VWBES.2022.404
Spitalrechnung
14. April 2023Deutsch9 min
Passantin habe sich nicht getraut, den Beschwerdeführer anzufassen. Letztendlich
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann, Vorsitz
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Spitalrechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. Juli 2022 rief eine Passantin eine
Ambulanz, nachdem sie A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an einer
Bushaltestelle am Bahnhof [...] angesprochen, dieser aber nicht reagiert habe.
2. Gemäss Einsatzprotokoll sei der
Beschwerdeführer an einer Bushaltestelle am Bahnhof [...] im Sitzen
eingeschlafen. Aufgrund eines früheren Unfalls sei der Beschwerdeführer auf
einem Ohr taub. Zudem sei er sehr müde gewesen, zumal er tagsüber auf der Aare
mit einem Stand Up Paddle unterwegs gewesen sei, gebadet und Bier getrunken
habe. Deswegen habe er nicht gehört, dass ihn jemand angesprochen habe. Die
Passantin habe sich nicht getraut, den Beschwerdeführer anzufassen. Letztendlich
sei entschieden worden, dass der Beschwerdeführer nicht hospitalisiert werden
müsse.
3. Gestützt auf § 19 des Spitalgesetzes
(SpiG, BGS 817.11) verfügte die B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 19.
Juli 2022, der Beschwerdeführer habe innert 30 Tagen CHF 908.00 (CHF
720.00 für sofortigen Einsatz mit Sondersignal; CHF 80.00 für med. Leistung klein;
CHF 108.00 für Zuschlag für Transport Nacht [19-7 Uhr]) zu bezahlen.
4. Der Beschwerdeführer erhob am 31.
Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss, die
Rechnung sei aufzuheben. Die Passantin habe die Rechnung zu bezahlen, zumal sie
die Ambulanz avisiert habe. Er habe dem medizinischen Personal wiederholt zu
verstehen gegeben, dass er keine Ambulanz benötige. Daraufhin habe das
medizinische Personal gefragt, ob sie ihn nach Hause fahren sollen, zumal sie
zurzeit keine weiteren Aufträge hätten. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer
eingewilligt. Der Transport mit der Ambulanz sei aus «Goodwill» und aufgrund fehlender
Auslastung, und nicht aus Notwendigkeit erfolgt. Die Rechnung sowie die darauffolgenden
Mahnungen habe der Beschwerdeführer alsdann ignoriert, weil er gemeint habe,
die Sache erledige sich von selbst.
5. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6.
Januar 2023 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer
habe auf die Passantin nicht reagiert, weshalb sie über dessen Zustand besorgt
gewesen sei. Sie habe im mutmasslichen Sinne des Beschwerdeführers gehandelt
und den Rettungsdienst alarmiert, zumal sie angenommen habe, es könne ein
ernstes, unter Umständen lebensbedrohliches Problem vorliegen. Auch wenn der
Beschwerdeführer nicht mehr gut hören würde, hätte er bei gänzlich unbeeinträchtigtem
Zustand auf das Ansprechen der Passantin reagieren sollen, was aber nicht der
Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei alkoholisiert und deshalb
reaktionsgemindert gewesen, was eine einfache Beurteilung für eine
nicht-medizinisch ausgebildete Person schwierig bis unmöglich gemacht habe. Einer
nicht ansprechbaren Person im öffentlichen Raum müsse die Alarmierung des
Rettungsdienstes als wahrscheinliche Konsequenz bewusst sein. In casu sei also
erste Hilfe anhand zuzumutenden Massnahmen geleistet worden, was dann die
Rettungskette ausgelöst habe. Die Rechnung sei gerechtfertigt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
2.
Beschwerden sind nach § 32 Abs. 1 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) innert
zehn Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei
der oberen Instanz einzureichen. Sind Verfügungen oder Entscheide nicht
eröffnet worden, so läuft die Beschwerdefrist vom Zeitpunkt an, in welchem die
Partei davon Kenntnis erhielt (Abs. 2). Das VRG enthält keine Bestimmung dazu,
wann eine Verfügung oder ein Entscheid als zugestellt oder eröffnet gilt. In § 21 Abs. 1 VRG wird lediglich festgehalten, dass die Eröffnung grundsätzlich
schriftlich zu erfolgen hat. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung finden
auf das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde keine Anwendung. Nach konstanter
Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt jedoch Folgendes: Wird der Adressat
anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine
Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die
Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt
wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so
gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der
Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Die am 19. Juli 2022 per
A-Post verschickte Rechnung der Beschwerdegegnerin ist erfahrungsgemäss mit
keiner Rechtsmittelbelehrung versehen. Die erste Mahnung, welche üblicherweise eine
Rechtsmittelbelehrung enthält, hat der Beschwerdeführer angeblich nicht
erhalten. Eine Zustellung derselben konnte mittels der Akten nicht nachgewiesen
werden. Ob die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist, kann vorliegend offenbleiben,
zumal die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
3.
Das Entgelt, das die Beschwerdegegnerin
verlangt, ist rechtlich eine Benutzungsgebühr. Die Preise des Spitals stehen in
keinem Gebührentarif. Dies ist auch nicht zwingend nötig. Die maximale Gebühr
ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip (Häfelin/Müller/Uhlmann: Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich 2020, Rz 2769 und 2809; Urteil des Verwaltungsgerichts
Zürich VB.2017.00213).
3.1
Nach Ziffer 7 der allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) der B.___ sei derjenige kostenpflichtig, wegen
dessen Gesundheitszustand die Ambulanz gerufen worden sei resp. derjenige, der
von der Leistung hätte profitieren sollen, auch bei Leerfahrten. Die Grundtaxe der
Primär-Krankentransporte beträgt CHF 900.00, der Zuschlag für eine kleine
medizinische Leistung CHF 100.00, der Nachtzuschlag (19-7 Uhr) beläuft sich auf
25.
% der Grundtaxen.
3.2
Im vorliegenden Fall stellt sich die
Frage, ob mit Bezug auf die finanziellen Folgen des Rettungsdienstaufgebotes
von einer im Interesse des Beschwerdeführers erfolgten «Geschäftsführung ohne
Auftrag» nach Art. 419 ff. OR. ausgegangen werden durfte. Die besonderen
Merkmale der echten und berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag bestehen dem
Grundsatz nach darin, dass ein auftragslos handelnder Geschäftsführer ein
(fremdes) Geschäft im Interesse eines Auftragsgebers (Art. 422 Abs. 1 OR)
besorgt, dass die Geschäftsführung durch das Interesse des Geschäftsherrn «geboten»
ist (Art. 422 Abs. 1 OR) und dass der Geschäftsführung kein (wirksames)
Einmischungsverbot entgegen steht (Art. 420 Abs. 3 OR). Dem Geschäftsführer sind
alle «Verwendungen» zu ersetzen (Art. 422 Abs. 1 OR). Gebotenheit besteht
zunächst, wenn die Geschäftsführung geradezu «notwendig» bzw. unerlässlich ist
(z.B. zur Verhütung eines drohenden Schadens). Ein überwiegender Teil der Lehre
und die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangen ferner, dass die
Geschäftsführung «dringlich» sein muss bzw. eine Hilfsbedürftigkeit des
Geschäftsherrn vorliegt (vgl. BGE 95 II 93; BGE 4A_496/2007). Das Tatbestandsmerkmal
der Gebotenheit eröffnet dem Geschäftsführer – und in diesem Verfahren der
urteilenden Gerichtsinstanz – somit einen Ermessensspielraum. In negativer
Umschreibung liegt Gebotenheit vor, wenn die Handlung des Geschäftsführers
nicht unterlassen werden konnte, ohne ein erhebliches berechtigtes Interesse
des Geschäftsherrn zu schädigen. Wie es sich in dieser Hinsicht hier verhält,
ist nachstehend zu beurteilen.
4.
Dem Antrag des Beschwerdeführers, die
Passantin, welche die Ambulanz avisierte, habe die Rechnung zu tragen, kann
nicht gefolgt werden. Auszugehen ist von der Feststellung, dass sich die
Passantin aufgrund der fehlenden Reaktion des Beschwerdeführers veranlasst sah,
über den Rettungsdienst medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dieses
Vorgehen schien der notabene medizinisch nicht ausgebildeten Passantin aufgrund
der Umstände als angezeigt, was nicht zu beanstanden ist, umso weniger als eine
unterlassene Hilfeleistung unter Strafe steht (vgl. Art. 128 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Nicht ausschlaggebend
war in casu der erst im Nachhinein, aufgrund des möglichen Dialogs mit dem
Beschwerdeführer erhobene Befund, dass keine akute medizinische Behandlungsbedürftigkeit
gegeben war. Diese Erkenntnis blieb der Passantin – einer medizinischen Laiin –
im Zeitpunkt des Aufgebots des Rettungsdienstes verborgen. Dass eine Passantin
angesichts einer nicht ansprechbaren Person der Ansicht war, den Rettungsdienst
aufbieten zu müssen, zeugt von besonnenem und umsichtigem Handeln. Dass Passanten
dabei ein gewisser Handlungsspielraum zuzubilligen ist, wurde bereits erwähnt. Es
ist lebensfremd, Passanten, welche ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen, die
Kosten für das Avisieren der Ambulanz auferlegen zu wollen, zumal dies eine
unnötige Hemmschwelle angesichts der potentiellen Kostenübernahme entstehen
lässt. Würde sich ein jeder zuerst über die Kostentragungspflicht sorgen, so
würde die Allgemeinheit der gesetzlichen Hilfeleistungspflicht nicht nachkommen
können, wodurch ein gewisses Risiko für die Gesundheit der breiten Bevölkerung
geschaffen wird. Das Aufbieten des Rettungsdienstes für den Beschwerdeführer
war im vorliegenden Fall geboten und auch in seinem Interesse, zumal von der
Passantin nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es sich um einen ernsthaften
medizinischen Notfall hätte handeln können. Ferner ist im vorliegenden Fall
äusserst unwahrscheinlich, dass die Passantin den Beschwerdeführer ohne
jeglichen Grund die Ambulanz avisiert hat. Diese Reaktion der Passantin hat der
Beschwerdeführer mit seinem Verhalten veranlasst, was ihm anzulasten ist. Somit
ist das Avisieren der Ambulanz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung
ohne Auftrag im Sinne von Art. 419 ff. OR zu würdigen, wodurch unter
Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR sowie gestützt auf Ziffer 7 der AGBs der B.___
die Kosten des Aufgebotes des Rettungsdienstes in Höhe von CHF 720.00, zzgl.
Nachtzuschlag im Betrag von CHF 108.00 der Beschwerdeführer zu tragen hat. Explizit
handelt es sich beim Betrag in Höhe von CHF 108.00 um einen Zuschlag, und
nicht um eine Transportleistung. Betreffend den Aufwand der in der Faktura
aufgelisteten «med. Leistung klein» in Höhe von CHF 80.00 moniert der
Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin diverse Dienstleistungen
verrechnet hat, die nie so stattgefunden haben. Die in Rechnung gestellte medizinische
Leistung sind unter Beizug des Einsatzprotokolls dahingehend zu verstehen, dass
die medizinischen Einsatzkräfte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
abgeklärt haben, wodurch eine dahingehende Dienstleistung stattgefunden hat und
in Rechnung gestellt werden kann. Diesfalls hat der Beschwerdeführer ebenso für
die Kosten in Höhe von CHF 80.00 aufzukommen.
Dispositiv
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 250.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet. Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin keine
auszurichten (§ 19quater Abs. 1 SpiG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Oberrichter Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law