VWBES.2022.42
Führerausweisentzug / Kosten
12. September 2022Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
12. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Müller
Oberrichter
Thomann
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement,
vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug / Kosten
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) vom 6. Januar
2022 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis vom 14.
Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für unbestimmte Zeit
entzogen. In Ziffer 5 der erwähnten Verfügung werden die Kosten des
Administrativverfahrens im Umfange von CHF 463.90 festgesetzt und sinngemäss
dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt.
2.
Ausschliesslich gegen Ziffer 5 der Verfügung des BJD vom 14. Januar 2022 erhebt
A.___ am 17. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er führt
diesbezüglich aus, dass er finanziell nicht in der Lage sei die
Verfahrenskosten zu begleichen und am Existenzminimum lebe.
3. Mit Gesuch
vom 24. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege.
4. Am 22.
Februar 2022 lässt sich die MFK zur Sache vernehmen und begründet die
auferlegten Kosten des Administrativverfahrens. Sie beantragt die Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Eingabe
vom 10. März 2022 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der
MFK.
6. Auf die
Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im
Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Die Eingabe vom
17.
Januar 2022 wird als Beschwerde angenommen und auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Gemäss §44nonies
der Verordnung über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und
Schiffe (BGS 614.62) besteht für Administrativverfahren ein Gebührenrahmen von
CHF 30.00 bis CHF 600.00. Nach § 3 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (BGS
615.11) sind die Gebühren innerhalb des genannten Rahmens nach dem Zeit- und
Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der
Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Gebührenpflichtigen zu bemessen.
Die MFK hat
mit Eingabe vom 22. Februar 2022 die von ihr erhobenen Kosten eingehend
begründet und insbesondere auch unter Hinweis auf die detaillierte Aufstellung des
Zeitaufwands. Die von der MFK detailliert ausgewiesene Gebühr von CHF 463.90
bewegt sich klarerweise im Gebührenrahmen und erscheint als angemessen.
3.
Der
Beschwerdeführer wird auf § 14 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11)
hingewiesen, wonach er bei der verfügenden Behörde, mithin der MFK, um
Zahlungserleichterungen oder Erlass ersuchen kann.
4.
Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Ausnahmsweise
werden keine Kosten erhoben, damit ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer
Reber Schaad