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Entscheid

VWBES.2022.42

Führerausweisentzug / Kosten

12. September 2022Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

12. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter

Müller

Oberrichter

Thomann

Gerichtsschreiber

Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement,

vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug / Kosten

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) vom 6. Januar

2022 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis vom 14.

Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für unbestimmte Zeit

entzogen. In Ziffer 5 der erwähnten Verfügung werden die Kosten des

Administrativverfahrens im Umfange von CHF 463.90 festgesetzt und sinngemäss

dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt.

2.

Ausschliesslich gegen Ziffer 5 der Verfügung des BJD vom 14. Januar 2022 erhebt

A.___ am 17. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er führt

diesbezüglich aus, dass er finanziell nicht in der Lage sei die

Verfahrenskosten zu begleichen und am Existenzminimum lebe.

3. Mit Gesuch

vom 24. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf unentgeltliche

Rechtspflege.

4. Am 22.

Februar 2022 lässt sich die MFK zur Sache vernehmen und begründet die

auferlegten Kosten des Administrativverfahrens. Sie beantragt die Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Eingabe

vom 10. März 2022 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der

MFK.

6. Auf die

Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im

Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Die Eingabe vom

17.

Januar 2022 wird als Beschwerde angenommen und auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Gemäss §44nonies

der Verordnung über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und

Schiffe (BGS 614.62) besteht für Administrativverfahren ein Gebührenrahmen von

CHF 30.00 bis CHF 600.00. Nach § 3 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (BGS

615.11) sind die Gebühren innerhalb des genannten Rahmens nach dem Zeit- und

Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der

Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des

Gebührenpflichtigen zu bemessen.

Die MFK hat

mit Eingabe vom 22. Februar 2022 die von ihr erhobenen Kosten eingehend

begründet und insbesondere auch unter Hinweis auf die detaillierte Aufstellung des

Zeitaufwands. Die von der MFK detailliert ausgewiesene Gebühr von CHF 463.90

bewegt sich klarerweise im Gebührenrahmen und erscheint als angemessen.

3.

Der

Beschwerdeführer wird auf § 14 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11)

hingewiesen, wonach er bei der verfügenden Behörde, mithin der MFK, um

Zahlungserleichterungen oder Erlass ersuchen kann.

4.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Ausnahmsweise

werden keine Kosten erhoben, damit ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber Schaad