VWBES.2022.410
vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
22. Februar 2023Deutsch8 min
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 20. September 2022 unterzog
die Kantonspolizei Zürich A.___ (geb. 1959, nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) am Flughafen Kloten einer Personenkontrolle. Dabei stellte die Polizei
eine geistige Abwesenheit und eine motorische Verlangsamung fest. Bei der
Befragung sei der Beschwerdeführer immer wieder abgeschweift und sei
unkonzentriert gewesen. In der Gesamtbetrachtung sei die Vermutung entstanden,
dass er nicht fahrfähig sei. Die Polizei nahm ihm deshalb den Führerausweis ab.
2. Die Motorfahrzeugkontrolle des
Kantons Solothurn eröffnete in der Folge ein Verfahren. Mit Verfügung vom
31. Oktober 2022 entzog sie, namens des Bau- und Justizdepartements, dem
Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich und wies ihn einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin in
Zürich zu.
3. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 7. November 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung
führte er lediglich aus, es gebe Probleme im Strassenverkehr, die sich
medizinisch kaum bemerkbar machen würden.
4. Mit Vernehmlassung vom
25. November 2022 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle die Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Stellungnahme vom
6. Dezember 2022 führte der Beschwerdeführer einzig aus, es stelle sich
die Frage, ob der Sachverhalt vom 20. September 2022 am Flughafen Zürich
eine Verkehrsregelverletzung darstelle. Es liege ebenso die Frage im Raum, ob
ein faktischer Entzug des Fahrausweises vorliege. Er verwies dabei auf Urteile
des Bundesgerichts.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die
erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen
von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden
entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht
mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder
geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein
Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 14 Abs. 2 lit. b) oder sie an einer Sucht
leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. c). Wecken konkrete
Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine
verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
[Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]). Diesfalls ist der
Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit
Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist
es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu
verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des
Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter
Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte,
dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl.
zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018
E. 3.1).
2.2
Das Ausmass der notwendigen
behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die
Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach
den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der
Entzugsbehörde. Dabei ist in den in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich
zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung
anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder
nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin hinreichende
Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung, welche zur Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung führen. Das Bundesgericht hat mit Blick auf Art. 15d
Abs. 1 lit. e SVG festgehalten, dass bei einer Meldung eines Arztes eine
Abklärung grundsätzlich obligatorisch sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3
Im vorliegenden Fall liegt kein in
Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG genannter Grund für eine
Fahreignungsuntersuchung vor. Eine solche ist indessen aber auch dann zwingend
anzuordnen, wenn aus anderen Gründen (als eben den in Art. 15d Abs. 1
lit. a bis e SVG beispielhaft genannten) begründete, ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei konkrete Anhaltspunkte;
abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu
beachten (Jürg Bickel in: Niggli/Probst/ Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N 35).
Gemäss dem «Leitfaden Fahreignung»,
welcher am 27. November 2020 durch die Mitgliederversammlung der
Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) genehmigt wurde und Richtlinien für
die Praxis vorgibt, bilden psychische Störungen in der Regel einen Grund für
eine Fahreignungsabklärung mit vorsorglichem Führerausweisentzug. Als Indizien,
die auf eine solche Problematik hinweisen können, werden dabei beispielsweise
genannt, Desorientierung, Störungen des Denkvermögens (z.B. umständlich,
weitschweifig, Vorbeireden, Fragen nicht adäquat beantworten), Verlangsamung,
Verwirrtheitszustand, bizarres oder der Situation unangemessenes Verhalten etc.
(vgl. S. 21).
3.1
Dem Bericht der Kantonspolizei
Zürich vom 22. September 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
den Polizisten am 20. September 2022 um 20:20 Uhr am Flughafen Kloten aufgefallen
sei. Er habe auf den ersten Blick etwas verwirrt und orientierungslos gewirkt.
Als man ihn einer Personenkontrolle unterzogen habe, habe er keine eindeutigen
Angaben zu seinem Aufenthaltszweck machen können, sei im Gespräch oft
abgeschweift und habe ins Leere geblickt. Er habe angegeben, noch mit dem Auto
nach Solothurn fahren zu wollen. Aufgrund der geistigen Abwesenheit und
motorischen Schwierigkeiten hätten die Polizeifunktionäre vermutet, dass der
Beschwerdeführer nicht mehr fahrfähig sei. Konkret habe der Beschwerdeführer
ausgeführt, sich bereits seit 11:38 Uhr am Flughafen aufzuhalten, dies wegen
der zu bewundernden Architektur. Auf die Frage, weshalb er sich bereits seit
zehn Stunden am Flughafen aufhalte, habe er angegeben, die Verkehrsschilder am
Flughafen zu beobachten. Zudem habe er auch angegeben, jemanden vom Flughafen
abholen zu müssen. Er habe aber nicht sagen können, wie diese Person heisse
oder von wo sie ankommen werde. Weiter habe er immer wieder nach der
Autoversicherung gefragt, was aber nicht in den Zusammenhang gepasst habe. Er
habe gefragt, ob er sein Auto überhaupt am Flughafen parkieren dürfe, da er bei
der Helvetia versichert sei und diese am Flughafen nicht willkommen sei.
Während des Gesprächs sei der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Blick
abgeschweift, habe ins Leere geblickt und keine Antworten mehr gegeben. Er habe
dann mehrmals mit dem Namen angesprochen werden müssen, damit er wieder
reagiert habe. Zwischendurch sei der Beschwerdeführer aber wieder klar gewesen
und habe angeben können, wo er wohne, oder wie seine Nummernschilder lauteten.
Zwecks medizinischer Abklärungen sei die «Schutz und Rettung Zürich» aufgeboten
worden. Zwei Rettungssanitäter hätten den Beschwerdeführer untersucht, da ein
möglicher Schlaganfall vermutet worden sei. Der rechte Arm sei angewinkelt
gewesen und habe nicht voll gestreckt werden können. Ausserdem sei sein Gang
schwankend gewesen, was aber als Geburtsfehler habe geklärt werden können. Die
Rettungssanitäter hätten keine weiteren medizinischen Probleme festgestellt.
Aber auch im Gespräch mit ihnen sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer oft
abgeschweift sei, in die Leere geblickt habe und keine Antwort auf gestellte
Fragen gegeben habe. Es sei eine motorische Verlangsamung festgestellt worden.
Zum Anlegen einer Blutdruckmanschette habe der Beschwerdeführer den Arm
ausstrecken müssen. Auch nach Abnehmen der Manschette habe er den Arm aber noch
während rund einer Minute ausgestreckt gelassen und erst auf Hinweis gemerkt,
dass er ihn wieder runternehmen könne. Als er durch den Polizisten gefragt
worden sei, ob er freiwillig auf seinen Führerausweis verzichte, habe er
daraufhin das Formular der Führerausweisabnahme unterzeichnet.
3.2
Diese Schilderungen begründen – auch
wenn sie sich nicht im Strassenverkehr zugetragen haben – ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung des Beschwerdeführers, und lassen vermuten, dass dieser nicht
mehr über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum
sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügt. Dies rechtfertigt eine verkehrsmedizinische
Untersuchung und lässt es auch nicht verantworten, dem Beschwerdeführer den
Führerausweis bis zum Abschluss der Abklärungen weiterhin zu belassen. Die
Ausführungen in der Beschwerde vermögen diese Zweifel in keinster Weise zu
entkräften. Im Gegenteil erweckt auch die Beschwerdeschrift eher einen Eindruck
der Verwirrtheit des Beschwerdeführers. So ergibt denn der einzige Satz, den er
zur Begründung geschrieben hat «Es gibt Probleme im Strassenverkehr, die sich
medizinisch kaum bemerkbar machen.» überhaupt keinen Sinn. Auch die zwei Sätze,
die er in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 geschrieben hat,
zielen an der Sache vorbei. Die angegebenen Bundesgerichtsurteile sind nicht
einschlägig und insbesondere das von ihm herausgestrichene Wort «zuwarten» in
BGE 143 IV 425 E. 1.4.3 S. 430 steht in völlig anderem Zusammenhang als der
vorliegende Sachverhalt.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann