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Entscheid

VWBES.2022.413

Kantonaler Erschliessungsplan: Sanierung Ortsdurchfahrt mit Kunstbauten

26. Juni 2023Deutsch17 min

dem Regierungsrat einen kantonalen Erschliessungsplan zur Genehmigung vor. Viele

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Juni 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1. A.___,

Umgangweg,

4623

Neuendorf,

2.

Einwohnergemeinde

Neuendorf,

Gemeinderat,

4623

Neuendorf,

3. E.___ Gastro GmbH, Restaurant Hardeck, Dorfstrasse 22,

4623 Neuendorf, vertreten durch Clivia

Wullimann,

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat

des Kantons Solothurn,

vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Kantonaler

Erschliessungsplan: Sanierung Ortsdurchfahrt mit Kunstbauten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Bau- und Justizdepartement legte

dem Regierungsrat einen kantonalen Erschliessungsplan zur Genehmigung vor. Viele

Einsprachen konnten abgeschrieben werden. Von den übrigen Einsprachen wurden die

meisten abgewiesen. Der Erschliessungsplan wurde mit Beschluss Nr. 2022/21584

vom 24. Oktober 2022 genehmigt.

2. Namentlich A.___, die E.___ Gastro

GmbH und die Einwohnergemeinde Neuendorf hatten Einsprache erhoben.

2.1 A.___ brachte zusammengefasst vor,

das geschützte Ortsbild werde durch den Erschliessungsplan verunstaltet. Der

Verkehrsfluss auf der Strasse werde durch den Bus gehemmt. Der Regierungsrat

zog namentlich Folgendes in Erwägung:

Neuendorf sei im Bundesinventar der

schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS; SR 451.12) als Dorf mit Ortsbild

von nationaler Bedeutung verzeichnet. Es sei als Ackerbauerndorf mit langem

historischem Strassenraum aufgeführt. Das Dorf verfüge über ursprünglich

gebliebene Bauernhäuser aus dem 17. bis 19. Jahrhundert mit intakten Hofplätzen

und unverbauten «Hostetten». Der Strassenraum werde durch giebelständige Gäuer-

und traufständige Jurasüdfusshäuser gefasst. Er werde durch vor- und

rückspringende Gebäude in seinem geschwungenen Verlauf unterstützt und durch

Einzelbäume und Giebelfassaden in Abschnitte gegliedert. Eingriffe in das

Ortsbild seien möglichst gering zu halten. Es sei das Gebot der ungeschmälerten

Erhaltung zu beachten.

Der Raum um die Kirche mit den Bäumen

und dem Bach sowie die Brücke seien besondere «Bijous». Es sei eine

massgeschneiderte Lösung erforderlich. Es seien insgesamt neun Varianten zur

dortigen Bushaltestelle geprüft worden. Die Interessenabwägung sei unter Beizug

der Fachstelle Ortsbildschutz im Amt für Raumplanung erfolgt. Am Schluss hätten

sich bei der Kirche noch zwei Varianten gegenübergestanden: Eine Bushaltebucht

und eine Fahrbahnhaltestelle. Nach Abwägung aller Kriterien sei eine

Fahrbahnhaltestelle vorzuziehen. Dies aus den folgenden Gründen:

-

Der Einbau einer

Bushaltebucht würde einen wesentlichen Eingriff ins Gefüge des Ortsbildes an

zentralem Ort darstellen. Die Verlegung des historischen Bachlaufs wäre

einschneidend. Vier Kastanien und eine Linde müssten ersetzt werden. Eine historisch

wertvolle Brückenkonstruktion zum Umgangweg müsste entfernt werden.

-

Insgesamt bewirke ein

Fahrbahnhalt einen wesentlichen kleineren Eingriff ins Gefüge des Ortsbildes.

Der Bachlauf, die Bestockung sowie die historischen Brückenkonstruktionen blieben

erhalten. Die Verkehrsfläche werde nur unwesentlich verbreitert.

-

Mit einer Bushaltebucht

müssten die Bäume auf der Nordseite des Bachs gerodet werden. Es würde es viele

Jahre dauern, bis das ursprüngliche Dorfbild mit der prägenden Baumreihe wieder

erkennbar wäre.

-

Bei geschützten Ortsbildern

solle auf den Eingriff in die bestehende Situation möglichst verzichtet resp.

dieser Eingriff möglichst gering gehalten werden.

-

Die Lösung mit einer

Haltebucht würde im Gewässerraum Beton-Kunstbauten bedingen. Die veränderte

Strassenraumgeometrie würde als deutlich sichtbare «Welle» als störend

wahrgenommen.

-

Die Aufweitung des

Strassenraums im Bereich der Bushaltebucht wirke störend; es würde ein «fremdes

Element» in den historischen Raum platziert.

Eine

Bushaltebucht wäre ein übermässiger Eingriff in das geschützte Ortsbild. Eine Fahrbahnhaltestelle

sei vorzuziehen. Dadurch werde kein Rückstau entstehen, denn ein Zeitausgleich des

Busses auf einem Fahrbahnhalt sei unzulässig. Der aktuelle Standort der

Haltestelle sei nochmals geprüft worden. Dort könne keine Bushaltebucht

realisiert werden, denn der Warteraum sei zu klein, die Länge des zur Verfügung

stehenden Bereiches genüge nicht, eine geschützte Brücke von nationaler

Bedeutung (Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz, IVS) müsste

abgebrochen werden, die Erschliessung der dahinterliegenden Liegenschaften könne

nicht gewährleistet werden und der Umgangweg würde durch den haltenden Bus

blockiert. Eine Aufhebung der Bushaltestelle «Kirche Nord» sei wegen der

Fahrgastzahlen nicht angezeigt. Die Einsprache sei abzuweisen.

2.2 Zur Einsprache der

Einwohnergemeinde Neuendorf hatte der Regierungsrat namentlich Folgendes

erwogen:

Die Gemeinde habe

beantragt, die Bushaltestelle nordseitig solle einige Meter westlich als

Haltebucht realisiert werden.

Neuendorf sei im

Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS; SR 451.12) als

Dorf mit Ortsbild von nationaler Bedeutung verzeichnet. Es sei als

Ackerbauerndorf mit ausgesprochen langem historischem Strassenraum aufgeführt.

Das Dorf verfüge über erstaunlich ursprünglich gebliebene Bauernhäuser aus dem

17. bis 19. Jahrhundert mit intakten Hofplätzen und unverbauten «Hostetten». (…)

Der Eintrag im Bundesinventar sei als besondere Auszeichnung zu verstehen,

wobei den entsprechenden Schutzzielen Nachachtung zu schenken und zum Ortsbild

Sorge zu tragen sei. Insbesondere seien die Eingriffe in das Ortsbild möglichst

gering zu halten. Es sei das Gebot der ungeschmälerten Erhaltung vorrangig zu

beachten.

Wo zwischen dem

Anliegen des Ortsbilderhalts und der aus technischer Sicht optimalen

Verkehrsführung Interessenkonflikte bestünden, sei zu entscheiden, welche

Interessen höher zu gewichten seien. Am Schluss hätten sich bei der Kirche zwei

Varianten mit einer Bushaltebucht und einer Fahrbahnhaltestelle gegenübergestanden.

Diese seien durch eine externe Studie einer Prüfung unterzogen worden. Nach

Abwägung aller Kriterien sei der Fahrbahnhaltestelle der Vorzug zu geben.

Die

Variante Fahrbahnhalt bewirke einen wesentlich kleineren Eingriff ins Gefüge

des Ortsbildes. Der Bachlauf, die Nordböschung mit bestehender Bestockung sowie

die historischen Brückenkonstruktionen blieben erhalten. Die Verkehrsfläche werde

durch die Haltestelle nur unwesentlich verbreitert. Der Umgangweg bleibe

unangetastet. Die

Aufweitung des Strassenraums im Bereich der Bushaltebucht würde im Vergleich zu

den anderen Dorfstrassen-Abschnitten störend wirken, und es würde ein «fremdes

Element» in den historischen Raum platziert. Dies wäre dem geschützten Ortsbild

abträglich.

Eine Bushaltebucht sei

als übermässiger Eingriff in das geschützte Ortsbild zu qualifizieren, der

nicht rechtmässig wäre. Am vorgesehenen Standort könne keine Bushaltebucht

realisiert werden. Die Einsprache sei abzuweisen.

2.3 Die E.___ Gastro

GmbH, Ulas Öcal, Restaurant «Hardeck», machte (zur neuen Bus-Haltestelle

Hardeck) geltend, die Lastwagen müssten rings um das Restaurant ein- und

ausfahren können, sonst entstünden massive Umsatzeinbussen.

Am 11. Februar 2022

begründete die Einsprecherin ihre Eingabe einlässlich und stellte die Anträge, (1)

der aufgelegte Plan sei nicht zu genehmigen, (2) eventualiter sei der Plan mit

Änderungen zu genehmigen unter Entschädigung infolge formeller und materieller

Enteignung, (3) sub-eventualiter sei eine angemessene Entschädigung aufgrund

formeller und materieller Enteignung zu leisten. (4) Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

Der Regierungsrat

erwog, es sei fraglich, ob die Anträge zulässig seien, da sie weit über die ursprünglich

gestellten hinausgingen. Dies könne aber offenbleiben, da die Einsprache

ohnehin abzuweisen sei.

Entgegen den

Ausführungen der Beschwerdeführerin sei das Amt für Raumplanung zum Ortsbildschutz

sehr wohl einbezogen worden. Zur Lage der neuen Bushaltestelle habe sich

gezeigt, dass der Standort Hardeck West besser beurteilt werde als der

ursprüngliche Standort. Am vorgesehenen Standort sei von keiner

Beeinträchtigung des Ortsbildes auszugehen.

Das Wartehaus und der

Velounterstand seien nicht Bestandteil des Projekts des Kantons und müssten

durch die Gemeinde Neuendorf in einem kommunalen Baugesuchsverfahren aufgelegt

und bewilligt werden. Im Erschliessungsplan sei lediglich der Flächenbedarf für

diese Einrichtungen gesichert worden, um den Rechtstitel für

Landerwerbsverhandlungen sicherzustellen. Ob die Gemeinde Neuendorf diese Einrichtungen

umsetze, obliege ihr. Die Frage nach der Entschädigung für einen Landerwerb sowie

die Frage einer allfälligen materiellen Enteignung seien nicht Gegenstand des

vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens.

Die Zu- und Wegfahrt

über die verbleibende Erschliessung auf die Wolfwilerstrasse sei für Lastwagen

und Gesellschaftswagen weiterhin möglich. Auf dem Parkplatz könnten von der

Anordnung her ca. max. 10 Lastwagen (Länge 7.50m) parkieren. Mit dieser Menge sei

kein Platz mehr für Personenwagen vorhanden. Das maximale Verkehrsaufkommen

durch Lastwagen führe für den Kanton auch in einer kurzen Zeitspanne (z.B.

Mittagszeit) zu keinem erhöhten Sicherheitsrisiko.

Es bestehe kein

Rechtsanspruch auf eine Erschliessung via Kantonsstrasse, wenn diese auch anderweitig

gewährleistet werden könne. Die bestehende Erschliessung des Grundstücks resp.

des Gastparkplatzes über die Wolfwilerstrasse bleibe bestehen. Die zweckmässige

Erschliessung mit Lastwagen sei möglich und kein Sicherheitsproblem. Es sei dagegen

fraglich, ob die heute bestehende Erschliessung direkt auf die Kantonsstrasse

überhaupt rechtmässig sei. In den Akten des AVT finde sich jedenfalls keine

Bewilligung für die Ein- und Ausfahrt auf die Kantonsstrasse.

Eine Bushaltestelle (etwa

100 m östlich) auf GB Neuendorf Nr. 73, vor dem zu erhaltenden Bauernhaus an

der Dorfstrasse 32, sei aus denkmalpflegerischer Sicht nicht bewilligungsfähig.

Die Einsprache sei abzuweisen.

3. Die drei

vorgenannten abgewiesenen Einsprecher erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

3.1 A.___ beantragte,

der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben, und das Projekt sei zu

überarbeiten, namentlich was die Strassenführung im Unterdorf und die

Bushaltestelle Kirche Nord anbelange. Eventuell sei die Bushaltestelle zu

streichen. Man habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und das

kommunale Leitbild nicht beachtet. Es sei falsch, dass die Länge des für die

Bushaltestelle zur Verfügung stehenden Bereichs nicht genüge und dass die

Brücke abgebrochen werden müsste. Eine Zufahrt über den Umgangweg bliebe für

alle Bewohner gewährleistet. Man habe es unterlassen, die Denkmalpflege

einzubeziehen. Der bestehende Standort könnte sehr wohl angepasst werden. Durch

das Streichen der Bushaltestelle ergäbe sich nur eine marginale

Verschlechterung.

Das Bau- und

Justizdepartement beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden könne.

3.2 Auch die Einwohnergemeinde

Neuendorf verlangte in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des

Regierungsratsbeschlusses. Die nun vorgesehene Fahrbahnhaltestelle (für die

Fahrrichtung nach Westen) sei die unvorteilhafteste Lösung. Der Verkehr habe

zugenommen. Eine Fahrbahnhaltestelle verursache einen Rückstau. Nur 430 m

weiter bestehe eine weitere Fahrbahnhaltestelle. Die ursprüngliche Variante

habe eine Haltestelle mit leichter Verschiebung des Bachbetts und der Bäume

vorgesehen. Die Verkehrssicherheit sei höher zu gewichten als die geringfügige

Veränderung des Ortsbilds. Die bestehende Haltestelle könnte auch leicht

ostwärts verschoben werden. Die bestehenden Bäume könnten statt gerodet auch

ersetzt werden. Für eine kleinere Bushaltestelle wäre durchaus Platz vorhanden.

Eine Busbucht wäre eine bessere Lösung.

Das Departement

beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Zwar seien

Fahrbahnhaltestellen suboptimal; man habe aber dem Ortsbildschutz grössere

Beachtung beigemessen. Die Studie, die die Gemeinde in Auftrag gegeben habe,

berücksichtige weder die nötige Fahrbahnbreite noch die geometrisch notwendigen

Radien. Es sei schwierig, eine Lösung zu finden, die die geschützte Bogenbrücke

nicht tangiere. Zudem

müsste eine Verteilkabine der Swisscom versetzt werden.

3.3 Die E.___

Gastro GmbH betreibt das Restaurant «Hardeck» mit grossem Parkplatz an der

Dorfstrasse bei der Abzweigung Wolfwilerstrasse, etwa 550 m westlich der Kirche

bei der gleichnamigen Bushaltestelle. Auch sie stellte in ihrer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Hauptantrag, der Regierungsratsbeschluss sei

aufzuheben.

Es wäre eine

Enteignung von 116 m2 Land nötig. Künftig wäre es für Lastwagen

nicht mehr möglich, auf dem Gästeparkplatz zu wenden, um über die

Wolfwilerstrasse wegzufahren. Mit Lastwagenfahrern mache das Restaurant einen

Grossteil des Umsatzes. Der Erhalt von mindestens zwei Ein- und Ausfahrten sei

von höchster Priorität. Der Erschliessungsplan sei entsprechend anzupassen. Es

wäre möglich, die bestehende Bushaltestelle östlich der Einmündung

Wolfwilerstrasse auszubauen. Es seien noch Verhandlungen im Gang. Die Gemeinde

schrieb der Baudirektorin am 20. Dezember 2022, mit der neuen Bushaltestelle

«Kreisschule» könne auf die Bushaltestelle «Hardeck» (Süd) verzichtet werden.

Neuendorf habe ohnedies überdurchschnittlich viele Bushaltestellen (nämlich

deren 14).

Das Departement

beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Es bestehe nach wie vor

eine Ein- und Ausfahrt auf die Kantonsstrasse. Es bestehe kein Anspruch auf zwei

Ausfahrten auf die Kantonsstrasse. Die Beschwerdeführerin habe auf ihrem Platz gar

keine Lastwagenparkplätze angezeichnet.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerden sind frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

1.2

Als erste Beschwerdeinstanz hat das

Verwaltungsgericht grundsätzlich volle Kognition. Diese volle

Überprüfungsbefugnis schliesst nicht aus, dass sich die Rechtsmittelbehörde

Zurückhaltung auferlegt, soweit über die Zweckmässigkeit planerischer Massnahmen

zu befinden ist. Sie darf nicht unter mehreren zweckmässigen Lösungen wählen

bzw. ihr eigenes Ermessen an die Stelle des zuständigen Gemeinwesens setzen,

Dispositiv

sondern hat sich mit dem Nachweis zu begnügen, dass angemessen verfügt worden

ist. Eine Zurückhaltung ist insbesondere bei der Überprüfung von Nutzungsplänen

geboten, wo den Planungsbehörden von Gesetzes wegen ein Ermessensspielraum

zusteht (Art. 2 Abs. 3 RPG). Eine entsprechende Zurückhaltung drängt sich auch

auf, wenn es um die Würdigung lokaler Verhältnisse geht, Fachwissen eine

entscheidende Rolle spielt oder Zukunftsprognosen zu stellen sind sowie bei

Fragen im Grenzbereich zwischen Recht und Ermessen (vgl. Bernhard

Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 33 N. 64 und 66;

ebenso Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen

[Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren,

Zürich 2020, Art. 33 N 83 ff.). Das Verwaltungsgericht belässt dem Kanton bei

der Überprüfung in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum;

es ist nicht Planungsbehörde.

1.3 Beschwerdeführer A.___ rügt eine

Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dies allerdings bezogen auf

eine Einsprache, die er im Jahr 2019 zur Strassenführung im Unterdorf gemacht

hat. Diese Strassenführung

ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

1.4 Mit den Akten und Plänen, dem

Solothurnischen Geografischen Informationssystem und dem ISOS ist die Sache

hinreichend dokumentiert. Es bedarf keines Augenscheins und keiner

Parteibefragung.

2.1 Neuendorf hat ein Ortsbild von

nationaler Bedeutung. Es handelt sich nach dem ISOS um ein Ackerbauerndorf mit

ausgesprochen langem historischem Strassenraum. Es gibt ursprünglich gebliebene

Bauernhäuser aus dem 17. bis 19. Jahrhundert mit intakten Hofplätzen und

unverbauten Hostetten in der sich rasch entwickelnden Gemeinde. Der

Strassenraum erträgt keine weitere Verbreiterung. Die kommunale Tradition des

sorgsamen Umgangs mit der bestehenden Bausubstanz soll Massstab für

Veränderungen sein. Die katholische Pfarrkirche Mariä Heimsuchung ist eine

Saalkirche, 1934 erbaut anstelle eines Vorgängerbaus aus dem 17. Jahrhundert.

Der Turm wurde schon 1912 vergrössert. Der Friedhof ist ummauert, davor steht

eine Reihe von Weiden. Das ISOS bezeichnet die Bedeutung mit «X»,

Erhaltungsziel «A». Die Kirche hat also eine hohe Bedeutung; die Substanz ist

zu erhalten. Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheune sind nach kantonalem Recht

geschützt. Ebenfalls geschützt ist das gegenüberliegende Gasthaus «zum Ochsen».

2.2. Sowohl die Busbucht, als auch die

Fahrbahnhaltestelle haben ihre Vor- und Nachteile.

Der Vorteil einer Busbucht ist, dass der

Bus abseits der Fahrbahn hält, mithin keine Sichtbehinderung entsteht und ein

gefahrloses Überholen möglich ist. Die typische und folgenschwerste Unfallart

bei Haltestellen ist jedoch der Fussgängerunfall beim Überqueren der Fahrbahn. Opfer

sind eilige Fussgänger, die den haltenden Bus noch erreichen wollen. Busbuchten

und Fahrbahnhaltestellen unterscheiden sich in Bezug auf die Sicherheit der

querenden Fussgänger nur unwesentlich. Im vorliegenden Fall sind ein Gehweg,

eine Mittelinsel und ein Fussgängerstreifen geplant, um die Unfallgefahr zu

minimieren und den Bus zu bevorzugen.

Bei Fahrbahnhaltestellen sind die

Verlustzeiten für den motorisierten Individualverkehr nur bei hohen

Verkehrsmengen und langen Bushalten grösser. Dies, wenn hohe

Einstiegsfrequenzen zu langen Standzeiten der Busse führen. Verschärft wird die

Situation, wenn der Chauffeur noch Fahrkarten verkauft, weil ein Billettautomat

an der Haltestelle fehlt.

Für den Busbetrieb ist die

Fahrbahnhaltestelle von Vorteil. Das Anlegen an die hohe Haltekante ist für den

Chauffeur einfacher und schneller als in einer Busbucht. Das Wiedereinfädeln in

den Verkehr ist bei einer Busbucht schwieriger. Optimal ist ein System mit

Fahrbahnhaltestellen und Busbuchten mit Überholmöglichkeiten, da dieses

einerseits zur Dosierung des gesamten Verkehrsablaufs und andererseits zur

Fahrplanstabilität beiträgt.

Innerhalb besiedelter Gebiete sind

Fahrbahnhaltestellen zu bevorzugen. Dies zumal dann, wenn es sich wie hier um

eine untergeordnete Strasse handelt (Hartmann und Monsch AG / Tiefbauamt

Graubünden / Kantonspolizei Graubünden: Entscheidungshilfe Fahrbahnhaltestelle

oder Busbucht 2020). Die Dorfstrasse ist zwar eine Kantonsstrasse, aber klar

untergeordnet. Der Durchschnittliche Tagesverkehr (DTV) beläuft sich bloss auf

ca. 4'000 Fahrzeuge. Es wird keine Verkehrszunahme prognostiziert. Dies

erstaunt nicht: Der Verkehr wickelt sich hauptsächlich über die

Solothurnstrasse in Oberbuchsiten und Oensingen (DTV 10'000) und natürlich über

die nahe gelegene Autobahn A1 ab (DTV 30'000 bis 50'000). Durch eine

Fahrbahnhaltestelle an der Dorfstrasse ist keine wesentliche Behinderung des

MIV (Motorisierter Individual Verkehr) zu erwarten, zumal der Bus pro Stunde

bloss acht Mal dort hält.

In der Nachbarschaft der vier

geschützten Bauten ist möglichst wenig zu verändern. Eine Fahrbahnhaltestelle

besteht nebst Anhebung der Haltekante im Wesentlichen bloss aus einer

Signaltafel und einer Markierung auf der Fahrbahn. Es ist keine Auswirkung auf

das Ortsbild ersichtlich. Eine Mittelinsel verhindert gefährliches Überholen, wäre

aber grundsätzlich fakultativ. Es ist verständlich, dass der Regierungsrat

vorsichtig agiert, möglichst nicht eingreifen will und bloss eine

Fahrbahnhaltestelle plant. Eine Fahrbahnhaltestelle ist auch kostengünstiger

als eine Busbucht. Das Verwaltungsgericht kann einen Werkeigentümer nicht

zwingen, von zwei gesetzmässigen Lösungen die teurere zu wählen.

3.1 Der Gastwirtschaftsbetrieb der E.___

Gastro GmbH könnte allenfalls unter den Bauarbeiten leiden. Die Beschwerdeführerin kann indessen

nicht verlangen, dass man die Strasse, die sie selbst auch braucht, wegen

allfälliger Unzukömmlichkeiten nicht saniert. Der Kanton ist in der Pflicht, zu

sanieren. Allenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit,

nachbarrechtliche Abwehransprüche zu enteignen. Dieses Institut soll

verhindern, dass das Gemeinwesen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben

behindert wird (BGE

143 III 242 E. 3.5

S. 247 f.; 132

III 49 E. 2.3 S.

52 f.). Eine Enteignung solcher Ansprüche kommt vor allem in Betracht, wenn es

um Verkehrslärmimmissionen geht. Sie kommt auch bei allfälligen von einem

öffentlichen Werk ausgehenden ideellen Immissionen in Frage (BGE

119 II 411; Urteile

1C_91/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.3; 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E.

2.1; 1A.80/1994 vom 18. Januar 1994 E. 2c; Urteil 1C_435/2018). Hier geht es

aber nicht um Strassenlärm, sondern um die durch die Sanierungsarbeiten

verursachten Unzukömmlichkeiten. Anders als die Entschädigungspflicht im Zusammenhang

mit Immissionen, die aus dem Betrieb einer öffentlichen Verkehrsinfrastrukturbaute

resultieren, sind Entschädigungen für Immissionen zu beurteilen, die durch Bauarbeiten

entstehen. Bauarbeiten und die daraus resultierenden vorübergehenden

Immissionen und Unzukömmlichkeiten sind grundsätzlich entschädigungslos

hinzunehmen. Anders verhält es sich nur, wenn Bauimmissionen hinsichtlich Dauer

und Intensität aussergewöhnlich sind sowie eine beträchtliche Schädigung

verursachen (BVGer, Urteil A-6240/2010 vom 16. August 2011 E. 5.2.2) – so

beispielsweise bei einer über viele Jahre in Betrieb befindlichen

NEAT-Baustelle oder bei langwierigen Bahnhofsumbauten (Rafael Meier: Enteignung

von Abwehrrechten, Nachbarschaft von Verkehrsinfrastrukturbauten, in:

Architektur und Technik 3/16, S. 37).

Nachbarn öffentlicher Werke sind in

gewissem Masse «sozialpflichtig»: Abwehrrechte sind ihnen entzogen, weil das

Gemeinwesen mit der Strassensanierung eine im öffentlichen Interesse liegende

Tätigkeit ausübt (Häfelin / Müller / Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht,

Zürich 2020, Rz 2388). Wenn die Bauarbeiten nicht durch einen äusseren Umstand

verzögert werden, dauern sie hier wohl kaum länger als ein Jahr.

3.2 Der Beschwerdeführerin liegt vor

allem am Erhalt ihrer Parkplätze, denn Lastwagenchauffeure kommen bei ihr

essen. Am privaten Parkplatz wird grundsätzlich nichts verändert. Der Parkplatz

liegt auf der Südseite des Hauses, die geplante Bushaltestelle auf der

Nordseite. Einzig der Veloabstellplatz wird verlegt. Daraus resultiert für den

Parkplatz aber eher eine Verbesserung.

Eine Zu- und Ausfahrt auf eine

Kantonsstrasse muss verkehrstechnisch richtig gestaltet sein und darf zu keiner

Verkehrsgefährdung führen (§ 53bis KBV). Um diese Erfordernisse zu

erfüllen, sind gewisse Restriktionen hinzunehmen. Bisher war die Situation rund

um das Restaurant wohl eher etwas wild und ungeordnet, was das Parkieren und

die Zufahrt anbelangt. Dem Wirt ist es unbenommen, seinen Parkplatz zu

optimieren und eventuell sogar zu vergrössern, wenn das kommunale Baurecht dies

zulässt.

Die Enteignung (für den neuen Gehweg)

ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es kann hier auch nicht diskutiert

werden, ob die Bushaltestelle Hardeck aufzugeben oder zu verlegen sei.

4. Die Beschwerden erweisen sich somit

als unbegründet, sie sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang haben die drei

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die auf

CHF 3'000.00 festzusetzen sind, zu gleichen Teilen zu bezahlen. Indessen

werden einer Gemeinde nach § 77 VRG keine Kosten auferlegt. Ihr Kostenanteil

(von CHF 1'000.00) trägt deshalb der Kanton.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden kann.

2. An die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von insgesamt CHF 3'000.00 haben je CHF 1'000.00 zu bezahlen:

a) A.___, Umgangweg , 4623 Neuendorf

und

b) E.___ Gastro GmbH, Restaurant Hardeck,

Dorfstrasse 22, 4623 Neuendorf.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Einwohnergemeinde

Härkingen, Fröschengasse 7, 4624 Härkingen, A-Post

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_414/2023 vom 23. April 2024 teilweise gutgeheissen.