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Entscheid

VWBES.2022.404

Spitalrechnung

14. April 2023Deutsch9 min

Passantin habe sich nicht getraut, den Beschwerdeführer anzufassen. Letztendlich

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. April 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann, Vorsitz

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Spitalrechnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 16. Juli 2022 rief eine Passantin eine

Ambulanz, nachdem sie A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an einer

Bushaltestelle am Bahnhof [...] angesprochen, dieser aber nicht reagiert habe.

2. Gemäss Einsatzprotokoll sei der

Beschwerdeführer an einer Bushaltestelle am Bahnhof [...] im Sitzen

eingeschlafen. Aufgrund eines früheren Unfalls sei der Beschwerdeführer auf

einem Ohr taub. Zudem sei er sehr müde gewesen, zumal er tagsüber auf der Aare

mit einem Stand Up Paddle unterwegs gewesen sei, gebadet und Bier getrunken

habe. Deswegen habe er nicht gehört, dass ihn jemand angesprochen habe. Die

Passantin habe sich nicht getraut, den Beschwerdeführer anzufassen. Letztendlich

sei entschieden worden, dass der Beschwerdeführer nicht hospitalisiert werden

müsse.

3. Gestützt auf § 19 des Spitalgesetzes

(SpiG, BGS 817.11) verfügte die B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 19.

Juli 2022, der Beschwerdeführer habe innert 30 Tagen CHF 908.00 (CHF

720.00 für sofortigen Einsatz mit Sondersignal; CHF 80.00 für med. Leistung klein;

CHF 108.00 für Zuschlag für Transport Nacht [19-7 Uhr]) zu bezahlen.

4. Der Beschwerdeführer erhob am 31.

Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss, die

Rechnung sei aufzuheben. Die Passantin habe die Rechnung zu bezahlen, zumal sie

die Ambulanz avisiert habe. Er habe dem medizinischen Personal wiederholt zu

verstehen gegeben, dass er keine Ambulanz benötige. Daraufhin habe das

medizinische Personal gefragt, ob sie ihn nach Hause fahren sollen, zumal sie

zurzeit keine weiteren Aufträge hätten. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer

eingewilligt. Der Transport mit der Ambulanz sei aus «Goodwill» und aufgrund fehlender

Auslastung, und nicht aus Notwendigkeit erfolgt. Die Rechnung sowie die darauffolgenden

Mahnungen habe der Beschwerdeführer alsdann ignoriert, weil er gemeint habe,

die Sache erledige sich von selbst.

5. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6.

Januar 2023 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer

habe auf die Passantin nicht reagiert, weshalb sie über dessen Zustand besorgt

gewesen sei. Sie habe im mutmasslichen Sinne des Beschwerdeführers gehandelt

und den Rettungsdienst alarmiert, zumal sie angenommen habe, es könne ein

ernstes, unter Umständen lebensbedrohliches Problem vorliegen. Auch wenn der

Beschwerdeführer nicht mehr gut hören würde, hätte er bei gänzlich unbeeinträchtigtem

Zustand auf das Ansprechen der Passantin reagieren sollen, was aber nicht der

Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei alkoholisiert und deshalb

reaktionsgemindert gewesen, was eine einfache Beurteilung für eine

nicht-medizinisch ausgebildete Person schwierig bis unmöglich gemacht habe. Einer

nicht ansprechbaren Person im öffentlichen Raum müsse die Alarmierung des

Rettungsdienstes als wahrscheinliche Konsequenz bewusst sein. In casu sei also

erste Hilfe anhand zuzumutenden Massnahmen geleistet worden, was dann die

Rettungskette ausgelöst habe. Die Rechnung sei gerechtfertigt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

2.

Beschwerden sind nach § 32 Abs. 1 des

Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) innert

zehn Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei

der oberen Instanz einzureichen. Sind Verfügungen oder Entscheide nicht

eröffnet worden, so läuft die Beschwerdefrist vom Zeitpunkt an, in welchem die

Partei davon Kenntnis erhielt (Abs. 2). Das VRG enthält keine Bestimmung dazu,

wann eine Verfügung oder ein Entscheid als zugestellt oder eröffnet gilt. In § 21 Abs. 1 VRG wird lediglich festgehalten, dass die Eröffnung grundsätzlich

schriftlich zu erfolgen hat. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung finden

auf das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde keine Anwendung. Nach konstanter

Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt jedoch Folgendes: Wird der Adressat

anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine

Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die

Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt

wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so

gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der

Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Die am 19. Juli 2022 per

A-Post verschickte Rechnung der Beschwerdegegnerin ist erfahrungsgemäss mit

keiner Rechtsmittelbelehrung versehen. Die erste Mahnung, welche üblicherweise eine

Rechtsmittelbelehrung enthält, hat der Beschwerdeführer angeblich nicht

erhalten. Eine Zustellung derselben konnte mittels der Akten nicht nachgewiesen

werden. Ob die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist, kann vorliegend offenbleiben,

zumal die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

3.

Das Entgelt, das die Beschwerdegegnerin

verlangt, ist rechtlich eine Benutzungsgebühr. Die Preise des Spitals stehen in

keinem Gebührentarif. Dies ist auch nicht zwingend nötig. Die maximale Gebühr

ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip (Häfelin/Müller/Uhlmann: Allgemeines

Verwaltungsrecht, Zürich 2020, Rz 2769 und 2809; Urteil des Verwaltungsgerichts

Zürich VB.2017.00213).

3.1

Nach Ziffer 7 der allgemeinen

Geschäftsbedingungen (AGB) der B.___ sei derjenige kostenpflichtig, wegen

dessen Gesundheitszustand die Ambulanz gerufen worden sei resp. derjenige, der

von der Leistung hätte profitieren sollen, auch bei Leerfahrten. Die Grundtaxe der

Primär-Krankentransporte beträgt CHF 900.00, der Zuschlag für eine kleine

medizinische Leistung CHF 100.00, der Nachtzuschlag (19-7 Uhr) beläuft sich auf

25.

% der Grundtaxen.

3.2

Im vorliegenden Fall stellt sich die

Frage, ob mit Bezug auf die finanziellen Folgen des Rettungsdienstaufgebotes

von einer im Interesse des Beschwerdeführers erfolgten «Geschäftsführung ohne

Auftrag» nach Art. 419 ff. OR. ausgegangen werden durfte. Die besonderen

Merkmale der echten und berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag bestehen dem

Grundsatz nach darin, dass ein auftragslos handelnder Geschäftsführer ein

(fremdes) Geschäft im Interesse eines Auftragsgebers (Art. 422 Abs. 1 OR)

besorgt, dass die Geschäftsführung durch das Interesse des Geschäftsherrn «geboten»

ist (Art. 422 Abs. 1 OR) und dass der Geschäftsführung kein (wirksames)

Einmischungsverbot entgegen steht (Art. 420 Abs. 3 OR). Dem Geschäftsführer sind

alle «Verwendungen» zu ersetzen (Art. 422 Abs. 1 OR). Gebotenheit besteht

zunächst, wenn die Geschäftsführung geradezu «notwendig» bzw. unerlässlich ist

(z.B. zur Verhütung eines drohenden Schadens). Ein überwiegender Teil der Lehre

und die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangen ferner, dass die

Geschäftsführung «dringlich» sein muss bzw. eine Hilfsbedürftigkeit des

Geschäftsherrn vorliegt (vgl. BGE 95 II 93; BGE 4A_496/2007). Das Tatbestandsmerkmal

der Gebotenheit eröffnet dem Geschäftsführer – und in diesem Verfahren der

urteilenden Gerichtsinstanz – somit einen Ermessensspielraum. In negativer

Umschreibung liegt Gebotenheit vor, wenn die Handlung des Geschäftsführers

nicht unterlassen werden konnte, ohne ein erhebliches berechtigtes Interesse

des Geschäftsherrn zu schädigen. Wie es sich in dieser Hinsicht hier verhält,

ist nachstehend zu beurteilen.

4.

Dem Antrag des Beschwerdeführers, die

Passantin, welche die Ambulanz avisierte, habe die Rechnung zu tragen, kann

nicht gefolgt werden. Auszugehen ist von der Feststellung, dass sich die

Passantin aufgrund der fehlenden Reaktion des Beschwerdeführers veranlasst sah,

über den Rettungsdienst medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dieses

Vorgehen schien der notabene medizinisch nicht ausgebildeten Passantin aufgrund

der Umstände als angezeigt, was nicht zu beanstanden ist, umso weniger als eine

unterlassene Hilfeleistung unter Strafe steht (vgl. Art. 128 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Nicht ausschlaggebend

war in casu der erst im Nachhinein, aufgrund des möglichen Dialogs mit dem

Beschwerdeführer erhobene Befund, dass keine akute medizinische Behandlungsbedürftigkeit

gegeben war. Diese Erkenntnis blieb der Passantin – einer medizinischen Laiin –

im Zeitpunkt des Aufgebots des Rettungsdienstes verborgen. Dass eine Passantin

angesichts einer nicht ansprechbaren Person der Ansicht war, den Rettungsdienst

aufbieten zu müssen, zeugt von besonnenem und umsichtigem Handeln. Dass Passanten

dabei ein gewisser Handlungsspielraum zuzubilligen ist, wurde bereits erwähnt. Es

ist lebensfremd, Passanten, welche ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen, die

Kosten für das Avisieren der Ambulanz auferlegen zu wollen, zumal dies eine

unnötige Hemmschwelle angesichts der potentiellen Kostenübernahme entstehen

lässt. Würde sich ein jeder zuerst über die Kostentragungspflicht sorgen, so

würde die Allgemeinheit der gesetzlichen Hilfeleistungspflicht nicht nachkommen

können, wodurch ein gewisses Risiko für die Gesundheit der breiten Bevölkerung

geschaffen wird. Das Aufbieten des Rettungsdienstes für den Beschwerdeführer

war im vorliegenden Fall geboten und auch in seinem Interesse, zumal von der

Passantin nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es sich um einen ernsthaften

medizinischen Notfall hätte handeln können. Ferner ist im vorliegenden Fall

äusserst unwahrscheinlich, dass die Passantin den Beschwerdeführer ohne

jeglichen Grund die Ambulanz avisiert hat. Diese Reaktion der Passantin hat der

Beschwerdeführer mit seinem Verhalten veranlasst, was ihm anzulasten ist. Somit

ist das Avisieren der Ambulanz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung

ohne Auftrag im Sinne von Art. 419 ff. OR zu würdigen, wodurch unter

Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR sowie gestützt auf Ziffer 7 der AGBs der B.___

die Kosten des Aufgebotes des Rettungsdienstes in Höhe von CHF 720.00, zzgl.

Nachtzuschlag im Betrag von CHF 108.00 der Beschwerdeführer zu tragen hat. Explizit

handelt es sich beim Betrag in Höhe von CHF 108.00 um einen Zuschlag, und

nicht um eine Transportleistung. Betreffend den Aufwand der in der Faktura

aufgelisteten «med. Leistung klein» in Höhe von CHF 80.00 moniert der

Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin diverse Dienstleistungen

verrechnet hat, die nie so stattgefunden haben. Die in Rechnung gestellte medizinische

Leistung sind unter Beizug des Einsatzprotokolls dahingehend zu verstehen, dass

die medizinischen Einsatzkräfte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

abgeklärt haben, wodurch eine dahingehende Dienstleistung stattgefunden hat und

in Rechnung gestellt werden kann. Diesfalls hat der Beschwerdeführer ebenso für

die Kosten in Höhe von CHF 80.00 aufzukommen.

Dispositiv

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 250.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet. Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin keine

auszurichten (§ 19quater Abs. 1 SpiG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Oberrichter Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law