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Entscheid

VWBES.2022.424

Rechtsverzögerung

11. Januar 2023Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Januar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverzögerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der im Kosovo geborene A.___ (geb.

1983, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 16. September 1988

in die Schweiz ein und ist seit dem 25. März 1991 im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung. Am 11. Juli 2019 ersuchte er um Verlängerung

der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung.

2. Am 16. November 2022 reichte der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, eine Beschwerde

beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, es sei eine Rechtsverzögerung

festzustellen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anordnung,

in der Sache zu entscheiden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Vernehmlassung vom

8. Dezember 2022 beantragte das Migrationsamt, namens des Departements des

Innern, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

4. Der Beschwerdeführer liess am

21. Dezember 2022 abschliessende Bemerkungen und eine Kostennote

einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Rechtsverzögerungsbeschwerden können

grundsätzlich jederzeit eingereicht werden (§ 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 319 lit. c und 321 Abs. 4 Zivilprozessordnung, ZPO,

SR 272). Die am 16. November 2021 schriftlich eingereichte Beschwerde ist

formgerecht eingegangen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Abs. 1

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auch im Verfahren betreffend

Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_463/2018

vom 21. Dezember 2018 E. 2 mit Hinweis auf BGE 125 V 373 E. 1 S.374).

Die Niederlassungsbewilligung wird gemäss

Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und

über die Integration (AIG, SR 142.20) unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.

Nach Art. 41 Abs. 3 AIG wird der Ausweis für Personen mit

Niederlassungsbewilligung zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt. Vorliegend

kann es somit nur um die Verlängerung der Kontrollfrist gehen und nicht um die

Verlängerung der Niederlassungsbewilligung.

2.

Das Verwaltungsgericht hat im Urteil

VWBES.2021.272 vom 19. Oktober 2021 mit Verweis auf das Urteil 2C_499/2020

des Bundesgerichts vom 25. September 2020 (E. 3.5 ff.) ausgeführt, der

Ausländerausweis C stelle keine Bewilligung dar und zeitige daher keine

Auswirkungen auf den Bestand der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers. Er sei rein deklaratorischer Natur und das Kontrollverfahren

diene den zuständigen Migrationsbehörden dazu, die Personendaten zu

aktualisieren und festzustellen, ob sich die ausländische Person noch in der

Schweiz befinde. Es handle sich um einen administrativen Vorgang. Das

Kontrollverfahren sei unabhängig von einem Widerrufsverfahren, könne aber auch

mit einer materiellen Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen einhergehen.

Während dem behördlichen Kontrollverfahren werde den betroffenen Personen eine

schriftliche Bestätigung ausgestellt, dass sie nach wie vor

niederlassungsberechtigt seien. Innerstaatlich sei der vorübergehende

Nichtbesitz des Ausländerausweises mit keinen Rechtsnachteilen verbunden. Auch

Reisen sei möglich. Da aber jeweils ein Rückreisevisum beantragt werden müsse,

sei dies mit einem gewissen administrativen und finanziellen Mehraufwand

verbunden. Halte dieser Zustand über eine längere Dauer an, habe der

Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Prüfung einer

Rechtsverzögerung.

Vorliegend führt der Beschwerdeführer

zudem aus, auch wenn ihm das Migrationsamt eine Bestätigung ausgestellt habe,

dass er weiterhin im Besitz der Niederlassungsbewilligung sei, habe er damit –

ohne im Besitz eines Ausländerausweises zu sein – über Jahre hinweg keine

Festanstellung erhalten, was ihm einen weiteren Rechtsnachteil bescherte.

3.1

Jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

[BV, SR 101]; BGE 137 I 305 E. 2.4 S. 314 f.; 130 I 174 E. 2.2 S. 177 f.). Eine

Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine

Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung

handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt,

einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche

nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als

angemessen erscheint. Keine Rolle spielt, auf welche Gründe – beispielsweise

auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die

Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass

die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteile 2C_442/2011 vom 7. Juli 2011

E. 3.1; 8C_1012/2010 vom 31. März 2011 E. 3.1; das Ganze zitiert aus

Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2014 vom 19. März 2015, E. 2.2; vgl. auch

Allgemeines Verwaltungsrecht, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Zürich/St.

Gallen 2016, N 1045 f.).

3.2

Vorliegend wurde die Kontrollfrist

der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers seit rund 3 ½ Jahren nicht

verlängert und die Vorinstanz prüft seit dieser Zeit den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung, insbesondere wegen Schuldenwirtschaft.

4.1

Das Verwaltungsgericht wies in

seinem Urteil VWBES.2021.272 vom 19. Oktober 2021 bereits darauf hin, dass

die Praxis einiger Kantone, die Ausweise während des Kontrollverfahrens

einzuziehen, in der Literatur teilweise kritisiert werde (vgl. Peter Bolzli in:

Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, Art. 41 N

1; Silvia Hunziker in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG] Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 41

N 3). Mit der Verlängerung der Kontrollfrist sei nicht zwingend eine materielle

Prüfung der Voraussetzungen der Bewilligungserteilung verbunden und die

Verlängerung der Kontrollfrist sei deshalb grundsätzlich nicht geeignet, ein

berechtigtes Vertrauen zu schaffen, dass die materiellen Voraussetzungen für

eine (neue) Niederlassungsbewilligung geprüft worden wären (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_1060/2020 vom 19. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Es

besteht somit kein Grund, weshalb die Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung nicht einfach hätte verlängert werden können und im

Nachhinein Abklärungen betreffend Widerrufsgründen hätten vorgenommen werden

können.

4.2

Vorliegend ersuchte der

Beschwerdeführer am 11. Juli 2019 um Verlängerung der Kontrollfrist seiner

Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt tätigte umgehend Abklärungen und

holte am 19. Juli 2019 einen Betreibungsregisterauszug ein, der

Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 191'546.30 auswies. Am

23.

Juli 2019 wurde zudem die Wohngemeinde angefragt, ob der

Beschwerdeführer Sozialhilfe bezogen habe, wobei die Antwort negativ ausfiel.

In der Folge passierte gemäss den Akten nichts mehr, bis der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers am 15. Juni 2022 um Akteneinsicht ersuchte und am

30.

September 2022 die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde

androhte. Erst ab dem 4. Oktober 2022 tätigte die Vorinstanz weitere

Abklärungen und erteilte dann dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2022 das

rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung.

Das Migrationsamt beklagt nun in seiner

Vernehmlassung das unangenehme Verhalten des Rechtsvertreters und die

mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers während den Abklärungen, die ab

Oktober 2022 getätigt wurden. Weiter weist es auf seine hohe Pendenzenlast hin.

Dies ist jedoch für das vorliegende

Verfahren völlig irrelevant und täuscht über die Untätigkeit der Behörde

während mehr als drei Jahren nicht hinweg. Nach der Rechtsprechung ist es

unerheblich, auf welche Gründe eine Rechtsverzögerung zurückzuführen ist.

Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt. Die

Nichtverlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung und das

Untätigbleiben der Behörde während über drei Jahren ist absolut nicht hinnehmbar

und stellt eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots und damit eine

Rechtsverzögerung dar. Dies ist auch deshalb besonders stossend, da die Verlängerung

der Kontrollfrist gar nicht unbedingt mit einer materiellen Prüfung der

Zulassungskriterien einhergehen muss.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass sich das

Departement des Innern, vertreten durch das Migrationsamt, in

rechtsverzögernder Weise weigert, dem Beschwerdeführer die Kontrollfrist seiner

Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen,

umgehend über die Verlängerung der Kontrollfrist zu entscheiden.

6.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht durch den Kanton Solothurn zu tragen.

Dieser hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten.

Rechtsanwalt Camill Droll macht mit Kostennote vom 21. Dezember 2022 einen

Aufwand von 5.1667 Stunden zu CHF 270.00/h (gemäss Honorarvereinbarung vom

15.

Juni 2022), zuzüglich Auslagen von CHF 15.30 und 7,7 % MwSt.,

insgesamt CHF 1'518.90 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und

ist durch den Kanton Solothurn zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Es

wird festgestellt, dass sich das Departement des Innern, vertreten durch das

Migrationsamt, in rechtsverzögernder Weise weigert, A.___ die Kontrollfrist

seiner Niederlassungsbewilligung zu verlängern.

2. Das Departement des Innern, vertreten

durch das Migrationsamt, wird angewiesen, umgehend über die Verlängerung der

Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung von A.___ zu entscheiden.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'518.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann