist
zur Beschwerdebegründung bis 24. November 2022 gesetzt. Über das
Sistierungsbegehren werde nach Eingang der Akten entschieden.
3. Am 13. Februar 2023 liess der
Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Gäumann die Beschwerdebegründung
einreichen. Beantragt wurde, es sei die Ziff. 3 der Verfügung vom 17. Oktober
2022 aufzuheben. Nach einer erneuten Einvernahme des Beschwerdeführers durch
die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis sei am 2. Januar 2023 ein neuer Strafbefehl
erlassen worden, der mittlerweile rechtskräftig sei. Die in der Beschwerde
gestellten Anträge seien daher teilweise hinfällig geworden und würden
zurückgezogen. Die MFK sei aber nicht berechtigt, den ausländischen
Führerausweis einzuziehen. Sie könne höchstens die Aberkennung verfügen, mit
dem ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge
zu führen.
4. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2023 beantragte
die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.
5. Am 18. April 2023 ging die
Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Angefochten ist nur mehr Ziff. 3 der
Verfügung vom 17. Oktober 2022, d.h. die Frage, ob der ausländische
Führerausweis einzusenden ist. Die Aberkennung des ausländischen
Führerausweises auf dem Staatsgebiet der Schweiz für die Dauer von 13 Monaten
wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ist
nicht mehr bestritten. Der Beschwerdeführer stellt sich wie erwähnt auf den
Standpunkt, die MFK sei nicht berechtigt, den ausländischen Führerausweis
einzuziehen. Sie könne höchstens die Aberkennung verfügen, mit dem
ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge zu
führen.
Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) können ausländische
Führerausweise in der Schweiz nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden,
die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Hingegen können
sie nicht entzogen werden, andernfalls ein unzulässiger Eingriff in
ausländische Hoheitsrechte vorliegen würde (Urteil des Bundesgerichts
1C_556/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.3 mit Hinweis). Nach Art. 45 Abs. 4 VZV
werden aberkannte ausländische Führerausweise bei der Behörde hinterlegt. Sie
sind dem Berechtigten auszuhändigen: nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder
Aufhebung der Aberkennung (lit. a) oder auf Verlangen beim Verlassen der
Schweiz, wenn er hier Wohnsitz hat. Bei unbefristeter Aberkennung kann die Ungültigkeit
in der Schweiz vermerkt werden, wenn die Gefahr von Missbräuchen besteht (lit.
b).
Gestützt auf Art. 45 Abs. 4 VZV hat die
MFK somit vorliegend zu Recht die Einsendung des ausländischen Führerausweises
verfügt und es trifft nicht zu, dass sie höchstens die Aberkennung hätte
verfügen dürfen, mit dem ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der
Schweiz Motorfahrzeuge zu führen.
3.
Die Beschwerde erweist sich folglich als
unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann
zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden, entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers auch nicht deswegen, weil die MFK den Aufwand für die
Beschwerde verursacht haben soll. Die Beschwerde wurde nach Vorliegen des
rechtskräftigen Strafbefehls nicht zurückgezogen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier