VWBES.2022.424
Rechtsverzögerung
11. Januar 2023Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der im Kosovo geborene A.___ (geb.
1983, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 16. September 1988
in die Schweiz ein und ist seit dem 25. März 1991 im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung. Am 11. Juli 2019 ersuchte er um Verlängerung
der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung.
2. Am 16. November 2022 reichte der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, eine Beschwerde
beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, es sei eine Rechtsverzögerung
festzustellen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anordnung,
in der Sache zu entscheiden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Vernehmlassung vom
8. Dezember 2022 beantragte das Migrationsamt, namens des Departements des
Innern, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
4. Der Beschwerdeführer liess am
21. Dezember 2022 abschliessende Bemerkungen und eine Kostennote
einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Rechtsverzögerungsbeschwerden können
grundsätzlich jederzeit eingereicht werden (§ 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 319 lit. c und 321 Abs. 4 Zivilprozessordnung, ZPO,
SR 272). Die am 16. November 2021 schriftlich eingereichte Beschwerde ist
formgerecht eingegangen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Abs. 1
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auch im Verfahren betreffend
Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_463/2018
vom 21. Dezember 2018 E. 2 mit Hinweis auf BGE 125 V 373 E. 1 S.374).
Die Niederlassungsbewilligung wird gemäss
Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG, SR 142.20) unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
Nach Art. 41 Abs. 3 AIG wird der Ausweis für Personen mit
Niederlassungsbewilligung zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt. Vorliegend
kann es somit nur um die Verlängerung der Kontrollfrist gehen und nicht um die
Verlängerung der Niederlassungsbewilligung.
2.
Das Verwaltungsgericht hat im Urteil
VWBES.2021.272 vom 19. Oktober 2021 mit Verweis auf das Urteil 2C_499/2020
des Bundesgerichts vom 25. September 2020 (E. 3.5 ff.) ausgeführt, der
Ausländerausweis C stelle keine Bewilligung dar und zeitige daher keine
Auswirkungen auf den Bestand der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers. Er sei rein deklaratorischer Natur und das Kontrollverfahren
diene den zuständigen Migrationsbehörden dazu, die Personendaten zu
aktualisieren und festzustellen, ob sich die ausländische Person noch in der
Schweiz befinde. Es handle sich um einen administrativen Vorgang. Das
Kontrollverfahren sei unabhängig von einem Widerrufsverfahren, könne aber auch
mit einer materiellen Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen einhergehen.
Während dem behördlichen Kontrollverfahren werde den betroffenen Personen eine
schriftliche Bestätigung ausgestellt, dass sie nach wie vor
niederlassungsberechtigt seien. Innerstaatlich sei der vorübergehende
Nichtbesitz des Ausländerausweises mit keinen Rechtsnachteilen verbunden. Auch
Reisen sei möglich. Da aber jeweils ein Rückreisevisum beantragt werden müsse,
sei dies mit einem gewissen administrativen und finanziellen Mehraufwand
verbunden. Halte dieser Zustand über eine längere Dauer an, habe der
Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Prüfung einer
Rechtsverzögerung.
Vorliegend führt der Beschwerdeführer
zudem aus, auch wenn ihm das Migrationsamt eine Bestätigung ausgestellt habe,
dass er weiterhin im Besitz der Niederlassungsbewilligung sei, habe er damit –
ohne im Besitz eines Ausländerausweises zu sein – über Jahre hinweg keine
Festanstellung erhalten, was ihm einen weiteren Rechtsnachteil bescherte.
3.1
Jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
[BV, SR 101]; BGE 137 I 305 E. 2.4 S. 314 f.; 130 I 174 E. 2.2 S. 177 f.). Eine
Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine
Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung
handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt,
einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche
nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als
angemessen erscheint. Keine Rolle spielt, auf welche Gründe – beispielsweise
auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die
Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass
die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteile 2C_442/2011 vom 7. Juli 2011
E. 3.1; 8C_1012/2010 vom 31. März 2011 E. 3.1; das Ganze zitiert aus
Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2014 vom 19. März 2015, E. 2.2; vgl. auch
Allgemeines Verwaltungsrecht, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Zürich/St.
Gallen 2016, N 1045 f.).
3.2
Vorliegend wurde die Kontrollfrist
der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers seit rund 3 ½ Jahren nicht
verlängert und die Vorinstanz prüft seit dieser Zeit den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung, insbesondere wegen Schuldenwirtschaft.
4.1
Das Verwaltungsgericht wies in
seinem Urteil VWBES.2021.272 vom 19. Oktober 2021 bereits darauf hin, dass
die Praxis einiger Kantone, die Ausweise während des Kontrollverfahrens
einzuziehen, in der Literatur teilweise kritisiert werde (vgl. Peter Bolzli in:
Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, Art. 41 N
1; Silvia Hunziker in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG] Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 41
N 3). Mit der Verlängerung der Kontrollfrist sei nicht zwingend eine materielle
Prüfung der Voraussetzungen der Bewilligungserteilung verbunden und die
Verlängerung der Kontrollfrist sei deshalb grundsätzlich nicht geeignet, ein
berechtigtes Vertrauen zu schaffen, dass die materiellen Voraussetzungen für
eine (neue) Niederlassungsbewilligung geprüft worden wären (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_1060/2020 vom 19. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Es
besteht somit kein Grund, weshalb die Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung nicht einfach hätte verlängert werden können und im
Nachhinein Abklärungen betreffend Widerrufsgründen hätten vorgenommen werden
können.
4.2
Vorliegend ersuchte der
Beschwerdeführer am 11. Juli 2019 um Verlängerung der Kontrollfrist seiner
Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt tätigte umgehend Abklärungen und
holte am 19. Juli 2019 einen Betreibungsregisterauszug ein, der
Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 191'546.30 auswies. Am
23.
Juli 2019 wurde zudem die Wohngemeinde angefragt, ob der
Beschwerdeführer Sozialhilfe bezogen habe, wobei die Antwort negativ ausfiel.
In der Folge passierte gemäss den Akten nichts mehr, bis der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers am 15. Juni 2022 um Akteneinsicht ersuchte und am
30.
September 2022 die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde
androhte. Erst ab dem 4. Oktober 2022 tätigte die Vorinstanz weitere
Abklärungen und erteilte dann dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2022 das
rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung.
Das Migrationsamt beklagt nun in seiner
Vernehmlassung das unangenehme Verhalten des Rechtsvertreters und die
mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers während den Abklärungen, die ab
Oktober 2022 getätigt wurden. Weiter weist es auf seine hohe Pendenzenlast hin.
Dies ist jedoch für das vorliegende
Verfahren völlig irrelevant und täuscht über die Untätigkeit der Behörde
während mehr als drei Jahren nicht hinweg. Nach der Rechtsprechung ist es
unerheblich, auf welche Gründe eine Rechtsverzögerung zurückzuführen ist.
Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt. Die
Nichtverlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung und das
Untätigbleiben der Behörde während über drei Jahren ist absolut nicht hinnehmbar
und stellt eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots und damit eine
Rechtsverzögerung dar. Dies ist auch deshalb besonders stossend, da die Verlängerung
der Kontrollfrist gar nicht unbedingt mit einer materiellen Prüfung der
Zulassungskriterien einhergehen muss.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass sich das
Departement des Innern, vertreten durch das Migrationsamt, in
rechtsverzögernder Weise weigert, dem Beschwerdeführer die Kontrollfrist seiner
Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen,
umgehend über die Verlängerung der Kontrollfrist zu entscheiden.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht durch den Kanton Solothurn zu tragen.
Dieser hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten.
Rechtsanwalt Camill Droll macht mit Kostennote vom 21. Dezember 2022 einen
Aufwand von 5.1667 Stunden zu CHF 270.00/h (gemäss Honorarvereinbarung vom
15.
Juni 2022), zuzüglich Auslagen von CHF 15.30 und 7,7 % MwSt.,
insgesamt CHF 1'518.90 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und
ist durch den Kanton Solothurn zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Es
wird festgestellt, dass sich das Departement des Innern, vertreten durch das
Migrationsamt, in rechtsverzögernder Weise weigert, A.___ die Kontrollfrist
seiner Niederlassungsbewilligung zu verlängern.
2. Das Departement des Innern, vertreten
durch das Migrationsamt, wird angewiesen, umgehend über die Verlängerung der
Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung von A.___ zu entscheiden.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'518.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann