VWBES.2022.413
Kantonaler Erschliessungsplan: Sanierung Ortsdurchfahrt mit Kunstbauten
26. Juni 2023Deutsch17 min
dem Regierungsrat einen kantonalen Erschliessungsplan zur Genehmigung vor. Viele
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___,
Umgangweg,
4623
Neuendorf,
2.
Einwohnergemeinde
Neuendorf,
Gemeinderat,
4623
Neuendorf,
3. E.___ Gastro GmbH, Restaurant Hardeck, Dorfstrasse 22,
4623 Neuendorf, vertreten durch Clivia
Wullimann,
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat
des Kantons Solothurn,
vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonaler
Erschliessungsplan: Sanierung Ortsdurchfahrt mit Kunstbauten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Bau- und Justizdepartement legte
dem Regierungsrat einen kantonalen Erschliessungsplan zur Genehmigung vor. Viele
Einsprachen konnten abgeschrieben werden. Von den übrigen Einsprachen wurden die
meisten abgewiesen. Der Erschliessungsplan wurde mit Beschluss Nr. 2022/21584
vom 24. Oktober 2022 genehmigt.
2. Namentlich A.___, die E.___ Gastro
GmbH und die Einwohnergemeinde Neuendorf hatten Einsprache erhoben.
2.1 A.___ brachte zusammengefasst vor,
das geschützte Ortsbild werde durch den Erschliessungsplan verunstaltet. Der
Verkehrsfluss auf der Strasse werde durch den Bus gehemmt. Der Regierungsrat
zog namentlich Folgendes in Erwägung:
Neuendorf sei im Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS; SR 451.12) als Dorf mit Ortsbild
von nationaler Bedeutung verzeichnet. Es sei als Ackerbauerndorf mit langem
historischem Strassenraum aufgeführt. Das Dorf verfüge über ursprünglich
gebliebene Bauernhäuser aus dem 17. bis 19. Jahrhundert mit intakten Hofplätzen
und unverbauten «Hostetten». Der Strassenraum werde durch giebelständige Gäuer-
und traufständige Jurasüdfusshäuser gefasst. Er werde durch vor- und
rückspringende Gebäude in seinem geschwungenen Verlauf unterstützt und durch
Einzelbäume und Giebelfassaden in Abschnitte gegliedert. Eingriffe in das
Ortsbild seien möglichst gering zu halten. Es sei das Gebot der ungeschmälerten
Erhaltung zu beachten.
Der Raum um die Kirche mit den Bäumen
und dem Bach sowie die Brücke seien besondere «Bijous». Es sei eine
massgeschneiderte Lösung erforderlich. Es seien insgesamt neun Varianten zur
dortigen Bushaltestelle geprüft worden. Die Interessenabwägung sei unter Beizug
der Fachstelle Ortsbildschutz im Amt für Raumplanung erfolgt. Am Schluss hätten
sich bei der Kirche noch zwei Varianten gegenübergestanden: Eine Bushaltebucht
und eine Fahrbahnhaltestelle. Nach Abwägung aller Kriterien sei eine
Fahrbahnhaltestelle vorzuziehen. Dies aus den folgenden Gründen:
-
Der Einbau einer
Bushaltebucht würde einen wesentlichen Eingriff ins Gefüge des Ortsbildes an
zentralem Ort darstellen. Die Verlegung des historischen Bachlaufs wäre
einschneidend. Vier Kastanien und eine Linde müssten ersetzt werden. Eine historisch
wertvolle Brückenkonstruktion zum Umgangweg müsste entfernt werden.
-
Insgesamt bewirke ein
Fahrbahnhalt einen wesentlichen kleineren Eingriff ins Gefüge des Ortsbildes.
Der Bachlauf, die Bestockung sowie die historischen Brückenkonstruktionen blieben
erhalten. Die Verkehrsfläche werde nur unwesentlich verbreitert.
-
Mit einer Bushaltebucht
müssten die Bäume auf der Nordseite des Bachs gerodet werden. Es würde es viele
Jahre dauern, bis das ursprüngliche Dorfbild mit der prägenden Baumreihe wieder
erkennbar wäre.
-
Bei geschützten Ortsbildern
solle auf den Eingriff in die bestehende Situation möglichst verzichtet resp.
dieser Eingriff möglichst gering gehalten werden.
-
Die Lösung mit einer
Haltebucht würde im Gewässerraum Beton-Kunstbauten bedingen. Die veränderte
Strassenraumgeometrie würde als deutlich sichtbare «Welle» als störend
wahrgenommen.
-
Die Aufweitung des
Strassenraums im Bereich der Bushaltebucht wirke störend; es würde ein «fremdes
Element» in den historischen Raum platziert.
Eine
Bushaltebucht wäre ein übermässiger Eingriff in das geschützte Ortsbild. Eine Fahrbahnhaltestelle
sei vorzuziehen. Dadurch werde kein Rückstau entstehen, denn ein Zeitausgleich des
Busses auf einem Fahrbahnhalt sei unzulässig. Der aktuelle Standort der
Haltestelle sei nochmals geprüft worden. Dort könne keine Bushaltebucht
realisiert werden, denn der Warteraum sei zu klein, die Länge des zur Verfügung
stehenden Bereiches genüge nicht, eine geschützte Brücke von nationaler
Bedeutung (Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz, IVS) müsste
abgebrochen werden, die Erschliessung der dahinterliegenden Liegenschaften könne
nicht gewährleistet werden und der Umgangweg würde durch den haltenden Bus
blockiert. Eine Aufhebung der Bushaltestelle «Kirche Nord» sei wegen der
Fahrgastzahlen nicht angezeigt. Die Einsprache sei abzuweisen.
2.2 Zur Einsprache der
Einwohnergemeinde Neuendorf hatte der Regierungsrat namentlich Folgendes
erwogen:
Die Gemeinde habe
beantragt, die Bushaltestelle nordseitig solle einige Meter westlich als
Haltebucht realisiert werden.
Neuendorf sei im
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS; SR 451.12) als
Dorf mit Ortsbild von nationaler Bedeutung verzeichnet. Es sei als
Ackerbauerndorf mit ausgesprochen langem historischem Strassenraum aufgeführt.
Das Dorf verfüge über erstaunlich ursprünglich gebliebene Bauernhäuser aus dem
17. bis 19. Jahrhundert mit intakten Hofplätzen und unverbauten «Hostetten». (…)
Der Eintrag im Bundesinventar sei als besondere Auszeichnung zu verstehen,
wobei den entsprechenden Schutzzielen Nachachtung zu schenken und zum Ortsbild
Sorge zu tragen sei. Insbesondere seien die Eingriffe in das Ortsbild möglichst
gering zu halten. Es sei das Gebot der ungeschmälerten Erhaltung vorrangig zu
beachten.
Wo zwischen dem
Anliegen des Ortsbilderhalts und der aus technischer Sicht optimalen
Verkehrsführung Interessenkonflikte bestünden, sei zu entscheiden, welche
Interessen höher zu gewichten seien. Am Schluss hätten sich bei der Kirche zwei
Varianten mit einer Bushaltebucht und einer Fahrbahnhaltestelle gegenübergestanden.
Diese seien durch eine externe Studie einer Prüfung unterzogen worden. Nach
Abwägung aller Kriterien sei der Fahrbahnhaltestelle der Vorzug zu geben.
Die
Variante Fahrbahnhalt bewirke einen wesentlich kleineren Eingriff ins Gefüge
des Ortsbildes. Der Bachlauf, die Nordböschung mit bestehender Bestockung sowie
die historischen Brückenkonstruktionen blieben erhalten. Die Verkehrsfläche werde
durch die Haltestelle nur unwesentlich verbreitert. Der Umgangweg bleibe
unangetastet. Die
Aufweitung des Strassenraums im Bereich der Bushaltebucht würde im Vergleich zu
den anderen Dorfstrassen-Abschnitten störend wirken, und es würde ein «fremdes
Element» in den historischen Raum platziert. Dies wäre dem geschützten Ortsbild
abträglich.
Eine Bushaltebucht sei
als übermässiger Eingriff in das geschützte Ortsbild zu qualifizieren, der
nicht rechtmässig wäre. Am vorgesehenen Standort könne keine Bushaltebucht
realisiert werden. Die Einsprache sei abzuweisen.
2.3 Die E.___ Gastro
GmbH, Ulas Öcal, Restaurant «Hardeck», machte (zur neuen Bus-Haltestelle
Hardeck) geltend, die Lastwagen müssten rings um das Restaurant ein- und
ausfahren können, sonst entstünden massive Umsatzeinbussen.
Am 11. Februar 2022
begründete die Einsprecherin ihre Eingabe einlässlich und stellte die Anträge, (1)
der aufgelegte Plan sei nicht zu genehmigen, (2) eventualiter sei der Plan mit
Änderungen zu genehmigen unter Entschädigung infolge formeller und materieller
Enteignung, (3) sub-eventualiter sei eine angemessene Entschädigung aufgrund
formeller und materieller Enteignung zu leisten. (4) Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Der Regierungsrat
erwog, es sei fraglich, ob die Anträge zulässig seien, da sie weit über die ursprünglich
gestellten hinausgingen. Dies könne aber offenbleiben, da die Einsprache
ohnehin abzuweisen sei.
Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin sei das Amt für Raumplanung zum Ortsbildschutz
sehr wohl einbezogen worden. Zur Lage der neuen Bushaltestelle habe sich
gezeigt, dass der Standort Hardeck West besser beurteilt werde als der
ursprüngliche Standort. Am vorgesehenen Standort sei von keiner
Beeinträchtigung des Ortsbildes auszugehen.
Das Wartehaus und der
Velounterstand seien nicht Bestandteil des Projekts des Kantons und müssten
durch die Gemeinde Neuendorf in einem kommunalen Baugesuchsverfahren aufgelegt
und bewilligt werden. Im Erschliessungsplan sei lediglich der Flächenbedarf für
diese Einrichtungen gesichert worden, um den Rechtstitel für
Landerwerbsverhandlungen sicherzustellen. Ob die Gemeinde Neuendorf diese Einrichtungen
umsetze, obliege ihr. Die Frage nach der Entschädigung für einen Landerwerb sowie
die Frage einer allfälligen materiellen Enteignung seien nicht Gegenstand des
vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens.
Die Zu- und Wegfahrt
über die verbleibende Erschliessung auf die Wolfwilerstrasse sei für Lastwagen
und Gesellschaftswagen weiterhin möglich. Auf dem Parkplatz könnten von der
Anordnung her ca. max. 10 Lastwagen (Länge 7.50m) parkieren. Mit dieser Menge sei
kein Platz mehr für Personenwagen vorhanden. Das maximale Verkehrsaufkommen
durch Lastwagen führe für den Kanton auch in einer kurzen Zeitspanne (z.B.
Mittagszeit) zu keinem erhöhten Sicherheitsrisiko.
Es bestehe kein
Rechtsanspruch auf eine Erschliessung via Kantonsstrasse, wenn diese auch anderweitig
gewährleistet werden könne. Die bestehende Erschliessung des Grundstücks resp.
des Gastparkplatzes über die Wolfwilerstrasse bleibe bestehen. Die zweckmässige
Erschliessung mit Lastwagen sei möglich und kein Sicherheitsproblem. Es sei dagegen
fraglich, ob die heute bestehende Erschliessung direkt auf die Kantonsstrasse
überhaupt rechtmässig sei. In den Akten des AVT finde sich jedenfalls keine
Bewilligung für die Ein- und Ausfahrt auf die Kantonsstrasse.
Eine Bushaltestelle (etwa
100 m östlich) auf GB Neuendorf Nr. 73, vor dem zu erhaltenden Bauernhaus an
der Dorfstrasse 32, sei aus denkmalpflegerischer Sicht nicht bewilligungsfähig.
Die Einsprache sei abzuweisen.
3. Die drei
vorgenannten abgewiesenen Einsprecher erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
3.1 A.___ beantragte,
der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben, und das Projekt sei zu
überarbeiten, namentlich was die Strassenführung im Unterdorf und die
Bushaltestelle Kirche Nord anbelange. Eventuell sei die Bushaltestelle zu
streichen. Man habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und das
kommunale Leitbild nicht beachtet. Es sei falsch, dass die Länge des für die
Bushaltestelle zur Verfügung stehenden Bereichs nicht genüge und dass die
Brücke abgebrochen werden müsste. Eine Zufahrt über den Umgangweg bliebe für
alle Bewohner gewährleistet. Man habe es unterlassen, die Denkmalpflege
einzubeziehen. Der bestehende Standort könnte sehr wohl angepasst werden. Durch
das Streichen der Bushaltestelle ergäbe sich nur eine marginale
Verschlechterung.
Das Bau- und
Justizdepartement beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne.
3.2 Auch die Einwohnergemeinde
Neuendorf verlangte in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des
Regierungsratsbeschlusses. Die nun vorgesehene Fahrbahnhaltestelle (für die
Fahrrichtung nach Westen) sei die unvorteilhafteste Lösung. Der Verkehr habe
zugenommen. Eine Fahrbahnhaltestelle verursache einen Rückstau. Nur 430 m
weiter bestehe eine weitere Fahrbahnhaltestelle. Die ursprüngliche Variante
habe eine Haltestelle mit leichter Verschiebung des Bachbetts und der Bäume
vorgesehen. Die Verkehrssicherheit sei höher zu gewichten als die geringfügige
Veränderung des Ortsbilds. Die bestehende Haltestelle könnte auch leicht
ostwärts verschoben werden. Die bestehenden Bäume könnten statt gerodet auch
ersetzt werden. Für eine kleinere Bushaltestelle wäre durchaus Platz vorhanden.
Eine Busbucht wäre eine bessere Lösung.
Das Departement
beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Zwar seien
Fahrbahnhaltestellen suboptimal; man habe aber dem Ortsbildschutz grössere
Beachtung beigemessen. Die Studie, die die Gemeinde in Auftrag gegeben habe,
berücksichtige weder die nötige Fahrbahnbreite noch die geometrisch notwendigen
Radien. Es sei schwierig, eine Lösung zu finden, die die geschützte Bogenbrücke
nicht tangiere. Zudem
müsste eine Verteilkabine der Swisscom versetzt werden.
3.3 Die E.___
Gastro GmbH betreibt das Restaurant «Hardeck» mit grossem Parkplatz an der
Dorfstrasse bei der Abzweigung Wolfwilerstrasse, etwa 550 m westlich der Kirche
bei der gleichnamigen Bushaltestelle. Auch sie stellte in ihrer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Hauptantrag, der Regierungsratsbeschluss sei
aufzuheben.
Es wäre eine
Enteignung von 116 m2 Land nötig. Künftig wäre es für Lastwagen
nicht mehr möglich, auf dem Gästeparkplatz zu wenden, um über die
Wolfwilerstrasse wegzufahren. Mit Lastwagenfahrern mache das Restaurant einen
Grossteil des Umsatzes. Der Erhalt von mindestens zwei Ein- und Ausfahrten sei
von höchster Priorität. Der Erschliessungsplan sei entsprechend anzupassen. Es
wäre möglich, die bestehende Bushaltestelle östlich der Einmündung
Wolfwilerstrasse auszubauen. Es seien noch Verhandlungen im Gang. Die Gemeinde
schrieb der Baudirektorin am 20. Dezember 2022, mit der neuen Bushaltestelle
«Kreisschule» könne auf die Bushaltestelle «Hardeck» (Süd) verzichtet werden.
Neuendorf habe ohnedies überdurchschnittlich viele Bushaltestellen (nämlich
deren 14).
Das Departement
beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Es bestehe nach wie vor
eine Ein- und Ausfahrt auf die Kantonsstrasse. Es bestehe kein Anspruch auf zwei
Ausfahrten auf die Kantonsstrasse. Die Beschwerdeführerin habe auf ihrem Platz gar
keine Lastwagenparkplätze angezeichnet.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerden sind frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.2
Als erste Beschwerdeinstanz hat das
Verwaltungsgericht grundsätzlich volle Kognition. Diese volle
Überprüfungsbefugnis schliesst nicht aus, dass sich die Rechtsmittelbehörde
Zurückhaltung auferlegt, soweit über die Zweckmässigkeit planerischer Massnahmen
zu befinden ist. Sie darf nicht unter mehreren zweckmässigen Lösungen wählen
bzw. ihr eigenes Ermessen an die Stelle des zuständigen Gemeinwesens setzen,
Dispositiv
sondern hat sich mit dem Nachweis zu begnügen, dass angemessen verfügt worden
ist. Eine Zurückhaltung ist insbesondere bei der Überprüfung von Nutzungsplänen
geboten, wo den Planungsbehörden von Gesetzes wegen ein Ermessensspielraum
zusteht (Art. 2 Abs. 3 RPG). Eine entsprechende Zurückhaltung drängt sich auch
auf, wenn es um die Würdigung lokaler Verhältnisse geht, Fachwissen eine
entscheidende Rolle spielt oder Zukunftsprognosen zu stellen sind sowie bei
Fragen im Grenzbereich zwischen Recht und Ermessen (vgl. Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 33 N. 64 und 66;
ebenso Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen
[Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren,
Zürich 2020, Art. 33 N 83 ff.). Das Verwaltungsgericht belässt dem Kanton bei
der Überprüfung in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum;
es ist nicht Planungsbehörde.
1.3 Beschwerdeführer A.___ rügt eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dies allerdings bezogen auf
eine Einsprache, die er im Jahr 2019 zur Strassenführung im Unterdorf gemacht
hat. Diese Strassenführung
ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
1.4 Mit den Akten und Plänen, dem
Solothurnischen Geografischen Informationssystem und dem ISOS ist die Sache
hinreichend dokumentiert. Es bedarf keines Augenscheins und keiner
Parteibefragung.
2.1 Neuendorf hat ein Ortsbild von
nationaler Bedeutung. Es handelt sich nach dem ISOS um ein Ackerbauerndorf mit
ausgesprochen langem historischem Strassenraum. Es gibt ursprünglich gebliebene
Bauernhäuser aus dem 17. bis 19. Jahrhundert mit intakten Hofplätzen und
unverbauten Hostetten in der sich rasch entwickelnden Gemeinde. Der
Strassenraum erträgt keine weitere Verbreiterung. Die kommunale Tradition des
sorgsamen Umgangs mit der bestehenden Bausubstanz soll Massstab für
Veränderungen sein. Die katholische Pfarrkirche Mariä Heimsuchung ist eine
Saalkirche, 1934 erbaut anstelle eines Vorgängerbaus aus dem 17. Jahrhundert.
Der Turm wurde schon 1912 vergrössert. Der Friedhof ist ummauert, davor steht
eine Reihe von Weiden. Das ISOS bezeichnet die Bedeutung mit «X»,
Erhaltungsziel «A». Die Kirche hat also eine hohe Bedeutung; die Substanz ist
zu erhalten. Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheune sind nach kantonalem Recht
geschützt. Ebenfalls geschützt ist das gegenüberliegende Gasthaus «zum Ochsen».
2.2. Sowohl die Busbucht, als auch die
Fahrbahnhaltestelle haben ihre Vor- und Nachteile.
Der Vorteil einer Busbucht ist, dass der
Bus abseits der Fahrbahn hält, mithin keine Sichtbehinderung entsteht und ein
gefahrloses Überholen möglich ist. Die typische und folgenschwerste Unfallart
bei Haltestellen ist jedoch der Fussgängerunfall beim Überqueren der Fahrbahn. Opfer
sind eilige Fussgänger, die den haltenden Bus noch erreichen wollen. Busbuchten
und Fahrbahnhaltestellen unterscheiden sich in Bezug auf die Sicherheit der
querenden Fussgänger nur unwesentlich. Im vorliegenden Fall sind ein Gehweg,
eine Mittelinsel und ein Fussgängerstreifen geplant, um die Unfallgefahr zu
minimieren und den Bus zu bevorzugen.
Bei Fahrbahnhaltestellen sind die
Verlustzeiten für den motorisierten Individualverkehr nur bei hohen
Verkehrsmengen und langen Bushalten grösser. Dies, wenn hohe
Einstiegsfrequenzen zu langen Standzeiten der Busse führen. Verschärft wird die
Situation, wenn der Chauffeur noch Fahrkarten verkauft, weil ein Billettautomat
an der Haltestelle fehlt.
Für den Busbetrieb ist die
Fahrbahnhaltestelle von Vorteil. Das Anlegen an die hohe Haltekante ist für den
Chauffeur einfacher und schneller als in einer Busbucht. Das Wiedereinfädeln in
den Verkehr ist bei einer Busbucht schwieriger. Optimal ist ein System mit
Fahrbahnhaltestellen und Busbuchten mit Überholmöglichkeiten, da dieses
einerseits zur Dosierung des gesamten Verkehrsablaufs und andererseits zur
Fahrplanstabilität beiträgt.
Innerhalb besiedelter Gebiete sind
Fahrbahnhaltestellen zu bevorzugen. Dies zumal dann, wenn es sich wie hier um
eine untergeordnete Strasse handelt (Hartmann und Monsch AG / Tiefbauamt
Graubünden / Kantonspolizei Graubünden: Entscheidungshilfe Fahrbahnhaltestelle
oder Busbucht 2020). Die Dorfstrasse ist zwar eine Kantonsstrasse, aber klar
untergeordnet. Der Durchschnittliche Tagesverkehr (DTV) beläuft sich bloss auf
ca. 4'000 Fahrzeuge. Es wird keine Verkehrszunahme prognostiziert. Dies
erstaunt nicht: Der Verkehr wickelt sich hauptsächlich über die
Solothurnstrasse in Oberbuchsiten und Oensingen (DTV 10'000) und natürlich über
die nahe gelegene Autobahn A1 ab (DTV 30'000 bis 50'000). Durch eine
Fahrbahnhaltestelle an der Dorfstrasse ist keine wesentliche Behinderung des
MIV (Motorisierter Individual Verkehr) zu erwarten, zumal der Bus pro Stunde
bloss acht Mal dort hält.
In der Nachbarschaft der vier
geschützten Bauten ist möglichst wenig zu verändern. Eine Fahrbahnhaltestelle
besteht nebst Anhebung der Haltekante im Wesentlichen bloss aus einer
Signaltafel und einer Markierung auf der Fahrbahn. Es ist keine Auswirkung auf
das Ortsbild ersichtlich. Eine Mittelinsel verhindert gefährliches Überholen, wäre
aber grundsätzlich fakultativ. Es ist verständlich, dass der Regierungsrat
vorsichtig agiert, möglichst nicht eingreifen will und bloss eine
Fahrbahnhaltestelle plant. Eine Fahrbahnhaltestelle ist auch kostengünstiger
als eine Busbucht. Das Verwaltungsgericht kann einen Werkeigentümer nicht
zwingen, von zwei gesetzmässigen Lösungen die teurere zu wählen.
3.1 Der Gastwirtschaftsbetrieb der E.___
Gastro GmbH könnte allenfalls unter den Bauarbeiten leiden. Die Beschwerdeführerin kann indessen
nicht verlangen, dass man die Strasse, die sie selbst auch braucht, wegen
allfälliger Unzukömmlichkeiten nicht saniert. Der Kanton ist in der Pflicht, zu
sanieren. Allenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit,
nachbarrechtliche Abwehransprüche zu enteignen. Dieses Institut soll
verhindern, dass das Gemeinwesen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
behindert wird (BGE
143 III 242 E. 3.5
S. 247 f.; 132
III 49 E. 2.3 S.
52 f.). Eine Enteignung solcher Ansprüche kommt vor allem in Betracht, wenn es
um Verkehrslärmimmissionen geht. Sie kommt auch bei allfälligen von einem
öffentlichen Werk ausgehenden ideellen Immissionen in Frage (BGE
119 II 411; Urteile
1C_91/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.3; 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E.
2.1; 1A.80/1994 vom 18. Januar 1994 E. 2c; Urteil 1C_435/2018). Hier geht es
aber nicht um Strassenlärm, sondern um die durch die Sanierungsarbeiten
verursachten Unzukömmlichkeiten. Anders als die Entschädigungspflicht im Zusammenhang
mit Immissionen, die aus dem Betrieb einer öffentlichen Verkehrsinfrastrukturbaute
resultieren, sind Entschädigungen für Immissionen zu beurteilen, die durch Bauarbeiten
entstehen. Bauarbeiten und die daraus resultierenden vorübergehenden
Immissionen und Unzukömmlichkeiten sind grundsätzlich entschädigungslos
hinzunehmen. Anders verhält es sich nur, wenn Bauimmissionen hinsichtlich Dauer
und Intensität aussergewöhnlich sind sowie eine beträchtliche Schädigung
verursachen (BVGer, Urteil A-6240/2010 vom 16. August 2011 E. 5.2.2) – so
beispielsweise bei einer über viele Jahre in Betrieb befindlichen
NEAT-Baustelle oder bei langwierigen Bahnhofsumbauten (Rafael Meier: Enteignung
von Abwehrrechten, Nachbarschaft von Verkehrsinfrastrukturbauten, in:
Architektur und Technik 3/16, S. 37).
Nachbarn öffentlicher Werke sind in
gewissem Masse «sozialpflichtig»: Abwehrrechte sind ihnen entzogen, weil das
Gemeinwesen mit der Strassensanierung eine im öffentlichen Interesse liegende
Tätigkeit ausübt (Häfelin / Müller / Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht,
Zürich 2020, Rz 2388). Wenn die Bauarbeiten nicht durch einen äusseren Umstand
verzögert werden, dauern sie hier wohl kaum länger als ein Jahr.
3.2 Der Beschwerdeführerin liegt vor
allem am Erhalt ihrer Parkplätze, denn Lastwagenchauffeure kommen bei ihr
essen. Am privaten Parkplatz wird grundsätzlich nichts verändert. Der Parkplatz
liegt auf der Südseite des Hauses, die geplante Bushaltestelle auf der
Nordseite. Einzig der Veloabstellplatz wird verlegt. Daraus resultiert für den
Parkplatz aber eher eine Verbesserung.
Eine Zu- und Ausfahrt auf eine
Kantonsstrasse muss verkehrstechnisch richtig gestaltet sein und darf zu keiner
Verkehrsgefährdung führen (§ 53bis KBV). Um diese Erfordernisse zu
erfüllen, sind gewisse Restriktionen hinzunehmen. Bisher war die Situation rund
um das Restaurant wohl eher etwas wild und ungeordnet, was das Parkieren und
die Zufahrt anbelangt. Dem Wirt ist es unbenommen, seinen Parkplatz zu
optimieren und eventuell sogar zu vergrössern, wenn das kommunale Baurecht dies
zulässt.
Die Enteignung (für den neuen Gehweg)
ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es kann hier auch nicht diskutiert
werden, ob die Bushaltestelle Hardeck aufzugeben oder zu verlegen sei.
4. Die Beschwerden erweisen sich somit
als unbegründet, sie sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang haben die drei
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die auf
CHF 3'000.00 festzusetzen sind, zu gleichen Teilen zu bezahlen. Indessen
werden einer Gemeinde nach § 77 VRG keine Kosten auferlegt. Ihr Kostenanteil
(von CHF 1'000.00) trägt deshalb der Kanton.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
2. An die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von insgesamt CHF 3'000.00 haben je CHF 1'000.00 zu bezahlen:
a) A.___, Umgangweg , 4623 Neuendorf
und
b) E.___ Gastro GmbH, Restaurant Hardeck,
Dorfstrasse 22, 4623 Neuendorf.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Einwohnergemeinde
Härkingen, Fröschengasse 7, 4624 Härkingen, A-Post
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_414/2023 vom 23. April 2024 teilweise gutgeheissen.