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Entscheid

VWBES.2022.410

vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

22. Februar 2023Deutsch8 min

und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 20. September 2022 unterzog

die Kantonspolizei Zürich A.___ (geb. 1959, nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) am Flughafen Kloten einer Personenkontrolle. Dabei stellte die Polizei

eine geistige Abwesenheit und eine motorische Verlangsamung fest. Bei der

Befragung sei der Beschwerdeführer immer wieder abgeschweift und sei

unkonzentriert gewesen. In der Gesamtbetrachtung sei die Vermutung entstanden,

dass er nicht fahrfähig sei. Die Polizei nahm ihm deshalb den Führerausweis ab.

2. Die Motorfahrzeugkontrolle des

Kantons Solothurn eröffnete in der Folge ein Verfahren. Mit Verfügung vom

31. Oktober 2022 entzog sie, namens des Bau- und Justizdepartements, dem

Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich und wies ihn einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin in

Zürich zu.

3. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 7. November 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung

führte er lediglich aus, es gebe Probleme im Strassenverkehr, die sich

medizinisch kaum bemerkbar machen würden.

4. Mit Vernehmlassung vom

25. November 2022 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle die Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Stellungnahme vom

6. Dezember 2022 führte der Beschwerdeführer einzig aus, es stelle sich

die Frage, ob der Sachverhalt vom 20. September 2022 am Flughafen Zürich

eine Verkehrsregelverletzung darstelle. Es liege ebenso die Frage im Raum, ob

ein faktischer Entzug des Fahrausweises vorliege. Er verwies dabei auf Urteile

des Bundesgerichts.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die

erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen

von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden

entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht

mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder

geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein

Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 14 Abs. 2 lit. b) oder sie an einer Sucht

leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. c). Wecken konkrete

Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine

verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

[Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]). Diesfalls ist der

Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit

Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist

es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu

verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des

Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter

Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte,

dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl.

zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018

E. 3.1).

2.2

Das Ausmass der notwendigen

behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die

Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach

den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der

Entzugsbehörde. Dabei ist in den in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich

zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung

anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder

nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin hinreichende

Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung, welche zur Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung führen. Das Bundesgericht hat mit Blick auf Art. 15d

Abs. 1 lit. e SVG festgehalten, dass bei einer Meldung eines Arztes eine

Abklärung grundsätzlich obligatorisch sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3

Im vorliegenden Fall liegt kein in

Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG genannter Grund für eine

Fahreignungsuntersuchung vor. Eine solche ist indessen aber auch dann zwingend

anzuordnen, wenn aus anderen Gründen (als eben den in Art. 15d Abs. 1

lit. a bis e SVG beispielhaft genannten) begründete, ernsthafte Zweifel an

der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei konkrete Anhaltspunkte;

abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu

beachten (Jürg Bickel in: Niggli/Probst/ Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N 35).

Gemäss dem «Leitfaden Fahreignung»,

welcher am 27. November 2020 durch die Mitgliederversammlung der

Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) genehmigt wurde und Richtlinien für

die Praxis vorgibt, bilden psychische Störungen in der Regel einen Grund für

eine Fahreignungsabklärung mit vorsorglichem Führerausweisentzug. Als Indizien,

die auf eine solche Problematik hinweisen können, werden dabei beispielsweise

genannt, Desorientierung, Störungen des Denkvermögens (z.B. umständlich,

weitschweifig, Vorbeireden, Fragen nicht adäquat beantworten), Verlangsamung,

Verwirrtheitszustand, bizarres oder der Situation unangemessenes Verhalten etc.

(vgl. S. 21).

3.1

Dem Bericht der Kantonspolizei

Zürich vom 22. September 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

den Polizisten am 20. September 2022 um 20:20 Uhr am Flughafen Kloten aufgefallen

sei. Er habe auf den ersten Blick etwas verwirrt und orientierungslos gewirkt.

Als man ihn einer Personenkontrolle unterzogen habe, habe er keine eindeutigen

Angaben zu seinem Aufenthaltszweck machen können, sei im Gespräch oft

abgeschweift und habe ins Leere geblickt. Er habe angegeben, noch mit dem Auto

nach Solothurn fahren zu wollen. Aufgrund der geistigen Abwesenheit und

motorischen Schwierigkeiten hätten die Polizeifunktionäre vermutet, dass der

Beschwerdeführer nicht mehr fahrfähig sei. Konkret habe der Beschwerdeführer

ausgeführt, sich bereits seit 11:38 Uhr am Flughafen aufzuhalten, dies wegen

der zu bewundernden Architektur. Auf die Frage, weshalb er sich bereits seit

zehn Stunden am Flughafen aufhalte, habe er angegeben, die Verkehrsschilder am

Flughafen zu beobachten. Zudem habe er auch angegeben, jemanden vom Flughafen

abholen zu müssen. Er habe aber nicht sagen können, wie diese Person heisse

oder von wo sie ankommen werde. Weiter habe er immer wieder nach der

Autoversicherung gefragt, was aber nicht in den Zusammenhang gepasst habe. Er

habe gefragt, ob er sein Auto überhaupt am Flughafen parkieren dürfe, da er bei

der Helvetia versichert sei und diese am Flughafen nicht willkommen sei.

Während des Gesprächs sei der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Blick

abgeschweift, habe ins Leere geblickt und keine Antworten mehr gegeben. Er habe

dann mehrmals mit dem Namen angesprochen werden müssen, damit er wieder

reagiert habe. Zwischendurch sei der Beschwerdeführer aber wieder klar gewesen

und habe angeben können, wo er wohne, oder wie seine Nummernschilder lauteten.

Zwecks medizinischer Abklärungen sei die «Schutz und Rettung Zürich» aufgeboten

worden. Zwei Rettungssanitäter hätten den Beschwerdeführer untersucht, da ein

möglicher Schlaganfall vermutet worden sei. Der rechte Arm sei angewinkelt

gewesen und habe nicht voll gestreckt werden können. Ausserdem sei sein Gang

schwankend gewesen, was aber als Geburtsfehler habe geklärt werden können. Die

Rettungssanitäter hätten keine weiteren medizinischen Probleme festgestellt.

Aber auch im Gespräch mit ihnen sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer oft

abgeschweift sei, in die Leere geblickt habe und keine Antwort auf gestellte

Fragen gegeben habe. Es sei eine motorische Verlangsamung festgestellt worden.

Zum Anlegen einer Blutdruckmanschette habe der Beschwerdeführer den Arm

ausstrecken müssen. Auch nach Abnehmen der Manschette habe er den Arm aber noch

während rund einer Minute ausgestreckt gelassen und erst auf Hinweis gemerkt,

dass er ihn wieder runternehmen könne. Als er durch den Polizisten gefragt

worden sei, ob er freiwillig auf seinen Führerausweis verzichte, habe er

daraufhin das Formular der Führerausweisabnahme unterzeichnet.

3.2

Diese Schilderungen begründen – auch

wenn sie sich nicht im Strassenverkehr zugetragen haben – ernsthafte Zweifel an

der Fahreignung des Beschwerdeführers, und lassen vermuten, dass dieser nicht

mehr über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum

sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügt. Dies rechtfertigt eine verkehrsmedizinische

Untersuchung und lässt es auch nicht verantworten, dem Beschwerdeführer den

Führerausweis bis zum Abschluss der Abklärungen weiterhin zu belassen. Die

Ausführungen in der Beschwerde vermögen diese Zweifel in keinster Weise zu

entkräften. Im Gegenteil erweckt auch die Beschwerdeschrift eher einen Eindruck

der Verwirrtheit des Beschwerdeführers. So ergibt denn der einzige Satz, den er

zur Begründung geschrieben hat «Es gibt Probleme im Strassenverkehr, die sich

medizinisch kaum bemerkbar machen.» überhaupt keinen Sinn. Auch die zwei Sätze,

die er in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 geschrieben hat,

zielen an der Sache vorbei. Die angegebenen Bundesgerichtsurteile sind nicht

einschlägig und insbesondere das von ihm herausgestrichene Wort «zuwarten» in

BGE 143 IV 425 E. 1.4.3 S. 430 steht in völlig anderem Zusammenhang als der

vorliegende Sachverhalt.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann