VWBES.2022.406
Aufenthaltsbewilligung
12. Juni 2023Deutsch11 min
gemeinsamer Sohn, C.___, geboren. Das Ehepaar B.___ lebt seit 2012 getrennt. Der
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ reiste im Mai 2006 im Rahmen
des Familiennachzugs zu ihrem damaligen Ehemann. Am [...] 2007 wurde ihr
gemeinsamer Sohn, C.___, geboren. Das Ehepaar B.___ lebt seit 2012 getrennt. Der
Sohn lebt bei seiner Mutter (AS 153 f., 176). B.___ ist seit August 2020
Schweizer Bürgerin.
Am 16. Mai 2022 liess die Mutter von B.___,
A.___, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die erwerbslose
Wohnsitznahme beantragen (AS 98 ff.); dies, nachdem B.___ bereits zuvor
Familiennachzugsgesuche für ihre Mutter gestellt hatte.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) das
Aufenthaltsgesuch zugunsten von A.___ mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 ab (AS
5 ff.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Nachzug von Eltern
sei im geltenden Ausländerrecht nicht vorgesehen und es bestehe auch kein
Rechtsanspruch auf eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 28 AIG. Zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei die Gesuchstellerin 80 Jahre alt gewesen.
Sie sei in den vergangenen Jahren mehrfach in die Schweiz eingereist und habe
sich hier jeweils für mehrere Monate aufgehalten. Der Einreisegrund sei aber in
erster Linie der Besuch ihrer Tochter und ihres Enkels gewesen. Die von ihr
geltend gemachten, von der familiären Konstellation unabhängigen Beziehungen –
zum Beispiel zum Klavierlehrer ihres Enkels, der Besuch eines Deutschkurses und
die Mitgliedschaft im Gemeinnützigen Frauenverein [...] – vermöchten eine
besondere persönliche Beziehung zur Schweiz nicht zu begründen. Dies gelte auch
für neben der Betreuung des Enkels getätigte Einkäufe und unternommene Ausflüge
in der Schweiz. Zudem sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin nicht über
genügend eigene finanzielle Mittel verfüge. Dass ihre Tochter bereit sei, für
den Unterhalt der Mutter zu sorgen und zu garantieren, könne nicht
berücksichtigt werden. Schliesslich liege weder ein Härtefall noch ein
Abhängigkeitsverhältnis vor.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 3.
November 2022 Beschwerde mit den Anträgen auf Neubeurteilung des Gesuchs und
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, sie sei gesund und möchte gerne mit ihrer Tochter und ihrem Enkel
zusammenleben. Sie fühle sich zunehmend einsam in der Türkei, weil ihr
Freundeskreis immer kleiner werde (Altersgebrechen, Todesfälle). Seit dem Tod
ihres Ehemannes im Jahr 2010 besuche sie ihre Tochter und ihren Enkel
regelmässig. Dadurch habe allmählich eine Integration in der Schweiz
stattgefunden. Sie sei pensionierte Lehrerin und erhalte eine Gesamtrente von
umgerechnet CHF 650.00. Weiter habe sie ein Guthaben von rund
CHF 16'000.00. Für die Miete müsse sie ihrer Tochter nichts bezahlen.
4. Mit Eingabe vom 15. November 2022
beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Auf eine
Vernehmlassung wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
5. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den negativen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben
ausländische
Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften
Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen
abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten nach lit. b die eigenen
Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen
Unterhalt gewährt wird.
Die Beschwerdeführerin ist türkische
Staatsangehörige. Sie ist damit nicht im Besitz einer dauerhaften
Aufenthaltsbewilligung eines Staates, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen
besteht. Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG kann sie daher keinen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen.
3.
Die Beschwerdeführerin stützt ihr
Gesuch auf Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
3.1
Nach Art. 28 AIG können
Ausländerinnen und Ausländer zum Aufenthalt in der Schweiz ohne
Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgesetztes
Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur
Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen
(lit. c).
Art. 28 AIG ist als Kann-Vorschrift
formuliert und verweist damit auf Art. 96 Abs. 1 AIG. Da die
Anwendung von Art. 28 AIG insofern im Ermessen der Migrationsbehörden
liegt, vermittelt die Norm selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen
keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (Urteil des BVGer C-1156/2012 vom 17. Februar
2014.
E. 7.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2021 vom 3.
September 2021 E. 1.2).
Das vom Bundesrat festgesetzte
Mindestalter nach Art. 28 AIG beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 VZAE 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz
liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere dann vor, wenn längere frühere
Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen
Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder
Geschwister, lit. b). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25
Abs. 4 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine
Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.
3.2
Die Mutter der Beschwerdeführerin
hat mit ihren 81 Jahren das vom Bundesrat festgelegte Mindestalter
unbestrittenermassen erreicht.
3.3.1
Hingegen kann nicht ohne Weiteres
angenommen werden, aufgrund der hier wohnenden Familienmitglieder sei auch eine
besondere persönliche Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 lit. b AIG
gegeben. Vielmehr rechtfertigt sich mit Blick auf die
bundesverwaltungsgerichtliche Praxis eine vertiefte Überprüfung dieses
Kriteriums.
Die enge Beziehung zu nahen Verwandten
in der Schweiz, wie es Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE vorsieht, ist nicht dem
Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28
lit. b AIG gleichzusetzen, kann diese jedoch mitbegründen. Selbst eine enge
Beziehung zu Verwandten in der Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass
eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt (Urteile des BVGer
F-5102/2016 vom 26. Januar 2018, E. 9.3; F-3240/2016 vom 31. August 2017
E. 9.3; mit weiteren Hinweisen).
Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG
umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, d.h. nicht mehr erwerbstätige
Personen, die besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde
Rentnern schon deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge
Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem
vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das hat der
Gesetzgeber nicht gewollt. Die entsprechende Bestimmung steht auch nicht im 7.
Kapitel des Gesetzes, welches den Familiennachzug regelt, sondern im 5. Kapitel,
bei den Zulassungsvoraussetzungen, und zwar in dessen 2. Abschnitt, der die
Zulassung von ausländischen Personen zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
regelt. Verlangt wird daher in der Praxis zusätzlich und in Übereinstimmung mit
dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, dass besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig familiärer Bande sind.
Diese insofern selbständigen Beziehungen können soziokultureller oder
persönlicher Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen
Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit
der einheimischen Bevölkerung. Diese Anforderung will die Gefahr der
Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung verhindern und eine Integration
sicherstellen (vgl. Urteile des BVGer F-5102/2016, E. 9.4; F-3240/2016, E. 9.3
und E. 10.1 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVR 2022/3 S. 93 ff.).
3.3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe unabhängig vom anfänglichen
Einreisegrund des Besuchs ihrer Tochter und der Betreuung ihres Enkels eine
persönliche Bindung zur Schweiz aufgebaut.
Es ist unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren regelmässig und über längere
Zeitspannen hinweg in der Schweiz bei ihrer Tochter und ihrem Enkel zu Besuch war
und Letzteren betreute, während ihre Tochter arbeitete. Dass sie in diesem
Zusammenhang sowie anlässlich von Ausflügen in Kontakt mit der hiesigen
Bevölkerung kam, ist glaubhaft. Nichts desto trotz vermögen diese Kontakte keine
besondere persönliche Beziehung zur Schweiz (neben den familiären Bindungen) zu
begründen. So ist aus dem Referenzschreiben des Klavierlehrers ihres Enkels, D.___,
lediglich zu entnehmen, dass sie ihren Enkel, als dieser noch jünger war, ab
und zu in die Klavierstunde begleitete und sie gerne an die Konzerte der
Musikschule und an Schulfeste geht. Ein weiter gehender Kontakt zu ihm geht aus
dem Schreiben – entgegen ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. August
2022.
– nicht hervor. Zudem dürfte es in Zukunft ohnehin kaum mehr zu derartigen
Begleitungen und Anlässen kommen, da der Enkel der Beschwerdeführerin nun
bereits 16 Jahre alt ist. Auch die Mitgliedschaft im Gemeinnützigen
Frauenverein [...] belegt keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz,
besteht diese Mitgliedschaft doch wohl erst seit November 2021 (jedenfalls
wurde die dahingehende Vermutung des MISA weder in der Stellungnahme vom
31.
August 2022 noch in der Beschwerde widerlegt). Auch hinsichtlich
besuchter Deutschkurse findet sich lediglich der Beleg eines einzigen Kurses in
den Akten, dies für einen Deutsch-Anfängerkurs, Niveau A1. Die
Beschwerdeführerin verfügt somit nur über geringe Deutschkenntnisse.
Zusammenfassend wird nicht
in Frage gestellt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin – wie aus den
Referenzschreiben ersichtlich – um eine offene und freundliche Person handelt;
konkrete Hinweise, die für eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz,
unabhängig ihrer familiären Bande, sprechen würden, sind aber nicht in ausreichendem
Mass ersichtlich. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzung von
Art. 28 lit. b AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE nicht.
3.4
Da die Voraussetzungen
von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerin
über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AIG
verfügt, im Prinzip nicht geklärt zu werden. Ergänzend ist diesbezüglich aber
festzuhalten, dass auch dieses Kriterium nicht erfüllt wäre. So verfügt die Beschwerdeführerin
nur über eine geringe Rente (AS 99) und auch ihre finanziellen Mittel würden
bei Weitem nicht ausreichen, um das Alter in der Schweiz finanzieren zu können.
Sie müsste daher zeitlebens von ihrer Tochter finanziell unterstützt werden.
Diesbezüglich erwähnt das Migrationsamt aber zu Recht, dass ein solches
Versprechen einerseits rechtlich kaum durchsetzbar ist und andererseits den
qualitativen Anforderungen an Unterstützungsleistungen Dritter nicht genügt.
Die Verfügbarkeit dieser finanziellen Werte ist in der Tat nicht in
vergleichbarem Masse sicher, wie dies bei eigenen finanziellen Mitteln der Fall
wäre (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha/ Andreas Zünd/ Peter Bolzli/
Constantin Hruschka/ Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5.
Auflage Zürich 2019, Art. 28 AIG, N 4).
3.5
Zusammenfassend kann die
Beschwerdeführerin somit nicht gestützt auf Art. 28 AIG zum Aufenthalt in der
Schweiz ohne Erwerbstätigkeit zugelassen werden.
4.
Die Beziehung der Beschwerdeführerin
zu ihrer Tochter würde auch nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 2 BV fallen (besonderes Abhängigkeitsverhältnis; vgl.
diesbezüglich Urteile 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3 und 4 und
2C_642/2021 vom 3. September 2021 E. 3.1 und 3.3), was im Übrigen auch nicht
geltend gemacht wird.
Ebenso wenig läge ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor (auch
dies wird nicht geltend gemacht). Die Beschwerdeführerin ist gesund und hat ihr
Leben in der Türkei verbracht. Auch wenn, wie sie geltend macht, ihr
Freundeskreis zunehmend kleiner wird, unterscheiden sich ihre Lebensumstände
nicht von denen zahlreicher anderer älterer Landsleute, deren Kinder ihr
Heimatland verlassen haben. Es ist ihr daher zuzumuten, den Kontakt zu ihrer
Tochter und ihrem Enkel wie bisher zu pflegen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier