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Entscheid

VWBES.2022.406

Aufenthaltsbewilligung

12. Juni 2023Deutsch11 min

gemeinsamer Sohn, C.___, geboren. Das Ehepaar B.___ lebt seit 2012 getrennt. Der

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Juni 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ reiste im Mai 2006 im Rahmen

des Familiennachzugs zu ihrem damaligen Ehemann. Am [...] 2007 wurde ihr

gemeinsamer Sohn, C.___, geboren. Das Ehepaar B.___ lebt seit 2012 getrennt. Der

Sohn lebt bei seiner Mutter (AS 153 f., 176). B.___ ist seit August 2020

Schweizer Bürgerin.

Am 16. Mai 2022 liess die Mutter von B.___,

A.___, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die erwerbslose

Wohnsitznahme beantragen (AS 98 ff.); dies, nachdem B.___ bereits zuvor

Familiennachzugsgesuche für ihre Mutter gestellt hatte.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) das

Aufenthaltsgesuch zugunsten von A.___ mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 ab (AS

5 ff.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Nachzug von Eltern

sei im geltenden Ausländerrecht nicht vorgesehen und es bestehe auch kein

Rechtsanspruch auf eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 28 AIG. Zum

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei die Gesuchstellerin 80 Jahre alt gewesen.

Sie sei in den vergangenen Jahren mehrfach in die Schweiz eingereist und habe

sich hier jeweils für mehrere Monate aufgehalten. Der Einreisegrund sei aber in

erster Linie der Besuch ihrer Tochter und ihres Enkels gewesen. Die von ihr

geltend gemachten, von der familiären Konstellation unabhängigen Beziehungen –

zum Beispiel zum Klavierlehrer ihres Enkels, der Besuch eines Deutschkurses und

die Mitgliedschaft im Gemeinnützigen Frauenverein [...] – vermöchten eine

besondere persönliche Beziehung zur Schweiz nicht zu begründen. Dies gelte auch

für neben der Betreuung des Enkels getätigte Einkäufe und unternommene Ausflüge

in der Schweiz. Zudem sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin nicht über

genügend eigene finanzielle Mittel verfüge. Dass ihre Tochter bereit sei, für

den Unterhalt der Mutter zu sorgen und zu garantieren, könne nicht

berücksichtigt werden. Schliesslich liege weder ein Härtefall noch ein

Abhängigkeitsverhältnis vor.

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 3.

November 2022 Beschwerde mit den Anträgen auf Neubeurteilung des Gesuchs und

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

ausgeführt, sie sei gesund und möchte gerne mit ihrer Tochter und ihrem Enkel

zusammenleben. Sie fühle sich zunehmend einsam in der Türkei, weil ihr

Freundeskreis immer kleiner werde (Altersgebrechen, Todesfälle). Seit dem Tod

ihres Ehemannes im Jahr 2010 besuche sie ihre Tochter und ihren Enkel

regelmässig. Dadurch habe allmählich eine Integration in der Schweiz

stattgefunden. Sie sei pensionierte Lehrerin und erhalte eine Gesamtrente von

umgerechnet CHF 650.00. Weiter habe sie ein Guthaben von rund

CHF 16'000.00. Für die Miete müsse sie ihrer Tochter nichts bezahlen.

4. Mit Eingabe vom 15. November 2022

beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Auf eine

Vernehmlassung wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

5. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den negativen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben

ausländische

Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften

Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen

abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten nach lit. b die eigenen

Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen

Unterhalt gewährt wird.

Die Beschwerdeführerin ist türkische

Staatsangehörige. Sie ist damit nicht im Besitz einer dauerhaften

Aufenthaltsbewilligung eines Staates, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen

besteht. Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG kann sie daher keinen Anspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen.

3.

Die Beschwerdeführerin stützt ihr

Gesuch auf Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).

3.1

Nach Art. 28 AIG können

Ausländerinnen und Ausländer zum Aufenthalt in der Schweiz ohne

Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgesetztes

Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur

Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen

(lit. c).

Art. 28 AIG ist als Kann-Vorschrift

formuliert und verweist damit auf Art. 96 Abs. 1 AIG. Da die

Anwendung von Art. 28 AIG insofern im Ermessen der Migrationsbehörden

liegt, vermittelt die Norm selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen

keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (Urteil des BVGer C-1156/2012 vom 17. Februar

2014.

E. 7.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2021 vom 3.

September 2021 E. 1.2).

Das vom Bundesrat festgesetzte

Mindestalter nach Art. 28 AIG beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 VZAE 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz

liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere dann vor, wenn längere frühere

Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen

Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder

Geschwister, lit. b). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25

Abs. 4 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine

Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.

3.2

Die Mutter der Beschwerdeführerin

hat mit ihren 81 Jahren das vom Bundesrat festgelegte Mindestalter

unbestrittenermassen erreicht.

3.3.1

Hingegen kann nicht ohne Weiteres

angenommen werden, aufgrund der hier wohnenden Familienmitglieder sei auch eine

besondere persönliche Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 lit. b AIG

gegeben. Vielmehr rechtfertigt sich mit Blick auf die

bundesverwaltungsgerichtliche Praxis eine vertiefte Überprüfung dieses

Kriteriums.

Die enge Beziehung zu nahen Verwandten

in der Schweiz, wie es Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE vorsieht, ist nicht dem

Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28

lit. b AIG gleichzusetzen, kann diese jedoch mitbegründen. Selbst eine enge

Beziehung zu Verwandten in der Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass

eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt (Urteile des BVGer

F-5102/2016 vom 26. Januar 2018, E. 9.3; F-3240/2016 vom 31. August 2017

E. 9.3; mit weiteren Hinweisen).

Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG

umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, d.h. nicht mehr erwerbstätige

Personen, die besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde

Rentnern schon deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge

Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem

vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das hat der

Gesetzgeber nicht gewollt. Die entsprechende Bestimmung steht auch nicht im 7.

Kapitel des Gesetzes, welches den Familiennachzug regelt, sondern im 5. Kapitel,

bei den Zulassungsvoraussetzungen, und zwar in dessen 2. Abschnitt, der die

Zulassung von ausländischen Personen zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

regelt. Verlangt wird daher in der Praxis zusätzlich und in Übereinstimmung mit

dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, dass besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig familiärer Bande sind.

Diese insofern selbständigen Beziehungen können soziokultureller oder

persönlicher Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen

Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit

der einheimischen Bevölkerung. Diese Anforderung will die Gefahr der

Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung verhindern und eine Integration

sicherstellen (vgl. Urteile des BVGer F-5102/2016, E. 9.4; F-3240/2016, E. 9.3

und E. 10.1 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVR 2022/3 S. 93 ff.).

3.3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe unabhängig vom anfänglichen

Einreisegrund des Besuchs ihrer Tochter und der Betreuung ihres Enkels eine

persönliche Bindung zur Schweiz aufgebaut.

Es ist unbestritten, dass

die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren regelmässig und über längere

Zeitspannen hinweg in der Schweiz bei ihrer Tochter und ihrem Enkel zu Besuch war

und Letzteren betreute, während ihre Tochter arbeitete. Dass sie in diesem

Zusammenhang sowie anlässlich von Ausflügen in Kontakt mit der hiesigen

Bevölkerung kam, ist glaubhaft. Nichts desto trotz vermögen diese Kontakte keine

besondere persönliche Beziehung zur Schweiz (neben den familiären Bindungen) zu

begründen. So ist aus dem Referenzschreiben des Klavierlehrers ihres Enkels, D.___,

lediglich zu entnehmen, dass sie ihren Enkel, als dieser noch jünger war, ab

und zu in die Klavierstunde begleitete und sie gerne an die Konzerte der

Musikschule und an Schulfeste geht. Ein weiter gehender Kontakt zu ihm geht aus

dem Schreiben – entgegen ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. August

2022.

– nicht hervor. Zudem dürfte es in Zukunft ohnehin kaum mehr zu derartigen

Begleitungen und Anlässen kommen, da der Enkel der Beschwerdeführerin nun

bereits 16 Jahre alt ist. Auch die Mitgliedschaft im Gemeinnützigen

Frauenverein [...] belegt keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz,

besteht diese Mitgliedschaft doch wohl erst seit November 2021 (jedenfalls

wurde die dahingehende Vermutung des MISA weder in der Stellungnahme vom

31.

August 2022 noch in der Beschwerde widerlegt). Auch hinsichtlich

besuchter Deutschkurse findet sich lediglich der Beleg eines einzigen Kurses in

den Akten, dies für einen Deutsch-Anfängerkurs, Niveau A1. Die

Beschwerdeführerin verfügt somit nur über geringe Deutschkenntnisse.

Zusammenfassend wird nicht

in Frage gestellt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin – wie aus den

Referenzschreiben ersichtlich – um eine offene und freundliche Person handelt;

konkrete Hinweise, die für eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz,

unabhängig ihrer familiären Bande, sprechen würden, sind aber nicht in ausreichendem

Mass ersichtlich. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzung von

Art. 28 lit. b AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE nicht.

3.4

Da die Voraussetzungen

von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerin

über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AIG

verfügt, im Prinzip nicht geklärt zu werden. Ergänzend ist diesbezüglich aber

festzuhalten, dass auch dieses Kriterium nicht erfüllt wäre. So verfügt die Beschwerdeführerin

nur über eine geringe Rente (AS 99) und auch ihre finanziellen Mittel würden

bei Weitem nicht ausreichen, um das Alter in der Schweiz finanzieren zu können.

Sie müsste daher zeitlebens von ihrer Tochter finanziell unterstützt werden.

Diesbezüglich erwähnt das Migrationsamt aber zu Recht, dass ein solches

Versprechen einerseits rechtlich kaum durchsetzbar ist und andererseits den

qualitativen Anforderungen an Unterstützungsleistungen Dritter nicht genügt.

Die Verfügbarkeit dieser finanziellen Werte ist in der Tat nicht in

vergleichbarem Masse sicher, wie dies bei eigenen finanziellen Mitteln der Fall

wäre (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha/ Andreas Zünd/ Peter Bolzli/

Constantin Hruschka/ Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5.

Auflage Zürich 2019, Art. 28 AIG, N 4).

3.5

Zusammenfassend kann die

Beschwerdeführerin somit nicht gestützt auf Art. 28 AIG zum Aufenthalt in der

Schweiz ohne Erwerbstätigkeit zugelassen werden.

4.

Die Beziehung der Beschwerdeführerin

zu ihrer Tochter würde auch nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 2 BV fallen (besonderes Abhängigkeitsverhältnis; vgl.

diesbezüglich Urteile 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3 und 4 und

2C_642/2021 vom 3. September 2021 E. 3.1 und 3.3), was im Übrigen auch nicht

geltend gemacht wird.

Ebenso wenig läge ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor (auch

dies wird nicht geltend gemacht). Die Beschwerdeführerin ist gesund und hat ihr

Leben in der Türkei verbracht. Auch wenn, wie sie geltend macht, ihr

Freundeskreis zunehmend kleiner wird, unterscheiden sich ihre Lebensumstände

nicht von denen zahlreicher anderer älterer Landsleute, deren Kinder ihr

Heimatland verlassen haben. Es ist ihr daher zuzumuten, den Kontakt zu ihrer

Tochter und ihrem Enkel wie bisher zu pflegen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier