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Entscheid

VWBES.2022.402

Aberkennung des ausländischen Führerausweises

22. Mai 2023Deutsch6 min

die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis sei am 2. Januar 2023 ein neuer Strafbefehl

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Aberkennung

des ausländischen Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 17. Oktober 2022 erliess die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und

Justizdepartementes (BJD) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) folgende

Verfügung:

1. Ihnen wird das Recht aberkannt, mit Ihrem

ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge zu

führen.

2. Dauer der Aberkennung: 13 Monate, ab 2.

September 2022 bis 1. Oktober 2023 (Eröffnung des Fahrverbotes durch die

Polizei).

3. Der ausländische Führerausweis ist unverzüglich

nach Erhalt dieser Verfügung mit beiliegendem Retourcouvert einzusenden. Sie

wurden bereits im rechtlichen Gehör vom 15. September 2022 darauf aufmerksam

gemacht.

4. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf

CHF 311.60 (§ 44nonies der Verordnung über Steuern und Gebühren für

Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe). Die Rechnungsstellung erfolgt später.

Begründet wurde die Verfügung damit, der

Beschwerdeführer habe am 2. September 2022 in Niedergesteln (VS) mit seinem

Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 46 km/h (nach

dem Sicherheitsabzug) überschritten. Es handle sich um eine schwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Nach einer schweren

Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens 12 Monate entzogen bzw.

aberkannt werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal

wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen einer mittelschweren

Widerhandlung entzogen bzw. aberkannt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei der

Führerausweis bereits mit Verfügung vom 28. März 2022 wegen einer schweren

Widerhandlung aberkannt worden.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ durch

Rechtsanwalt Christoph Gäumann am 31. Oktober 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei ihm der

Führerausweis für maximal einen Monat abzuerkennen, wobei ihm für diesen

Zeitraum zwar das Recht zum Führen von Motorfahrzeugen mit einem ausländischen

Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz abzuerkennen, aber auf die

Abgabe des ausländischen Führerausweises zu verzichten sei. Gleichzeitig wurden

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, eine Nachfrist zur Begründung der

Beschwerde sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Strafverfahrens im Kanton Wallis beantragt.

Mit Verfügung vom 3. November 2022 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer Frist

zur Beschwerdebegründung bis 24. November 2022 gesetzt. Über das

Sistierungsbegehren werde nach Eingang der Akten entschieden.

3. Am 13. Februar 2023 liess der

Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Gäumann die Beschwerdebegründung

einreichen. Beantragt wurde, es sei die Ziff. 3 der Verfügung vom 17. Oktober

2022 aufzuheben. Nach einer erneuten Einvernahme des Beschwerdeführers durch

die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis sei am 2. Januar 2023 ein neuer Strafbefehl

erlassen worden, der mittlerweile rechtskräftig sei. Die in der Beschwerde

gestellten Anträge seien daher teilweise hinfällig geworden und würden

zurückgezogen. Die MFK sei aber nicht berechtigt, den ausländischen

Führerausweis einzuziehen. Sie könne höchstens die Aberkennung verfügen, mit

dem ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge

zu führen.

4. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2023 beantragte

die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.

5. Am 18. April 2023 ging die

Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers ein.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Angefochten ist nur mehr Ziff. 3 der

Verfügung vom 17. Oktober 2022, d.h. die Frage, ob der ausländische

Führerausweis einzusenden ist. Die Aberkennung des ausländischen

Führerausweises auf dem Staatsgebiet der Schweiz für die Dauer von 13 Monaten

wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ist

nicht mehr bestritten. Der Beschwerdeführer stellt sich wie erwähnt auf den

Standpunkt, die MFK sei nicht berechtigt, den ausländischen Führerausweis

einzuziehen. Sie könne höchstens die Aberkennung verfügen, mit dem

ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge zu

führen.

Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) können ausländische

Führerausweise in der Schweiz nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden,

die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Hingegen können

sie nicht entzogen werden, andernfalls ein unzulässiger Eingriff in

ausländische Hoheitsrechte vorliegen würde (Urteil des Bundesgerichts

1C_556/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.3 mit Hinweis). Nach Art. 45 Abs. 4 VZV

werden aberkannte ausländische Führerausweise bei der Behörde hinterlegt. Sie

sind dem Berechtigten auszuhändigen: nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder

Aufhebung der Aberkennung (lit. a) oder auf Verlangen beim Verlassen der

Schweiz, wenn er hier Wohnsitz hat. Bei unbefristeter Aberkennung kann die Ungültigkeit

in der Schweiz vermerkt werden, wenn die Gefahr von Missbräuchen besteht (lit.

b).

Gestützt auf Art. 45 Abs. 4 VZV hat die

MFK somit vorliegend zu Recht die Einsendung des ausländischen Führerausweises

verfügt und es trifft nicht zu, dass sie höchstens die Aberkennung hätte

verfügen dürfen, mit dem ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der

Schweiz Motorfahrzeuge zu führen.

3.

Die Beschwerde erweist sich folglich als

unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann

zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden, entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers auch nicht deswegen, weil die MFK den Aufwand für die

Beschwerde verursacht haben soll. Die Beschwerde wurde nach Vorliegen des

rechtskräftigen Strafbefehls nicht zurückgezogen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier